BT-Drucksache 15/4147

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Weiterbildungsförderung bei gesetzlich festgelegter Ausbildungsdauer

Vom 10. November 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4147
15. Wahlperiode 10. 11. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dirk Niebel, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst
Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher,
Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer,
Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp,
Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Hans-Joachim Otto
(Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz,
Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig
Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. ClaudiaWinterstein, Dr. VolkerWissing,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung derWeiterbildungsförderung bei gesetzlich
festgelegter Ausbildungsdauer

A. Problem
Damit die Weiterbildung bei nicht verkürzbaren Weiterbildungsmaßnahmen bei
Auslaufen des zweijährigen Förderzeitraums nicht abgebrochen wird, ist sie
an die Voraussetzung geknüpft, dass bereits zu Beginn der Weiterbildung die
Finanzierung für die gesamte Dauer, also auch für das dritte Jahr, gesichert ist.
Mit dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-
AQTIV-Gesetz) wurde in § 434d Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB III) eine Sonderregelung fortgeschrieben, wonach bei Weiterbildungs-
maßnahmen, bei denen aufgrund Bundes- oder Landesrecht eine Verkürzung
der Ausbildungsdauer nicht möglich ist, für eine dreijährige Übergangszeit die
volle Förderung solcher Weiterbildungen durch die Bundesagentur für Arbeit
(BA) sichergestellt wird. Grund war, dass die Finanzierungsstrukturen für eine
Teilfinanzierung durch Dritte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
noch geschaffen werden mussten.
Da bis jetzt die Finanzierung durch Dritte bei Auslaufen der Regelung noch
nicht gesichert ist, ist davon auszugehen, dass sich in Anbetracht der nicht un-
erheblichen Kosten für die Ausbildung weniger Schüler die Ausbildung leisten
können. Das hätte erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung und damit
Existenz der ausbildenden Schulen und im Ergebnis auf die flächendeckende
Versorgung mit Arbeitskräften in diesen für die Gesundheitsversorgung und
den Arbeitsmarkt wichtigen Berufsgruppen.

Drucksache 15/4147 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Lösung
Die zeitliche Befristung der Ausnahmeregelung des § 434d Abs. 1 SGB III
wird aufgehoben.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Infolge der erweiterten Fördermöglichkeiten kann es zu Mehrausgaben bei der
Bundesagentur für Arbeit und beim Bund kommen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4147

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung derWeiterbildungsförderung bei gesetzlich
festgelegter Ausbildungsdauer

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

SGB III – in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 434d Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die bis zum

31. Dezember 2004 beginnt“ gestrichen.
2. In § 434d Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 92 Abs. 2

Satz 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung“
ersetzt durch 㤠85 Abs. 2 in der seit 1. Januar 2003 gel-
tenden Fassung“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Berlin, den 9. November 2004
Dirk Niebel
Daniel Bahr (Münster)
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Dr. Christel Happach-Kasan
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Michael Kauch
Hellmut Königshaus
Dr. Heinrich L. Kolb

Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Sibylle Laurischk
Harald Leibrecht
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Eberhard Otto (Godern)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Gisela Piltz
Dr. Andreas Pinkwart
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Rainer Stinner
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 15/4147 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
Für die Weiterbildungsförderung nach dem Recht der
Arbeitsförderung gilt seit der Einführung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) zum 1. Januar 1998 der Grund-
satz, dass die Dauer von geförderten Weiterbildungen im
Vergleich zur Dauer beruflicher Erstausbildung um mindes-
tens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sein muss. Be-
rufsabschlüsse, die im Wege der Erstausbildung innerhalb
von den drei Jahren erlernt werden, müssen im Wege der
Weiterbildung somit innerhalb von längstens zwei Jahren ab-
geschlossen sein.
In einigen Gesundheitsfachberufen – so z. B. auch in der
Logopädie- scheidet eine Verkürzung der Umschulungs-
dauer jedoch aufgrund von Berufsgesetzen oder aufgrund
bestehender Bundes- und Landesgesetze, teilweise auch
aufgrund von EU-Richtlinien aus. Das Förderungsrecht
sieht für diese Fälle der bundes- oder landesrechtlich ge-
regelten, noch nicht verkürzbaren Ausbildungsdauer eine
befristete Sonderregelung vor. Danach braucht eine Um-
schulung, die bis zum 31. Dezember 2004 beginnt, nicht
verkürzt durchgeführt zu werden, wenn sie aufgrund gesetz-
licher Regelung nicht verkürzt werden kann.
In der Konsequenz heißt das, dass ab dem 1. Januar 2005
beginnende Umschulungen in Gesundheitsfachberufen zwar
weiterhin durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert
werden können. Dies gilt jedoch nur für Zweidrittel der
Ausbildungszeit und auch nur dann, wenn die Finanzierung
der Gesamtdauer der Maßnahme anderweitig sichergestellt
ist.
Dies ist eine unbillige Härte für die Auszubildenden in die-
sen Gesundheitsfachberufen, und es ist auch arbeitsmarkt-
politisch nicht sinnvoll. In der Regel finden erfolgreiche Ab-
solventinnen und Absolventen nach der Ausbildung einen
sicheren Arbeitsplatz. Bei den Logopäden ist die Vermitt-
lungsquote nach Abschluss der Ausbildung nahezu 100 Pro-
zent. Insbesondere in den neuen Bundesländern besteht zum
Teil schon ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften in Ge-
sundheitsfachberufen.

Die befristete Ausnahmeregelung betrifft Umschülerinnen
und Umschüler und nicht Auszubildende in der Erstaus-
bildung. Die Umschüler haben im Vergleich zu jungen
Menschen in der Erstausbildung eine größere Berufs- und
Lebenserfahrung und sind von daher zu einer intensiveren
schulischen Ausbildung eher in der Lage. Sie haben aller-
dings auch häufig schwerwiegendere soziale Probleme als
junge Menschen in der Erstausbildung. In Anbetracht der
nicht unerheblichen Kosten für die Ausbildung werden sich
nur wenige Schüler die Ausbildung selbst leisten können.
Bei den Logopäden handelt es sich zum allergrößten Teil
um Umschülerinnen wie Frauen nach der Erziehungsphase,
die eine berufliche Neuorientierung anstreben.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des § 434d Abs. 1 Satz 1

SGB III)
Zu Nummer 1
Die im Gesetz bis Ende Dezember 2004 vorgesehene Über-
gangsphase hat nicht dazu geführt, dass Finanzierungsbetei-
ligungen durch Dritte geschaffen wurden. Die durch die
Umschulung angestrebten Berufe werden aber in unseren
Gesundheitssystem nach wie vor dringend nachgefragt. Die
Befristung der Ausnahmeregelung wird gestrichen.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Anpassung an die bestehende
Rechtslage. § 92 SGB III wurde bereits durch das erste
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, aufgeho-
ben.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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