BT-Drucksache 15/5129

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/5002- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndg)

Vom 16. März 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/5129
15. Wahlperiode 16. 03. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/5002 –

Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)

A. Problem
Die Richtlinie 93/15/EWG (Explosivstoff-Richtlinie) stellt das innergemein-
schaftliche Verbringen unter Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung wurde
bisher formlos erteilt. Mit Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom
15. April 2004 über ein Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbrin-
gen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43 vom 24. April 2004) wurde
nunmehr ein einheitliches Verbringensdokument bekannt gegeben, das Sicher-
heitsmerkmale zum Schutz vor Fälschungen aufweisen soll.
Unklare Formulierungen in der Richtlinie 93/15/EWG führten in der Vergangen-
heit dazu, dass pyrotechnische Sätze in Deutschland als nicht der Richtlinie, son-
dern ausschließlich der nationalen Rechtsetzung unterliegend betrachtet wur-
den. Mit der Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur
Definition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwe-
cke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmun-
gen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile
Zwecke (ABl. EU Nr. L 127 S. 73 vom 29. April 2004) besteht nun Klarheit,
dass pyrotechnische Sätze der Richtlinie 93/15/EWG und damit europäischem
Recht unterfallen.
Mit dem Gesetz sollen die Kommissionsentscheidung 2004/388/EG und die
Richtlinie 2004/57/EG in deutsches Recht umgesetzt werden.
Darüber hinaus sollen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen für die Über-
prüfung der Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung an die des Waffenrechts
angeglichen werden.
Nachdem in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass Erlaubnisbehörden erst
im Rahmen einer Regelüberprüfung Kenntnis von Wohnsitzwechsel oder Tod
eines Erlaubnisinhabers erlangten, soll durch Meldung der erstmaligen Erlaub-
niserteilung und des Wegfalls der Erlaubnis an die Meldebehörden und deren
Rückmeldung von Namensänderung, Umzug oder Tod des Erlaubnisinhabers
sichergestellt werden, dass Überprüfungen weiterhin erfolgen können und ins-
besondere beim Tod des Erlaubnisinhabers noch vorhandene explosionsgefähr-
liche Stoffe gesichert werden können.

Drucksache 15/5129 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Lösung
Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden die für pyrotechnische Sätze und
pyrotechnische Gegenstände maßgeblichen Bestimmungen im Sprengstoffge-
setz und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz angepasst. Zudem wird
die Verwendung des Verbringensdokuments und dessen Aufbewahrung zum
Zwecke der Dokumentation vorgeschrieben.
Als Folge der geänderten Bestimmungen zur Überprüfung von Zuverlässigkeit
und körperlicher Eignung sowie zur Datenübermittlung werden Vorschriften des
Melderechtsrahmengesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes geändert.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Sprengstoffgesetzes, der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie des Melderechtsrahmengesetzes und
des Bundeszentralregistergesetzes führen zu keiner wesentlichen Ausweitung
der behördlichen Tätigkeiten beim Bund und bei den Ländern. Die bisherige na-
tionale Zulassung pyrotechnischer Sätze wird durch die EG-Baumusterprüfung
ersetzt. Zuständig bleibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
Die auf Antrag eines Zulassungsinhabers mögliche Ersetzung einer bisherigen
nationalen Zulassung durch eine EG-Konformitätsbewertung erfolgt mit dem
vorhandenen Personal, bei Bedarf im Rahmen einer Schwerpunktsetzung. Glei-
ches gilt für die Erteilung von Verbringensgenehmigungen für das grenzüber-
schreitende Verbringen pyrotechnischer Sätze. Ein Personalmehrbedarf für die
von den Ländern geforderte Anpassung der Zuverlässigkeitsprüfung an die des
Waffenrechts haben diese nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang in
einigen Bereichen erforderliche Investitionsaufwendungen bei den Vollzugsbe-
hörden der Länder sind von der Organisationsstruktur und technischen Ausstat-
tung der Verwaltung abhängig und daher nicht zu spezifizieren. Sie werden mit-
telfristig Kostenneutralität oder Reduzierung der Kosten nach sich ziehen.
Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden insoweit betroffen, als
ihnen landesrechtlich sprengstoffrechtliche Vollzugsaufgaben zugewiesen sind.
Dies ist in den Ländern in unterschiedlichemUmfang der Fall. Eine Verlagerung
von Aufgaben auf die Gemeinden geht jedoch einher mit dem Wegfall entspre-
chender Aufgaben bei der Landesverwaltung.

E. Sonstige Kosten
Die Anpassung der Bestimmungen für die Prüfung pyrotechnischer Sätze führt
zu keiner wesentlichen Kostenbelastung für die Wirtschaft, da das bisherige
nationale Zulassungsverfahren durch das der EG-Baumusterprüfung ersetzt
wird und diese für den Fall des Verbringens in andere Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union bereits durchgeführt sein musste. Zusätzliche Kosten für die
Prüfung können nur dort entstehen, wo pyrotechnische Sätze als Vorprodukt für
die Herstellung anderer der EG-Baumusterprüfung oder einem nationalen Zu-
lassungsverfahren unterliegender Produkte in Verkehr gebracht werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/5129

Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau sowie auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
Die europarechtlich gebotene Einführung eines mit Sicherheitsmerkmalen ver-
sehenen harmonisierten Verbringensdokuments für Explosivstoffe sowie die
Einbeziehung der pyrotechnischen Sätze in die Bestimmungen für das grenz-
überschreitende Verbringen wird zu Mehrkosten beim Verbringen nach
Deutschland führen, die beim wiederholten gewerblichen Verbringen gering,
beim einmaligen Verbringen kleiner Mengen jedoch nicht unerheblich sein
werden. Die Mehrkosten sind abhängig von den Kosten des erstmals erstellten
und nur in kleiner Auflage benötigten Vordrucks. Eine vorläufige Kosten-
schätzung der Bundesdruckerei lässt Kosten von etwa 3 Euro pro Vordrucksatz
erwarten.

Drucksache 15/5129 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5002 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
I. Artikel 1 (Sprengstoffgesetz) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
‚c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe „bis 39“ durch die Angabe „bis
39a“ ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes

und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Ge-
setz gilt jedoch
a) für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach

diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition ein-

schließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der
vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen ex-
plosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,

c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und
von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten
sprengkräftigen Kriegswaffen,

d) bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Ber-
gen und Aufbewahren,

e) bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffenge-
setzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Ver-
bringen dieser Munition.“ ‘

2. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Absatz 3 Nr. 3“ wird durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 1“

ersetzt.
b) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.
c) In Doppelbuchstabe bb wird der Punkt nach dem Wort „Verbringer“

durch ein Komma ersetzt.
3. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) § 8a wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „Immissionsschutz-“ ein

Komma und das Wort „Gewässerschutz-“ eingefügt.
bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 Nr. 4 werden der Punkt am Ende durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/5129

„5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft
der Ausländerbehörde.“

bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Be-
scheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehör-
de des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaa-
tes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung
vorzulegen.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) § 8c Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder
Fachärzte konsultieren.“

4. Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 9a und 9b eingefügt:
,9a. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c an-

gefügt:
„c) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über

explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Über-
lassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden
ausüben.“

9b. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Buchstabe b“ die Angabe „und

c“ eingefügt.
b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

㤠8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die
Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.“ ‘

5. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
‚10a. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach demWort „Zuverlässigkeit“ die Wörter
„oder der persönlichen Eignung“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund dieses Geset-
zes“ durch die Wörter „in einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnung“ ersetzt.‘

6. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
,11. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischer Satz“
durch die Wörter „pyrotechnischer Gegenstand“ ersetzt.

b) In Absatz 1a werden die Wörter „auf Grund einer Verordnung“
durch die Wörter „in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung“ ersetzt.‘

7. Nummer 14 wird gestrichen.
8. In Nummer 15 wird in § 39a Abs. 3 dasWort „Befähigungsscheine“ durch

die Wörter „Inhaber eines Befähigungsscheines“ ersetzt.

Drucksache 15/5129 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

9. In Nummer 19 werden in § 47a Abs. 1 die Angabe „§ 34 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 34 Abs. 2“ und die Wörter „die Rücknahme“ durch die
Wörter „den Widerruf“ ersetzt.

10. Die bisherigen Nummern 9a, 9b, 10 und 10a werden die Nummern 10 bis
13, die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 14 bis 16
und die bisherigen Nummern 15 bis 20 werden die Nummern 17 bis 22.

II. Artikel 2 (1. SprengV) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden in § 3 Abs. 1 Nr. 4

nach den Wörtern „die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulas-
sungspflicht“ die Wörter „oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach
§ 20 Abs. 4“ eingefügt.

2. Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Abs. 3 werden nach dem Wort „Verwenden“ die Wörter „(Ein-

und Ausbau)“ eingefügt.
b) In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort „Verwenden“ die Wörter „(be-

stimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurt-
straffereinheit des Fahrzeugs)“ eingefügt.

3. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
,15. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde liegenden Anfor-
derungen an diese Gegenstände müssen insbesondere den in Absatz
1 und 2 genannten Anforderungen und den aktuellen sicherheitstech-
nischen Erkenntnissen entsprechen.“ ‘

4. Die bisherigen Nummern 15 bis 26 werden die neuen Nummern 16 bis 27.
5. Die neue Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

,20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach demWort „Explosiv-

stoffen“ die Wörter „– ausgenommen pyrotechnische Sätze –“
eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach denWörtern „die Sprengarbeiten
ausführen“ die Wörter „explosionsgefährliche Stoffe herstellen,“
eingefügt.‘

6. Die neue Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
,21. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden nach den Wörtern „die Zu-

verlässigkeit“ jeweils die Wörter „und die persönliche Eig-
nung“ und nach den Wörtern „der Zuverlässigkeit“ die
Wörter „und der persönlichen Eignung“ eingefügt.

bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnah-
me an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet § 47a des
Gesetzes entsprechende Anwendung.“ ‘

7. In der neuen Nummer 26 Buchstabe a wird hinter der Angabe „Ab-
schnitt II“ die Angabe „Nr. 2“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/5129

8. Nach der neuen Nummer 27 wird folgende Nummer 28 angefügt:
,28. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe „Stichproben-

umfang: S 3“ in einer neuen Zeile die Angabe „Stichprobenanwei-
sung: doppelt“ eingefügt.‘

III. Artikel 3 (2. SprengV) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „pyrotechnische
Munition,“ die Wörter „pyrotechnische Gegenstände,“ eingefügt.

IV. In Artikel 4 (SprengKostV) werden die Nummer 1 und die Angabe zu Num-
mer 2 gestrichen.

V. In Artikel 5 (Melderechtsrahmengesetz) werden in Nummer 1 nach den
Wörtern „sprengstoffrechtliche Erlaubnis“ die Wörter „oder ein Befähi-
gungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz“ eingefügt.

VI. Artikel 7 (Bundeszentralregistergesetz) wird wie folgt gefasst:
,Artikel 7

Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 21. September 1984 (BGBl. S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:
a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3a werden das Wort „Schusswaffen“ durch das Wort
„Waffen“ ersetzt und nach dem Wort „Wirkung“ die Wörter „oder
über den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen
und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 Sprengstoffgesetz“ eingefügt.

bb) In Nummer 3b wird das Wort „körperlicher” durch das Wort „per-
sönlicher“ ersetzt.

b) In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „waffenrechtliche“ durch die Wörter
„ waffen- und sprengstoffrechtliche“ ersetzt.‘

VII. In Artikel 10 (Inkrafttreten) wird in Satz 2 die Angabe „Nr. 18“ durch die
Angabe „Nr. 25“ ersetzt.

Berlin, den 16. März 2005

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Drucksache 15/5129 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Gerold Reichenbach, Reinhard Grindel, Silke Stokar
von Neuforn und Dr. Max Stadler

I. Zum Verfahren
1. Überweisung
Der Gesetzentwurf wurde in der 163. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 10. März 2005 an den Innenausschuss zur
federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit zur Mitberatung überwiesen.

2. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
87. Sitzung am 16. März 2005 einstimmig empfohlen, den
Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.

3. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/5002 in seiner 59. Sitzung am 16. März 2005 abschlie-
ßend beraten. Als Ergebnis der Beratungen wurde der Ge-
setzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der Koa-
litionsfraktionen auf Ausschussdrucksachen 15(4)203 und
15(4)204 einstimmig angenommen.

II. Zur Begründung
Die vom Innenausschuss auf Grundlage der Änderungsan-
träge der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksachen
15(4)203 und 15(4)204 vorgenommenen Änderungen wer-
den wie folgt begründet:
I. Zu Artikel 1 (SprengG)
1. Zu Nummer 1
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 1 Abs. 4 Nr. 3)
Ergänzung der Anwendung des § 39a SprengG (Datenüber-
mittlung an und von Meldebehörden) für den Bereich der
Bergaufsicht.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 1 Abs. 4 Nr. 4)
Über die (in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c) vorgeschlagene Än-
derung des § 1 Abs. 4 Nr. 4 SprengG hinaus ist eine weitere
Ergänzung zur Anwendung auf bestimmte Munition, die
nicht dem Waffengesetz unterliegt, geboten. Zur besseren
Übersicht wird die Aufzählung der Tätigkeiten, für die das
Gesetz gilt, in Buchstabe a bis e untergliedert. Nach den Ar-
tikeln 10 und 11 der Richtlinie 93/15/EWG bedarf das inner-
gemeinschaftliche Verbringen von Munition einer Genehmi-
gung. Bestimmungen zur Verbringung von Munition sind im
Waffengesetz umgesetzt (§ 29 bis 33 WaffG). Abweichend
vom bis zum 31. März 2003 geltenden Waffengesetz findet
das jetzige Waffengesetz keine Anwendung auf technische
Geräte, wie z. B. Bolzensetz- und Bolzenschussgeräte und
die zum Antrieb dieser Geräte bestimmte Munition. Damit

besteht ein Umsetzungsdefizit hinsichtlich der Bestimmun-
gen zum Verbringen nach der Richtlinie 93/15/EWG. Da die
technischen Geräte und ihre Munition im Umgang in
Deutschland nicht erlaubnispflichtig sind, besteht keine Not-
wendigkeit für innerstaatliche Verbringensgenehmigungen.
2. Zu Nummer 3
Zu Buchstabe b (§ 3 Abs. 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
3. Zu Nummer 8
Zu § 8a Abs. 2 Nr. 5
Die Regelung dient der Klarstellung.
Zu § 8a Abs. 5
Die im § 8a Abs. 5 SprengG vorgesehenen Regelungen er-
fassen die einzuholenden Erkundigungen im Rahmen der
Zuverlässigkeitsprüfung. In manchen Gewerbebereichen ist
eine große Zahl der Sprengberechtigten Ausländer. Im Inte-
resse der Sicherheit sollen Anforderungen hinsichtlich des
Nachweises der Zuverlässigkeit auch für ausländische
Staatsbürger im Gesetz geregelt sein. Soweit darüber hinaus
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im
für die Prüfung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitraum
im Ausland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten
bedarf es einer weitergehenden gesetzlichen Regelung zur
Prüfung der Zuverlässigkeit nicht. Die Behörde entscheidet
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie selbst ergänzende
Auskünfte ausländischer Behörden einholt oder der betroffe-
nen Person die Beibringung entsprechender Auskünfte auf-
gibt. § 8a Abs. 5 enthält insoweit keine abschließende Auf-
zählung der bei der Prüfung der Zuverlässigkeit zu
beteiligenden Stellen.
Zu § 8c Abs. 1
Es handelt sich um die Klarstellung, dass nicht nur ein Haus-
oder Facharzt konsultiert werden darf, wenn die betroffene
Person in den letzten 5 Jahren bei mehreren Ärzten in Be-
handlung war.
4. Zu den Nummern 9a und 9b
Zu § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 3
In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist eine Viel-
zahl von Personen mit entsprechenden Tätigkeiten betraut,
die allerdings keine weiteren Personen beaufsichtigen. Sie
handeln weitgehend selbständig. Es ist geboten, ergänzend
zu § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a auch diese Personen als ver-
antwortliche Personen zu erfassen. In Verbindung mit einer
weiteren Änderung in § 21 Abs. 3 SprengG werden für diese
Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die
Fachkunde, die persönliche Eignung und das Alter geregelt.
In Verbindung mit der Einfügung des Buchstabens c in § 19
Abs. 1 Nr. 4 des SprengG werden für diese Personen die An-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/5129

forderungen an die Zuverlässigkeit, die Fachkunde, die per-
sönliche Eignung und das Alter geregelt.

5. Zu Nummer 10a
Zu § 32 Abs. 4 und 5
Die Regelung in Absatz 4 dient der Klarstellung.
Die Regelung in Absatz 5 bezieht sich auf die fehlende An-
wendung eines in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung vorgeschriebenen Qualitätssicherungs-
verfahrens. Die Durchführung eines Qualitätssicherungs-
verfahrens für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV
wird in § 20 Abs. 4 der 1. SprengV vorgeschrieben.
Vergleiche auch Änderung zu § 32a Abs. 1a SprengG.

6. Zu Nummer 11
Zu § 32a Abs. 1 und 1a
Die Neufassung des Änderungsbefehls zu Absatz 1 ist redak-
tionell, die zu Absatz 1a dient der Klarstellung.

7. Zu Nummer 14
Zu § 37
Die Änderung sollte die sprengstoffrechtlichen Kostenrege-
lungen an die eines neuen Verwaltungsgebührengesetzes an-
passen. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist bisher
nicht erfolgt.

8. Zu Nummer 15
Zu § 39a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

9. Zu Nummer 19
Zu § 47a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Über-
gangsvorschrift bezieht sich auf die Widerrufsregelung des
§ 34 Abs. 2 und nicht die Rücknahme nach § 34 Abs. 1.

10. Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit sind die mit dem
Gesetzentwurf bewirkten Änderungen fortlaufend zu
nummerieren.

II. Zu Artikel 2 (1. SprengV)
1. Zu Nummer 4
Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4
Es gibt auch pyrotechnische Gegenstände, wie z. B. Wirbel
oder Knallkörper, die in pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse IV weiterverarbeitet werden. Da pyrotechnische Ge-
genstände der Klasse IV nach § 20 Abs. 4 der 1. SprengV
einem Qualitätssicherungsverfahren unterliegen, sollten die
in diesen Gegenständen weiterverarbeiteten pyrotechnischen
Gegenstände von der Zulassungspflicht ausgenommen wer-
den.

2. Zu Nummer 5
Zu § 4 Abs. 3 und 4
Es handelt sich um eine Klarstellung zum Umfang der Frei-
stellungspflicht. Zum Verwenden in Kfz-Betrieben ein-
schließlich der Herstellungsstätten wird auch der Ein- und
Ausbau als Verwenden im Sinne des Gesetzes betrachtet. Im
Übrigen ist Verwenden nur das bestimmungsgemäße – auto-
matische – Auslösen des im Fahrzeug fest verbauten Gegen-
standes.
3. Zu Nummer 15 – neu –
Zu § 20a Abs. 4
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV unterliegen nicht
der Zulassung. Für diese Gegenstände ist gemäß § 20 Abs. 4
ein Qualitätssicherungsverfahren nach Anlage 11 durchzu-
führen.
In einem Qualitätssicherungsverfahren müssen die wesent-
lichen Werte (Anforderungen an die Qualität), die zu prüfen
sind, für den zu betrachtenden Gegenstand oder für be-
stimmte Gruppen einheitlich und fest vorgegeben sein.
Wesentliche Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände
sind in § 20 Abs. 1 und 2 ausschließlich für das Überlassen
geregelt.
In Verbindung mit der Zulassung sind wesentliche Anforde-
rungen an pyrotechnische Gegenstände in § 6 Abs. 1 mit Be-
zug auf die Anlage 1 der 1. SprengV enthalten. Dabei gibt es
bisher keine besonderen Anforderungen an Gegenstände der
Klasse P IV.
Eine Verknüpfung des Qualitätssicherungsverfahrens für
pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV zu im Spreng-
stoffrecht aufgeführten Anforderungen fehlt derzeit.
Diese Verknüpfung soll im Falle des Qualitätssicherungsver-
fahrens für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV in
§ 20 Abs. 4 durch Bezug zu den Absätzen 1 und 2 sowie der
Berücksichtigung aktueller sicherheitstechnischer Erkennt-
nisse erfolgen.
4. Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit sind die mit dem

Gesetzentwurf bewirkten Änderungen fortlaufend zu
nummerieren.

5. Zu Nummer 20 – neu –
Zu § 32
Zu Buchstabe a
Entspricht inhaltlich der Regierungsvorlage.
Zu Buchstabe b
Im Zusammenhang mit der Herstellung von explosionsge-
fährlichen Stoffen sollte für die verantwortlichen Personen
ein Wiederholungslehrgang eingeführt werden. Die Herstel-
ler tragen eine große Verantwortung für den Schutz von Be-
schäftigten und Verbrauchern und der Umwelt. Daher sollte
erreicht werden, dass auch dieser Personenkreis seine Kennt-
nisse auffrischt und über neue Entwicklungen hinsichtlich
des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und die in
diesem Zusammenhang eingetretenen Unfälle bzw. Ereig-

Drucksache 15/5129 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nisse informiert und auf dem aktuellen Wissensstand gehal-
ten wird.
Entwürfe der Lehrgangsgrundsätze für solche Wiederho-
lungslehrgänge existieren bereits seit geraumer Zeit.
6. Zu Nummer 21 – neu –
Zu § 34
Nach § 34 Abs. 1 der 1. SprengV ist dem Antragsteller die
Teilnahme am Lehrgang zu versagen, wenn er die nach § 8
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SprengG erforderliche persönliche
Eignung nicht besitzt. Auf weitergehende Regelungen zur
Feststellung der persönlichen Eignung sollte in der
1. SprengV verzichtet werden. Solche gehören allenfalls in
die Verwaltungsvorschrift.
7. Zu Nummer 26 – neu -
Zu Anlage 1a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Nur in Ab-
schnitt II Nr. 2 sind die Unterabschnitte mit Buchstaben be-
zeichnet.
8. Zu Nummer 28
Zu Anlage 11
Es handelt sich um eine notwendige weitere Konkretisierung
der Prüfparameter.
III. Zu Artikel 3 (2. SprengV)
Zu Nummer 1
Die Gleichstellung der pyrotechnischen Gegenstände mit
den pyrotechnischen Sätzen wird durch das 3. SprengÄndG
durch die Änderung von § 1 Abs. 2 SprengG aufgehoben.
Deshalb sind in Nummer 1.1 des Anhangs zu § 2 der
2. SprengV die pyrotechnischen Gegenstände bei den Be-
griffsbestimmungen mit aufzuführen. Ansonsten würden die
Anforderungen des Anhangs der 2. SprengV für pyrotechni-
sche Gegenstände formal nicht gelten.
IV. Zu Artikel 4 (SprengKostV)
Zu den Nummern 1 und 2
In der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (Spreng-
KostV) werden sowohl Gebühren als auch Auslagen gere-
gelt u. a. mit Bezug auf § 10 des Verwaltungskostengesetzes
(VwKostG). Die in § 4 Abs. 2 SprengKostV bezeichneten
Auslagen dürfen abweichend von § 10 VwKostG zusätzlich
erhoben werden.

Derzeit sind auch im Verwaltungskostengesetz unter dem
Oberbegriff Kosten die Gebühren und Auslagen zu verste-
hen.
Die beabsichtigte Änderung der Überschrift der Kostenver-
ordnung in Gebührenverordnung ist ohne weitere inhaltliche
Bedeutung und nicht erforderlich (vgl. auch Änderung zu
Artikel 1 Nr. 14 (§ 37 SprengG)).
Durch die Streichung der Nummer 1 ist als redaktionelle Fol-
ge auch die Angabe zu Nummer 2 zu streichen.
V. Zu Artikel 5 (Melderechtsrahmengesetz)
Zu § 2 Abs. 2 Nr. 8
Die nach § 39a Abs. 3 Sprengstoffgesetz vorgesehene Über-
mittlungsbefugnis an und von Meldebehörden setzt die Be-
gründung einer melderechtlichen Speicherbefugnis für das
Datum „Inhaber eines Befähigungsscheins nach § 20
Sprengstoffgesetz“ voraus.
VI. Zu Artikel 7 (Bundeszentralregistergesetz)
Zu § 10 Abs. 1 Nr. 3a und 3b, § 61 Abs. 1 Nr. 5
Zu Buchstabe a
Die Änderung, in § 10 Abs. 1 Nr. 3a des Bundeszentralregis-
tergesetzes, das Wort „Schusswaffe“ durch das Wort „Waf-
fe“ zu ersetzen, ist erforderlich, da nach § 41 Waffengesetz
(Waffenverbote für den Einzelfall) die Ausübung der tat-
sächlichen Gewalt über „Waffen“ untersagt werden kann.
Nach dem alten Waffengesetz war nur ein Besitzverbot für
Schusswaffen möglich.
Diese Änderung zum Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb
von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1
Sprengstoffgesetz ist erforderlich, um Anordnungen nach
§ 35a Abs. 1 Sprengstoffgesetz im Bundeszentralregister er-
fassen und speichern zu können.
Im Waffengesetz und dem zu ändernden Sprengstoffrecht
wird einheitlich der Begriff der „Persönlichen Eignung“ ver-
wendet. Die Änderung zu § 10 Abs. 1 Nr. 3b des Bundeszen-
tralregistergesetzes ist daher erforderlich.
Zu Buchstabe b
Entspricht inhaltlich der Regierungsvorlage (Artikel 7).
VIII. Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung, die auch
die gegenüber der Stellungnahme des Bundesrates veränder-
te Nummerierung des Gesetzentwurfs berücksichtigt.

Berlin, den 16. März 2005
Gerold Reichenbach
Berichterstatter

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Silke Stokar von Neuforn
Berichterstatterin

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.