BT-Drucksache 16/10914

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10288, 16/10722- Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/9091- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Heinrich L. Kolb, Patrick Meinhardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -16/8492- Zuwanderung durch ein Punktesystem steuern - Fachkräftemangel wirksam bekämpfen

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10914
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 16/10288, 16/10722 –

Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung
Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen
(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Gisela
Piltz, Dr. Max Stadler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/9091 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der
Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Heinrich L.
Kolb, Patrick Meinhardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/8492 –

Zuwanderung durch ein Punktesystem steuern – Fachkräftemangel wirksam
bekämpfen

A. Problem

Deutschlands Position muss im internationalen Wettbewerb um hoch quali-

fizierte Fachkräfte gestärkt werden. Unter anderem gilt es, durch Schaffung und
Erweiterung aufenthaltsrechtlicher Perspektiven den Zuzug und Verbleib von
Fachkräften zu fördern. Das Bundeskabinett hat deshalb am 16. Juli 2008 das
„Aktionsprogramm der Bundesregierung – Beitrag der Arbeitsmigration zur
Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland“ beschlossen. Mit dem Gesetz-
entwurf zu Nummer 1 werden die notwendigen bundesgesetzlichen Änderun-
gen zur Umsetzung des Aktionsprogramms geschaffen.

Drucksache 16/10914 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Nach Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes ist die Härtefallregelung
des § 23a des Aufenthaltsgesetzes bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Der
Gesetzentwurf zu Nummer 1 sieht vor, dass die Befristung aufgehoben wird.
Dies fordert auch der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP zu Nummer 2.

Der Gesetzentwurf zu Nummer 1 dient ferner der Umsetzung der Verordnung
(EG) des Rates Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicher-
heitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1). Zur Übertragung der
europarechtlichen Standards, die bereits für deutsche Reisepässe sowie Dienst-
und Diplomatenpässe gelten, auf deutsche Reiseausweise für Ausländer, Reise-
ausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose wird eine gesetz-
liche Ermächtigung für die Anpassung der entsprechenden Regelungen in der
Aufenthaltsverordnung geschaffen.

Der Antrag der Fraktion der FDP zu Nummer 3 fordert insbesondere ein Punk-
tesystem für das Zuwanderungsrecht einzuführen, die Abwanderung Hochqua-
lifizierter zu stoppen, den Fachkräftemangel durch Reformen im Bildungs- und
Ausbildungssystem zu reduzieren und die Möglichkeiten der Vereinbarkeit von
Beruf und Kindererziehung weiter zu verbessern.

B. Lösung

Um Fachkräfte in Deutschland zu halten bzw. sie zum Zuzug zu motivieren,
wird die in § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Mindestein-
kommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochquali-
fizierte auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
in Höhe von derzeit 63 600 Euro gesenkt. Daneben kann künftig das Potenzial
von Geduldeten, die erfolgreich in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein
Studium absolviert haben, geduldeten Hochschulabsolventen, deren Studien-
abschluss in Deutschland anerkannt ist und die zwei Jahre lang durchgängig in
einem ihrer Qualifikation entsprechenden Beruf gearbeitet haben sowie gedul-
deten Fachkräften, die zwei Jahre lang durchgängig in einer Beschäftigung tätig
waren, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, besser für den deut-
schen Arbeitsmarkt genutzt werden, weil ihnen unter bestimmten Vorausset-
zungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 18a des Aufenthaltsgeset-
zes erteilt werden kann.

Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf zu Nummer 1 vor, dass Artikel 15 Abs. 4
des Zuwanderungsgesetzes mit der darin enthaltenen Befristung des § 23a des
Aufenthaltsgesetzes aufgehoben wird. Damit wird der Umstand berücksichtigt,
dass die in § 23a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffene Regelung, wonach
die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung eine Här-
tefallkommission nach § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes einzurichten, von
allen Ländern umgesetzt worden ist und die Einrichtung der Härtefallkommis-
sionen sich bewährt hat. Gleiches sieht auch der Gesetzentwurf Nummer 2 vor.

Die Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 2252/
2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale
und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und
Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) soll durch eine gesonderte Anpas-
sung der Regelungen über Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für
Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose in der Aufenthaltsverordnung
erfolgen. Diese Anpassung wird im Wesentlichen der bereits vollzogenen An-
passung des Passrechts an die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
entsprechen. Der Entwurf schafft die erforderliche Verordnungsermächtigung
für das Bundesministerium des Innern.
Schließlich werden mit der Änderung der Angaben in § 30 Abs. 2 Satz 2, § 49
Abs. 10, § 79 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes und Nummer 1 der An-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10914

lage C zur Aufenthaltsverordnung redaktionelle Berichtigungen früherer Ge-
setzgebungsverfahren vorgenommen. Eine völkerrechtliche Verpflichtung ge-
genüber Brasilien über die visumfreie Einreise auch bei längerfristigen
Aufenthalten wird durch Änderung des § 16 der Aufenthaltsverordnung sowie
der Anlage A Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung berücksichtigt.

Zu Nummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10288 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 2

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/9091 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Nummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/8492 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Annahme des Antrags der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/8492.

D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Die Kosten für den Unterhalt der Härtefallkommissionen liegen bei den Län-
dern. Durch den Wegfall der Befristung wird lediglich der bestehende Zustand
aufrechterhalten; mit Mehrkosten ist nicht zu rechnen.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen unmittelbar keine Kosten. Es
werden allerdings durch Einführung der Ermächtigung zur Änderung der Auf-
enthaltsverordnung die Voraussetzungen geschaffen, um in der Aufenthaltsver-
ordnung eine Informationspflicht für die Wirtschaft, eine Informationspflicht
für die Bürgerinnen und Bürger und vier Informationspflichten für die Verwal-
tung zu schaffen. Die künftige Belastung für die Wirtschaft wird auf ca. 2 160
Euro geschätzt. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbe-
sondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 16/10914 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10288 mit nachfolgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 wird § 18a Abs. 1 Buchstabe b wie folgt gefasst und fol-
gender Buchstabe c angefügt:

„b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss ver-
gleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren unun-
terbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt
hat, oder

c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung aus-
geübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und in-
nerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder
anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Aus-
nahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Un-
terkunft und Heizung angewiesen war, und“.

II. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 2a und 2b eingefügt:

‚Artikel 2a
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bun-
desausbildungsförderungsgesetz), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1,
15, 16 und 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3254) wird wie folgt geändert:

Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren
ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet,
wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, ge-
stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.“

Artikel 2b
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Geduldete Ausländer (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren
Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchge-
führten beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens
vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bun-
desgebiet aufhalten.“
2. § 242 Abs. 2 SGB III wird wie folgt gefasst:

„§ 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend.“ ‘

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10914

III. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe „Australien GMBl.
1953 S. 575“ die Angabe „Brasilien BGBl. 2008 II S. 1179“ einge-
fügt.‘

IV. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5 eingefügt:

‚3. Nummer 10 Spalte A Buchstabe e wird nach dem Doppelbuchsta-
ben nn wie folgt gefasst:

„oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeits-
berechtigte Schweizerische Bürger

erteilt am

befristet bis

pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von
freizügigkeitsberechtigten Schweizerische Bürgern

erteilt am

befristet bis“.

4. Nach Nummer 11 Spalte A werden nach Buchstabe k die folgenden
Buchstaben l und m eingefügt:

„l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeits-
berechtigte Schweizerische Bürger

erteilt am

m) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von
freizügigkeitsberechtigten Schweizerische Bürgern

erteilt am“.

5. In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buchstaben l und m aus
der Spalte A jeweils die Angabe „(2)1“ eingefügt.‘

V. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

„Artikel 4a

§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Aufenthaltsgesetzes ist fünf Jahre
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das Bundesministerium des
Innern zu evaluieren.“

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9091 abzulehnen,

3. den Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/8492 abzulehnen.

Berlin, den 12. November 2008

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter
Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 68. Sitzung am 12. Novem-

Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ber 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-

die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
103. Sitzung am 12. November 2008 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
Drucksache 16/10914 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Rüdiger Veit, Dr. Michael Bürsch,
Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Sevim Dag˘delen und Josef Philip Winkler

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10288 wurde in der
179. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. September
2008 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales
und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9091 wurde in der
179. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. September
2008 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Menschen-
rechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/8492
wurde in der 163. Sitzung des Deutschen Bundestages am
29. Mai 2008 an den Innenausschuss federführend sowie an
den Auswärtigen Ausschuss, den Sportausschuss, den Rechts-
ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung, den Ausschuss für Tourismus, den Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union und den
Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung über-
wiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

a) Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10288

Der Rechtsausschuss hat in seiner 117. Sitzung am 12. No-
vember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
103. Sitzung am 12. November 2008 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
setzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koa-
litionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)517 anzu-
nehmen.

b) Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9091

Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 75. Sitzung am
12. November 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ableh-
nung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 67. Sitzung am 11. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 72. Sitzung am 12. November 2008 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. die
Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

c) Zu dem Antrag auf Drucksache 16/8492

Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 75. Sitzung am
12. November 2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
empfohlen.

Der Sportausschuss hat in seiner 60. Sitzung am 12. No-
vember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag
abzulehnen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 117. Sitzung am 12. No-
vember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 74. Sitzung am 12. November 2008 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den An-
trag abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 89. Sitzung am 12. November
2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)517 anzunehmen.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10914

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 67. Sitzung am 11. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 68. Sitzung am 12. Novem-
ber 2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 64. Sitzung am
12. November 2008 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
in Abwesenheit der Fraktion der FDP die Ablehnung des
Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat in seiner 72. Sitzung am 12. November 2008 mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
67. Sitzung am 12. November 2008 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags empfohlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe auf Druck-
sachen 16/10288 und 16/9091 sowie den Antrag auf Druck-
sache 16/8492 in seiner 79. Sitzung am 12. November 2008
abschließend beraten.

Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf auf
Drucksache 16/10288 in der Fassung des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
16(4)517 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 16(4)517 mit demselben Stimmenergebnis angenom-
men.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9091 wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/8492
wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf Bundestagsdruck-

tionen auf Ausschussdrucksache 16(4)517 vorgenomme-
nen Änderungen begründen sich im Wesentlichen wie
folgt:

B e g r ü n d u n g

Zu Nummer I (Artikel 1 Nr. 2)

Dieser Änderungsantrag beinhaltet zwei Änderungen.

Zunächst wird die Formulierung „anerkannten ausländi-
schen Hochschulabschluss“ um die Formulierung „oder
einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren
ausländischen Hochschulabschluss“ ergänzt.

Studienabschlüsse, die Ausländer im Ausland erworben
haben, müssen, um im Rahmen dieser Regelung Berück-
sichtigung zu finden, in Deutschland rechtlich oder fak-
tisch anerkannt sein. Beides wird mit der Ergänzung
sichergestellt. Die Anerkennung ausländischer Studien-
abschlüsse ist dabei für die Ausübung der Berufe erfor-
derlich, in denen ein Anerkennungsverfahren für auslän-
dische Hochschulabschlüsse durchgeführt werden muss.
Soweit für einen im Ausland erworbenen Hochschul-
abschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen
oder nicht erforderlich ist, muss dieser Hochschulab-
schluss mit einem deutschen Hochschulabschluss ver-
gleichbar sein. Vergleichbar ist ein ausländischer Hoch-
schulabschluss mit einem deutschen Hochschulabschluss
nur dann, wenn er nach den Bewertungsvorschlägen der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der
Kultusministerkonferenz (im Internet unter www.anabin.
de) als gleichwertig bewertet wird.

Des Weiteren wird für die zweite Alternative von § 18a
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in der bisherigen Fassung
(nunmehr als eigenständige Fallgruppe in Buchstabe c
geregelt), die sich auf Fachkräfte mit im Ausland erwor-
bener beruflicher Qualifikation bezieht, die Vorbeschäf-
tigungszeit von zwei auf drei Jahre erhöht. Damit wird
das Erfordernis, dass es sich um eine Fachkraft handelt,
die dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert ist, noch
stärker betont.

Ferner wird für die letztgenannte Personengruppe als
weitere Voraussetzung eingeführt, dass der Antragsteller
in dem letzten Jahr vor Beantragung der Aufenthaltser-
laubnis nicht auf das Einkommen ergänzende Sozialleis-
tungen angewiesen war. Wie in anderen Bestimmungen
hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung (siehe etwa
§ 27 Abs. 3 AufenthG) kommt es nur auf das Bestehen
des Anspruchs auf Sozialleistungen, das heißt das Vor-
liegen der Voraussetzungen, nicht auf die tatsächliche
Inanspruchnahme an. Für die Erteilung der Aufenthalts-
erlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c AufenthG
ist es jedoch unschädlich, wenn – neben den in § 2
Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten Leistungen – auch
Zuschüsse zur Bestreitung der Kosten der Unterkunft
und Heizung bezogen wurden. Damit soll eine dauer-
hafte Zuwanderung in die Sozialsysteme verhindert wer-
den.

Zu Nummer II (Artikel 2a und 2b)

Zu Artikel 2a
sache 16/10288 hingewiesen. Die vom Innenausschuss
auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-

Das „Aktionsprogramm der Bundesregierung – Beitrag
der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in

Drucksache 16/10914 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Deutschland“ sieht vor, dass junge geduldete Ausländer
einen erleichterten Zugang zu einer Ausbildung erhalten
sollen. In diesem Zusammenhang wird auch das Ausbil-
dungsförderungsrecht für geduldete Ausländer erweitert.

Geduldete Ausländer können künftig nach einem Auf-
enthalt von mindestens vier Jahren in Deutschland För-
derungsleistungen nach dem BAföG erhalten. Sie wer-
den damit den Ausländern gleichgestellt, die über eine
der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG genannten Aufenthalts-
erlaubnisse verfügen.

Durch das Erfordernis der Mindestaufenthaltszeit von
vier Jahren wird zum einen eine Privilegierung der Ge-
duldeten gegenüber denjenigen Ausländern, die zwar
kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben, deren Aufent-
halt aber ebenfalls nicht nur kurzfristig oder absehbar
vorübergehender Natur ist, vermieden. Zum anderen
wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Ausweitung
des Förderungsrechts keinen Anreiz für einen gezielten
Zuzug von Ausländern nach Deutschland, mit dem Ziel
hier geduldet zu werden und dann Ausbildungsförderung
beziehen zu können, bietet.

Zu Artikel 2b

Zu Nummer 1

Das „Aktionsprogramm der Bundesregierung – Beitrag
der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in
Deutschland“ sieht vor, dass junge geduldete Ausländer
einen erleichterten Zugang zu einer Ausbildung erhalten
sollen. In diesem Zusammenhang wird auch das Ausbil-
dungsförderungsrecht für geduldete Ausländer erweitert.

Die Förderung eines geduldeten Ausländers mit Berufs-
ausbildungsbeihilfe kommt nach geltendem Recht
grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sich der Aus-
zubildende insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten
hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder sich
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre
insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und
rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist (§ 63 Abs. 3).

Um den Lebensunterhalt von geduldeten Ausländern,
die sich bereits seit längerem rechtmäßig im Inland auf-
halten, während einer betrieblichen Berufsausbildung zu
sichern, wird der Personenkreis der mit Berufsausbil-
dungsbeihilfe förderungsfähigen geduldeten Ausländer
ausgedehnt. Sie werden künftig nach denselben Krite-
rien gefördert, nach denen Ausländer mit einer der in
§ 63 Abs. 2 Nr. 2 genannten Aufenthaltserlaubnisse ge-
fördert werden.

Um Anreize für einen gezielten Zuzug von Ausländern
nach Deutschland, mit dem Ziel hier geduldet zu werden
und eine Berufsausbildung zu machen, zu vermeiden,
wird die Förderungsmöglichkeit mit Berufsausbildungs-
beihilfe auf die Aufnahme einer betrieblich durchgeführ-
ten beruflichen Ausbildung nach vierjährigem Aufent-
halt beschränkt. Insbesondere wird nicht die Möglichkeit
der Förderung in einer berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahme oder im Rahmen einer außerbetrieblichen
Berufsausbildung eröffnet.

Zu Nummer 2

Durch die Regelung bleiben Ausländer, die allein zum
förderungsfähigen Personenkreis nach § 63 Abs. 2a ge-
hören, von der Benachteiligtenförderung ausgenommen.
Damit soll ein gezielter Zuzug von Ausländer nach
Deutschland, mit dem Ziel hier geduldet zu werden und
eine Berufsausbildung zu machen, vermieden werden.
Um aber klarzustellen, dass ansonsten der gleiche Perso-
nenkreis der Ausländer, der von der Förderung mit Be-
rufsausbildungsbeihilfe profitieren kann, auch mit Maß-
nahmen des § 240 ff. gefördert werden kann, wenn die
nach Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen vorlie-
gen, wird auf § 63 verwiesen.

Zu Nummer III (Artikel 3 Nr. 2)

Diese Änderung ist eine redaktionelle Berichtigung des
Gesetzentwurfs aufgrund der inzwischen erfolgten Ver-
öffentlichung der Verbalnote der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland in Brasilien vom 28. Juni 1956 im
BGBl. II.

Zu Nummer IV (Artikel 4 Nr. 3 bis 5)

Artikel 4 des Gesetzentwurfs sieht bereits Änderungen der
Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung in Ab-
schnitt I Nr. 10 vor. Zu der Aufenthaltserlaubnis für
qualifizierte Geduldete zum Zwecke der Beschäftigung
gemäß § 18a des Aufenthaltsgesetzes werden die Mög-
lichkeit der Speicherung im Ausländerzentralregister und
die dazugehörigen Übermittlungsmöglichkeiten in der
Verordnung abgebildet. Daneben wird eine zusätzliche
Differenzierung der Speichersachverhalte im Zusammen-
hang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
den §§ 18 und 21 des Aufenthaltsgesetzes vorgenommen.

Durch die weitere Einfügung in Abschnitt I Nr. 11 der
Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung werden zu
der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Schweizeri-
sche Bürger und deren Angehörige nach dem Freizügig-
keitsabkommen EG/Schweiz von 1999 die Möglichkeit
der Speicherung im Ausländerzentralregister und die da-
zugehörigen Übermittlungsmöglichkeiten in der Verord-
nung abgebildet.

Bislang war lediglich die befristete Aufenthaltserlaubnis
für Schweizerische Bürger und deren Angehörige nach
dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz in Abschnitt I
Nr. 10 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung
als Speichersachverhalt samt Übermittlungsmöglichkei-
ten abgebildet worden.

Die Erweiterung des Abschnitts I Nr. 11 spiegelt die
rechtliche Möglichkeit der Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis an Schweizerische Bürger und de-
ren Angehörige wieder und ist als sachlich geboten an-
zusehen. Zudem wird eine sprachliche Anpassung bei
der befristeten Aufenthaltserlaubnis für Schweizerische
Bürger und deren Angehörige in Abschnitt I Nr. 10 der
Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vorge-
nommen.

mieden.

Die Fraktion der SPD hält den Gesetzentwurf für einen
richtigen ersten Schritt, der zwar nicht alle eigenen
Wünsche verwirkliche, aber einen guten Kompromiss
darstelle. Weitere Schritte müssten folgen. Die Entfris-
tung der Regelung für die Härtefallkommissionen sei un-
umstritten und die Senkung der Einkommensgrenze auf
63 600 Euro angemessen. Die Regelungen zur Ausbil-
dungsförderung von jungen Geduldeten seien ein wich-
tiges Element bei einer Besserstellung dieser Gruppe.

Die Fraktion der FDP verweist auf ihre Vorlagen, die
klare Alternativen darstellten, und betont darüber hinaus,
dass der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen weder
ausreichende Regelungen beinhalte, um die Situation der
Geduldeten nachhaltig zu verändern, noch ein Signal
setze, dass dringend benötigte ausländische Facharbeiter
in Deutschland willkommen seien. Die Senkung der
Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Nie-
derlassungserlaubnis an Hochqualifizierte auf 63 600

wie der Schutz von Alten und Kranken würden nicht be-
rücksichtigt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN rügt eben-
falls die späte Einbringung des Änderungsantrages in der
laufenden Sitzung. Da der Gesetzentwurf der Bundes-
regierung viel Schatten und ein wenig Licht enthalte,
werde man sich der Stimme enthalten. Positiv hervorzu-
heben seien die Entfristung der Härtefallregelung sowie
der Zugang junger Geduldeter zum BAföG. Dagegen
werde der eigentliche Gesetzeszweck, nämlich die Ertei-
lung von Aufenthaltserlaubnissen, wohl kaum erreicht.
Insbesondere wäre eine „Soll-Regelung“ anstelle der re-
lativ schwachen „Kann-Regelung“ im § 18a des Aufent-
haltsgesetzes vorzugswürdig gewesen. Bezüglich des
Antrags der Fraktion der FDP, die Zuwanderung durch
ein Punktesystem zu steuern, werde man sich ebenfalls
enthalten, da dieser zwar einen richtigen Ansatz auf-
weise, die Umsetzung jedoch zu kompliziert und zu
bürokratisch sei.

Berlin, den 12. November 2008

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10914

Zu Nummer V (neuer Artikel 4a)

§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c AufenthG soll nach fünf
Jahren evaluiert werden, um zu überprüfen, ob die mit
der Neuregelung verfolgten Ziele erreicht wurden.

2. Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, der Gesetzentwurf
mit den vorgeschlagenen Änderungen stelle einen ge-
lungenen Kompromiss im Interesse der Unternehmen
dar, um aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geduldete
Fachkräfte in Deutschland zu halten bzw. die Zuwande-
rung Hochqualifizierter zu erleichtern. Besonders her-
vorzuheben sei die Möglichkeit für junge Geduldete,
Leistungen nach dem BAföG zu beantragen. Dadurch
würden sie besser abgesichert, um ihre Ausbildung zu
beenden. Der Entwurf sehe aber auch vor, dass gedul-
dete Fachkräfte nunmehr drei statt zwei Jahre ununter-
brochen eine Beschäftigung ausüben müssten, ehe ihnen
eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könne. Auf
diese Weise werde einem möglichen Missbrauch nach-
haltiger entgegengewirkt und würden Pull-Effekte ver-

Euro sei nicht ausreichend und helfe höchstens Groß-
unternehmen, nicht aber dem Mittelstand. Verfehlt sei es
auch, an der Vorrangprüfung festzuhalten. Schließlich
habe wieder einmal der Mut gefehlt, die Arbeitnehmer-
freizügigkeit für Arbeitnehmer aus allen EU-Mitglied-
staaten zuzulassen.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisiert die späte Vorlage
des Änderungsantrages und erklärt, dass sie den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung insgesamt als zu restriktiv
ablehne. Inakzeptabel sei etwa, dass die erforderliche
Beschäftigungszeit der Geduldeten von zwei auf drei
Jahre verlängert werde oder dass Leistungen nach dem
BAföG einen vierjährigen Voraufenthalt voraussetzten.
In seiner Ausgestaltung der Erteilung der Aufenthalts-
erlaubnis als „Kann-Bestimmung“ sei der Entwurf auch
zu unverbindlich. In der Realität werde fast niemand von
der Regelung profitieren. Letztlich sei der Entwurf nur
von Nützlichkeitserwägungen und den Wünschen der
Unternehmen bestimmt und humanitäre Gesichtspunkte

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