BT-Drucksache 16/10611

Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen

Vom 15. Oktober 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10611
16. Wahlperiode 15. 10. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Dirk Niebel, Jens Ackermann, Dr. Karl
Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher,
Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke,
Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam
Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter
Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut
Königshaus, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald
Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Patrick Meinhardt,
Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr,
Cornelia Pieper, Frank Schäffler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph
Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr),
Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen

A. Problem

Die derzeitige Regelung, wonach eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsver-
hältnisses nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, erweist sich in der
Praxis als Einstellungshemmnis. Beispielsweise kann ein Bewerber auf eine
sachgrundlos befristete Stelle nicht eingestellt werden, wenn er als Student
schon einmal bei dem Unternehmen, bei dem die befristete Stelle angeboten
wird, und sei es nur für einen Tag, gejobbt hat.

B. Lösung

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sollte dahingehend geändert werden, dass
statt einer lebenslangen Sperre ein Verbot wiederholter Beschäftigung vor Ab-
lauf von drei Monaten eingeführt wird. Der unerwünschte Effekt von Kettenar-
beitsverträgen würde durch diese Sperrzeit verhindert.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Infolge der erweiterten Beschäftigungsmöglichkeiten kommt es tendenziell zu
Minderausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit und beim Bund.

Drucksache 16/10611 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über Teilzeitarbeit
und befristete Arbeitsverträge

(Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsver-
träge in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „wenn mit demsel-
ben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefriste-
tes Arbeitsverhältnis bestanden hat“ durch die Wörter „wenn
mit demselben Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Mona-
te vor dem vorgesehenen Beginn der kalendermäßigen Be-
fristung ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden hat“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 14. Oktober 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10611

Begründung

A. Allgemeines

Die Möglichkeit sachgrundloser Befristung von Arbeitsver-
trägen bis zu zwei Jahren ermöglicht Arbeitsuchenden, ins-
besondere solchen, die länger arbeitslos waren, die Gelegen-
heit, wieder im Berufsleben Fuß zu fassen, ihre Eignung und
Leistungsfähigkeit zu beweisen und damit ihre Chancen auf
eine unbefristete Weiterbeschäftigung zu verbessern (so
auch die Bundesregierung der 15. Wahlperiode in ihrer Ant-
wort vom 16. Februar 2005 auf die Kleine Anfrage der Frak-
tion der FDP, Bundestagsdrucksache 15/4836).

Die derzeitige Regelung, die eine sachgrundlose Befristung
eines Arbeitnehmers ausschließt, wenn zuvor ein befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, führt in
der Praxis zu einer Vielzahl von Problemen und wirkt sich
damit erheblich zum Nachteil von Arbeitsuchenden, insbe-
sondere älteren Arbeitsuchenden aus. Arbeitgeber bewahren
Personalunterlagen maximal zehn Jahre auf. Sie können
daher in der Regel heute nicht mehr sagen, wer vor 20 bis
30 Jahren einmal in dem Unternehmen gearbeitet hat. Häufig
werden Arbeitnehmer, die nur als Aushilfe gearbeitet haben,
überhaupt nicht in Personalakten erfasst. Dies schließt eine
spätere Identifizierung von Arbeitnehmern, die früher schon
einmal beschäftigt waren, aus. Beschäftigungszeiten, die
nicht per EDV erfasst wurden, können nur durch aufwendige
Durchsicht von Karteikarten festgestellt werden. Dieser
Aufwand ist gerade bei Einstellungen, z. B. von Aushilfs-
kräften, unverhältnismäßig. Nachteilige Auswirkungen hat
dies vor allem für ältere Arbeitnehmer, die bereits vor der
Einführung von Computern in den Personalabteilungen in
einem beschäftigungsfähigen Alter waren. Bei ihnen ist in
der Regel nur schwer festzustellen, ob sie schon einmal für
das Unternehmen gearbeitet haben. Das gleiche gilt für Frau-
en unabhängig vom Alter. Für den Arbeitgeber besteht die
Gefahr, dass sie zwischenzeitlich durch Eheschließung oder
ähnlichen Namenswechsel nicht mehr ohne weiteres anhand
der EDV als ehemalige Arbeitnehmerinnen identifiziert wer-
den können.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes)

Durch die Aufhebung der lebenslangen Beschäftigungssper-
re können erhebliche Fehlentwicklungen beseitigt werden,
die dadurch entstehen, dass ein Bewerber auf eine sach-
grundlos befristete Stelle nicht eingestellt werden kann, weil
eine vorhergehende Beschäftigung mit dem Arbeitnehmer
nicht festgestellt werden kann, oder er bereits, z. B. als Schü-
ler oder Student schon einmal für das Unternehmen gearbei-
tet hat. Arbeitnehmer können beim gleichen Arbeitgeber
auch mehrfach ohne Befristungsgrund beschäftigt werden,
wenn kein innerer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten
besteht. Der Gefahr von unerwünschten Kettenarbeitsverträ-
gen wird durch die Sperre von drei Monaten begegnet.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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