BT-Drucksache 15/5136

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/4834, 15/5133- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Vom 16. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5136
15. Wahlperiode 16. 03. 2005

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Michael Goldmann, Ulrike
Flach, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst
Friedrich (Bayreuth), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Michael
Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin,
Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz,
Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele,
Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt
und der Fraktion der FDP

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 15/4834, 15/5133 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 Nr. 4 wird dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 vorangestellt:
‚a0) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Inverkehrbringen
die Abgabe von Produkten an Dritte und das Verbringen in den Gel-
tungsbereich des Gesetzes, soweit die gentechnisch veränderten Orga-
nismen nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; die folgenden Vor-
gänge gelten darüber hinaus nicht als Inverkehrbringen:
a) unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr,
b) die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Geset-

zes zum Zwecke einer genehmigten klinischen Prüfung,
c) die Abgabe eines Erzeugnisses an Dritte, dessen zufälliger oder

technisch nicht zu vermeidender Gehalt an gentechnisch veränder-
ten Organismen auf eine genehmigte Freisetzung zurückzuführen
ist,“.‘

Berlin, den 16. März 2005
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 15/5136 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Begründung
Der Begriff des Inverkehrbringens in § 3 Nr. 6 GenTG muss neu definiert wer-
den, um Sicherheit für die Forschung und Produktentwicklung zu gewährleis-
ten. Auskreuzungen aus Freisetzungen zu Forschungszwecken sind damit nicht
als Inverkehrbringen im Sinne des Gesetzes definiert. Die Abgabe von Produk-
ten, die unbeabsichtigt Einträge aus Freisetzungen enthalten, stellt kein Inver-
kehrbringen dar.

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