BT-Drucksache 16/10913

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10528- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -16/5107- Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) 3. zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/2650- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes 4. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/1770- Einbürgerungen erleichtern - Ausgrenzungen ausschließen 5. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/9165- Für die Abschaffung der Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsgesetz 6. zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. -16/9654- Klare Grenzen für die Rücknahme und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ziehen

Vom 12. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10913
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10528 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 16/5107 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG)

3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Hans-Christian
Ströbele, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/2650 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke, Petra Pau,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/1770 –

Einbürgerungen erleichtern – Ausgrenzungen ausschließen

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Wolfgang Neskovic, Ulla
Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/9165 –

Für die Abschaffung der Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsgesetz

Drucksache 16/10913 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Ulla Jelpke, Dr. Hakki
Keskin, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/9654 –

Klare Grenzen für die Rücknahme und den Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit ziehen

A. Problem

Zu Nummer 1

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR
669/04 – zur Rücknahme einer Einbürgerung wegen arglistiger Täuschung
zwar die Verfassungsmäßigkeit von Rücknahmeentscheidungen grundsätzlich
bejaht, jedoch noch Regelungsbedarf für den Gesetzgeber bei bestimmten Fall-
konstellationen gesehen. Dies gilt unter anderem für die Befristung der Rück-
nahmeentscheidung und die Betroffenheit der deutschen Staatsangehörigkeit
unbeteiligter Dritter infolge der Rücknahme der Einbürgerung.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahme-
beschluss vom 24. Oktober 2006 – 2 BvR 696/04 – zum rückwirkenden Wegfall
der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfech-
tung der Vaterschaft nach § 1599 BGB zwar den Verlust der deutschen Staatsan-
gehörigkeit im konkreten Fall für verfassungsgemäß angesehen, weil das betrof-
fene eineinhalbjährige Kind in einem Alter war, in dem es „normalerweise noch
kein eigenes Bewusstsein“ von seiner Staatsangehörigkeit und „kein eigenes
Vertrauen auf deren Bestand“ entwickelt habe. Das Bundesverfassungsgericht
hat jedoch weiter ausgeführt, dass „in besonderen Einzelfällen“ die Anfechtung
der Vaterschaft an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen könnte. Auch in diesen
Fällen besteht daher noch Regelungsbedarf.

Auf einen weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf hat das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 – bei der Frage der
Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen arglistiger Täuschung mit Auswir-
kung der Rücknahmeentscheidung auf den Ius-Soli-Erwerb (§ 4 Abs. 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes) des Kindes der täuschenden Person hingewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung eine Empfehlung an
den Gesetzgeber ausgesprochen, auch diese Fallkonstellation mit zu bedenken.

In einer Expertenanhörung zum Staatsangehörigkeitsrecht im Innenausschuss
des Deutschen Bundestages am 10. Dezember 2007 haben sich alle Sachver-
ständigen außerdem für eine spezialgesetzliche Regelung zur Rücknahme von
Einbürgerungen ausgesprochen.

Zu den Nummern 2 bis 6

Während der Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 16/5107 die Be-
kämpfung von Integrationsdefiziten bei Einbürgerungen durch Einbürgerungs-
tests, Einbürgerungskurse und die Ablegung eines Eides bzw. Bekenntnisses be-
trifft, fordert die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Gesetzentwurf
auf Drucksache 16/2650 umfassende Verbesserungen und Vereinfachungen beim
Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland – wie den Wegfall des so
genannten Optionsmodells – und bei der Einbürgerung. Auch die Fraktion DIE
LINKE. will mit ihren Anträgen auf den Drucksachen 16/1770, 16/9165 und 16/
9654 insbesondere erreichen, dass Einbürgerungen erleichtert, die so genannte

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10913

Optionspflicht abgeschafft und der Rücknahme und dem Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit klare Grenzen gesetzt werden.

B. Lösung

Die Lösung der genannten Probleme bedarf einer Änderung des Staatsange-
hörigkeitsgesetzes (StAG). Auf Grund der genannten Entscheidungen sind vor
allem drei Problemkomplexe zu regeln:

1. die Auswirkungen der Rücknahme eines Verwaltungsaktes bzw. der An-
fechtung der Vaterschaft auf den Abstammungserwerb (§ 4 Abs. 1 StAG)
bzw. auf einen anderen gesetzlichen Erwerb Dritter, zum Beispiel Kinder
mit lus-Soli-Erwerb oder adoptierte Kinder (§ 4 Abs. 3, § 6 StAG),

2. die Auswirkungen der Rücknahme von Einbürgerungen auf miteingebür-
gerte Dritte (Ehepartner, Kinder) und

3. die zeitliche Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit.

Das erste Problem soll durch eine Ergänzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
gelöst werden, die bewirkt, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
bei unbeteiligten Dritten in den genannten Fällen nicht mehr eintritt, wenn
diese Personen fünf Jahre alt sind. Bei Kindern unter fünf Jahren kann davon
ausgegangen werden, dass sie noch kein eigenes Bewusstsein von ihrer Staats-
angehörigkeit haben und daher der Kernbestand des Artikels 16 Abs. 1 Satz 1
des Grundgesetzes (GG) nicht tangiert wird (vgl. BVerfG vom 24. Oktober
2006, a. a. O.). Diese Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz hat den Vorteil,
dass entsprechende Regelungen in anderen Gesetzen (Aufenthaltsgesetz, Bun-
desvertriebenengesetz, Bürgerliches Gesetzbuch) entfallen können.

Für miteingebürgerte Dritte, deren Einbürgerung als Ehepartner oder als Kinder
akzessorisch zur Einbürgerung der antragstellenden Person ist, ist bei der Rück-
nahme der Einbürgerung eine eigene Ermessensentscheidung vorgesehen, um
gegebenenfalls den Vertrauensschutz oder andere schutzwürdige Interessen der
miteingebürgerten Dritten zu wahren.

Bei der zeitlichen Beschränkung der Rücknahmeentscheidung – das Bundes-
verfassungsgericht sieht nur eine „zeitnahe“ Rücknahme als verfassungskon-
form an – soll im Staatsangehörigkeitsgesetz eine Ausschlussfrist von fünf Jah-
ren ab Erlass des Verwaltungsaktes vorgesehen werden, die an die bereits
bestehende gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von
Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG) und an die Frist anknüpft, die in
§ 1600b Abs. 1a Satz 3 BGB vorgesehen ist.

Vergleichbare Regelungen sind auch im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) an-
gezeigt, da die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2
BVFG wegen des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 7 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes bei der Erteilung dieser Bescheinigung ebenfalls
zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Sie sollen einem selbstän-
digen Änderungsgesetz vorbehalten bleiben.

1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10528 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

2. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/5107 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

3. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/2650 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/10913 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

4. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/1770 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

5. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9165 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

6. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/9654 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Annahme der Vorlagen auf den Drucksachen 16/5107, 16/2650, 16/1770,
16/9165 und 16/9654.

D. Finanzielle Auswirkungen

Keine

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch die Anwendung spezialgesetzlicher Regelungen statt der bisherigen
Anwendung der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze entstehen zusätz-
liche Informationspflichten weder für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und
Bürger noch für die Verwaltung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10913

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10528 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „gegen seine schutzwürdi-
gen Belange“ die Wörter „insbesondere auch unter Beachtung des Kin-
deswohls,“ eingefügt.

2. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:

㤠42

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Vorausset-
zungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen an-
deren eine Einbürgerung zu erschleichen.“;

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5107 abzulehnen;

3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2650 abzulehnen;

4. den Antrag auf Drucksache 16/1770 abzulehnen;

5. den Antrag auf Drucksache 16/9165 abzulehnen;

6. den Antrag auf Drucksache 16/9654 abzulehnen.

Berlin, den 12. November 2008

Der Innenausschuss

Sebastian Edathy
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Drucksache 16/10913 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Dr. Michael Bürsch, Rüdiger Veit,
Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Sevim Dag˘delen und Josef Philip Winkler

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10528 sowie die
Anträge auf den Drucksachen 16/9165 und 16/9654 wurden
in der 183. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Okto-
ber 2008 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und den Ausschuss für Menschenrechte
und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5107 wurde in der
123. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. November
2007 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2650 wurde in der
60. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Oktober
2006 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenhei-
ten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/1770 wurde in der 43. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 29. Juni 2006 an den
Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

a) Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10528

Der Rechtsausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 10. No-
vember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der
Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16(4)510
empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 67. Sitzung am 11. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)510 an-
zunehmen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 72. Sitzung am 12. November 2008 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abwesen-
heit der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs empfohlen.

b) Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5107

Der Rechtsausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 10. No-
vember 2008 einstimmig die Ablehnung des Gesetzentwurfs
empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 67. Sitzung am 11. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

c) Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2650

Der Rechtsausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 10. No-
vember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung
des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 67. Sitzung am 11. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat in seiner 72. Sitzung am 12. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei
Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des
Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner 72. Sitzung am 12. November
2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-
entwurf abzulehnen.

d) Zu dem Antrag auf Drucksache 16/1770

Der Rechtsausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 10. No-
vember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 74. Sitzung am 12. November 2008 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 67. Sitzung am 11. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat in seiner 72. Sitzung am 12. November 2008 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10913

gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags empfohlen.

e) Zu dem Antrag auf Drucksache 16/9165

Der Rechtsausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 10. No-
vember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 67. Sitzung am 11. November 2008 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzu-
lehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat in seiner 72. Sitzung am 12. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei
Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den An-
trag abzulehnen.

f) Zu dem Antrag auf Drucksache 16/9654

Der Rechtsausschuss hat in seiner 116. Sitzung am 10. No-
vember 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 67. Sitzung am 11. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat in seiner 72. Sitzung am 12. November 2008 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei
Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den An-
trag abzulehnen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 12. Novem-
ber 2008 die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 16/10528,
16/5107 und 16/2650 sowie die Anträge auf den Druck-
sachen 16/1770, 16/9165 und 16/9654 abschließend beraten.

Der Innenausschuss hatte in seiner 29. Sitzung am 31. Ja-
nuar 2007 beschlossen, zu den Vorlagen auf den Druck-
sachen 16/1770 und 16/2650 eine öffentliche Anhörung
durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich acht
Sachverständige beteiligt haben und deren Gegenstand auch
der zwischenzeitlich überwiesene Gesetzentwurf des Bun-
desrates auf Drucksache 16/5107 war, hat der Innenaus-
schuss in seiner 54. Sitzung am 10. Dezember 2007 durchge-
führt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf
das Protokoll vom 10. Dezember 2007 (16/54) mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Als Ergebnis der Beratungen wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der

Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
16/10528 in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
16(4)510 anzunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 16(4)510 mit demselben Stim-
menergebnis angenommen.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/5107 empfahl der
Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abzulehnen.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/2650 einschließlich
des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu diesem Gesetzentwurf auf Ausschussdruck-
sache 16(4)273 wurden abgelehnt. Den Gesetzentwurf emp-
fahl der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab-
zulehnen.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 16(4)273,
der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen FDP und
DIE LINKE. abgelehnt wurde, hat einschließlich der Be-
gründung folgenden Wortlaut:

Artikel 1

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 9 des
Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländi-
scher Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein
Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-
land hat und

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. zum nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberech-
tigten Personenkreis gehört oder

3. über einen von einer deutschen Stelle ausgestellten
Reiseausweis nach Artikel 28 des Übereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl.
1976 II S. 473) verfügt und das Kind ansonsten staa-
tenlos wäre.“

2. In § 9 Abs. 1 wird der mit den Worten „es sei denn“ be-
ginnende Satzteil wie folgt gefasst:

„es sei denn, dass sie sich nicht im Alltagsleben münd-
lich verständigen können und kein Ausnahmegrund nach
§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 vorliegt.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „acht“ wird durch die Angabe
„sechs“ ersetzt.

Drucksache 16/10913 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

bbb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zum nach Gemeinschaftsrecht freizü-
gigkeitsberechtigten Personenkreis ge-
hört oder eine Niederlassungserlaub-
nis oder eine Aufenthaltserlaubnis für
andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22,
23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und § 25 Abs. 4
Satz 1 und Abs. 4a genannten Zwecke
besitzt.“

ccc) Am Ende der Nummer 5 wird das Komma
durch das Wort „und“ ersetzt, am Ende der
Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ei-
nen Punkt ersetzt und die Nummer 7 wird
gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 7“ gestrichen.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Voraussetzung des Satz 1 Nr. 3 ist nicht zu
prüfen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „acht“ wird durch die Angabe
„sechs“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „Ehegatten“ wird Folgendes
eingefügt:

„oder Lebenspartner“

cc) Das Wort „können“ wird durch das Wort „sol-
len“ ersetzt.

dd) Es wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Einbürgerung des Ehegatten oder Le-
benspartners ist in der Regel eine Dauer des
Aufenthaltes im Inland von drei Jahren erforder-
lich.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „sieben“ durch dir
Angabe „fünf“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „sechs“ durch die An-
gabe „vier“ ersetzt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

„Bei Ausländern, die über einen Reiseausweis
nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. 7. 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.
1953 II S. 559) oder nach Artikel 28 des Über-
einkommens über die Rechtsstellung der Staa-
tenlosen vom 28. 9. 1954 (BGBl. 1976 II S. 473)
verfügen, verkürzt sich die für die Einbürgerung
erforderliche Aufenthaltszeit um zwei Jahre.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6
liegt vor, wenn der Ausländer ein Alter und Bildungs-
stand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache
führen kann und er deutschsprachige Texte des all-
täglichen Lebens lesen kann. Von der Prüfung des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 wird abgesehen, wenn der
Ausländer

1. diese Voraussetzung wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behin-
derung nicht erfüllen kann oder

2. das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zur Vermeidung einer Härte kann von dieser Voraus-
setzung ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei
Ausländern, die sich mindestens 15 Jahre in Deutsch-
land aufgehalten und das 54. Lebensjahr vollendet
haben, reicht es aus, wenn sie sich im Alltagsleben
mündlich verständigen können.“

e) Absätze 5 bis 7 werden gestrichen.

4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne
§ 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und für nach Gemein-
schaftsrecht freizügigkeitsberechtigte Ausländer.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort „ist“ wird das Wort „ins-
besondere“ eingefügt.

bbb) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. der Ausländer sich mindestens 15 Jahre
in Deutschland aufgehalten und das
54. Lebensjahr vollendet hat.“

ccc) Am Ende der Nummer 5 wird das Wort
„oder“ gestrichen.

ddd) In der Nummer 6 wird der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.

eee) Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7. die Wahrnehmung der Rechte aus der
anderen Staatsangehörigkeit eine Re-
gistrierung oder ein entsprechendes
Verfahren erfordert, wenn der Auslän-
der erklärt, dass er eine Registrierung
oder das entsprechende Verfahren nicht
betreiben werde.“

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Macht der ausländische Staat die Entlassung
aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der
Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies
eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satz 2
Nr. 3, wenn der Ausländer

1. den überwiegenden Teil seiner Schulausbil-
dung in deutschen Schulen erhalten hat,

2. das 40. Lebensjahr vollendet hat und seit
mindestens 10 Jahren seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat,

3. sich aus Gewissensgründen der Beteiligung
an jeder Waffenanwendung zwischen Staaten
widersetzt und die Leistung eines Ersatz-
dienstes durch den Herkunftsstatt nicht er-
möglicht wird,

4. zur Ableistung des Wehrdienstes für mindes-
tens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10913

nehmen müsste und in einer Lebensgemein-
schaft mit seinem Ehegatten oder Lebens-
partner und einem minderjährigen Kind lebt
oder

5. sich sonst bei Ableistung des Wehrdienstes in
einer vergleichbar schwierigen Situation be-
finden würde.“

b) In Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und wird nach dem Wort „Schweiz“ Folgen-
des eingefügt:

„ , eines EWR-Staates oder, wenn der Assoziations-
vertrag auf einen Beitritt dieses Staates zur Union
gerichtet ist, eines mit der Europäischen Union asso-
ziierten Staates“

6. In § 12b wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Zum gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt im
Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere alle Zeiten, in
denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaub-
nis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis, Auf-
enthaltsberechtigung oder Duldung war.“

7. Es wird folgender § 15 eingefügt:

㤠15

Steht der Einbürgerung allein das Nichtvorliegen der
Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 entgegen, so ist dem
Antragsteller die Einbürgerung für den Fall des Ver-
lustes der anderen Staatsangehörigkeit schriftlich zuzu-
sichern (Einbürgerungszusicherung). Änderungen der
Sach- und Rechtslage nach Erteilung der Einbürge-
rungszusicherung lassen ihre Wirksamkeit unberührt.
Für die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung gilt
§ 30 entsprechend.“

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „oder“ am Ende der Nummer 5 wird durch
ein Komma ersetzt.

b) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Aktivieren der anderen Staatsangehörigkeit
(§ 29) oder“

c) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. Rücknahme (§ 30).“

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein
Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
Schweiz, eines EWR-Staates oder, wenn der As-
soziationsvertrag auf einen Beitritt dieses Staa-
tes zur Union gerichtet ist, eines mit der Euro-
päischen Union assoziierten Staates erwirbt.“

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Gleiches gilt, wenn ein Deutscher die Staatsan-
gehörigkeit eines Staates erwirbt, mit dem die
Bundesrepublik Deutschland einen völkerrecht-
lichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen
hat.“

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Verlust nach Absatz 1 wird wirksam, so-
bald die zuständige Behörde ihn durch Verwaltungs-
akt festgestellt hat und der Verwaltungsakt dem Ver-
lierenden zugestellt wurde.“

10. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29

Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wer ent-
gegen einer Erklärung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
handelt und bei der Einbürgerung über diese Rechts-
folge schriftlich belehrt wurde. § 25 Absatz 3 gilt ent-
sprechend.“

11. § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung kann mit Wir-
kung für die Zukunft zurückgenommen werden.

(2) Die Rücknahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass
der Eingebürgerte die Einbürgerung durch Drohung,
Bestechung oder arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine
arglistige Täuschung liegt dabei dann vor, wenn der
Eingebürgerte die Einbürgerung vorsätzlich durch tat-
sächliche Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Be-
ziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres
zulässig, nachdem die Behörde von den die Rücknahme
begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Ausge-
schlossen ist die Rücknahme fünf Jahre nach der Ein-
bürgerung.“

12. §§ 33 und 34 StAG werden aufgehoben.

Artikel 2

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
S. 1970), wird wie folgt geändert:

In § 73 Abs. 2c werden folgende Sätze 1 und 2 vorange-
stellt:

„Auf die Anfrage einer Einbürgerungsbehörde, ob mit ei-
nem Wegfall der in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzun-
gen zu rechnen ist, ist mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der An-
frage ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren anhängig
ist. Die Anfrage soll nicht zum Anlass genommen werden,
ein solches Verfahren einzuleiten.“

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den …

Begründung

A. Vorbemerkung

Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist nach Einbringung des
Gesetzentwurfes auf Drucksache 16/2650 durch Gesetz vom
19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970) – im Folgenden Richtlinien-
umsetzungsgesetz – in erheblichem Umfang geändert wor-
den. Der vorliegende Änderungsantrag nimmt insoweit die

Drucksache 16/10913 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

notwendigen Anpassungen vor. Dabei wurde der Gesetzent-
wurf insgesamt neu gefasst, um für die Diskussion im Aus-
schuss einen besseren Überblick über die vorgeschlagenen
Änderungen zu geben.

B. Allgemeines

Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes durch die rot-
grüne Koalition war ein entscheidender gesellschaftspoli-
tischer Fortschritt, mit dem das Recht an die elementaren
Notwendigkeiten eines Einwanderungslandes angepasst
wurde. Die Praxis zeigt jedoch, dass das System an einer
Reihe von Stellen weiter ausgebaut werden muss und Fehler
in der Gesetzesanwendung korrigiert werden müssen. Denn
es ist auf Dauer nicht hinnehmbar, dass ein großer Teil der
Gesellschaft von der aktiven Partizipation durch Wahlen
und Abstimmungen ausgeschlossen ist. Die Politik eines
neuen gesellschaftlichen Integrationsvertrages erfordert
deshalb auch weitere Verbesserungen bei den Regeln über
den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Kernbestandteile des vorliegenden Reformvorschlages sind
folgende Punkte:

● Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im
Inland (Geburtsrecht) wird ausgebaut. Dabei wird auf
das sogenannte Optionsmodell verzichtet, das die Be-
troffenen zwingt, sich mit der Volljährigkeit für eine
Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Grund hierfür ist
zum einen, dass es integrationspolitisch kontraproduktiv
ist, Menschen, die von ihrer Geburt an Teil dieser Ge-
sellschaft waren, dazu zu zwingen, mit ihrer Volljährig-
keit eine ihre Zugehörigkeit in Frage stellende Entschei-
dung zu treffen. Zum anderen muss man dies auch unter
Gesichtspunkten der Gleichbehandlung für problema-
tisch halten. Denn bei anderen Staatsangehörigen, die
sich in einer vergleichbaren Situation befinden (etwa
Kinder, die aus binationalen Partnerschaften stammen),
gibt es eine derartig bedingte Staatsangehörigkeit nicht.

● Die Fristen für die Einbürgerung werden verkürzt. Da-
bei werden auch neue Ansprüche – insbesondere für
staatsangehörigkeitsrechtlich besonders schutzbedürf-
tige Gruppen (Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konven-
tion, Staatenlose) – verankert. Im Bereich der Staatenlo-
sigkeit sieht der Entwurf darüber hinaus eine Reihe von
Regeln vor die – entsprechend der international aner-
kannten Zielrichtung – zu ihrer Beseitigung beitragen
und ihre Entstehung verhindern.

● Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist –
angesichts oft bürokratischer Entlassungsverfahren und
emotionaler Bindungen gerade älterer Ausländer ans
Herkunftsland – immer noch ein wesentlicher Grund da-
für, dass die Einbürgerungsquote zu niedrig ist. Aus die-
sem Grunde wäre es nach wie vor auch vertretbar, die-
sen Grundsatz vollständig aufzugeben. Diesen Weg
beschreitet der vorliegende Entwurf jedoch nicht. Um ei-
nen breiten Konsens herzustellen, wird der Grundsatz
vielmehr nur punktuell weiter beschränkt, insbesondere
um bestimmte problematische Fallgruppen lösen zu kön-
nen und dem Zusammenwachsen Europas Rechnung zu
tragen.

● Nach der Rechtsprechung des Bundsverwaltungsgerich-
tes, die vom Bundesverfassungsgericht auch unter

grundrechtlichen Aspekten gebilligt worden ist, kann
eine rechtswidrige Einbürgerung unter bestimmten Vor-
aussetzungen zurückgenommen werden. Das Bundes-
verfassungsgericht hat dabei allerdings auch darauf
hingewiesen, dass es sinnvoll sein könnte, dass der Ge-
setzgeber diesen Bereich näher ausregelt, da sich ange-
sichts der grundlegenden Statusfunktion der Staatsange-
hörigkeit hier insbesondere bei Kindern der rechtswidrig
Eingebürgerten schwerwiegende Fragen stellen können.
Der Entwurf beschränkt die Rücknahmemöglichkeit
angesichts der grundlegenden Zuordnungsfunktion der
Staatsangehörigkeit daher zum einen auf einen Zeitraum
von fünf Jahren nach der Einbürgerung. Zum anderen ist
es wegen der grundlegenden Zuordnungsfunktion der
Staatsangehörigkeit nicht sinnvoll, dass rückwirkend in
diese Zuordnung eingegriffen werden kann. Die Rück-
nahme soll daher nur mit Wirkung für die Zukunft vorge-
nommen werden können.

● Der Grundsatz, dass jederzeit möglichst klar ersichtlich
sein soll, wer deutscher Staatsangehöriger ist, ist dabei
auch Grund für weitere Änderungen. So ist es jüngst in
einer Reihe von Fällen unklar gewesen, ob Deutsche
ihre Staatsangehörigkeit durch die (Wieder-) Annahme
einer anderen Staatsangehörigkeit (automatisch) verlo-
ren hatten. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass dieser
Verlust erst wirksam wird, wenn er von der Behörde fest-
gestellt wird. Damit wird auch in anderen Rechtsberei-
chen klarer ersichtlich (etwa dem Wahlrecht), wer Deut-
scher ist und wer nicht.

Der Entwurf sieht damit insgesamt an einer Reihe von Stel-
len die notwendigen Problemlösungen im Staatsangehörig-
keitsrecht vor. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass mit
diesen Änderungen nicht alle Probleme zu lösen sind, son-
dern dass auch eine vernünftige, einheitliche und den ge-
setzlichen Regelungen entsprechende Verwaltungspraxis
nötig ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verwal-
tungspraxis nicht in allen Bundesländern diesen Grundsät-
zen entspricht. So wurde berichtet, bei der Anspruchsein-
bürgerung werde von manchen Einbürgerungsbehörden
auch das Vorhandensein einer Alterssicherung geprüft; dies
setzt der Anspruch aber gerade nicht voraus. Ebenso wurde
berichtet, es würde das Gewissen der Einbürgerungsbewer-
ber mit zweifelhaften Fragenkatalogen überprüft. Derartige
Praktiken stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz und sind
letztlich von einer einbürgerungsfeindlichen Grundhaltung
geprägt. Sie müssen daher in der Praxis abgestellt werden.

C. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 3 StAG)

Die Regeln über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch
Geburt im Inland werden modifiziert.

Bisher war vorgesehen, dass Kinder von Drittstaatsangehö-
rigen die deutsche Staatsangehörigkeit dann mit Geburt er-
warben, wenn ein Elternteil eine Niederlassungserlaubnis
besaß und sich acht Jahre in Deutschland aufgehalten hatte.
Schon weil die zweite Voraussetzung (acht Jahre Aufenthalt)
bei Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungserlaub-
nis sind, ohnehin regelmäßig vorliegt (vgl. § 9 AufenthG)
und die Prüfung dieser Voraussetzung daher in der Mehr-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10913

zahl der Fälle einen unnötigen Verwaltungsaufwand bedeu-
tet, ist ihre Streichung sachgerecht. Dies gilt umso mehr,
wenn man die Gruppen näher betrachtet, die eine Nieder-
lassungserlaubnis vor Ablauf der acht Jahre erhalten kön-
nen. Zu dieser Gruppe zählen nämlich primär Asylberech-
tigte und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (vgl.
§ 26 Abs. 3 AufenthG). Angesichts der besonderen Schutz-
bedürftigkeit dieser Gruppen, deren neuer dauerhafter Zu-
fluchtstort gerade das Aufnahmeland Deutschland sein soll,
ist es sachgerecht, dass ihre Kinder die Staatsangehörigkeit
mit Geburt erhalten, auch wenn die Eltern sich erst drei
Jahre in Deutschland aufgehalten haben. § 4 Abs. 3 Nr. 1
verlangt daher – neben dem gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland – bei Drittstaatsangehörigen nur noch den Be-
sitz einer Niederlassungserlaubnis, damit in Deutschland
geborene Kinder dieser Gruppe durch Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben.

§ 4 Abs. 3 Nr. 2 verzichtet auch bei freizügigkeitsberech-
tigten Ausländern (insbesondere Unionsbürgern) auf die
zeitliche Anforderung eines achtjährigen Aufenthaltes. An-
gesichts des Zusammenwachsens Europas, das auch staats-
angehörigkeitsrechtliche Abgrenzungsprobleme zunehmend
minimiert, kann auch bei den in Deutschland geborenen
Kindern dieser Gruppe auf dieses Kriterium verzichtet wer-
den. Dabei wurde die umständliche Formulierung des bis-
herigen § 4 Abs. 3 Nr. 2 deutlich schlanker gestaltet. Unter
den Begriff der nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsbe-
rechtigten Person fallen auch Staatsangehörige von Mit-
gliedstaaten des EWR (vgl. auch § 12 FreizügG/EU). Glei-
ches gilt für Schweizer Staatsangehörige, soweit diese von
den Regelungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizer Eidgenossenschaft an-
dererseits über die Freizügigkeit begünstigt sind. Denn auch
dieses Abkommen ist Bestandteil des Gemeinschaftsrechts
und die begünstigten Personen genießen Freizügigkeit.

§ 4 Abs. 3 Nr. 3 StAG begünstigt Kinder, die ohne den Ge-
burtserwerb staatenlos blieben. Das Übereinkommen zur
Verminderung der Staatenlosigkeit gibt als Ziel vor, Staaten-
losigkeit gerade bei Kindern zu vermeiden. Insoweit eröff-
net es den Staaten die Option, dieses Ziel durch Regeln über
den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im In-
land oder durch besondere Einbürgerungsansprüche zu ver-
folgen. Da das deutsche Recht seit der Reform des Staatsan-
gehörigkeitsrechtes auch Elemente des Geburtsrechtes
enthält, ist es mithin konsequent, das Geburtsrecht auch in
Deutschland geborenen Kindern zu verleihen, die ansonsten
staatenlos wären.

Zu Nummer 2 (§ 9 StAG)

Das Richtlinienumsetzungsgesetz hat den Regelanspruch
auf Einbürgerung der Ehegatten Deutscher durch die For-
derung nach „ausreichenden“ Deutschkenntnissen zu stark
beschränkt. Wer den Wertungen des Art. 6 GG vertraut,
sollte nach wie vor davon ausgehen, dass das Zusammen-
leben mit deutschen Staatsangehörigen eine besondere Inte-
grationskraft entfaltet und deshalb eine frühzeitige Einbür-
gerung erfolgen kann (in der Praxis bisher nach drei
Jahren). Wenn eine so frühzeitige Einbürgerung wünschens-
wert ist, so sollte aber auch das Maß der verlangten

Sprachkenntnisse, das häufig am Anfang noch geringer ist,
reduziert bleiben. Deshalb schlägt der Antrag hier einen ab-
gesenkten Maßstab vor.

Zu Nummer 3 (§ 10 StAG)

Es werden eine Reihe von Änderungen bei der Anspruchs-
einbürgerung vorgenommen.

Zu Buchstabe a (§ 10 Abs. 1 StAG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die generelle Frist für die Anspruchseinbürgerung wird um
zwei Jahre verkürzt.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG)

Auch hier wird die Formulierung für Unionsbürger; EWR-
Staatsangehörige und Schweizer Staatsangehörige deutlich
schlanker gefasst (siehe oben zu Nummer 1). Inhaltlich wird
der Ausschluss von Ausländern mit humanitärem Aufent-
haltsrecht auf diejenigen Gruppen beschränkt, bei denen
hierfür sachliche Gründe bestehen. Bisher waren z. B. von
der Anspruchseinbürgerung Flüchtlinge, die Schutz nach
der EMRK genießen, ausgenommen. Dies war ebenso wenig
sinnvoll, wie die generelle Ausnahme für den Bereich des
§ 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, da sich diese Personengruppen
regelmäßig längerfristig in Deutschland aufhalten. Auch sie
müssen daher möglichst frühzeitig die Chance haben, sich
durch eine Einbürgerung zu integrieren. Nur für die Perso-
nengruppen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Absatz 4a AufenthG
ist mithin eine Ausnahme angezeigt, da nur sie sich „vorü-
bergehend“ in Deutschland aufhalten.

Zu Dreifachbuchstabe ccc (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG)

Die Durchführung von Prüfungen in Staatsbürgerkunde
wird gerade auch für die erste Generation abschreckende
Wirkungen haben. Die sozial selektierende Wirkung wird
dabei noch dadurch verschärft, dass die Betroffenen die
Kosten – neben den nicht unerheblichen Gebühren für die
Einbürgerung – zu tragen haben. Die durch das Richtlinien-
umsetzungsgesetz eingeführte neue Anforderung wird daher
gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StAG)

Folgeänderung wegen der Aufhebung der Nummer 7 in Satz 1.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG)

Das Richtlinienumsetzungsgesetz hat die Privilegierung
junger Ausländer zu Unrecht beseitigt. Die Probleme dieser
jungen Menschen sind Probleme dieser Gesellschaft, die mit
sozialpolitischen und bildungspolitischen Mitteln gelöst
werden müssen. Der Ausschluss von der Einbürgerung ist
daher die falsche Maßnahme. Überdies ist die Prüfung des
Merkmals Lebensunterhaltssicherung in der Mehrzahl der
Fälle ohnehin gerade bei jungen Menschen, die sich noch
nicht beruflich etabliert haben, eine unnötige bürokratische
Belastung, da sich ohnehin herausstellen wird, dass sie
einen etwaigen Bezug von staatlichen Sozialleistungen nicht
zu vertreten haben.

Drucksache 16/10913 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b (§ 10 Abs. 2 StAG)

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung wegen der Verkürzung der erforderlichen
Aufenthaltszeit für die Anspruchseinbürgerung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Lebenspartner werden mit Ehegatten gleichgestellt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Kindern und Ehegatten/Lebenspartnern wird ein Regelan-
spruch („sollen“) auf Miteinbürgerung eingeräumt, wie er
auch für Ehegatten/Lebenspartner von Deutschen besteht
(vgl. § 9 StAG). Nur in atypischen Fällen besteht der An-
spruch nicht. Dies wird etwa der Fall sein, wenn die Betrof-
fenen sich getrennt haben.

Zu Doppelbuchstabe dd

Wie in der praktischen Anwendung des § 9 StAG wird bei
Ehegatten/Lebenspartnern eine Mindestaufenthaltszeit von
drei Jahren verlangt.

Zu Buchstabe c (§ 10 Abs. 3 StAG)

Auch hier werden die Fristen für die Einbürgerung herab-
gesetzt. Durch § 10 Abs. 3 Satz 3 werden dabei besonders
schutzbedürftige Gruppen begünstigt. Das Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Art. 34) und das Über-
einkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(Art. 32) sehen vor, dass die Einbürgerung der begünstigten
Gruppen „soweit wie möglich“ erleichtert wird. Deshalb
erhalten diese Gruppen einen Anspruch auf Einbürgerung
bereits nach vier Jahren.

Zu Buchstabe d (§ 10 Abs. 4 StAG)

Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist das Maß der
verlangten Sprachkenntnisse deutlich heraufgesetzt worden.
Hierzu besteht kein Anlass, insbesondere wie auch hier ein
zu strenger Maßstab sozial selektierende Wirkung haben
kann. Deshalb wird vorliegend auf einen Sprachstand abge-
stellt, der dem Bildungsstand des Betroffenen angemessen
ist. Das verlangte Maß der Sprachkenntnisse ist insgesamt
funktional daran zu orientieren, was für die Ausübung
staatsbürgerlicher Rechte erforderlich ist. Hierzu reichen
passive Kenntnisse der Schriftsprache aus (vgl. auch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteile v.
20. 10. 2005, 5 C 8/05 und 5 C 17/05).

Darüber hinaus enthält der Absatz Ausnahmen von den all-
gemein geltenden Anforderungen. Nur die hier in § 10 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StAG vorgesehene Ausnahme ist dabei – nach Än-
derung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz – bereits im
geltenden Recht enthalten (vgl. § 10 Abs. 6 StAG). Ergänzend
befreit der vorliegende Entwurf auch Kinder von der Pflicht
zur Sprachprüfung (§ 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StAG). Es ist we-
nig sinnvoll, Kinder, die noch die deutsche Schule besuchen,
im Einbürgerungsverfahren gesonderten Prüfungen zu unter-
werfen. Deshalb wird auf eine Prüfung der Sprachkenntnisse
bei unter Vierzehnjährigen verzichtet.

Weiterhin wird eine Härtefallregelung vorgesehen, die es
z. B. erlaubt, bei Analphabeten von der Prüfung schriftli-
cher Sprachkenntnisse abzusehen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 StAG).

Schließlich sieht der Entwurf eine Regelung vor, die insbe-
sondere die erste Migrantengeneration begünstigt. Gerade
bei älteren Personen, die sich schon sehr lange in Deutsch-
land aufhalten, ist es nachvollziehbar, wenn ein Test von
ihnen als abschreckendes Hindernis empfunden wird. Aus
diesem Grunde sehen auch andere Einwanderungsländer
für ältere Migranten teilweise Begünstigungen vor. Der Re-
gelungsvorschlag (§ 10 Abs. 4 Satz 4 StAG) sieht entspre-
chend vor, dass Personen, die das 54. Lebensjahr vollendet
haben und die sich 15 Jahre in Deutschland aufgehalten ha-
ben, keine Sprachprüfung ablegen müssen. Denn das nun
von ihnen verlangte Maß an Sprachkenntnissen kann vom
Bearbeiter auf der Einbürgerungsbehörde im normalen Ge-
spräch über den Einbürgerungsantrag festgestellt werden.

Zu Buchstabe e (§ 10 Abs. 5 bis 7 StAG)

Es handelt sich um Folgeänderungen. Die Regelung des Ab-
satzes 6 findet sich nunmehr in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1.

Zu Nummer 4 (§ 11 Satz 2 StAG)

Auch hier wird die Begrifflichkeit vereinfacht (siehe oben zu
Nr. 1).

Zu 5 Nummer (§ 12 StAG)

Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird
dort, wo dies zwingend erforderlich und sinnvoll ist, mit zu-
sätzlichen – teils nur klarstellenden – Ausnahmen versehen.

Zu Buchstabe a (§ 12 Abs. 1 StAG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 12 Abs. 1 Satz 2 StAG)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Praxis geht bisher davon aus, dass es sich bei dem Ka-
talog des § 12 Abs. 1 Satz 2 um eine abschließende Aufzäh-
lung der Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit
handelt. Dies führt – wie die Erfahrung zeigt – immer dann
zu Problemen, wenn neue Konstellationen auftauchen, in
denen die andere Staatsangehörigkeit nur unter besonders
schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann. Um in
der Praxis eine hinreichende Flexibilität zu ermöglichen,
wird klargestellt, dass die Aufzählung nicht abschließend
ist.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hat angesichts seines restrik-
tiven Zuschnitts in der bisherigen Einbürgerungspraxis nur
eine äußerst geringe Rolle gespielt. Dabei ist jedoch klar,
dass gerade bei Ausländern der ersten Generation, die sich
sehr lange in Deutschland aufgehalten haben und die sich
in fortgeschrittenem Alter befinden, das Interesse an der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit sinkt und die Gründe für
eine Einbürgerung wachsen. Deshalb begünstigt die Rege-
lung Personen, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und
die sich 15 Jahre in Deutschland aufgehalten haben.

Zu Dreifachbuchstaben ccc bis eee

Anlass für die Regelung in der neuen Nr. 7 sind Fälle von
Staatsangehörigen der Nachfolgestaaten des ehemaligen
Jugoslawien. Hier ist vielfach unklar, ob und ggf. welche
Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene besitzt. Ein
Geltendmachen der Rechte aus der anderen Staatsange-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10913

hörigkeit setzt dabei oft voraus, dass die Betroffenen ein
aufwändiges und angesichts der örtlichen Verhältnisse oft
besonders schwieriges Registrierungsverfahren betreiben
müssen. Die Betroffenen, die vielfach seit langen Jahren in
Deutschland leben und hier aufgewachsen sind, befinden
sich daher oft in der paradoxen Situation, dass sie um deut-
sche Staatsangehörige werden zu können, zunächst ein Re-
gistrierungsverfahren im anderen Staat betreiben müssen,
nur um sich aus der Staatsangehörigkeit – die es im Regis-
trierungsverfahren zu bestätigen galt – dann wieder entlas-
sen lassen zu können. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass in
dieser Konstellation Mehrstaatigkeit hingenommen wird, da
der oder die Betroffene die andere Staatsangehörigkeit
praktisch ohnehin nicht nutzen kann. Um Missbrauch zu
verhindern, wird jedoch vorgesehen, dass die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn die Betroffenen die
andere Staatsangehörigkeit aktivieren, in dem sie etwa nach
der Einbürgerung im anderen Staat ein Registrierungsver-
fahren betreiben (siehe Nr. 8, § 29 StAG).

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 12 Abs. 1 Satz 3 StAG)

Das Richtlinienumsetzungsgesetz hat die ursprünglich in
§ 12 Abs. 3 StAG enthaltene (Ermessens-) Regelung über
die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in einigen Fällen, in de-
nen die Entlassung vom anderen Staat wegen Nichtableis-
tung des Wehrdienstes verweigert wird, beseitigt. Diese und
andere Konstellationen dieser Fallgruppe sollen nunmehr
offenbar über die allgemeine Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2
gelöst werden. Die antragstellende Fraktion hat insoweit
wenig Vertrauen, dass ohne gesetzliche Regelung eine ein-
heitliche und vernünftige bundesweite Praxis beibehalten
wird. Deshalb wird ausdrücklich klar gestellt, wann Mehr-
staatigkeit in der Wehrpflichtkonstellation hinzunehmen ist.
Im Unterschied zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Richt-
linienumsetzungsgesetzes steht der Behörde dabei kein Er-
messen mehr bei ihrer Entscheidung zu. Es sind keine
Gründe erkennbar, die es bei in Deutschland aufgewachse-
nen Ausländern zumutbar machen könnten, dass sie gerade
dann, wenn sie eine Einbürgerung begehren, zunächst ihren
Wehrdienst in einem ihnen fremden Land leisten sollen.

Die Nummern 2 bis 4 der Neuregelung nehmen Fallkonstel-
lationen auf, die die Praxis bisher unter § 12 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 subsumiert hatte.

Die neue Nr. 5 stellt klar, dass auch in diesem Bereich im
Einzelfall zusätzlich positive Entscheidungen erforderlich
sein können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein
Betroffener durch eine längere wehrdienstbedingte Abwe-
senheit seinen Arbeitsplatz verlöre.

Zu Buchstabe b (§ 12 Abs. 2 StAG)

Das Richtlinienumsetzungsgesetz hat zu Recht die Hinnahme
von Mehrstaatigkeit bei Unionsbürgern und Schweizer
Staatsangehörigen ohne weitere Voraussetzung möglich ge-
macht. Vergessen wurden dabei jedoch offenbar (wie auch im
Gesetzentwurf 16/2650) Staatsangehörige von Mitgliedstaa-
ten der EWR-Staaten. Dieser Fehler wird hier korrigiert.

Darüber hinaus soll Mehrstaatigkeit auch bei Staatsange-
hörigen assoziierter Staaten hingenommen werden, wenn
das Assoziationsverhältnis auf einen Beitritt des Staates zur
Europäischen Union gerichtet ist. Die Regelung begünstigt
dabei gegenwärtig türkische Staatsangehörige. Dies ist in

besonderem Maße gerechtfertigt, weil ihr Rechtsstatus dem
der Unionsbürger weitgehend angenähert ist.

Zu Nummer 6 (§ 12 b StAG)

Die Regelung stellt klar, dass alle genannten Zeiten des Auf-
enthaltes für eine Einbürgerung relevant sind, da sie aus-
nahmslos zur Integration beitragen. Dies gilt z. B. für die
Aufenthaltszeiten eines Studenten (nach dem Ausländerge-
setz Aufenthaltsbewilligung nach § 28). Die Aufzählung ist
nicht abschließend („insbesondere“). So sind z. B. auch
Aufenthaltszeiten türkischer Arbeitnehmer und ihrer Fami-
lienangehörigen nach dem Assoziationsrecht anrechenbar.
Für Zeiten der Duldung handelt es sich dabei um eine Fik-
tion des rechtmäßigen Aufenthaltes. Diese ist unproblema-
tisch möglich, da im Zeitpunkt der Einbürgerung ohnehin
ein spezifischer Aufenthaltsstatus vorliegen muss und aus-
länderrechtliche Wertungen durch diese Fiktion daher nicht
unterlaufen werden.

Zu Nummer 7 (§ 15 StAG)

Die Vorschrift regelt nunmehr das bereits in der Praxis ge-
nutzte Instrument der Einbürgerungszusicherung. Andere
Staaten entlassen ihre Staatsangehörigen – um Mehrstaatig-
keit zu vermeiden – üblicherweise nur dann, wenn Deutsch-
land (in der Einbürgerungszusicherung) zugesagt hat, dass
es im Entlassungsfall die Einbürgerung vornehmen wird.
Diese Funktion der Einbürgerungszusicherung erfordert es,
dass Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass der
Einbürgerungszusicherung – anders als in der bisherigen
Praxis der Einbürgerungsbehörden (vgl. auch § 38 VwVfG) –
ihre Wirksamkeit unberührt lassen. Denn anderenfalls tritt
ein Widerspruch zu den Zielen des Übereinkommens zur Ver-
minderung der Staatenlosigkeit ein. So lässt die jetzige
Rechtslage es z. B. zu, dass ein Betroffener wegen einer Än-
derung der Sachlage (etwa Arbeitslosigkeit) nicht mehr ein-
gebürgert werden kann, obwohl er die andere Staatsangehö-
rigkeit bereits verloren hat.

Darüber hinaus reduziert die Neuregelung den Verwal-
tungsaufwand erheblich. Denn die Einbürgerungsbehörden
sind nach der Erteilung der Einbürgerungszusicherung da-
von entbunden, das Vorliegen der Einbürgerungsvorausset-
zungen vor der Einbürgerung erneut zu überprüfen.

Zu Nummer 8 (§ 17 StAG)

Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Streichung
des Optionsverfahrens und der Einfügung neuer Verlust-
gründe.

Zu Nummer 9 (§ 25 StAG)

Zu Buchstabe a (§ 25 Abs. 1 StAG)

Die hier vorgeschlagene Fassung stellt sicher, dass deut-
sche Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit
auch dann nicht verlieren, wenn sie die Staatsangehörigkeit
eines EWR-Staates oder eines assoziierten Staates erwer-
ben. Damit wird Parallelität zu der Wertung bei § 12 StAG
hergestellt (vgl. oben zu § 12 Abs. 2 StAG).

Zu Buchstabe b (§ 25 Abs. 3 StAG)

Bisher tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
nach § 25 bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Drucksache 16/10913 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

automatisch ein. Dies ist problematisch, weil die deutschen
Behörden (mangels Mitteilung des anderen Staates) in be-
stimmten Fällen vom Eintritt des Verlustgrundes keine
Kenntnis haben und auch die Betroffenen sich zum Teil über
die Rechtsfolge der Annahme einer anderen Staatsangehö-
rigkeit nicht klar sind. Es kann daher z. B. dazu kommen,
dass Betroffene zu Unrecht an einer Wahl teilnehmen. Die
Statusfunktion der Staatsangehörigkeit erfordert es daher,
dass der Verlust der Staatsangehörigkeit erst dann Wirk-
samkeit entfaltet, wenn die zuständige Behörde eine entspre-
chende Feststellung getroffen hat.

Zu Nummer 10 (§ 29 StAG)

Die Regelung über das Optionsmodell entfällt, weil es inte-
grationspolitisch kontraproduktiv und in Hinblick auf den
Gleichheitsgrundsatz bedenklich ist (siehe oben B.).

§ 29 ist daher frei für die Regelung eines neuen rechtlichen
Sachverhaltes: Um Umgehungen zu verhindern (Betreiben ei-
nes Registrierungsverfahrens nach Einbürgerung in Deutsch-
land), wird der neue Grund für die Hinnahme von Mehr-
staatigkeit in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StAG durch einen
Verlustgrund abgesichert. § 29 Satz 2 stellt dabei klar, dass
wegen der Statusfunktion der Staatsangehörigkeit auch hier
eine behördliche Feststellung erforderlich ist.

Zu Nummer 11 (§ 30 StAG)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes,
die vom Bundesverfassungsgericht auch unter grundrechtli-
chen Aspekten gebilligt worden ist, kann eine rechtswidrige
Einbürgerung unter bestimmten Voraussetzungen zurückge-
nommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei
allerdings auch darauf hingewiesen, dass es sinnvoll sein
könnte, dass der Gesetzgeber diesen Bereich näher ausregelt,
da sich angesichts der grundlegenden Statusfunktion der
Staatsangehörigkeit hier insbesondere bei Kindern der
rechtswidrig Eingebürgerten schwerwiegende Fragen stellen
können. Der rückwirkende Eingriff in die Staatsange-
hörigkeit der Kinder, die diese durch Abstammung oder
Einbürgerung erworben haben können, ist äußerst problema-
tisch. Überdies wird es vielfach so sein, dass Betroffene be-
reits – z. B. in Wahlen – von den staatsbürgerlichen Rechten
Gebrauch gemacht haben. Durch eine rückwirkende Rück-
nahme würden mithin Wahlfehler künstlich produziert.
Rechtspolitisch ist es daher erforderlich, dass die Rücknahme
nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen werden kann.
Ferner erfordert die grundlegende Zuordnungsfunktion der
Staatsangehörigkeit, dass Fehler im Einbürgerungsverfah-
ren nicht noch nach Jahren oder gar Jahrzehnten zu einer
Rücknahme der Staatsangehörigkeit führen. Deshalb wird
die Rücknahmemöglichkeit in Anlehnung an § 24 StAngRegG
auf einen Zeitraum von 5 Jahren nach der Einbürgerung be-
schränkt.

Zu Nummer 12 (§§ 33 und 34 StAG)

Die Streichung des – durch das Richtlinienumsetzungsgesetz
eingefügten § 33 StAG hat folgende Gründe: Mit dieser Re-
gelung wurde die bis dahin illegal geführte Datei, die insbe-
sondere die Daten eingebürgerter Deutscher erfasst, auf eine
rechtliche Grundlage gestellt. Damit soll in dieser Datei die
ausländische Herkunft von Menschen gespeichert werden,
die nunmehr eigentlich Deutsche mit gleichen Rechten und

Pflichten sind, ohne dass es auf ihre ausländische Herkunft
ankommt und ankommen darf. In der Datei liegt daher ein
erhebliches Missbrauchs- und Diskriminierungspotential.
Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat eine derartige
Datei daher zu Zeiten ihrer Regierungsbeteiligung immer
abgelehnt und hält an dieser Ablehnung fest.

Dies gilt insbesondere auch, weil es kaum nachvollziehbare
Gründe für die zentrale Sammlung dieser extrem sensiblen
Daten gibt (die Entwurfsbegründung nennt keinen einzigen;
das Gesetz selbst gibt den Zweck der Speicherung nicht an).
Es steht daher zu vermuten, dass Hauptgrund für diese Da-
tensammlung ein sicherheitspolitischer ist: Die Daten sol-
len z. B. als Vorrat für künftige Rasterfahndungen dienen.
Das Projekt kollidiert daher mit einer menschenrechtsorien-
tierten Politik, nach der auch im Rahmen der Terrorismus-
bekämpfung jeder Ansatz für eine ethnische, religiöse oder
rassische Diskriminierung vermieden werden muss.

Die Aufhebung des § 34 folgt aus der Beseitigung des Op-
tionsverfahrens.

Zu Artikel 2 (§ 73 AsylVfG)

Gegenwärtig werden Einbürgerungsanträge von Flüchtlin-
gen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention regelmäßig
vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum
Anlass genommen, um bei einer entsprechenden Anfrage der
Einbürgerungsbehörde die Flüchtlingsanerkennung zu über-
prüfen. Dies hat eine abschreckende Wirkung auf die Antrag-
stellung von einbürgerungswilligen Flüchtlingen. Ein derar-
tiger Umgang mit Einbürgerungsanträgen von Flüchtlingen
ist weltweit beispiellos. Die Praxis des BAMF steht in offe-
nem Widerspruch zu den Zielen der Genfer Flüchtlings-
konvention. Denn nach Art. 34 der Konvention ist die
Einbürgerung von anerkannten Flüchtlingen möglichst weit-
gehend zu erleichtern. Damit steht es nicht in Einklang, wenn
Flüchtlinge mittelbar mit der Drohung, ihr Status werde bei
Stellung eines Einbürgerungsantrags überprüft, von einer
Antragstellung abgehalten werden. Die vorgeschlagene Re-
gelung macht die beschriebene Praxis deshalb unmöglich.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Den Antrag auf Drucksache 16/1770 empfahl der Innenaus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abzulehnen.

Die Anträge auf den Drucksachen 16/9165 und 16/9654
empfahl der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzu-
lehnen.

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung des angenommenen Gesetzentwurfs
allgemein wird auf Drucksache 16/10528 hingewiesen.
Die auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitions-
fraktionen auf Ausschussdrucksache 16(4)510 vom In-
nenausschuss vorgenommenen Änderungen begründen
sich wie folgt:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/10913

a) Zu § 35

Das Kindeswohl gehört zu den schutzwürdigen Belan-
gen der miteingebürgerten Kinder und ist bei der Rück-
nahme der Einbürgerung des Kindes im Rahmen der Er-
messensentscheidung in jedem Fall zu berücksichtigen.
Die ausdrückliche Erwähnung im Gesetz weist auf diese
unverzichtbare Ermessenserwägung noch einmal beson-
ders hin, ohne die Ermessensentscheidung im Ergebnis
einzuengen.

b) Zu § 42

Mit der Einfügung dieser neuen Strafvorschrift in das
Staatsangehörigkeitsgesetz wird dem Anliegen des Bun-
desrates in seiner Stellungnahme vom 19. September
2008 (Bundesratsdrucksache 549/08) Rechnung getra-
gen, in Zukunft Täuschungsverhalten im Einbürgerungs-
verfahren auch strafrechtlich zu ahnden. Dabei knüpft
die Strafvorschrift an die bereits bestehende Regelung in
§ 98 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) an. Auch
hier würde eine Täuschung schließlich über § 7 StAG
zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen.
Daher ist deren Unrechtsgehalt vergleichbar mit der
Täuschung bei der Einbürgerung.

2. Die Fraktion der CDU/CSU betont, der Gesetzentwurf
der Bundesregierung setze im Wesentlichen höchstrich-
terliche Rechtsprechung um. Entscheidend gehe es um
die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange unbetei-
ligter Dritter, deren deutsche Staatsangehörigkeit insbe-
sondere durch Rücknahmeentscheidungen im Staatsan-
gehörigkeits- und Aufenthaltsrecht betroffen wäre. Auch
wenn die Belange Dritter, wie das Kindeswohl, betroffen
seien, ergebe sich daraus aber keine Ermessensreduzie-
rung auf null. Es könne trotzdem Gründe geben, die für
eine Entziehung der Staatsbürgerschaft sprechen. Mit
der im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen gere-
gelten Schaffung eines Straftatbestandes – wofür in ers-
ter Linie generalpräventive Gründe sprächen – komme
man einem Wunsch des Bundesrates nach. Auch wenn
die Fraktion die Umsetzung des Optionsmodells nicht
unkritisch sehe, ziehe sie doch andere Schlussfolgerun-
gen daraus als die Opposition in ihren Vorlagen. Man
sehe die Einbürgerung weiterhin als Schlusspunkt einer
erfolgreichen Integration.

Die Fraktion der SPD weist darauf hin, dass ihre Posi-
tion zur Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft von
der der Fraktion der CDU/CSU abweiche. Schon jetzt
erfolgten mehr als die Hälfte der Einbürgerungen unter
Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft. Auch
wenn in der Fraktion der SPD durchaus Sympathien für

einzelne Forderungen der Opposition bestünden, halte
man den mit dem vorgelegten Gesetzentwurf erreichten
Kompromiss für tragfähig. Besonders hervorzuheben sei
insofern die nochmalige Betonung der Berücksichtigung
des Kindeswohls.

Die Fraktion der FDP hält die Umsetzung der Vorga-
ben der Rechtsprechung grundsätzlich für sinnvoll, ins-
besondere was die Auswirkungen auf Kinder betreffe.
Auch die zeitliche Beschränkung der Rücknahmemög-
lichkeit auf fünf Jahre, um zeitnah Klarheit zu erlangen,
könne die Fraktion im Ergebnis mittragen. Allerdings
lehne man den vorgesehenen Straftatbestand ab, da er
zum einen dem Bestimmtheitsgebot für Strafnormen
widerspreche und zum anderen angesichts existierender
Strafvorschriften auch keine Lücke bestehe. Was das
Optionsmodell betreffe, halte man daran fest, wolle sich
aber angesichts der Kritik in der Sachverständigenan-
hörung einer genauen Untersuchung der Umsetzungs-
probleme nicht verschließen, um hier nachjustieren zu
können. Hierfür seien aber konkrete Erfahrungen erfor-
derlich, die noch nicht vorlägen.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßt, dass der Gesetzent-
wurf der Bundesregierung in vielen Punkten den Forde-
rungen der Fraktion aus ihrem Antrag vom Juni 2008 auf
Drucksache 16/9654 entspreche. Man bedauere aller-
dings, dass keine weiterreichenden Erleichterungen für
Einbürgerungen enthalten seien. Dies sei gerade ange-
sichts des Rückgangs der Einbürgerungszahlen dringend
erforderlich. Es sei daher absurd, wenn die Fraktion der
CDU/CSU nun offenbar sogar wieder hinter das Op-
tionsmodell zurückgehen wolle. Der geplante Straftat-
bestand sei mit seiner Strafandrohung von bis zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe völlig unverhältnismäßig. Traurig
stimme auch, dass es nicht gelungen sei, für die vielen
vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit betroffe-
nen Menschen eine erleichterte Wiedereinbürgerungs-
möglichkeit zu schaffen.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kriti-
siert, dass weiter am Optionsmodell festgehalten werde
und dass die Fraktion der CDU/CSU offenbar sogar die
Ius-Soli-Elemente wieder abschaffen wolle. Dies sei
außergewöhnlich rückschrittlich. Auch der Einführung
des Straftatbestandes durch den Änderungsantrag könne
man nicht zustimmen. Der eigene Gesetzentwurf schlage
demgegenüber Erleichterungen bei der Einbürgerung
insbesondere für länger hier lebende Menschen, eine
Abschaffung des Optionsmodells und eine größere Ak-
zeptanz doppelter Staatsbürgerschaft vor. Es müsse un-
bedingt vermieden werden, neue Hürden zu schaffen.

Berlin, den 12. November 2008

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Sevim Dag˘delen
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

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