BT-Drucksache 16/10898

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/10388- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge

Vom 12. November 2008


Bericht der Abgeordneten Roland Claus, Bartholomäus Kalb, Carsten Schneider (Erfurt),
Dr. Claudia Winterstein und Anna Lührmann

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Umsetzung des
noch offenen Teils des dem Straßengüterverkehrsgewerbe
zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen in Europa
zugesagten Harmonisierungsvolumens zu ermöglichen, das
geltende Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge
(ABMG) an einigen Stellen aufgrund von Erfahrungen aus
der Verwaltungspraxis nachzujustieren und es an geänderte
europarechtliche Vorgaben anzupassen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs stellen
sich wie folgt dar:

1. Haushaltsauswirkungen ohne Vollzugsaufwand

Gegenüber der aktuellen Finanzplanung entstehen bei voll-
ständiger Umsetzung der im ABMG vorgesehenen Harmo-
nisierungsmaßnahmen höhere Ausgaben für den Bundes-

so gering, dass eine Bezifferung der zu erwartenden Mehr-
einnahmen nicht möglich ist.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht in geringem Umfang zusätzlicher Vollzugs-
aufwand beim Bundesamt für Güterverkehr und der von der
Bundesrepublik Deutschland beauftragten Mautsystembe-
treibergesellschaft Toll Collect GmbH, der nicht näher be-
ziffert werden kann.

Insbesondere die Einführung der nunmehr zwei selbständige
Alternativen umfassenden neuen Definition des mautpflich-
tigen Fahrzeuges (§ 1 Abs. 1 ABMG) wird im Kontroll- und
Innendienst des Bundesamtes für Güterverkehr einen zu-
sätzlichen Schulungsbedarf verursachen. Dieser Schulungs-
für schwere Nutzfahrzeuge
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10898
16. Wahlperiode 12. 11. 2008

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/10388 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes
haushalt in Höhe von 450 Mio. Euro jährlich. Diese Ausga-
ben sollen durch die Anhebung der derzeit noch abgesenk-
ten Mautsätze mit Änderung der Mauthöhenverordnung
gegenfinanziert werden. In ganz geringem Umfang könnten
durch die Ausweitung der Mautpflicht auf weitere Fahr-
zeuge (Novellierung der § 1 Abs. 1 ABMG) zusätzliche
Mauteinnahmen entstehen. Allerdings ist die Anzahl der
von der Ausweitung der Mautpflicht betroffenen Fahrzeuge

bedarf ist allerdings zwangsläufig und unvermeidbar, da die
neue zweiteilige Definition des mautpflichtigen Fahrzeuges
durch das einschlägige Europarecht (Richtlinie 2006/38/EG)
vorgegeben wird.

Aufwand entsteht beispielsweise auch für die Anpassung
und Fortschreibung von Informationsmaterial sowie die
Anpassung von Textbausteinen in den vom Bundesamt für
Güterverkehr benutzten Softwareprogrammen.

Berlin, den 4. November 2008

Der Haushaltsausschuss

Otto Fricke
Vorsitzender

Roland Claus
Berichterstatter

Bartholomäus Kalb
Berichterstatter

Carsten Schneider (Erfurt)
Berichterstatter

Dr. Claudia Winterstein
Berichterstatterin

Anna Lührmann
Berichterstatterin
Drucksache 16/10898 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Sonstige Auswirkungen

Für Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, die bisher nicht
der Mautpflicht unterfielen, kommt es durch die Änderun-
gen dieses Gesetzes (Novellierung des § 1 Abs. 1 ABMG)
zu Mehrbelastungen, inklusive zu zusätzlichem bürokrati-
schem Aufwand, der mit der Mautpflicht einhergeht. Dabei
betrifft die Ausweitung der Mautpflicht aber nur vereinzelte
Fälle.

Für Fahrzeuge, die bereits bisher der Mautpflicht unterfal-
len, ergeben sich durch die Vorschriften dieses Gesetzes
keine zusätzlichen Kosten.

Es werden keine Auswirkungen auf das allgemeine Preisni-
veau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, erwartet.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen
sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage
für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder
die Verfestigung tradierter Rollen.

Bürokratiekosten

Durch die Regelung in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 1
Abs. 1 ABMG) unterfallen Fahrzeuge und Fahrzeugkombi-
nationen der Mautpflicht, die bisher nicht mautpflichtig
waren.

Die Regelung in § 1 Abs. 1 ABMG dient als Korrektiv in
den (Grenz-)Fällen, in welchen Unternehmer Fahrzeuge
und Fahrzeugkombinationen einsetzen, die zwar von ihrer
Fahrzeug- und Aufbauart als nicht ausschließlich für den

Güterkraftverkehr bestimmt anzusehen sind, gleichwohl
aber konkret im Güterkraftverkehr eingesetzt werden. Bei
diesen wenigen Grenzfällen handelt es sich meistens um
Fahrzeugkombinationen mit Arbeitsmaschinen (zum Bei-
spiel Umzugsfahrzeuge mit Möbelliftanhänger), die nicht
regelmäßig Güter befördern, aber zusätzlich Güter beför-
dern könnten und im Falle der konkreten Güterbeförderung
nun mautpflichtig werden.

Die Bürokratiekostenbelastung ist wegen der geringen An-
zahl der betroffenen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinatio-
nen als gering einzuschätzen. Pro Informationspflicht ent-
steht bei den mit On Board Unit (OBU) ausgestatteten Fahr-
zeugen ein kaum messbarer Aufwand. Bei den Fahrzeugen
und Fahrzeugkombinationen, die keine OBU eingebaut ha-
ben, entsteht mit einer dann erforderlichen manuellen Ein-
buchung in das Mautsystem bürokratischer Aufwand.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass der
federführende Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung keine Änderungen mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen empfiehlt.

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