BT-Drucksache 15/5606

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/4493- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Vom 1. Juni 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5606
15. Wahlperiode 01. 06. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/4493 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz – IFG)

A. Problem
Das Gesetz soll das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Infor-
mationszugang transparenter gestalten. Die demokratischen Beteiligungsrechte
der Bürgerinnen und Bürger werden gestärkt.

B. Lösung
Eröffnung eines allgemeinen und voraussetzungslosen Zugangs zu amtlichen
Informationen des Bundes unter Berücksichtigung des Daten- und Geheimnis-
schutzes.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP

C. Alternativen
Beibehaltung der bestehenden Rechtslage oder Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags der Fraktion der FDP.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
a) Es werden zusätzliche Personal- und Sachkosten für den Bundeshaushalt ent-

stehen; eine Bezifferung ist noch nicht möglich. Deren Höhe hängt vor allem
von der Zahl der Antragsteller und dem organisatorischen Aufwand der
Informationsaufbereitung und -veröffentlichung für die Behörde ab. Erfah-
rungen aus Ländern, die bereits über Informationszugangsgesetze verfügen,
zeigen jedoch eine nur geringe Zusatzbelastung. Inwieweit sich diese Erfah-

Drucksache 15/5606 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

rungen auf den Zugang zu Information der Bundesbehörden übertragen las-
sen, lässt sich noch nicht abschätzen. Ein Teil der zusätzlichen Personal- und
Sachkosten wird durch die Erhebung von Gebühren nach § 10 abgedeckt
werden können.

b) Bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz entstehen zusätzliche Per-
sonalkosten, weil er zugleich die Aufgabe eines Bundesbeauftragten für In-
formationsfreiheit erhält. Ausgehend von den Erfahrungen des brandenbur-
gischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf
Akteneinsicht müssen etwa zwei bis drei neue Stellen im höheren Dienst und
drei Stellen im gehobenen Dienst eingerichtet werden. Über deren Ausbrin-
gung und Finanzierung ist im Haushaltsaufstellungsverfahren zu entschei-
den.

c) Für die Einrichtung von Informationsverzeichnissen können weitere Kosten
entstehen. Diese sind noch zu ermitteln, aber voraussichtlich geringfügig.
Zum einen lassen sich die Informationsverzeichnisse aus den bereits beste-
henden Geschäftsverteilungs- und Aktenplänen ableiten. Zum weiteren fällt
die Ableitung mit ohnehin erforderlichen Anpassungen dieser Pläne zusam-
men, insbesondere im Rahmen des E-Government-Programms „Bund online
2005“.

E. Sonstige Kosten
Durch die Einführung von Gebühren können sich zwar im Einzelfall für Infor-
mationssuchende finanzielle Auswirkungen ergeben, die noch nicht bezifferbar
sind. Die Belastungen fallen aber für die Lebenshaltung und dieWirtschaft nicht
ins Gewicht, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbeson-
dere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5606

Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4493 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden dieWörter „ , ohne ein rechtliches Interesse dar-

legen zu müssen“ gestrichen.
2. In § 3 Nr. 1 wird das Wort „könnte“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
3. In § 3 Nr. 4 wird das Wort „unterliegen“ ersetzt durch das Wort „unterliegt“.
4. § 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische
Interessen des Bundes imWirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Inte-
ressen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,“.

5. § 3 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen

öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des
§ 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.“.

6. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei In-

formationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhält-
nis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Infor-
mationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.“

7. § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner

Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll
innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird Absatz 2 und Absatz 2 wird Absatz 1.

9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
‚(2) Dem § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe an das Bundesar-
chiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem In-
formationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden
hat.“ ‘.

10. § 15 wird wie folgt gefasst:
㤠15

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.“

Berlin, den 1. Juni 2005
Der Innenausschuss
Hartmut Büttner (Schönebeck)
Stellv. Vorsitzender

Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter

Beatrix Philipp
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Drucksache 15/5606 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Michael Bürsch, Beatrix Philipp, Silke Stokar von
Neuforn und Dr. Max Stadler

I. Zum Verfahren
1. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN wurde in der 149. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 17. Dezember 2005 an den Innenausschuss
zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, den
Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit, den Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, den Verteidigungs-
ausschuss, den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss für Kultur
und Medien und den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO
zur Mitberatung überwiesen.
2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat in seiner 37. Sitzung am 21. April 2005
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf einschließlich
der Nummern 6 und 9 des Änderungsantrags der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (= Nummer 6 und 9
der Beschlussempfehlung) auf Ausschussdrucksache
15(4)219 anzunehmen.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wahlprüfung, Immu-
nität und Geschäftsordnung auf ein Schreiben des Direktors
beim Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2005 hinge-
wiesen, das auch den Beratungen des Innenausschusses zu-
grunde lag (Ausschussdrucksache 15(4)213), und hierzu
ausgeführt, dass aufgrund des Änderungsantrags der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu § 5 Abs. 2
und zu § 13 Abs. 2 (Nummer 6 und 9 der Beschlussempfeh-
lung) zwei Anregungen dieses Schreibens aufgegriffen wur-
den sowie zwei weitere Punkte dieses Schreibens, die keinen
Anlass zu einer Änderung des Gesetzentwurfs geben würden
und die Reichweite des Gesetzes mit Blick auf den Deut-
schen Bundestag sowie das Recht, Petitionen beim Deut-
schen Bundestag unbeschadet von der Institution eines
Informationsfreiheitsbeauftragten einzureichen, betreffen,
vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäfts-
ordnung zustimmend zur Kenntnis genommen wurden.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 11. Mai
2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP emp-
fohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsan-
trags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
anzunehmen.
Der Finanzausschuss hat in seiner 96. Sitzung am 11. Mai
2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der

CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
91. Sitzung am 11. Mai 2005 mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzentwurfs in der
Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 70. Sitzung am 11. Mai 2005
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf unter Berück-
sichtigung des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 59. Sitzung am
11. Mai 2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der
FDP die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 105. Sitzung am 1. Juni 2005 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetzentwurfs
in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 65. Sitzung am 11. Mai 2005 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf sowie den Änderungsantrag der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat in seiner 59. Sitzung am 11. Mai
2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP die
Annahme des Gesetzentwurfs und des Änderungsantrags der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfoh-
len.
DerAusschuss für Kultur undMedien hat in seiner 57. Sit-
zung am 11. Mai 2005 mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion
der FDP die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen.
Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96
GO gesondert abgeben.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5606

3. Beratungen im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 52. Sitzung am 19. Januar
2005 einvernehmlichbeschlossen, eine öffentlicheAnhörung
zum Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes durchzu-
führen.
Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
58. Sitzung am 14. März 2005 durchgeführt. Hinsichtlich
des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der
58. Sitzung des Innenausschusses am 14. März 2005 verwie-
sen (Protokoll 15/58).
An der öffentlichen Anhörung haben folgende Sachverstän-
dige teilgenommen:
Klaus Bräunig
Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
Dr. Alexander Dix
Landesbeauftragter für den Datenschutz und
für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Dr. Peter Eigen
Transparency International
Prof. Dr. Martin Ibler
Universität Konstanz
Prof. Dr. Michael Kloepfer
Humboldt-Universität zu Berlin
Dr. jur. Falk Peters
European society for e-government (ESG)
Dr. Manfred Redelfs
Netzwerk Recherche e. V.
Dr. jur. habil. Utz Schliesky
Deutscher Landkreistag, Berlin
Kjell Swanström
Parliamentary Ombudsmann, Schweden.
In seiner 63. Sitzung am 1. Juni 2005 hat der Innenausschuss
den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abschließend beraten und ihm in der Fassung
des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 15(4)219 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP zugestimmt.
Zuvor wurde der Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
15(4)219 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 15(4)216 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP lautet ein-
schließlich Begründung:
⤠3 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn
das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkun-
gen haben kann auf

1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit
oder

2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkei-
tenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,

es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiegt.“‘
Begründung
Die so abgefasste Vorschrift reicht aus, um den Schutz von
besonderen öffentlichen Belangen zu gewährleisten. Sie ver-
meidet Doppelungen. Anknüpfungspunkt für Ausnahmen
sind schutzwürdige öffentliche Belange und nicht Verwal-
tungszweige bzw. behördliche Aufgaben. An die Stelle des
abwägungsfreien Vorrangs öffentlicher Belange tritt eine
entsprechende Abwägungsklausel. Zusammen mit dem
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses in § 4 er-
gibt sich somit ein wirksames und zugleich maßvolles
Schutzkonzept für öffentliche Belange.

II. Zur Begründung
Zur Begründung allgemein wird auf Bundestagsdrucksache
15(4)4493 hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf
Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
15(4)219 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie
folgt:
Zu Nummer 1
Die Streichung ist lediglich redaktionell, sie dient der Klar-
stellung des voraussetzungslosen Informationszugangs.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der Vereinheitlichung des Schutzstan-
dards der besonderen öffentlichen Belange in § 3 Nr. 1
und 2. Die Begründung zu § 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfs gilt
im Übrigen fort.
Zu Nummer 3
Die Änderung berichtigt ein redaktionelles Versehen.
Zu Nummer 4
Die Änderung präzisiert den Begriff der geschützten fiskali-
schen Interessen sprachlich, ohne dass sich eine inhaltliche
Änderung ergibt. In der Anhörung des Innenausschusses ist
verschiedentlich die Befürchtung geäußert worden, dass die-
ser Ausnahmegrund bereits durch die Kosten einer Auskunft
selbst gegeben sei. Der Zusatz „imWirtschaftsverkehr“ stellt
klar, dass eine solche Auslegung nicht bezweckt ist, gleich-
zeitig fiskalische Interessen in vielfältigen Sachverhalten ge-
schützt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Bund
alsWettbewerber auftritt. Diese Ziffer schützt beispielsweise
vor der Ausforschung durch Anbieter bei Beschaffungsmaß-
nahmen oder durch Kaufinteressenten bei Veräußerungen
sowie im Schuldenmanagement oder bei den von den Kredit-
instituten des Bundes im staatlichen Auftrag getätigten
Bankgeschäften und Finanzierungen. Die Ausführungen der

Drucksache 15/5606 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung zu § 3 Nr. 6 des Gesetzentwurfs gelten fort mit
der Maßgabe, dass die Bundesvermögensverwaltung zum
1. Januar 2005 in die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) überführt worden ist.
Die weitere Änderung der Norm gewährleistet, dass auch die
wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen ge-
schützt sind. Geschützt werden so unter anderem die bei den
Sozialversicherungen wie z. B. der gesetzlichen Kranken-
versicherung und ihren Einrichtungen vorhandenen anony-
misierten Leistungs- und Abrechnungsdaten sowie Mitglie-
der-, Vertrags- und Finanzdaten. So ist es etwa im Bereich
der gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherung des Wettbe-
werbs der Krankenkassen untereinander und zu den privaten
Krankenversicherungsunternehmen erforderlich, dass Ver-
tragspartner, Konkurrenten oder beispielsweise Leistungser-
bringer keine Kenntnis von wettbewerbserheblichen Daten
(namentlich der Inhalt von Verträgen sowie Finanz-, Mitglie-
derstruktur- und Leistungsdaten) oder sonstigen Daten erlan-
gen können, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungs-
erbringung der Krankenkassen zu beeinträchtigen. Neben
§ 3 Nr. 6 werden für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung
der Sozialversicherungen relevante Informationen auch
durch § 6 Satz 2 geschützt, der auch Anwendung auf Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse der in den Anwendungs-
bereich des Gesetzes fallenden Behörden des Bundes und
sonstigen Bundesorgane- und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1
findet.

Zu Nummer 5
Die Änderung präzisiert durch das Wort „soweit“ den ge-
wollten Anwendungsbereich der Norm, ohne dass sich eine
inhaltliche Änderung ergibt. Von der Norm erfasst werden
wie bislang nur die Teilbereiche der Behörden, die Aufgaben
im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
wahrnehmen und nicht die jeweiligen Behörden im Ganzen.
Die Begründung des Gesetzentwurfs gilt fort.

Zu Nummer 6
Die Änderung stellt klar, dass auch Amtsverhältnisse sowie
das parlamentarische Mandat von § 5 Abs. 2 geschützt wer-
den, soweit dieses Gesetz auf sie Anwendung findet. Das
Mandat selbst und seine Ausübung sind verfassungsrechtlich
geschützt und fallen nicht in den Anwendungsbereich des
Gesetzes.
Durch die Änderung werden Informationen über Abgeord-
nete und Amtsträger denjenigen über Angehörige des öffent-
lichen Dienstes gleichgestellt, so dass sie den gleichen
Schutz genießen wie z. B. Personalakten der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes. Für den parlamentarischen Be-
reich unterliegen Unterlagen der Bundestagsverwaltung zu
Abgeordneten und ihren Mitarbeitern sowie u. a. zumWehr-
beauftragten und zu sachverständigen Mitgliedern von
Enquête-Kommissionen diesem Schutz, sofern sie diesem
Gesetz unterfallen.
Die Streichung des Einschubes „insbesondere aus Personal-
akten“ erfolgt nur zur redaktionellen Straffung und bedeutet
keine Änderung in der Sache. Die Begründung des Gesetz-
entwurfs gilt im Übrigen fort.

Zu Nummer 7
Die Änderung verschlankt die Norm und sichert eine mög-
lichst unbürokratische Anwendung der Regelung zur fristge-
mäßen Bescheidung der Anträge nach diesem Gesetz.
Zu Nummer 8
Die Änderung ist rein redaktioneller Art. Der Tausch der bei-
den Absätze hebt die Kernaussage des § 12 – im bisherigen
Absatz 2 – sprachlich hervor.
Zu Nummer 9
Die Änderung berücksichtigt das Archivgut der gesetzge-
benden Körperschaften. Die Schutzfristen des Bundesar-
chivgesetzes gelten bereits nach derzeitiger Praxis und in der
Literatur vertretenen Auffassungen entsprechend für die
parlamentarischen Archive des Bundes. Die Aufnahme der
parlamentarischen Archive in die Änderung des Bundes-
archivgesetzes stellt dies klar. Durch eine Abgabe von Unter-
lagen z. B. an das Parlamentsarchiv werden diese einem
Informationszugang, soweit er nach dem Informationsfrei-
heitsgesetz für Verwaltungsakten besteht, nicht entzogen;
auf Unterlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des In-
formationsfreiheitsgesetzes bereits an das Archiv abgegeben
sind, ist dieses Gesetz nicht anwendbar.
Zu Nummer 10
Das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2006 gewähr-
leistet die erforderliche Vorbereitung der Behörden des Bun-
des auf die Anwendung des Gesetzes. Die Befristung des
Gesetzes wird gestrichen, da sie zur Sicherstellung der im
Gesetz vorgesehenen Evaluation nicht erforderlich ist.
Die Fraktion der CDU/CSU teilt die mit einem Informa-
tionsfreiheitsgesetz angestrebten Ziele, mehr Transparenz
im Verwaltungshandeln zu schaffen und einen Beitrag zur
Korruptionsbekämpfung zu leisten. Allerdings seien die zum
Teil positiven Erfahrungen anderer Staaten mit einem Infor-
mationsfreiheitsgesetz wegen der völlig anderen Rechtskul-
tur und Rechtsgeschichte nicht einfach auf Deutschland
übertragbar. Zu kritisieren sei bei der Beratung des Gesetzes
hauptsächlich der zu enge Zeitrahmen. Immer wieder seien
von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Änderungen nachgeschoben worden, die man nicht aus-
reichend habe beraten können. Im Hinblick auf den Ände-
rungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu § 3 Nr. 6 sei zu bemerken, dass etwa bei
Genehmigungsverfahren von Arzneimitteln die Durchsicht
der regelmäßig sehr umfangreichen Akten auf wettbewerbs-
relevante Informationen hinsichtlich der praktischen Durch-
führbarkeit an Grenzen stoße.
Die Fraktion der FDP begrüßt das Informationsfreiheitsge-
setz im Grundsatz als richtigen Schritt hin zu mehr Transpa-
renz der Verwaltung und zu mehr Bürgerrechten. Die Erfah-
rungen anderer Staaten mit derartigen Gesetzen seien
durchweg positiv. Allerdings werde der vorliegende Gesetz-
entwurf seinem Anspruch nicht gerecht. Die Ausnahmerege-
lungen insbesondere in § 3 des Gesetzentwurfs seien viel zu
umfangreich. Notwendig sei daher eine Straffung des Infor-
mationsfreiheitsgesetzes insbesondere im Hinblick auf einen
Informationsanspruch ohne Ausnahmetatbestände. Im Übri-
gen gewähre schon der Gesetzentwurf in seiner Ausgangs-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5606

fassung eine hinreichendeWahrung der Betriebsgeheimnisse
der Sozialversicherungen, so dass der diesbezügliche Ände-
rungsantrag nicht notwendig sei.
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
weisen insbesondere auf die Nummer 4 ihres Änderungs-
antrags hin. Vom Schutz der Betriebs- und Geschäftsge-
heimnisse nach § 6 Satz 2 IFG-E sollen danach auch diewett-
bewerbsrelevanten Informationen privater Unternehmen
erfasstwerden, die sich etwa imRahmenvonGenehmigungs-
verfahren bei Behörden befinden. Beispielhaft seien hier
Informationen zu nennen, die im Rahmen arzneimittelrecht-
licher Genehmigungsverfahren von Pharmaherstellern den
Genehmigungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. Die-

se Ergänzung diene aber lediglich der Klarstellung. Durch
diese Änderung der Norm solle gewährleistet werden, dass
auch die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherun-
gen geschützt seien. Neben § 3 Nr. 6 würden für die wirt-
schaftliche Aufgabenerfüllung der Sozialversicherung rele-
vante Informationen auchdurch§ 6Satz 2 geschützt, der auch
Anwendung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der in
den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Behörden
des Bundes und sonstigen Bundesorgane- und Einrichtungen
nach § 1 Abs. 1 finde.
Im Übrigen sei die Beratungszeit ausreichend gewesen,
wenn man bedenke, dass der erste Gesetzentwurf bereits vor
sechs Jahren erstellt worden sei.

Berlin, den 1. Juni 2005
Dr. Michael Bürsch
Berichterstatter

Beatrix Philipp
Berichterstatterin

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

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