BT-Drucksache 15/4878

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/432, 15/4487- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts

Vom 16. Februar 2005


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4878
15. Wahlperiode 16. 02. 2005

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/4321, 15/4487 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts

A. Problem
Nach geltendem Recht ist die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, Schiffs-
pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen im Hypothekenbankgesetz
(HBG), im Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) sowie im Gesetz
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtli-
cher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt.
Das HBG und das SchBkG beschränken den Kreis der von Hypothekenbanken
und Schiffspfandbriefbanken zu betreibenden Geschäfte (Spezialbankenprin-
zip). Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten hingegen unterliegen einer
solchen Geschäftskreisbeschränkung wegen der bisher geltenden Anstaltslast
und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten nicht. Am
18. Juli 2005 entfällt jedoch die Gewährträgerhaftung bei gleichzeitiger Modifi-
zierung der Anstaltslast. Ziel des Gesetzentwurfs ist vor diesem Hintergrund die
Neuordnung des Pfandbriefrechts mit der Schaffung eines eigenständigen
Pfandbriefgesetzes.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der allen Kreditinstituten die Ausgabe von
Pfandbriefen ermöglicht, die bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforde-
rungen an das Pfandbriefgeschäft erfüllen. Gleichzeitig soll die bisherige Quali-
tät des Pfandbriefs und des darauf aufbauenden Vertrauens der Investoren noch
verbessert werden. Dazu sind insbesondere folgende Regelungen vorgesehen:
– Definition des Pfandbriefgeschäftes als Bankgeschäft im Sinne § 1 Kredit-

wesengesetz (KWG).
– Vorhandensein eines Kernkapitals von mindestens 25 Mio. Euro.
– Vorlage eines Geschäftsplans, aus dem u. a. hervorgeht, dass das Kredit-

institut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich regelmäßig und nachhaltig be-
treiben wird. Wird das Pfandbriefgeschäft nicht regelmäßig und nachhaltig
betrieben, kann die Erlaubnis aufgehoben werden.

Drucksache 15/4878 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Übernahme des Prinzips der sowohl nennwertigen als auch barwertigen
Deckung der Ansprüche der Pfandbriefgläubiger zuzüglich einer zweipro-
zentigen Überdeckung.

– Pflicht sämtlicher Pfandbriefbanken, bei hypothekarischen Beleihungen
einen an den dauerhaften Eigenschaften und am nachhaltig zu erzielenden
Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60 Prozent
dieses Wertes als Deckungswerte zu verwenden.

– Implementierung eines speziell auf das Pfandbriefgesetz bezogenen Risiko-
managements.

– Ausweitung der inhaltlich vergrößerten Anforderungen an die Transparenz
der Deckungsmassen auf alle Pfandbriefbanken.

Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus insbesondere folgende Änderun-
gen:
– Möglichkeit der Indeckungnahme auch insolvenzfester treuhänderisch ver-

walteter Grundpfandrechte.
– Einführung der Deckungsfähigkeit von Grundpfandrechten auch aus den

USA, Kanada und Japan.
– Erlaubnis der Beleihung von Schiffen bis zu deren zwanzigstem Lebensjahr.
– Verpflichtung der Pfandbriefbanken, für den Gesamtbetrag der zur Deckung

von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderungen den Gesamtbetrag
der mehr als 90 Tage rückständigen Leistungen und dessen Verteilung nach
Staaten anzugeben.

– Maßgeblichkeit des ursprünglich ermittelten Beleihungswerts im Falle der
Insolvenz der Pfandbriefbank.

– Erlaubnis für öffentlich-rechtliche Banken, Hypotheken, die vor dem
13. Oktober 2004 in das Deckungsregister eingetragen worden sind, bis zum
30. Juni 2006 zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen zu verwenden.
Allerdings darf der von der Bank ermittelte Wert nur zu 50 Prozent angesetzt
werden.

– Anhebung der Grenze in § 18 KWG, bei der ein Kreditnehmer seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Kreditinstitut offenlegen muss, auf
750 000 Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank.

Einstimmige Annahme in geänderter Fassung

C. Alternativen
Dem Finanzausschuss haben Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU und
der Fraktion der FDP vorgelegen, die die Anhebung der Grenze in § 18 KWG,
bei der ein Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem
Kreditinstitut offenlegen muss, auf 1 000 000 Euro bzw. 10 Prozent des haften-
den Eigenkapitals der Bank gefordert haben. Der Finanzausschuss hat diese Än-
derungsanträge mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen abgelehnt.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen weder Haushaltsausgaben oder
Haushaltseinbußen noch Haushaltsmindereinnahmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4878

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/4321, 15/4487 – mit folgender Maßgabe,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen
ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer
Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der
Pfandbriefbank verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kre-
ditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek ver-
langen kann. Für Schiffshypotheken gilt Satz 1 entsprechend.“

bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
b) § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Geldforderungen gegen die Euro-
päische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute“ durch die
Wörter „Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralban-
ken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten
Kreditinstituten“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Begrenzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ist insoweit nicht anzuwen-
den.“

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „Dabei dürfen Schuldverschreibungen“

durch die Wörter „Schuldverschreibungen im Sinne des Satzes 2
Nr. 1 und 2 dürfen“ ersetzt.

c) In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden vor den Wörtern „gestanden hat“ die Wörter
„innerhalb der vorausgegangenen drei Jahre“ eingefügt.

d) In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schweiz“
die Wörter „ , in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in
Japan“ eingefügt.

e) In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Das bebaute Beleihungsobjekt muss“
durch die Wörter „Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen“
und das Wort „Beleihungswertes“ durch das Wort „Bauwertes“ ersetzt.

f) § 17 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils
der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeit-
raum hinausgeschoben werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der
zur Deckung benutzte Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu
mindern, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden
Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten Teil entfallen
würde.“

Drucksache 15/4878 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

bb) In Absatz 2 wird das Wort „Tilgung“ durch die Wörter „Amortisation
des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek“ und die Angabe
„Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt sowie nach
dem Wort „Beschaffenheit“ die Wörter „und der nachhaltigen Merk-
male“ eingefügt.

g) § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „12 Prozent“ durch die Angabe „10 Pro-

zent“ und die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die An-
gabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, werden nach dem Wort
„Art“ die Wörter „sowie durch Geldforderungen gegen die Europäi-
sche Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe
der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist“
eingefügt und wird die Angabe „gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ ge-
strichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 4
Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

h) § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Angabe „12 Prozent“ durch die Angabe „10 Pro-
zent“ und werden die Wörter „Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
bezeichneten Art“ durch die Wörter „Geldforderungen gegen die Europä-
ische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der
Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist“ ersetzt
und wird die Angabe „gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ gestrichen.

i) § 22 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „fünfzehnten“ durch das Wort

„zwanzigsten“ ersetzt.
bb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslaufzeit von fünfzehn
Jahren umfassen und höchstens bis zum Ende des zwanzigsten
Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei denn, dass eine geringere
Lebensdauer zu erwarten ist.“

j) In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe des aktuellen Markt-
wertes“ durch die Wörter „in Höhe von 120 Prozent der jeweiligen ausste-
henden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichran-
giger Schiffshypotheken Dritter“ ersetzt.

k) § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „12 Prozent“ durch die Angabe

„10 Prozent“ und die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, werden nach dem
Wort „Art“ die Wörter „sowie durch Geldforderungen gegen die
Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern
die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb
bekannt ist“ eingefügt und wird die Angabe „gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3“ gestrichen.

bb) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4878

l) In § 27 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Die Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Er-
fahrungswissens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung nehmen,
bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredites
nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. Das Vor-
handensein eines gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich
darzulegen.“

m)In § 28 Abs. 1 Nr. 2 werden nach denWörtern „Schiffspfandbriefe sowie“
die Wörter „die Zinsbindungsfristen“ und nach demWort „Deckungsmas-
sen“ ein Komma sowie das Wort „jeweils“ eingefügt.

n) § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird am Ende das Wort „und“ gestri-
chen.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen
Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verteilung nach
Staaten entsprechend Nummer 1 Buchstabe b sowie“.

ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d“ durch die

Angabe „Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d“ ersetzt.
o) In § 30 Abs. 3 Satz 4 werden nach denWörtern „Zugrundelegung des“ die

Wörter „zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen“ durch die Wör-
ter „bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Beleihungsobjek-
tes“ ersetzt.

p) Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht anzuwenden auf das Ritter-
schaftliches Kreditinstitut Stade und den Calenberg-Göttingen-Gruben-
hagen-Hildesheim´schen ritterschaftlichen Kreditverein.“

q) § 45 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „das Beleihungsobjekt“ werden durch die Wörter „das

aufstehende Gebäude“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die den
Pfandbriefbanken zu Beginn des 19. Juli 2005 zustehen, sind zur
Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus
dem Grunde ungeeignet, weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in
Höhe der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1
versichert ist.“

r) § 46 wird wie folgt gefasst:
㤠46

Beleihungsgrenze
(1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein bei der Pfand-

briefbank geführtes Deckungsregister für Hypothekenpfandbriefe einge-
tragen worden sind, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16
Abs. 1 bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1 bis zum 30. Juni
2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer

Drucksache 15/4878 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

vor dem 13. Oktober durchgeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes
zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 Satz 4 mit

der Maßgabe anzuwenden, dass statt der in § 14 Abs. 1 festgelegten Be-
leihungsgrenze die Grenze nach Absatz 1 maßgeblich ist.“

s) Es wird folgender § 51 eingefügt:
㤠51

Getrennter Pfandbriefumlauf
Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 kann eine Pfandbriefbank die von ihr

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen Pfandbriefe weiter nach den
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften decken,
wenn die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum 18. Juli 2005
bei der Bundesanstalt angezeigt hat. Bei der Anzeigefrist handelt es sich
um eine Ausschlussfrist. In diesem Fall ist das bisherige Deckungsregister
getrennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu führen. Forde-
rungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute sind nur so-
weit zur ordentlichen Deckung geeignet, als für die Kreditinstitute eine
unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlich-
keiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzie-
rungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 27 und 28 sind hin-
sichtlich des bisherigen Deckungsregisters nicht anzuwenden.“

t) Der bisherige § 51 wird § 52.
u) Der bisherige § 52 wird § 53.

2. Artikel 2 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
,3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro
oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts über-
schreitet, nur gewähren, wenn es sich von demKreditnehmer die wirt-
schaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresab-
schlüsse, offen legen lässt.“

b) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe 㤠12 Abs. 1 und 2 des Hypotheken-
bankgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbrief-
gesetzes“ ersetzt.‘

3. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt:
,Artikel 10a

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den Vorschriften dieses
Gesetzes und entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten
Staaten“ gestrichen.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zum Zweck der Überwachung
der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entspre-
chender Verbote oder Gebote dieser Staaten“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4878

2. In § 15a Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Juristische Personen, bei denen Personen im Sinne des Absatzes 2 oder
des Satzes 1 Führungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als Perso-
nen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter Satz 2 fallen auch juristische
Personen, Gesellschaften und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von
einer Person im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert wer-
den, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren
wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entspre-
chen.“

3. In § 20a Abs. 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.‘

4. Artikel 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
,1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3, des
§ 5 Abs. 3 Satz 1, des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4
Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Justiz sowie“.‘

5. Artikel 20 (Inkrafttreten) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 20 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
2. In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 53“ ein Komma sowie die Angabe „Ar-

tikel 2 Nr. 3 Buchstabe a“ eingefügt.

Berlin, den 16. Februar 2005

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Bernd Scheelen
Berichterstatter

Leo Dautzenberg
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Drucksache 15/4878 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Bernd Scheelen, Leo Dautzenberg, Kerstin Andreae und
Carl-Ludwig Thiele

1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen
15/4321, 15/4487 – wurde dem Finanzausschuss in der
145. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Dezember
2004 zur federführenden Beratung und dem Rechtsaus-
schuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und dem
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Mit-
beratung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse haben
in ihren Sitzungen am 16. Februar 2005 ihr Votum abgege-
ben. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf am
15. Dezember 2004 und abschließend am 16. Februar 2005
beraten. Am 26. Januar 2005 hat eine öffentliche Anhörung
zu dem Gesetzentwurf stattgefunden.

2. Inhalt der Vorlage
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunal-
schuldverschreibungen ist bislang im Hypothekenbank-
gesetz (HBG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Das Hypothekenbankgesetz
beschränkt den Kreis der von Hypothekenbanken in zulässi-
ger Weise zu betreibenden Geschäfte – im Interesse einer
Risikobegrenzung – weitestgehend auf die ausdrücklich
benannten Tätigkeiten und damit vornehmlich auf die Ge-
währung grundpfandrechtlich besicherter oder kommunaler
Kredite (Spezialbankenprinzip). Die öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalten unterliegen hingegen einer solchen Ge-
schäftskreisbeschränkung nicht. Den Pfandbriefgläubigern
sowie potenziellen Investoren gegenüber können diese Insti-
tute bisher auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zu-
sätzliche Pfandbriefsicherheiten verweisen.
Des Weiteren machen gegenwärtig drei Hypothekenbanken
als bedeutende Marktteilnehmer von dem in § 46 HBG aus
historischen Gründen eingeräumten Recht des „erweiterten
Geschäftsbetriebes“ Gebrauch und unterliegen damit im Er-
gebnis ebenfalls nicht dem Spezialinstitutsprinzip des Hypo-
thekenbankgesetzes. Das Gesetz über Schiffspfandbriefban-
ken (SchBkG) erlaubt darüber hinaus den derzeit zwei
Schiffspfandbriefbanken die Ausgabe von Schiffspfandbrie-
fen und Kommunalschuldverschreibungen.
Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizie-
rung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine
grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur
Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die
Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des
HBG und des ÖPG im April 2004 muss dabei nicht länger
am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Die einschlägi-
gen Vorschriften der Novelle werden in das Pfandbriefgesetz
übernommen. Damit wird die Befugnis zur Pfandbriefbege-
bung auf alle Kreditinstitute, die bereit und in der Lage sind,
bestimmte gesetzlich festgelegte Qualitätsanforderungen an
das Pfandbriefgeschäft zu erfüllen und von der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Erlaubnis zur
Pfandbriefbegebung erhalten, ausgedehnt. Die Einführung
des Pfandbriefgesetzes und die Änderung anderer Gesetze

sehen im Vergleich zu den geltenden Vorschriften insbeson-
dere folgende Änderungen vor:
– Im Kreditwesengesetz (KWG) wird das Pfandbriefge-

schäft als Bankgeschäft definiert. Pfandbriefe im Sinne
des Pfandbriefgesetzes sind Hypothekenpfandbriefe,
Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe.

– Die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft wird dem Insti-
tut durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht insbesondere nur bei Vorliegen folgender Vorausset-
zungen erteilt:
l Vorhandensein eines Kernkapitals von mindestens

25 Mio. Euro.
l Das Kreditinstitut muss nachweisen, dass es über ge-

eignete Regelungen und Instrumente zur Steuerung,
Überwachung und Kontrolle der Risiken für die
Deckungsmassen und das darauf gründende Emis-
sionsgeschäft verfügt.

l Aus dem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht vorzulegenden Geschäftsplan des Kredit-
instituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das
Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betrei-
ben wird und dass ein dafür erforderlicher organisa-
torischer Aufbau vorhanden ist.

l Die Geschäftsleiter müssen über ausreichende theore-
tische und praktische Kenntnisse im Hypothekar-,
Kommunal- oder Schiffskreditgeschäft und deren je-
weiliger Refinanzierung verfügen.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann
die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäftes
auch dann aufheben, wenn die Pfandbriefbank seit mehr
als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht
zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der
nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig be-
triebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.

– Die bislang schon von der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht in regelmäßigen Abständen bei
Hypothekenbanken durchgeführten so genannten De-
ckungsprüfungen werden auf sämtliche Pfandbriefban-
ken ausgeweitet.

– Beibehalten wird das Prinzip der sowohl nennwertigen
als auch barwertigen Deckung der Ansprüche der Pfand-
briefgläubiger zuzüglich einer zweiprozentigen Überde-
ckung. Die Pfandbriefgattungen müssen für die Zwecke
der Deckungsrechung getrennt betrachtet werden (eigene
Deckungsregister). Für die zweiprozentige Überdeckung
sind besonders liquide Deckungswerte vorzuhalten.

– Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
ist ein Treuhänder zu bestellen. Bei dem zu bestellenden
Treuhänder handelt es sich in der Regel um einen Wirt-
schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Er hat insbe-
sondere die vorschriftsmäßige Deckung der Pfandbriefe
zu kontrollieren. Daneben hat er u. a. die in den De-
ckungsregistern eingetragenen Werte sowie Urkunden

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4878

über solche Werte unter dem Mitverschluss der Pfand-
briefbank zu verwahren. Die Bestellung als Treuhänder
ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Person in
einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der
Pfandbriefbank steht oder stand.

– Die Hypotheken müssen auf Grundstücken, grundstücks-
gleichen Rechten oder solchen Rechten einer auslän-
dischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen
Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind, lasten. Die
belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen
die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz belegen sein. Die
bislang im Hypothekenbankgesetz geregelte Zehn-Pro-
zent-Grenze für Beleihungen, bei denen das Vorrecht der
Pfandbriefgläubiger nicht sichergestellt ist, kann wegen
der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liqui-
dation von Kreditinstituten auf die Staaten beschränkt
werden, die nicht der Europäischen Union angehören.

– Für sämtliche Pfandbriefbanken wird die Pflicht einge-
führt, bei hypothekarischen Beleihungen folgenden Wert
zugrunde zu legen:
l Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschrei-

ten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewer-
tung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie
und unter Berücksichtigung der langfristigen, nach-
haltigen Merkmale des Objektes, der normalen regio-
nalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und
möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.

l Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksich-
tigt werden.

l Der Beleihungswert darf einen auf transparenteWeise
und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren er-
mitteltenMarktwert nicht übersteigen. Der Marktwert
ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungs-
objekt am Bewertungsstichtag zwischen einem ver-
kaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Er-
werber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum,
in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsver-
kehr verkauft werden könnte.

Die Beleihungswertermittlungmuss zukünftig von einem
unabhängigen Gutachter vorgenommen werden.
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten
60 Prozent des von der Pfandbriefbank festgesetzten Be-
leihungswertes zur Deckung benutzt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Methodik und
Form der Beleihungswertermittlung sowie die Min-
destanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu
bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
gen.

– Die bisher nur im Schiffsbankgesetz geregelte Versiche-
rungspflicht wird auf bebaute Grundstücke, auf denen die
zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten
Grundpfandrechte lasten, ausgeweitet.

– Es wird klargestellt, dass Grundschulden ebenso wie
Hypotheken als Sicherungswerte in Betracht kommen.
Darüber hinaus werden den Hypotheken und Grund-
schulden nach deutschem Recht auch die im Wesentli-
chen vergleichbaren ausländischen Sicherungsrechte
gleichgestellt.

– Bei den Deckungswerten für Öffentliche Pfandbriefe
werden die Voraussetzungen für deckungsfähigeWerte in
das Gesetz aufgenommen. Es wird weiterhin die Ein-
schränkung aufgenommen, dass statt Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts nur noch Gebietskör-
perschaften und außerdem nur solche Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts kommunalkredit-
fähig sind, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz
beruhende Gewährträgerhaftung oder eine Refinanzie-
rungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur
Erhebung von Gebühren oder anderen Abgaben haben.
Diese Einschränkung ist erforderlich, nachdem Gewährt-
rägerhaftung und Anstaltslast zugunsten verschiedener
Anstalten des öffentlichen Rechts aufgehoben bzw. mo-
difiziert werden.

– Bei Schiffspfandbriefen gelten insbesondere nachfolgen-
de Regelungen:
l Bezüglich des Beleihungswertes werden inhaltlich

und formal die gleichen Regeln wie für hypothekari-
sche Beleihungen angewandt. Die Beleihung darf
ebenfalls die ersten 60 Prozent des von der Schiffs-
pfandbriefbank aufgrund einer Wertermittlung festge-
setzten Schiffsbeleihungswert nicht übersteigen. Die
Vereinbarung einer Schlussballonrate ist unter be-
stimmten Bedingungen zulässig.

l Zukünftig sind Darlehen mit einer Laufzeit von
höchstens fünfzehn Jahren auch ohne Genehmigung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
deckungsfähig. Das Schiff darf mit Genehmigung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bis
zum zwanzigsten Lebensjahr beliehen werden. Das
Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während der ge-
samten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe des
aktuellen Marktwertes versichert sein.

l Der Gesamtbetrag der Beleihungen außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen
nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Schiffspfandbriefgläubiger auf die Forderungen der
Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf
20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei
denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht überstei-
gen. Es gilt eine zweistufige Übergangsfrist bis zum
18. Juli 2009.

l Die Verpflichtung der Schiffspfandbriefbanken, für
die Deckung von Schiffspfandbriefen, derenNennwert
auf eine ausländischeWährung lautet, Schiffshypothe-
ken in ausländischer Währung vorzuhalten, entfällt.

– Durch das Gesetz wird die Implementierung eines speziell
auf das Pfandbriefgesetz bezogenen Risikomanagement-
systems eingeführt, das der Gefahr der Klumpenbildung
vorbeugt und ein Limitsystem für die Deckungsmassen
sowie ein Eskalationsverfahren einrichtet. Unter anderem
wird die vierteljährliche Vorlage eines alle relevanten In-
formationen umfassenden Risikoreports vorgesehen. Im

Drucksache 15/4878 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Falle der Aufnahme neuer Produkte, Geschäftsarten oder
der Tätigkeit auf neuen Märkten wird der Pfandbriefbank
die Erstellung und Dokumentation einer umfassenden
Risikoanalyse vorgeschrieben. Bis zum Erwerb einer
gefestigten Expertise sollen diese Geschäfte nur in ange-
messenen Rahmen in Deckung genommen werden.

– Die Anforderungen an die Transparenz der Deckungs-
massen sollen einheitlich auf sämtliche Pfandbriefbanken
angewendet und inhaltlich ausgeweitet werden. Quartals-
weise sind für alle Pfandbriefgattungen Informationen
über die nennwertige und barwertige Deckung inklusive
der Barwerte, die Laufzeitstrukturen der Deckungswerte
und Pfandbriefe und der Anteil von Derivaten an den De-
ckungsmassen zu veröffentlichen. Ebenfalls quartalswei-
se müssen für die einzelnen Pfandbriefgattungen bei-
spielsweise Informationen über die regionale Verteilung
der Deckungswerte, über Größenklassen und Leistungs-
rückstände veröffentlicht werden.

– Für bestehende Pfandbriefbanken gilt die Erlaubnis be-
schränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung als erteilt.
Das Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18. Oktober 2005
eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforde-
rungen eines Erlaubnisantrags entspricht. Diese Kredit-
institute werden bis zum 31. Dezember 2008 von der Er-
laubnis befreit, ein Kernkapital von mindestens 25 Mio.
Euro vorzuhalten. Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005
zugelassenen Hypothekenbanken und Schiffspfandbrief-
banken gilt die Erlaubnis als ebenfalls erteilt. Die einjäh-
rige Frist, innerhalb der von der Erlaubnis Gebrauch ge-
macht werden muss, beginnt am 19. Juli 2005.

– Es wird klargestellt, dass alle Hypotheken, die die Pfand-
briefbanken vor dem 19. Juli 2005 erworben haben, nur
dann zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen genutzt
werden können, wenn sie den Erfordernissen dieses
Gesetzes im Bezug auf die Beleihungsgrenze, der Belei-
hungswertermittlung und dem Tilgungsbeginn ent-
sprechen. Sollten die Indeckungnahmen bei den Alt-
geschäften nicht auf der Grundlage des Beleihungswertes
erfolgt sein, müssen getrennte Deckungsmassen für das
Altgeschäft und das Neugeschäft eingerichtet und geführt
werden.

– Bei öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, Hypotheken-
banken und Schiffspfandbanken, die nach altem Recht
Pfandbriefe begeben haben, dieses aber nach dem Inkraft-
treten des Pfandbriefgesetzes nicht fortsetzen, richten sich
die Anforderungen an die Deckungsmassen nach den al-
ten Vorschriften.

– Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Kre-
ditinstitute sind gemäß der Verständigung vom 18. Juli
2001mit der EU-Kommission nur soweit zur ordentlichen
Deckung geeignet, als für die Kreditinstitute eine unbe-
schränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden
Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträger-
haftung oder Refinanzierungsgarantie gilt.

3. Anhörung
Bei der am 26. Januar 2005 erfolgten öffentlichen Anhörung
hatten folgende Einzelsachverständige, Verbände und Insti-
tutionen Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Allianz Capital Managers GmbH
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffei-

senbanken
– Bundesverband deutscher Banken
– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands
– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
– CALYON Corporate and Investment Bank
– DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG
– Deutsche Bundesbank
– Deutscher Sparkassen- und Giroverband
– Dresdner Kleinwort Wasserstein Research GmbH
– DZ Bank AG
– Financial Services Consultant
– Fitch Deutschland GmbH
– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
– HSBC Trinkaus & Burkhardt
– Karl-Heinz Glauner
– Prof. Dr. Richard Stehle, Humboldt-Universität zu Berlin
– PWC Deutsche Revision AG
– Verband der Auslandsbanken in Deutschland
– Verband der Privaten Bausparkassen
– Verband Deutscher Hypothekenbanken
– Verband deutscher Schiffsbanken
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatung
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

4. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzent-
wurf in der Fassung der Formulierungshilfe (vom 7. Februar
2005) und der interfraktionellen Änderungsanträge (Umdru-
cke Nr. 1 bis 17) anzunehmen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, die
Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (Umdrucke Nr. 18,19) anzunehmen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag der Fraktion der
CDU/CSU (Umdruck Nr. 20) abzulehnen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU, die Änderungsanträge der Fraktion
der FDP (Umdrucke Nr. 21, 22) abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4878

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit empfiehlt ein-
stimmig die Annahme in der Fassung der Änderungsanträge
auf Ausschussdrucksachen 15(9)1709 und 15(9)1710.
Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(9)1709
in der Korrekturfassung durch Umdruck 9 neu wurde ein-
stimmig angenommen. Der Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 15(9)1710 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenom-
men.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 15(9)1711 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 15(9)1712 wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Im Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist
der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 15(14)1557 mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU
und FDP abgelehnt worden.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 15(14)1556 wurde mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 15(14)1555 wurde mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP angenommen.
Der gemeinsame Änderungsantrag aller Fraktionen auf Aus-
schussdrucksache 15(14)1554 wurde einstimmig angenom-
men.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in
der Fassung des Änderungsantrags aller Fraktionen auf
Ausschussdrucksache 15(14)1554 und des Änderungsan-
trages der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
15(14)1555.

5. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November
2004 Stellung zu demGesetzentwurf genommen. Danach un-
terstützt der Bundesrat das Ziel der Bundesregierung, den ho-
hen Standard des deutschen Pfandbriefs zu bewahren, dessen
Ruf den Emittenten an den internationalen Kapitalmärkten
günstige Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft und daher
von großer Bedeutung für den Standort Deutschland ist.
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um
folgende Prüfungen bzw. schlägt folgende Änderungen vor:
– Prüfung, ob die Einführung von Vorschriften zur Emis-

sion von Luftfahrzeugpfandbriefen in das Gesetz aufge-
nommen werden kann.

– Prüfung, ob für Kreditinstitute, für die eine Emission von
Pfandbriefen nach dem PfandBG nicht in Betracht
kommt, ein verbindlicher Rechtsrahmen für gedeckte
Schuldverschreibungen geschaffen werden kann.

– Klarstellung, dass in die Deckungsmasse auch sicherungs-
abgetretene Forderungen eingestellt werden können.

– Aufhebung der Deckungskongruenz für Zerobonds.
– Bestellung des Treuhänders durch die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung auch einer
ggf. zuständigen Staatsaufsicht.

– Prüfung, ob der vorgesehene Mitverschluss der in den
Deckungsregistern eingetragenen Werte und entspre-
chender Urkunden von Bank und Treuhänder erforderlich
ist.

– Die Staaten, in denen die Grundstücke belegen sein dür-
fen, sollten um die USA, Kanada und Japan erweitert
werden.

– Zulassung von Hypothekenpfandbriefen bzw. Öffentli-
chen Pfandbriefen als ordentliche Deckung für weitere
Pfandbriefe dieser Gattung.

– Prüfung, ob treuhänderisch gehaltene Forderungen, die
durch Sicherheiten öffentlicher Stellen abgesichert sind,
unter der Voraussetzung der Insolvenzfestigkeit in die
Deckungsmasse eingestellt werden können.

– Prüfung, ob als Deckungswerte für Schiffspfandbriefe
Darlehen verwendet werden dürfen, soweit sie, und nicht
nur wenn sie, den gesetzlichen Erfordernissen der Belei-
hungsgrenze, der Versicherung und der Beleihungswer-
termittlung entsprechen.

– Bei einem Schiffspfandbrief darf das Darlehen höchstens
eine Laufzeit von fünfzehn Jahren umfassen und höchs-
tens bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahrs des
Schiffes reichen.

– Einführung von Regelungen zur gleichzeitigen Belei-
hung mehrerer Schiffe (Flottenfinanzierung).

– Prüfung, ob anstelle der Versicherung eines Schiffes zum
aktuellen Marktwert eine Versicherung in Höhe von
120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensfor-
derung vorgesehen werden kann.

– Prüfung, ob die Anforderungen an das Risikomanage-
ment für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts im Hin-
blick auf den hierdurch entstehenden administrativen und
kostenintensiven Aufwand erforderlich sind.

– Verzicht auf die Regelung, dass Pfandbriefbanken vor der
vollständigen Aufnahme von Geschäften in neuen Pro-
dukten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten eine ge-
festigte Expertise vorlegen müssen.

– Prüfung, ob die vierteljährliche Berichterstattung not-
wendig ist.

– Prüfung, ob auf die Befristung des Bestandsschutzes für
Institute, die bereits nach geltendem Recht Pfandbriefe
begeben, aber nicht über das zukünftig vorgesehene
Kernkapital verfügen, verzichtet werden kann.

– Klarstellung, dass die bisherigen Deckungsmassen auch
für Pfandbriefe unter dem neuen Pfandbriefgesetz ge-
nutzt werden können, wenn eine von der Beleihungswer-

Drucksache 15/4878 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

termittlung abweichende Wertermittlung letztlich zu
einem gleichen oder sogar zu einem konservativeren Er-
gebnis führt.

– Prüfung, ob öffentlich-rechtliche Kreditanstalten – unab-
hängig von dem Erlöschen oder der Aufhebung der
Pfandbrieferlaubnis – nach alter Rechtslage das De-
ckungsregister fortführen und ein neues Register nach
dem Pfandbriefgesetz einrichten dürfen. Außerdem soll
die Bestandsschutzregelung auf Kreditinstitute aufgewei-
tet werden, deren Pfandbriefprivileg durch Umwandlung
in eine private Rechtsform erloschen ist.

6. Ausschussempfehlung
I. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme
des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung.
In der abschließenden Ausschussberatung haben alle Frakti-
onen die konstruktive Zusammenarbeit hervorgehoben. Dem
Bundesministerium der Finanzen ist für die gute Zuarbeit ge-
dankt worden. Auf diese Weise sei ein Gesetz zustande ge-
kommen, das die Qualität des deutschen Pfandbriefs und
sein hohes Ansehen auf den internationalen Finanzmärkten
erhält und verbessert. Deshalb gelten bei den Sicherheiten
und bei der Aufsicht weiterhin höchste Standards. Gleichzei-
tig führe die Einrichtung und Erfüllung der Standards nicht
zu übermäßigen Verwaltungskosten für die Kreditinstitute.
Der Finanzausschuss hat sich in der Diskussion über den Ge-
setzentwurf insbesondere mit folgenden Themenschwer-
punkten auseinandergesetzt:
– Der Finanzausschuss ist dem in der öffentlichen Anhö-

rung geäußerten Vorschlag gefolgt, auch insolvenzfeste
Treuhandgrundschulden für die Deckungsmasse zuzulas-
sen. Dazu sieht das Pfandbriefgesetz zukünftig vor, dass
dem Erwerb einer Hypothek im Sinne von § 1 Abs. 1
PfandBG der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinsti-
tut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die
von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der
Pfandbriefbank verwaltet wird, gleich steht. Vorausset-
zung ist, dass die Pfandbriefbank im Falle der Insolvenz
des Kreditinstituts die Aussonderung der Hypothek ver-
langen kann.
Der Finanzausschuss hat den entsprechenden fraktions-
übergreifenden Änderungsantrag einstimmig angenom-
men.
Der Finanzausschuss hat betont, dass diese Änderung des
Gesetzentwurfs einer Ergänzung durch Rechtsänderun-
gen insolvenzrechtlicher Art bedarf. Diese sind Gegen-
stand eines Diskussionsentwurfs für ein Gesetz zur Ände-
rung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes
und anderer Gesetze, der vom Bundesministerium der
Justiz federführend betreut wird.

– Ebenfalls einstimmig ist ein fraktionsübergreifender Än-
derungsantrag angenommen worden, nach dem frühere
Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisse kein Hinde-
rungsgrund bei der Bestellung zum Treuhänder sein müs-
sen. Liegen Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnisse
mehr als drei Jahre zurück, ist vielmehr der Einzelfall zu
prüfen.

– Einen weiteren Schwerpunkt der Erörterungen bildete die
Belegenheit der Grundstücke. Der Finanzausschuss ist
schließlich übereingekommen, neben den im Gesetzent-
wurf genannten Staaten auch die USA, Kanada und Japan
zuzulassen, weil diese Immobilienmärkte im Vergleich
zu den bisher zugelassenen Ländern ebenfalls die hohen
Qualitätsanforderungen erfüllen.
In diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des
Risikomanagements dahin gehend geändert worden, dass
die bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des
Hypothekarkredits erworbenen Werte frühestens nach
Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme der Geschäfte
zur Deckung verwendet werden dürfen. Nach Auskunft
der Bundesregierung stehen der Regelung keine EU-
rechtlichen Bedenken gegenüber.
Der Finanzausschuss hat die fraktionsübergreifenden
Änderungsanträge einstimmig angenommen.

– Die Beleihung von Schiffen darf nach den Beratungen
des Finanzausschusses generell bis zum Ende des zwan-
zigsten Lebensjahres des Schiffes erfolgen. Damit werde
der höheren Lebensdauer von Schiffen, auch verursacht
durch die schärferen Sicherheitsbestimmungen, Rech-
nung getragen.
Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden
Änderungsantrag einstimmig angenommen.

– Der Finanzausschuss hat einen interfraktionellen Ände-
rungsantrag einstimmig angenommen, nach dem die
Mindestversicherung für in Deckung genommene Schif-
fe 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehens-
forderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangi-
ger Schiffshypotheken Dritter umfasst. Nach Auffassung
des Finanzausschusses erscheint diese Begrenzung unter
der Voraussetzung, dass das durch die Schiffhypothek ge-
sicherte Darlehen erstrangig ist und keine gleichrangigen
Schiffshypotheken bestehen, sachgerecht.

– Es wird klargestellt, dass bei Hypothekendarlehen, deren
Laufzeit üblicherweise wesentlich länger als die verein-
barte Zinsbindungsfrist ist, nur der Zeitraum der festge-
schriebenen Zinsbindungsfrist als Restlaufzeit angesetzt
werden kann.
Ein interfraktioneller Änderungsantrag ist einstimmig
angenommen worden.

– Die Pflicht, bei öffentlichen Pfandbriefen regelmäßig
den Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen
Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verteilung
nach Staaten anzugeben, soll auf alle Pfandbriefarten er-
weitert werden. Gerade bei nicht öffentlichen Pfandbrie-
fen könne ein Leistungsrückstand von 90 Tagen ein be-
deutender Hinweis für Investoren sein.
Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden
Änderungsantrag einstimmig angenommen.

– Der Finanzausschuss hat einen interfraktionellen Ände-
rungsantrag zu § 30 Abs. 3 PfandBG einstimmig ange-
nommen. Danach solle im Falle der Insolvenz einer Hy-
pothekenbank für die Bestimmung der als eingetragen
geltenden Deckungswerte der ursprünglich ermittelte Be-
leihungswert zugrunde gelegt werden. Damit werde der
Schutz des Pfandbriefgläubigers verbessert. Beließe es

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4878

man bei der bisherigen Vorschrift, den zuletzt vor Insol-
venzeröffnung angenommenen Beleihungswert anzuset-
zen, könne der Pfandbriefgläubiger dann einen Nachteil
erleiden, wenn die Pfandbriefbank im Falle einer Redu-
zierung des Beleihungswertes die vorzunehmende De-
ckungskorrektur nicht mehr vorgenommen hat. Somit
stünde dem Anspruch des Pfandbriefgläubigers ein zu
geringer Deckungswert gegenüber.

– Der Finanzausschuss ist den Argumenten der Sachver-
ständigen in der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetz-
entwurf gefolgt, dass zwei sehr kleine Banken zwar nicht
das ab 1. Januar 2009 erforderliche Kernkapital von
25 Mio. Euro aufbringen könnten, jedoch das Pfandbrief-
geschäft bereits seit über 175 Jahren erfolgreich betrei-
ben. Deshalb werden das Ritterschaftliche Kreditinstitut
Stade und der Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hil-
desheim'scher ritterschaftlicher Kreditverein im Gesetz
explizit von der neuen Eigenkapitalvorschrift ausgenom-
men.
Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden
Änderungsantrag einstimmig angenommen.

– Intensiv ist über die Übergangsregelung bezüglich der
Deckungsmassen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinsti-
tuten diskutiert worden. Das ÖPG enthält im Gegensatz
zum HBG keine vergleichbare Verpflichtung zur Ermitt-
lung des Beleihungswertes sowie Begrenzung des zur
Deckung verwendbaren Teils der Hypothek auf 60 Pro-
zent. Um den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten die
Umstellung auf die nunmehr auch für sie geltenden Be-
stimmungen zu erleichtern, solle eine Übergangsfrist ein-
geführt werden. Danach können Deckungsmassen, die
vor dem 13. Oktober 2004 (Datum des Kabinettbeschlus-
ses) gebildet worden sind, bis zum 30. Juni 2006 für die
Deckung neu ausgegebener Pfandbriefe genutzt werden,
allerdings darf nur die Hälfte des bei der Indeckungnah-
me zugrunde gelegten Grundstückswerts zur Deckung
verwendet werden. Das Datum 13. Oktober 2004 sei ge-
wählt worden, weil die Kreditinstitute bis zum Kabinett-
beschluss davon ausgehen konnten, dass die in Deckung
genommenen Grundpfandrechte auch dann zur Deckung
neu zu begebender Pfandbriefe geeignet sein würden,
wenn für das zugrunde liegende Grundstück kein Belei-
hungswert ermittelt worden sei. Die Übergangsfrist bis
zum 30. Juni 2006 sei für eine Umstellung der gesamten
Deckungsmasse nach dem Beleihungswertverfahren aus-
reichend.
Nur in bestimmten Fällen ist eine Ausnahme vomGrund-
satz der einheitlichen Deckungsmasse möglich. Die
Pfandbriefbankmuss der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht bis zum 18. Juli 2005 anzeigen, dass sie
die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Deckung be-
nutzten Grundpfandrechte ausschließlich zur Deckung
der bis zum Inkrafttreten begebenen Pfandbriefe verwen-
det. In diesem Fall ist ein getrenntes Deckungsregister zu
führen. Die Vorschriften des Pfandbriefgesetzes bezüg-
lich des Treuhänders, des Risikomanagements und der
Transparenz sind nicht anzuwenden.
Der Finanzausschuss hat den fraktionsübergreifenden
Änderungsantrag einstimmig angenommen.

Im Verlauf seiner Beratungen hat der Finanzausschuss die
Bundesregierung um folgende Prüfungen gebeten, die die
Bundesregierung zugesagt hat:
– In Bezug auf den Mitverschluss der in den Deckungsre-

gistern eingetragenen Werte und entsprechender Urkun-
den durch den Treuhänder hat sich der Finanzausschuss
der Frage des Bundesrates in dessen Stellungnahme an-
geschlossen, ob eine solche Vorschrift notwendig sei. Der
Finanzausschuss hat sich von der Bundesregierung erläu-
tern lassen, dass § 9 des Pfandbriefgesetzes nach Sinn
und Zweck der Vorschrift ausgelegt werden müsse. Ziel
der Vorschrift sei es, tatsächlich zu verhindern, dass die
Pfandbriefbank eigenmächtig ohne den Treuhänder über
Deckungswerte verfüge. Erfasst seien deshalb die Werte
selbst und die Urkunden, die zur Vornahme von Verfü-
gungen über solche Werte erforderlich sind oder deren
Vorlage zur Geltendmachung der Schuldner verlangen
kann. Somit sei bei den „Werten“ z. B. an Inhaberschuld-
verschreibungen zu denken, bei den Urkunden z. B. an
die Hypothekenbriefe und Grundschuldbriefe sowie an
Schuldscheindarlehen im Sinne des BGB. Buchhypothe-
ken und Buchgrundschulden könnten gar nicht verwahrt
werden, fielen also als solche auch nicht unter den Mit-
verschluss. Dies gelte auch für dazu erteilte vollstreck-
bare Ausfertigungen.

– In Bezug auf die Verwendung anderer gedeckter Schuld-
verschreibungen als Pfandbriefe hat der Finanzausschuss
das Bundesministerium der Finanzen gebeten nach In-
krafttreten des neuen Pfandbriefrechts zu prüfen, ob zur
gesetzlichen Regelung gedeckter Schuldverschreibungen
neben dem Pfandbriefgesetz ein zusätzlicher Rechtsrah-
men geschaffen werden sollte. Der Finanzausschuss wol-
le auf eine Regelung im Pfandbriefgesetz verzichten, um
in diesem Gesetz keine weiteren Produkte als den Pfand-
brief zu normieren.

– Die Bundesregierung wird des Weiteren gebeten zu prü-
fen,
l ob gesetzliche Regelungen zu einem sog. Luftfahr-

zeugpfandbrief geschaffen werden sollen,
l ob künftig inflationsindexierte Pfandbriefe gesetzlich

erlaubt werden sollen.
– Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darüber hi-

naus um Prüfung gebeten, ob auch für Pfandbriefe in der
Ausstattungsform der Nullkuponanleihe (zero-bonds)
zukünftig für den Rückzahlungsbetrag inklusive Zinsen
und nicht mehr nur für den jeweiligen Zeitwert eine voll-
ständige Deckung vorliegen müsse. Der Finanzausschuss
hat sich dieser Prüfbitte angeschlossen. Die Bundesregie-
rung ist dazu der Ansicht, dass „Zero-Pfandbriefe“ wie
bisher zulässig sind. Denn nach ihrer Ansicht ist die Aus-
gabe derartiger Anleihen schon nach dem derzeit gelten-
den § 9 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes zulässig,
wenn der Rückzahlungsbetrag als der Nennwert betrach-
tet wird. Entsprechend dieser bisherigen Rechtslage ist
auch in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Rückzahlungsbetrag beim
zero-bond als Nennwert im Sinne dieser Vorschrift anzu-
sehen. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist hingegen nicht einschlägig
für zero-bonds. Er bezieht sich vielmehr auf an die Ent-
wicklung bestimmter Indizes gekoppelte Pfandbriefe.

Drucksache 15/4878 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Dem Finanzausschuss haben jeweils Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen und Fraktionen der CDU/CSU und
FDP zu § 18 KWG vorgelegen.
Nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
soll die Grenze eines Kredites, bis zu der der Kreditnehmer
seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen muss, auf
1 Mio. Euro bzw. 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals
des Instituts heraufgesetzt werden. Die Regelung solle ab-
weichend vom Pfandbriefgesetz bereits am Tage nach dessen
Verkündung in Kraft treten. Mit der Erhöhung der Grenze
solle ein Wettbewerbsnachteil für deutsche Banken beseitigt
werden. Es bestünden keine EU-weiten Vorschriften im Hin-
blick auf die Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen
Verhältnisse. In direkten Nachbarstaaten Deutschlands, z. B.
Österreich, gelte derzeit eine Grenze von 750 000 Euro, so
dass sich vor allem kleine und mittelständische Unterneh-
men mit geringerem Aufwand im Ausland finanzierten. Die
Anhebung auf 1 Mio. Euro sei im Hinblick auf die zuneh-
mende Harmonisierung aufsichtsrechtlicher Regelungen ge-
wählt und sei in Bezug auf die Betragshöhe kompatibel mit
den Eigenkapitalvorschriften nach Basel II, nach denen ein
Kredit in dieser Höhe zum Retailgeschäft gehöre. Die Be-
grenzung auf 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des
Kreditinstituts diene dem Schutz der Banken, weil in diesen
Fällen automatisch die strengen Anforderungen an die Ver-
gabe eines Großkredits in Sinne des KWG einsetzten. Auf
den Hinweis der Koalitionsfraktionen, dass es viele kleine
Banken gebe, die nicht über ein haftendes Eigenkapital in
Höhe von 10 Mio. Euro verfügten und somit durch die Än-
derungen benachteiligt seien, hat die Fraktion der CDU/CSU
dargelegt, dass es wegen der wirtschaftlich notwendigen
Fusionen bald ausschließlich größere Banken existierten.
Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihren Ausführungen be-
tont, dass sie keinesfalls von den hohen Standards bei der
Kreditvergabe abweichen möchte. Allerdings sei vor dem
Hintergrund der Einführung von Risikosystemen in den Ban-
ken aufgrund der Anforderungen von Basel II, die von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt
würden, grundsätzlich zu prüfen, ob auf die verwaltungsauf-
wändige und kostenintensive Prüfung durch die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verzichtet werden
könne.
Die Koalitionsfraktionen haben ausgeführt, dass sie nach
wie vor die Festlegung einer Grenze für sachgerecht halten.
In ihrem Antrag haben sie die Anhebung der Grenze auf
750 000 Euro oder 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals
des Kreditinstituts gefordert. Auch sie haben sich für eine
Geltung der Vorschrift ab dem Tag nach der Verkündung des
Pfandbriefgesetzes ausgesprochen. Die Koalitionsfraktionen
haben ebenfalls mit Wettbewerbsnachteilen deutscher Ban-
ken und der weiteren Harmonisierung der Aufsichtsregeln in
der EU argumentiert. Es sei notwendig, den Schwellenwert
im Zeitablauf anzupassen, allerdings hielten sie eine Verdrei-
fachung der jetzt geltenden Grenze für ausreichend. Außer-
dem befinde man sich mit dieser Anpassung im Gleichklang
mit dem Nachbarland Österreich, in dem ebenfalls eine
Grenze von 750 000 Euro gelte.
Die Bundesregierung hat erläutert, dass im Anschluss an den
Beschluss des Finanzausschusses zur Änderung des
§ 18 KWG ein Konsultationsverfahren mit den Bankenver-
bänden mit dem Ziel beginnen werde, die bisherigen vier

Rundschreiben in einem einzigen, konsolidierten Rund-
schreiben zusammenzufassen. Die im Finanzausschuss ver-
tretenen Fraktionen haben gebeten, die Gelegenheit für eine
Vereinfachung des Inhalts der Rundschreiben zu nutzen. Zu
einer Festlegung der Grenze hat die Bundesregierung ausge-
führt, dass es keine Statistiken darüber gebe, bei welcher
Grenze Kreditinstitute durch Not leidende Kredite in Gefahr
gerieten. Eine Verdreifachung der Grenze sei aus Sicht der
Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht fachlich vertretbar. Mit den von den
Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen werde
der Spielraum der Banken bei der Kreditvergabe vergrößert.
Es sei zu betonen, dass es den Kreditinstituten unbenommen
sei, auch bei kleineren Krediten eine Offenlegung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse zu verlangen. Ohnehin habe
§ 18 KWG nach Einführung der Eigenkapitalunterlegung
nach Basel II nur noch für die Kreditinstitute Bedeutung, die
den Standardansatz wählten.
Der Finanzausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktion
der CDU/CSU mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt worden.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP ange-
nommen worden.
Alle Fraktionen haben dem Antrag der Koalitionsfraktionen
zugestimmt, die neuen Regelungen des § 18 KWG bereits
am Tag nach der Verkündung des Pfandbriefgesetzes in Kraft
treten zu lassen.

II. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen des
Gesetzentwurfs (Drucksachen 15/4321, 15/4487) werden im
Einzelnen wie folgt begründet:
Zu Artikel 1 (Pfandbriefgesetz)
Zu § 1
§ 1 Abs. 1 sieht ausdrücklich vor, dass die zur Deckung von
Hypothekenpfandbriefen benutzbaren Hypotheken bzw.
Grundpfandrechte von der Pfandbriefbank „erworben“ sein
müssen. Bereits in der Begründung zu § 4 des Gesetzent-
wurfs ist ausgeführt, dass auch „die Erlangung eines insol-
venzfesten Anspruchs des Pfandbriefemittenten gegen den
treuhänderischen Verwalter auf Verschaffung eines Grund-
pfandrechts hinsichtlich der Deckungsfähigkeit dem Erwerb
des Grundpfandrechts gleich gestellt“ werden soll.
Die Ergänzung des § 1 durch den neuen Absatz 2 erscheint
erforderlich, weil die Gleichstellung des treuhänderisch für
die Pfandbriefbank gehaltenen Grundpfandrechts mit dem
tatsächlich von ihr erworbenen Grundpfandrecht eine Fikti-
on darstellt, die über den reinen Wortlaut des „Erwerbens“
hinausgeht. Damit eine Pfandbriefbank ein Grundpfandrecht
„erworben“ hat, muss ihr zumindest eine gesicherte Anwart-
schaft zustehen, aufgrund derer sie materiell-rechtlich Inha-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4878

ber des Grundpfandrechtes ist. Bei einem mehraktigen Er-
werbstatbestand müssen also mindestens so viele Teilakte
bereits erfüllt sein, dass der endgültige Erwerb durch die
Pfandbriefbank nicht mehr einseitig durch den Veräußerer
oder Dritte, insbesondere durch treuwidrige Verfügungen,
verhindert werden kann.
Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung eines
Grundpfandrechtes, welches treuhänderisch von einem Drit-
ten gehalten wird, erfüllt diese strengen Kriterien auch dann
nicht, wenn damit die Zuordnung des Grundpfandrechts mit
Wirkung für Zwangsvollstreckung und Insolvenz geklärt ist.
Denn zumindest durch treuwidrige Verfügungen kann der
endgültige Erwerb durch die Pfandbriefbank hier noch ver-
hindert werden. Deshalb bedarf es einer Fiktion, dass auch in
solchen Fällen ein Erwerb des Grundpfandrechts vorliegt.
Voraussetzung ist, dass in der Insolvenz des treuhänderisch
verwaltenden Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Ausson-
derung der Hypothek verlangen kann.

Zu § 4 Abs. 2
Es handelt sich um eine Änderung im Kontext mit einer Än-
derung des § 19 Abs. 1 Nr. 2. Diese Vorschrift soll nach der
Begründung des Gesetzentwurfs imWesentlichen bisherigen
Regelungen im Hypothekenbankgesetz und im Gesetz über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öf-
fentlich-rechtlicher Kreditanstalten über die zulässige „Er-
satzdeckung“ entsprechen, wie sie vor den Änderungen
durch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz bestanden. § 19
Abs. 1 Nr. 2 nimmt die frühere Grenze von 10 Prozent des
Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
pfandbriefe auf und kommt so unter Hinzurechnung der
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 vorzuhaltenden sichernden Über-
deckung in Höhe von 2 Prozent zu einer Gesamtgrenze von
12 Prozent.
Dem stehen jedoch Bedenken aufgrund der Neuregelung des
europäischen Bankaufsichtsrechts durch die bereits im Ent-
wurf vorliegende CAD III-Richtlinie entgegen. CAD III be-
stimmt nur eine 10-Prozent-Grenze für andere Deckungs-
werte als Hypotheken- oder Staatskredite, berechnet diese
aber auf einer 100-Prozent-Deckung ohne Überdeckung.
Zwar stünde die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung
dazu nicht imWiderspruch. Jedoch lässt sich bei einer neben
der vorgeschriebenen Überdeckung eigenständigen Grenze
in Höhe von 10 Prozent für andere Deckungswerte leichter
argumentieren, dass das EU-Recht eingehalten wurde, insbe-
sondere gegenüber EU-Behörden, Ratingagenturen und
Investoren, denen die deutsche Gesetzesbegründung nicht
ohne weiteres zugänglich ist.
Daher sollen die Grenzen in Höhe von 10 Prozent nach § 19
Abs. 1 Nr. 2 und von 2 Prozent nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ge-
trennt geregelt werden. Der Entkoppelung dient der neue
Satz 3.
In der Begründung zu § 4 Abs. 2 wird darauf hingewiesen,
dass die sichernde Überdeckung in besonders liquiden Wer-
ten bestehen und dass die Vorschrift inhaltlich bisherigen
Vorschriften im Hypothekenbankgesetz und im Gesetz über
die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öf-
fentlich-rechtlicher Kreditanstalten entsprechen solle. Dort
aber sind als besonders liquide Form der Forderung gegen
die Deutsche Bundesbank und geeignete Kreditinstitute nur

die Guthaben genannt, so dass in diesem Lichte nun in § 4
Abs. 2 Nr. 3 eine entsprechende Einschränkung gegenüber
dem bisherigen Entwurf erfolgen soll. Hingegen soll es im
Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei der Deckungsfähigkeit
auch von Geldforderungen gegen die genannten Banken ein-
schließlich deren Schuldverschreibungen bleiben.
Zu § 7 Abs. 2 Satz 4
Der Gesetzentwurf sieht bisher vor, dass ein Mandats- oder
ein Beschäftigungsverhältnis einen zwingenden Befangen-
heitsgrund darstellt. Jedoch ist ein Interessenskonflikt nicht
zwingend anzunehmen, wenn diese Verhältnisse länger als
drei Jahre zurückliegen. Dann ist vielmehr der Einzelfall zu
prüfen. Für eine eventuell doch notwendige Ablehnung eines
Treuhänder-Kandidaten, zu dem früher einmal ein Mandats-
oder Beschäftigungsverhältnis bestand, bietet die Vorschrift
auch nach der Änderung immer noch eine ausreichende
Grundlage.
Zu § 13 Abs. 1 Satz 2
Gegen eine Zulassung der Refinanzierung des Hypothekar-
kreditgeschäfts in den USA, Kanada und Japan durch Aus-
gabe von Pfandbriefen sind grundsätzliche Einwendungen
nicht zu erheben, wenn sichergestellt ist, dass die einzelne
Pfandbriefbank auf diesen Märkten das notwendige Erfah-
rungswissen im Aktivgeschäft erworben hat. Zumindest ei-
nige bisher als Universalbanken tätige Institute, die zukünf-
tig eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts
erhalten, dürften über teilweise langjährige Erfahrungen in
den genannten Immobilienmärkten verfügen. Insoweit dürf-
te weder eine generelle Beschränkung des Hypothekarkre-
ditgeschäfts in den USA, Kanada und Japan auf das Außer-
deckungsgeschäft noch eine generelle Zulassung als
Deckungsgeschäft angesichts der insoweit bestehenden
Inhomogenität gerechtfertigt erscheinen. Die Zulassung des
Hypothekarkreditgeschäfts in den genannten Staaten als
Deckungsgeschäft sollte vielmehr individuell für jedes Insti-
tut von entsprechenden, bei dem jeweiligen Institut vorhan-
denen Kenntnissen und Erfahrungen abhängig gemacht wer-
den. Dies wird sichergestellt durch eine Änderung des § 27
Abs. 2, der nunmehr der Pfandbriefbank die Indeckungnah-
me der aus neuen Geschäften erworbenen Werte erst nach
Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens der Pfandbrief-
bank, nicht aber vor Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme
der jeweiligen Art von Geschäften gestattet.
Durch die ergänzende Vorschrift wird dem Schutzbedürfnis
der Anleger Rechnung getragen, so dass die Indeckungnah-
me von in den USA, Kanada und Japan erworbenen Grund-
pfandrechten in § 13 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt werden
kann.
Zu § 15 Abs. 1
Es handelt sich um die Klarstellung, dass Obergrenze für die
Versicherungspflicht derWert des jeweiligen Gebäudes ohne
das Grundstück in Höhe des Bau- oder Wiederaufbauwertes
sein soll. Schon der Wortlaut des Gesetzes sieht keine Versi-
cherungspflicht für das Grundstück als solches vor, da § 15
Abs. 1 ausdrücklich an das „bebaute Beleihungsobjekt“ und
die „erheblichen Risiken“ anknüpft. Eine Versicherung in
Höhe des Beleihungswertes wäre sinnlos, weil dieser zum
großen Teil aus dem Wert des Grundstückes selbst besteht.

Drucksache 15/4878 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Ein Untergang des Grundstückes selbst ist aber in der Regel
kein realistisches Risiko. Eine Anforderung, auch dafür eine
Versicherung abzuschließen, würde die Immobiliendarle-
hensnehmer sinnlos mit neuen Kosten belasten.
Zu § 17 Abs. 1
Die Änderung ist aus Gründen der Klarstellung des Rege-
lungsinhalts des § 17 PfandBG erforderlich. § 17 PfandBG
begrenzt zum Schutz der Werthaltigkeit der Deckungsmas-
sen die Höchstdauer der zulässigen Hinausschiebung des Be-
ginns der Amortisation des zur Deckung verwendeten Teils
des hypothekarischen Darlehens auf zehn Jahre. Dies ist not-
wendig, da andernfalls aufgrund der mit zunehmendemAlter
zu erwartenden Wertminderung des Beleihungsobjektes oh-
ne gleichzeitige Rückführung des zur Deckung verwendeten
Betrages in der Deckungsrechnung die Sicherheit der Pfand-
briefunterlage vermindert würde. Die Pfandbriefbanken sind
in den letzten Jahren bei über die 60-Prozent-Grenze hinaus-
gehenden Finanzierungen dazu übergegangen, statt der bis
dahin üblichen Aufteilung in eine sog. Ia- und Ib-Hypothek
einheitliche Darlehensverträge abzuschließen und sich ein
einheitliches Grundpfandrecht als Sicherheit bestellen zu
lassen. Werden bei derartigen einheitlichen Darlehen, ins-
besondere in Fällen, in denen der Auslauf weit über 60 Pro-
zent des Beleihungswertes hinausgeht, die eingehenden
Tilgungsleistungen vollständig auf den Nachrangteil ver-
rechnet, so verbleibt der für die Deckung benutzte Teil trotz
einsetzender Wertminderung des Beleihungsobjektes über
einen langen Zeitraum unvermindert in der Deckungsrech-
nung. Dieser Zeitraum kann abhängig vom ursprünglichen
Beleihungsauslauf und dem vereinbarten Zinssatz durchaus
zwanzig bis fünfundzwanzig Jahre betragen; erst danach
würde die Rückführung des zur Deckung verwendeten Teils
einsetzen. Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen
zwischen Bank und Darlehensnehmer eine Vereinbarung
dahin gehend getroffen wird, dass dieser – bei gleichzeitiger
Tilgungsaussetzung – die zur Tilgung erforderlichen Leis-
tungen nicht unmittelbar an die Bank, sondern als Prämien
auf einen Lebensversicherungs- oder Bausparvertrag zahlt,
deren Ansprüche an die Bank abgetreten worden sind.
Mit der vorliegenden Regelung, die sich an der in § 30
Abs. 3, § 14 Abs. 2 PfandBG verankerten Teilung von
Hypotheken im Falle der Insolvenz orientiert, soll sicher-
gestellt werden, dass der üblicherweise spätestens nach zehn
Jahren festzustellende Werteverlust einer Immobilie bei der
Deckungsrechnung ausreichend berücksichtigt wird. Dies ist
sichergestellt, wenn angemessene Anteile der Tilgungsleis-
tungen spätestens nach zehn Jahren auf den zur Deckung
verwendeten Darlehensteil verrechnet werden. Ausreichend
in diesem Sinne ist es aber schon, wenn der in der Deckungs-
rechnung zur Deckung verwendete Betrag spätestens nach
zehn Jahren in entsprechender Weise gemindert wird.
Die bisherige Fassung des Entwurfs bringt dies nicht hinrei-
chend deutlich zum Ausdruck. Weil hier noch generell auf
den „Beginn der Tilgung“ abgestellt wird, kann der falsche
Eindruck entstehen, dass es im Sinne der früheren Bedeu-
tung der Vorschrift im Hypothekenbankgesetz auf die Til-
gung des Darlehens insgesamt ankommt.
Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt es sich im Wesent-
lichen um Folgeänderungen zu Absatz 1. Darüber hinaus
wird für eine Ausnahme der Bundesanstalt nunmehr anknüp-

fend an die Vorgaben für den Beleihungswert in § 16 Abs. 2
Satz 1 PfandBG zudem auch auf die nachhaltigen Merkmale
des Objektes abgestellt. Hierdurch soll deutlicher als bisher
zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Ausnahme, durch
die dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass der
Schuldner aufgrund weiterer, im Zusammenhang mit der
Beleihung eingegangener Verbindlichkeiten, etwa aufgrund
einer zweiten Hypothek oder eines Lebensversicherungs-
vertrages, ein Interesse daran hat, dass diese Verbindlichkeit
vorrangig getilgt wird, aufgrund der Werthaltigkeit und -sta-
bilität der Grundstückssicherheit gerechtfertigt sein muss.
Zu § 19 Abs. 1 Nr. 2
Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung der Än-
derung von § 4 Abs. 2 verwiesen.
Die ausführliche Beschreibung der zulässigen Deckungs-
werte, die bisher durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 entbehrlich war, ist nun erforderlich, da ein Verweis in-
folge der Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht länger
sinnvoll wäre. Denn im Rahmen des § 19 sollen an die
Deckungswerte nicht die gleichen hohen Anforderungen an
deren Liquidität gestellt werden wie bei den als Übersiche-
rung vorzuhaltenden Werten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3.
Zu § 20 Abs. 2 Nr. 2
Zur Begründung wird auf die Begründungen zur Änderung
von § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 verwiesen. Auch im Rahmen
des § 20 sollen hinsichtlich der Liquidität der Deckungswer-
te nicht die Anforderungen gestellt werden wie bei den als
Überdeckung vorzuhaltenden Werten gemäß § 4 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3.
Zu § 22
Die Regelung einer Obergrenze für das Schiffs-Lebensalter
ist grundsätzlich geboten. Es besteht aber nicht die Notwen-
digkeit, die Deckungsfähigkeit von Schiffen mit einem zu er-
wartenden Lebensalter von mehr als fünfzehn bis zu zwanzig
Jahren von einer Genehmigung der BaFin abhängig zu
machen.
Schiffe sollten daher künftig generell bis zum zwanzigsten
Lebensjahr beliehen werden dürfen.
Alle Schiffstypen erreichen nach den dem Bundesministeri-
um der Finanzen vorliegenden Informationen bei normaler
sachgerechter Unterhaltung in der Regel ein Lebensalter von
etwa fünfundzwanzig Jahren, zum Teil darüber hinaus.
Der Schutz der Pfandbriefgläubiger schließt daher die Aner-
kennung eines regelmäßigen Lebensalters von zwanzig Jah-
ren nicht aus.
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Schiffen kann nicht
losgelöst von dem zu erwartenden technischen Lebensalter
beurteilt werden. In der Regel wird ein Schiff alle fünf Jahre
klassifiziert. Ist die Klasse erteilt, wird auch ein über zwan-
zig Jahre altes Schiff bei schwächerenMarktverhältnissen zu
niedrigeren Charterraten eine Beschäftigung finden, zumal
es dann in der Regel einen geringeren Kapitaldienst erwirt-
schaften muss.
Die nunmehr vorgesehene Regelung trägt bei zum Abbau
von Verwaltungsaufwand und zur Kostenreduktion.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4878

Zu § 23 Abs. 1 Satz 1
Eine Beschränkung des Versicherungsvolumens auf 120
Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderung
erscheint sachgerecht, soweit das durch die Schiffshypothek
gesicherte Darlehen erstrangig ist und keine gleichrangigen
Schiffshypotheken bestehen. Diese 120-Prozent-Grenze
legen die Darlehensverträge über Schiffsfinanzierungen
häufig zugrunde, um den Umfang der Pflicht des Darlehens-
nehmers zur Versicherung des Schiffs zu bestimmen.
Durch die Hinzurechnung vor- oder gleichrangiger Schiffs-
hypotheken Dritter zur Darlehensforderung, also die Ein-
beziehung solcher Drittbeleihungen bei der Ermittlung der
Höhe der 120-Prozent-Grenze, sind die Interessen der Pfand-
briefgläubiger ausreichend gewahrt.
Zu § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Zur Begründung wird auf die Begründungen zur Änderung
von § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 verwiesen. Es soll im Rah-
men des § 26 ebenfalls nicht an die hohe Liquidität der als
Überdeckung vorzuhaltenden Werte angeknüpft werden.
Zu § 27 Abs. 2
Bisher sieht § 27 Abs. 2 vor, dass die aus neuen Geschäften
erworbenen Werte bis zum Erwerb einer gefestigten Exper-
tise nur in angemessenem Rahmen in Deckung genommen
werden sollen. Diese Vorschrift wird verschärft, da die Über-
legungen im Zusammenhang mit der Ausdehnung des De-
ckungsgeschäftes auf die USA, Kanada und Japan durch die
Änderung des § 13 ergeben hat, dass eine Sollvorschrift bei-
spielsweise in diesem Zusammenhang keine ausreichende
Sicherheit für die Deckungsmasse gewährleisten würde.
Nunmehr ist eine zweistufige Sicherung vorgesehen. Vor
Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäfts-
arten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank die
Risiken und die notwendigen Änderungen ihres Risikoma-
nagementsystems zu analysieren und zu dokumentieren. Die
bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothe-
karkredits erworbenenWerte darf sie frühestens nach Ablauf
von zwei Jahren nach Aufnahme der Geschäfte zur Deckung
verwenden.
Zu § 28 Abs. 1 Nr. 2
Es handelt sich um eine Klarstellung. Es ist unmittelbar ein-
sichtig, dass bei Hypothekendarlehen, deren Laufzeit übli-
cherweise wesentlich länger als die vereinbarte Zinsbin-
dungsfrist ist, nur der Zeitraum der festgeschriebenen
Zinsbindungsfrist als Restlaufzeit angesetzt werden kann.
Ein reines Abstellen auf eine errechnete – letztlich jedoch
unbekannte – Restlaufzeit ergibt keinen Sinn, da das Institut
nicht antizipieren kann, ob und zu welchen Konditionen wei-
ter getilgt wird. Selbst bei einer langfristigen Zinsfestschrei-
bung ist aufgrund des gesetzlichen Kündigungsrechts des
Darlehensnehmers nach zehn Jahren die Angabe von Rest-
laufzeiten über diesen Zeitraum hinaus problematisch, da der
Darlehensnehmer bei einer für ihn vorteilhafteren Zinsstruk-
tur von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen dürfte.
Ob und zu welchen Konditionen das Darlehen dann bei dem
Institut weiterläuft, kann im Vorfeld nicht abgeschätzt wer-
den. Demgegenüber können bei Pfandbriefen von vornher-
ein die Restlaufzeiten angesetzt werden.

Zu § 28 Abs. 2
Durch die Änderung wird hinsichtlich der für die zur De-
ckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Forderun-
gen die Pflicht begründet, den Gesamtbetrag der mindestens
90 Tage rückständigen Leistungen und dessen Verteilung ge-
mäß Nummer 1 im Rahmen der quartalsweisen Veröffentli-
chung nach § 28 anzugeben. Eine entsprechende Regelung
sieht der Gesetzentwurf bisher nur hinsichtlich der für die
Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendeten For-
derungen vor. Die Angabe der Rückstände dürfte jedoch
auch für Investoren in Hypothekenpfandbriefen von Bedeu-
tung sein. Die entsprechende Information soll daher nicht im
Einzelfall, sondern regelmäßig und öffentlich erfolgen. Die
Änderung dient somit einer größeren Transparenz des Pfand-
briefes.
Zu § 30 Abs. 3 Satz 4
Aus § 30 Abs. 3 Satz 4 letzter Halbsatz lässt sich entnehmen,
dass für die Bestimmung der nach § 14 Abs. 2 als eingetra-
gen geltenden Deckungswerte der zuletzt vor Insolvenzer-
öffnung angenommene Beleihungswert maßgeblich ist. Im
Regelfall bildet der zuletzt festgesetzte Beleihungswert die
Grundlage für die Deckungsrechnung. Sollte jedoch die
Pfandbriefbank im Falle einer Reduzierung des Beleihungs-
wertes die vorzunehmende Deckungskorrektur nicht mehr
vorgenommen haben, würde den Ansprüchen der Pfand-
briefgläubiger möglicherweise ein zu geringer Deckungs-
wert gegenüberstehen. Zu einer solchen Unterlassung kann
es auch vor der Insolvenz einer Pfandbriefbank kommen,
wenn die Pfandbriefbank nicht in der Lage ist, notfalls erfor-
derliche Deckungswerte nachschießen zu können.
Es ist daher sachgerecht und verbessert den Schutz der
Pfandbriefgläubiger, wenn in § 30 Abs. 3 Satz 4 künftig an
den ursprünglich ermittelten Wert des Beleihungsobjektes
angeknüpft wird. Damit würde sichergestellt, dass – bei ei-
nem entsprechenden Beleihungsauslauf – stets 60 Prozent
des ursprünglich ermittelten Wertes nicht in die Insolvenz-
masse fallen, sondern zunächst den Pfandbriefgläubigern zur
Verfügung stehen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rege-
lung, die die bisherige Rechtslage fortschreibt, führt dem-
gegenüber durch die Anknüpfung an den zuletzt vor Insol-
venzeröffnung festgesetzten Beleihungswert dazu, dass der
als eingetragen geltende Deckungswert variabel wird, d. h.
von der Höhe des aktuell angenommenen Beleihungswerts
bestimmt wird. Ein Anknüpfen an den ursprünglich ange-
nommenen Wert des Beleihungsobjektes erscheint auch in-
sofern angezeigt, als hierauf im Regelfall bei der Emission
der zur Refinanzierung begebenen Pfandbriefe abgestellt
werden dürfte.
Zu § 42 Abs. 3
§ 42 Abs. 3 sieht eine befristete Ausnahmeregelung von der
Kernkapitalvorschrift in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vor, wonach
die Pfandbriefbank über ein Kernkapital in Höhe von min-
destens 25 Mio. Euro verfügen muss. Die zeitliche Befris-
tung würde dazu führen, dass das Ritterschaftliches Kredit-
institut Stade und der Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-
Hildesheim’sche ritterschaftliche Kreditverein in ihrer Exis-
tenz gefährdet wären, weil sie nicht in der Lage sein werden,
ab dem 1. Januar 2009 das vorgeschriebene Kapital vorzu-
halten. Beide Kreditinstitute bestehen schon seit über 175

Drucksache 15/4878 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Jahren und haben gezeigt, dass sie in der Lage sind, das
Pfandbriefgeschäft erfolgreich und mit der vom Pfandbrief-
gesetz geforderten Nachhaltigkeit zu betreiben. Es handelt
sich um zwei öffentlich-rechtliche Banken für langfristigen
Kredit, die ihre Erträge zu rund 90 Prozent aus dem Pfand-
briefgeschäft erzielen. Sie haben einen geringenMarktanteil.
Zu § 45
Da eine gesetzliche Vorschrift zur Höhe der Versicherung im
Schiffsbankgesetz bisher nicht bestand, bedarf es einer Über-
gangsregelung wie sie § 45 für die einem Hypothekenpfand-
brief zugrunde liegenden Beleihungsobjekte bereits vorsieht.
Nach § 45 ist eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erworbene
Hypothek nicht deshalb zur Deckung ungeeignet, weil das
aufstehende Gebäude nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 1
versichert ist. Eine entsprechende Regelung hinsichtlich der
Deckungswerte für Schiffspfandbriefe wird daher in einem
neuen Satz 2 geregelt; ohne eine solche Regelung wären
Schiffshypothekendarlehen ggf. nur deshalb nicht mehr zur
Deckung geeignet, weil sie der neu eingeführten Regelung
zur Höhe der Versicherung nicht entsprechen.
Zu § 46
Es gibt einen Bedarf, den öffentlich-rechtlichen Pfandbrief-
banken hinsichtlich der Indeckungnahme von Grundpfand-
rechten, die sie bereits vor dem Kabinettbeschluss zum Ent-
wurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
zur Deckung verwendet haben, einen Vertrauensschutz zu
gewähren. Denn die öffentlich-rechtlichen Pfandbriefbanken
konnten bis zum Kabinettbeschluss davon ausgehen, dass
die in Deckung genommenen Grundpfandrechte auch dann
zur Deckung künftig zu begebender Pfandbriefe geeignet
sein würden, wenn für das zugrunde liegende Grundstück
kein Beleihungswert ermittelt worden war.
Die Übergangsregelung sieht allerdings vor, dass nur die
Hälfte des bei der Indeckungnahme zugrunde gelegten
Grundstückswertes zur Deckung verwendet werden darf.
Auf diese Weise wird zugunsten der Pfandbriefgläubiger ein
ausreichender Sicherheitspuffer geschaffen. Es ist daher
hinnehmbar, für eine Übergangszeit die Frage nach demVer-
hältnis dieses so ermittelten Wertes zu einem auf der Grund-
lage von Beleihungswert und Beleihungswertgrenze ermit-
telten Wert dahingestellt sein zu lassen.
Bis zumAblauf des 30. Juni 2006 haben die betroffenen Kre-
ditinstitute die Neubewertung der Deckungswerte vorzuneh-
men.
Zu § 51 (neu)
§ 46 des Gesetzentwurfs sieht eine Ausnahme vom Grund-
satz der einheitlichen Deckungsmasse vor. Durch die unter
Nummer 1 vorgeschlagene Änderung würde der Grundsatz
der einheitlichen Deckungsmasse uneingeschränkt gelten.
Es gibt aber einen Bedarf bei einzelnen bisherigen Pfand-
briefemittenten, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur
Deckung benutzten Grundpfandrechte ausschließlich zur
Deckung der bis zum Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes
begebenen Pfandbriefe weiter zu verwenden und hinsicht-
lich dieser alten Pfandbriefe und Deckungswerte nur die bis-
her für die Deckung geltenden Vorschriften sowie nicht die
neuen Vorschriften über die Transparenz, das Risikomanage-

ment und den Treuhänder anzuwenden. Die Interessen der
Pfandbriefgläubiger würden dadurch nicht beeinträchtigt.
Zu den §§ 52 und 53 (neu)
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 3 Buchstabe a
Es bestehen keine EU-weiten Vorgaben für die Offenlegung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer bei Ver-
gabe von Krediten und im Rahmen der laufenden Kredit-
überwachung. Soweit die einzelnen Mitgliedstaaten Rege-
lungen zu diesem Bereich getroffen haben, weichen diese
teilweise stark voneinander ab, was insbesondere in grenz-
nahenRegionen unmittelbar zuWettbewerbsvor- bzw. -nach-
teilen für die Institute führen kann. Besonders deutlich
wurde dies jüngst am Beispiel der Grenzregion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich.
Im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der aufsicht-
rechtlichen Regelungen und zur Bereinigung eventuell be-
stehender Wettbewerbsnachteile für deutsche Kreditinstitute
namentlich gegenüber Kreditinstituten mit Sitz in Öster-
reich, wird die bislang geltende Offenlegungsgrenze dahin
gehend modifiziert, dass künftig bei Überschreiten des abso-
luten Schwellenwerts von 750 000 Euro in jedem Fall eine
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von
§ 18 KWG erfolgen muss. Der Schwellenwert des § 18
KWG ist bereits in der Vergangenheit regelmäßig angepasst
worden, um der Entwicklung im Kreditgewerbe Rechnung
zu tragen. Die jetzige deutliche Erhöhung des Schwellen-
wertes erscheint mit Blick auf die im Kreditgewerbe erkenn-
bare Tendenz hin zur Entwicklung interner Rating- und
Scoringverfahren bankaufsichtlich vertretbar. Es bleibt je-
doch wie bisher dabei, dass die Institute auch bei Kredit-
vergaben unterhalb des Schwellenwertes gehalten sind, sich
einen hinreichenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhält-
nisse der Kreditnehmer zu verschaffen und dies zu doku-
mentieren.
Neu ist die relative Offenlegungsschwelle von 10 vom Hun-
dert des haftenden Eigenkapitals. Durch diese Regelung soll
sichergestellt werden, dass auch bei Instituten, die ein haf-
tendes Eigenkapital von weniger als 7,5 Mio. Euro auswei-
sen, in jedem Fall bei Überschreiten der Großkreditgrenze
im Sinne von § 13 Abs. 1 KWG eine Offenlegung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse gemäß § 18 KWG zu erfolgen hat.
Zu Artikel 10a (Änderung des Wertpapierhandels-

gesetzes)
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und

Abs. 7 Satz 1)
§ 7 WpHG in der Fassung des Anlegerschutzverbesserungs-
gesetzes (AnSVG) soll nicht nur die internationale Zusam-
menarbeit im Bereich der Wertpapieraufsicht, sondern auch
im Bereich der Börsenaufsicht regeln. Dies kommt auch in
dem fraktionsübergreifenden Änderungsantrag Nummer 5
zu § 7 Abs. 1WpHG vom 22. Juni 2004 zumAusdruck, wel-
cher imGesetz berücksichtigt worden ist. Dieser Änderungs-
vorschlag ging auf eine Anregung des Bundesrates (Bundes-
ratsdrucksache 341/04 [Beschluss], S. 3 Nr. 4) zurück. Die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4878

insoweit ebenfalls erforderlichen Änderungen in § 7 Abs. 2
und 7WpHG sind seinerzeit unterblieben. Die nun vorgeleg-
ten Änderungen stellen auch in den Absätzen 2 und 7 klar,
dass sich die Befugnis der BaFin zur internationalen Zusam-
menarbeit auch auf den Börsenbereich erstreckt.
Die weitere Kooperationsmöglichkeit ist insbesondere für
die erforderliche Zusammenarbeit der BaFin in grenzüber-
schreitenden Börsengeschäften, wie etwa im Fall der in den
USA gegründeten Terminbörse EUREX US mit der ameri-
kanischen Aufsichtsbehörde CFTC von erheblicher Bedeu-
tung. Sie entspricht der Rechtslage vor Erlass des AnSVG.
Zu Nummer 2 (§ 15a Abs. 3 Satz 2 und 3)
§ 15a Abs. 3 regelt die Erfassung von juristischen Personen
imBereich der „Director’s Dealings“. Nach Artikel 6 i. V. m.
Artikel 1 lit. d der EU-Richtlinie 2004/72/EG zur Durchfüh-
rung der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie vom 29. April 2004
gilt die Meldepflicht von „Director’s Dealings“-Geschäften
für solche juristischen Personen, die von der Führungsperson
eines Emittenten oder einer mit dieser in einer engen Bezie-
hung stehenden Person geleitet oder von dieser kontrolliert
werden. Die entsprechenden Verweise sind in der derzeitigen
Fassung des § 15a WpHG nicht eindeutig und daher durch
eine entsprechende Gesetzesänderung klarzustellen.
Mit der Änderung wird der Kreis der meldepflichtigen juris-
tischen Personen eindeutig bestimmt.
Zu Nummer 3 (§ 20a Abs. 6)
Durch die redaktionelle Korrektur wird klargestellt, dass die
Vorschrift auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG verweist und
nicht auf § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG.
Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung zur Über-

tragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht)

Zu Nummer 1
Durch § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird das Bundesministerium
der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über
die Form und den notwendigen Inhalt des Deckungsregisters
sowie der vorzunehmenden Eintragungen zu bestimmen.
Die Begründung des Gesetzentwurfs weist darauf hin, dass
sich der unabdingbar einzutragende Inhalt dem Zweck der

Vorschrift entsprechend aus dem Bedürfnis ergibt, die zur
Deckungsmasse gehörigen Deckungswerte eindeutig ver-
mögensrechtlich zuordnen zu können. Die entsprechende
Rechtsverordnung wird deshalb einen vornehmlich techni-
schen Inhalt haben, den die BaFin aufgrund ihrer Sachkennt-
nis und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung vorgeben
sollte.
Durch § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird das Bundesministerium
der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der
Methodik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die
Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters
zu bestimmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist
darauf hingewiesen, dass die neue Rechtsverordnung inhalt-
lich die bewährten Grundsätze der Beleihungswertermitt-
lung fortschreiben soll, die Grundlage der von der Bundes-
anstalt den einzelnen Hypothekenbanken nach dem
Hypothekenbankgesetz genehmigten und derzeit geltenden
Wertermittlungsanweisungen sind. Es dient daher der Ver-
fahrensvereinfachung und Beschleunigung, wenn die Um-
setzung dieser Vorgabe durch die Bundesanstalt selbst
erfolgt. Die gleichen Überlegungen gelten für die Ermächti-
gung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 5
Satz 1 und 2. Nach § 13 SchiffsbankG haben die Schiffsban-
ken Wertermittlungsanweisungen zu erlassen, die wie die
Wertermittlungsanweisungen nach § 13 HBG von der BaFin
zu genehmigen sind. Die neue Rechtsverordnung soll auch
hier die bewährten Grundsätze der Beleihungswertermitt-
lung fortschreiben.
Durch Artikel 19 ist gewährleistet, dass das Bundesministe-
rium der Finanzen seine im Pfandbriefgesetz geregelte
ursprüngliche Zuständigkeit für den Erlass der Verordnung
jederzeit durch Rechtsverordnung wiederherstellen kann.

Zu Artikel 20 (Inkrafttreten)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung
von § 51 PfandBG.
Zu Nummer 2
Die in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a modifizierte Pflicht zur
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kredit-
nehmern des § 18 Satz 1 des Kreditwesengesetzes soll zum
frühest möglichen Zeitpunkt in Kraft treten, dies ist der Tag
nach der Verkündung dieses Gesetzes.

Berlin, den 16. Februar 2005
Bernd Scheelen
Berichterstatter

Leo Dautzenberg
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

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