BT-Drucksache 15/4417

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1709- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen b) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/2657- Für ein modernes Biopatentrecht c) zu dem Antrag der Abgeordneten Helmut Heiderich, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/1024 (neu)- Die europäische Biopatentrichtlinie von 1998 umsetzen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Rainer Funke, Ulrike Flach, Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/1219- Rechtsicherheit für biotechnologische Erfindungen durch schnelle Umsetzung der Biopatentrichtlinie

Vom 1. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4417
15. Wahlperiode 01. 12. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1709 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen
Schutz biotechnologischer Erfindungen

b) zu dem Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/2657 –

Für ein modernes Biopatentrecht

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Helmut Heiderich, Dr. Norbert Röttgen,
Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/1024 (neu) –

Die europäische Biopatentrichtlinie von 1998 umsetzen

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Rainer Funke, Ulrike Flach, Daniel Bahr
(Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/1219 –

Rechtssicherheit für biotechnologische Erfindungen durch schnelle
Umsetzung der Biopatentrichtlinie

Drucksache 15/4417 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

A. Problem
Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetz soll die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vom
6. Juli 1998 (Biotechnologierichtlinie) in das nationale Recht umgesetzt wer-
den. Nach Artikel 15 der Biotechnologierichtlinie war die Umsetzung der
Richtlinie in das nationale Recht bis zum 30. Juli 2000 vorzunehmen.
Zu Buchstabe b
Eine moderne Patentgesetzgebung ist wichtig für den Wirtschafts- und
Forschungsstandort Deutschland. Dies gilt auch für den rechtlichen Schutz
biotechnologischer Erfindungen. Die Richtlinie 98/44/EG (Biopatentrichtlinie)
hat das Ziel, die unterschiedlichen Rechtsvorschriften und Praktiken in den
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu harmonisieren. Auch im Bereich der Bio-
technologie muss das Patentrecht für einen angemessenen Ausgleich zwischen
den Interessen des Erfinders am Schutz seiner Erfindung und denen der All-
gemeinheit an der Förderung von Innovationen aber auch an der freien Verfüg-
barkeit von Informationen sorgen. Aus dem Blickwinkel des öffentlichen Inte-
resses muss das Patentrecht daher so gestaltet werden, dass hinreichende An-
reize für Innovationen und Investitionen in Zukunftstechnologien geschaffen,
aber zugleich Überprivilegierungen verhindert werden.
Zu Buchstabe c
Die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, die
sog. Biopatentrichtlinie, musste bis zum 30. Juli 2000 in nationales Recht um-
gesetzt werden. In der vergangenen Legislaturperiode ist dies ist jedoch nicht
geschehen. Stattdessen hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erst ein
halbes Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist eingebracht. Dieser wurde wegen
massiver Widerstände aus den eigenen Reihen nach der ersten Lesung zurück-
gezogen. Seitdem ist ein völliger Stillstand im gesetzgeberischen Verfahren zu
verzeichnen. Auch in dieser Legislaturperiode hat die Bundesregierung noch
nicht erkennen lassen, ob und wann eine Umsetzung erfolgen soll. Zudem ist
nicht erkennbar, dass die Bundesregierung, wie im Oktober 2000 angekündigt,
Initiativen zur Nachbesserung der Richtlinie auf EU-Ebene unternommen hätte.
Zu Buchstabe d
Die EU-Richtlinie 98/44 über den Schutz biotechnologischer Erfindungen ver-
folgt den Zweck, bestimmte Grundsätze des Patentrechts im Bereich der bio-
technologischen Erfindungen zu präzisieren und damit die Entwicklung bio-
technologischer Erfindungen zu fördern. Die Richtlinie sieht nicht die Einfüh-
rung eines neuen Rechts vor, sondern vielmehr eine Anpassung und Ergänzung
des bestehenden Rechts mit dem Ziel, zur Einheitlichkeit eines europäischen
Patentrechts zu gelangen. Insbesondere soll die europäische Patentierungspra-
xis harmonisiert werden. Gerade im Bereich der Innovationstechnologie Bio-
medizin ist ein uneingeschränkt geltendes Gemeinschaftspatent ein wichtiges
Ziel. Die Richtlinie hätte bis zum 30. Juli 2000 in nationales Recht umgesetzt
werden müssen. Bisher sind dieser Verpflichtung nur 6 Länder nachgekommen.
Deutschland hat die Richtlinie bislang nicht umgesetzt. Die Europäische Kom-
mission hat daher gegen die Länder, die der Umsetzungspflicht nicht nachge-
kommen sind, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag
eingeleitet.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4417

B. Lösung
Die Biotechnologierichtlinie soll durch Ergänzung des Patentgesetzes, des
Gebrauchsmustergesetzes und des Sortenschutzgesetzes umgesetzt werden. Die
Vorschriften der Richtlinie über die Hinterlegung biologischen Materials (Arti-
kel 13 und 14) werden nicht durch dieses Gesetz umgesetzt. Sie sollen durch
eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 8 des Patentgesetzes umgesetzt werden, weil
sie Vorschriften mit eher technischem Charakter enthalten, die sich in besonde-
rem Maße für eine Rechtsverordnung eignen.
Es sind folgende Änderungen des Gesetzentwurfs vorgesehen: § 1a Abs. 1
Patentgesetz-Entwurf wird um eine ausdrückliche Erwähnung des Begriffs
„Keimzellen“ ergänzt. Dies erfolgt zum Zwecke der Klarstellung. Eine inhalt-
liche Änderung ist damit nicht verbunden. Dem § 1a Patentgesetz-Entwurf wird
ein neuer Absatz 4 angefügt. Er schränkt den Stoffschutz für Gensequenzen,
deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen menschlichen Sequenz über-
einstimmt, auf die in der Patentanmeldung beschriebene Verwendung ein.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP
Im Antrag auf Drucksache 15/2657 wird die Bundesregierung aufgefordert,
sich entsprechend der genannten neun Punkte für die erforderlichen Verbesse-
rungen und Präzisierungen der Biopatentrichtlinie 98/44/EG einzusetzen.
Annahme des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU und FDP
Im Antrag auf Drucksache 15/1024 (neu) wird die Bundesregierung aufgefor-
dert, einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 („Biopatent-Richtlinie“) vor-
zulegen, der medizinische Behandlung, Forschung und wirtschaftliche Ent-
wicklung – auch im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen – nicht gefähr-
det und weiteren genannten sechs Anforderungen gerecht zu werden hat.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU
Im Antrag auf Drucksache 15/1219 wird die Bundesregierung aufgefordert, un-
verzüglich dem Deutschen Bundestag ein Gesetz vorzulegen, mit dem die EU-
Richtlinie 98/44 über den Schutz biotechnologischer Erfindungen 1:1 in natio-
nales Recht umgesetzt wird.
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 15/4417 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1709 – mit folgenden Maßgaben, im

Übrigen unverändert anzunehmen:
In Artikel 1 Nr. 2 wird § 1a wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „ , ein-

schließlich der Keimzellen,“ eingefügt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz ei-
nes Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder
Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Ver-
wendung, für die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret
beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.“

b) den Antrag – Drucksache 15/2657 – anzunehmen,
c) den Antrag – Drucksache 15/1024 (neu) – abzulehnen,
d) den Antrag – Drucksache 15/1219 – abzulehnen.

Berlin, den 1. Dezember 2004

Der Rechtsausschuss
Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Christoph Strässer
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4417

Bericht der Abgeordneten Christoph Strässer, Dr. Norbert Röttgen, Jerzy Montag
und Sibylle Laurischk

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1709 und den Antrag auf Drucksache 15/2657 in
seiner 97. Sitzung vom 11. März 2004, die Anträge auf
Drucksachen 15/1024 (neu) und 15/1219 in erster Lesung
beraten und zur federführenden Beratung dem Rechtsaus-
schuss überwiesen. Zur Mitberatung wurden die Vorlagen
dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, dem Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit, dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung und dem Ausschuss für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (gutachterlich) über-
wiesen. Der Antrag auf Drucksache 15/2657 wurde zusätz-
lich dem Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe und die Anträge auf Drucksachen 15/1024 (neu) und
15/1219 wurden zusätzlich dem Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorla-
gen in seiner 79. Sitzung vom 1. Dezember 2004 beraten.
Er hat hinsichtlich der Drucksache 15/1709 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
beschlossen, die Annahme in der Fassung der Formulie-
rungshilfe 15(6)151 zu empfehlen. In Bezug auf den Ände-
rungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksa-
che 15(6)152 empfiehlt er die Ablehnung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
Zur Drucksache 15/2657 hat er mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlos-
sen, die Annahme zu empfehlen.
Bezüglich der Drucksache 15/1024 (neu) empfiehlt er die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
Hinsichtlich der Drucksache 15/1219 empfiehlt der Aus-
schuss die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Vorlagen in seiner 54. Sitzung vom
1. Dezember 2004 beraten.
Hinsichtlich der Drucksache 15/1709 hat er mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
beschlossen, die Annahme in der Fassung der Änderungsan-

träge der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
15(6)151 zu empfehlen.
Zur Drucksache 15/2657 hat er mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlos-
sen, die Annahme zu empfehlen.
Bezüglich der Drucksache 15/1024 (neu) empfiehlt er die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
Hinsichtlich der Drucksache 15/1219 empfiehlt der Aus-
schuss die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
die Vorlagen in seiner 83. Sitzung vom 1. Dezember 2004
beraten.
Er hat hinsichtlich der Drucksache 15/1709 einstimmig be-
schlossen, die Annahme in der Fassung der Formulierungs-
hilfe 15(6)151 zu empfehlen.
Zur Drucksache 15/2657 hat er mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlos-
sen, die Annahme zu empfehlen.
Bezüglich der Drucksache 15/1024 (neu) empfiehlt er die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
Hinsichtlich der Drucksache 15/1219 empfiehlt der Aus-
schuss die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlagen in seiner 54. Sitzung vom 1. De-
zember 2004 beraten.
Er hat hinsichtlich der Drucksache 15/1709 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
beschlossen, die Annahme in der Fassung der Formulie-
rungshilfe 15(6)151 zu empfehlen. In Bezug auf den Ände-
rungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache
15(6)152 empfiehlt er die Ablehnung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Enthaltung der Frak-
tion der CDU/CSU.
Zur Drucksache 15/2657 hat er mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlos-
sen, die Annahme zu empfehlen.
Bezüglich der Drucksache 15/1024 (neu) empfiehlt er die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,

Drucksache 15/4417 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
Hinsichtlich der Drucksache 15/1219 empfiehlt der Aus-
schuss die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlagen in seiner 49. Sitzung vom
1. Dezember 2004 beraten.
Er hat hinsichtlich der Drucksache 15/1709 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
beschlossen, die Annahme in der Fassung der Formulie-
rungshilfe 15(6)151 zu empfehlen. In Bezug auf den Ände-
rungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache
15(6)152 empfiehlt er die Ablehnung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP.
Zur Drucksache 15/2657 hat er mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlos-
sen, die Annahme zu empfehlen.
Bezüglich der Drucksache 15/1024 (neu) empfiehlt er die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
Hinsichtlich der Drucksache 15/1219 empfiehlt der Aus-
schuss die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP.
Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat die Vorlagen in seiner 50. Sitzung vom
1. Dezember 2004 beraten.
Er hat hinsichtlich der Drucksache 15/1709 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
beschlossen, die Annahme zu empfehlen.
Zur Drucksache 15/2657 hat er mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlos-
sen, die Annahme zu empfehlen.
Bezüglich der Drucksache 15/1024 (neu) empfiehlt er die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
Hinsichtlich der Drucksache 15/1219 empfiehlt der Aus-
schuss die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP.
Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 15/2657 in seiner
52. Sitzung vom 1. Dezember 2004 beraten und mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP beschlossen, die Annahme zu empfeh-
len.

DerAusschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Vorlagen auf Drucksachen 15/1024 (neu) und
15/1219 in seiner 45. Sitzung vom 31. März 2004 beraten.
Bezüglich der Drucksache 15/1024 (neu) empfiehlt er die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
Hinsichtlich der Drucksache 15/1219 empfiehlt der Aus-
schuss die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Enthaltung der Fraktion der CDU/CSU.

III. Beratung im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat in seiner 57. Sitzung vom 29. Sep-
tember 2004 eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an
der folgende Sachverständige teilgenommen haben:
1. Prof. Dr. Claus Ahrens Bergische Universität

Wuppertal
2. Dr. Wolfgang Ehrenstein Vorsitzender des Patentaus-

schusses des Verbandes der
forschenden Arzneimittel-
hersteller Leverkusen/Ber-
lin

3. Prof. Dr. Gerd Glaeske Universität Bremen,
Zentrum für Sozialpolitik

4. Dr. Dr.-Ing. Heinz
Hammann

Europäischer Patentanwalt,
Boehringer Ingelheim

5. Christoph Herrlinger Bundesverband Deutscher
Pflanzenzüchter e. V., Bonn

6. Dr. rer. nat. Christof
Keussen

Patentanwalt, Hamburg
7. Dr. Ursula Kinkeldey Vorsitzende der Beschwer-

dekammer des Europäi-
schen Patentamts,München

8. Dietrich Klein Deutscher Bauernverband,
Berlin

9. Dr. Otmar Kloiber Bundesärztekammer, Köln
10. Prof. Dr. Martin J. Lohse Universität Würzburg; Ins-

titut für Pharmakologie und
Toxikologie

11. Dr. Peter Meier-Beck Richter amBundesgerichts-
hof, Karlsruhe

12. Dr. Lutz van Raden Richter am Bundespatent-
gericht, München

13. Dr. Thomas Seuß Schering AG, Berlin
14. Dr. Christian A. Stein Patentberater der Helm-

holtz-Forschungseinrich-
tungen (DKFZ, GBF, GSF,
MDC) und der Leibniz-
Gemeinschaft (IPG),
Ascenion, München

15. Prof. Dr. Peter-Tobias Stoll Universität Göttingen
16. Prof. Dr. Dr. h.c. Joseph

Straus
Max-Planck-Institut für
Geistiges Eigentum, Wett-
bewerbs- und Steuerrecht,
München

17. Dr. Christoph Then Greenpeace, Hamburg
18. Dr. Michael Wallmeyer Geniotronic AG, Berlin
19. Dr. Bernd Wegener Vorsitzender des Bundes-

verbandes der Pharmazeu-
tischen Industrie, Berlin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4417

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 57. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen in seiner 65. Sitzung
am 1. Dezember 2004 abschließend beraten.
Zu Buchstabe a
Die Fraktion der FDP brachte zu der Drucksache 15/1709
folgenden Änderungsantrag ein:
In Artikel 1 Nr. 7 wird § 11 Nr. 2a wie folgt gefaßt:
„2a die Nutzung biologischen Materials zum Zwecke der

Züchtung, Entdekkung und Entwicklung einer neuen
Pflanzensorte ab dem Zeitpunkt, von dem an das biolo-
gische Material vom Patentinhaber oder mit seiner Zu-
stimmung in Verkehr gebracht werden kann.“

Begründung
Der Züchtungsvorbehalt im Sortenschutz trägt der Tatsache
Rechnung, „daß jede Züchtung bekanntermaßen immer auf
vorhandenem Material aufbaut und deshalb eine möglichst
breite und freie Materialverwendung voraussetzt“. Ent-
sprechende Bestimmungen fehlen im Patentrecht. Bei bio-
technologisch veränderten Pflanzensorten beschränkt sich
der Patentschutz nicht nur auf das erfindungsgemäße Gen,
sondern er erstreckt sich auf die Gesamtheit der Pflanze
und ihres Genoms und entzieht sich so weiteren züchteri-
schen Aktivitäten, selbst wenn deren Ergebnis das besagte
Gen nicht mehr enthält. Diese Beschränkung genetischer
Ressourcen wird als potentielle Bedrohung zukünftiger
Züchtungsbemühungen gesehen. Erforderlich ist daher eine
dem Züchtungsvorbehalt entsprechende Bestimmung für
Patente, die es ermöglicht, den genetischen Hintergrund ei-
ner patentgeschützten Sorte zu nutzen.
Diesem Ansatz scheint der deutsche Gesetzgeber entspre-
chen zu wollen, mit der Intention eine unangemessene
Beeinträchtigung der Züchtung von Pflanzensorten durch
patentgeschützte Sorten zu vermeiden. Der derzeit vorlie-
gende Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung des § 11 um die
Ziffer 2a vor: „Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht
auf … (2a) die Nutzung biologischen Materials zum Zwecke
der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen
Pflanzensorte.“
Dieser Wortlaut wird jedoch der ursprünglichen Intentionen
nicht gerecht. Er ermöglicht nicht nur die intendierte Nut-
zung des genetischen Hintergrundes einer patentierten
Sorte, sondern stellt auch den Gegenstand der Erfindung
selbst frei, unabhängig davon, ob es sich um eine DNA Se-
quenz oder eine Pflanze handelt. Dabei ist zu berücksichti-
gen, daß der Züchtungsvorbehalt im Sortenschutz materiell
an die Sorte des Schutzrechtsinhabers gebunden ist und zu-
mindest implizit deren rechtmäßigen Erwerb voraussetzt, da
eine Sorte ein nicht reproduzierbares (d. h. nicht wiederhol-
bares) Ereignis ist. Diese Klarstellung fehlt für patentge-
schützte Materialien im derzeitigen Wortlaut. Sie ist erfor-
derlich, da sonst ein Konkurrent das patentierte biologische
Material selber herstellen und seine Sorte unabhängig ent-
wickeln könnte. Somit ermöglicht der jetzige Wortlaut auch
eine konkurrierende Parallelentwicklung bis zur Marktein-
führung allein ausgehend von der schriftlichen Offenbarung
der Patentschrift.

Faktisch entspricht der derzeitige Wortlaut einer Zwangs-
lizenz, die Forschung und Entwicklung mit dem Gegenstand
der Erfindung freistellt und jede Durchsetzung eines Paten-
tes in dieser Phase unterbinden würde. Es ist fraglich, ob
eine derartige Einschränkung den enggefaßten Rahmen von
Artikel 30 TRIPS entspricht. Der Patentinhaber hat – selbst
wenn sein Konkurrent keine Zwangslizenzregelung in An-
spruch nehmen könnte – unmittelbar nach Auslauf seines
Patentes mit Konkurrenzprodukten zu rechnen. Eingedenk
der langen Entwicklungszeiten für biotechnologische Sorten
von durchschnittlich 10 bis 15 Jahren, würde diese seine
unter den derzeitigen Rahmenbedingungen schon geringe
Gewinnaussichten weiter vermindert. Dabei ist zu berück-
sichtigen, daß es für biotechnologische Pflanzensorten trotz
eines zweifachen staatlichen Zulassungserfordernis nach
dem Gentechnikgesetz (Richtlinie 2001/18/EG) und dem
Saatgutverkehrsgesetz nicht das Instrument des ergänzen-
den Schutzzertifikates gibt.
Der Züchtungsvorbehalt ist im Sortenschutz materiell im-
mer an die Sorte des Sortenschutzinhabers gekoppelt und
setzt ihren rechtmäßigen Erwerb zumindest implizit voraus.
Geht es den Züchtern allein um den genetischen Hinter-
grund und nicht um den Gegenstand der Erfindung an sich,
so müßte eine Regelung, die diesem Wunsch Rechnung trägt
und der Intention des Gesetzgebers, eine unangemessene
Beeinträchtigung der Züchtung zu verhindern gerecht wird,
vorsehen, daß zum einen der Züchtungsvorbehalt im Patent
an eine Sorte geknüpft wird, die vom Patentinhaber oder mit
seiner Zustimmung in Verkehrgebracht wurde (um die Par-
allelentwicklung auszuschließen), und daß zum anderen die
besagte Züchtung nur dann freigestellt ist, wenn ihr Ergeb-
nis selber nicht in den Schutzbereich des Patentes fällt.
Letzteres ist gegeben, wenn der Züchter nur den genetischen
Hintergrund nicht aber den Gegenstand der Erfindung (bei-
spielsweise das patentierte Gen) nutzt.
Durch den neuen Wortlaut wird erreicht, daß einerseits der
Patentinhaber den Gegenstand seiner Erfindung ab dem
Zeitpunkt der Entwicklung nicht unredlich zurückhalten
kann, um damit die Züchter an der Ausübung ihrer Rechte
aus dem Züchtervorbehalt zu hindern. Anderseits wird ihm
aber auch für die Zeit der Entwicklung seiner Erfindung
Schutz gewährt, so daß er in die Lage versetzt wird, den
Investitionsaufwand für Forschung und Entwicklung zu
amortisieren. So könnte er verhindern, nicht aufgrund der
Markteinführung ähnlicher Produkte durch Konkurrenten,
die diese aus der Veröffentlichung der Patentschrift ohne
größeren eigenen Forschungsaufwand aus dem Gegenstand
der Erfindung bei erheblich geringerem Kostenaufwand
selbst entwickelt haben, bei Markteinführung überholt zu
werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch ein Gutachten des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
vom 9. November 2004.
Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP, den Änderungsantrag
der Fraktion der FDP in der Fassung der Ausschussdruck-
sache 15(6)152 abzulehnen.
Hinsichtlich desGesetzentwurfs auf Drucksache 15/1709 be-
schließt derRechtsausschussmit denStimmenderFraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP die Annahme des Gesetz-

Drucksache 15/4417 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

entwurfs mit den in der Beschlussempfehlung aufgeführten
Maßgaben zu empfehlen.
Zu Buchstabe b
Zur Drucksache 15/2657 hat er mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlos-
sen, die Annahme zu empfehlen.
Zu Buchstabe c
Bezüglich der Drucksache 15/1024 (neu) empfiehlt er die
Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU.
Zu Buchstabe d
Hinsichtlich der Drucksache 15/1219 empfiehlt der Aus-
schuss die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP.
Die Fraktion der SPD erläuterte, dass die Beratungen über
die Umsetzung der Richtlinie sowohl in der Kommission als
auch im Deutschen Bundestag insgesamt 16 Jahre gedauert
haben. Man sei jedoch der Meinung, dass nunmehr ein gutes
Gesetz vorliege, besonders im Hinblick auf die Form-
ulierungshilfe und die Einschränkung des absoluten Stoff-
schutzes. Es werde eine Überprivilegierung bei Patentertei-
lungen auf biotechnologische Entwicklungen verhindert. Es
seien verschiedenste Aspekte, wie patenrechtliche, ethische
– moralische, forschungspolitische und wirtschaftspolitische
Fragen zu berücksichtigen gewesen. Man habe ein Gesetz
entwickelt, welches für alle Beteiligten eine gute Regelung
darstelle. Der wesentliche Fortschritt des Gesetzes sei die
Vereinheitlichung der Patentierbarkeit solcher Produkte und
Erfindungen im europäischen Raum. Es gebe allerdings
noch immer Länder, in denen die Richtlinie nicht umgesetzt
worden sei. Man habe einige wichtige Eckpunkte gesetzt. So
wurde nach einer Sachverständigenanhörung nochmals die
Erfindungshöhe definiert. Die Anhörung habe auch dazu ge-
führt, dass es einen gemeinsamen Standpunkt bezüglich des
§ 1a Abs. 4 der Formulierungshilfe gebe, in dem es um die
Verhinderung von Überprivilegierung gehe. Es gebe rasante
Entwicklungen und neue Patente, welche von dieser Richtli-
nie nicht erfasst seien. Deswegen habe man einen Entschlie-
ßungsantrag vorgelegt, der dies noch mal verdeutliche. Er
bringe zum Ausdruck, dass man verpflichtet sei, die Richtli-
nie umzusetzen und dass dies mit dem Gesetzentwurf gelun-
gen sei. Der Gesetzentwurf füge sich auch mit Blick auf die
Einschränkung des absoluten Stoffschutzes in den europäi-
schen Rahmen ein. Die Bundesregierung werde aber auf-
grund der stetigen Entwicklung aufgefordert, entsprechend
zu reagieren und auch in Zukunft unter Berücksichtigung
bestimmter Grundsätze weiter über die Biopatentrichtlinie
zu verhandeln. Der Gesetzentwurf entspreche den Anforde-
rungen der Richtlinie und den innerstaatlichen Aspekten und
stelle insgesamt einen Fortschritt dar.
Die Fraktion der CDU/CSU stellte dar, dass man sich im
Ergebnis und in der Sache einig sei. Die Verzögerung der
Umsetzung müsse jedoch der Bundesregierung zugerechnet
werden, da die Umsetzungsfrist seit vier Jahren abgelaufen

sei. Man habe den ursprünglichen Gesetzentwurf geändert,
der die so genannte eins zu eins Umsetzung vorgesehen
habe. Hierbei sei nicht eindeutig gewesen, was dies bedeute,
da die Richtlinie selbst nicht eindeutig gewesen sei. Dies
gelte vor allem mit Blick auf die zentrale Frage der Reich-
weite des Patenschutzes. Man müsse hier festhalten, dass
der Vorschlag der Bundesregierung zu einer absehbaren
Rechtunsicherheit in diesem wirtschaftlich hochrelevanten
und forschungspolitisch bedeutsamen Bereich geführt hätte.
Weiterhin müsse man festhalten, dass die relevanten Fragen
nicht durch die Politik beantwortet worden wären, sondern
in einem weiteren Streit durch die Gerichte hätten ent-
schieden werden müssen. Es sei eine Klärung herbeigeführt
worden, welche die Fraktion der CDU/CSU in den entschei-
denden Stellen immer befürwortet habe. Es sei immer die
Forderung der Fraktion der CDU/CSU gewesen, wegen der
Besonderheiten des menschlichen Genoms, eine Begren-
zung des Patentschutzes zu erreichen. Das Patent sei auf den
Gegenstand und den Schwerpunkt der Erfindung zu be-
grenzen. Genau dies sei realisiert worden. Der Schutz reiche
also nicht soweit, dass man Patente auf zukünftige Mög-
lichkeiten oder Funktionen erhalte, welche noch gar nicht
erfunden worden sind. Trotz aller unterschiedlichen Mei-
nungen, die es noch gebe, seien auch die Kritiker aus dem
Bereich der forschenden Industrie gezwungen, anzuerken-
nen, dass Rechtssicherheit gegeben sei. Diese Richtung sei
im Übrigen auch in anderen biotechnologisch wichtigen
Ländern, wie in der Schweiz und Frankreich, eingeschlagen
worden. Man unterstütze deswegen den Gesetzentwurf in
der Fassung, die er durch die Beratungen des Rechtsaus-
schuss bekommen habe.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor,
dass man bei der Umsetzung der Richtlinie nicht von einem
schuldhaften Verzögern sprechen könne. Das vorgelegte
Gesetz sei inhaltlich richtig. Die Beratungszeit sei notwen-
dig gewesen, um ein gutes Gesetz zu entwickeln. Es gebe
eine sehr tief greifende Diskussion in der Gesellschaft über
die Frage der Patentierbarkeit menschlicher oder belebter
Materie. Es sei für Laien schwer verständlich, dass man
etwas patentieren könne, was in der Natur vorhanden sei.
Angesichts dieser Debatte müsse man wenigstens in der
Klarheit und der Begrenzung der Patente eine solche gute
Regelung finden, wie man sie jetzt habe. Man müsse jetzt
gemeinsam die Kräfte sammeln, um auf europäischer Ebene
die Änderungen herbeizuführen, die man mit Blick auf das
europäische Patentübereinkommen brauche, damit der Stan-
dard an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, den man jetzt
national habe, auch auf europäischer Ebene erreicht werde.
Dies sei Sinn und Zweck des Entschließungsantrags.
Die Fraktion der FDP ergänzte, dass die FDP die Ein-
schränkung beim Stoffpatentschutz für Gensequenzen, die
nach Aussage der Bundesregierung nicht für gentechnisch
modifizierte Gensequenzen gelten solle, bedauere. Man
sehe darin gravierende Auswirkungen für den Forschungs-
standort und für die internationale Wettbewerbsfähigkeit
Deutschlands. Deutschland werde sich mit der Einschrän-
kung beim Stoffschutz in Europa isolieren. In anderen euro-
päischen Ländern sei die Richtlinie weitgehend eins zu eins
umgesetzt worden. Der deutsche Weg werde daher nicht zu
mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen
führen. In dem Änderungsantrag der Fraktion der FDP sei
eine Klarstellung beim Züchterprivileg vorgeschlagen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4417

Diese sehe vor, dass die Züchter an der Ausübung ihrer
Rechte aus dem Züchtervorbehalt nicht gehindert würden.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung auf Drucksache 15/1709, S. 8 ff.
verwiesen.
Zu Nummer 1 (Artikel 1Nr. 2, § 1aAbs. 1 PatG-Entwurf)
§ 1a Abs. 1 schreibt fest, dass der menschliche Körper in
den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung
keine patentfähige Entwicklung sein kann. Die ausdrückli-
che Erwähnung von Keimzellen entspricht der Formulie-
rung in Erwägungsgrund 16 der Richtlinie und dient der
Klarstellung.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nr. 2, § 1a Abs. 4 – neu – PatG-

Entwurf)
Mit dem neuen Absatz 4 wird bei Genen und Gensequenzen,
die mit menschlichen Genen oder Gensequenzen überein-
stimmen, der Stoffschutz auf die imPatentanspruch beschrie-
bene Verwendung beschränkt. Eine Erfindung im Zusam-
menhang mit einer neuen, nicht im Patentanspruch enthalte-
nen Verwendung des Gens führt in diesen Fällen nicht zu
einemabhängigen Patent. EineLizenz des erstenErfinders ist
nicht erforderlich.
Damit wird es zukünftig für Gene, Gensequenzen bzw. Teil-
sequenzen eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau eines
menschlichen Gens übereinstimmt – d. h. ein Gen, das auch
beim Menschen vorkommt, – keinen absoluten Stoffschutz
mehr geben. Der Schutzumfang wird vielmehr auf die in der
Patentanmeldung beschriebene Verwendung beschränkt.
Um dieses Ziel zu erreichen, muss die beschriebene Ver-
wendung in den Patentanspruch aufgenommen werden, da
der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patent-
ansprüche bestimmt wird (§ 14 PatG). Weitere als die in
§ 1a Abs. 3 genannten Verwendungen können selbstver-
ständlich nicht in den Patentanspruch aufgenommen wer-
den. Die geschilderte Einschränkung ist durch die für den

Menschen geltenden Besonderheiten gerechtfertigt. Die ge-
wählte Formulierung berücksichtigt die Tatsache, dass
menschliche Gene nach den heutigen Erkenntnissen weitge-
hend mit tierischen und pflanzlichen Genen übereinstimmen
und die den Stoffschutz begrenzende Wirkung der Regelung
ansonsten umgangen werden könnte, indem ein überein-
stimmendes z. B. tierisches Gen für die Patentierung ver-
wandt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu-
weisen, dass aufgrund der neuen Regelung in § 1a Abs. 3
der Patentprüfer das Patent auf den Teil des angemeldeten
Gens, der für die beschriebene Funktion wesentlich ist
(„wirkungsrelevant“), beschränken muss und die angemel-
deten, aber für die Funktion nicht benötigten Genabschnitte
vom Patentschutz ausnehmen muss.
Bei Genen und Gensequenzen, die nicht mit menschlichen
Genen übereinstimmen, bleibt es bei der bisherigen Rechts-
lage. Es besteht also insoweit zwar grundsätzlich die Mög-
lichkeit, für eine Erfindung absoluten Stoffschutz zu erhal-
ten. Allerdings wird wegen des technischen Fortschritts bei
der Entschlüsselung der Gene etwa durch den Einsatz von
Sequenziermaschinen auch im Bereich der Pflanzen und
Tiere de facto nur noch selten ein absoluter Stoffschutz auf
Gene gewährt werden. Die Erfindungshöhe wird hier in der
Regel nicht mehr vorliegen.
Auch bei der Sachverständigenanhörung vor dem Deut-
schen Bundestag am 29. September 2004 ist sowohl von
Seiten der Vertreter von Wissenschaft und Forschung als
auch von dem Vertreter des Bundesgerichtshofs bestätigt
worden, dass es nach dem heutigen Stand von Wissenschaft
und Forschung bei korrekter Anwendung der Patentierungs-
voraussetzungen nur noch in Ausnahmefällen erfinderisch
sein kann, eine bestimmte Gensequenz bereitzustellen, so
dass ein absoluter Stoffschutz in Frage käme. Im Regelfall
liegt der erfinderische Charakter vielmehr im Nachweis ei-
ner neuen überraschenden Verwendung. In diesen Fällen ist
aber auch schon jetzt der Schutzbereich auf die spezifische
Verwendung beschränkt.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 2a Abs. 1 PatG-Entwurf)
In den Beratungen wurde klargestellt, dass damit auch land-
wirtschaftliche Erzeugnisse, die im Wesentlichen mit biolo-
gischen Verfahren wie der klassischen Züchtung gewonnen
werden, grundsätzlich nicht patentierbar sind.

Berlin, den 1. Dezember 2004
Christoph Strässer
Berichterstatter

Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

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