BT-Drucksache 15/5847

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/5575- Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)

Vom 29. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5847
15. Wahlperiode 29. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/5575 –

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Bundesanstalt für den
Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz – BDBOSG)

A. Problem
1. Das gegenwärtige Funksystem der Behörden und Organisationen mit Sicher-

heitsaufgaben (BOS) beruht auf der veralteten analogen Funktechnik, die
nicht mehr weiterentwickelt wird und wichtige operativ-taktische Anfor-
derungen an eine moderne BOS-Kommunikation – wie Abhörsicherheit,
Übertragung von Daten zusätzlich zur Sprachübertragung, bundesweite
Kommunikation, einsatzbezogene dynamische Gruppenbildung, direkte Ein-
zelverbindungen mit anderen Funkteilnehmern oder Teilnehmern im öffent-
lichen Netz – nicht erfüllt. Bund und Länder beabsichtigen daher die Errich-
tung und den Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und
Datenfunksystems für alle inländischen BOS zu errichten und zu betreiben.
Dazu haben der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder am
26. Juni 2003 beschlossen, die Voraussetzungen für die schrittweise Einfüh-
rung des bundeseinheitlichen Digitalfunks zu schaffen und den Analogfunk
nach einer Migrationsphase abzulösen. Der Bundesminister des Innern und
die Innenminister und -senatoren der Länder haben ferner zu diesem gemein-
samen Zweck am 24. März 2004 die „Vereinbarung zur Regelung der Zu-
sammenarbeit beim Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digi-
talen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben in der Bundesrepublik Deutschland“ (Dachverein-
barung) geschlossen. Die Erfahrungen bei der Bekämpfung des internationa-
len Terrorismus und den daraus resultierenden gestiegenen Anforderungen
an die Sicherheitsbehörden – insbesondere auch im Hinblick auf deren Kom-
munikationssysteme – verdeutlichen den Stellenwert des Digitalfunk BOS.
Netzinfrastruktur und Betrieb des Digitalfunk BOS sind Kernelemente der
deutschen Sicherheitsarchitektur.

2. Zur Wahrnehmung der Interessen von Bund und Ländern soll eine Bundes-
anstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheits-
aufgaben (BDBOS) gegründet werden. Unabhängig von der konkreten Ent-
scheidung für eine bestimmte Technologie des Digitalfunk BOS und von der
konkreten Ausgestaltung von Verträgen mit Dritten sowie den entsprechen-

Drucksache 15/5847 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

den Vergabeverfahren ist es erforderlich, dass die Interessen der Nutzer des
Digitalfunk BOS organisatorisch gebündelt wahrgenommen werden.
Die Bundesanstalt ist Aufgabenträgerin für die Bundesaufgaben des Digital-
funk BOS und übernimmt nach Maßgabe eines Verwaltungsabkommens die
Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben für die Länder. Entsprechend
fungiert sie als Auftraggeberin bei allen Beschaffungsvorgängen im Zusam-
menhang mit Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS und ist Sachwalterin
des Zweckvermögens, das im Zuge des Netzaufbaus angeschafft wird.

B. Lösung
Einrichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organi-
sationen mit Sicherheitsaufgaben.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Mit der Errichtung der BDBOS sind für den Bund Haushaltsausgaben in Höhe
von rund 3 000 000 EURO jährlich verbunden.
2. Vollzugsaufwand
Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten
Der Gesetzentwurf hat keine Kostenwirkung für die Wirtschaft und für soziale
Versicherungssysteme zur Folge und wirkt sich auch auf das Preisniveau, insbe-
sondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht aus.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5847

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5575 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. § 5 wird wie folgt geändert:

,a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „auf die Dauer von vier Jah-
ren bestellt“ die Wörter „und unter den Voraussetzungen des Absatzes 4
Satz 3 abberufen“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Mitglieder“ die Wörter
„und ihre Vertreterinnen oder Vertreter“ eingefügt.

c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Abberufung von Mitgliedern und ihren Vertreterinnen oder Vertre-
tern erfolgt im Einvernehmenmit demjenigen Land, das sie vorgeschlagen
hat, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind
oder sonst ein wichtiger Grund in der jeweiligen Person vorliegt.“

d) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.‘
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

,a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Bestellung, Abberufung und
Rechtsstellung,“ gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „die Bestellung, Abberufung und
Rechtsstellung,“ gestrichen.‘

3. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei sollen insbesondere Bestimmungen zur Aufgabenwahrnehmung
durch die Bundesanstalt im Auftrag der Länder, zur Beteiligung der Länder
an dem Aufbau, der Erweiterung, dem Betrieb des bundesweit einheitlichen
digitalen Sprech- und Datenfunksystems, zur Nutzung und Finanzierung die-
ses Systems sowie zur Finanzierung der Bundesanstalt und zur Beteiligung
der Länder im Verwaltungsrat der Bundesanstalt getroffen werden.“

4. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt bildet ein Zweckvermögen, das dem Aufbau und Betrieb
des bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems
dient.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:
,a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1
der Bundeshaushaltsordnung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 7, 9, 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften

des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Aus-
nahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach
Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.“

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einver-

nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, weitere Ausnahmen

Drucksache 15/5847 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zuzu-
lassen.“ ‘

6. In § 13 Abs. 3 werden nach den Wörtern „nach den Absätzen 1 oder 2 einen
Schaden“ die Wörter „an seinem Eigentum“ eingefügt.

7. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nach Errichtung der Bundesanstalt findet innerhalb von neun Mona-

ten die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt.
Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
werden die Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesminis-
teriums des Innern wahrgenommen.“

8. In § 17 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
‚1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Amtsbezeichnung „Präsident

der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik“ die Amtsbe-
zeichnung „Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung „Vizeprä-
sident – als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungs-
gruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrich-
tung“ – die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für den
Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“
eingefügt.‘

Berlin, den 29. Juni 2005

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Ralf Göbel
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Ernst Burgbacher
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5847

Bericht der Abgeordneten Gerold Reichenbach, Ralf Göbel,
Silke Stokar von Neuforn und Ernst Burgbacher

I. Zum Verfahren
1. Überweisung
Der Gesetzentwurf wurde in der 178. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 2. Juni 2005 an den Innenausschuss feder-
führend sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit und den Haushaltsausschuss gemäß § 96
GO überwiesen.
2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
95. Sitzung am 15. Juni 2005 mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungs-
antrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 15(4)222 empfohlen.
Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO gesondert abgeben.
3. Beratungen im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 64. Sitzung am 15. Juni
2005 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche Anhö-
rung zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Bun-
desanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisati-
onen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz – BDBOSG)
durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
65. Sitzung am 27. Juni 2005 durchgeführt. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 65. Sit-
zung des Innenausschusses am 27. Juni 2005 verwiesen
(Protokoll 15/65).
An der öffentlichen Anhörung haben folgende Sachverstän-
dige teilgenommen:
Norbert Hauser
Vizepräsident, Bundesrechungshof
Albrecht Broemme
Landesbranddirektor, Berliner Feuerwehr
Prof. Dr. jur. Dirk Heckmann
Universität Passau
Rüdiger Korp
POR, Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Harald Lemke
Staatssekretär, Hessisches Ministerium der Finanzen
Dr. jur. Falk Peters
European society for e-government (ESG)
Wolfgang Pistol
Landespolizeidirektor, Innenministerium des Landes Schles-
wig-Holstein
In seiner 66. Sitzung am 29. Juni 2005 hat der Innenaus-
schuss den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5575 abschlie-
ßend beraten und ihm in der Fassung der Änderungsanträge

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
den Ausschussdrucksachen 15(4)222 und 15(4)231 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP zugestimmt.
Zuvor wurden die Änderungsanträge der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf den Ausschuss-
drucksachen 15(4)222 und 15(4)231 jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
angenommen.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 15/5575

hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage der
Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf den Ausschussdrucksachen
15(4)222 und 15(4)231 vorgenommenen Änderungen
begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1
Die Änderungen in den Absätzen 3 und 4 erfolgen zur Klar-
stellung des Verfahrens der Berufung von Mitgliedern des
Verwaltungsrates und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter.
Insbesondere wird nunmehr im Gesetz verbindlich geregelt,
dass eine Abberufung nur mit Zustimmung des jeweiligen
Landes möglich ist. Der Einvernehmensvorbehalt ersetzt das
bisherige – bloße – Anhörungsrecht der Länder; Absatz 4
Satz 4 wird daher gestrichen.
Zu Nummer 2
Durch diese Änderung wird klargestellt, dass es zur erstma-
ligen Bestellung bzw. Bildung der Organe der Bundesanstalt
nicht einer Satzung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzentwurfs be-
darf. Zudem folgt diese Formulierung anderen Gesetzen zur
Gründung von Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe z. B.
BImA-Errichtungsgesetz, BGBl. I 2004 S. 3235).
Zu Nummer 3
§ 7 des Entwurfs des BDBOSG sieht den Abschluss eines
Verwaltungsabkommens des Bundes und der Länder über
die Beteiligung der Länder an dem digitalen Sprech- und Da-
tenfunksystem vor.
An verschiedenen Stellen des Gesetzesentwurfs (z. B. § 2
Absatz 1, § 5 Abs. 3, § 9) sind Regelungsinhalte des Verwal-
tungsabkommens vorgesehen. Zur Klarstellung wird die bei-
spielhafte Aufzählung („insbesondere“) daher ergänzt.
Zu Nummer 4
Da die Bundesanstalt auf jeden Fall ein Zweckvermögen bil-
den wird, ist die Formulierung eines gesetzlichen Auftrages
(„soll“) nicht erforderlich. Die Änderung des § 9 dient somit
lediglich der Klarstellung.

Drucksache 15/5847 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 5a
Zu Buchstabe a
Die Streichung des Verweises auf die §§ 89 bis 100, 102 und
103 BHO sowie die Ergänzung des Entwurfs um „Absatz 1“
erfolgt aus Gründen der Vereinfachung. Die Anwendbarkeit
dieser Normen ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Ver-
weis auf diese Vorschriften in § 111 Abs. 1 Satz 2 BHO.
Zu den Buchstaben b und c
Durch diese Änderungen wird sichergestellt, dass die haus-
haltsrechtlichen und haushaltswirtschaftlichen Vorgaben des
Deutschen Bundestages eingehalten werden und dass über
die Mittelverwendung ordnungsgemäß Rechnung gelegt
wird.
Zu Nummer 6
Die Ergänzung des § 13 Absatz 3 stellt klar, dass es sich um
eine Entschädigungspflicht für rechtmäßige Eingriffe in das
Eigentum handelt. Der Bezug zu diesem Rechtsgut ergibt
sich aus der vorgelegten Begründung des Gesetzentwurfs zu
Absatz 3 und wurde zur besseren Verständlichkeit in den
Entwurf des Gesetzes aufgenommen.
Zu Nummer 7
Die Streichungen dienen der Korrektur eines Redaktionsver-
sehens; § 16 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und
Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des
Bundes sieht die Wahl von einer Gleichstellungsbeauftrag-
ten bzw. ihrer Stellvertreterin vor. Nach dem Gesetz können
keine männlichen Beschäftigten gewählt werden.
Zu Nummer 8
Mit Blick auf die geplante Neuregelung des Bezahlungs-
rechts durch den Entwurf des Gesetzes zur Reform der
Strukturen des öffentlichen Dienstrechts soll nach einer
Absprache zwischen dem Bundesministerium des Innern
und dem Bundesministerium der Justiz davon abgesehen
werden, die Amtsbezeichnungen in den abzulösenden und
nur noch übergangsweise geltenden Bundesbesoldungs-
ordnungen sprachlich gleichzustellen. Die Neufassung be-
rücksichtigt diese Absprache und passt als Folgeänderung
redaktionell den alphabetischen Standort der neuen Amtsbe-
zeichnungen an.
2. Die Fraktion der CDU/CSU lehnt den Gesetzentwurf

ab. Zentraler Kritikpunkt sei, dass die Mitwirkungsrechte
der Bundesländer nicht klar festgeschrieben seien. Dem
Verfassungsgrundsatz des bundestreuen Verhaltens sei
nicht hinreichend Rechnung getragen. Die vorschnelle
Errichtung einer Bundesanstalt mit der Option des
nachträglichen Beitritts einzelner Bundesländer über

Verwaltungsabkommen mit dem Bund stelle einen fak-
tischen, verfassungsrechtlich problematischen Anstalts-
und Benutzungszwang dar. Die Anhörung habe zudem
gezeigt, dass die Errichtung einer Bundesanstalt von den
gehörten Sachverständigen nicht als dringlich angesehen
werde. Insbesondere im Hinblick auf mögliche Rechts-
probleme beim Vergabeverfahren sei auch die Eignung
des Gesetzes anzuzweifeln, die Einführung des Digital-
funks zu beschleunigen. Was die Einsetzung des Präsi-
denten und des Verwaltungsrates der Anstalt angehe,
dienten die Änderungsanträge keinesfalls der Klarstel-
lung, sondern seien konstitutiv. Richtig sei es immerhin,
die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten gesetzlich
festzuschreiben.
Die Fraktion der FDP kritisiert den Ablauf des Gesetz-
gebungsverfahrens. Die Errichtung einer Bundesanstalt
sei vom Bundesinnenministerium völlig überraschend
vorgeschlagen worden, nachdem zuvor andere Lösungen
diskutiert worden seien. In der Anhörung seien zahlrei-
che Mängel des Gesetzentwurfs aufgezeigt worden, die
durch die beiden Änderungsanträge nicht vollständig be-
seitigt würden. Ungeklärt sei insbesondere die vergabe-
rechtliche Problematik. Hier seien Rechtsstreitigkeiten
nicht auszuschließen, die die Einführung des Digital-
funks im schlimmsten Fall um Jahre verzögern könnten.
Unbefriedigend sei auch die Einbeziehung der Bundes-
länder. Insgesamt könne die Notwendigkeit der Errich-
tung einer Bundesanstalt wegen der zu kurzen Beratungs-
frist nicht seriös beurteilt werden. Zur Beschleunigung
der Einführung des Digitalfunks sei der vorgelegte Ge-
setzentwurf jedenfalls nicht geeignet. Die FDP-Fraktion
werde ihn daher ablehnen.
DieFraktionen SPDundBÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN
betonen die Notwendigkeit der Einführung eines bun-
deseinheitlichenDigitalfunknetzes. Insbesondere imHin-
blick auf die Sicherheitserfordernisse bei der Fußballwelt-
meisterschaft 2006 bestehe dringender Handlungsbedarf.
Der Gesetzentwurf trage demRechnung. Die Änderungs-
anträge berücksichtigten insbesondere auch die in der An-
hörung geäußerten Bedenken. So werde jetzt klargestellt,
dass es zur erstmaligen Bestellung bzw. der Bildung der
Organe der Bundesanstalt nicht einer Satzung nach § 6
Abs. 1 des Gesetzentwurfs bedürfe. Dies sei ohnehin Be-
standteil des Organisationsrechts des Bundesinnenminis-
teriums.Auch derNotwendigkeit parlamentarischerKon-
trollmöglichkeiten habe man entsprochen. Die Offenheit
des Gesetzes schließlich diene gerade der Sicherstellung
einer ausreichenden Beteiligung der Bundesländer über
die noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarungen
mit dem Bund. Eine gemeinsame Anstalt von Bund und
Ländern sei rechtlich nicht möglich. Daher habe man die
Form einer Bundesanstalt mit weitgehenden Mitsprache-
rechten der Bundesländer gewählt.

Berlin, den 29. Juni 2005
Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Ralf Göbel
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Ernst Burgbacher
Berichterstatter

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