BT-Drucksache 15/955

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/420, 15/522- Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) 2.zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Rainer Funke, Sibylle Laurischk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/538- Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungssteuerungs- und Integrationsgesetz - ZuwStIG)

Vom 7. Mai 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/955
15. Wahlperiode 07. 05. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/420, 15/522 –

Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Rainer Funke,
Sibylle Laurischk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/538 –

Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
undAusländern (Zuwanderungssteuerungs- und Integrationsgesetz – ZuwStIG)

A. Problem
Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, dass der jetzige Rechtszustand in
Teilbereichen des Ausländer- und Flüchtlingsrechts unbefriedigend ist. Eine
Neuregelung wird deshalb als notwendig erachtet.
Der von der Bundesregierung auf Drucksache 15/420 vorgelegte Gesetzentwurf
entspricht dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 1. März
2002 aus der 14. Legislaturperiode. Dieser war bereits Gegenstand der Beratun-
gen des Bundesrates am 22. März 2002 (Bundesratsdrucksache 157/02).
Dieses Gesetz ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
18. Dezember 2002 für nichtig erklärt worden, da es mangels Zustimmung des
Bundesrates nicht verfassungsgemäß zustande gekommen ist.

B. Lösung
1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/420 mit den Stimmen

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP

Drucksache 15/955 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/538 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Annahme der Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschuss-
drucksache 15(4)30 oder Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP
auf Drucksache 15/538 oder Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

D. Kosten
Die vorgeschlagenen Regelungen werden vor allem im Bereich der Integration
zunächst zu Mehrausgaben führen. In einigen deutschen Auslandsvertretungen
ist mit einem höheren Vollzugsaufwand zu rechnen. Dem stehen insbesondere
langfristig Entlastungen der öffentlichen Haushalte gegenüber, deren Höhe
nicht prognostizierbar ist.

E. Sonstige Kosten
Es sind keine Auswirkungen auf Preise und Preisniveau zu erwarten. Für die
Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine
Kosten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/955

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/420 unverändert anzunehmen,
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/538 abzulehnen.

Berlin, den 7. Mai 2003

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter

Hartmut Koschyk
Berichterstatter

Erwin Marschewski
(Recklinghausen)
Berichterstatter

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Drucksache 15/955 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Rüdiger Veit, Dr. Michael Bürsch, Hartmut Koschyk,
Erwin Marschewski (Recklinghausen), Josef Philip Winkler und Dr. Max Stadler

I. Überweisung
1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache

15/420 und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu
der Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 15/522)
wurden in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 13. März 2003 an den Innenausschuss federführend
sowie an den Rechtsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft
und Arbeit, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung, Ausschuss für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung, Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union und den Haus-
haltsausschuss, an Letzteren auch zur Beratung gemäß
§ 96 GO, überwiesen.

2. Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache
15/538 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 13. März 2003 an den Innenausschuss feder-
führend sowie an den Rechtsausschuss, Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit, Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, Ausschuss für Gesundheit und So-
ziale Sicherung, Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe, Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union und den Haushalts-
ausschuss, an Letzteren auch zur Beratung gemäß § 96
GO, überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache

15/420
Der Gesetzentwurf dient dem Ziel, die Zuwanderung zum
Zweck der Erwerbstätigkeit zu erleichtern, die Steuerung
und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern und die Inte-
gration dauerhaft aufhältiger Ausländer zu verbessern sowie
das Ausländerrecht und das Aufenthaltsrecht von Unions-
bürgern zu vereinfachen. Die Durchführung des Asylverfah-
rens soll gestrafft und beschleunigt und dem Missbrauch
von Asylverfahren entgegengewirkt werden.
Daher werden die Einreise und der Aufenthalt von Auslän-
dern in einem neuen Aufenthaltsgesetz ausgehend von ih-
rem Zweck (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, humanitäre
Gründe, Familiennachzug) statt wie bisher nach Aufent-
haltstiteln neu geregelt, die Zahl der Aufenthaltstitel redu-
ziert. Der Aufenthalt zu Erwerbszwecken wird bedarfsab-
hängig und branchenübergreifend geregelt. Darüber hinaus
wird die Zuwanderung einer ausgewählten und begrenzten
Zahl von Personen ermöglicht. Die Rechte und Pflichten der
Ausländer im Hinblick auf ihre Eingliederung werden gere-
gelt. Die Durchführung der Asylanerkennungsverfahren und
die Rückkehr ausreisepflichtiger Personen wird beschleu-
nigt. Das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger wird zusam-
mengefasst; die Aufenthaltsgenehmigungspflicht entfällt.
Eine Reihe von Zuständigkeiten von Bundesbehörden bei

der Einreise, dem Aufenthalt und der Integration von Aus-
ländern werden bei einem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge gebündelt.

2. Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache
15/538

Der Gesetzentwurf dient dem Ziel, gesetzliche Regelungen
für die Steuerung und Lenkung des tatsächlich stattfinden-
den und des im eigenen Interesse Deutschlands notwendi-
gen Zuzugs von ausländischen Menschen, die auf Dauer
hier leben wollen, einzuführen und auch die Integration von
Ausländern erstmalig auf eine gesetzliche Grundlage zu
stellen. Vor allem durch die Ersetzung des Ausländergeset-
zes durch ein neues Aufenthaltsgesetz wird der Aufenthalt
von Ausländern künftig nach dem jeweiligen Zweck des
Aufenthalts bestimmt. Außerdem werden Regeln für den
Umfang, für die Voraussetzungen und die Art und Weise des
Zuzugs sowie für die Integration von Ausländern begründet.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die Zuwanderung von auslän-
dischen Arbeitskräften nur dann möglich ist, wenn ein kon-
kreter Arbeitsplatz offen ist, Inländer diesen Arbeitsplatz
nicht besetzen können und diese Zuwanderung innerhalb
der Jahreszuwanderungsquote stattfindet.
Zuwanderung und Asylverfahren schließen einander aus.
Zuwanderung und Möglichkeiten der Integration der Zuge-
wanderten sollen möglichst ausgeglichen sein. Dabei geht
der Gesetzentwurf grundsätzlich davon aus, dass der Zu-
wanderer die Kosten seiner persönlichen Integration selbst
trägt. Schließlich werden mit dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge und der Zuwanderungskommission neue
Strukturen geschaffen.

III. Voten der mitberatenden Ausschüsse
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache

15/420
Die mitberatenden Ausschüsse haben jeweils mehrheitlich
empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 15/420 anzunehmen.
a) Der Rechtsausschuss hat in seiner 17. Sitzung am

7. Mai 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf der Bundesregierung anzunehmen.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU wurde
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU abgelehnt.

b) Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
18. Sitzung am 7. Mai 2003 mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP emp-
fohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung anzu-
nehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/955

Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU wurde
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU abgelehnt.

c) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 12. Sitzung am 7. Mai 2003 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung anzunehmen.

d) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
hat in seiner 17. Sitzung am 7. Mai 2003 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung an-
zunehmen.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU wurde
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIEGRÜNENgegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abge-
lehnt.

e) Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 13. Sitzung am 9. April 2003 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf anzu-
nehmen.

f) Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat in seiner 11. Sitzung am 7. Mai
2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion derCDU/CSUbei Stimmenthaltungder Fraktion
der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung anzunehmen.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU wurde
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU abgelehnt.

g) Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung hat in seiner 14. Sitzung am 7. Mai
2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf der Bundesregierung anzunehmen.

h) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union hat in seiner 18. Sitzung am 7. Mai
2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung anzunehmen.

i) Der Haushaltsausschuss hat in seiner 19. Sitzung am
7. Mai 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung anzunehmen.

Seinen Bericht gemäß § 96 GO wird er gesondert ab-
geben.

2. Gesetzentwurf auf Drucksache 15/538
Die mitberatenden Ausschüsse haben jeweils mehrheitlich
die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.
a) Der Rechtsausschuss hat in seiner 17. Sitzung am

7. Mai 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf abzulehnen.

b) Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
18. Sitzung am 7. Mai 2003 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

c) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 12. Sitzung am 7. Mai 2003 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf abzu-
lehnen.

d) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
hat in seiner 17. Sitzung am 7. Mai 2003 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

e) Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 13. Sitzung am 9. April 2003 die
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
empfohlen.

f) Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat in seiner 11. Sitzung am 7. Mai
2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf
abzulehnen.

g) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner 18. Sitzung am 7. Mai 2003
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf ab-
zulehnen.

h) Der Haushaltsausschuss hat in seiner 19. Sitzung
am 7. Mai 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf abzulehnen.
IV. Beratungen im federführenden Ausschuss

1. Der Innenausschuss hat in seiner 11. Sitzung am
9. April 2003 den Antrag der Fraktion der FDP auf die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu den Ge-
setzentwürfen auf die Drucksachen 15/420 und 15/538
beraten. Das für die Durchführung einer öffentlichen
Anhörung erforderliche zustimmende Quorum ist dabei
nicht zu Stande gekommen, weil der Antrag der Frak-

Drucksache 15/955 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

tion der FDP mit den Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
antragstellenden Fraktion abgelehnt worden ist.
Demgemäß hat der Innenausschuss die Gesetzentwürfe
auf den Drucksachen 15/420 und 15/538 in seiner
12. Sitzung am 7. Mai 2003 abschließend beraten.
Im Ergebnis der Beratungen wurde dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung auf Drucksache 15/420 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP
zugestimmt.
Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU auf
Ausschussdrucksache 15(4)30 zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung wurden mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksa-
che 15/538 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP abgelehnt.

2. Die von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Än-
derungsanträge auf Ausschussdrucksache 15(4)30 vom
2. Mai 2003 haben einschließlich Begründung folgen-
den Wortlaut:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Das Zuwanderungsgesetz genügt nicht der Notwen-
digkeit der konsequenten Festschreibung der Zuwan-
derungsbegrenzung als Ziel in allen tragenden Nor-
men des Gesetzes. Im Bereich der Arbeitsmigration
kommt lediglich die Zuwanderung von Hochqualifi-
zierten in den Arbeitsmarkt bei nachgewiesenem na-
tionalem Arbeitsmarktbedürfnis unter Vorrangprü-
fung zu Gunsten einheimischer oder ihnen gleichge-
stellter Bewerber in Betracht; dementsprechend ist
die Zuwanderung im Auswahlverfahren (§ 20) zu
streichen. Die humanitäre Zuwanderung ist auf den
Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonven-
tion zu begrenzen. Für die so genannte geschlechts-
spezifische und nichtstaatliche Verfolgung besteht
keine Schutzlücke. Eine Härtefallregelung muss si-
cherstellen, dass sie keine neuen Anreize für Zuwan-
derung unter Missbrauch des Asylrechts schafft. Aus-
nahmeregelungen sind restriktiv zu fassen. Der Weg-
fall der Duldung darf nicht zu einer ungerechtfertig-
ten Besserstellung Ausreisepflichtiger führen und die
Aufenthaltsbeendigung erschweren. Für Personen,
deren Identität ungeklärt ist, bei denen der Verdacht
der Zugehörigkeit oder Unterstützung terroristischer
Vereinigungen besteht oder die sich bestehenden In-
tegrationsverpflichtungen verweigert haben, sind
Aufenthaltstitel zu versagen. Die Möglichkeiten zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht sind zu verbessern.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist konsequent und
durchgängig anzuwenden; eine finanzielle Besser-
stellung von Asylbewerbern bei längerem Aufenthalt
schafft Zuzugsanreize, die zu vermeiden sind. Die Re-
gelungen über Integrationskurse nach Inhalt, Um-
fang und Kostentragungspflicht sowie über Sanktio-

nen bei Nichtteilnahme an Integrationskursen sind zu
konkretisieren. Im Übrigen bedarf es einer angemes-
senen Beteiligung des Bundes an den Gesamtkosten
der – auch nachholenden – Integration, die nicht nur
durch Integrationskurse entstehen. Tatsächlich tra-
gen Länder und Gemeinden darüber hinaus im er-
heblichen Umfang die Kosten für Förderunterricht,
Schulen, Kindergarten, Wohnungsbau und zusätzlich
nötige Infrastruktur.

2. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 AufenthG)
Artikel 1 § 1 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:

„(1) Dieses Gesetz dient der Begrenzung der Zu-
wanderung. Die damit verbundene Steuerung erfolgt
1. unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit

und -bereitschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land,

2. unter Berücksichtigung der nationalen Interessen
und der nationalen Identität,

3. durch Ausgestaltung der Zuwanderung nach Art
und Umfang im Rahmen der festgelegten Integra-
tionsziele sowie

4. durch Wahrnehmung der humanitären Verpflich-
tungen der Bundesrepublik Deutschland.

Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Er-
werbstätigkeit und die Förderung der Integration von
Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen
bleiben unberührt.“
Begründung:
Nach seiner Überschrift soll der Gesetzentwurf der
Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung dienen.
Die Regelungen im Einzelnen genügen diesen Ziel-
vorgaben nicht. Im Gegensatz werden durch die
umfangreiche Reform die bisherigen Eckpfeiler der
Zuwanderungsbegrenzung im Ausländergesetz erheb-
lich geschwächt. Insbesondere die neuen Möglich-
keiten der Arbeitsmigration, die erweiterten Bleibe-
möglichkeiten für ausreisepflichtige Ausländer aus
humanitären Gründen sowie die Ausgestaltung der
Schutzbedingungen für Flüchtlinge bei geschlechts-
spezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung begrün-
den neue Zuzugsanreize, die diesen Zielen diametral
zuwiderlaufen.

3. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 3 AufenthG)
a) In Artikel 1 § 2 ist Absatz 3 wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Krankenversi-
cherungsschutzes“ die Wörter „aus eigener
Erwerbstätigkeit, aus eigenem Vermögen oder
sonstigen eigenen Mitteln und“ einzufügen.

bb) In Satz 2 sind nach demWort „Kindergeld“ die
Wörter „und Erziehungsgeld“ einzufügen.

b) Die Bundesregierung wird ersucht zu prüfen, ob
es einer Öffnungsklausel für besondere Fallgrup-
pen (z. B. Studenten) bedarf, die ggf. aus systema-
tischen Gründen in den textlichen Kontext mit der
jeweiligen Spezialregelung gestellt werden sollte.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/955

Begründung:
Zu Buchstabe a
Aufgrund der Regelung in Absatz 3 wird im Aufent-
haltsgesetz von einer Sicherung des Lebensunterhalts
im Vergleich zur bisherigen Regelung unter erleich-
terten Bedingungen ausgegangen: Im Falle des Fa-
miliennachzugs (bislang § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG) er-
möglicht die geplante Regelung die Annahme einer
Sicherung des Lebensunterhalts, anders als bisher,
grundsätzlich auch dann, wenn erst das vermutete
Erwerbseinkommen des Nachziehenden den Unter-
halt sichern kann. Entsprechendes gilt für Unter-
haltsansprüche des hier lebenden Ausländers oder
für Unterhaltsleistungen Dritter. Im Ergebnis wird
daher bei der Frage der Sicherung des Lebensunter-
halts im konkreten Verwaltungsvollzug regelmäßig
das nur vermutete Erwerbseinkommen des nachzie-
henden Familienangehörigen mit einzubeziehen sein,
obwohl nicht bekannt ist, ob der Nachziehende ar-
beitswillig, arbeitsfähig oder vermittlungsfähig ist.
Auch im Falle der Berufung auf Unterhaltsansprüche
können die Vollzugsbehörden ihre Entscheidung nur
auf eine unsichere Prognose darüber stützen, ob und
wie lange solche Unterhaltszusagen eingehalten wer-
den. Im Ergebnis droht damit letztlich die Gefahr
eine Erhöhung der Sozialhilfekosten. Schließlich
wäre es nicht vertretbar, eine Niederlassungserlaub-
nis nur bei Sicherung des Lebensunterhalts durch
Dritte über eine Verpflichtungserklärung zu erteilen.
Zu Buchstabe b
Falls es bei besonderen Fallgruppen besondere Um-
stände zu berücksichtigen gilt (z. B. Studenten), was
noch zu prüfen ist, sollten etwaige sachlich gebotene
Ausnahmen im textlichen Zusammenhang mit der be-
treffenden aufenthaltsrechtlichen Spezialregelung ge-
regelt werden, ohne an dem allgemeinen Grundsatz
zu rütteln.

4. Zu Artikel 1 (§ 5 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 5 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nach Nummer 1 folgende neue

Nummer 1a einzufügen:
„1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr

in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt
ist,“.

b) In Absatz 2 Satz 2 ist der Satzteil „oder es auf-
grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht
zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen“
zu streichen.

c) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
Die Angabe „§§ 24 und 25 Abs. 1 bis 3“ ist durch
die Angabe „§§ 24 und 25 Abs. 1 und 2“ zu erset-
zen und nach den Wörtern „Anwendung der Ab-
sätze 1“ die Angabe „Nr. 1 und 2“ einzufügen.

d) In Absatz 4 Satz 1 sind das Wort „belegen“ durch
die Wörter „die Annahme rechtfertigen“ zu erset-
zen und nach den Wörtern „die den internationa-

len Terrorismus unterstützt“ die Wörter „oder ex-
tremistische Bestrebungen verfolgt“ einzufügen.

Begründung:
Begründung zu a
Gegenüber § 8 Abs. 1 AuslG 1990 fehlt die unge-
klärte Identität oder Staatsangehörigkeit als Versa-
gungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Terroran-
schläge vom 11. September und des weltweit agieren-
den Terrorismus kann es nicht angehen, dass Perso-
nen, die an der Klärung ihrer Identität nicht
mitwirken, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel ge-
ebnet wird.
Begründung zu b
Satz 1 sieht zwar vor, dass die Einhaltung des Visum-
verfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der
Zuwanderung gewährleistet wird (so die Begrün-
dung). Diese Steuerungsfunktion wird jedoch prak-
tisch außer Kraft gesetzt, wenn entgegen der bisheri-
gen Rechtslage in fast allen denkbaren Fällen
entweder auf die Einhaltung des Visumverfahrens zu
verzichten ist oder verzichtet werden kann (§ 5 Abs. 2
Satz 2 2. Halbsatz und Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).
Allein das Betreten des Bundesgebiets auch ohne er-
forderliches Visum ermöglicht damit die Erteilung ei-
nes Aufenthaltstitels im Ermessenswege. In diesen
Fällen ist mit einem massiven Druck auf die Auslän-
derbehörden zu rechnen, bei Verstößen gegen die Vi-
sumpflicht auf die Nachholung des Visumsverfahrens
zu verzichten. Der Ausländer besitzt zumindest einen
Anspruch auf gerichtlich nachprüfbare ermessens-
fehlerfreie Entscheidung, die jedenfalls zu einem
langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet führen
wird.
Die Entscheidung über das Ob der Zuwanderung
wird damit vom Ausland ins Bundesgebiet verlagert.
Der Versuch vollendete Tatsachen durch tatsächliche
Aufenthaltsnahme unter Umgehung der Visumpflicht
im Bundesgebiet zu schaffen, ist nicht mehr wirksam
sanktioniert. Die zuwanderungsfördernde Wirkung
einer solchen Regelung ist erheblich. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Re-
gelung des § 14 Aufenthaltsgesetz ergibt, dass ein
wirksames Visum auch dann vorliegt, wenn es nach-
weislich unter Verschleierung der wahren Absichten
erschlichen wurde.
Einer derartigen Beseitigung der Bedeutung des
Visumverfahrens kann, soll das Visumverfahren als
wichtiges Steuerungselement der Zuwanderung gel-
ten, nicht hingenommen werden. Es muss auch in Zu-
kunft beim Grundsatz bleiben, dass eine Einreise
ohne Visum keinen dauernden oder weitergehenden
Aufenthalt im Bundesgebiet begründen kann.
Begründung zu c
Es ist nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise
das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nicht nur
bei anerkannten Asylberechtigten und in den Fällen

Drucksache 15/955 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

des sog. kleinen Asyls, sondern auch in den Fällen
des § 25 Abs. 3 von vornherein unbeachtlich sein
soll.
Die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung nach
§ 5 Abs. 3 2. Halbsatz erscheint insoweit ausrei-
chend.
Im Übrigen ergibt sich durch die Aufnahme von § 25
Abs. 3 und § 5 Abs. 3 Halbsatz 1 insofern eine Unge-
reimtheit, als sich der ebenfalls dort aufgeführte § 26
Abs. 3 ebenfalls nur auf § 25 Abs. 1 und 2 und nicht
auf Abs. 3 bezieht. Mit der Beschränkung auf Absatz 1
Nr. 1 und 2 wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass die Gefährdung oder Beeinträchtigung der Inte-
ressen der Bundesrepublik Deutschland möglichst
weitgehend zu einer Versagung eines Aufenthaltstitels
in Deutschland führen muss. Dass bei Asylberechtig-
ten und Inhabern des Kleinen Asyls auf den National-
pass verzichtet wird, liegt in der Natur der Sache. Sie
erhalten ohnehin einen Internationalen Reiseausweis
nach der Genfer Konvention.

Begründung zu d
Bereits das Vorliegen hinreichend konkreter Ver-
dachtsmomente für die Zugehörigkeit oder Unterstüt-
zung terroristischer Vereinigungen muss genügen, um
einem Ausländer die Einreise ins Bundesgebiet oder
die Gewährung von Aufenthaltsrechten in Deutsch-
land zu verweigern und über die Verweisung in § 54
Nr. 5 regelmäßig eine Ausweisung vorzunehmen.
Unter Sicherheitsgesichtspunkten kann die Abwä-
gung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland
und der hier lebenden Bevölkerung und die des ein-
reise- bzw. aufenthaltswilligen Ausländers in solchen
Fällen nur dahingehen, den Sicherheitsinteressen
Deutschlands den Vorrang einzuräumen.
Entsprechendes gilt auch für Ausländer, die sich bis-
lang formal rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
haben. Soweit in den genannten Fällen hinreichend
konkrete Anhaltspunkte für eine Unterstützung terro-
ristischer Vereinigungen bestehen, kann regelmäßig
auch ein bis dahin rechtmäßiger Aufenthalt nicht
weiter hingenommen werden.
Bei Gefährdungen von derartigem Gewicht darf nicht
darauf abgestellt werden, ob dem einzelnen Auslän-
der sein Fehlverhalten ohne jeden Zweifel nachweis-
bar ist.
Der Versagungsgrund darf nicht nur beim Verdacht
der Zugehörigkeit oder Unterstützung terroristischer
Vereinigungen gelten. Auch der Verdacht der Unter-
stützung von Vereinigungen die sich in extremisti-
scher Weise verfassungsfeindlich betätigen, muss ei-
nen Versagungs- und Ausweisungsgrund darstellen.
Wie das Verbot des Kalifatstaates gezeigt hat, steht
gegen Mitglieder solcher Vereinigungen kein wirksa-
mes ausländerrechtliches Instrumentarium zur Verfü-
gung.

5. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 5 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist dem § 6 folgender Absatz 5 anzufü-
gen:

„(5) Die deutsche Auslandsvertretung führt in
den nach § 73 Abs. 4 festzustellenden Fällen eine
Befragung des Ausländers zur Klärung von Einrei-
sebedenken durch und belehrt den Ausländer über
die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger An-
gaben gemäß § 54 Nr. 6 und § 55 Abs. 2. Ein Einrei-
sevisum darf unbeschadet des § 5 Abs. 4 auch dann
nicht erteilt werden, wenn der Ausländer seiner Mit-
wirkungspflicht nicht genügt oder eine Klärung von
Einreisebedenken nicht möglich ist.“
Begründung:
Der neue Absatz 5 verpflichtet die Auslandsvertre-
tung, bei Angehörigen bestimmter Staaten oder Per-
sonengruppen, bei denen sich aufgrund einer an der
allgemeinen Sicherheitslage orientierten (§ 73
Abs. 4) Bewertung Sicherheitsbedenken aufdrängen,
stets eine Sicherheitsbefragung durchzuführen.
Diese dient zum einen der Klärung von Einreisebe-
denken. Ergibt sich nach der Einreise, dass einzelne
Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig oder un-
vollständig waren (Voraufenthalte in Problemstaaten,
Kontakte zu der Unterstützung des Terrorismus ver-
dächtigen Vereinigungen) ist ohne weitere Nachweise
im Regelfall die Ausweisung möglich.
Zum anderen wird klargestellt, dass es dem einrei-
sewilligen Ausländer obliegt, Sicherheitsbedenken
gegen die Einreise auszuräumen. Bei fehlender Mit-
wirkungsbereitschaft oder fortbestehenden Sicher-
heitsbedenken kommt eine Einreise nicht in Betracht.

6. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 und 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 8 sind die Absätze 2 und 3 wie folgt zu
ändern:
a) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Ein von der Auslandsvertretung mit der Neben-
bestimmung „Verlängerung ausgeschlossen“ er-
teiltes Visum darf nicht in eine Aufenthaltserlaub-
nis umgewandelt werden.“

b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind die Wörter „so soll dieser Um-

stand bei der Entscheidung über die Verlän-
gerung der Aufenthaltserlaubnis berücksich-
tigt werden“ durch die Wörter „den Integra-
tionskurs abgebrochen oder an einem Inte-
grationskurs ohne Erfolg teilgenommen, so
kann die Verlängerung der Aufenthaltser-
laubnis abgelehnt werden“ zu ersetzen.

bb) Nach Satz 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Dabei sind die Dauer des rechtmäßigen
Aufenthalts, schutzwürdige Bindungen des
Ausländers an das Bundesgebiet und die Fol-
gen für die rechtmäßig im Bundesgebiet le-
benden Familienangehörigen des Auslän-
ders zu berücksichtigen.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/955

Begründung:
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Klarstellung, der insbeson-
dere Bedeutung zukommt, als nach § 6 Abs. 1 Satz 2
in Ausnahmefällen ein Schengen-Visum auch erteilt
werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen
des Schengener Durchführungsübereinkommens
nicht erfüllt sind.
Zu Buchstabe b
Die vorgesehene Regelung ist unzureichend. Zu-
nächst ist nicht akzeptabel, dass bereits der Beginn
der Teilnahme an einem Integrationskurs ausreichen
soll, um Konsequenzen bei der Verlängerung der Auf-
enthaltserlaubnis auszuschließen. Nicht der Beginn
der Teilnahme an einem Integrationskurs, sondern
der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses
muss hierfür maßgebend sein. Ferner ist die Rege-
lung viel zu unpräzise, nachdem lediglich bestimmt
ist, dass die Verletzung der Verpflichtung, einen Inte-
grationskurs zu beginnen, bei der Entscheidung über
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berück-
sichtigt werden soll.
Die nicht ernsthafte oder erfolglose Teilnahme an ei-
nem Integrationskurs kann zur Ablehnung einer Ver-
längerung der Aufenthaltserlaubnis führen. Der Inte-
grationskurs wird in der Bedeutung aufgewertet und
der Ausländer dazu angehalten, seine Integrationsbe-
mühungen mit Nachdruck zu verfolgen.

7. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 9 Abs. 2 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 sind das Wort „sechs“ durch das

Wort „drei“ und die Zahl „180“ durch die Zahl
„90“ zu ersetzen.

b) In Nummer 8 ist nach dem Wort „verfügt,“ das
Wort „und“ zu streichen.

c) In Nummer 9 ist der Punkt durch das Wort
„, und“ zu ersetzen.

d) Nach Nummer 9 ist folgende neue Nummer 10 an-
zufügen:
„10. kein Ausweisungsgrund vorliegt.“

Begründung:
Zu Buchstabe a
Die aus dem bisherigen Recht übernommene Unbe-
achtlichkeitsgrenze für strafrechtliche Verurteilungen
ist insbesondere angesichts des besonderen Auswei-
sungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Nr. 1, der durch die
Niederlassungserlaubnis vermittelt wird, zu hoch.
Vielmehr bedarf es im Gegenzug zur grundsätzlich
erleichterten Erlangbarkeit eines Aufenthaltsrechtes
höheren Anforderungen an die Integrationsbereit-
schaft der Zugewanderten als Voraussetzung einer
auf Dauer angelegten Aufenthaltsverfestigung. Diese
Integrationsbereitschaft zeigt sich nicht allein an der
Teilnahme an einem Integrationskurs, vielmehr be-

deutet dies auch die Bereitschaft, grundsätzlich hier
bestehende Gesetze zu achten und straffrei zu leben.
Der mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis
verstärkte Schutz vor Ausweisung ist bei Personen,
die in nicht unerheblicher Weise strafrechtlich in Er-
scheinung getreten sind, nicht gerechtfertigt. Dabei
sollen strafrechtliche Verurteilungen zu sog. Baga-
telldelikten nach wie vor nicht grundsätzlich zum
Ausschluss der Aufenthaltsverfestigung führen. Der
Maßstab muss aber so gewählt werden, dass Auslän-
der, denen insbesondere nach wiederholter Begehung
von Straftaten ein nicht unerheblicher Schuldvorwurf
gemacht werden kann, vom besonderen Ausweisungs-
schutz des § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine
Absenkung der tolerierbaren Strafhöhen geboten.
Zu den Buchstaben b bis d
Das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen wird
im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht aus-
drücklich als Voraussetzung für den Erwerb einer
Niederlassungserlaubnis genannt. Etwa vorliegende
Ausweisungsgründe können demnach allenfalls als
„Regelversagungsgründe“ (vgl. § 5 Abs. 1) der Er-
teilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen ge-
halten werden, wobei fraglich ist, ob ein Rückgriff
auf § 5 überhaupt zulässig ist.

8. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 9 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind
nachgewiesen, wenn der Integrationskurs erfolgreich
abgeschlossen wurde, es sei denn, es bestehen be-
gründete Zweifel, dass der Ausländer trotz des Inte-
grationskurses über die in Satz 1 Nr. 7 und 8 genann-
ten Kenntnisse tatsächlich verfügt.“
Begründung:
Die Ausländerbehörde muss bei der Erteilung der
Niederlassungserlaubnis ein Beurteilungsspielraum
verbleiben, ob der Ausländer wirklich über ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache und über
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsord-
nung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
verfügt, auch wenn er formal erfolgreich einen Inte-
grationskurs abgeschlossen hat. Damit könnten die
Fälle sachgerecht gelöst werden, bei denen es insbe-
sondere aufgrund der tatsächlichen Sprachkenntnisse
Zweifel gibt, ob der Interpretationskurs ordnungsge-
mäß erfolgreich abgeschlossen wurde. Es wäre äu-
ßerst problematisch, wenn Gefälligkeitszeugnisse
oder Fälschungen von Abschlussdokumenten zur Er-
teilung einer Niederlassungserlaubnis führen wür-
den.

9. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 9 Abs. 2 Satz 3 wie folgt zu fassen:
„Von diesen Voraussetzungen kann abgesehen wer-
den, wenn der Ausländer nicht in der Lage ist, sie we-
gen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung zu erfüllen.“

Drucksache 15/955 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung:
Auch im Bereich dieser Härtefälle soll den Auslän-
derbehörden Ermessen eingeräumt werden.

10. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 9 Abs. 2 Satz 4 zu streichen.
Begründung:
Mit Satz 3 sind mögliche Härtefälle hinreichend und
abschließend geregelt. Eine so weitgehende Här-
tefallregelung – wie im bisherigen Satz 4 beabsich-
tigt – widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes, nur
den Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung zu ge-
währen, die sich in der Gesellschaft der Bundesre-
publik Deutschland nachhaltig integriert haben. Es
kann nicht Intention des Gesetzes sein, Menschen
eine Aufenthaltsverfestigung zu geben, die über
keine ausreichenden Deutschkenntnisse und nur un-
zureichende Kenntnisse der Rechts- und Gesell-
schaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet verfügen. Wer ihnen – wie die Begrün-
dung des Regierungsentwurfs – unterstellt, dass
„sie im Alltagsleben erkennbar zurechtkommen“,
obwohl die entsprechenden Kenntnisse nicht vorlie-
gen, hat sich mit dem Entstehen von Parallelgesell-
schaften abgefunden.

11. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 1 Satz 5 – neu – und Absatz 2
AufenthG)
In Artikel 1 ist § 11 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Auslän-
der wegen eines Verbrechens gegen den Frieden,
eines Kriegsverbrechens, eines Verbrechens ge-
gen die Menschlichkeit oder terroristischer Ta-
ten von vergleichbarem Gewicht aus dem Bun-
desgebiet ausgewiesen wurde.“

b) In Absatz 2 sind nach dem Wort „kann“ die Wör-
ter „außer in den Fällen des Absatz 1 Satz 5“
einzufügen.

Begründung:
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wird die in Folge
einer Ausweisung kraft Gesetzes eintretende Wie-
dereinreisesperre auf Antrag in der Regel befristet.
Wurde ein Ausländer wegen schwerster Verbrechen
oder terroristischer Aktivitäten aus dem Bundesge-
biet ausgewiesen, besteht wegen des Gewichts des
Ausweisungsgrundes ein erhebliches öffentliches In-
teresse an der dauerhaften Fernhaltung des Auslän-
ders aus dem Bundesgebiet. Eine Befristung der
Wirkung der Ausweisung kommt aus Sicherheits-
gründen nicht in Betracht. Dies muss durch die kraft
Gesetzes eintretende lebenslange Wiedereinreise-
sperre sichergestellt werden. Die Regelung ist aber
auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Der
im Gesetzentwurf vorgesehene besondere Versa-
gungsgrund nach § 5 Abs. 4 AufenthG reicht zur Ab-
wendung der von diesem Personenkreis ausgehen-
den Gefahr nicht aus, da er vom Erfordernis der

Aufenthaltsgenehmigung frei gestellte Aufenthalte
nicht erfasst.
In den in § 11 Abs. 1 Satz 5 aufgeführten Fällen
muss der Ausländer dauerhaft aus dem Bundesge-
biet ferngehalten werden. Dies schließt auch die Er-
teilung einer Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten
des Bundesgebiets zwingend aus. Auch dies muss
durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt wer-
den.

12. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 2a – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 12 ist nach Absatz 2 folgender Ab-
satz 2a einzufügen:

„(2a) Auflagen können schon vor der Erteilung
eines Aufenthaltstitels angeordnet werden.“
Begründung:
Im Entwurf fehlt bislang eine dem § 14 Abs. 3 AuslG
entsprechende Regelung, die die Anordnung von
Auflagen bereits vor Erteilung eines Aufenthaltsti-
tels zulässt. Hierfür besteht vor allem für Fälle der
Fiktionswirkung ein praktisches Bedürfnis. Von § 12
Abs. 4 AufenthG werden diese Fälle nicht erfasst, da
es sich nicht um Ausländer handelt, die keines Auf-
enthaltstitels bedürfen.

13. Zu Artikel 1 (§ 15a – neu –, § 49 Abs. 2a – neu –,
Absatz 4 Satz 1, § 50 Abs. 7 Satz 3 – neu – und § 71
Abs. 4 Satz 2 – neu – AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 15 ist folgender § 15a einzufügen:

㤠15a
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die we-

der um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach
der Feststellung der unerlaubten Einreise in Ab-
schiebungshaft genommen und aus der Haft ab-
geschoben oder zurückgeschoben werden kön-
nen, werden vor der ersten Entscheidung über
die Aussetzung der Abschiebung oder die Ertei-
lung eines Aufenthaltstitels auf die Länder ver-
teilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein
bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort
verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder
erfolgt durch eine vom Bundesministerium des
Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. So-
lange die Länder für die Verteilung keinen ab-
weichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der
für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte
Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Be-
hörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3
bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Aus-
länder aufnehmen. Weist der Ausländer vor Ver-
anlassung der Verteilung nach, dass eine Haus-
haltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder
Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder
sonstige zwingende Gründe bestehen, die der
Verteilung an einen bestimmten Ort entgegen-
stehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu
tragen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/955

(2) Die Länder können die Ausländer ver-
pflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die
die Verteilung veranlasst.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der
Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die
nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflich-
tete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen
Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Auf-
nahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde
nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeein-
richtung des Landes aufnahmepflichtig. Andern-
falls ist aus den drei Ländern, die ihre Aufnah-
mequote im geringsten Maß erfüllt haben, die
der Behörde, die die Verteilungsentscheidung
veranlasst hat, nächstgelegene aufnahmefähige
Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet.
§ 46 Abs. 3 bis 5 Asylverfahrensgesetz sind ent-
sprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Ab-
satz 3 veranlasst hat, ordnet an, dass der Auslän-
der sich zu der durch die Verteilung festgelegten
Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Der Aus-
länder hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterver-
teilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung
der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels; § 12 und § 61 Abs. 1 bleiben
unberührt. Die Landesregierung oder die von ihr
durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertei-
lung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies
nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch
Landesgesetz geregelt wird. Gegen eine nach
Satz 1 oder aufgrund des Satzes 3 getroffene An-
ordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage
hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die zuständigen Behörden können im Ein-
vernehmen mit dem aufnehmenden Land dem
Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine
Wohnung in einem anderen Land zu nehmen.
Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Aus-
länder von der Quote des abgebenden Landes
abgezogen und der des aufnehmenden Landes
angerechnet.“

b) § 49 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzu-

fügen:
„(2a) Die Identität eines Ausländers ist

durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
sichern, wenn er nach § 15a verteilt wird.“

bb) In Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „2 und 3“
durch die Angabe „2 bis 3“ zu ersetzen.

c) In § 50 ist dem Absatz 7 folgender Satz anzufü-
gen:
„Für Ausländer, die nach § 15a verteilt worden
sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes ent-
sprechend.“

d) In § 71 Abs. 4 ist nach Satz 1 folgender Satz …
einzufügen:

„In den Fällen des § 49 Abs. 3 sind auch die Be-
hörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a
veranlassen.“

Begründung:
Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2000 beschlos-
sen, den Gesetzentwurf zu § 56a AuslG beim Bundes-
tag einzubringen – Bundesratsdrucksache 706/00
(Beschluss) –. In ihrer Stellungnahmevom30. Januar
2001 zumGesetzentwurf zurEinfügung eines § 56a in
das AuslG (Bundestagsdrucksache 14/5266) unter-
stützte die Bundesregierung prinzipiell das Anliegen,
sah aber noch Klärungsbedarf, insbesondere hin-
sichtlich der praktischen Umsetzung.
Vor dem Hintergrund der Erarbeitung des nunmehr
von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs
eines Zuwanderungsgesetzes, das u. a. vorsieht, das
Ausländergesetz durch das AufenthG zu ersetzen,
wurden die Bestrebungen zur Schaffung eines § 56a
AuslG nicht weiterverfolgt.
Die Notwendigkeit einer Regelung der Verteilung
unerlaubt eingereister Ausländer, die keinen Asyl-
antrag stellen, besteht nach wie vor, wie sich teil-
weise bereits aus der Begründung zum Gesetzestext
ergibt.
Die einvernehmliche Haltung der Länder zur Her-
stellung einer gerechten Lastenverteilung durch eine
quotengerechte Verteilung kam bereits in einem Be-
schluss der Ständigen Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder am 11. Juni 1999 zur ge-
rechten Lastenverteilung hinsichtlich der Flücht-
linge aus dem Kosovo innerhalb Deutschlands und
der EU zum Ausdruck. Dort haben sich die Innenmi-
nister und -senatoren der Länder darauf geeinigt,
dass die nach dem 11. Juni 1999 illegal einreisen-
den Kosovo-Albaner nach dem für Asylbewerber
geltenden Schlüssel verteilt werden.
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Vertei-
lung unerlaubt eingereister Ausländer, die keinen
Asylantrag stellen, wurde in einigen Gerichtsent-
scheidungen in Eilverfahren gegen eine Verteilung
auf der Grundlage des o. g. IMK-Beschlusses betont
(vgl. z. B. Beschlüsse des BayVGH InfAuslR 00,
223, des VG Münster vom 23. Dezember 1999 – 8 L
1309/99 und des VG Berlin vom 6. September 1999
– VG 19 F 44.99). Nicht zuletzt diese Rechtspre-
chung belegt die Notwendigkeit einer gesetzlichen
Grundlage zur Verteilung unerlaubt einreisender
Ausländer.
Die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs ergibt sich
aus dem bundesweit erheblichen Finanzvolumen.
Ein Verzicht auf eine Verteilungsregelung kann zu
deutlich spürbaren Lastenverschiebungen zwischen
den Ländern führen. Eine gesetzliche Regelung zur
Verteilung unerlaubt einreisender Ausländer er-
scheint daher unerlässlich.
In den Vorschlag wurden zwischenzeitlich in die
Diskussion eingebrachte Anregungen zu einer Ände-
rung des vom Bundesrat am 21. Dezember 2000 be-
schlossenen Gesetzentwurfs aufgenommen. Darüber

Drucksache 15/955 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

hinaus wurden Gesetzestext und -begründung im
Hinblick auf das im Entwurf des Zuwanderungs-
gesetzes anstelle des Ausländergesetzes getretene
AufenthG sowie die im Entwurf des Zuwanderungs-
gesetzes enthaltenen Änderungen des Asylverfah-
rensgesetzes angepasst.

14. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 2 Satz 2 – neu – und 4
AufenthG)
Artikel 1 § 16 ist wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:

„§ 9 findet keine Anwendung.“
b) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:

„(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Stu-
diums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu ei-
nem Jahr zur Suche eines dieses Abschlusses an-
gemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den
Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern
besetzt werden darf, verlängert werden.“

Begründung:
Die Ergänzung des Absatzes 2 dient dem Ausschluss
der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die
Änderung des Absatzes 4 dient der Klarstellung,
dass die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit nach Abschluss des Studiums sich auf stu-
dienfachbezogene Tätigkeiten nach Maßgabe der
§§ 18 bis 21 beschränkt.

15. Zu Artikel 1 (§ 17a – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist dem § 18 folgender § 17a voranzu-
stellen:

㤠17a
Allgemeine Grundsätze für die Zulassung
nicht selbständiger Erwerbstätigkeit

Die auf der Grundlage dieses Abschnittes zu er-
lassenden Rechtsverordnungen dienen vorrangig
dem Ziel, die Beschäftigung ausländischer Erwerbs-
tätiger im öffentlichen Interesse zuzulassen, wenn
auf dem einheimischen Arbeitsmarkt geeignete Be-
werber nicht vorhanden sind. Die Zulassung auslän-
discher Beschäftigter findet ihre Grenze in Ver-
pflichtungen aus internationalen Verträgen, in der
Aufnahme- und Integrationsfähigkeit des Landes so-
wie in den Erfordernissen eines auf die Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit ausgerichteten Arbeitsmarktes.
Von dem Grundsatz, dass die Beschäftigung von
Personen aus Staaten, die weder der Europäischen
Union angehören noch der Vereinbarung über den
Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind, nur
für bestimmte Berufsgruppen und bei einem konkre-
ten Arbeitsplatzangebot erfolgen soll, ist auszuge-
hen. Hat ein Land einen Beitrittsantrag gestellt,
kann eine bevorzugte Zulassung von Angehörigen
dieses Staates gegenüber Drittstaatsangehörigen
vorgesehen werden.

Liegt keine gesetzliche Regelung oder Rechtsver-
ordnung vor, hat die Bundesanstalt für Arbeit bei ih-

rer Zustimmung zur Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit diese Grundsätze zu beachten.“
Begründung:
Durch die Voranstellung allgemeiner Grundsätze
wird zum einen bezweckt, die sehr weiten und un-
bestimmt gehaltenen Ermächtigungsnormen zu-
gunsten des Verordnungsgebers sachgerecht einzu-
schränken. Zum anderen wird dort, wo gesetzliche
Regelungen der Verwaltung einen weiten Spielraum
eröffnen, eine Regelungstendenz vorgegeben. Insbe-
sondere wird klargestellt, dass die Zulassung von
Ausländern auf den Arbeitsmarkt ihre Grenze in der
Integrations- und Aufnahmefähigkeit der Gesell-
schaft finden muss. Zugleich wird der Grundsatz
verankert, dass es in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit
nur eine arbeitsplatzabhängige Zuwanderung geben
darf und der Arbeitsmarkt grundsätzlich nur EU-
Angehörigen zu öffnen ist.

16. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 2 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist in § 18 folgender Absatz 2 anzufü-
gen:

„(2) Die Zustimmung der Bundesanstalt für
Arbeit wird davon abhängig gemacht, dass der Ar-
beitgeber zur pauschalen Abgeltung der Kosten der
Integration einen Betrag in Höhe einer Bruttomo-
natsvergütung des einzustellenden Arbeitnehmers
entrichtet. Die Beträge fließen dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Förde-
rung der Integration zu. Der Arbeitgeber darf sich
diesen Betrag vom ausländischen Arbeitnehmer
oder einem Dritten weder ganz noch teilweise er-
statten lassen.“
Begründung:
Zuwanderung verursacht in aller Regel erhebliche
Integrationskosten. Da die Anwerbung qualifizierter
Arbeitnehmer in erster Linie den betrieblichen Inte-
ressen dient, die Kosten der Integration, insbeson-
dere für den Spracherwerb, aber die Allgemeinheit
treffen, ist es gerechtfertigt, den begünstigten Ar-
beitgeber an diesen Kosten zu beteiligen. Dies gilt
umso mehr, als Arbeitgeber, die auf Ausländer zu-
rückgreifen, Kosten der Qualifizierung ihres Perso-
nals ersparen. Eine Kostenbeteiligung in Höhe eines
Bruttomonatsverdienstes erscheint angemessen;
gleichzeitig gibt diese Größenordnung der Bundes-
anstalt für Arbeit die Möglichkeit, die Angemessen-
heit der Lohnbedingungen (vgl. § 39 Abs. 2) zu
überprüfen.

17. Zu Artikel 1 (§ 19 Überschrift, Absatz 1 und 3 – neu –
AufenthG)
In Artikel 1 ist § 19 wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist das Wort „Niederlassungs-

erlaubnis“ durch das Wort „Aufenthaltserlaub-
nis“ zu ersetzen.

b) In Absatz 1 ist das Wort „Niederlassungserlaub-
nis“ durch die Wörter „Aufenthaltserlaubnis
nach dieser Vorschrift“ zu ersetzen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/955

c) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
„(3) Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst

auf höchstens fünf Jahre befristet. Mit der Auf-
enthaltserlaubnis kann die Zusage der Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis nach frühestens
einem Jahr verbunden werden mit der Maßgabe,
dass im Erteilungszeitpunkt von einer Inte-
gration in die Lebensverhältnisse der Bundes-
republik Deutschland und einer Sicherung des
Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
ausgegangen werden kann.“

Begründung:
Im Gegensatz zum Regierungsentwurf erhalten
Hochqualifizierte zunächst eine Aufenthaltserlaub-
nis. Um die Attraktivität des Standorts Deutschland
im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe
zu wahren, ist vorgesehen, dass die Niederlassungs-
erlaubnis zugesagt und unter der Voraussetzung ei-
nes sich abzeichnenden Integrationserfolgs und ei-
ner Sicherung des Lebensunterhalts nach einem
Jahr auf Antrag erteilt werden kann.

18. Zu Artikel 1 (§ 20 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 20 zu streichen.
Begründung:
Das Auswahlverfahren in der vorliegenden Form ist
unabhängig von der Frage, ob ein Bedarf für Zu-
wanderung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
vor dem Jahr 2010 überhaupt besteht, abzulehnen,
weil es auf eine arbeitsplatzunabhängige Zuwande-
rung setzt. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit weist ein
derartiger Ansatz, der eine hohe Missbrauchsgefahr
in sich birgt, in eine falsche Richtung.

19. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 21 Abs. 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Nach drei Jahren ist, sofern die in § 9 Abs. 2 Nr. 2
bis 10 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, eine
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Aus-
länder die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirk-
licht hat.“
Begründung:
Es sind keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfer-
tigt erscheinen ließen, Ausländern, denen eine Auf-
enthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen
Tätigkeit erteilt wurde, auch dann eine Niederlas-
sungserlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzun-
gen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 10 nicht erfüllt sind.

20. Zu Artikel 1 (§ 22 Satz 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 22 ist in Satz 1 nach dem Wort „oder“
das Wort „dringenden“ einzufügen.
Begründung:
§ 22 Satz 1 entspricht durch die Ergänzung § 30
Abs. 1 AuslG.

Es ist zu befürchten, dass die Ausländerbehörden
ohne die vorgeschlagene Änderung verstärkt mit Er-
suchen nach § 22, insbesondere in Fällen, in denen
ein Familiennachzug nach Abschnitt 6 ausgeschlos-
sen ist, befasst werden. Zudem besteht die Gefahr,
dass bei Beibehaltung der Fassung des Regierungs-
entwurfes künftig in den tatsächlich oder angeblich
problematischen Ausnahmefällen Forderungen laut
werden, im Inland nicht mögliche Erteilungen von
Daueraufenthalten durch den Kunstgriff der kurz-
zeitigen Ausreise ins Herkunftsland zu bewerkstelli-
gen.

21. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 2 – neu – und 3 – neu –
AufenthG)
In Artikel 1 ist § 22 wie folgt zu ändern:
a) Dem bisherigen Wortlaut ist die Absatzbezeich-

nung (1) voranzustellen.
b) Dem Absatz 1 sind folgende Absätze 2 und 3 an-

zufügen:
„(2) Der Bund trägt 50 vom Hundert der Aus-

gaben, die den Ländern durch die Aufnahme und
UnterbringungdiesesPersonenkreises entstehen.

(3) Die Verteilung der nach Absatz 1 aufge-
nommenen Ausländer erfolgt entsprechend den
Regelungen des § 24 Abs. 3 und 4.“

Begründung:
In § 22 fehlt eine Aussage zur Frage der Verteilung
der Kosten der Aufnahme dieser Personen zwischen
Bund und Ländern. In der Vergangenheit war insbe-
sondere die aus der Entscheidung der Aufnahme un-
mittelbar folgende Kostenfrage zwischen Bund und
Ländern streitig. Die Anteile entsprechen einerseits
den bisher zustande gekommenen Vereinbarungen
andererseits dem jeweiligen Interesse an der Auf-
nahme.
Da in § 22 Aufenthalt-GE keine Regelungen zur Ver-
teilung des aufzunehmenden Personenkreises ent-
halten sind, wird diese hiermit geschaffen.

22. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 1 Satz 2 – neu – und Ab-
satz 1a – neu –)
In Artikel 1 ist § 24 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzu-

fügen:
„Die Bundesregierung stimmt Beschlüssen nach
den Artikeln 5 und 6 der genannten Richtlinie
nur im Einvernehmen mit den Ländern zu;
ebenso erfolgen Angaben zu Aufnahmekapazitä-
ten nach Artikel 25 der genannten Richtlinie nur
im Einvernehmen mit den Ländern.“

b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzufügen:
„(1a) Bund und Länder können Vereinbarun-

gen bei der Aufnahme und Unterbringung dieses
Personenkreises treffen. Bis zum Zustandekom-
men dieser Vereinbarung tragen Bund und Län-
der jeweils 50 vom Hundert der entstehenden
Aufwendungen.“

Drucksache 15/955 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung:
Begründung zu a
Die Gewährung vorübergehenden Schutzes tritt an
die Stelle der Aufnahmeregelung für Bürgerkriegs-
flüchtlinge in § 32a AuslG. Damit die Mitwirkung
der Länder bei der Aufnahme von Bürgerkriegs-
flüchtlingen gesichert bleibt, wird festgeschrieben
dass die Bundesregierung entsprechenden Entschei-
dungen auf der Ebene des Rates der Europäischen
Union nur zustimmen darf, wenn mit den Ländern
Einvernehmen erzielt wurde. Dies ist sachlich da-
durch gerechtfertigt, dass andernfalls die Länder
Kosten für die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlin-
gen zu tragen hätten, andererseits jedoch eine dies-
bezügliche Entscheidung auch gegen ihren Willen
getroffen werden könnte. Einer Aushöhlung von
Länderkompetenzen kann nur auf diesem Wege be-
gegnet werden.
Begründung zu b
Bislang fehlt in § 24 jede Aussage zur Frage der
Verteilung der Kosten der Aufnahme dieses Perso-
nenkreises. Die getroffene Regelung ermöglicht eine
gemeinsame Vereinbarung der jeweiligen Kostenan-
teile zwischen Bund und Ländern. Sofern eine sol-
che Vereinbarung nicht zustande kommt, sind die
Kosten je zur Hälfte von Bund und Ländern zu tra-
gen.

23. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 2 Satz 2 – neu – und § 60
Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 25 Abs. 2 ist nach Satz 1 folgender Satz ein-

zufügen:
„Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt wer-
den, wenn die Ausreise in einen anderen Staat
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
nicht möglich ist.“

b) § 60 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind die Wörter „seines Ge-

schlechts,“ zu streichen.
bb) Die Sätze 3 bis 5 sind zu streichen.

Begründung:
Zu Buchstabe a
Es besteht keine Veranlassung Ausländern aus
Gründen der politischen Verfolgung in Deutschland
ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn in zumutba-
rer Weise in einem anderen Staat ein Aufenthalt be-
gründet werden kann. Dies entspricht auch der Re-
gelung des Absatzes 3.
Zu Buchstabe b
Bei nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer
Verfolgung besteht keine Schutzlücke. Schutz kann
hinreichend auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 Auf-
enthaltsgesetz gewährt werden. Jegliche Aufwer-
tung einzelner Flüchtlingsgruppen gegenüber dem

bisherigen Rechtsstand ist ein verfehltes Signal, das
in den Herkunftsländern der Asylbewerber nur so
verstanden werden kann, dass ein Aufenthaltsrecht
in Deutschland leichter als bisher zu erlangen ist.
Mit dem Ziel einer Bekämpfung des Asylmiss-
brauchs und der Begrenzung und Steuerung der Zu-
wanderung ist dies unvereinbar.

24. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 25 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:

„(3) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltser-
laubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60
Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. Eine Aufenthaltser-
laubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Ausreise
in einen anderen Staat aus rechtlichen oder tatsäch-
lichen Gründen nicht möglich ist. Eine Aufenthalts-
erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Ausländer die
Gründe für das Verbot der Abschiebung selbst zu
vertreten hat, weil er im Bundesgebiet nicht nur ver-
einzelte oder geringfügige Straftaten begangen oder
nach seiner Einreise die Gründe für das Verbot der
Abschiebung selbst herbeigeführt, die Aufenthalts-
beendigung in vorwerfbarer Weise hinausgezögert
oder vereitelt hat oder sein Handeln in sonstiger
Weise rechtsmissbräuchlich ist.“
Begründung:
Auch bei Personen, bei denen Abschiebehindernisse
verschiedenster Art bestehen, ist es nicht geboten
die Gewährung eines Aufenthaltstitels zum Regelfall
zu machen, von dem nur ausnahmsweise in eng be-
grenzten Sonderfällen abgewichen werden kann.
Insbesondere in Fällen ungeklärter Identität, die
von ihrer Zahl her von erheblicher Bedeutung sind,
erscheint es nicht sachgerecht, eine förmliche Auf-
enthaltserlaubnis zuzuerkennen, da die Unsicherheit
bezüglich der Identität regelmäßig auf dem persön-
lichen Verhalten des Ausländers beruht. Entspre-
chendes gilt für die Frage der Sozialhilfebedürftig-
keit.
In Fällen in denen eine Aufenthaltsnahme in einem
anderen Staat möglich wäre, besteht kein Anlass ein
Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren. Auch
Straftätern sollte grundsätzlich keine Aufenthaltser-
laubnis erteilt werden. Gleiches gilt bei Vorliegen
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, gleichgültig in
welcher konkreten Ausgestaltung.
Darüber hinaus ist jede Rechtsänderung zu vermei-
den, die in den Herkunftsländern von Asylbewer-
bern so verstanden wird, dass Deutschland die
Möglichkeiten für eine Zuwanderung erweitert.

25. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 4 Satz 1 und 2, Satz …
– neu –, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 AufenthG)
Artikel 1 § 25 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Ausländer“
die Wörter „, der noch nicht vollziehbar
ausreisepflichtig ist,“ einzufügen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/955

bb) In Satz 2 sind nach dem Wort „Aufenthalts-
erlaubnis“ die Wörter „an einen Ausländer,
der noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig
ist,“ einzufügen.

cc) Nach Satz 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entspre-
chend.“

b) Absatz 5 ist zu streichen.
c) Absatz 6 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

„In den Fällen des § 60a Abs. 3 kann eine Auf-
enthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn mit
einem Wegfall der Gründe in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen ist, und der Ausländer seit zwei
Jahren eine Duldung besitzt. Die Aufenthaltser-
laubnis kann abweichend von § 11 Abs. 1 erteilt
werden.“

Begründung:
Mit den Änderungen soll klargestellt werden, dass
Personen, die die Gründe für den fortdauernden
Aufenthalt selbst zu vertreten haben, kein Aufent-
haltsrecht gewährt wird. Damit soll einem gezielten
Herbeiführen solcher Gründe bereits im Ansatz ent-
gegengetreten werden. Insbesondere soll Straftätern
und Personen, die rechtsmissbräuchlich Anträge auf
weiteren Aufenthalt stellen kein Aufenthaltsrecht ge-
währt werden. Es wird damit auch ein allgemeiner
Rechtsgedanke hervorgehoben, der auch im Auslän-
derrecht Gültigkeit hat: Rechtsmissbrauch steht der
Inanspruchnahme von Rechten entgegen.
Die Änderungen zu Absatz 4 greifen Erläuterungen
des Bundesinnenministeriums auf, wonach die Re-
gelungen nicht für vollziehbar Ausreisepflichtige
gelten sollen, und dienen somit der Klarstellung.
Eine Anwendbarkeit des Absatzes 4 muss bei diesem
Personenkreis zweifelsfrei ausgeschlossen sein, weil
vollziehbar Ausreisepflichtige sonst regelmäßig
„dringende humanitäre oder persönliche Gründe“
für sich in Anspruch nehmen und zumindest in Ver-
fahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes
geltend machen könnten, die ihre „vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern“.
Insbesondere die Bemühungen um eine Beschleuni-
gung der Asylverfahren würden konterkariert, wenn
sich nach vollziehbar negativem Abschluss des Asyl-
verfahrens ein weiterer Instanzenzug zur Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 an-
schließen könnte.
Die vorgesehene Härtefallregelung des Absatzes 5
ist viel zu weitreichend und würde eine Vielzahl
neuer Verfahren produzieren, wenn über den Asyl-
antrag rechtskräftig entschieden ist. Wegen der un-
absehbaren Folgen für die Aufenthaltsbeendigung
ist sie nicht hinnehmbar und zu streichen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund tat-
sächlicher Ausreisehindernisse darf darüber hinaus
erst in Betracht kommen, wenn in absehbarer Zeit
mit einem Wegfall der Hindernisse nicht zu rechnen
ist, frühestens nach zwei Jahren. Sie ist nach Satz 2

ausgeschlossen, wenn er die Ausreisehindernisse
selbst zu vertreten hat.
Ebenso wie in § 30 Abs. 4 AuslG müssen Ausnah-
men vom zwingenden Verbot der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis in Fällen möglich sein, in de-
nen ein Ausländer ausgewiesen wurde, aber wegen
dauerhaften rechtlichen Abschiebungshindernissen,
beispielsweise dem Vorliegen der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 nicht abgeschoben werden kann.
Hier hat sich die Ausweisung ohne Abschiebungs-
androhung wegen ihrer Rechtswirkungen auf die
Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers in der Ver-
gangenheit als geeignetes und einziges effektives
Mittel zur Erreichung spezialpräventiver Zwecke
bewährt. Da eine Befristung ohne vorherige Aus-
reise nicht möglich ist, muss aber eine Möglichkeit
zur erneuten Legalisierung des Aufenthalts eröffnet
bleiben, da eine Ausweisung sonst vielfach unver-
hältnismäßig wäre.

26. Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 26 ist in Absatz 1 nach dem Wort
„werden“ folgender Satzteil einzufügen:
„, in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 6 jedoch für
längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer
noch nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält“
Begründung:
Da die Aufenthaltsgewährung in diesen Fällen vor-
übergehender Natur ist, kann nur ein kurzfristiger
Aufenthaltstitel in Betracht kommen, um frühzeiti-
gen Verfestigungstendenzen entgegenzuwirken. Erst
wenn sich aufgrund längeren rechtmäßigen Aufent-
halts außerhalb eines Asylverfahrens gezeigt hat,
dass die Prognose eines nur vorübergehenden Auf-
enthalts unrichtig war, kommt ein Aufenthaltstitel
mit längerer Gültigkeitsdauer in Betracht.

27. Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 26 sind in Absatz 3 die Wörter „ist
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn“
durch die Wörter „kann eine Niederlassungserlaub-
nis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Nr. 2
bis 10 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen
und“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gewährung einer Niederlassungserlaubnis für
politisch Verfolgte nach drei Jahren sollte lediglich
als Ermessensanspruch ausgestaltet werden, um
etwa in Fällen in denen sich nach drei Jahren eine
Änderung der Umstände abzeichnet, flexibel reagie-
ren zu können und nicht vorzeitig eine nicht mehr
erforderliche Niederlassungserlaubnis sehenden
Auges erteilen zu müssen.
Der Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis
soll auch bei politisch Verfolgten generell nur unter
dem Gesichtspunkt einer bereits erfolgreichen Inte-
gration gewährt werden. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 10
sind die Grundvoraussetzungen hierfür bereits ge-

Drucksache 15/955 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

setzlich festgelegt. Es besteht keine Veranlassung
nicht integrierten politisch Verfolgten ein Dauerauf-
enthaltsrecht zu gewähren. Die Möglichkeit der Ge-
währung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist
ausreichend, um politisch Verfolgten hinreichenden
Schutz zu gewähren.

28. Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 26 Abs. 4 sind in Satz 3 das Wort
„wird“ durch das Wort „kann“ zu ersetzen und
nach dem Wort „angerechnet“ das Wort „werden“
einzufügen.
Begründung:
Eine Anrechnung der Zeiten des Asylverfahrens für
die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts bedarf
der wertenden Betrachtung des Einzelfalls insbe-
sondere im Hinblick auf Verfahrensverzögerungen,
die dem Ausländer zuzurechnen sind. Solche selbst
herbeigeführten Verzögerungen dürfen nicht zu ei-
ner vorzeitigen Erteilung eines Aufenthaltsrechts
führen.

29. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 27 Abs. 3 sind in Satz 2 nach dem Wort
„kann“ die Wörter „beim Vorliegen der Vorausset-
zungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz“ einzu-
fügen.
Begründung:
Die Regelung in § 27 Abs. 3, wonach ein Hinwegse-
hen über den Regelversagungsgrund „Vorliegen ei-
nes Ausweisungsgrundes“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) beim
Familiennachzug stets im Ermessenswege möglich
ist, ist zu weitgehend. Nach geltendem Recht ist dies
zu Recht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen ei-
nes Anspruchs möglich. Eine entsprechende Rege-
lung war im Übrigen auch im Referentenentwurf des
Bundesministeriums des Innern nicht enthalten.

30. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 3a – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 27 ist folgender Absatz 3a anzufügen:

„(3a) Zur Sicherstellung der Verpflichtung nach
§ 45 kann im Visumverfahren eine Geldleistung von
bis zu 1 500 Euro erhoben werden, die zur Hälfte
bei erfolgreicher Teilnahme am Integrationskurs
(§ 43 Abs. 3) zurückerstattet wird.“
Begründung:
Der Zuzug von Familienangehörigen, die über kei-
nerlei Deutschkenntnisse verfügen, führt zu erhebli-
chen Integrationsproblemen. Deshalb ist es gerecht-
fertigt, die in § 45 normierte Teilnahmeberechtigung
an Sprachkursen dadurch zu untermauern, dass be-
reits im Visumverfahren eine Geldleistung hinterlegt
wird, die die Gebühren des künftigen Sprachkurses
abdeckt. Als Anreiz für die Teilnahme an Sprachkur-
sen ist bei erfolgreichem Abschluss die Rückerstat-
tung der Hälfte des geleisteten Betrags vorgesehen.

31. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 28 Abs. 1 ist in Satz 2 die Angabe „§ 5
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ zu er-
setzen.
Begründung:
Beim Familiennachzug zu Deutschen wird entspre-
chend § 28 Abs. 1 Satz 1 auf die Sicherung des Le-
bensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) verzichtet. Es ist
nicht verständlich, warum beim nichtsorgeberech-
tigten Elternteil (gegenüber dem sorgeberechtigten
Elternteil) darüber hinaus auch auf die weitere Re-
gelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens ei-
nes Ausweisungsgrunds (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) verzichtet
werden soll.

32. Zu Artikel 1 (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 28 Abs. 2 sind in Satz 1 das Wort
„Ausländer“ durch das Wort „Ehegatten“ sowie die
Wörter „sich auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann“ durch die Wörter
„über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-
che verfügt“ zu ersetzen.
Begründung:
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
sind eine zentrale Voraussetzung für die Integration.
Soweit es um die Frage der Erteilung einer Nieder-
lassungserlaubnis geht, kann es daher auch bei Fa-
milienangehörigen von Deutschen unter Integra-
tionsgesichtspunkten nicht ausreichen, dass sich die
Betreffenden lediglich auf einfache Art in deutscher
Sprache mündlich verständigen können. Hinzu-
weisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass
auch für die Einbeziehung von Familienangehöri-
gen in Aufnahmebescheide für Spätaussiedler aus-
reichende Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Im Übrigen handelt es sich um die Korrektur eines
Redaktionsversehens, da ein Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis an Kleinkinder nicht
gewollt sein kann.

33. Zu Artikel 1 (§ 29 Abs. 3 Satz 2 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 29 Abs. 3 ist nach Satz 1 folgender
Satz einzufügen:
„In den Fällen des § 25 Abs. 3 darf dem Ehegatten
und dem minderjährigen Kind zudem die Aufent-
haltserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Ehe zum
Zeitpunkt der Einreise bereits bestanden hat, an-
dernfalls erst nach einer Wartezeit von einem Jahr,
gerechnet ab der bestands- oder rechtskräftigen Zu-
erkennung des Abschiebungsschutzes.“
Begründung:
Der Familiennachzug zu vollziehbar Ausreisepflich-
tigen, die sich auf ein Abschiebungshindernis (Fol-
ter, erniedrigende Behandlung, Todesstrafe, kon-
krete Gefahr für Leib und Leben – Fälle des § 25
Abs. 3) berufen und künftig statt einer Duldung eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten können, führt zu einer
massiven Erhöhung des Familiennachzugs. § 29

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/955

Abs. 3 knüpft den Anspruch zwar an das Vorliegen
völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe oder die
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland. In der amtlichen Begründung ist je-
doch bereits der Weg vorgezeigt, den die Auslegung
des Begriffs „humanitäre Gründe“ in der Verwal-
tungspraxis nehmen wird. Danach sollen huma-
nitäre Gründe dann zu bejahen sein, wenn die fa-
miliäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland
möglich ist. In aller Regel ist den Personen eine
Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten, es sei
denn, der Ehegatte stammt aus einem anderen Staat,
der zur Aufnahme beider Ehegatten bereit ist.
Die Forderung, den Familiennachzug an eine beste-
hende Ehe bzw. andernfalls an eine Wartezeit zu
knüpfen, ist daher gerechtfertigt.

34. Zu Artikel 1 (§ 29 Abs. 5 AufenthG)
In Artikel 1 § 29 ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:

„(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt
die Aufenthaltserlaubnis außer in den Fällen des
§ 16 Abs. 3 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
soweit der Aufenthaltstitel des Ausländers, zu dem
der Nachzug erfolgt, diesen kraft Gesetzes zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.“
Begründung:
Eine Erstreckung der speziell auf Studenten zuge-
schnittenen Berechtigung zur Ausübung einer Be-
schäftigung nach § 16 Abs. 3 AufenthG auf den
nachgezogenen Familienangehörigen erscheint we-
nig sinnvoll.
Im Übrigen dient die Änderung der Klarstellung.

35. Zu Artikel 1 (§ 29 Abs. 5 Satz 2 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 § 29 ist dem Absatz 5 folgender Satz an-
zufügen:
„Solange den Verpflichtungen nach § 45 Abs. 1
nicht nachgekommen wird, ist die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.“
Begründung:
Hauptproblemgruppe hinsichtlich der Integration
sind oft nachreisende Familienangehörige. Auf-
grund des Schutzes von Ehe und Familie wird man
diese häufig nur schwer über Sanktionen erreichen.
Sie könnten aber zur Teilnahme an Integrationskur-
sen bewegt werden, wenn die Arbeitsaufnahme vom
Kursbesuch abhängig gemacht würde.

36. Zu Artikel 1 (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 2
AufenthG)
Artikel 1 § 30 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 2 ist nach demWort „besitzt“ das
Komma durch das Wort „oder“ zu ersetzen.

bb) In Nummer 3 ist das Wort „oder“ durch ei-
nen Punkt zu ersetzen.

cc) Nummer 4 ist zu streichen.

b) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
„(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt

werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltser-
laubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung be-
reits bestand und die Dauer seines Aufenthalts
voraussichtlich über ein Jahr betragen wird. In
besonderen Fällen kann von diesen Vorausset-
zungen abgesehen werden.“

Begründung:
Zu Buchstabe a
Ein Rechtsanspruch auf Ehegattennachzug von Aus-
ländern, die sich von vornherein nur vorübergehend
im Bundesgebiet aufhalten, ist nicht gerechtfertigt
und führt dazu, dass der Ausländer, ist sein Aufent-
haltszweck erfüllt, möglicherweise wiederum einen
Anspruch auf Familiennachzug zu dem selbst erst
im Familiennachzug eingereisten Ehegatten er-
wirbt.
Zu Buchstabe b
Die vorgeschlagene Änderung des Absatz 2 trägt
der Begründung zum jetzigen Absatz 2 Rechnung.

37. Zu Artikel 1 (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
AufenthG)
In Artikel 1 ist § 31 wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 1 sind die Wörter „seit mindes-
tens zwei“ durch die Wörter „seit mindes-
tens vier“ zu ersetzen.

bb) Nach den Wörtern „im Besitz einer Aufent-
haltserlaubnis“ ist die Angabe „nach §§ 18,
21, 25 Abs. 1 und 2, 35, 37 und 38“ einzufü-
gen.

b) In Absatz 2 Satz 1 ist das Wort „zweijährigen“
durch das Wort „vierjährigen“ zu ersetzen.

Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Der Gesetzentwurf ist zu weitgehend. Er orientiert
sich zwar an der bisherigen Regelung des § 19
AuslG, lässt jedoch die sich aus der Umstrukturie-
rung des geltenden Ausländergesetzes von vier auf
zwei Aufenthaltstitel ergebenden Folgen völlig un-
berücksichtigt. Insoweit sollte sich der Erwerb eines
eigenständiges Aufenthaltsrecht im Falle des Schei-
terns der Ehe wie bisher auf die Fälle beschränken,
in denen der Aufenthaltstitel grundsätzlich auf
Dauer angelegt ist. Erweitert werden sollte die bis-
herige Regelung lediglich um die Fälle des sog. klei-
nen Asyls. Auch nach dem EU-Richtlinienvorschlag
zur Familienzusammenführung soll die Familienzu-
sammenführung nur möglich sein, wenn der Zusam-
menführende Aussicht auf einen Daueraufenthalt
hat (Artikel 3 Abs. 1).

Drucksache 15/955 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Buchstaben a Doppelbuchstabe aa und b
Die in Gesetzentwurf für die Erlangung eines eigen-
ständigen Aufenthaltsrechts vorgesehene zweijäh-
rige Ehebestandszeit ist zu kurz bemessen. Um
Missbrauchsfälle insbesondere in der Form der
Scheinehe zu reduzieren, sehen die Änderungen da-
her – wie bereits die Rechtslage vor der Änderung
des § 19 AuslG mit dem Gesetz zur Änderung des
Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I
S. 742) – das Bestehen einer ehelichen Lebensge-
meinschaft in Bundesgebiet von vier Jahre vor.

38. Zu Artikel 1 (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2, 3, 4
und § 104 Abs. 3 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 32 ist wie folgt zu ändern:

aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 1 ist das Komma durch das

Wort „oder“ zu ersetzen.
bbb) In Nummer 2 sind die Wörter „eine

Niederlassungserlaubnis nach den
§§ 19, 20 oder 26 Abs. 3 besitzt oder“
durch die Wörter „einen Aufenthaltsti-
tel nach § 19 besitzt.“ zu ersetzen.

ccc) Nummer 3 ist zu streichen.
bb) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

„(2) Dem minderjährigen ledigen Kind
eines sonstigen Ausländers ist eine Aufent-
haltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Eltern oder der allein personen-

sorgeberechtigte Elternteil eine Aufent-
haltserlaubnis oder Niederlassungser-
laubnis besitzen und das Kind seinen
Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen
Eltern oder dem allein personensorgebe-
rechtigten Elternteil in das Bundesgebiet
verlegt oder

2. das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.“

cc) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Im Übrigen kann dem minderjähri-

gen ledigen Kind eines Ausländers eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. das Kind die deutsche Sprache be-

herrscht und gewährleistet erscheint,
dass es sich auf Grund seiner bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse in
die Lebensverhältnisse in der Bundesre-
publik Deutschland einfügen kann oder

2. es auf Grund der Umstände des Einzel-
falles zur Vermeidung einer besonderen
Härte erforderlich ist; dabei kann die
Überschreitung der Altersgrenze für sich
allein nicht eine besondere Härte be-
gründen.“

dd) Absatz 4 ist zu streichen.

b) § 104 Abs. 3 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Das in der Begründung genannte Ziel, dass durch
Begrenzung des Nachzugsalters auf 12 Jahre der
gesteigerten Integrationsfähigkeit im früheren Le-
bensalter Rechnung getragen, die Integration nach
Möglichkeit im Familienverband erfolgen und der
notwendige Bildungs- und Spracherwerb durch das
schulische Angebot gewährleistet werden soll, wird
verfehlt. Die meisten ausländischen Kinder haben
im Alter von 12 Jahren ihre Schulpflicht bereits wei-
testgehend im Ausland hinter sich gebracht und ste-
hen in diesem Alter beim Einstieg in das deutsche
Schulwesen oftmals vor unüberwindlichen Schwie-
rigkeiten. Um die Integrationschancen nachgezoge-
ner Kinder wirklich zu fördern, muss das Nach-
zugsalter für den Regelfall auf 10 Jahre begrenzt
werden, Ausnahmen müssen eng begrenzt sein.
Dementsprechend wird der Umfang der Nachzugs-
möglichkeiten auch im Bereich der Ermessensaus-
übung für Kinder über 10 Jahre gegenüber dem bis-
herigen Entwurf deutlich begrenzt und besonders
auf Integrationsgesichtspunkte abgestellt. Ein späte-
rer Nachzug wird nach der vorgeschlagenen Rege-
lung in besonderen Fällen entsprechend der bislang
geltenden Rechtslage allerdings nicht ausgeschlos-
sen. Zum Wohle der Wahrung von Integrationschan-
cen für ausländische Kinder ist auch die Verantwor-
tung der ausländischen Eltern und Elternteile
gefordert.
Zu Buchstabe b
Auch die in § 104 Abs. 3 vorgesehene Übergangsre-
gelung wird als zu weitgehend empfunden. Der Zeit-
raum bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgeset-
zes ist ausreichend, damit sich die Betroffenen in
ihrer Lebensplanung an die Rechtsänderung beim
Kindernachzug einstellen können. Im Übrigen
dürfte eine Übergangsregelung, die über einen Zeit-
raum von bis zu 16 Jahren Anwendung finden
müsste, die ausländerbehördliche Praxis unverhält-
nismäßig erschweren.

39. Zu Artikel 1 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Absatz 3
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 35 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 ist die Nummer 3 ist wie folgt

zu fassen
„3. er seinen Lebensunterhalt aus eigener Er-

werbstätigkeit, eigenem Vermögen oder
sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann
oder sich in einer Ausbildung befindet, die
zu einem anerkannten schulischen oder be-
ruflichen Bildungsabschluss führt.“

b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist in Nummer 2 das Wort „sechs“

durch das Wort „drei“ und die Zahl „180“
durch die Zahl „90“ zu ersetzen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/955

bb) In Satz 2 sind die Wörter „die Niederlas-
sungserlaubnis erteilt oder“ zu streichen.

Begründung:
Begründung zu Buchstabe a
Die vorgesehene vereinfachte Sicherung des Le-
bensunterhalts bei Volljährigen würde (abgesehen
von den Ausbildungsfällen) den Rechtsanspruch auf
die Aufenthaltsverfestigung auch dann gewähren,
wenn der Ausländer nicht erwerbstätig ist oder
nicht sein kann, (z. B. mangels Vermittlung) oder
gar nicht sein will. Die Lebensunterhaltssicherung
durch Unterhaltsleistungen oder durch Dritte würde
ausreichen. Dies kann im Hinblick auf die ge-
wünschte Integration nicht hingenommen werden.
Begründung zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Es ist sachlich gerechtfertigt, höhere Anforderungen
an die Integrationsbereitschaft der Zugewanderten
als Voraussetzung einer auf Dauer angelegten Auf-
enthaltsverfestigung zu fordern. Die Integrationsbe-
reitschaft zeigt sich nicht zuletzt auch in der Bereit-
schaft, grundsätzlich hier bestehende Gesetze zu
achten und straffrei zu leben. Der mit der Erteilung
der Niederlassungserlaubnis verstärkte Schutz vor
Ausweisung ist bei Personen, die in nicht unerhebli-
cher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten
sind, nicht gerechtfertigt. Dabei sollen strafrechtli-
che Verurteilungen zu sog. Bagatelldelikten nach
wie vor nicht grundsätzlich zum Ausschluss der Auf-
enthaltsverfestigung führen. Der Maßstab muss
aber so gewählt werden, dass Ausländer, denen ins-
besondere nach wiederholter Begehung von Strafta-
ten ein nicht unerheblicher Schuldvorwurf gemacht
werden kann, vom besonderen Ausweisungsschutz
des § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausge-
schlossen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Ab-
senkung der tolerierbaren Strafhöhen geboten.
Begründung zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Vor diesem Hintergrund ist es erst recht nicht
nachvollziehbar, warum auch bei Fehlen dieser
Voraussetzungen eine positive Ermessensentschei-
dung ermöglicht werden soll. dadurch wird die
integrationspolitische Zielsetzung unterlaufen. In
atypischen Fällen ist die schon bisher bestehende
Möglichkeit, zunächst lediglich die Aufenthalts-
erlaubnis zu verlängern, völlig ausreichend.

40. Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 1 Satz 3 – neu – und Absatz 2
Satz 1 Nr. 1a und b sowie Nummer 2 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 39 wie folgt zu ändern:
a) Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:

„§ 17a gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 1 sind Nummer 1 und 2 wie folgt

zu fassen:
„1. sich durch die Beschäftigung von Auslän-

dern nachteilige Auswirkungen auf den Ar-
beitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der

Beschäftigungsstruktur, der Regionen und
der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,

2. für die Beschäftigung deutsche … (weiter
wie Regierungsentwurf Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe b) nicht zur Verfügung stehen“

Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Verweisung auf § 17a (neu) soll sicherstellen,
dass die allgemeinen Grundsätze für die Arbeitsmi-
gration von der Bundesanstalt für Arbeit beachtet
werden.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Rechtszustand (vgl. § 285 Abs. 1 Nr. 1
und 2 SGB III) trägt dem Anliegen, eine sorgfältige
Arbeitsmarktprüfung zu gewährleisten, Rechnung.
Eine Übertragung der Arbeitsmarktbeurteilung auf
den Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes ist
nicht erforderlich und sie ist auch nicht gerecht-
fertigt. Durch die gröbere Betrachtung von Be-
rufsgruppen und Wirtschaftszweigen kann die ein-
zelfallabhängige Arbeitsmarktprüfung nicht mehr
erfolgen. Dies widerspricht dem vorrangigen Ziel,
die Arbeitslosigkeit abzubauen.

41. Zu Artikel 1 (§ 42 Abs. 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 42 ist in Absatz 1 im einleitenden Satz-
teil das Wort „ohne“ durch das Wort „mit“ zu erset-
zen.
Begründung:
Wie im Auswahlverfahren nach § 20 AufenthaltG-E
sollte auch die Verordnungsermächtigung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit an die
Zustimmung des Bundesrates gebunden werden, da-
mit auch hier arbeitsmarktpolitische Gesichtspunkte
der Länder hinreichend eingebracht werden können.

42. Zu Artikel 1 (§ 43 Abs. 1 Satz 2 – neu –, Abs. 3,
Abs. 3a und 3b – neu –, Abs. 4 AufenthG)
Artikel 1 § 43 ist wie folgt zu ändern:
Dem Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Die rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet le-
benden Ausländer sind aufgefordert, die für eine
erfolgreiche Integration notwendigen Integrations-
leistungen zu erbringen; dies schließt eine Kosten-
beteiligung an Angeboten zur Integration mit ein.“
Begründung:
Dem Prinzip des „Förderns und Forderns“ wird
durch die Formulierung Nachdruck verliehen.

43. Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Der Integrationskurs dient der Erlangung

ausreichender deutscher Sprachkenntnisse.
Er umfasst einen Basissprachkurs von 600 Unter-
richtsstunden sowie einen in deutscher Sprache ab-
zuhaltenden Orientierungskurs zur Vermittlung von
Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der

Drucksache 15/955 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Geschichte in Deutschland von bis zu 30 Unter-
richtsstunden. Eine notwendige Alphabetisierung
oder Umalphabetisierung wird vor Eintritt in den
Basissprachkurs durchgeführt. Nach erfolgreichem
Besuch des Basissprachkurses wird eine Aufbauför-
derung von weiteren 300 Unterrichtsstunden ge-
währt. Die erfolgreiche Teilnahme am Basis- und
am Aufbausprachkurs wird jeweils durch eine vom
Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung
über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nach-
gewiesen. Integraler Bestandteil der Alphabeti-
sierung oder Umalphabetisierung sowie des In-
tegrationskurses sind eine unterrichtsbegleitende
sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer und
die Kinderbetreuung, wenn ihre Notwendigkeit hin-
reichend begründet ist.
Für teilnahmeberechtigte oder -verpflichtete Aus-
länder (§§ 44, 45) werden der Basissprachkurs, der
Aufbausprachkurs und der Orientierungskurs sowie
die notwendige Alphabetisierung oder Umalphabe-
tisierung, die Kinderbetreuung und die sozialpäda-
gogische Betreuung aus Bundesmitteln finanziert
und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge kann sich hierzu privater oder öffentli-
cher Träger bedienen.“
Begründung:
Der Bund fördert bislang Sprachkurse für Spätaus-
siedler, anerkannte Asylberechtigte und Kontingent-
flüchtlinge mit einer Dauer von sechs bis zwölf Mo-
naten (900 bis 2 000 Unterrichtsstunden) sowie für
ausländische Arbeitnehmer aus den EU-Mitglied-
staaten, der Türkei, dem früheren Jugoslawien, Ma-
rokko und Tunesien, Südkorea und den Philippinen
bzw. für ehemalige DDR-Vertragsarbeitnehmer aus
Angola, Mosambik und Vietnam mit einer zeitlich
unbegrenzten Kursdauer.
Um die Sprachkursförderung zu vereinheitlichen,
hat die Bundesregierung am 12. Oktober 2000 be-
schlossen, alle Fördersysteme zu einem Gesamt-
sprachkonzept zusammenzuführen. Zu den Eckpunk-
ten des Gesamtsprachkonzeptes gehörten:
– ein Basissprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden

für alle Zuwanderinnen und Zuwanderer mit ei-
nem auf Dauer angelegtem Aufenthaltsrecht in
der Bundesrepublik Deutschland sowie

– ein Aufbausprachkurs für jugendliche Zuwande-
rer bis 27 Jahre mit 300 Unterrichtsstunden bzw.

– ein Aufbausprachkurs für erwachsene Zuwande-
rer mit einem Förderanspruch nach §§ 419
SGB III mit 300 Unterrichtsstunden.

Von diesen der Integration dienendem Gesamt-
sprachkonzept wird in gravierender Weise abgewi-
chen, wenn der Umfang der Sprachförderung nicht
gesetzlich geregelt wird und der Bund nur noch die
Kosten eines Basissprachkurses übernehmen will.
Mit Blick auf die Einschränkungen in § 44 gilt dies
auch nur noch für die Ausländer, die erstmals eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten, so dass die bereits

hier lebenden Ausländer vom Anspruch auf Sprach-
förderung ausgeklammert sind.
Die Finanzierung der Aufbauförderung sollen die
Länder übernehmen. Damit zieht sich der Bund bei
folgenden Personengruppen aus seiner bisherigen
Förderung vollständig oder teilweise zurück
– für bestimmte Ausländer, die bereits in Deutsch-

land leben und eine Aufenthaltserlaubnis besit-
zen und

– für in Deutschland lebende oder sich zukünftig
hier niederlassende Bürger der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
(bislang Förderung über den Sprachverband
„Deutsch e. V.“ aus Bundesmitteln)

– für anerkannte Asylberechtigte
(bislang Anspruch auf vollständig bundesfinan-
zierten Sprachkurs nach § 420 SGB III oder
RL-GF-SB)

– für Kontingentflüchtlinge
(bislang Anspruch auf vollständig bundesfinan-
zierten Sprachkurs nach § 420 SGB III oder
RL-GF-SB)

– für Familienangehörige des Spätaussiedlers, die
gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen,
ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG
zu erfüllen (bislang zumindest bei unter 27-jähri-
gen Förderung eines vollständig bundesfinan-
zierten Sprachkurses über RL-GF-SB).

Da Integration eine gemeinsame Aufgabe von Bund,
Ländern und Kommunen ist, kann dieser Rückzug
des Bundes bei gleichzeitiger Kostenverpflichtung
der Länder nicht hingenommen werden. Vielmehr
hat der Bund die vollen Kosten zu übernehmen, da
er schon in der Vergangenheit und auch in Zukunft
alleinverantwortlich für Zuwanderungspolitik ist.
Der Bund muss außerdem berücksichtigen, dass die
Länder und Kommunen schon heute die Hauptlast
der Integrationskosten tragen (Süßmuth-Bericht:
Bund 1 300 Mio. Mark, Länder 3 300 Mio. Mark,
Kommunen nicht beziffert).
Der Änderungsvorschlag stellt im Interesse einer
wirksamen Integration und einer Klarstellung da-
rauf ab
– den Basissprachkurs mit 600 Stunden festzule-

gen,
– auch den Orientierungskurs zur Förderung der

deutschen Sprache in deutsch abzuhalten [der
Orientierungskurs dient auch der Weiterentwick-
lung der durch die Basis- und Aufbausprach-
kurse vermittelten Kenntnisse der deutschen
Sprache; der Ausländer wird damit auch mit den
deutschen Begriffen der vermittelten Inhalte ver-
traut, die in seiner Heimatsprache möglicher-
weise mit diesem konkreten Sinngehalt nicht vor-
kommen],

– die notwendige Alphabetisierung/Umalphabeti-
sierung zu regeln [damit ein Kursteilnehmer dem

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/955

Sprachkurs überhaupt folgen kann, muss er, so-
weit er die lateinische Schrift nicht beherrscht,
zunächst alphabetisiert, bzw. umalphabetisiert
werden. Dies muss deshalb vor der eigentlichen
Sprachförderung erfolgen und kann auf die
Höchststundenzahl des Basiskurses nicht ange-
rechnet werden, um dessen Erfolg nicht zu ge-
fährden],

– die 300-stündige Aufbauförderung – in Anglei-
chung auch an die Sprachförderung für Aussied-
ler – zu verankern,

– auf Abschlusstests hinzuwirken [Basis- und Auf-
bausprachkurs werden durch je einen Test ab-
geschlossen; für beide Kurse werden eigene
Bescheinigungen über die „erfolgreiche“ Teil-
nahme ausgestellt; die für die Teilnahme am Auf-
bausprachkurs erforderlichen Grundkenntnisse
der deutschen Sprache (Kompetenzstufe A 1)
können durch die Bescheinigung über den er-
folgreich abgelegten Test nach Abschluss des
Basissprachkurses nachgewiesen werden],

– die notwendige sozialpädagogische Betreuung
der Teilnehmer und die Kinderbetreuung als Be-
standteil der Sprachförderung zu definieren [So-
zialpädagogische Betreuung und Kinderbetreu-
ung gehören zu den integralen Bestandteilen
einer effektiven Sprachförderung. Belege hierfür
sind die bisherigen Förderungen des Bundes
über den Sprachverband „Deutsch e. V.“ und
über den Garantiefonds. In den bisherigen Über-
legungen des Bundes zur Neugestaltung der
Sprachförderung waren diese Zusammenhänge
unstrittig (vgl. Unterrichtung durch das Bundes-
arbeitsministerium vom 5. April 2001, Aus-
schussdrucksache 14/1447). Auch im Bericht der
Unabhängigen Kommission „Zuwanderung“ ist
die Sprachförderung selbstverständlich mit den
Elementen der sozialpädagogischen Betreuung
und der Kinderbetreuung beschrieben.],

– und die Finanzierung aus Bundesmitteln festzu-
legen.

44. Nach Absatz 3 sind folgende Absätze 3a und 3b ein-
zufügen:

„(3a) Der am Integrationskurs teilnehmende
Ausländer wird zu einem angemessenen Kostenbei-
trag herangezogen. Zu dem Kostenbeitrag können
auch herangezogen werden
1. der Arbeitgeber des Ausländers, dem eine Auf-

enthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erteilt
worden ist (§ 18),

2. der Familienangehörige des Ausländers, zu dem
der Ausländer nachgezogen ist (§§ 28, 29, 30, 32
oder 36),

3. derjenige, der sich nach § 68 zur Haftung für
den Lebensunterhalt des Ausländers verpflichtet
hat.
(3b) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse im

Sinne von Absatz 3 Satz 1 orientieren sich am
Niveau B 1 des vorgesehenen Gemeinsamen Euro-

päischen Referenzrahmens für Sprachen des Euro-
parats und liegen dementsprechend für die nach die-
sem Gesetz geltenden Maßstäbe vor, wenn sich der
Ausländer im täglichen Leben einschließlich der üb-
lichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen
Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und
mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entspre-
chendes Gespräch geführt werden kann. Dazu ge-
hört auch, dass der Ausländer einen deutschspra-
chigen Text des täglichen Lebens lesen, verstehen
sowie die wesentlichen Inhalte mündlich und
schriftlich wiedergeben kann. Im Basissprachkurs
muss in der Regel mindestens das Niveau A 1, im
Aufbausprachkurs muss mindestens das Niveau A 2
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen des Europarats erreicht werden.“
Begründung:
Die Kostenbeteiligung der Teilnehmer an den Kos-
ten der Integrationskurse wird in einem eigenen Ab-
satz geregelt. Dabei wird auch festgelegt, wer neben
dem Ausländer zum Kostenbeitrag herangetragen
werden kann. Die Kostenbeteiligung ist als „Muss-
Bestimmung“ ausgestaltet, um gerade hier das
Prinzip des Forderns zu unterstreichen.
Die Festlegung des Sprachkursniveaus ist notwen-
dig, um das Ziel der Sprachkurse herauszustellen.
Dieses Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache zu vermitteln, wird mit dem Niveau B 1 der
„Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens“
definiert und im Gesetz selbst verankert. Dabei wird
verdeutlicht, dass die Kompetenzstufe B 1 auch
schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache er-
fordert.
Nach Abschluss des Basissprachkurses und des Auf-
bausprachkurses erhält der Kursteilnehmer eine
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.
Hierfür ist jeweils erforderlich, die erreichte Sprach-
kompetenz durch entsprechende Teste zu überprüfen.
Dabei ist davon auszugehen, dass nach Abschluss
des Basissprachkurses die Kompetenzstufe B 1 noch
keinesfalls und nach Abschluss des Aufbausprach-
kurses die Kompetenzstufe B 1 nur von einem Teil der
Kandidaten erreicht wird. Es müssen deshalb zum
Nachweis eines „erfolgreichen“ Besuchs dieser
Sprachkurse realistische Standards festgelegt wer-
den. Hierfür bietet sich für den Abschluss des Basis-
sprachkurses als Mindestniveau A 1 und für den Ab-
schluss des Aufbausprachkurses als Mindestniveau
A 2 an.

45. In Absatz 4 sind nach den Wörtern „die Teilnahme“
die Wörter „und die Kostenbeitragspflicht nach
Absatz 3a“ einzufügen.
Begründung:
Klarstellung für die Verordnungsermächtigung.

46. Zu Artikel 1 (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3, Absatz 2
Satz 2 – neu – AufenthG)
Artikel 1 § 44 ist wie folgt zu ändern:

Drucksache 15/955 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist das Wort „erstmals“ zu strei-

chen und nach der Aufzählung das Wort
„erhält“ durch das Wort „besitzt“ zu erset-
zen.

bb) In Satz 3 ist das Wort „erhält“ durch das
Wort „besitzt“ zu ersetzen.

b) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Der Anspruch eines Ausländers, der einen Auf-
enthaltstitel besitzt, erlischt erst drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Regelung oder beim Wegfall
des Aufenthaltstitels.“

Begründung:
Mit den Änderungen wird die Integration auch der
bereits hier lebenden Ausländer gefördert.

47. In Artikel 9 Nr. 21 ist § 434h wie folgt zu fassen:
㤠434h

Zuwanderungsgesetz
Die §§ 419, 420 Abs. 1, 2 Nr. 4 und Abs. 3 und

§ 420a sind für hier lebende Spätaussiedler und ihre
Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes bis zum
31. Dezember 2004 in der bis zum [Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Abs. 3]
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Begründung:
Mit den Änderungen wird die Integration auch der
bereits hier lebenden Ausländer gefördert.

48. Zu Artikel 1 (§ 45 Abs. 1 Satz 2 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist dem § 45 Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen:
„Das Erlöschen des Teilnahmeanspruchs nach § 44
Abs. 2 führt nicht zum Erlöschen der Teilnahmever-
pflichtung.“
Begründung:
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ist vorgesehen, dass der
Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs nach
§ 44 Abs. 1 zwei Jahre nach Erteilung des den An-
spruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei des-
sen Wegfall erlischt. Dagegen sieht § 45 Abs. 1 eine
Verpflichtung zur Teilnahme vor, sofern der Auslän-
der sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann. Das Verhältnis dieser
beiden Vorschriften zueinander bedarf der Klarstel-
lung dahingehend, dass die Teilnahmeverpflichtung
nicht automatisch mit dem Erlöschen des Teilnah-
meanspruchs erlischt, obwohl der Betroffene seiner
Verpflichtung noch nicht nachgekommen ist.

49. Zu Artikel 1 (§ 45 Abs. 4 AufenthG)
In Artikel 1 § 45 Abs. 4 sind die Wörter „führt die
zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung
seiner Aufenthaltserlaubnis ein Beratungsgespräch
durch, in dem der Ausländer auf die Auswirkungen

seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am
Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8,
§ 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin-
gewiesen wird“ sind durch die Wörter „weist die zu-
ständige Ausländerbehörde den Ausländer vor der
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die
Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der
Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9
Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes) hin“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Ausländerbehörde soll es freigestellt bleiben,
den Ausländer im Rahmen eines persönlichen Ge-
sprächs oder schriftlich oder auf elektronischem
Wege beispielsweise durch die Übersendung eines
für ihn verständlichen Merkblatts zu beraten. Dage-
gen erzeugen gesetzliche Vorgaben über die Durch-
führung eines obligatorischen Beratungsgesprächs
hohen Aufwand ohne Mehrwert gegenüber anderen
geeigneten Beratungsmöglichkeiten.

50. Zu Artikel 1 (§ 49 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 5 und 5a
– neu –, 4 Satz 1 und 2 AufenthG)
Artikel 1 § 49 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 sind nach den Wörtern „Angaben

zu“ die Wörter „seinem Alter,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 sind nach den Wörtern „die Person“

die Wörter „, das Lebensalter“ und nach den
Wörtern „seiner Identität“ die Wörter „, seines
Lebensalters“ einzufügen.

c) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach den Wörtern „der Identität“ ist das

Wort „können“ durch das Wort „sollen“ zu
ersetzen

bb) In Nummer 5 sind die Wörter „für einen
Aufenthalt von mehr als drei Monaten“ zu
streichen

cc) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a
einzufügen:
„5a. bei der Beantragung eines Visums

durch Staatsangehörige von Staaten,
die nach Maßgabe der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 in der jeweils gülti-
gen Fassung der Visumspflicht unter-
liegen;“

d) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 sind nach den Wörtern „ähnlichen

Maßnahmen“ die Wörter „einschließlich
ärztlicher Altersuntersuchungen unter An-
wendung von Röntgenstrahlen“ einzufügen.

bb) In Satz 2 sind das Wort „Diese“ durch die
Wörter „Diese Maßnahmen“ zu ersetzen
und nach den Wörtern „vollendet haben“
die Wörter „; Zweifel an der Richtigkeit der
Altersangabe gehen zu Lasten des Auslän-
ders.“ einzufügen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/955

Begründung:
Zu Buchstabe a
In der ausländerbehördlichen Praxis werden in er-
heblichem Umfang nicht nur über die Identität oder
die Staatsangehörigkeit, sondern auch über das Le-
bensalter keine oder falsche Angaben gemacht, um
nicht zuletzt auch über die aufenthalts- und asylver-
fahrensrechtliche Handlungsfähigkeit zu täuschen
und sich damit u. a. einer asylverfahrensrechtlichen
Weiterleitung zu entziehen. Der Straftatbestand des
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 sollte daher um falsche Angaben
zum Lebensalter erweitert werden.
Zu den Buchstaben b und d
Da in der ausländerbehördlichen Praxis in erhebli-
chem Umfang mit offenkundig falschen Altersanga-
ben nicht zuletzt auch über die aufenthalts- und
asylverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit ge-
täuscht wird, sollten in die Aufzählung der Maßnah-
men zur Feststellung und Sicherung der Identität
auch Maßnahmen zur medizinischen Altersfeststel-
lung aufgenommen werden. Dabei wird durch die
ausdrückliche Nennung der Anwendung von Rönt-
genstrahlen die erforderliche gesetzliche Ausnahme
von den Anwendungsbeschränkungen des § 24
Röntgenverordnung geschaffen, um die für eine ver-
lässliche Altersfeststellung gebotene Untersuchung
der Handwurzelknochen sowie ggf. des Zahnstandes
zu ermöglichen.
Die Ergänzung in Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz stellt
klar, dass bei Zweifeln, ob das 14. Lebensjahr voll-
endet ist, maßgeblich auf die Einschätzung der zu-
ständigen Behörden abzustellen ist.
Zu Buchstabe c
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus ist
klarzustellen, dass in den genannten Fällen Maß-
nahmen der Identitätsfeststellung und -sicherung
nicht nur eine Handlungsmöglichkeit für die zustän-
digen Behörden darstellen, sondern eine Verpflich-
tung, von der nur ausnahmsweise abgesehen werden
kann.
Darüber hinaus dürfen Maßnahmen der Identitäts-
sicherung und Identitätsfeststellung bei Staaten mit
Rückführungsschwierigkeiten und bei Problemstaa-
ten nicht auf Visumsanträge für Aufenthalte über
drei Monate beschränkt bleiben. Andernfalls be-
stünde die Gefahr, dass die betroffenen Personen
zur Durchsetzung ihrer Ziele regelmäßig auf
kurzfristige Visumsanträge ausweichen. Um ein
Ausweichen des genannten Personenkreises auf
Schengenvisa anderer Staaten zu verhindern, sind
entsprechende Regelungen auf europäischer Ebene
umgehend herbeizuführen.
Entgegen der bisherigen Fassung muss die Durch-
führung erkennungsdienstlicher Maßnahmen künf-
tig den Regelfall bilden. Ausnahmen werden nur für
die Angehörigen der sog. Positivstaaten, die für
Kurzaufenthalte keiner Aufenthaltsgenehmigung be-
dürfen, anerkannt.

51. Zu Artikel 1 (§ 49a – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist nach § 49 folgender § 49a einzu-
fügen:

㤠49a
Nachgeholte Grenzkontrolle

(1) Das Bundesministerium des Innern kann aus
Gründen der inneren Sicherheit und der besseren
Bekämpfung der illegalen Einreise und Schleusung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates bestimmen, dass an Angehörige bestimm-
ter Staaten oder Personengruppen, die ohne Visum
eingereist sind, ein Aufenthaltstitel auch bei Vorlie-
gen eines Anspruchs erst erteilt werden darf, wenn
eine hierzu ermächtigte Stelle die vor der Einreise
vorgesehene Überprüfung, Befragung und Durch-
führung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach-
holt (nachgeholte Grenzkontrolle). Im Falle der
Asylantragstellung obliegt diese Aufgabe dem Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge.

(2) In der Rechtsverordnung kann festgelegt wer-
den, dass für die in Absatz 1 genannten Personen,
bei denen besondere Sicherheitsrisiken nicht auszu-
schließen sind, eine sicherheitsbehördliche Überwa-
chung angeordnet werden darf. Besondere Sicher-
heitsrisiken liegen insbesondere vor, wenn sich
Versagungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 4 ergeben
oder die Identität oder Staatsangehörigkeit nicht
geklärt ist.

(3) In der Rechtsverordnung kann die sicherheits-
behördliche Überwachung auch auf sonstige Aus-
länder ausgedehnt werden, bei denen Versagungs-
gründe nach § 5 Abs. 4 oder Ausweisungsgründe
nach § 55 Absatz 2 Nr. 1 oder 8, § 54 Nr. 5 oder 6
vorliegen.

(4) Soweit dies aus Gründen der inneren Sicher-
heit geboten ist, kann die zuständige Behörde bei
Ausländern, die der sicherheitsbehördlichen Über-
wachung unterliegen, insbesondere
– den Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbe-

hörde oder den Aufenthaltsort beschränken
– anordnen, dass der Ausländer in bestimmten

Einrichtungen Wohnsitz zu nehmen hat,
– anordnen, dass sich der Ausländer bei einer von

ihr bestimmten Stelle in regelmäßigen Abständen
zu melden hat; die Verwendung von Ausweisen,
auf denen die personenbezogenen Daten des
Ausländers gespeichert sind, für Kontrollzwecke
ist zulässig,

– die Erwerbstätigkeit untersagen, wenn sie Si-
cherheitsbelange beeinträchtigt.

Weitere Bedingungen und Auflagen sind zulässig.
Die Vorschriften über die Abschiebungshaft bleiben
unberührt.“
Begründung:
Die illegale Einreise stellt ein Sicherheitsrisiko ge-
waltigen Ausmaßes dar, zumal inzwischen der weit-

Drucksache 15/955 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

aus überwiegende Teil der illegal Eingereisten über
keine Identitätspapiere verfügt.
Stellt der illegal Eingereiste einen Asylantrag, so
kann die aus Sicherheitsgründen gebotene Überprü-
fung beim BAFl durchgeführt werden. Eine immer
größere Zahl illegal Eingereister vertraut darauf,
nicht abgeschoben werden zu können, und stellt kei-
nen Asylantrag, um der Verteilung zu entgehen.
Zwar erfolgt in der Regel eine erkennungsdienstli-
che Behandlung durch die Polizei; die polizeilichen
Maßnahmen dienen aber in erster Linie Zwecken
der Strafverfolgung.
Die Vorschrift ermöglicht es, im Verordnungswege
festzulegen, dass Angehörige bestimmter Problem-
staaten oder der Unterstützung des Terrorismus ver-
dächtiger Personengruppen sich einer gesonderten
Sicherheitsüberprüfung (nachgeholte Grenzkon-
trolle) unterziehen müssen.
Können dabei Sicherheitsbedenken nicht ausge-
räumt werden, kann eine sicherheitsbehördliche
Überwachung angeordnet werden. Diese ermöglicht
es ausdrücklich, eine räumliche Beschränkung auf
den Bezirk der Ausländerbehörde oder den Aufent-
haltsort, die Wohnsitznahme in bestimmten, leichter
zu kontrollierenden Einrichtungen, die regelmäßige
Meldung z. B. bei Sicherheitsbehörden und das Ver-
bot der Erwerbstätigkeit, wenn ihr Sicherheitsbe-
lange entgegenstehen, anzuordnen, wenn dies aus
Gründen der inneren Sicherheit geboten ist.
Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass die
sicherheitsrechtliche Überwachung auf Ausländer
ausgedehnt wird, bei denen bestimmte sicherheitsre-
levante Versagungs- und Ausweisungsgründe vorlie-
gen, eine Aufenthaltsbeendigung aber noch nicht
möglich ist und Abschiebungshaft nicht in Betracht
kommt.

52. Zu Artikel 1 (§ 50 Abs. 7 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 50 Abs. 7 Satz 2 ist nach dem Wort
„ausgewiesener“ das Wort „, zurückgeschobener“
einzufügen.
Begründung:
Nachdem in § 11 Abs. 1 AufenthG eine zwingende
Wiedereinreisesperre auch für zurückgeschobene
Ausländer vorgesehen ist, ist als Folge § 50 Abs. 7
AufenthG-E entsprechend anzupassen, da in diesen
Fällen das gleiche sachliche Interesse zur Aus-
schreibung besteht.

53. Zu Artikel 1 (§ 53 Nr. 1 und 2 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 53 wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 sind die Wörter „mindestens drei

Jahren“ jeweils durch die Wörter „mehr als ein
Jahr“ zu ersetzen.

b) In Nummer 2 sind die Wörter „zu einer Jugend-
strafe von mindestens zwei Jahren oder“ zu
streichen.

Begründung:
Ein Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr verurteilt wurde, stellt eine Bedro-
hung für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepu-
blik dar und muss zwingend ausgewiesen werden.
Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass
bei einer höheren Freiheitsstrafe nicht mehr zu er-
warten ist, dass sich der Verurteilte bereits die Ver-
urteilung als solche zur Warnung dienen lässt und
künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs
keine Straftaten mehr begehen wird. Der Gesetzent-
wurf greift diese Wertung nicht uneingeschränkt auf,
in dem sie in § 53 Nr. 1 eine zwingende Ausweisung
erst bei der Verurteilung zu einer mindestens drei-
jährigen Freiheits- oder Jugendstrafe vorsieht.
Diese Diskrepanz wird durch den Änderungsantrag
ausgeglichen. Gleichzeitig erfolgt eine Harmonisie-
rung mit dem Änderungsvorschlag zu § 60 Abs. 8
AufenthG. Dies ist aus gesetzessystematischen
Gründen und im Hinblick auf die „ultima ratio“-
Funktion des § 60 Abs. 8 AufenthG zwingend erfor-
derlich.

54. Zu Artikel 1 (§ 53 Nr. 1 bis 3 – neu –, § 54 Nr. 2
und 6 sowie § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 53 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 1 ist das Wort „oder“ durch ein
Komma zu ersetzen.

bb) In Nummer 2 ist der Punkt durch das Wort
„oder“ zu ersetzen.

cc) Folgende Nummer 3 ist anzufügen:
„3. wegen Einschleusens von Ausländern

gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig ver-
urteilt ist.“

b) § 54 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 2 ist zu streichen.
bb) In Nummer 6 Satz 2 ist das Wort „unrichti-

ger“ durch das Wort „unvollständiger“ zu
ersetzen.

c) In § 55 Abs. 2 Nr. 1 ist das Wort „unrichtiger“
durch das Wort „unvollständiger“ zu ersetzen.

Begründung:
Wird ein Ausländer wegen des Einschleusens von
Ausländern rechtskräftig verurteilt, muss im Inte-
resse der wirksamen Bekämpfung der Schleusungs-
kriminalität die zwingende Ausweisung und nicht
nur die Ausweisung im Regelfall die Folge sein. Die
zunehmende Schleusungskriminalität läuft dem Ziel
einer effektiven Zuwanderungssteuerung und Zu-
wanderungsbegrenzung zuwider. Verurteilte Schleu-
ser dürfen in der Bundesrepublik kein Aufenthalts-
recht genießen.
Die Änderungen unter Buchstabe c und d beseitigen
einen redaktionellen Fehler; sie folgen der in § 54
Nr. 6 Satz 1 zutreffend verwendeten Formulierung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/955

55. Zu Artikel 1 (§ 54 Nr. 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 54 sind in Nummer1 die Wörter „zu
einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren“
durch die Wörter „zu einer Jugendstrafe von mehr
als einem Jahr“ zu ersetzen.
Begründung:
Eine glaubwürdige Bekämpfung der Ausländerkri-
minalität bei Jugendlichen verlangt spürbare Maß-
nahmen, auch im Interesse der hier lebenden Bevöl-
kerung. Eine Ausweisung soll daher künftig der
Regelfall sein bei Jugendstrafen von über einem
Jahr.

56. Zu Artikel 1 (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 6 bis 8 – neu –
AufenthG)
Artikel 1 § 55 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 sind nach den Wörtern „der Erlan-

gung eines Aufenthaltstitels“ die Wörter „oder
einer Duldung“ einzufügen.

b) In Nummer 6 ist das Wort „oder“ durch ein
Komma zu ersetzen.

c) In Nummer 7 ist der Punkt durch das Wort
„oder“ zu ersetzen.

d) Nach Nummer 7 ist folgende Nummer 8 anzufü-
gen:
„8. wer öffentlich in einer Versammlung oder

durch Verbreiten von Schriften ein Ver-
brechen gegen den Frieden, ein Kriegs-
verbrechen, ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder terroristische Taten von
vergleichbarem Gewicht billigt oder wer für
eine Vereinigung oder Bestrebung des inter-
nationalen Terrorismus oder ihre Unterstüt-
zung wirbt oder dies versucht.“

Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Ermessensausweisung bei falschen Angaben zur
Erlangung einer Duldung ist bereits in § 46 Nr. 1
AuslG vorgesehen. Dieser Ausweisungsgrund sollte
beibehalten werden, nachdem auch künftig Beschei-
nigungen über die zeitweise Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung) erteilt werden.
Zu den Buchstaben b bis d
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus
wird eine neue Nummer 8 eingefügt.
Es ist nicht hinnehmbar, wenn menschenverach-
tende Terrorakte, die sich gegen die Werteordnung
richten, von Ausländern, die mit den Terroristen und
ihren Zielen sympathisieren, durch öffentliche
Kundgabe gebilligt und damit unterstützt werden.
Wer sich so verhält, missbraucht sein Gastrecht in
der Bundesrepublik auf eklatante Weise und wendet
sich gegen die Werteordnung und die freiheitliche
demokratische Grundordnung des Grundgesetzes.
Ein solches Verhalten muss eindeutige ausländer-

rechtliche Sanktionen nach sich ziehen können,
selbst wenn daraus im Einzelfall noch keine kon-
krete Gefahr für die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepu-
blik i. S. v. § 54 Nr. 5 des Entwurfes abgeleitet wer-
den kann und noch kein Straftatbestand nach dem
StGB erfüllt ist. Durch die Begrenzung des Tatbe-
standes in § 55 Abs. 2 Nr. 8 auf das besonders öf-
fentlichkeitswirksame und gefährliche Handeln in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gewahrt. Der Begriff der Versammlung geht in An-
lehnung an die Straftatbestände zum Schutz des de-
mokratischen Rechtsstaates (§§ 84 ff. StGB) dabei
weiter als der Versammlungsbegriff des Versamm-
lungsgesetzes. Den jeweiligen Besonderheiten des
Einzelfalles kann im Rahmen der Ermessensaus-
übung Rechnung getragen werden.

57. Zu Artikel 1 (§ 56 Abs. 3 AufenthG)
In Artikel 1 § 56 Abs. 3 ist die Angabe „§ 29 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 29 Abs. 4“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Beseitigung eines redaktio-
nellen Fehlers. Ausweisungsschutz soll den Fami-
lienangehörigen von Ausländern gewährt werden,
die nach § 24 vorübergehenden Schutz genießen.

58. Zu Artikel 1 (§ 60 Abs. 8 Satz 1, Satz 2 und 3 – neu –
AufenthG)
In Artikel 1 § 60 ist Absatz 8 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 sind die Wörter „von mindestens drei

Jahren“ durch die Wörter „oder Jugendstrafe
von mehr als einem Jahr“ zu ersetzen.

b) Satz 2 ist durch folgende Sätze 2 und 3 zu erset-
zen:
„Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden
Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frie-
den, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen
gegen die Menschlichkeit oder terroristische Ta-
ten von vergleichbarem Gewicht begangen hat
oder plant. Auf Absatz 1 kann sich ferner nicht
berufen, wer Vereinigungen beitritt oder unter-
stützt oder Bestrebungen unterstützt, die eine er-
hebliche Bedrohung für die innere Sicherheit
darstellen, weil sie zu entsprechenden, gegen
Deutschland und seine Verbündeten gerichteten
Taten aufrufen oder an diesen mitwirken.“

Begründung:
Die Freiheitsstrafe, bei der nach allgemeinen
Grundsätzen der Abschiebungsschutz politisch Ver-
folgter keine Anwendung mehr findet, wird von drei
Jahren auf ein Jahr reduziert.
Unter Sicherheitsaspekten ist es unerheblich, ob ein
Jugendlicher wegen eines derartigen gravierenden
Delikts verurteilt worden ist, weshalb auch die Ver-
urteilung zu einer entsprechend hohen Jugendstrafe
den tatbestandlichen Anforderungen genügen muss.

Drucksache 15/955 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Diese Formulierung der Sätze 2 und 3 entspricht
weitgehend dem Gesetzentwurf des Bundesrates –
Drucksache 841/01 (Beschluss). In Auslegung der
Genfer Flüchtlingskonvention werden dabei Tatbe-
stände festgelegt, die das Abschiebungsverbot des
§ 51 Abs. 1 entfallen lassen. Zugleich werden damit
durch eine gesetzliche Regelung die verfassungsim-
manenten Grenzen des Asylgrundrechts aufgezeigt
(vgl. BVerwGUrteile vom 30. März 1999 – 9 C 31.98
und vom 7. Oktober 1975 – 1 C 46.69). Sie lehnen
sich hierbei an den Wortlaut der Genfer Flüchtlings-
konvention an, sollen jedoch im Gegensatz zum
Regierungsentwurf eine Reaktion auf Herausforde-
rungen durch den internationalen Terrorismus er-
leichtern. Wegen der hier bestehenden erheblichen
Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter und die hier
lebende Bevölkerung dürfen die Anforderungen an
den Nachweis für die Planung und Unterstützung
terroristischer Taten nicht überspannt werden.

59. Zu Artikel 1 (§ 60 Abs. 11 und § 60a – neu –
AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 60 ist Absatz 11 zu streichen
b) Nach § 60 ist folgender § 60a einzufügen:

㤠60a
Duldung (zeitweise Aussetzung

der Abschiebung)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völ-

kerrechtlichen oder humanitären Gründen oder
zur Wahrung politischer Interessen der Bun-
desrepublik Deutschland anordnen, dass die
Abschiebung von Ausländern aus bestimmten
Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten
Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte
Staaten für längstens sechs Monate zeitweise
ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger
als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Ist in den Fällen des § 60 Abs. 2, 3, 5
oder 7 die Abschiebung nicht zulässig und wird
keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird die Ab-
schiebung zeitweise ausgesetzt, bis eine Rück-
führung möglich ist. Dem Ausländer ist eine
Bescheinigung hierüber auszustellen.

(3) Die Abschiebung eines Ausländers, der
vollziehbar ausreisepflichtig ist, wird so lange
ausgesetzt, wie seine Ausreise aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ab-
satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

Als Folge ist
in § 78 Abs. 7 die Angabe „§ 60 Abs. 11“ durch die
Angabe „§ 60a Abs. 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Entwurf des neuen Zuwanderungsrechts enthält
wie schon bisher das Ausländergesetz eine Vor-
schrift über die Aussetzung der Abschiebung, der
Begriff der Duldung wird aber nicht mehr verwen-
det.

Um der generellen Tendenz des Regierungsentwurfs
zu einer sehr großzügigen Gewährung von Aufent-
haltstiteln an Ausreisepflichtige entgegen zu wirken,
wird der Duldung ein eigener Paragraf gewidmet.
Der Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bishe-
rigen § 60 Abs. 11 Satz 1 und 2.
Absatz 2 regelt die Fälle, in denen der Abschiebung
rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60 entgegen-
stehen, aber ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden
kann. Eine Aussetzung der Abschiebung kommt hier
in Betracht kommt, solange eine Rückführung nicht
möglich ist.
Hierüber ist eine Bescheinigung zu erteilen. Diese
Bescheinigung ist jedoch zu unterscheiden von einer
Bescheinigung nach § 48 Abs. 2, die als Ausweis-
ersatz gilt. Vorliegende Bescheinigung besagt nichts
über die Identität des Betroffenen, insbesondere er-
füllt dieser damit nicht seine ausweisrechtlichen
Pflichten. Soweit er in zumutbarer Weise einen Pass
erlangen kann und daher die Ausstellung eines Aus-
weisersatzes nach § 48 Abs. 2 ausscheidet, beseitigt
die Bescheinigung vorliegenden Absatzes nicht die
Strafbarkeit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1.
Absatz 3 korrespondiert mit dem bisherigen § 60
Abs. 11 Satz 3. Ist eine Ausreise lediglich aus tat-
sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich,
soll gemäß Absatz 3 grundsätzlich nur eine Duldung
erteilt werden. In Anlehnung an bestehende Rege-
lungen kommt eine Aufenthaltserlaubnis nur dann in
Betracht, wenn eine Ausreise in absehbarer Zeit
nicht möglich ist, frühestens nach zwei Jahren (vgl.
§ 25 Abs. 6). Das Regel-Ausnahme-Verhältnis des
Regierungsentwurfs wird dadurch umgekehrt.

60. Zu Artikel 1 (§ 61 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 61 wie folgt zu fassen:

㤠61
Räumliche Beschränkung, Ausreiseeinrichtung
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreise-

pflichtigen Ausländers ist räumlich auf den Bezirk
der Ausländerbehörde beschränkt. Die Ausländer-
behörde kann, insbesondere für Zwecke der Aus-
reise, das Verlassen des Aufenthaltsbereichs gestat-
ten.

(2) Die Länder sind verpflichtet, für die Unter-
bringung vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
Ausreiseeinrichtungen zu schaffen, zu unterhalten
und die Ausländer bis zum Vollzug ihrer Ausreise
dort unterzubringen. Die Unterbringung kann auch
in Gemeinschaftsunterkünften erfolgen.

(3) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer
kann verpflichtet werden, bis zu seiner Ausreise in
einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen, insbesondere
wenn
1. eine ihm gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist,
2. Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass er

seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/955

3. er keinen gültigen Pass besitzt ist, obwohl er in
zumutbarer Weise einen Pass erlangen könnte,

4. er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der
Beschaffung von Heimreisedokumenten und an
der Klärung der Identität und Staatsangehörig-
keit nicht nachkommt oder

5. er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügi-
gen, vorsätzlichen Verstoß gegen Strafvorschrif-
ten begangen hat.
(4) In den Ausreiseeinrichtungen soll die Bereit-

schaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die
Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die
Durchführung der Ausreise gesichert werden. Zu
diesem Zweck kann insbesondere die Erwerbstätig-
keit beschränkt oder untersagt oder die Verpflich-
tung, sich regelmäßig bei einer von der Ausländer-
behörde zu bestimmenden Stelle zu melden,
angeordnet werden. Weitere Bedingungen und Auf-
lagen, insbesondere zur räumlichen Beschränkung
auf den Aufenthaltsort, sind zulässig.

(5) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer
kann im Fall des Absatzes 3 Nr. 4 auf richterliche
Anordnung auch in Haft genommen werden (auslän-
derrechtliche Beugehaft); § 62 Abs. 3 gilt entspre-
chend.“
Begründung:
Es muss über den Vorschlag der Bundesregierung
hinaus der Entwicklung entgegen gewirkt werden,
dass immer mehr Ausreisepflichtige nicht freiwillig
ausreisen und die Rückführung dadurch verhindern,
dass sie über ihre Identität und Staatsangehörigkeit
täuschen oder an der Beschaffung von Heimreisedo-
kumenten nicht mitwirken. Zudem stellt die immer
größere Zahl von ausreisepflichtigen Ausländern
ungeklärter Identität ein erhebliches Sicherheitsri-
siko dar. Es kann auch nicht angehen und unter-
gräbt die Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns,
wenn sich derjenige erheblich besser stellt, der die
Ausreiseverpflichtung beharrlich ignoriert.
Der Aufenthalt eines vollziehbar Ausreisepflichtigen
sollte Kraft Gesetzes deshalb auf den Bezirk der
Ausländerbehörde beschränkt sein. Ausnahmen
hiervon bedürfen einer Entscheidung durch die Aus-
länderbehörden.
Der Vorschlag, der sich an der Parallelvorschrift
für Asylbewerber in § 44 AsylVfG orientiert, ver-
pflichtet die Länder zur Schaffung von Ausreiseein-
richtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Aus-
länder und sieht deren Unterbringung dort vor. Es
ist, was die Unterbringungssituation angeht, kein
sachlicher Grund für eine Privilegierung vollzieh-
bar ausreisepflichtiger Ausländer gegenüber Asyl-
suchenden ersichtlich, die in Aufnahmeeinrichtun-
gen untergebracht werden.
Die Schaffung von Ausreiseeinrichtungen stellt ei-
nen neuen erfolgversprechenden Ansatz dar, um bei
Ausländern aus bestimmten Herkunftsstaaten den
Ausreisedruck zu erhöhen und die Ausreisever-

pflichtung durchzusetzen. Die Möglichkeit der Ver-
pflichtung zur Wohnsitznahme in Ausreisezentren
sollte ausdrücklich im Gesetz aufgenommen werden.
Bei abgelehnten Asylbewerbern ist auch eine wei-
tere Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
möglich. Der Vorschlag ermöglicht es, auch Straftä-
ter in Ausreiseeinrichtungen unterzubringen.
Im Gegensatz zu der im Gesetzentwurf getroffenen
Formulierung setzt der Vorschlag weniger darauf,
die Betroffenen durch eine zielgerichtete Beratung
zur freiwilligen Ausreise zu bewegen, als darauf, die
Lebensumstände so zu gestalten, dass nicht der Ein-
druck einer langfristigen Perspektive in Deutsch-
land entsteht und Verfestigungstendenzen entgegen
gewirkt wird.
In Absatz 5 ist der Tatbestand einer Beugehaft neu
mit aufzunehmen, nach dem ausreisepflichtige Aus-
länder auf richterliche Anordnung auch in Haft
genommen werden können, wenn sie nicht im er-
forderlichen Maße bei der Beschaffung von Heim-
reisedokumenten mitwirken. Die Einführung einer
Beugehaft ist zur Durchsetzung der Pflicht zur Mit-
wirkung bei der Passbeschaffung erforderlich. Die
alternativ vorgesehene Möglichkeit, Ausländer, die
an der Passbeschaffung nicht mitwirken, zu ver-
pflichten, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen,
kann die Beugehaft nicht ersetzen. Vielmehr kann
eine Ausreiseeinrichtung ihren Zweck nur erfüllen,
wenn dem in ihr untergebrachten Ausländer als
Sanktion für die (anhaltende) fehlende Mitwirkung
bei der Passbeschaffung die Anordnung von Beuge-
haft droht. Als Folge des Scheiterns der Unterbrin-
gung in einer Ausreiseeinrichtung muss daher die
Anordnung von Beugehaft möglich sein. Erst durch
dieses Zusammenspiel wird die Ausreiseeinrichtung
eine effiziente Alternative zur Abschiebungshaft.
Die Anordnung von Beugehaft ist aber auch ohne
vorherige (erfolglose) Unterbringung in einer Aus-
reiseeinrichtung oder bei Fehlen einer solchen Ein-
richtung zulässig. Der Ausländer hat keinen
Anspruch auf Unterbringung in einer Ausreiseein-
richtung als mildere Maßnahme gegenüber der Beu-
gehaft. Die Entscheidung der Beantragung von
Beugehaft oder der Unterbringung in einer Ausrei-
seeinrichtung liegt im Ermessen der Ausländerbe-
hörde.

61. Zu Artikel 1 (§ 62 Abs. 1a – neu – und § 106 Abs. 2
Satz 2 AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 62 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a

einzufügen:
„(1a) Der Ausländer ist festzunehmen und zur

Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 12
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 auf
richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Ver-
bringungshaft), wenn die freiwillige Erfüllung
der Verlassenspflicht nicht gesichert ist und an-
derenfalls deren Durchsetzung wesentlich er-
schwert oder gefährdet würde. Die Dauer der

Drucksache 15/955 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Verbringungshaft soll vier Wochen nicht über-
schreiten.“

b) In § 106 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Abschie-
bungshaft“ jeweils durch die Wörter „Vorberei-
tungs-, Verbringungs- und Sicherungshaft“ zu
ersetzen.

Als Folge ist die Überschrift anzupassen.
Begründung:
Entsprechend dem in der Begründung zu § 61 postu-
lierten Grundsatz, vollziehbar Ausreisepflichtige
rechtlich nicht besser zu stellen als Asylbewerber, ist
wie in § 59 Abs. 2 AsylVfG die Möglichkeit vorzuse-
hen, die Durchsetzung räumlicher Beschränkungen
bei vollziehbar Ausreisepflichtigen durch sog. Ver-
bringungshaft sichern zu können.

62. Zu Artikel 1 (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG)
In Artikel 1 § 62 Abs. 2 Satz 1 sind in Nummer 4
nach dem Wort „er“ die Wörter „sich der Abschie-
bung dadurch, dass er an der Beschaffung von
Heimreisedokumenten nicht mitgewirkt hat, oder“
einzufügen.
Begründung:
Die Nichtvorlage von Passpapieren und die Verwei-
gerung der Mitwirkung bei der Beschaffung von
Heimreisedokumenten ist eine gängige Verhaltens-
weise, sich der Abschiebung zu entziehen. Die
Rechtsprechung der Gerichte bei der Anordnung
von Abschiebehaft ist in diesen Fällen uneinheitlich.
Deshalb sollte eine entsprechende Klarstellung er-
folgen.

63. Zu Artikel 1 (§ 69 Abs. 5 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 69 Abs. 5 ist Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Für die Bearbeitung (im Fall der Ablehnung) muss
auch die volle Gebühr möglich sein, da der Verwal-
tungsaufwand bei Ablehnung häufig sogar höher als
bei Vornahme der Amtshandlung ist.

64. Zu Artikel 1 (§ 72 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 Satz 2
AufenthG) Artikel 3 Nr. 2, 16, 23, 51 (§ 1 Abs. 1, § 4
Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 33 Abs. 3
Satz 3, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58
Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2 Satz 1, § 83b
Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 1 AsylVfG)
Artikel 1 und 3 sind wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In § 72 ist Absatz 2 zu streichen.
bb) In § 79 Abs. 1 sind in Satz 2 die Wörter „der

Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7“
durch die Wörter „inlandsbezogener Vor-
aussetzungen des § 60 Abs. 4, 5 oder 7“ zu
ersetzen.

b) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 2Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

,a) In Absatz 1 wird die Angabe 㤠51
Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch die
Angabe 㤠60 Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.‘

bb) Nummer 16 ist wie folgt zu fassen:
„16.§ 24 Abs. 2 wird aufgehoben. Der bis-

herige Absatz 3 wird Absatz 2.“
cc) Nummer 23 ist wie folgt zu fassen:

,23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe
„§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie
die §§ 57 und 60 Abs. 4 des Ausländer-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Abs. 1 bis 3, 5 und 7“ ersetzt.‘

dd) Nummer 51 ist wie folgt zu fassen:
,51. In § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 34a

Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58
Abs. 4 Satz 1 und § 84 Abs. 1 wird die
Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländerge-
setzes“ jeweils durch die Angabe „§ 60
Abs. 1 bis 3, 5 oder 7 des Aufenthalts-
gesetzes“, in § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2
Satz 1 und § 83b Abs. 2 jeweils durch
die Angabe 㤠60 Abs. 1 des Aufent-
haltsgesetzes“ ersetzt.‘

Begründung:
In der Praxis wird häufig versucht, die asylver-
fahrensrechtlichen Restriktionen (insbesondere die
Weiterleitungsfolge) zu umgehen, in dem bei den
Ausländerbehörden ausdrücklich kein Asylgesuch,
sondern stattdessen ein Duldungs- oder Aufenthalts-
befugnisantrag wegen zielstaatenbezogener Ab-
schiebungshindernisse gestellt wird. Auch diese
Form der Umgehung asylverfahrensrechtlicher Re-
striktionen kann nicht hingenommen werden. Hinzu
kommt, dass bei dem nach herrschender Meinung
zugrunde zu legenden objektiven Begriff eines Asyl-
gesuchs/-antrags die Abgrenzung zwischen nicht
asylrelevanten zielstaatenbezogenen Gefahren und
asylrelevantem Vorbringen in der Praxis häufig
Schwierigkeiten bereitet und zwischen Bundesamt
und Ausländerbehörden negative Kompetenzstrei-
tigkeiten auslöst (vgl. zu dieser Abgrenzungsproble-
matik Gemeinschaftskommentar Rdnr. 29 zu § 53
AuslG sowie Rdnr. 61 zu § 13 AsylVfG).
Die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten bzw.
negativen Kompetenzstreitigkeiten sowie die Umge-
hung der asylverfahrensrechtlichen Restriktionen
durch isolierte Verfahren zur Feststellung zielstaa-
tenbezogener Abschiebungshindernisse sind durch
Bündelung der Zuständigkeit bei dem für die Beur-
teilung von Auslandssachverhalten kompetenteren
Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens zu besei-
tigen. Dies gilt um so mehr, wenn im Rahmen der
Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60
Abs. 1 AufenthG-E auch die Fälle nichtstaatlicher
Verfolgung zu berücksichtigen sind, so dass sich die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/955

Abgrenzungsproblematik zu sonstigen zielstaaten-
bezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60
Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG-E weiter verschärft.

65. Zu Artikel 1 (§ 73 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 – neu –, Ab-
satz 3 Satz 1, Absatz 4 AufenthG)
Artikel 1 § 73 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 sind nach dem Wort „Versagungs-
gründen“ die Wörter „oder zur Prüfung von
Sicherheitsbedenken“ einzufügen sowie
nach dem Wort „Landeskriminalamt“ die
Wörter „oder die zuständigen Behörden der
Polizei“ einzufügen.

bb) Folgender Satz ist anzufügen:
„Vor der Erteilung einer Niederlassungser-
laubnis sind die gespeicherten personenbe-
zogenen Daten den in Satz 1 genannten Si-
cherheitsbehörden und Nachrichtendiensten
zu übermitteln, wenn dies zur Feststellung
von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4
oder zur Prüfung von Sicherheitsbedenken
geboten ist.“

b) In Absatz 3 Satz 1 sind nach den Wörtern „Ver-
sagungsgründe nach § 5 Abs. 4“ die Wörter
„oder Sicherheitsbedenken nach Abs. 2 Satz 2“
einzufügen.

c) In Absatz 4 sind die Wörter „Das Bundesminis-
terium des Innern bestimmt im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksich-
tigung der aktuellen Sicherheitslage“ durch die
Wörter „Soweit die Sicherheitslage es erfordert,
bestimmt das Bundesministerium des Innern“ zu
ersetzen.

Begründung:
Der Regelung stellt in Absatz 2 Satz 2 klar, dass be-
reits vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis und
nicht erst bei der Einbürgerung regelmäßig Anfra-
gen bei den zuständigen Behörden der Polizei und
des Verfassungsschutzes durchzuführen sind, wenn
aufgrund der Staats- oder Gruppenangehörigkeit
oder besonderer Umstände von einer besonderen Si-
cherheitsgefährdung auszugehen ist.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass sich die Übermitt-
lungsbefugnis der Sicherheitsbehörden und Nach-
richtendienste neben den Versagungsgründen nach
§ 5 Abs. 4 auch auf andere Sicherheitsbedenken er-
streckt.
Die Festlegung bestimmter Staaten und Personen-
gruppen gemäß Absatz 4 hat zwingend zu erfolgen,
wenn es die allgemeine Sicherheitslage erfordert. Zu-
ständighierfür istdasBundesministeriumdes Innern.

66. ZuArtikel 1 (§ 75Abs. 1Nr. 3BuchstabeaAufenthG)
In Artikel 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a sind nach
dem Wort „Basissprachkurses“ die Wörter „, des
Aufbausprachkurses“ einzufügen und die Angabe
„Satz 5“ zu streichen.

Begründung:
Folgeänderung zur Änderung von Artikel 1 § 43
Abs. 3.

67. Zu Artikel 1 (§ 75 Abs. 2 AufhG)
§ 75 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung
beim Statistischen Bundesamt nimmt als unabhän-
gige wissenschaftliche Forschungseinrichtung auch
die Aufgaben der Migrationsforschung wahr. Es
wird dabei vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge unterstützt.“
Begründung:
Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung ist
seit 1973 als unabhängige wissenschaftliche For-
schungseinrichtung beim Statistischen Bundesamt
eingerichtet. Es bearbeitet seit Mitte der 80er-Jahre
in zunehmendem Maß auch Fragen der Migration
als ein wichtiges Teilgebiet der Bevölkerungsfor-
schung. Es ist daher sinnvoll, diese Aufgabe dem
Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung im Kon-
text des Zuwanderungsgesetzes ausdrücklich zu zu-
weisen. Anders als im Gesetzentwurf an die Bundes-
regierung vorgesehen, muss jedoch klar gestellt
werden, dass die Migrationsforschung nur eine,
wenn auch wichtige Aufgabe der Bevölkerungsfor-
schung ist. Daneben dürfen die anderen drängenden
Fragen der Bevölkerungsforschung (das Altern der
Bevölkerung, Geburtenentwicklung, Familienfor-
schung, Entwicklung der Weltbevölkerung) nicht in
den Hintergrund gedrängt oder gar negiert werden.
Aus diesem Grund soll auf die in der Sache über-
flüssige Umbenennung verzichtet werden.
Abzulehnen ist die im Gesetzentwurf vorgeschlagene
Zuordnung des Bundesinstituts an das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge. Sie schüfe gerade
nicht die in der Gesetzesbegründung erhofften Syn-
ergieeffekte, sondern verwaltungsökonomisch nicht
vertretbaren Mehraufwand. Denn trotz dieser Zu-
ordnung bliebe die Zusammenarbeit mit dem Statis-
tischen Bundesamt erforderlich, weil dessen Daten-
basis und Fachkompetenz notwendige Grundlage
der demographischen Forschung darstellt. Stattdes-
sen soll die bewährte Verwaltungsgemeinschaft mit
dem Statistischen Bundesamt beibehalten und das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflich-
tet werden, das Bundesinstitut bei Arbeiten in der
Migrationsforschung zu unterstützen.

68. Zu Artikel 1 (§ 76 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 76 Abs. 2 Satz 1 sind das Wort „sie-
ben“ durch das Wort „neun“ zu ersetzen und nach
dem Wort „Bevölkerungswissenschaft“ die Wörter
„der Familienforschung,“ einzufügen.
Begründung:
Im Hinblick auf die Bedeutung der Familie für die
Integration ist, nicht zuletzt auch aufgrund der Er-
gebnisse des Sechsten Familienberichts der Bundes-
regierung, gesetzlich festzulegen, dass im Sach-

Drucksache 15/955 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

verständigenrat ein Mitglied mit besonderen
Kenntnissen im Bereich der Familienforschung ver-
treten ist.

69. Zu Artikel 1 (§ 76 Abs. 2 Satz 2AufenthG)
In Artikel 1 § 76 Abs. 2 sind in Satz 2 nach den Wör-
tern „Bundesministerium des Innern“ die Wörter
„mit Zustimmung des Bundesrates“ einzufügen.
Begründung:
Der Zuwanderungsrat erstellt jährlich ein Gutach-
ten zur aktuellen Entwicklung der Zuwanderungsbe-
wegungen. Insoweit erschöpft sich die Bedeutung
seiner Empfehlungen nicht darin, eine Datenbasis
(Höchstzahl) für das Auswahlverfahren, das ersatz-
los entfallen sollte, zu liefern. Für den Fall, dass auf
das Gremium nicht verzichtet wird, sollten die Län-
der bei der Ernennung der Mitglieder des Zuwande-
rungsrates ein Mitspracherecht erhalten.

70. Zu Artikel 1 (§ 81 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Ab-
satz 4 AufenthG)
In Artikel 1 ist § 81 AufenthG wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Satz 1 sind nach den Wörtern „der sich“
die Wörter „seit mehr als sechs Monaten“
einzufügen.

bb) In Satz 2 sind nach den Wörtern „verspätet
gestellt“ die Wörter „oder hält sich der Aus-
länder noch nicht seit sechs Monaten recht-
mäßig im Bundesgebiet auf“ einzufügen.

b) Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
„(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der

Geltungsdauer
1. seines mit Zustimmung der Ausländerbehörde

erteilten Visums die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels oder

2. seiner Aufenthaltserlaubnis deren Verlänge-
rung oder die Erteilung eines anderen Auf-
enthaltstitels,

gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der
Antrag danach gestellt, tritt dieselbe Wirkung ab
dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Ent-
scheidung der Ausländerbehörde ein.“

Begründung:
Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass ein Ausländer
durch einen während eines visumfreien Besuchsauf-
enthalts gestellten Antrag auf Erteilung eines Auf-
enthaltstitels erreichen kann, dass er sich auch über
den visumfreien Aufenthalt hinaus rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält.
Es sollte vermieden werden, dass selbst bei einem
geringfügig verspätet gestellten Antrag auf Verlän-
gerung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung ei-
nes anderen Aufenthaltstitels die Berechtigung zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zur Entschei-
dung über den Antrag wegfällt.

71. Zu Artikel 1 (§ 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 82 Abs. 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Kommt der Ausländer einer Verpflichtung nach
Satz 1 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht
nach, kann er zur Sicherung seiner Anwesenheit
während der Maßnahme auf richterliche Anordnung
für vier Tage, längstens bis zur Erreichung des
Zwecks in Haft genommen werden.“
Begründung:
Die bisherige Regelung mit der Verweisung auf das
Bundesgrenzschutzgesetz hat zu Rechtsanwendungs-
problemen geführt. Mit vorliegender Fassung soll
dem begegnet werden. Insbesondere ist so unmittel-
bar aus den ausländerrechtlichen Regelungen er-
kennbar, inwieweit in den genannten Fällen Haft an-
geordnet werden kann.

72. Zu Artikel 1 (§ 84 Abs. 1 und Absatz 1a – neu –
AufenthG)
In Artikel 1 ist § 84 wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 sind die Wörter „und gegen die

Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer Ausreiseein-
richtung Wohnung zu nehmen,“ durch die Wör-
ter „, gegen Ausweisungsentscheidungen nach
den §§ 53 und 54 sowie Entscheidungen auf der
Grundlage der §§ 49a und 61,“ zu ersetzen.

b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzu-
fügen:

„(1a) Ist der Ausländer gemäß § 58 Abs. 2
vollziehbar ausreisepflichtig, findet gegen Maß-
nahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz
kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine auf-
schiebende Wirkung.“

Begründung:
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus
müssen Entscheidungen bei einer Unterbringung in
einer Ausreiseeinrichtung und bei einer sicherheits-
rechtlichen Überwachung sofort vollziehbar sein.
Ein zeitlicher Aufschub der Wirksamkeit solcher
Nebenbestimmungen allein durch Einlegung von
Rechtsbehelfen darf nicht erzielt werden können,
insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung
einer Erwerbstätigkeit.
Um dem Grundsatz zu entsprechen, vollziehbar Aus-
reisepflichtige rechtlich nicht besser zu stellen als
Asylbewerber, ist ferner wie in § 11 AsylVfG auch in
§ 84 für vollziehbar Ausreisepflichtige ein Wider-
spruchsausschluss vorzusehen. Zugleich ist für diese
Fällen die aufschiebende Wirkung der Klage auszu-
schließen.
Die Rechtsweggarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG
bleibt über die Möglichkeiten zur Erlangung einst-
weiligen Rechtsschutzes (Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO) ge-
wahrt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/955

73. Zu Artikel 1 (§ 89 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG)
In Artikel 1 § 89 Abs. 3 sind in Nummer 1 nach den
Wörtern „erteilt worden ist“ die Wörter „sowie
Zweifel an der Identität nicht bestehen“ einzufügen.
Begründung:
Die Verpflichtung zur Vernichtung der nach § 49
AufenthG-E erlangten Unterlagen sollte nur dann
angeordnet werden, wenn diese Unterlagen ihren
Zweck erfüllt haben. Davon ist zwar in der Regel
auszugehen, wenn der Ausländer einen gültigen
Pass erhalten hat und ihm auf dieser Grundlage ein
Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Ausstellung von
Pässen erfolgt aber bei bestimmten Herkunftslän-
dern ohne eine hiesigen Maßstäben genügende
Überprüfung der Identität des Antragstellers. In die-
sen Fällen haben die nach § 49 AufenthG-E ange-
fertigten Unterlagen ihren Zweck noch nicht erfüllt
und dürfen somit auch noch nicht vernichtet werden.

74. Zu Artikel 1 (§ 91 Abs. 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 91 Abs. 2 sind das Wort „voraussicht-
lich“ zu streichen und das Wort „vernichten“ durch
das Wort „sperren“ zu ersetzen.
Begründung:
Die aus dem bisherigen Recht übernommene Lö-
schungsverpflichtung ist nicht praxistauglich. Der
mit einer solchen Löschungsverpflichtung verbun-
dene Verwaltungsaufwand ist von den Ausländerbe-
hörden tatsächlich nicht zu bewältigen. § 20 Abs. 3
Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz lässt zwar die Erset-
zung einer Datenlöschung durch eine Datensper-
rung zu, wenn die Löschung mit einem unverhältnis-
mäßig hohem Aufwand verbunden ist. Dies sollte
aus Gründen der Rechtsklarheit aber bereits in die
ausländerrechtliche Regelung aufgenommen wer-
den. Die Frist für die Sperrung der Daten könnte
von den Ausländerbehörden bereits bei der erstma-
ligen Verarbeitung einer solchen Mitteilung nach
§ 87 Abs. 1 vermerkt werden. Die Betroffenen wür-
den hierdurch besser vor einer unzulässigen Daten-
verarbeitung geschützt als dies bisher der Fall ist.

75. Zu Artikel 1 (§ 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 1a – neu –, 3
AufenthG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 96 Abs. 2 sind die Nummern 3 bis 5 durch

folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. den Geschleusten einer unmenschlichen, er-

niedrigenden oder die körperliche Unver-
sehrtheit gefährdenden Behandlung aus-
setzt.“

b) § 97 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:

„(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
§ 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96
Abs. 4, oder in den Fällen des Absatzes 1a

oder des Absatzes 2 durch die Tat den Tod
eines anderen Menschen verursacht.“

bb) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzu-
fügen:

„(1a) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
§ 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96
Abs. 4, oder in den Fällen des Absatzes 2
1. eine Schusswaffe oder einen sonstigen

Gegenstand mit sich führt, der seiner Art
nach zur Verletzung von Personen be-
stimmt und geeignet ist, oder

2. einen anderen Menschen durch die Tat in
die Gefahr des Todes oder einer schwe-
ren Gesundheitsschädigung bringt.“

cc) In Absatz 3 sind die Wörter „des Absatzes 2
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren“ durch die Wörter „der Ab-
sätze 1a und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ zu
ersetzen.

Begründung:
Es erscheint geboten, abgestufte Strafschärfungen
und Qualifikationen für Einschleusungen vorzuse-
hen, bei denen der Täter den Geschleusten einer die
körperliche Unversehrtheit gefährdenden Behand-
lung aussetzt, bei denen der Täter eine Schusswaffe
oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der
seiner Art nach zur Verletzung von Personen be-
stimmt und geeignet ist, bei denen ein anderer
Mensch durch die Tat in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht
wird oder bei denen der Tod eines anderenMenschen
verursacht wird. Die hierzu im Entwurf der Bundes-
regierung enthaltenen Vorschläge (§ 96 Abs. 2 Nr. 3
bis 5, § 97 Abs. 1 AufenthG-E) tragen demUnrechts-
gehalt derartiger Einschleusungen, die vielfach
Organisierter Kriminalität zuzurechnen sind (vgl.
Geisler, ZRP 2001, 171 <173 bis 175>), nicht an-
gemessen Rechnung. Dies gilt auch im Vergleich zu
vergleichbaren Strafrahmen im Strafgesetzbuch.
Die Formulierung in § 97 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG-E
„eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand
mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von
Personen bestimmt und geeignet ist“ lehnt sich an die
Formulierung in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an. Die
Formulierung in § 97 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG-E „ei-
nen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschä-
digung bringt“ lehnt sich an die Formulierungen in
§ 306b Abs. 2 Nr. 1 und § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB an.
Es erscheint geboten, bei den vorgeschlagenen Be-
stimmungen in § 97 Abs. 1a Nr. 2 und § 97 Abs. 1
AufenthG-E nicht nur auf Gefährdung bzw. Tod des
Geschleusten abzustellen. Ebenso schutzbedürftig
sind andere Personen, die durch derartige Taten ge-
fährdet sind, etwa Grenzschutzbeamte oder Spazier-
gänger.

Drucksache 15/955 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

76. Zu Artikel 1 (§ 96 AufenthG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungs-
verfahren zu prüfen, ob ein Straftatbestand geschaf-
fen werden soll, der das Einschleusen von strafun-
mündigen Kindern erfasst.
Begründung:
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts (vgl. BayObLG, Beschluss vom
19. Oktober 1999 – 4St RR 205/99 = StV 2000, 366
(Ls.)) ist die Beihilfe zur unerlaubten Einreise eines
Kleinkindes de lege lata nicht nach § 92a AuslG
strafbar. Der Entwurf der Bundesregierung ändert
an dieser Rechtslage nichts. In der Literatur wird
ein Eingreifen des Gesetzgebers zur Schließung die-
ser Lücke erwogen (vgl. Geisler, ZRP 2001, 171
<173>). Dieses bereits in der Stellungnahme des
Bundesrates vom 21. Dezember 2001 (Bundesrats-
drucksache 921/01 (Beschluss)) zum ursprünglichen
Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes enthaltene
Begehren wurde von der Bundesregierung nicht be-
rücksichtigt.

77. Zu Artikel 1 (Kapitel 9 AufenthG),
Artikel 3 (Abschnitt 8 AsylVfG)
Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass auch im
Anschluss an die Strafvorschriften des Aufenthalts-
gesetzes und des Asylverfahrensgesetzes eine be-
reichsspezifische Kronzeugenregelung nebst straf-
prozessualer Begleitregelungen entsprechend dem
Bundesratsentwurf vom 9. März 2001 zu einem
Gesetz zur Ergänzung der Kronzeugenregelungen
im Strafrecht (Bundesratsdrucksache 395/00 (Be-
schluss)) vorgesehen wird. Er bittet, dem im weite-
ren Gesetzgebungsverfahren Rechnung zu tragen.
Dieses bereits in der Stellungnahme des Bundes-
rates vom 21. Dezember 2001 – Bundesratsdruck-
sache 921/01 (Beschluss) – zum ursprünglichen
Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes enthaltene
Begehren wurde von der Bundesregierung nicht
berücksichtigt.

78. Zu Artikel 1 (§ 102 Abs. 1 Satz 3 – neu – AufenthG)
In Artikel 1 ist dem § 102 Abs. 1 folgender Satz an-
zufügen:
„Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetre-
tenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des
Ausländergesetzes.“
Begründung:
Für die kraft Gesetzes eintretende sog. Fiktionswir-
kung fehlt bislang eine Übergangsregelung.

79. Zu Artikel 1 (§ 102 Abs. 2 AufenthG)
In Artikel 1 § 102 sind in Absatz 2 nach dem Wort
„Duldung“ die Wörter „gemäß § 55 Abs. 2 des Aus-
ländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung auf
der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder des
§ 54 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen
Fassung, soweit sie die Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen,“ einzufügen.

Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung passt die Vorschrift
an die Bestimmung in § 35 Abs. 1 des Ausländerge-
setzes an. Der Gesetzentwurf ist zu weitgehend und
provoziert die Herauszögerung der Aufenthaltsbe-
endigung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes.

80. Zu Artikel 2 (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 FreizügG/EU)
In Artikel 2 ist § 5 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

„Für die Glaubhaftmachung erforderliche Anga-
ben und Nachweise können von der zuständigen
Meldebehörde bei der meldebehördlichen An-
meldung entgegengenommen werden.“

b) In Satz 3 sind nach den Wörtern „die Angaben“
die Wörter „und Nachweise“ einzufügen.

Begründung:
Die Regelung wird hinsichtlich des Zusammenspiels
von Ausländer- und Meldebehörde präzisiert und
um eine erforderliche Rechtsgrundlage für die Ent-
gegennahme und Weiterleitung z. B. von Passkopien
erweitert.

81. Zu Artikel 2 (§ 5 Abs. 4a – neu – FreizügG/EU)
In Artikel 2 § 5 ist nach Absatz 4 folgender Ab-
satz 4a einzufügen:

„(4a) Die mit der Durchführung des Bundessozi-
alhilfegesetzes betrauten Stellen haben unverzüglich
die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten,
wenn sie innerhalb der ersten fünf Jahre des Aufent-
halts von Unionsbürgern oder ihren Familienange-
hörigen im Bundesgebiet davon Kenntnis erlangen,
dass diese über einen Zeitraum von mehr als drei
Monaten ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus
öffentlichen Mitteln bestreiten.“
Begründung:
Die Freizügigkeitsberechtigung aufgrund europäi-
schen Gemeinschaftsrechts besteht nicht, wenn
Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen ihren
Lebensunterhalt in Deutschland dauerhaft und aus-
schließlich aus öffentlichen Leistungen bestreiten.
In diesen Fällen kann die Ausländerbehörde nach
Absatz 6 (neu) der Vorschrift in den ersten fünf
Jahren den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung
feststellen und die Bescheinigung über das ge-
meinschaftliche Aufenthaltsrecht einziehen bzw. die
Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen. Damit dies
auch geschehen kann, bedarf es der speziellen Da-
tenübermittlungsvorschrift des Absatzes 4a (neu).
Der aus dem bisherigen Recht übernommene Ver-
weis auf die entsprechende Datenübermittlungsvor-
schrift des Aufenthaltsgesetzes, also die Anwendbar-
keit von § 87 AufenthG, wie sie in § 11 FreizügG/EU
geregelt ist, reicht hierfür nicht aus. § 87 Abs. 2
Nr. 3 AufenthG stellt nämlich auf das Vorliegen von
Ausweisungsgründen ab und erfasst damit für den
Bereich des Aufenthaltsgesetzes auch den Bezug von
Sozialhilfe. Das in Artikel 2 neu geregelte Freizü-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/955

gigkeitsrecht verzichtet jedoch auf das Instrument
der Ausweisung sondern regelt lediglich, unter wel-
chen Bedingungen der Verlust der Freizügigkeitsbe-
rechtigung festgestellt werden kann. Die Datenüber-
mittlungsvorschrift des § 87 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
kann daher im Bereich des Freizügigkeitsgesetzes
nicht zur Anwendung kommen, weshalb es einer
speziellen Regelung bedarf.

82. Zu Artikel 2 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU)
In Artikel 2 § 11 Abs. 1 Satz 1 ist die Angabe „44
Abs. 3“ durch „44“ zu ersetzen.
Begründung:
Diese Ergänzung stellt sicher, dass auch EU-Bürger
einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs
erwerben. Der bisherige Ausschluss der Unionsbür-
ger war europarechtlich nicht haltbar.

83. Zu Artikel 3 Nr. 4 (§ 5 Abs. 2 AsylVfG)
Artikel 3 Nr. 4 § 5 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Weisungsungebundenheit der Einzelentscheider
über Asylanträge im Bundesamt für die Anerken-
nung ausländischer Flüchtlinge nach § 5 Abs. 2
Satz 1 AsylVfG ist beizubehalten. Das Gegenmodell
begründet nicht nur die politische Verantwortlich-
keit des Bundesinnenministers für jede Einzelfall-
entscheidung, sondern setzt diese zugleich der Ge-
fahr unmittelbarer politischer Einflussnahme aus.
Die Berücksichtigung von Einzelfällen und speziel-
len Schicksalen Asylsuchender ist nur bei einer indi-
viduellen Überprüfung gewährleistet.

84. Zu Artikel 3 Nr. 5 (§ 6 AsylVfG)
a) Artikel 3 Nr. 5 wird gestrichen.
b) Die Inhaltsübersicht unter Nummer 1 ist entspre-

chend anzupassen.
Begründung:
Parallel zur Weisungsunabhängigkeit der Einzelent-
scheider ist die Institution des Bundesbeauftragten
für Asylangelegenheiten nach § 6 AsylVfG zur Ver-
meidung eines ministerialfreien Raumes (BVerfGE
9, 268, 281 f.; 83, 130, 150) beizubehalten. Der
Bundesbeauftragte wirkt außerdem einer Zersplitte-
rung der Rechtsprechung in den Instanzen entgegen.
Der Preis für den Entlastungseffekt – Wegfall der
Beanstandungsklagen des Bundesbeauftragten ge-
gen positive Anerkennungs- und Abschiebungs-
schutzentscheidungen – wäre die Abschaffung der
im öffentlichen Interesse liegenden Kontrolle der
Asylpraxis des Bundesamtes durch die Gerichte.

85. Zu Artikel 3 Nr. 10 (§ 14a AsylVfG)
In Artikel 3 Nr. 10 ist § 14a wie folgt zu fassen:

㤠14a
Familieneinheit

(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein
Asylantrag auch für die übrigen Familienangehöri-

gen als gestellt, mit denen zu diesem Zeitpunkt im
Bundesgebiet eine nach Artikel 6 des Grundgesetzes
geschützte familiäre Lebensgemeinschaft besteht,
wenn diese nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels
sind und zuvor noch keinen Asylantrag gestellt ha-
ben.

(2) Reist ein Familienangehöriger des Auslän-
ders nach dessen Asylantragstellung zur Herstel-
lung und Wahrung der nach Artikel 6 des Grundge-
setzes geschützten familiären Lebensgemeinschaft
ins Bundesgebiet ein oder wird er hier geboren, so
ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Familienan-
gehörigen oder dem Vertreter des Kindes im Sinne
von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit
Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asyl-
antrag für den Familienangehörigen als gestellt.

(3) Der Familienangehörige oder der Vertreter
des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann jederzeit
auf die Durchführung eines Asylverfahrens für sich
oder das Kind verzichten, indem er erklärt, dass ihm
oder dem Kind keine politische Verfolgung droht.“
Begründung:
Eine missbräuchlich sukzessive Asylantragstellung,
um überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland zu
erlangen, ist auch für die in der Praxis besonders
häufige Fallgestaltung zu verhindern, dass ein Asyl-
antrag – auch zur Umgehung der Weiterleitungs-
folge – zunächst nur für ein unter 16-jähriges Kind
gestellt wird. Die mit der Vorschrift angestrebte
asylverfahrensrechtliche Familieneinheit wird nur
erreicht, wenn neben sukzessiven Asylverfahren der
noch nicht handlungsfähigen Kinder auch die von
Ehegatten bzw. personensorgeberechtigten Eltern-
teilen verhindert werden.

86. Zu Artikel 3 Nr. 30a – neu – (§ 45 AsylVfG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 30 folgende Num-
mer 30a einzufügen:
,30a. § 45 wird wie folgt geändert:

„(1) Die Länder können durch Vereinba-
rung einen Schlüssel für die Aufnahme von
Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder
(Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustan-
dekommen dieser Vereinbarung oder bei de-
ren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote
nach dem aktuellen Schlüssel, der sich aus
der Berechnung der Bund-Länder-Kommis-
sion für Bildungsplanung und Forschungsför-
derung ergibt („Königsteiner Schlüssel“).
Danach errechnet sich als Aufnahmequote
folgender Schlüssel

Sollanteil v. H.
Baden-Württemberg 12,55493
Bayern 14,70234
Berlin 4,93452
Brandenburg 3,17278

Drucksache 15/955 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bremen 0,95420
Hamburg 2,49137
Hessen 7,28044
Mecklenburg-Vorpommern 2,19908
Niedersachsen 9,10776
Nordrhein-Westfalen 21,73342
Rheinland-Pfalz 4,69621
Saarland 1,26629
Sachsen 5,45305
Sachsen-Anhalt 3,23686
Schleswig-Holstein 3,21302
Thüringen 3,00373

(2) Das Bundesministerium des Innern
setzt alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar
2005 die Aufnahmequote nach Absatz 1 Satz 2
neu fest.“‘

Begründung:
Der neue Verteilungsschlüssel beruht auf der Be-
rechnung des Finanzierungsschlüssels („Königstei-
ner Schlüssel“) für das Haushaltsjahr 2002, der die
Wirtschaftskraft und die Bevölkerungszahl berück-
sichtigt.
Durch Einfügen einer dynamischen Verweisung soll
eine kontinuierliche Anpassung der Aufnahmequo-
ten an die wirtschaftliche und demographische Ent-
wicklung in den Ländern erreicht werden. Dies er-
fordert eine Regelung, die keiner Disposition
unterworfen ist. Aus Gründen der Verwaltungsöko-
nomie ist eine Anpassung der Aufnahmequoten alle
zwei Jahre ausreichend. Insofern sieht der Gesetz-
entwurf im Absatz 2 eine Verpflichtung des Bundes-
ministeriums des Innern zur Neufestsetzung der
Quoten alle zwei Jahre vor.
Um nach Inkrafttreten die Stetigkeit des zweijähri-
gen Rhythmus der Quotenfestsetzung von vorn-
herein zu gewährleisten, ist im Absatz 2, 2. Halbsatz
der Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung durch das
Bundesministerium des Innern konkret genannt.
Hierdurch ist auch nach Einarbeitung des Textes des
Änderungsgesetzes in das Asylverfahrensgesetz ge-
währleistet, dass der Zeitpunkt der erstmaligen
Festsetzung – und damit der Ausgangspunkt für die
anschließenden Festsetzungen – für die Anwender
deutlich ist.
Bei den künftigen (neuen) Festsetzungen der Auf-
nahmequoten kann auf eine Beteiligungs- und Zu-
stimmungsregelung der Länder verzichtet werden,
weil sich die Festsetzung der neuen Quoten auf die
Berechnung des jeweils aktuellen Finanzierungs-
schlüssels stützt.

87. Zu Artikel 3 Nr. 34a – neu – (§ 53 Abs. 4 – neu –
AsylVfG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 34 folgende Num-
mer 34a einzufügen:

,34a. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Zustellungen und formlose Mittei-

lungen an Ausländer in einer Gemeinschafts-
unterkunft gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.“‘

Begründung:
Das in § 10 Abs. 4 geregelte Sonderzustellungsrecht
gilt nur für Aufnahmeeinrichtungen, zu deren Schaf-
fung die Länder nach § 44 Abs. 1 verpflichtet sind.
Die Rechtsprechung lehnt die entsprechende An-
wendung dieser Regelungen für Zustellungen an
Asylbewerber, die gem. § 53 in Gemeinschaftsunter-
künften untergebracht sind, teilweise ab. Die aus
der Praxis resultierenden Gründe, die zu den Son-
derregelungen für die Zustellung an Asylbewerber
in Aufnahmeeinrichtungen geführt haben, gelten je-
doch in gleicher Weise für die Zustellung in Gemein-
schaftsunterkünften. Dem ist durch einen in § 53
Abs. 4 (neu) enthaltenen Verweis auf die Bestim-
mung des § 10 Abs. 4 Rechnung zu tragen.

88. Zu Artikel 3 Nr. 36a – neu – und Nummer 38 (§§ 56
Abs. 3, 59 Abs. 2 AsylVfG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 36 ist folgende Nummer 36a ein-

zufügen:
,36a. Dem §56 wird folgender Absatz 3 ange-

fügt:
„(3) Räumliche Beschränkungen blei-

ben auch nach Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung in Kraft, bis sie aufgehoben
werden.“‘

b) Artikel 3 Nr. 38 ist wie folgt zu fassen:
,38. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1wird … (weiter wie Re-
gierungsentwurf).

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-
lassenspflicht“ die Wörter „auch in den
Fällen des § 56 Abs. 3“ eingefügt.‘

Begründung:
Zu Buchstabe a
Um Unsicherheiten über die Entstehung bzw. Fort-
geltung asylverfahrensrechtlicher räumlicher Be-
schränkungen und die daraus folgende örtliche
Zuständigkeit in den Fällen, in denen Weiterlei-
tungsentscheidungen schlicht nicht befolgt werden
zu vermeiden, sollten die bestehenden negativen
Kompetenzkonflikte durch notwendige gesetzliche
Klarstellungen beseitigt werden.
Zu Buchstabe b
Die Möglichkeiten der Durchsetzung räumlicher
Beschränkungen im Wege der sog. Verbringungshaft
gemäß § 59 Abs. 2 AsylVfG sind nach der Recht-
sprechung des OLG Hamburg auf die Fälle eines
noch anhängigen Asylverfahrens begrenzt (Be-
schluss vom 9. August 2000, 2 Wx 8/00, unter Beru-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/955

fung auf den Regelungsstandort des § 59 AsylVfG
im Unterabschnitt „Aufenthalt während des Asyl-
verfahrens“). Die daraus resultierende rechtliche
Privilegierung bereits vollziehbar abgelehnter Asyl-
bewerber oder sonstiger Personen, die außerhalb
des Asylverfahrens als vollziehbar Ausreisepflich-
tige gegen räumliche Beschränkungen verstoßen, ist
sachlich nicht gerechtfertigt und steht ebenfalls in
Widerspruch zu dem in der Begründung zu § 61
(S. 199 oben) postulierten Grundsatz, vollziehbar
Ausreisepflichtige rechtlich nicht besser zu stellen
als Asylbewerber. Die schlichte Streichung der Un-
terabschnittsüberschriften nach Artikel 3 Nrn. 1c
und 35 dürfte nicht genügen, um diese sachlich
nicht gerechtfertigte Privilegierung zu beseitigen
und die erforderliche Einbeziehung bereits vollzieh-
bar abgelehnter Asylbewerber in den Anwendungs-
bereich des § 59 Abs. 2 AsylVfG zu bewirken.

89. Zu Artikel 3 Nr. 44 (§ 71 Abs. 1 und 5 AsylVfG)
In Artikel 3 ist Nr. 44 wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: … (weiter

wie Regierungsvorlage Nr. 44 Buch-
stabe a)

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ange-
fügt:
„Stellt der Ausländer einen Asylfolgean-
trag, kann er verpflichtet werden, in ei-
ner Gemeinschaftsunterkunft zu woh-
nen.“‘

b) Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
,c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden … (weiter wie Regie-
rungsvorlage Nr. 44 Buchstabe c).

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Offensichtlich unschlüssig ist der Fol-
geantrag auch dann, wenn er nach den
Umständen des Einzelfalles allein dem
Zweck dient, die Abschiebung, deren
Vollzug bereits eingeleitet oder durch
Beantragung von Abschiebungshaft vor-
bereitet wurde, zu verhindern.“‘

Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Die Praxis hat gezeigt, dass Asylfolgeanträge häufig
allein deswegen gestellt werden, um den Aufenthalt
im Bundesgebiet noch für einen gewissen Zeitraum
fortsetzen zu können. Dieser Missbrauch soll da-
durch eingedämmt werden, dass der Folgeantrag-
steller verpflichtet werden kann, in einer Gemein-
schaftsunterkunft zu wohnen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Die Praxis hat weiter gezeigt, dass Asylfolgeanträge
häufig erst während einer bereits im Gange befindli-
chen Abschiebung oder den vorbereitenden Voll-
zugsmaßnahmen gestellt werden und damit offen-
sichtlich missbräuchlich sind. Dieses Verhalten ist
durch das Asylgrundrecht des Artikels 16a GG nicht
geschützt. Zur Vermeidung dieses Missbrauchs ist
§ 71 Abs. 5 zu ergänzen.

90. Zu Artikel 3 Nr. 46 Buchstabe a und c (§ 73 Abs. 1
Satz 2 – neu – und Absatz 3 Satz 2 – neu – AsylVfG)
Artikel 3 Nr. 46 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe 㤠51 Abs. 1 des Aus-
ländergesetzes“wird… (weiter wie
Regierungsentwurf Buchstabe a).

bbb) Nach den Wörtern „nicht mehr
vorliegen“ werden die Wörter
„oder zum Zeitpunkt der Entschei-
dung nicht vorgelegen haben“ ein-
gefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Beruht der Verwaltungsakt auf einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts,
ist der Widerruf aufgrund einer verän-
derten Verfolgungsprognose nicht vor
Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft
der Entscheidung zulässig.“‘

b) Nach Buchstabe a ist folgender neuer Buch-
stabe a1 einzufügen:
,a1) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe … (wei-

ter wie Regierungsentwurf Buchstabe a).‘
c) In Buchstabe c ist Absatz 3 wie folgt zu ändern:

aa) Nach den Wörtern „nicht mehr vorliegen“
sind die Wörter „oder zum Zeitpunkt der
Entscheidung nicht vorgelegen haben“ ein-
zufügen.

bb) Folgender Satz ist anzufügen:
„Beruht der Verwaltungsakt auf einer Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts, ist der
Widerruf aufgrund einer veränderten Gefah-
renprognose nicht vor Ablauf von zwei Jah-
ren nach Rechtskraft der Entscheidung zu-
lässig.“

Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dem
Zweck, Entscheidungen, die auf einer unzutreffen-
den Verfolgungs- oder Gefahrenprognose beruhten,
revidieren zu können. Der Widerruf einer – rechtmä-
ßigen oder rechtswidrigen – Anerkennung politi-
scher Verfolgung oder des Vorliegens von Abschie-
bungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7

Drucksache 15/955 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

AufenthaltG-E ist nach derzeitiger Rechtslage (§ 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nur zulässig, wenn sich die
für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeb-
lichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert
haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder
deren abweichende Würdigung genügt nicht
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Sep-
tember 2000 – 9 C 12/00).
Diese Regelung ist außerordentlich unbefriedigend,
da ein Widerruf aufgrund des objektiven Wegfalls
der Verfolgungsgefahr in solchen Fällen logisch
nicht möglich ist, da eine solche Verfolgungsgefahr
nie bestanden hat. Insbesondere dann, wenn der be-
troffene Ausländer erheblich straffällig geworden ist
und/oder sich völlig integrationsunwillig gezeigt
hat, eine Abschiebung aber aufgrund der zu Unrecht
ergangenen Entscheidungen nicht möglich ist, er-
scheint ein solches Ergebnis als grob unbillig und
nicht hinnehmbar.
Die Erfahrung zeigt, dass es zu Beginn einer neuen
Verfolgungs- oder Gefahrensituation in aller Regel
sehr schwierig ist, diese zutreffend zu beurteilen. In-
folgedessen kommt es anfangs vermehrt zu Anerken-
nungen, während sich diese Tendenz im weiteren
Verlauf nicht bestätigt, sondern sich im Gegenteil
eine gefestigte gegenteilige Verwaltungspraxis und
Rechtsprechung aufgrund besserer Erkenntnismög-
lichkeiten herausbildet. Dies allein führt jedoch
nicht dazu, dass es möglich wäre, die zunächst zu
Unrecht getroffenen positiven Entscheidungen zu
widerrufen. Nur ausnahmsweise ist es möglich, un-
ter den erschwerenden Voraussetzungen des § 48
VwVfG ein Rücknahmeverfahren erfolgreich durch-
zuführen.
Beruht die positive Entscheidung auf dem rechts-
kräftigen Urteil eines Verwaltungsgerichts, steht
dem Widerruf wie der Rücknahme der Anerken-
nungsentscheidung zudem die Rechtskraftwirkung
dieses Urteils entgegen. Obwohl die Rechtskraftwir-
kung eines Urteils endet, wenn sich die zurzeit des
Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach-
träglich verändert (zeitliche Grenze der Rechtskraft)
sind die Anforderungen an die Qualität dieser Ver-
änderung doch so hoch, dass sie bei asylrechtlichen
Entscheidungen nur in Ausnahmefällen erreicht
werden. Dies zeigt auch die aktuelle Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September
2001 – BVerwG 1 C 7.01 –, in der u. a. ausgeführt
wird, dass die Gefahrenprognose einer revisions-
richterlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen
ist, soweit sie auf der tatrichterlichen Würdigung
bestimmter Feststellungen beruht. Obwohl das Ge-
richt anerkennt, dass gerade in asylrechtlichen
Streitigkeiten der Zeitablauf als Indiz für eine mögli-
che erhebliche Sachlagenänderung für die Rechts-
kraftwirkung durchaus von Bedeutung sein kann,
bewertet es die Rechtskraftwirkung unter Berück-
sichtigung ihrer Rechtsfrieden und Rechtssicherheit
stiftenden Funktion doch so hoch, dass eine Befrei-
ung von der Rechtskraftwirkung nicht allein deshalb
eintritt, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse

über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhan-
dene Tatsachen ergeben haben, das Gericht nun-
mehr eine andere Würdigung des alten Sachverhalts
vornimmt oder mittlerweile eine neue oder geän-
derte ober- oder höchstrichterliche Rechtsspre-
chung vorliegt.
Dem muss allerdings entgegengehalten werden,
dass von Rechtsfrieden nicht mehr gesprochen wer-
den kann, wenn die geltende Rechtslage dazu führt,
dass ein offensichtlich nicht politisch verfolgter
Ausländer, dem auch keine sonstigen Gefahren im
Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland drohen,
der sich hier weder integrieren möchte noch straf-
frei verhält, gleichwohl aufgrund einer einmal ge-
troffenen rechtskräftigen Entscheidung auf Dauer
ein Aufenthaltsrecht behält. Ein solches Ergebnis ist
auch öffentlich kaum vermittelbar. Es widerspricht
zudem der Zielsetzung, lediglich den wirklich poli-
tisch verfolgten und gefährdeten Menschen Zuflucht
in Deutschland zu bieten und bei der Zuwanderung
anderer Personengruppen auch die wohl verstan-
denen eigenen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland in höherem Maße als bislang zu be-
rücksichtigen.

91. Zu Artikel 3 Nr. 46 Buchstabe b (§ 73 Abs. 2a,
Satz 4 – neu – AsylVfG)
In Artikel 3 Nr. 46 Buchstabe b ist dem Absatz 2a
folgender Satz anzufügen:
„Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der
Rücknahme entfällt die Verbindlichkeit der Ent-
scheidung über den Asylantrag.“
Begründung:
Auch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
vorgeschlagene Einfügung des Absatzes 2a kann
nicht verhindern, dass die gesetzliche Widerrufs-
oder Rücknahmepflicht nicht erfüllt wird. Durch die
Ergänzung wird dem Vielfach aufgetretenen Miss-
brauch materiell nicht mehr gerechtfertigter Asyl-
anerkennungen z. B. im Einbürgerungsverfahren
entgegengewirkt.

92. Zu Artikel 3 Nr. 47 (§ 76 AsylVfG)
Artikel 3 Nr. 47 ist zu streichen.
Begründung:
Für die Änderung besteht kein sachliches Erforder-
nis, da schon heute die meisten dafür geeigneten
asylgerichtlichen Verfahren von Einzelrichtern ent-
schieden werden (Bundesdurchschnitt 2001:
88,3 %).
Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs
würde die dort vorgesehene Einführung des originä-
ren anstelle des gegenwärtig obligatorischen Ein-
zelrichters die Gerichtsbarkeit nicht entlasten, son-
dern die Gerichtsverfahren erschweren und
verzögern:
– Schon innerhalb der Kammern gäbe es keine

einheitlichen Maßstäbe mehr dafür, wann eine
Kammerentscheidung zu erfolgen hat, da über

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/955

das Vorliegen der Voraussetzungen „besondere
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art“ bzw. „grundsätzlicher Bedeutung“ nicht
mehr die Kammer, sondern der jeweilige Einzel-
richter entscheiden würde.

– Damit könnte sich auch keine schlüssige Kam-
merrechtsprechung mehr bilden, sodass der
Übertragungsgrund „Abweichen von der Recht-
sprechung der Kammer“ leer liefe. Unausweich-
liche Folge wäre zum einen eine Atomisierung
der Rechtsprechung, zum anderen der Verzicht
auf Synergieeffekte in der Kammer z. B. bei der
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ei-
nes neuen Herkunftslandes oder veränderten
Verhältnissen in einem traditionellen Herkunfts-
land.

– Zudem wäre es nicht mehr möglich, beim Einzel-
richtereinsatz unterschiedliche Vorkenntnissen
und Leistungsfähigkeiten der Richter zu berück-
sichtigen und Proberichter im Rahmen der Kam-
mer einzuarbeiten.

93. Zu Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe f – neu – (§ 2 Abs. 2
Nr. 12 – neu – AZRG)
In Artikel 4 ist in Nummer 3 folgender Buchstabe f
anzufügen:
,f) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma

ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
„12. die sicherheitsrechtlich entsprechend § 54

Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes befragt wur-
den.“‘

Als Folge
ist in Artikel 4 die Nummer 6 wie folgt zu fassen:
,6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „und 11“
durch die Wörter „11 und 12“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Aner-
kennung ausländischer“ durch die Wörter
„Migration und“ ersetzt.‘

Begründung:
Es müssen die gesetzlichen Grundlagen für eine ge-
nerelle Speicherung erkennungsdienstlicher Unter-
lagen auch ohne konkreten Verdacht geschaffen
werden. Gerade im Hinblick auf die vielfältigen
Möglichkeiten der Identitätsverschleierung bei Ein-
reisen aus dem Ausland ist bei Problemstaaten und
Problemgruppen frühzeitig anzusetzen. Zu diesem
Zweck sind auch die Daten der Personen zu erfas-
sen, die nach § 54 Nr. 6 AufenthG-E befragt wurden.
Andernfalls wären unrichtige bzw. widersprüchliche
Angaben kaum aufzudecken.

94. Zu Artikel 4 Nr. 4 (§ 3 Nr. 5 bis 7 AZRG)
Artikel 4 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
,4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Her-
kunftsland“ ein Komma und die Wörter
„oder in anderen Verfahren gewonnene Er-
kenntnisse zur ethnische Zugehörigkeit und
Erkenntnisse aus Befragungen nach § 2
Nr. 12“ eingefügt.

b) In Nummer 6 werden … (weiter wie Regie-
rungsentwurf Nr. 4)

c) In Nummer 7 werden nach der Ziffer „8“ die
Wörter „und 11“ ersetzt durch die Wörter
„11 und 12“.‘

Begründung:
Für die sicherheitsrechtliche Beurteilung eines Aus-
länders sind die genannten Daten von erheblicher
Bedeutung. Die Erfassung und Speicherung dieser
Daten ist daher sicherzustellen.
Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit,
Voraufenthalte in anderen Staaten sowie Angaben
bei Sicherheitsbefragungen sind wesentliche Punkte
für die Abschätzung von Risiken im Zusammenhang
mit der Gewährung von Einreisemöglichkeiten und
Aufenthaltsrechten. Angesichts der erheblichen Ge-
fahren, die mit dem internationalen Terrorismus
verbunden sind, kann auf die Verarbeitung der ent-
sprechenden Daten, insbesondere die Übermittlung
an die Sicherheits- und Ausländerbehörden, nicht
verzichtet werden. Die Ereignisse der letzten Wo-
chen haben gezeigt, dass gerade auch die Religions-
zugehörigkeit ein wichtiges Merkmal der Risikoab-
schätzung sein kann. Entsprechendes gilt auch für
die ethnische Zugehörigkeit, die einerseits unver-
zichtbare Hinweise zur Gefahrenlage geben kann,
andererseits aber auch häufig für eine spätere Rück-
führung von Bedeutung ist.
Es liegen insoweit Gründe des öffentlichen Wohls im
Sinne von Artikel 8 Abs. 4 EU-Datenschutzrichtlinie
vor, die die Verarbeitung der genannten Daten er-
möglichen. Angemessene Garantien zur Gewähr-
leistung des Datenschutzes sind durch das AZRG
gewährleistet.

95. Zu Artikel 4 Nr. 9 (§ 15 Überschrift, Absatz 1 Satz 1
AZRG)
In Artikel 4 ist Nummer 9 wie folgt zu fassen:
,9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „die
Anerkennung ausländischer“ durch die Wör-
ter „Migration und“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „die Ausländerbehör-

den“ werden ein Komma und die Wörter
„den Polizeivollzugsbehörden der Län-
der,“ eingefügt.

bb) Die Wörter „die Anerkennung ausländi-
scher“ werden durch die Wörter „Mig-
ration und“ ersetzt.‘

Drucksache 15/955 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung:
Zu den Buchstaben a und b Doppelbuchstabe bb
Entspricht der Vorlage
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
ZurDurchführungvonausländer-undasylrechtlichen
Aufgaben sieht § 15 des Ausländerzentralregisterge-
setzes (AZR-Gesetz) für imEinzelnenaufgeführteStel-
len, die mit dieser Aufgabe betraut sind, einen dem
Umfang nach nicht beschränkten Zugriff auf die im
Register gespeichertenDaten vor. Ausgenommen sind
lediglich die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die
lediglich im Rahmen des § 16 AZR-Gesetz in ihrer Ei-
genschaft als Strafverfolgungs-undGefahrenabwehr-
behörden einen beschränkten Zugriff auf die Daten
des Ausländerzentralregisters haben.
Diese Beschränkung für die Polizeivollzugsbehör-
den der Länder ist, soweit es um die Durchführung
von Aufgaben nach dem Ausländer- und Asylverfah-
rensgesetz bzw. dem Aufenthaltsgesetz-E geht, nicht
nachvollziehbar. Auch den Polizeivollzugsbehörden
stehen nach dem Ausländergesetz (§ 63 Abs. 4 bis 6)
bzw. nach dem Entwurf des Aufenthaltsgesetzes ori-
ginäre Kompetenzen zu. Die Beschränkung des Zu-
griffs auf die Daten des Ausländerzentralregisters
für die Polizeivollzugsbehörden der Länder (§ 16
AZR-Gesetz) ist vor allem bei Zurückschiebungen
und bei der Beantragung von Haft (§ 63 Abs. 6
AuslG bzw. § 71 Abs. 5 AufenthG-E) bedenklich.
Die betreffenden Entscheidungen sind regelmäßig
ohne Zeitverzug zu treffen und setzen die Kenntnis
aller erheblichen Gesichtspunkte, die sich aus dem
Ausländerzentralregister ergeben, voraus. Ein sach-
licher Grund, im Unterschied zu den Ausländerbe-
hörden und dem Bundesgrenzschutz den Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder in diesen Fällen keine
vollständigen Daten aus dem Ausländerzentralre-
gister zu übermitteln, ist nicht ersichtlich. Sofern
Behörden die gleichen Aufgaben vom Gesetzgeber
übertragen werden, sollten ihnen auch die gleichen
Befugnisse zustehen.

96. Zu Artikel 5 Nr. 2 (§ 1 StAG)
Artikel 5 Nr. 2 § 1 ist wie folgt zu fassen:

㤠1
Wer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, be-

stimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz.“
Begründung:
Mit der Einreise im Wege der Aufnahme und der
dauernden Aufenthaltnahme bzw. Aufnahme in
Deutschland wird neben dem Status „Spätaussied-
ler“ auch die Rechtsstellung als Deutscher ohne
deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dieser Sta-
tus wird in analoger Anwendung der staatsangehö-
rigkeitsrechtlichen Regelungen z. B. an Abkömm-
linge weitergegeben. Erst die Erteilung einer
Bescheinigung nach § 15 BVFG wandelt den Status
„Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ in
die deutsche Staatsangehörigkeit um. Aber immer

noch behält ein Teil der Deutschen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit diesen Status bei, weil sie eine
Bescheinigung gemäß § 15 BVFG nicht erhalten
können, bzw. nicht beantragen.
Dies erscheint verfassungsrechtlich nicht unbedenk-
lich. Schwierigkeiten hierzu lassen sich vermeiden,
wenn die staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelun-
gen auch auf die Rechtstellung des Deutschen ohne
deutsche Staatsangehörigkeit unmittelbar anwend-
bar sind. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass z. B.
Abkömmlinge von Deutschen ohne deutsche Staats-
angehörigkeit mit Geburt gemäß § 4 Abs. 1 StAG
sofort die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

97. Zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstaben a0 und c – neu – (§ 4
Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 3 StAG)
Artikel 5 Nr. 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Buchstabe a ist folgender Buchstabe a0 vor-

anzustellen:
,a0) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die deut-
sche Staatsangehörigkeit besitzt“
durch die Wörter „Deutscher ist“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „deutscher
Staatsangehöriger“ durch das Wort
„Deutscher“ ersetzt.‘

b) Nach Buchstabe b ist folgender Buchstabe c an-
zufügen:
,c) „In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter

„deutsche Staatsangehörige“ durch das Wort
„Deutsche“ ersetzt.“‘

Begründung:
Folgeregelungen zur Änderung von Artikel 5 Nr. 2.

98. Zu Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe b (§ 4 Abs. 3 Satz 1
StAG)
Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
,b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind
ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehö-
rigkeit, wenn ein Elternteil
1. im Inland geboren wurde und
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder

gleichgestellter Staatsangehöriger eines
EWR-Staates ist und eine Bescheinigung
nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU oder eine
Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Nieder-
lassungserlaubnis besitzt.“‘

Als Folge ist
in Artikel 12 Abs. 3 Nr. 2 wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a sind nach den Wörtern „Staats-

angehöriger eines EWR-Staates,“ die Wörter
„j Bescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsge-
setz/EU“ einzufügen sowie folgender Satz anzu-
fügen:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/955

,Die jeweilige Überschrift des Angabenfeldes
wird wie folgt gefasst: „Rechtsstellung und
Nachweis“.‘

b) In Buchstabe b sind nach den Wörtern „Staats-
angehöriger eines EWR-Staates“ die Wörter
„mit einer Bescheinigung nach § 5 Freizügig-
keitsgesetz/EU“ einzufügen.

c) In Buchstabe c sind nach denWörtern „– gleich-
gestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staa-
tes“ die Wörter „– eine Bescheinigung nach § 5
Freizügigkeitsgesetz/EU j ja j nein j ja
j nein“ einzufügen.

Begründung:
Durch die weitgehende Übernahme des § 89 AuslG
als § 12b würden die Unterbrechungsregelungen,
die bisher nur für Einbürgerungen gelten, auch für
den ius-soli-Erwerb übernommen. Die Integra-
tionsprognose, der dem Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit eine herausragende Bedeu-
tung zukommt, würde an Gewicht verlieren. Außer-
dem würde insbesondere bei den Kindern von EU-
Bürgern oder den gleichgestellten Staatsangehöri-
gen eines EWR-Staates die Feststellung, ob die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde,
weiter erschwert.
Durch die Neufassung des Absatzes 3 werden die
materiellen Voraussetzungen für den ius-soli-Er-
werb der deutschen Staatsangehörigkeit klar defi-
niert, so dass bereits der Standesbeamte zuverläs-
sig den Staatsangehörigkeitserwerb beurteilen
kann. Darüber hinaus erlaubt das Abstellen auf die
dritte Generation für den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes eine zuverlässi-
gere Integrationsdiagnose als bei der gegenwärti-
gen Rechtslage.

99. Zu Artikel 5 Nr. 5 (§ 5 StAG)
Artikel 5 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:
,5. In § 5 wird die Überschrift gestrichen und das

Wort „Vater“ durch das Wort „Staatsangehöri-
gen“ ersetzt.‘

Begründung:
Der Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit
des Vaters eines Kindes dient der Klarstellung,
dass nur die Kinder ein Erklärungsrecht besitzen,
deren Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes die
deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Damit wird
die bisherige Praxis rechtlich abgesichert.

100. Zu Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa1 – neu – (§ 8 Abs. 1 StAG)
In Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a ist nach Doppel-
buchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 ein-
zufügen:
,aa1) Nach dem Wort „kann“ werden die Wörter

„, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,“
eingefügt.‘

Begründung:
Mit der Übernahme des 7. Abschnittes des Auslän-
dergesetzes (§§ 85 ff.) in das Staatsangehörigkeits-
gesetz ist der Regelfall der Einbürgerung künftig in
§ 10 StAG normiert. Danach haben Ausländer
nach Maßgabe der §§ 10 bis 12b StAG nach einem
achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland einen Anspruch auf Einbürgerung.
Ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder können
nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 StAG miteingebür-
gert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit
acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. In
diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der
Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.
Nach § 8 StAG kann in Ausnahmefällen bei Erfül-
lung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ein-
bürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen,
wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürge-
rung im Einzelfall festgestellt werden kann. Dies
wird mit der Einfügung verdeutlicht. Maßgeblich
für die Prüfung, unter welchen Voraussetzungen
ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung
anzunehmen ist, sind die in der Allgemeinen Ver-
waltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
enthalten allgemeinen Grundsätze für die Ermes-
sensausübung. Persönliche Wünsche und wirt-
schaftliche Interessen eines Einbürgerungsbewer-
bers können dabei nicht entscheidend sein.

101. Zu Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG)
Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist
wie folgt zu fassen:
,cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ungeachtet des § 1 Abs. 2 des Aufenthalts-
gesetzes keinen Tatbestand im Sinne von
§ 53, § 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Aufenthaltsgesetzes und keinen Aus-
schlusstatbestand nach § 11 Nr. 2 er-
füllt,“‘

Begründung:
In der Fassung des Entwurfs würde § 8 Abs. 1 Nr. 2
bedeuten, dass die Einbürgerung von Unionsbür-
gern und Familienangehörigen selbst bei Vorliegen
erheblicher Straftaten nicht abgelehnt werden
könnte, weil die §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 Nrn. 1
bis 4 des Aufenthaltsgesetzes auf sie nicht anwend-
bar sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m.
§ 11 Abs. 1 FreizügG/EU; vgl. auch § 6 Abs. 1
und 2 FreizügG/EU i. V. m. Artikel 39 Abs. 3
und 46 Abs. 1 EGV). Die Worte „keinen Auswei-
sungsgrund nach“ sollten deshalb durch die Worte
„ungeachtet des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
keinen Tatbestand im Sinne von“ ersetzt werden.
Damit kann auch ein Unionsbürger nur eingebür-
gert werden, wenn er sich weitgehend gesetzestreu
verhalten hat.
Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörig-
keitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)

Drucksache 15/955 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

wurde für Anspruchseinbürgerungen in § 86 Nr. 2
AuslG ein zwingender Ausschlusstatbestand ge-
schaffen, der auch Tatbestände im Vorfeld polizeili-
cher oder staatsanwaltlicher Ermittlungen erfasst.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb in Fällen, in denen
sich das Verhalten eines Einbürgerungsbewerbers
gegen die freiheitliche demokratische Grundord-
nung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland richtet, eine Anspruchseinbürgerung
ausgeschlossen, eine Ermessenseinbürgerung nach
§ 8 StAG allerdings möglich sein soll.

102. Zu Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe b (§ 8 Abs. 2 StAG)
In Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe b ist § 8 Abs. 2 wie
folgt zu fassen:

„(2) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4
darf nur ausnahmsweise aus dringenden Gründen
des öffentlichen Interesses und zur Vermeidung ei-
ner besonderen Härte abgesehen werden.“
Begründung:
Mit der Neufassung soll nach der Begründung die
Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit erhalten,
zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Ein-
bürgerung auch vornehmen zu können, wenn die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie nach Er-
teilung der Einbürgerungszusicherung sich ver-
schlechtert haben, der Einbürgerungsbewerber
dies jedoch nicht zu vertreten hat. Die vorgesehene
Regelung geht jedoch weit darüber hinaus. Es ist
nicht einzusehen, weshalb es in das Ermessen der
Einbürgerungsbehörde gestellt wird, von Vor-
strafen abzusehen. Nach § 55 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4
AufenthaltG-E sind bereits vereinzelte und gering-
fügige Verstöße gegen die Rechtsordnung keine
Ausweisungsgründe. Es kommen nach dem Gesetz-
entwurf somit für eine Ausnahme vor allem Mehr-
fachverstöße gegen die Rechtsordnung oder Verur-
teilungen in Betracht, deren zugrundeliegenden
Straftaten der mittleren Kriminalität zuzurechnen
sind. Durch die Fassung von § 8 Abs. 2 ist der
Einbürgerungsbehörde ein großer Ermessens-
spielraum eingeräumt, der mit der Intention des
Gesetzes zur weitgehenden Verrechtlichung der
Einbürgerungsverfahren nicht vereinbar erscheint.

103. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG)
In Artikel 5 Nr. 8 § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind die Wörter
„oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die
in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 24 und 25 Abs. 3
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufent-
haltszwecke“ zu streichen.
Begründung:
Für den Anspruch auf Einbürgerung wird anstelle
der bisher geforderten Aufenthaltstitel Erlaubnis
oder Berechtigung die Regelung für einen Dauer-
aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz übernom-
men. Dabei wird jedoch die grundsätzlich erforder-
liche Niederlassungsdauer durch eine komplizierte
und vor allem in der Praxis schwer handhabbare

Einfügung bestimmter Arten von Aufenthaltser-
laubnissen erweitert. Die Aufenthaltserlaubnis ist
gemäß § 7 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich
befristet. Da die Aufenthaltserlaubnis nach
5 Jahren regelmäßig in eine Niederlassungserlaub-
nis umgewandelt wird (§ 9 Abs. 2 AufenthaltG-E),
erscheint die Zulassung der Aufenthaltserlaubnis
für einige Personengruppen für einen Anspruch
auf Einbürgerung nicht erforderlich.

104. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG)
In Artikel 5 Nr. 8 sind in § 10 Abs. 1 Satz 3 nach
den Wörtern „der Ausländer“ die Wörter „im Zeit-
punkt der Einbürgerung“ einzufügen.
Begründung:
Nach der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 1
Satz 3 ist unklar, zu welchem Zeitpunkt die wirt-
schaftliche Sicherung des Einbürgerungsbewer-
bers vorliegen muss. Dies sollte im Gesetz selbst
geregelt werden. Damit wird auch ein Gleichklang
mit Satz 2 hergestellt.

105. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 10 Abs. 3 StAG)
Artikel 5 Nr. 8 § 10 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:

„(3) Weist ein Ausländer durch ein Prüfungs-
zeugnis die erfolgreiche Teilnahme an einem Inte-
grationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes
nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre
verkürzt.“
Begründung:
Der Ausländer, der eine Abkürzung der geforderten
Niederlassungsdauer begehrt, sollte die erfolgrei-
che Teilnahme an einem Integrationskurs nachwei-
sen. Die Inhalte der Integrationskurse sind mit den
Ländern abzustimmen. Der Nachweis sollte durch
ein entsprechendes Prüfungszeugnis erfolgen.

106. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 11 Nr. 3 StAG)
Artikel 5 Nr. 8 § 11 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
„3. ungeachtet des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsge-

setzes die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5
Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.“

Begründung:
Folgeänderung zum Vorschlag zu Artikel 5 Nr. 6
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.
In der Fassung des Entwurfs würde § 11 Nr. 3 be-
deuten, dass die Einbürgerung von Unionsbürgern
und Familienangehörigen selbst bei Vorliegen ei-
ner konkreten Sicherheitsgefährdung nicht abge-
lehnt werden könnte, weil § 54 Nr. 5 i. V. m. § 5
Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes auf sie nicht an-
wendbar sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz
i. V. m. § 11 Abs. 1 FreizügG/EU; vgl. auch § 6
Abs. 1 und 2 FreizügG/EU i. V. m. Artikel 39 Abs. 3
und 46 Abs. 1 EGV). Mit der Neufassung von § 11
Nr. 3 StAG wird sichergestellt, dass auch ein

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/955

Unionsbürger nur eingebürgert werden kann, wenn
er sich weitgehend gesetzestreu verhalten hat.

107. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG)
In Artikel 5 Nr. 8 sind in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
nach dem Wort „verweigert“ die Wörter „und der
Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlas-
sungsantrag zur Weiterleitung an den ausländi-
schen Staat übergeben hat“ einzufügen.

Begründung:
Die Notwendigkeit, einen Entlassungsantrag zu
stellen, wie es die derzeitige Rechtslage (§ 87
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Ausländergesetz) vorsieht, ist
weiterhin sinnvoll und erforderlich. In diesen Fäl-
len ist das lässt das Heimatrecht des Einbürge-
rungsbewerbers im Gegensatz zu den Fällen des
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG ein Ausscheiden aus
der bisherigen Staatsangehörigkeit grundsätzlich
zu; lediglich nach der Verwaltungspraxis der Hei-
matbehörden, die sich jederzeit ändern kann, wird
eine Entlassung nicht vollzogen. In dieser Lage ist
es den Einbürgerungsbewerbern zumutbar, ent-
sprechend dem jeweiligen Heimatrecht einen An-
trag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsange-
hörigkeit zu stellen.

108. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG)
Artikel 5 Nr. 8 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ist wie folgt
zu fassen:
„6. der Ausländer Verfolgter im Sinne von § 60

des Aufenthaltsgesetzes ist und die Versagung
der Einbürgerung eine unzumutbare Härte
darstellt.“

Begründung:
Die vorgesehene Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 6 ist
abzulehnen. Es geht nicht an, Ausländer ohne
Nachweis der Entlassung aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit einzubürgern, nur weil das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge derzeit die Asylberechtigung von Per-
sonen aus sicheren Herkunftsländern nicht über-
prüft oder der Widerruf der Anerkennung noch
nicht bestandskräftig ist. Auch dass die Niederlas-
sungserlaubnis nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Auf-
enthaltsgesetz ausreichen soll, um Mehrstaatigkeit
bei Einbürgerung regelmäßig hinzunehmen, ist ab-
zulehnen. Diese Fälle sollten im Ermessensweg er-
ledigt werden.
Der Entwurf legt in § 29a Abs. 2 AsylVfG-E si-
chere Herkunftsstaaten fest, in denen eine politi-
sche Verfolgung grundsätzlich nicht mehr stattfin-
det. Einbürgerungsbewerbern aus diesen Staaten
ist es deshalb zuzumuten, trotz noch formal beste-
hender Anerkennung als Asylberechtigte ihre Ent-
lassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu
betreiben. Eine Gefährdung besteht dabei weder

für den Antragsteller noch für Familienangehö-
rige.

109. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 12 Abs. 5 – neu – StAG)
In Artikel 5 Nr. 8 ist dem § 12 folgender Absatz 5
anzufügen:

„(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländi-
schen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des
Ausländers und liegen die Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vor, so erhält ein
Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaa-
tes noch minderjährig ist, abweichend von
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusiche-
rung. Kann der Ausländer die Entlassung aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit nach Heimatrecht
erst beantragen, wenn er ein Lebensalter erreicht
hat, das über dem ausländischen Volljährigkeitsal-
ter liegt, darf die Einbürgerung unter Hinnahme
von Mehrstaatigkeit nur unter der Auflage erfol-
gen, dass der Eingebürgerte die Entlassung aus
seiner bisherigen Staatsangehörigkeit betreibt, so-
bald er das für die Antragstellung vorgesehene Le-
bensalter erreicht hat.“
Begründung:
Die Streichung des bisherigen § 87 Abs. 5 Auslän-
dergesetz ist nicht gerechtfertigt. Damit soll wie-
derum für einen größeren Personenkreis Mehr-
staatigkeit generell hingenommen werden. Die
Argumentation in der Begründung, nach Erreichen
der Volljährigkeit müsste neu geprüft werden, ob
die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin ge-
geben sind, verkennt, dass diese Neuprüfung bei
Ablauf jeder Einbürgerungszusicherung erforder-
lich ist. Mit dieser Argumentation dürfte überhaupt
keine Einbürgerungszusicherung mehr ausgestellt
werden.
Außerdem werden bisher bereits Einbürgerungszu-
sicherung en für Minderjährige immer dann ausge-
stellt, wenn bis zum Erreichen des Volljährigkeits-
alters zwei Jahre oder weniger Zeit verbleiben. Bei
der Einbürgerung von unter 16 Jahre alten Einbür-
gerungsbewerbern ist der Verwaltungsaufwand
verhältnismäßig gering, weil es sich in diesen re-
gelmäßig um eine Miteinbürgerung von Kindern
handelt, wobei der Prüfungsaufwand sehr redu-
ziert ist. Die alleinige Einbürgerung von Minder-
jährigen unter 16 Jahren kommt nur in Ausnahme-
fällen in Betracht. Zu bedenken bleibt dabei auch,
dass mit der Streichung des § 87 Abs. 5 AuslG bei
der Einbürgerung einer Familie zwar die minder-
jährigen Kinder häufig ohne Entlassungsnachweis
aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eingebür-
gert werden, die Eltern der Kinder jedoch entlas-
sen werden und im Gegensatz zu ihren Kindern die
rechtliche Trennung von ihrem bisherigen Heimat-
staat vollzogen haben.
Die Ergänzung um die Sätze 2 und 3 ist erforder-
lich, weil manche Staaten einen Antrag auf Entlas-
sung aus der Staatsangehörigkeit nur entgegen-
nehmen, wenn der Staatsbürger ein bestimmtes

Drucksache 15/955 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Alter erreicht hat, das z. B. im Iran auf das
25. Lebensjahr festgelegt ist. Die Einbürgerungs-
bewerber sollten jedoch auf ihre Einbürgerung
nicht so lange warten müssen. Sie müssen bei der
Einbürgerung jedoch verpflichtet werden, den Ver-
lust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizu-
führen, sobald es ihnen nach ihrem Heimatrecht
möglich ist. Damit wird Mehrstaatigkeit lediglich
vorübergehend hingenommen.

110. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,
Satz 2 und 3 – neu –, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 – neu – StAG)
Artikel 5 Nr. 8 § 12a ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 2 ist die Zahl „180“

durch die Zahl „90“ zu ersetzen.
bbb) In Nummer 3 sind die Wörter „sechs

Monaten“ durch die Wörter „drei
Monaten“ zu ersetzen.

bb) Satz 2 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
„Bei mehreren Verurteilungen zu Geld-
oder Freiheitsstrafen im Sinne von Satz 1
Nr. 2 und Nr. 3 sind diese zusammen zu
zählen. Treffen Geld- und Freiheitsstrafe
zusammen, entspricht ein Tagessatz einem
Tag Freiheitsstrafe. Überschreitet eine Ein-
zelstrafe des Ausländers oder die Summe
der gegen ihn verhängten Strafen die Gren-
zen des Satzes 1, so wird im Einzelfall ent-
schieden, ob die Bestrafung ausnahms-
weise außer Betracht bleiben kann.“

b) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
„(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen

sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland
als strafbar anzusehen ist und das Strafmaß
verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung
kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn
sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu til-
gen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 3 Satz 2 sind nach den Wörtern
„wenn die“ die Wörter „Entscheidung über
die“ einzufügen.

d) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz 4 anzufü-
gen:

„(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und
im Ausland anhängige Ermittlungsverfahren
sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.“

Begründung:
Nach Absatz 1 Satz 2 werden die Unbeachtlich-
keitsgrenzen bei der Berücksichtigung von Geld-
strafen (Nummer 2) und Freiheitsstrafen (Num-
mer 3) halbiert. Anerkanntermaßen sind die im
bisherigen § 88 AuslG normierten Grenzen in Re-
lation zum erforderlichen Mindestaufenthalt für
eine Einbürgerung zu hoch angesetzt. Die Absen-

kung dieser Grenzen sollte zwar der sog. zweiten
Stufe der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
vorbehalten sein. Zur Zeit scheint die Verwirkli-
chung der sog. zweiten Stufe der Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts aber in weite Ferne ge-
rückt, daher ist es angezeigt, die gröbsten Unstim-
migkeiten im Zuge dieser jetzt vorzunehmenden
Übertragung der ausländerrechtlichen Einbürge-
rungsvorschriften ins Staatsangehörigkeitsgesetz
zu beseitigen. Dies gilt umso mehr, als ansonsten
argumentiert werden könnte, der Gesetzgeber habe
bei der unveränderten Übernahme der Vorschriften
in das StAG diese samt ihrer Mängel erneut „in
seinen Willen aufgenommen“ und damit bestätigt.
Der Absenkung der Unbeachtlichkeitsgrenzen steht
auch nicht die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 4
Aufenthaltsgesetz-E entgegen, aus der die Unbe-
achtlichkeit von Verurteilungen unter sechs Mona-
ten Freiheitsstrafe für den Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis folgt. Es spricht
nichts dagegen, an einen Einbürgerungsbewerber
höhere Anforderungen zu stellen als an einen
Ausländer, der ein Daueraufenthaltsrecht begehrt.
Dieses Stufenverhältnis wäre auch gewahrt,
wenn dem Änderungsantrag zu § 9 Abs. 2 Nr. 4
AufenthG-E gefolgt wird, da im Rahmen des § 9
AufenthG-E jedenfalls hinsichtlich dieser absolu-
ten Unbeachtlichkeitsgrenze lediglich auf Verurtei-
lungen in den letzten drei Jahren abzustellen ist.
Die in dem bisherigen § 88 Abs. 2 AuslG vorge-
sehene Privilegierung bei Verhängung von Jugend-
strafen bis zu einem Jahr ist nicht übernommen
worden, da sie außer Verhältnis zu den hier festge-
legten Unbeachtlichkeitsgrenzen stünde. Eine Ab-
senkung dieser Regelung entsprechend der hier
vorgenommenen Absenkung der Unbeachtlich-
keitsgrenzen kam nicht in Betracht, da das Min-
destmaß der Jugendstrafe nach § 18 des Jugendge-
richtsgesetzes (JGG) bereits sechs Monate beträgt.
Nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 sind mehrere Verurtei-
lungen zusammen zu zählen. Diese Regelung besei-
tigt die Ungleichbehandlung gegenüber Straftä-
tern, bei denen eine Gesamtstrafenbildung gemäß
§ 54 StGB erfolgt ist und bei denen daher aus meh-
reren kleineren Einzelstrafen eine eventuell über
den Unbeachtlichkeitsgrenzen liegende Strafe fest-
gesetzt wurde. Die durch die Gesamtstrafenbildung
gewünschte Begünstigung des Betroffenen findet
auf diesem Wege auch im Rahmen des Einbürge-
rungsrechts Berücksichtigung. Insbesondere durch
die nach Satz 4 vorgesehene Ermessensabwägung
im Einzelfall bei einer höheren Bestrafung ist si-
chergestellt, dass eventuell dabei sich ergebende
Härten angemessen berücksichtigt werden können.
In Absatz 2 wird aus Gründen der Klarstellung die
Regelung übernommen, die sich bislang in Nr. 88.1
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staats-
angehörigkeitsrecht (StAR-VwV) findet.
Zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus ist
auch eine Verpflichtung zur Offenlegung von Ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/955

urteilungen oder Ermittlungsverfahren im Ausland
im Einbürgerungsantrag geboten.

111. Zu Artikel 5 Nr. 8 (§ 12b StAG)
Artikel 5 Nr. 8 § 12b ist wie folgt zu fassen:

㤠12b
(1) Für Einbürgerungsverfahren wird der ge-

wöhnliche Aufenthalt im Inland durch Aufenthalte
bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbro-
chen. Hält sich der Ausländer aus einem seiner
Natur nach vorübergehenden Grund länger als ein
Jahr im Ausland auf, ist der gewöhnliche Aufent-
halt im Inland unterbrochen. Bei längerem Aus-
landsaufenthalt besteht der gewöhnliche Aufent-
halt im Inland fort, wenn die Frist wegen Erfüllung
der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsland
überschritten wird.

(2) Hält sich der Ausländer aus einem seiner
Natur nach vorübergehenden Grund länger als ein
Jahr im Ausland auf, können frühere gewöhnliche
Aufenthalte im Einbürgerungsverfahren auf die
erste Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer an-
gerechnet werden, soweit sie der Integration för-
derlich waren.

(3) In Einbürgerungsverfahren bleiben Unter-
brechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der
Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderli-
che Erteilung oder die Verlängerung des Aufent-
haltstitels beantragt hat.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Neufassung zu § 12b ist erfor-
derlich, um den Neuregelungen im Aufenthaltsge-
setz zu entsprechen. Insbesondere gibt es keine auf-
enthaltsrechtliche Erlaubnisfreiheit mehr für
Kinder bis zu einem bestimmten Alter. Außerdem
sind für das Erlöschen der Rechtmäßigkeit eines
Aufenthalts § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG zu
beachten.
Die Anrechnung von Vorzeiten sollte die Hälfte der
geforderten Aufenthaltsdauer nicht überschreiten,
so dass anrechenbar lediglich vier Jahre Vorzeiten
verbleiben.
Außerdem wir klargestellt, dass der neue § 12b
StAG wie bisher § 89 AuslG nur für Einbürge-
rungsverfahren gilt. Eine Anwendung für andere
Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehö-
rigkeit, so etwa § 4 Abs. 3 StAG, bleibt auch künf-
tig ausgeschlossen. Sollte § 12b bei Erwerbsfällen
nach § 4 Abs. 3 StAG Berücksichtigung finden
müsste dies der Gesetzgeber ausdrücklich regeln.

112. Zu Artikel 5 Nr. 11a – neu – (§ 18 StAG)
In Artikel 5 ist nach Nummer 11 folgende Num-
mer 11a einzufügen:
,11a. In § 18 werden die Wörter „der Staatsange-

hörigkeit“ durch die Wörter „dieser Rechts-
stellung“ ersetzt.‘

Begründung:
Folgeänderung zur Änderung von Artikel 5 Nr. 2.

113. Zu Artikel 5 Nr. 13 Buchstabe a0 – neu – und
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 25 Abs. 1 und
Absatz 2 Satz 1 StAG)
Artikel 5 Nr. 13 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Buchstabe a ist folgender Buchstabe a0

einzufügen:
,a0) In Absatz 1 werden die Wörter „seine

Staatsangehörigkeit“ durch die Wörter
„diese Rechtsstellung“ ersetzt.‘

b) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist wie folgt
zu fassen:
,aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsstellung als Deutscher verliert
nicht, wer vor dem Erwerb der ausländi-
schen Staatsangehörigkeit auf seinen An-
trag die schriftliche Genehmigung der zu-
ständigen Behörde zur Beibehaltung der
Rechtsstellung als Deutscher erhalten
hat.“‘

Begründung:
Folgeänderung zur Änderung von Artikel 5 Nr. 2.

114. Zu Artikel 5 Nr. 13a – neu – (§ 26 Abs. 1 Satz 1 und
Absatz 3 StAG)
In Artikel 5 ist nach Nummer 13 folgende Num-
mer 13a einzufügen:
,13a. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Staats-
angehörigkeit“ durch das Wort „Rechts-
stellung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Staatsangehö-
rigkeit“ durch die Wörter „Rechtsstellung
als Deutscher“ ersetzt.‘

Begründung:
Folgeänderung zur Neufassung von Artikel 5 Nr. 2.

115. Zu Artikel 5 Nr. 13b – neu – (§ 27 Satz 1 StAG)
In Artikel 5 ist folgende Nummer 13b einzufügen:
,13b. In § 27 Satz 1 wird das Wort „Staatsangehö-

rigkeit“ durch die Wörter „Rechtsstellung
als Deutscher“ ersetzt.‘

Begründung:
Folgeänderung zur Änderung von Artikel 5 Nr. 2.

116. Zu Artikel 5 Nr. 16 (§ 37 StAG)
Artikel 5 Nr. 16 ist wie folgt zu fassen:
,16. § 37 wird wie folgt gefasst:

㤠37
(1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufent-

haltsgesetzes gelten entsprechend.

Drucksache 15/955 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

„(2) Die Einbürgerungsbehörden übermit-
teln den Verfassungsschutzbehörden zur Er-
mittlung der Einbürgerungsvoraussetzungen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 11 Nr. 2 und 3
die bei ihnen gespeicherten personenbezoge-
nen Daten der Antragsteller, die das 16. Le-
bensjahr vollendet haben. Die Verfassungs-
schutzbehörden unterrichten die anfragende
Stelle unverzüglich nach Maßgabe der inso-
weit bestehenden besonderen gesetzlichen Ver-
wendungsregelungen.“‘

Begründung:
Die terroristischen Anschläge des 11. September
2001 und weitere Anschläge haben gezeigt, dass es
zwingend erforderlich ist, in Einbürgerungsverfah-
ren alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Terroris-
ten vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
auszuschließen. Obwohl dies allgemein akzeptiert
wird, haben nach wie vor nicht alle Bundesländer
die Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehör-
den eingeführt. Trotz einer Empfehlung des Bun-
desrates wurde die Regelanfrage bis heute nicht
verpflichtend in die Allgemeine Verwaltungsvor-
schrift zum Staatsangehörigkeitsrecht aufgenom-
men. Es ist deshalb erforderlich, sie gesetzlich zu
verankern.

117. Zu Artikel 6 Nr. 2 (§ 6 BVFG)
Nummer 2 und damit die geplante Änderung des
§ 6 Abs. 2 BVFG wird gestrichen.
Begründung:
Die von der Bundesregierung beabsichtigte
Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG fordert für die
Anerkennung als Spätaussiedler die Abstammung
von mindestens einem Elternteil mit deutscher
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehö-
rigkeit. Bisher ist eine Abstammungsnachweis von
„einem deutschen Staatsangehörigen oder einem
deutschen Volkszugehörigen“, mithin auch von
deutschen Großeltern, ausreichend.
Die geplante Neufassung bedeutet eine Ausgren-
zung der Deutschstämmigen, die in ihrer Person
die Voraussetzungen erfüllen, deren Eltern jedoch
keinen deutschen Nationalitäteneintrag im In-
landspass haben oder den Nachweis ausreichen-
der Sprachkenntnisse nicht erbringen können, und
damit eine Schlechterstellung zur geltenden
Rechtslage. Sie benachteiligt insbesondere die An-
tragsteller, die von ihren deutschen Großeltern er-
zogen wurden, während ihren Eltern das Bekennt-
nis zum deutschen Volkstum aufgrund der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder aufge-
zwungener Arbeit nicht möglich war oder diese
aus Existenzgründen zum Erwerb der Nationalität
des Herkunftslandes genötigt waren. Die geplante
Gesetzesänderung verkennt das Ausmaß der
kriegsbedingten Benachteiligung und Entwurze-
lung der deutschen Minderheiten und die Auswir-
kungen der staatlichen Assimilationsmaßnahmen

auf das Leben der Deutschstämmigen insbeson-
dere in der ehemaligen Sowjetunion.

118. Zu Artikel 6 Nr. 2 – neu – (§ 6 BVFG)
Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird neu eingefügt:
„Die Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse
ist binnen Jahresfrist einmal (neu) wiederholbar.“
Der jetzige Satz 4 wird Satz 5 usw.“
Begründung:
Dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse kommt
im Aufnahmeverfahren eine zentrale Bedeutung zu.
Die fehlgeschlagene Überprüfung der Sprach-
kenntnisse hat die Ablehnung des Antrags auf Ein-
reise in die Bundesrepublik Deutschland zur Folge.
Die Verwaltungspraxis lässt eine Wiederholung
dieser Überprüfung der Deutschkenntnisse grund-
sätzlich nicht zu.
Von den Antragstellern wird erwartet, dass sie
zwecks Überprüfung ihrer Sprachkenntnisse eine
Anreise von bis zu 1 000 Kilometern zur nächsten
Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutsch-
land durchführen. Diese Anreise dauert aufgrund
der mangelnden Infrastruktur in den Herkunftsge-
bieten oftmals mehrere Tage und ist nicht nur mit
enormen Kosten verbunden, sondern stellt eine
hohe physische Belastung für die Antragsteller dar.
Das Ergebnis des Antragsverfahrens darf aber
nicht von der Tagesform des Antragstellers unter
Höchstbelastung abhängig sein. Zudem kommt es
aufgrund der schlechten Lebensverhältnisse in den
Herkunftsgebieten immer wieder zu Fällen, in de-
nen der Antragsteller unverschuldet einen Termin
zur Überprüfung seiner Deutschkenntnisse ver-
säumt.
Für viele Antragsteller bedeutet die im Rahmen des
Aufnahmeverfahrens vorgenommene Überprüfung
aber nicht nur eine enorme physische sondern
auch eine extreme psychische Belastung bis hin zu
einer geistigen Blockade, die dazu führen kann,
dass die Überprüfung der Sprachkenntnisse für
den Antragsteller negativ verläuft, obwohl die
Kenntnisse vorhanden sind.
Die Antragsteller mit deutscher Volkszugehörigkeit
und oftmals bereits deutscher Staatsangehörigkeit
in den Herkunftsgebieten dürfen nicht schlechter
gestellt werden als Ausländer, die sich im Vorfeld
ihrer Einbürgerung hier in der Bundesrepublik
Deutschland im hiesigen deutschen Umfeld auch in
Sprachkursen auf den Sprachtest zwecks Einbürge-
rung ohne hohe Kosten und ohne lange Anreise
vorbereiten können und diesen Test wiederholen
dürfen. Es muss daher sichergestellt werden, dass
die Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse
des Antragstellers in den Herkunftsgebieten eben-
falls wiederholbar ist. Die Vorgehensweise in sol-
chen Fällen ist nicht gesetzlich geregelt. Um für
die Antragsteller mehr Rechtssicherheit zu ge-
währleisten, müssen die Antragsteller die Möglich-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/955

keit erhalten, eine nicht bestandene Überprüfung
ihrer Sprachkenntnisse zu wiederholen. Vor dem
Hintergrund der besonderen historischen, politi-
schen und humanitären Verpflichtung Deutsch-
lands den ausreisewilligen Deutschstämmigen
gegenüber müssen die durch die derzeitige Unwie-
derholbarkeit der Überprüfung der Sprachkennt-
nisse entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten
durch die Einführung der Wiederholbarkeit der
Überprüfung beseitigt werden.

119. Zu Artikel 6 Nr. 2a – neu – (§ 8 Abs. 3 BVFG)
In Artikel 6 ist nach Nummer 2 folgende Num-
mer 2a einzufügen:
,2a. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Länder können durch Vereinba-
rung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen.
Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung
oder bei deren Wegfall richten sich die Vertei-
lungsquoten nach dem Königsteiner Schlüssel.
Für die Jahre 2003 und 2004 gelten folgende
Verteilquoten:

Sollanteil v. H.
Baden-Württemberg 12,55493
Bayern 14,70234
Berlin 4,93452
Brandenburg 3,17278
Bremen 0,95420
Hamburg 2,49137
Hessen 7,28044
Mecklenburg-Vorpommern 2,19908
Niedersachsen 9,10776
Nordrhein-Westfalen 21,73342
Rheinland-Pfalz 4,69621
Saarland 1,26629
Sachsen 5,45305
Sachsen-Anhalt 3,23686
Schleswig-Holstein 3,21302
Thüringen 3,00373
Das Bundesministerium des Innern setzt alle
zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2005, die
Verteilungsquoten entsprechend dem König-
steiner Schlüssel des dem Anpassungszeit-
punkt vorausgegangenen Kalenderjahres neu
fest.“‘

Begründung:
Um eine gerechte Lastenverteilung herzustellen, ist
die Aktualisierung der in § 8 Abs. 3 festgelegten
Verteilungsquoten für Spätaussiedler erforderlich.
Die derzeit geltenden Verteilungsquoten, die vor
mehr als zehn Jahren festgelegt wurden, benachtei-
ligen diejenigen Länder, deren Einwohnerzahl
rückläufig ist und deren Wirtschaftskraft hinter

dem Durchschnitt der Länder insgesamt zurück-
liegt.
Diese Umstände berücksichtigt der so genannte
„Königsteiner Schlüssel“, den die Bund-Länder-
Kommission für Bildungsplanung und Forschungs-
förderung jährlich errechnet. Er dient als Berech-
nungsgrundlage (Finanzierungsschlüssel) für den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. Die
Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Steuer-
einnahmen, bereinigt um Finanzausgleichsbeträge
und -zuweisungen, und der Einwohnerzahl der
Länder. Dieser im Sinne einer ländergerechten
Lastenverteilung anerkannten Notwendigkeit trägt
der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung.
Damit wird gleichzeitig ein dringender Handlungs-
bedarf begründet. Denn ein Verzicht auf eine Än-
derung der Verteilungsquoten würde die gegen-
wärtige ungerechte Lastenverteilung weiterhin
verfestigen. Die Aufnahme von Spätaussiedlern als
gesamtstaatliche Aufgabe bedarf zu deren Verwirk-
lichung eines quotengerechten Länderausgleichs.
Die gegenwärtigen Verteilungsquoten sind nicht
zuletzt aus finanziellen Gründen für die Länder un-
befriedigend, deren Bevölkerungszahl stetig ab-
nimmt. Dies trifft insbesondere auf die neuen Län-
der zu. Diese Entwicklung muss sich daher bei der
Forderung einer gleichmäßigen Verteilung auf die
Länder in einer Änderung der Verteilungsquoten
niederschlagen.

120. Zu Artikel 6 Nr. 3 (§ 9 BVFG)
Artikel 6 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren Ehe-
gatten, Abkömmlinge und sonstige Angehörige mit
Ausnahme von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung auf-
nehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der
Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, haben An-
spruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integra-
tionskurs, der einen Basissprachkurs von 900 Un-
terrichtsstunden und einen Orientierungskurs zur
Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung,
der Kultur und der Geschichte in Deutschland von
bis zu 30 Unterrichtsstunden umfasst; Personen im
Sinne des ersten Halbsatzes bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres haben nach erfolgreichem Be-
such des Basissprachkurses im Rahmen des Inte-
grationskurses Anspruch auf einen Aufbausprach-
kurs von weiteren 300 Unterrichtsstunden. Soweit
erforderlich, soll der Integrationskurs durch eine
sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kin-
derbetreuungsangebote ergänzt werden. Das Bun-
desministerium des Innern wird ermächtigt, nähere
Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere
die Grundstruktur, die Lerninhalte und die Durch-
führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der
Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die
Rahmenbedingungen für die Teilnahme durch

Drucksache 15/955 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, zu regeln.“
Begründung:
Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Ab-
kömmlinge, welche die Voraussetzungen des § 7
Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllen, sollen nach dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung, sofern sie nicht
der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, An-
spruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integra-
tionskurs bestehend aus Basis- und Aufbausprach-
kurs von jeweils 300 Stunden (zusammen 600
Stunden) sowie einem Orientierungskurs zur Ver-
mittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der
Kultur und der Geschichte in Deutschland von bis
zu 30 Stunden haben. Der Sprachkurs dauert bei
ganztägigem Unterricht höchstens sechs Monate.
Nähere Einzelheiten des Integrationskurses (insbe-
sondere Grundstruktur, Lerninhalte, Durchfüh-
rung der Kurse, Vorgaben bezüglich der Auswahl
und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmen-
bedingungen) soll das Bundesministerium des In-
nern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen können. Ferner sollen
weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförde-
rung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und
sozialpädagogische Förderung gewährt werden
können. Für die Durchführung der Maßnahmen
soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
zuständig sein.
Grundsätzlich ist die ausdrückliche gesetzliche Re-
gelung des Anspruchs der Spätaussiedler und ihrer
nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge nach
§ 7 Abs. 2 BVFG auf Teilnahme an einem Integra-
tionskurs im BVFG zu begrüßen. Die Festlegung
der Stundenzahl für den Sprachkurs auf insgesamt
600 sowie die zusätzlichen 30 Stunden Orientie-
rungskurs sind jedoch vor der endgültigen Verab-
schiedung eines Gesamtsprachförderkonzepts und
angesichts der früheren Forderungen von Seiten
der Regierungsfraktionen nach drastischer Erhö-
hung der Sprachkursstundenzahl unzulänglich und
unredlich. Die geplante Neuregelung muss auch
vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die
Bundesregierung beispielsweise im Juli diesen
Jahres mit einem Erlass des BMFSFJ die außer-
schulische Sprachförderung schulpflichtiger Spät-
aussiedler durch Mittel des Garantiefonds einge-
schränkt hat. Seit diesem Zeitpunkt werden keine
Ausnahmeanträge der Länder mehr zugelassen.
Die Länder können die vorhandenen Integrations-
defizite auch bei schulpflichtigen jugendlichen
Spätaussiedlern jedoch nicht ohne finanzielle Un-
terstützung durch den Bund bewältigen. Die im Ge-
setzentwurf vorgesehene Kann-Bestimmung, wo-
nach weitere Integrationshilfen bei jugendlichen
Spätaussiedlern gewährt werden können, bleibt in
Zielsetzung und Ausführung viel zu ungenau. Zu-
dem machen die geplanten Änderungen die Absicht
der Bundesregierung deutlich, die Kosten für die
Integration der Spätaussiedler immer stärker auf
die Länder abzuwälzen und die Förderung der

Spätaussiedler mit der von Ausländern zunehmend
zu vermischen.
Die im Entwurf des Zuwanderungsgesetzes vor-
gesehene Angleichung der Integrationsangebote
für Ausländer und Spätaussiedler führt zu einer
wesentlichen Verschlechterung der bisherigen
Sprachförderung von Spätaussiedlern und ihren
Familienangehörigen. Im Ergebnis bleiben die an-
gestrebten Neuregelungen des BVFG hinter dem
bereits erzielten Konsens der Bundesregierung zum
neuen Gesamtsprachförderkonzept zurück. Eine
Absenkung der Ausbildungsdauer wird zu einem
Rückgang des Ausbildungsniveaus führen. Dies
wird die gesellschaftliche Integration und den Zu-
gang zum Arbeitsmarkt für die Spätaussiedler und
ihre Familienangehörigen erheblich erschweren.
Dies wiederum wird Folgekosten verursachen, die
insbesondere die Länder und Kommunen, län-
gerfristig gesehen aber auch den Bund, treffen
werden.
Die sprachliche Erstförderung sollte daher min-
destens 900 Stunden für alle Berechtigten umfas-
sen. Ferner ist die Festschreibung eines Anspruchs
auf Ergänzung von bis zu 300 Unterrichtsstunden
für jugendlichen Spätaussiedler besonders drin-
gend erforderlich, da die Integration dieses Perso-
nenkreises in den Ausbildungsmarkt etwa höhere
Sprachfertigkeiten erfordert als die in den Arbeits-
markt.
Nur durch die Anhebung der Basisförderung auf
900 Stunden für alle Berechtigten und die Ergän-
zung um bis zu 300 Unterrichtsstunden insbeson-
dere für jugendliche Spätaussiedler kann sicherge-
stellt werden, dass die Integration erfolgreich
verläuft.
Nach den bisherigen Vorstellungen der Bundesre-
gierung sollen die Bundesländer zu einem sehr
großen Teil an der Finanzierung des Gesamt-
sprachförderkonzepts beteiligt werden. Die Rege-
lung näherer Einzelheiten des Integrationskursan-
gebotes durch das Bundesministerium des Innern
im Wege der Rechtsverordnung sollte daher aus-
schließlich mit Zustimmung des Bundesrates mög-
lich sein, da nur so die Wahrung der berechtigten
Interessen der Bundesländer in ausreichendem
Maße gewährleistet werden kann.

121. Zu Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe c – neu – (§ 15 Abs. 3
BVFG)
In Artikel 6 Nr. 4 ist folgender Buchstabe c anzufü-
gen:
,c) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch ein

Komma ersetzt und nach dem Wort „Wider-
ruf“ werden die Worte „und die Ausstellung
einer Zweitschrift“ ergänzt.‘

Begründung:
Die nach geltendem Recht bereits für Rücknahme
und Widerruf einer Bescheinigung zuständige Aus-
stellungsbehörde soll künftig auch für die Ausstel-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/955

lung von Zweitschriften zuständig sein, um das
Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und den
zeit- und kostenintensiven Aktenverkehr zwischen
den Vertriebenenbehörden zu vermeiden.

122. Zu Artikel 6 Nr. 5 (§§ 22 bis 24 BVFG)
Die Aufhebung der §§ 22 bis 24 des Bundesvertrie-
benengesetzes entfällt.
Begründung:
Der Beirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und
Spätaussiedlerfragen ist ein unverzichtbares Bera-
tungsgremium beim Bundesminister des Innern.
Durch die Vertreter in dem Beirat haben auch die
Länder Mitwirkungsmöglichkeiten und tragen dort
zu einem vernünftigen und sachlichen Meinungs-
austausch über die Belange der Heimatvertriebe-
nen und deutschen Spätaussiedler bei. Durch den
Beirat ist es bisher möglich gewesen, die berech-
tigten Anliegen der deutschen Heimatvertriebenen
und Spätaussiedler gegenüber den zuständigen
Stellen in der Bundesregierung in angemessener
Form zu kommunizieren.
Durch die umfangreiche Beteiligung von Verant-
wortlichen aus den jeweiligen Ressorts in den
Bundesländern bot der Bundesvertriebenenbeirat
bisher die Möglichkeit, sich bei schwierigen De-
tailfragen, z. B. die Integration der Spätaussiedler
in Deutschland betreffend, im Vorfeld auf Lösun-
gen zu verständigen.

123. Zu Artikel 6 Nr. 5 (§ 27 BVFG)
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag
Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebie-
ten erteilt, die nach Begründung des ständigen
Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die
Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der
im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehe-
gatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren
besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling ab Voll-
endung des 12. Lebensjahres einer Person im
Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum
Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Auf-
nahmebescheid nur dann einbezogen, wenn die
Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, wenn
sie in der Lage sind, zumindest ein einfaches Ge-
spräch auf Deutsch zu führen und in ihrer Person
keine Ausschlussgründe im Sinne von § 5 vorlie-
gen. Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt
durch einen wiederholbaren Sprachtest vor der
Ausreise.
Absatz 2 bleibt unberührt.
Die Einbeziehung von Minderjährigen Abkömmlin-
gen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam
mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgebe-
rechtigten Elternteils zulässig. Die Einbeziehung in
den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann
unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor die
beiden Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlas-
sen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor

die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne
von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben. Der Wohn-
sitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend,
wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde
und der Antragsteller für den Folgeantrag nach
Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebie-
ten begründet hat.“
Begründung:
Die Maßnahmen zielen auf schnellere Integration
und erhöhen die Akzeptanz für die Aufnahme von
Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussied-
lern.
Sehr häufig verfügen die Personen, deren Auf-
nahme im Wege der Einbeziehung erfolgt, über
keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies hat
negative Auswirkungen auf die Integrationsvoraus-
setzungen der aufgenommenen Personen und die
Dauer ihrer Integration. Um die Integration von
einbezogenen Personen zu beschleunigen und An-
reize für den Erwerb der deutschen Sprache bereits
im Herkunftsgebiet zu setzen, wird als Voraus-
setzung für die Einbeziehung von Ehegatten und
Abkömmlingen von Spätaussiedlern sowie für die
gegenüber dem Ausländerrecht privilegierte Auf-
nahme von Ehegatten und Abkömmlingen von
Spätaussiedler ein Tatbestandserfordernis über
Sprachkenntnisse eingefügt. Demnach müssen alle
Ehegatten und grundsätzlich alle Abkömmlinge
Kenntnisse der deutsche Sprache in einem Maße
besitzen, die sie in die Lage versetzen, ein einfa-
ches Gespräch in Deutsch führen zu können.
Ehegatten und Abkömmlinge absolvieren den
Sprachtest mit dem Wissen um dessen existenzielle
Bedeutung für ihre weitere Zukunft. Aufgrund des
Prüfungsdrucks kann es im Einzelfall zu Ergebnis-
sen kommen, die nicht den tatsächlichen Fähigkei-
ten der geprüften entsprechen. Wie bei Prüfungen
allgemein üblich, darf dann die Möglichkeit der
Korrektur durch Wiederholung der Prüfung nicht
ausgeschlossen werden.

124. Zu Artikel 6 Nr. 7 (§ 100b BVFG)
Artikel 6 Nr. 7 § 100b ist wie folgt zu ändern:
a) Dem bisherigen Text ist folgender Absatz 1

voranzustellen:
„(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum

[Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 15 Abs. 3] geltenden Fassung auf Personen
anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den
Aufnahmebescheid einbezogen worden sind.“

b) Der bisherige Text ist als Absatz 2 zu bezeich-
nen.

Begründung:
Bis zum Stichtag können Ehegatten ohne Rücksicht
auf die Ehedauer im Aussiedlungsgebiet in den
Aufnahmebescheid einbezogen werden, erwerben
die Statusdeutscheneigenschaft aber nur, wenn die
Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussied-

Drucksache 15/955 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

lungsgebiete mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ab
dem Stichtag gilt diese Einschränkung für den Er-
werb der Statusdeutscheneigenschaft nicht mehr,
weil sie dann schon Tatbestandsvoraussetzung für
die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ist. Um
in der Übergangszeit Ehegatten, die den Aufnah-
mebescheid nach bisherigem Recht erhalten haben,
bezüglich des Erwerbs der Statusdeutscheneigen-
schaft nicht besser zu stellen, ist diese Übergangs-
regelung erforderlich.

125. Zu Artikel 6 Nr. 8 (§ 104b BVFG)
Nummer 8 und damit die geplante Änderung des
§ 104 BVFGwird gestrichen.
Begründung:
Die Neufassung des § 104 BVFG sieht vor, dass
das Bundesministerium des Innern nunmehr durch
das Bundesverwaltungsamt allgemeine Verwal-
tungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes
erlassen kann. Der bisherige § 104 BVFG fordert
hierfür die Zustimmung des Bundesrates. Die Bun-
desregierung begründet diese Änderung damit,
dass diese Neufassung der Änderung des § 15
Abs. 1 BVFG, wonach künftig das Bundesverwal-
tungsamt für das Aufnahme- und Bescheinigungs-
verfahren zuständig sei, Rechnung trage.
Da die Bundesländer auch weiterhin in das Auf-
nahmeverfahren eingebunden sind und im Hinblick
auf die Verabschiedung eines Gesamtsprachförder-
konzepts und der Integrationshilfen, an denen sich
Bund und Länder beteiligen sollen, ist es nicht an-
gemessen, die Beteiligung des Bundesrates an dem
Erlass von Verwaltungsvorschriften auszuschlie-
ßen.

126. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG)
In Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
ist die Angabe „25 Abs. 4 oder 6“ durch die An-
gabe „25 Abs. 3, 4 oder 6“ zu ersetzen.
Begründung:
Im Vergleich zu Vorfassungen des Entwurfs wurde
die Gruppe der nach § 25 Abs. 3 des Aufenthalts-
gesetzes Berechtigten aus dem persönlichen An-
wendungsbereich des Asylbewerberleistungsgeset-
zes herausgenommen, wodurch dieser wesentliche
Einschränkungen erfahren würde. Künftig könnten
Personen, die als Berechtigte nach § 53 des Aus-
ländergesetzes i. d. R. Duldungsinhaber und also
leistungsberechtigt nur nach Asylbewerberleis-
tungsgesetz sind, die vollen Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz beanspruchen. Diese we-
sentliche Einschränkung des persönlichen Anwen-
dungsbereichs des Asylbewerberleistungsgesetzes
wird zu erheblichen Mehrbelastungen der Sozial-
hilfeträger führen, da die Gruppe der nach § 53
des Ausländergesetzes Berechtigten einen erhebli-
chen Anteil der bislang den Regelungen des Asyl-

bewerberleistungsgesetzes unterfallenden Auslän-
dern ausmacht.

127. Zu Artikel 8 Nr. 2 (§ 1a AsylbLG)
Artikel 8 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
,2. § 1 a erhält folgende Fassung:

㤠1a
Anspruchsausschluss

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
und 5 sowie Familienangehörige nach § 1
Abs. 1 Nr. 6,
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Ge-

setzes begeben haben, um Leistungen nach
diesem Gesetz zu erlangen, oder

2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden
Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nicht vollzogen werden können, insbeson-
dere wenn die Voraussetzungen des § 25
Abs. 6 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vor-
liegt,

haben keinen Anspruch auf Leistungen nach
diesem Gesetz. Leistungen nach diesem Gesetz
können gewährt werden, soweit dies im Einzel-
fall nach den Umständen unabweisbar geboten
ist.“‘

Begründung:
Die Vorschrift regelt den Ausschluss von Ansprü-
chen auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz für illegal Eingereiste sowie für voll-
ziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer, die
die Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung
durch gezielte Maßnahmen verhindern oder die
nicht ausreisen, obwohl sie freiwillig ausreisen
könnten.
Nach Auffassung des überwiegenden Teils der
Rechtssprechung der Oberverwaltungsgerichte
(s. Beschluss OVG Münster vom 31. Mai 2001,
Az.: 216 B 388/01) ist es nicht möglich, leistungs-
berechtigten Personen die Gewährung von (unba-
ren) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in vollem
Umfang bzw. beschränkt auf ein einmaliges Weg-
und Zehrgeld zu verweigern. Eine umfassende Ent-
ziehung laufender Leistungen mit der Konsequenz,
dass die betroffenen Ausländer die Bundesrepublik
Deutschland umgehend verlassen müssen, ist damit
nicht möglich.
Die vorgeschlagene Fassung trägt dem Sozial-
staatsprinzip dadurch Rechnung, dass im Einzelfall
die nach den Umständen unabweisbare Hilfe ge-
währt werden kann.

128. Zu Artikel 8 Nr. 3 (§ 2 AsylbLG)
Artikel 8 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
„3. § 2 wird aufgehoben.“
Begründung:
Mit dieser Regelung wird die Privilegierung von
Leistungsberechtigten gemäß § 1 AsylbLG aufge-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/955

hoben, die 36 Monate Leistungen nach § 3
AsylbLG bezogen haben und dadurch ohne Rück-
sicht darauf, ob eine Änderung des Aufenthalts-
status (Gewährung eines Daueraufenthaltes) ein-
getreten ist, erhöhte Leistungen entsprechend dem
Bundessozialhilfegesetz erhalten. Eine ausschließ-
lich an der Dauer des Bezugs von Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG orientierte leistungsrechtliche
Besserstellung führt zu einer nicht gerechtfertigten
Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Allen Per-
sonen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten,
ist gemeinsam, dass ihr Aufenthalt in Deutschland
nicht auf Dauer gefestigt ist. Ihnen sind daher für
die gesamte Dauer ihres Aufenthaltes einheitliche
Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren. Damit
wird insbesondere der Anreiz zur missbräuchlichen
Asylantragstellung bzw. Verzögerung des Asylver-
fahrens weiter eingeschränkt.
Es ist das falsche Signal, Personen mit nichtverste-
tigtem und auf einen nur vorübergehenden Aufent-
halt im Bundesgebiet ausgerichteten Aufenthalts-
status nach 36 Monaten grundsätzlich Personen
mit Daueraufenthaltsrecht gleichzustellen. Bei dem
Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz besteht insgesamt
kein rechtlicher Anknüpfungspunkt für die An-
nahme, nach einem Bezug von Grundleistungen
nach § 3 über einen Zeitraum von 36 Monaten be-
stünde grundsätzlich ein Bedürfnis nach sozialer
Integration. Insbesondere gewährt auch Artikel 1
des Zuwanderungsgesetzes (§ 44 Abs. 3 Aufent-
haltsgesetz) insoweit keinen Anspruch auf Förde-
rung der Integration.

3. Die Fraktion der CDU/CSU lehnt den Gesetzentwurf ab.
Vor dem Hintergrund von 4,6 Millionen Arbeitslosen
und der Tatsache, dass im Zuge der EU-Osterweiterung
ohnehin mit erheblicher Binnenmigration zu rechnen sei,
sei der Ansatz des rot-grünen Zuwanderungsgesetzes,
Zuwanderung massiv auszuweiten, verfehlt.
Die Zuwanderung nach Deutschland und in die gesamte
Europäische Union sei bereits nach geltender Rechtslage
viel zu hoch. Eine weitere massive Ausweitung der Zu-
wanderung noch hierüber hinaus sei ein Signal in die fal-
sche Richtung.
Begrenzung und nicht Ausweitung der Zuwanderung sei
das Gebot der Stunde.
Deshalb habe die Fraktion der CDU/CSU 128 Ände-
rungsanträge zum rot-grünen Zuwanderungsgesetz in
das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Diese Vor-
schläge böten eine ebenso klare wie vernünftige Alterna-
tive zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Verbesserung der Integration von Ausländern in
Deutschland.
Hingegen sei der Gesetzentwurf der Bundesregierung
bereits in seiner Grundsubstanz und gesamten Systema-
tik verfehlt und für die Fraktion der CDU/CSU inakzep-
tabel, weil er durchgängig auf offensive Zuwanderung
ausgerichtet sei. Daraus ergebe sich, dass die Ände-

rungsanträge der Fraktion der CDU/CSU inhaltlich
„conditio sine qua non“, also eine unerlässliche Voraus-
setzung seien. Eine Einigung sei daher nur bei grundle-
gender Umgestaltung des Gesetzentwurfs vorstellbar.
Wesentliche Grundzüge der Änderungsanträge seien:
l Das Gesetz müsse eine wirksame Steuerung und Be-

grenzung der Zuwanderung beinhalten:
l Erforderlich sei eine klare Festschreibung dieses

Ziels des Gesetzes.
l Es dürfe keine gesetzestechnischen Regelungen

geben, die Zuzug ausweiteten (z. B. weite Gene-
ralklauseln); die Duldung für ausreisepflichtige
Ausländer, deren Aufenthalt aus tatsächlichen
Gründen nicht beendet werden könne, müsse bei-
behalten werden, um die bisherigen Möglichkei-
ten der Feinsteuerung im Ausländerrecht zu erhal-
ten.

l Erforderlich sei eine Überarbeitung in sicherheits-
rechtlicher Hinsicht (insbesondere zu nennen
seien hier die Möglichkeit der Ausweisung bei
Terrorismusverdacht, eine Speicherungsmöglich-
keit der ethnischen Herkunft, die gesetzliche Ver-
ankerung der Regelanfrage an den Verfassungs-
schutz bei Einbürgerungen und die Regelanfrage
vor unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Auf-
enthaltsberechtigung zur Klärung von Sicher-
heitsbedenken).

l Zuwanderung in den Arbeitsmarkt dürfe nicht ohne
wirkliches nationales Arbeitsmarktbedürfnis erfol-
gen:
l Es dürfe keine generelle Aufhebung des Anwer-

bestopps geben (es müsse beim Verbot mit Er-
laubnisvorbehalt des bisherigen Rechts bleiben).

l Erforderlich sei die Sicherung des Vorrangs ein-
heimischer Arbeitskräfte durch wirkungsvolles
Verfahren (i. d. R. müsse es wie bisher bei der in-
dividuellen Vorrangprüfung bleiben; es dürfe
keine nur regionale Betrachtung des Arbeitsmark-
tes geben).

l Das „Auswahlverfahren“ müsse gestrichen wer-
den.

l Humanitäre Zuwanderung müsse auf den Anwen-
dungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention be-
grenzt bleiben:
l Die Anreize für Zuwanderung unter Vorgabe hu-

manitärer Gründe müssten verringert und dürften
nicht ausgeweitet werden.

l Es dürfe keine Ausweitung des Flüchtlingsbe-
griffs über die Genfer Konvention hinaus geben,
also keine neuen Fluchtgründe und keine Aufwer-
tung des Status von Flüchtlingen, die nichtstaatli-
che oder geschlechtsspezifische Verfolgung gel-
tend machten. Schon nach geltendem Recht be-
stehe keine Schutzlücke (soweit eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
vorliege, erhielten die Betroffenen derzeit den
Status von Geduldeten).

Drucksache 15/955 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

l Nichtnur Neuzuwanderer, sondern auch die hier be-
reits rechtmäßig lebenden Ausländer müssten inte-
griert werden:
l Das Nachzugsalter von Kindern müsse auf

10 Jahre abgesenkt werden; weit gefasste Aus-
nahmen vom Nachzugsalter dürften nicht dazu
führen, dass Kindernachzug in der Regel bis 18
Jahre ermöglicht werde; Ausnahmen sollten nur
entsprechend dem geltenden Recht möglich sein.

l Der Umfang des Integrationskurses sei zu erhö-
hen (mindestens 900 Stunden).

l Der Bund müsse die Kosten der Integrationskurse
übernehmen.

l Integrationskurse seien nicht nur für Neuzuwan-
derer, sondern auch für bereits hier dauerhaft und
rechtmäßig lebende Ausländer vorzusehen.

l Integraler Bestandteil des Integrationskurses seien
Alphabetisierung und Umalphabetisierung sowie
die notwendige sozialpädagogische Begleitung
und Kinderbetreuung.

l Es seien Sanktionen bei mangelnder Integrations-
bereitschaft (z. B. bei Nichtteilnahme an Integra-
tionskursen Ablehnung der Verlängerung des
Aufenthaltstitels) vorzusehen.

l Ausländer und Arbeitgeber seien an Kosten für
Integrationskurse zu beteiligen.

l Es sei die Hinterlegung einer teilweise zurückzu-
erstattenden Geldleistung im Visumverfahren als
Anreiz für Teilnahme an Sprachkursen einzuräu-
men.

Das gesamte Gesetz beruhe auf falschen Annahmen oder
Behauptungen:
1. Unzutreffend sei, dass Zuwanderung aus demogra-

phischen Gründen notwendig sei.
Demographische Probleme könnten durch Zuwande-
rung nicht gelöst werden. Deutschland müsste bis
2050 netto zusätzlich 188 Millionen Einwanderer
aufnehmen. Demographische Probleme seien durch
Ausschöpfung des Arbeitskräftepotentials, Steige-
rung der Produktivität und nachhaltige Bevölke-
rungspolitik (Beispiel Frankreich) auch nach Ein-
schätzung namhafter Wissenschaftler beherrschbar.
Reserven an Hochqualifizierten für die Zuwanderung
seien in den Drittstaaten nicht vorhanden, sodass
großzügige Zuwanderungsregelungen nur weitere
Nichtqualifizierte anlocken würden. Schon jetzt sei
die fiskalische Bilanz der Zuwanderer nach einer Un-
tersuchung des ifo-Instituts negativ: Danach gebe es
eine deutliche Umverteilung von den Einheimischen
zu Gunsten der Zugewanderten. Von Zuwanderung
profitiere in erster Linie der Migrant, nicht der Staat.

2. Unzutreffend sei die Behauptung, die Auseinander-
setzung gehe nur um Kleinigkeiten, im Grundsatz
seien die Parteien nahe beieinander.
Den Konzepten von Rot-Grün und der Union lägen
völlig unterschiedliche Vorstellungen zugrunde. Die
Bundesregierung und die sie tragende Koalition woll-

ten den „Paradigmenwechsel“ zum multikulturellen
Einwanderungsland. Die Union wolle dagegen die
Bewahrung der Identität von Staat und Gesellschaft,
die Rücksichtnahme auf die Aufnahmefähigkeit und
die Verhinderung weiterer Zuwanderung in kollabie-
rende Sozialsysteme.

3. Falsch sei, das Zuwanderungsgesetz sei notwendig,
da Zuwanderung bisher ungesteuert erfolge.
Vielmehr werde das bisherige Instrumentarium der
Steuerung und Begrenzung preisgegeben. Die Zu-
wanderung von Qualifizierten bei entsprechendem
Bedarf sei bereits nach geltendem Recht möglich.

4. Es treffe nicht zu, dass die Zuwanderung durch das
Zuwanderungsgesetz nicht ausgeweitet werde.
Der Vergleich des geltenden Rechts mit dem rot-grü-
nen Zuwanderungsgesetz zeige in allen Bereichen
eine Erweiterung. Bei der Arbeitsmigration sei der
Hinweis auf die Einbindung der Arbeitsverwaltung
und die Vorrangprüfung irreführend, da sie das wirk-
same Steuerungselement der individuellen Vorrang-
prüfung zugunsten einheimischer Bewerber aufgebe.

5. Widerlegt sei weiter, dass Zuwanderung Arbeits-
plätze schaffe sowie die dazugehörige „Beweisfüh-
rung“, jede ausländische IT-Fachkraft schaffe zwei
zusätzliche deutsche Arbeitsplätze.
Die Sondersituation in der IT-Branche im Jahre 2000
lasse sich nicht verallgemeinern und rechtfertige
nicht die generelle Aufgabe des Anwerbestopps. Von
August 2000 bis Ende 2002 seien nur ca. 13 400 Ar-
beitserlaubnisse für ausländische IT-Fachkräfte erteilt
worden; davon seien auf das Jahr 2002 nur noch ca.
2 500 entfallen. Die von der Bundesregierung in der
IT-Verordnung festgelegte Zahl von 20 000 Erlaub-
nissen (die Industrie habe den Bedarf ursprünglich
sogar auf 50 000 Personen geschätzt) habe sich damit
als viel zu hoch erwiesen und deutlich den tatsächli-
chen Bedarf überstiegen. Inzwischen mehrten sich
Meldungen, wonach Greencard-Inhaber bereits ar-
beitslos geworden seien. Im Übrigen könne niemand
behaupten, dass Fachkräfte nur Ausländer sein müss-
ten. Einheimische könnten und müssten qualifiziert
werden. Einen generellen Fachkräftemangel, der nur
durch Zuwanderung behoben werden könne, gebe es
nicht. Dagegen verschlechtere eine nennenswerte Er-
höhung der Zuwanderung die Chancen vor allem hier
bereits lebender Ausländer.

6. Unglaubwürdig sei, das „Auswahlverfahren“ sei nur
Option, die Quote könne auch auf Null festgesetzt
werden.
Das „Auswahlverfahren“ sei ein Kernstück des rot-
grünen Konzepts. Zu fragen sei, wer schaffe eine Re-
gelung, die er nicht anwenden wolle. Wenn bürokrati-
sche Instrumente geschaffen würden, würden sie eine
Eigendynamik entwickeln.

7. Auch beruhe das Zuwanderungsgesetz nicht auf
„breitem gesellschaftlichen Konsens“.
Rot-Grün möge zwar die Zustimmung Einzelner oder
von verschiedenen Interessengruppen haben, die aus
unterschiedlichen Motiven Teile des Gesetzes befür-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/955

worteten. Der Union gehe es aber um das Gemein-
wohl und um die Frage, wie viel Zuwanderung unser
Land letztlich verkraften könne. Und in dieser Frage
sei sich die Union mit der Mehrheit der Bürger gegen
die Ausweitung von Zuwanderung einig. Letztlich
könne und dürfe Zuwanderung nicht gegen die Bür-
ger geregelt werden.
Die Fraktion der FDP hat sich bei dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung enthalten. Dieser stehe der Auf-
fassung der FDP näher als das Gesamtpaket der Än-
derungsanträge der Fraktion der CDU/CSU, habe je-
doch nicht alle Vorschläge der FDP berücksichtigt.
Ausweislich der umfangreichen Änderungsanträge
habe die Union eine gänzlich andere Grundsicht der
Thematik.
Allerdings hätte die Fraktion der FDP auch einzelnen
Anträgen der Fraktion der CDU/CSU zugestimmt,
wenn man sich in den Berichterstattertreffen darauf
verständigt hätte, die Änderungsanträge der Fraktion
der CDU/CSU einzeln und nicht insgesamt abzustim-
men, weil diese natürlich nicht in Gänze falsch seien.
Bei der vereinbarten Vorgehensweise der Gesamtab-
stimmung stimme die Fraktion der FDP allerdings
den Änderungsanträgen der Fraktion der CDU/CSU
nicht zu. Der Gesetzentwurf der Fraktion der FDP sei
als ein Kompromissangebot, insbesondere an die
Union zu verstehen. Die Fraktion der FDP hätte es
deshalb begrüßt, wenn eine Sachverständigenanhö-
rung zu den neuen Elementen dieses Gesetzentwurfs

durchgeführt worden wäre. Leider habe die Fraktion
der SPD einen entsprechenden Antrag abgelehnt und
die Fraktion der CDU/CSU diesem nicht zugestimmt.
Die Koalitionsfraktionen führen aus, dass der nun-
mehr erneut eingebrachte Gesetzentwurf schon ein
Kompromiss sei. In diesen seien in der vorangegan-
genen Legislaturperiode bereits 16 Änderungsanträge
der Fraktion der CDU/CSU sowie 11 Punkte des
Bundesrates aufgenommen worden. Mit diesem Ge-
setz verfolgen die Bundesregierung und die sie tra-
genden Fraktionen das Ziel, sich der tatsächlichen
Zuwanderungssituation zu stellen und das Einwande-
rungsrecht zur Steuerung und Begrenzung im kon-
struktiven Sinne zu nutzen. Wo es solche Instrumen-
tarien gebe – dies zeigten Untersuchungen – sei die
Einwanderung geringer als in Ländern, die ihr Aus-
länderrecht als Abwehrrecht ausgestaltet hätten.
Das geltende Ausländer- und Flüchtlingsrecht be-
dürfe im Übrigen auch deshalb einer Neuregelung,
weil es zersplittert, zu bürokratisch und vollkommen
unübersichtlich sei.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung diene der
Schaffung eines modernen aufenthaltsrechtlichen In-
strumentariums, das alle Erscheinungsformen der
Migration erfasse und einer differenzierten, zielorien-
tierten Steuerung zugänglich mache. Über die Not-
wendigkeit einer dahin gehenden Ausgestaltung herr-
sche ein breiter gesellschaftlicher Konsens.

Berlin, den 7. Mai 2003
Rüdiger Veit
Berichterstatter

Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter

Hartmut Koschyk
Berichterstatter

Erwin Marschewski
(Recklinghausen)
Berichterstatter

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

x

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