BT-Drucksache 15/5135

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Joachim Stünker, Wolfgang Spanier, Hermann Bachmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Jerzy Montag, Franziska Eichstädt-Bohlig, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/4134, 15/5132- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vom 16. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5135
15. Wahlperiode 16. 03. 2005

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Rainer Funke, Sibylle Laurischk, Daniel Bahr (Münster),
Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub,
Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth),
Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher,
Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer,
Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald
Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel,
Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto
(Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Max Stadler,
Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Joachim
Stünker, Wolfgang Spanier, Hermann Bachmaier, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Jerzy Montag, Franziska Eichstädt-Bohlig, Volker Beck
(Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 15/4134, 15/5132 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Das am 1. September 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung, Ver-
einfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) (BGBl. I
S. 1149) hat die Rechtsstellung der Vermieter in verschiedenen Punkten in
sachlich nicht gebotenem Umfang verschlechtert. Das gilt insbesondere für die
asymmetrischen Kündigungsfristen bei der ordentlichen Kündigung. Während
der Mieter gemäß § 573c Abs. 1 BGB stets spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen kann, verlän-
gert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit
der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche führt zu einer weiteren Verfestigung
der asymmetrischen Kündigungsfristen und damit zu einer weiteren Benachtei-

Drucksache 15/5135 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ligung der Vermieter. Zum einen sollen nunmehr auch auf Altmietverträge, in
denen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Geltung der seinerzeitigen
gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart wurde, die neuen gesetzlichen
asymmetrischen Kündigungsfristen anzuwenden sein, zum anderen und da-
rüber hinausgehend sollen von der gesetzlichen Neuregelung nur Mieter profi-
tieren. Von der neuen gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen zum
Nachteil des Vermieters blieben unverändert wirksam. Dies ist insbesondere in
den Fällen problematisch, in denen längere als die bis zur Mietrechtsreform
2001 geltenden Kündigungsfristen vereinbart worden sind.
Die asymmetrischen Kündigungsfristen lassen sich nicht länger rechtfertigen.
Sie sind nicht notwendig. Auf Grund der veränderten Wohnraumsituation, der
Veränderung der allgemeinen Lebensbedingungen zu mehr Flexibilität sowie
des sozialen Mietrechts, insbesondere des Erfordernisses eines berechtigten In-
teresses des Vermieters an der Kündigung, sind Mieter auf zusätzlichen Schutz
durch lange Kündigungsfristen nicht mehr angewiesen. Die asymmetrischen
Kündigungsfristen sind daher durch eine für beide Mietparteien einheitliche
Kündigungsfrist von drei Monaten zu ersetzen.
2. Zur Schaffung eines ausgewogenen Wohnraummietrechts, das auch Kapital-
anlegern Anreiz zur Investition bietet, zur Belebung der Bautätigkeit und zur
Steigerung der Attraktivität des privaten Wohnungsbaus sind folgende weitere
Regelungen erforderlich:
a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Kappungsgrenze des § 558

Abs. 3 BGB durch Rechtsverordnung von 20 auf 30 Prozent zu erhöhen.
Durch das Mietrechtsreformgesetz wurde die Kappungsgrenze für Mieterhö-
hungen auf 20 Prozent abgesenkt. Die Absenkung stellt einen erheblichen
Eingriff in den Markt dar, der im Hinblick auf die örtlich verschiedenen
Gegebenheiten nicht, jedenfalls nicht in allen Bundesländern, zur Erzielung
eines angemessenen Ausgleichs von Vermieter- und Mieterinteressen not-
wendig ist.

b) Die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird wieder auf einen
Monat verkürzt. Durch das Mietrechtsreformgesetz wurde die Schonfrist
von einem auf zwei Monate verlängert. Danach wird die außerordentliche
fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ab-
lauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsan-
spruchs hinsichtlich der fälligen Miete bzw. Nutzungsentschädigung befrie-
digt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Durch die Verlängerung der Schonfrist um einen Monat läuft der Vermieter
Gefahr, die Miete bzw. Nutzungsentschädigung für einen weiteren Monat
nicht zu erhalten. Der Erhöhung des wirtschaftlichen Risikos des Vermieters
steht auf Mieterseite kein praktisch relevanter zusätzlicher Nutzen gegen-
über. Regelmäßig wird ein Mieter, der nicht in der Lage ist, die Rückstände
innerhalb eines Monats zurückzuführen, hierzu auch nicht innerhalb zweier
Monate in der Lage sein. Praktisch wichtiger sind die Fälle, in denen sich
eine öffentliche Stelle, insbesondere die Sozialhilfebehörde, zur Befrie-
digung des Vermieters verpflichtet. Diese ist erst recht nicht auf eine
zweimonatige Frist angewiesen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts und zur Schaffung zusätzlichen
Angebots bezahlbaren Wohnraums einen Gesetzentwurf unter Beachtung
folgender Aspekte vorzulegen:
1. Ersetzung der asymmetrischen Kündigungsfristen durch eine einheitliche

Kündigungsfrist für Vermieter und Mieter von drei Monaten (§ 573c Abs. 1
BGB);

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5135

2. Schaffung einer Länderöffnungsklausel zur Erhöhung der Kappungsgrenze
für Mieterhöhungen auf 30 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB);

3. Verkürzung der Schonfrist auf einen Monat (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB).

Berlin, den 16. März 2005
Rainer Funke
Sibylle Laurischk
Daniel Bahr (Münster)
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Helga Daub
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Dr. Christel Happach-Kasan
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Dr. Werner Hoyer
Michael Kauch
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Harald Leibrecht
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Eberhard Otto (Godern)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Dr. Max Stadler
Carl-Ludwig Thiele
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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