BT-Drucksache 15/4434

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -15/3280, 15/4419- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4434
15. Wahlperiode 01. 12. 2004

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Eduard Lintner, Dirk Fischer (Hamburg), Eduard Oswald,
Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Georg Brunnhuber, Renate Blank, Wolfgang
Börnsen (Bönstrup), Hubert Deittert, Enak Ferlemann, Peter Götz, Bernd
Heynemann, Klaus Hofbauer, Volker Kauder, Norbert Königshofen, Werner Kuhn
(Zingst), Klaus Minkel, Marlene Mortler, Henry Nitzsche, Günter Nooke, Wilhelm
Josef Sebastian, Gero Storjohann, Lena Strothmann, Volkmar Uwe Vogel, Gerhard
Wächter und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann,
Birgit Homburger, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle,
Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Rainer Funke, Joachim
Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus
Haupt, Ulrich Heinrich, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, GudrunKopp, Jürgen
Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig
Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der
Fraktion der FDP

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 15/3280, 15/4419 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Am 29. September 2004 fand eine Anhörung des Ausschusses für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisen-
bahnrechtlicher Vorschriften statt. Die Mehrheit der juristischen Sachverständi-
gen äußerte dabei erhebliche Zweifel an der EU-Konformität dieses Gesetzes.
Die Sachverständigen bescheinigten, dass beim vorliegenden Entwurf eines
Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften noch erhebli-
cher Nachbesserungsbedarf besteht, um die Zielsetzung der einschlägigen EU-
Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG zu erreichen. Die juris-
tisch sauberste Lösung ist eine Trassenagentur, die weisungsunabhängig über
Trassenvergabe und Trassenpreisfestsetzung entscheidet. Eine europarechts-
konforme Umsetzung könnte nach Maßgabe folgender Varianten erfolgen:
– entweder durch eine komplette Entherrschung der DB Netz AG. Das wäre

faktisch die Heraustrennung des Netzes aus der Holding Deutsche Bahn AG;

Drucksache 15/4434 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– oder durch Auslagerung der wesentlichen Funktionen, wie der Trassen-
zuweisung auf eine entgelterhebende Stelle, die rechtlich, organisatorisch
und in ihren Entscheidungen unabhängig von der Deutsche Bahn AG ist
(Trassenagentur);

– oder (als absolute Minimallösung) durch Aufwertung der Trassenagentur bei
gleichzeitiger Verbesserung der „Chinese Walls“ innerhalb der Deutsche
Bahn AG.

Die von den Koalitionsfraktionen im Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen eingebrachten Änderungsanträge werden diesen Anforderungs-
profilen jedoch nicht gerecht. Das Gesetz bedarf daher nochmals einer inten-
siven Überarbeitung.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
dem Deutschen Bundestag unverzüglich eine neue Fassung des Entwurfs eines
Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vorzulegen,
die zumindest folgende Anforderungen erfüllen muss:
1. Stärkung der Trassenagentur zumindest in den folgenden Punkten:

– Genehmigung des Jahresfahrplans durch die Trassenagentur,
– operative Begleitung der Fahrplanerstellung durch die Trassenagentur,
– Genehmigung der Entgeltgrundätze und -höhe bei Trassenpreisen und

Kontrolle der Trassenpreisfestsetzung durch die Trassenagentur,
– Pflicht der Trassenagentur, auf Antrag tätig zu werden,
– keine Aufschiebung von Widersprüchen gegen Entscheidungen der

Trassenagentur;
2. da die Trassenvergabe bei der DB AG verbleibt, bedarf es einer Verbesse-

rung der so genannten „Chinese Walls“ zwischen der DB AG Holding und
der DB Netz AG, d. h.
– Verbot von Doppelmandaten nicht nur für Aufsichtsräte, sondern für alle

Organe und leitenden Angestellten der Holding,
– Verpflichtung zur Aufstellung eines ausformulierten Verhaltenskodex,

der die Unabhängigkeit der „wesentlichen Funktionen“ definiert;
3. Aufnahme eines Maßstabs für die Berechnung der Trassenpreise im Allge-

meinen Eisenbahngesetz;
4. Aufnahme einer Option auf Wettbewerb bei der Infrastrukturbewirtschaf-

tung, denn nur ein funktionierender Markt kann einen wirksamen Druck auf
die Kosten aufbauen. Genau dieser Markt fehlt bei der Infrastrukturbewirt-
schaftung. Zumindest als Option müssen marktmäßige Strukturen eingerich-
tet werden können, um Druck auf den bisherigen Infrastrukturbetreiber aus-
üben zu können. Dies könnte beispielsweise erfolgen durch Umwandlung
des bisherigen Rechts aus § 26 DB-Gründungsgesetz in eine Übertragungs-
option. Diese Übertragungsoption sollte so ausgestaltet sein, dass die Länder
unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche Übertragung von
Nahverkehrsinfrastruktur an sich selbst verlangen können.

Berlin, den 1. Dezember 2004
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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