BT-Drucksache 15/822

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNSNIS 90/DIE GRÜNEN -15/536- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Vom 9. April 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/822
15. Wahlperiode 09. 04. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/536 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

A. Problem
Die von den Ländern zu schaffenden melderechtlichen Voraussetzungen für den
im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970, 4012) angeordneten Informationsaustausch zwischen
Waffenbehörden und Meldebehörden (vgl. § 44 WaffG) werden nicht rechtzei-
tig zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waffengesetzes am 1. April 2003 vor-
liegen. Dies hat zur Folge, dass die Waffenbehörden den Meldebehörden auf
Grund von § 44 WaffG zwar die Erteilung einer Waffenerlaubnis mitteilen, die
Meldebehörden diese Information aber in Ermangelung einer verbindlichen Be-
fugnisnorm zur Speicherung und Übermittlung im meldebehördlichen Rück-
meldeverfahren nicht verarbeiten dürfen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer
vom Rahmengesetzgeber anzuordnenden unmittelbaren Geltung der in Betracht
kommenden Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und § 17 Abs. 1 Satz 5 MRRG.
Bei der angelaufenen Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Melderechts-
rahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186)
durch die Länder hat sich des Weiteren gezeigt, dass der im Rahmen dieses
Gesetzes neu gefasste § 15 Abs. 2 MRRG (Öffnungsklausel für die Länder zur
Zulassung von weiteren Ausnahmen von der allgemeinen Meldepflicht) nicht
praktikabel ist.
So können die Länder nach dem jetzigen Wortlaut der Vorschrift die im bisheri-
gen Landesmelderecht getroffenen und in jahrzehntelanger Praxis bewährten
Sonderregelungen für kurzfristige Aufenthalte (sog. Besucherprivileg) und für
Angehörige der Polizei oder Insassen von Justizvollzugsanstalten nicht bei-
behalten. Hierfür besteht weder ein meldebehördlicher noch ein sicherheits-
polizeilicher Grund.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass
– die traditionell den Ländern obliegende Schaffung von Ausnahmen von der

allgemeinen Meldepflicht entsprechend der jetzigen Rechtslage erfolgen
kann und

Drucksache 15/822 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– die die Speicherung von waffenrechtlichen Erlaubnissen und deren Über-
mittlung im Rückmeldeverfahren betreffenden Vorschriften unmittelbar bis
zur Anpassung des Landesmelderechts gelten.

Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es sind keine Kosten zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Bund und Ländern entstehen keine Kosten. Bei den Gemeinden (Meldebehör-
den) muss ggf. mit geringen zusätzlichen Kosten in nicht quantifizierbarer
Höhe durch die vorgezogene Verpflichtung zur Speicherung von waffenrecht-
lichen Erlaubnissen gerechnet werden.

E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft wird von den Regelungen nicht berührt. Auswirkungen auf
Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/822

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/536 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert, anzunehmen:
Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a
Änderung des Beschussgesetzes

Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt:

„(4) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und sonstige Waffen im
Sinne des Absatzes 1, die für
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundes-

bank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten

ausländischen Streitkräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen
oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils
überlassen werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach diesem Gesetz
nicht anzuwenden.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-

stimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Rege-
lung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes einschließlich
deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bun-
desregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundes-
behörde übertragen.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem

Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen
des Landes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen
Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder 6 ge-
nannten Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im Rahmen ihrer
dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen werden, soweit eine diesem

Drucksache 15/822 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Gesetz entsprechende Beschussprüfung durch die jeweils zuständige
Stelle sichergestellt ist,“.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
3. In § 10 wird der Absatz 4 aufgehoben.

Berlin, den 9. April 2003

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Die Vorsitzende

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Ralf Göbel
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/822

Bericht der Abgeordneten Gabriele Fograscher, Ralf Göbel,
Silke Stokar von Neuforn und Gisela Piltz

I. Zum Verfahren
1. Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS

90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/536 wurde in der
31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. März
2003 an den Innenausschuss zur federführendenBeratung
überwiesen.

2. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/536 in der 11. Sitzung am 9. April 2003 ab-
schließend beraten. Als Ergebnis der Beratungen wurde
der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/536 in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP angenommen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 15(4)18 wurde mit dem gleichen
Stimmenergebnis angenommen.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung des Gesetzentwurfs allgemein wird auf

Drucksache 15/536 hingewiesen.
2. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen

des Beschussgesetzes (Artikel 1a) sind wie folgt begrün-
det:
a) Zu Nummer 1 (Anfügungen an § 1)
aa) Zu Absatz 4
Die Ausnahmebestimmung betreffend die Prüfung und
Zulassung nach dem Beschussgesetz ist – über die bisher
nur punktuell für den eigentlichen Beschuss für Feuer-
waffen und Böller nach § 4 sowie die Bauartprüfung für
pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 4 hinaus – auf
sämtliche Dienstwaffen im weiteren Sinn und Dienst-
munition und sämtliche Formen der beschussrecht-
lichen Prüfung, also etwa auch auf die Typenprüfung
und -zulassung für sonstige Munition im Sinne des § 11,
zu erstrecken. Dies entspricht der Rechtslage nach dem
alten Waffengesetz i. d. F. vom 8. März 1976 (§ 6 Abs. 1
Satz 1), in dem der Beschuss mitgeregelt war. Eine sinn-
gleiche Regelung im Bereich des neuen Waffengesetzes
findet sich in dessen § 55 Abs. 1.
In Parallelität zu § 55 Abs. 1 des neuen Waffengesetzes
werden nicht nur die Bereiche selbst, die ausgenommen
werden, sondern auch deren Bedienstete imRahmen ihrer
dienstlichen Tätigkeit ausdrücklich aufgeführt. Dies dient
der Klarstellung, dass im Rahmen des dienstlichen Um-
gangs für die Bediensteten die an potenziell jedermann
gerichtete Regelung des § 12 Abs. 1 Beschussgesetz
keine Anwendung findet.

bb) Zu Absatz 5
Absatz 5 Satz 1 räumt – wiederum in Entsprechung zur
bisherigen Rechtslage nach dem alten Waffengesetz (§ 6
Abs. 1 Satz 3) und in Parallele zum neuen Waffengesetz
(§ 55 Abs. 5) – eine Ermächtigung an die Bundesregie-
rung ein, für sonstige Behörden und Dienststellen des
Bundes eine entsprechende Ausnahme zu regeln (Er-
streckungsermächtigung). Satz 2 enthält eine Subdelega-
tionsbefugnis, von der aber nicht Gebrauch gemacht
wird.
cc) Zu Absatz 6
Absatz 6 Satz 1 enthält – wiederum in Entsprechung zur
bisherigen Rechtslage nach dem alten Waffengesetz (§ 6
Abs. 1 Satz 4) und in Parallele zum neuen Waffengesetz
(§ 55 Abs. 6) – auch für die Landesregierungen eine Er-
streckungsermächtigung mit der Befugnis zur Subdele-
gation.
b) Zu Nummer 2 (Änderungen in § 4)
aa) Zu Buchstabe a (Neufassung des Absatzes 1 Nr. 3

Buchstabe d)
Es handelt sich um eine redaktionell durch die Neufor-
mulierung des § 1 bedingte Anpassung.
Im Fall des Beschusses ist es – im Unterschied zu ande-
ren beschussrechtlichen Prüf- und Zulassungsverfahren
wie der Bauartzulassung – aus Gründen der Verwender-
sicherheit angebracht, im Beschussgesetz verbindlich
vorzuschreiben, dass auch im Dienstwaffenbereich eine
entsprechende Beschussprüfung stattzufinden hat, die in
eigener Regie der jeweils zuständigen Stelle durchge-
führt und veranlasst wird. Einer entsprechenden Rege-
lung in den §§ 9 bis 11 bedarf es für Dienstgegenstände
nicht; hier kann es der jeweils zuständigen Stelle über-
lassen werden, in welchen Verfahren sie die Verwender-
sicherheit der Gegenstände sicherstellt.
In der Praxis lassen etwa die Polizeien der Länder diese
Prüfungen für Dienstwaffen durch das Beschaffungsamt
des Bundesministeriums des Innern oder durch das Bun-
desamt für Wehrtechnik und Beschaffung vornehmen;
diese bringen übrigens ihre Prüfzeichen gemäß § 6
Abs. 2 auf.
bb) Zu Buchstabe b (Streichung der Absätze 3 und 4)
Redaktionelle Folgeänderung der Anfügung der Absätze
5 und 6 an § 1.
c) Zu Nummer 3 (Streichung des § 10 Abs. 4)
Redaktionelle Folgeänderung der Anfügung der Ab-
sätze 5 und 6 an § 1.

Berlin, den 9. April 2003
Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Ralf Göbel
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Gisela Piltz
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.