Vom 12. November 2008
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10916
16. Wahlperiode 12. 11. 2008
Bericht der Abgeordneten Jochen-Konrad Fromme, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke,
Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Steuererhebung
im Interesse von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unterneh-
men so bürokratiearm wie möglich zu gestalten, ohne die
primäre Zielsetzung der Steuergesetzgebung und der Steu-
erverwaltung, nämlich die dauerhafte und verlässliche
Sicherstellung der Finanzierung staatlicher Aufgaben, zu
beeinträchtigen.
Hierzu ist die Änderung folgender Gesetze vorgesehen:
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungs-
verordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung
Artikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Unternehmensteuerreformgeset-
zes 2008
Artikel 13 Inkrafttreten.
Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10188, 16/10579, 16/10665 Nr. 7 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter
Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss
beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:
Drucksache 16/10916 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
(Steuermindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart/
Gebietskör-
perschaft
Volle
Jahres-
wirkung 1
Kassenjahr
2008 2009 2010 2011 2012
1 § 37 KStG Insg.
KSt
-
-
- 30
- 30
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5
+ 5 Einführung einer Bagatellgrenze von
1 000 Euro für die ratierliche Auszah-
lung von Körperschaftsteuerguthaben
Bund
KSt
-
-
- 15 + 3 + 3 + 3 + 3
- 15 + 3 + 3 + 3 + 3
Länder
KSt
-
-
- 15
- 15
+ 2
+ 2
+ 2
+ 2
+ 2
+ 2
+ 2
+ 2
Gem. - - - - - -
2 § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a UStG Insg.
USt
-
-
-
-
- 260
- 260
-
-
-
-
-
- Anhebung der Betragsgrenzen für die
monatliche Abgabe von USt-Voran-
meldungen von 6 163 Euro auf 7 500
Euro
Bund
USt
-
-
-
-
- 139
- 139
-
-
-
-
-
-
Länder
USt
-
-
-
-
- 116
- 116
-
-
-
-
-
-
Gem.
USt
-
-
-
-
- 5
- 5
-
-
-
-
-
-
3 § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG Insg.
USt
-
-
-
-
- 60
- 60
-
-
-
-
-
- Anhebung der Betragsgrenze für den
Verzicht auf USt-Voranmeldungen von
512 Euro auf 1 000 Euro
Bund
USt
-
-
-
-
- 32
- 32
-
-
-
-
-
-
Länder
USt
-
-
-
-
- 27
- 27
-
-
-
-
-
-
Gem.
USt
-
-
-
-
- 1
- 1
- - -
- - -
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10916
4 § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG Insg.
LSt
SolZ
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Anhebung der Grenzen für die viertel-
jährliche Abgabe der Lohnsteueran-
meldung auf 1 000 bzw. 4 000 Euro
Bund
LSt
SolZ
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Länder
LSt
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Gem.
LSt
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
5 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg.
LSt
KSt
SolZ
USt
-
-
-
-
-
- 30
-
- 30
-
-
- 315
-
+ 5
-
- 320
+ 5
-
+ 5
-
-
+ 5
-
+ 5
-
-
+ 5
-
+ 5
-
-
Bund
LSt
KSt
SolZ
USt
-
-
-
-
-
- 15
-
- 15
-
-
- 168
-
+ 3
-
- 171
+ 3
-
+ 3
-
-
+ 3
-
+ 3
-
-
+ 3
-
+ 3
-
-
Länder
LSt
KSt
USt
-
-
-
-
- 15
-
- 15
-
- 141
-
+ 2
- 143
+ 2
-
+ 2
-
+ 2
-
+ 2
-
+ 2
-
+ 2
-
Gem.
LSt
USt
-
-
-
-
-
-
- 6
-
- 6
-
-
-
-
-
-
-
-
-
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten.
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart/
Gebietskör-
perschaft
Volle
Jahres-
wirkung 1
Kassenjahr
2008 2009 2010 2011 2012
Drucksache 16/10916 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
durch die vorgesehene Änderung des § 52 Abs. 43a EStG,
die Datenbankabfragen durch Träger der Sozialleistungen
beim Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle
(§ 81 EStG) ermöglicht.
Der Mehraufwand ist der zentralen Stelle aus dem Bundes-
haushalt zu erstatten. Die oben genannte Änderung des § 52
steht.
Hinsichtlich der Einschätzung der Vollzugskosten für die
Steuerverwaltung wird für die automationstechnische Um-
setzung im Rahmen des Vorhabens KONSENS von folgen-
den Beträgen in Euro ausgegangen:
Über die Deckung des finanziellen Mehrbedarfs des Bundes
wird im Rahmen der kommenden Haushaltsaufstellungsver-
fahren zum Einzelplan 08 entschieden.
Sonstige Kosten
Der Gesetzentwurf führt insgesamt nicht zu zusätzlichen
Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständi-
schen Unternehmen.
Durch die mit dem Gesetzentwurf eintretenden Kostenent-
lastungen wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
grundsätzlich gestärkt. Angaben zur Struktur der Be- und
Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft sind
nicht bekannt. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass de-
ren Größenordnung zu gering sein wird, um in Einzelfällen
oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszu-
lösen, die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preis-
niveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen
könnten.
Bürokratiekosten
Es werden Informationspflichten für
a) Unternehmen vereinfacht
Anzahl: 10
betroffene Unternehmen: je nach Informationspflicht
unterschiedlich
Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht
unterschiedlich
erwartete Nettoentlastung: rund 137,1 Mio. Euro
b) Bürgerinnen und Bürger vereinfacht
Anzahl: 3
c) die Verwaltung vereinfacht
Anzahl: 14
betroffene Kreise: je nach Informationspflicht
unterschiedlich
Häufigkeit/Periodizität: je nach Informationspflicht
unterschiedlich
erwartete Nettoentlastung: rund 66,0 Mio. Euro.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN für
mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanz-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.
Jahr 2009 2010 2011 2012 2013
Aufwand für Entwicklung und
Pflege sowie Betriebsaufwand im
Verfahren ELSTER
12 948 238 12 636 406 13 191 125 11 941 250 11 941 250
davon Bundesanteil 1 530 000 1 556 000 1 782 000 1 538 000 1 538 000
Berlin, den 12. November 2008
Der Haushaltsausschuss
Otto Fricke
Vorsitzender und Berichterstatter
Jochen-Konrad Fromme
Berichterstatter
Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter
Dr. Gesine Lötzsch Alexander Bonde
2. Vollzugsaufwand
Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen haben
keine Auswirkungen auf den Personal- und Sachmittelbe-
darf des Bundeszentralamts für Steuern. Im Rahmen der
Übermittlung der Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 EStG
wird von einem geschätzten Personalaufwand bei der zent-
ralen Stelle (§ 81 EStG) von 1,5 Arbeitskräften ausgegan-
gen. Darüber hinaus wird bei der zentralen Stelle (§ 81
EStG) derzeit nicht bezifferbarer Mehrbedarf entstehen
Abs. 43a EStG wird ferner zu Vollzugsaufwand beim Zent-
rum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
für den Betrieb der Datenbank führen. Die Höhe des Voll-
zugsaufwands (Sach- und ggf. Personalkosten) lässt sich
derzeit nicht beziffern.
Ebenfalls nicht bezifferbar ist der Vollzugsaufwand beim
Zentrum für Informationsverarbeitung und Informa-
tionstechnik, der durch die vorgesehene Änderung des § 39e
Abs. 11 EStG, die Datenbankabfragen beim Bundeszentral-
amt für Steuern durch die Finanzverwaltung vorsieht, ent-
Berichterstatterin Berichterstatter