BT-Drucksache 15/5270

Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen

Vom 13. April 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5270
15. Wahlperiode 13. 04. 2005

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dirk Niebel, Rainer Brüderle, Birgit Homburger, Daniel Bahr
(Münster), Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen,
Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael
Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Michael Kauch, Hellmut
Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim
Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Andreas
Pinkwart, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen

A. Problem
Die derzeitige Regelung, wonach eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsver-
hältnisses nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, erweist sich in der
Praxis als Einstellungshemmnis. Beispielsweise kann ein Bewerber auf eine
sachgrundlos befristete Stelle nicht eingestellt werden, wenn er als 16-Jähriger
schon einmal bei dem Unternehmen, bei dem die befristete Stelle angeboten
wird, und sei es nur für einen Tag, gejobbt hat.
Darüber, dass das absolute Vorbeschäftigungsverbot im Teilzeit- und Befris-
tungsgesetz abgeschafft werden soll, bestand auch zwischen Bundesregierung
und der Fraktion der CDU/CSU auf dem sog. Jobgipfel am 17. März 2005 Ei-
nigkeit. Die dort angesprochene Frist von 2 Jahren, innerhalb der eine Vorbe-
schäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht bestanden haben darf, ist jedoch zu
lang. Zur Vermeidung von Kettenarbeitsverträgen ist eine deutlich kürzere Frist
ausreichend.

B. Lösung
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sollte dahin gehend geändert werden, dass
statt einer lebenslangen Sperre ein Verbot wiederholter Beschäftigung vor
Ablauf von 3 Monaten eingeführt wird. Der unerwünschte Effekt von Ketten-
arbeitsverträgen würde durch diese Sperrzeit verhindert.

Drucksache 15/5270 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Infolge der erweiterten Beschäftigungsmöglichkeiten kommt es tendenziell zu
Minderausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit und beim Bund.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5270

Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember

2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3003), wird wie folgt geän-
dert:

In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „wenn mit dem-
selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder un-
befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“ durch die Wör-
ter „wenn mit demselben Arbeitgeber innerhalb der letzten
drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn der kalender-
mäßigen Befristung ein befristetes oder unbefristetes Ar-
beitsverhältnis bestanden hat“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 12. April 2005
Dirk Niebel
Rainer Brüderle
Birgit Homburger
Daniel Bahr (Münster)
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Helga Daub
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Dr. Christel Happach-Kasan
Ulrich Heinrich
Michael Kauch
Hellmut Königshaus

Dr. Heinrich L. Kolb
Jürgen Koppelin
Harald Leibrecht
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Eberhard Otto (Godern)
Detlef Parr
Gisela Piltz
Dr. Andreas Pinkwart
Dr. Rainer Stinner
Carl-Ludwig Thiele
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 4 – Drucksache 15/5270

Begründung

A. Allgemeines
Die derzeitige Regelung, die eine sachgrundlose Befristung
eines Arbeitnehmers ausschließt, wenn zuvor ein befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, führt in
der Praxis zu einer Vielzahl von Problemen und wirkt sich
damit erheblich zum Nachteil von Arbeitsuchenden, insbe-
sondere älteren Arbeitsuchenden aus. Arbeitgeber bewahren
Personalunterlagen maximal 10 Jahre auf. Sie können daher
in der Regel heute nicht mehr sagen, wer vor 20 bis 30 Jahren
einmal in dem Unternehmen gearbeitet hat. Häufig werden
Arbeitnehmer, die nur als Aushilfe gearbeitet haben, über-
haupt nicht in Personalakten erfasst. Dies schließt eine spä-
tere Identifizierung von Arbeitnehmern, die früher schon
einmal beschäftigt waren, aus. Beschäftigungszeiten, die
nicht per EDV erfasst wurden, können nur durch aufwendige
Durchsicht von Karteikarten festgestellt werden. Dieser
Aufwand ist gerade bei Einstellungen, z. B. von Aushilfs-
kräften, unverhältnismäßig. Nachteilige Auswirkungen hat
dies vor allem für ältere Arbeitnehmer, die bereits vor der
Einführung von Computern in den Personalabteilungen in
einem beschäftigungsfähigen Alter waren. Bei ihnen ist in
der Regel nur schwer festzustellen, ob sie schon einmal für
das Unternehmen gearbeitet haben. Das Gleiche gilt für
Frauen unabhängig vom Alter. Für den Arbeitgeber besteht
die Gefahr, dass sie zwischenzeitlich durch Heirat oder ähn-

lichen Namenswechsel nicht mehr ohne weiteres anhand der
EDV als ehemalige Arbeitnehmerinnen identifiziert werden
können.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Teilzeit- und Befristungsge-

setzes)
Durch die Aufhebung der lebenslangen Beschäftigungs-
sperre können erhebliche Fehlentwicklungen beseitigt wer-
den, die dadurch entstehen, dass ein Bewerber auf eine sach-
grundlos befristete Stelle nicht eingestellt werden kann, weil
eine vorhergehende Beschäftigung mit dem Arbeitnehmer
nicht festgestellt werden kann, oder er bereits, z. B. als Schü-
ler oder Student, schon einmal für das Unternehmen gearbei-
tet hat. Arbeitnehmer können beim gleichen Arbeitgeber
auch mehrfach ohne Befristungsgrund beschäftigt werden,
wenn kein innerer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten
besteht. Der Gefahr von unerwünschten Kettenarbeitsverträ-
gen wird durch die Sperre von 3 Monaten begegnet.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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