BT-Drucksache 15/5137

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/4834, 15/5133- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Vom 16. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5137
15. Wahlperiode 16. 03. 2005

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Michael Goldmann, Ulrike
Flach, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst
Friedrich (Bayreuth), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Michael
Kauch, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht,
Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard
Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart,
Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia
Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 15/4834, 15/5133 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nr. 11a bis 11c wird wie folgt gefasst:
‚11a. § 16a Abs. 8 wird aufgehoben.
11b. § 16b Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden veröffentlichen in
Merkblättern die Regeln der guten fachlichen Praxis.“

11c. § 16c wird aufgehoben.‘

Berlin, den 16. März 2005
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 15/5137 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Begründung
Die Einrichtung von Standortregistern in den Ländern führt zu zusätzlicher
Bürokratie. Ein zentrales Bundesregister ist ausreichend.
Zur Regelung der Koexistenz sind fallbezogene, dynamische Maßnahmensys-
teme sinnvoll. Der erfolgreich durchgeführte Erprobungsanbau unterstreicht,
dass Koexistenz mit einfachen pflanzenbaulichen Maßnahmen durchzuführen
ist. Daher ist die gute fachliche Praxis durch Grundsätze zu beschreiben und
festzulegen. Damit werden Handlungsempfehlungen für die jeweiligen gen-
technisch veränderten Kulturarten in Form von Merkblättern der zuständigen
Landesbehörden als technisches Regelwerk vorgegeben. Diese Grundsätze
müssen gemeinsam mit den am landwirtschaftlichen Anbau Beteiligten ent-
wickelt und getragen werden.
Eine Verordnungsermächtigung zur Errichtung eines behördlichen Monitorings
begleitend zum GVO-Anbau ist in der entsprechenden EU-Freisetzungsrichtli-
nie nicht verpflichtend vorgesehen. Eine 1:1-Umsetzung der EU-Freisetzungs-
richtlinie ist zur Vermeidung von zusätzlicher Bürokratie und weiteren finanzi-
ellen Belastungen sowie Wettbewerbsnachteilen für die heimische Wirtschaft
sinnvoll und notwendig.

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