BT-Drucksache 15/3399

Auswirkungen der Ausbildungsplatzabgabe auf kommunale Arbeitgeber

Vom 16. Juni 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3399
15. Wahlperiode 16. 06. 2004

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gisela Piltz, Ina Lenke, Rainer Funke, Daniel Bahr (Münster),
Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van
Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael
Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph
Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner
Hoyer, Michael Kauch, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger, Markus Löning, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Eberhard Otto (Godern), Cornelia Pieper, Dr. HermannOtto Solms, Dr. Max Stadler,
Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein,
Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Auswirkungen der Ausbildungsplatzabgabe auf kommunale Arbeitgeber

Der Deutsche Bundestag hat am 7. Mai 2004 in namentlicher Abstimmung das
Gesetz zur Sicherung und Förderung des Fachkräftenachwuchses und der Be-
rufsbildungschancen der jungen Generation (Berufsausbildungssicherungs-
gesetz – BerASichG) beschlossen. Gemäß § 9 BerASichG werden Förderungs-
maßnahmen nach § 4 BerASichG u. a. von öffentlichen Arbeitgebern – und
damit auch von kommunalen Arbeitgebern – durch eine Berufsausbildungs-
sicherungsabgabe finanziert. Soweit kommunale Arbeitgeber nicht nach § 10
Abs. 1 BerASichG von der Abgabepflicht befreit sind, kommt gemäß § 10
Abs. 2 BerASichG eine Befreiung nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber kom-
munalaufsichtlichen Notbewirtschaftungsmaßnahmen unterworfen ist und der
Abgabebetrag für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Angesichts der
allgemeinen Finanznot kommunaler Arbeitgeber wird die Erhebung einer Be-
rufsausbildungssicherungsabgabe die Kommunen zusätzlich finanziell belasten.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele öffentliche/kommunale Arbeitgeber wären nach den Maßstäben

des Berufsausbildungssicherungsgesetzes zum Stichtag 30. September 2003
verpflichtet gewesen, eine Berufsausbildungssicherungsabgabe zu zahlen?

2. Welchen Gesamtbetrag hätten öffentliche/kommunale Arbeitgeber entrichten
müssen?

3. Welche Auswirkungen wird die Abgabe nach Ansicht der Bundesregierung
auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen, insbesondere deren
Möglichkeiten zu investieren und freiwillige Leistungen zu erbringen, haben,
auch im Hinblick auf die zahlreichen Aufgabenverlagerungen von Bund und
Ländern auf die Kommunen in der jüngsten Zeit, z. B. durch den den Kom-
munen von der Bundesregierung abverlangten Ausbau des Betreuungsange-
bots für Kinder unter drei Jahren?

Drucksache 15/3399 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
4. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Leistung öffentlicher/
kommunaler Arbeitgeber im Bereich des Berufsschulwesens bei der Er-
hebung/Bemessung der Abgabe zu berücksichtigen, und wie begründet
sie ihre diesbezügliche Auffassung?

5. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Ausbildung öffent-
licher/kommunaler Arbeitgeber im Beamtenbereich bei der Erhebung/Be-
messung der Abgabe zu berücksichtigen, und wie begründet sie ihre diesbe-
zügliche Auffassung?

6. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, das Engagement vieler
Kommunen im Bereich von Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogram-
men zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit bei der Erhebung/Bemes-
sung der Abgabe zu berücksichtigen, und wie begründet sie ihre diesbezüg-
liche Auffassung?

7. Was soll nach Ansicht der Bundesregierungmit Auszubildenden geschehen,
denen die Kommunen aufgrund weiteren Personalabbaus keine Beschäfti-
gungsmöglichkeit im Anschluss an die Ausbildung bieten können?

8. In wie vielen Kommunen kommen die in § 10 Abs. 2 BerASichG genannten
kommunalaufsichtlichen Notbewirtschaftungsmaßnahmen aktuell zur An-
wendung?

9. Wann stellt nach Ansicht der Bundesregierung ein Abgabebetrag für den
kommunalen Arbeitgeber eine unzumutbare Härte im Sinne des § 10 Abs. 2
BerASichG dar?

10. Gilt die Befreiung von der Abgabepflicht im Falle kommunalaufsichtlicher
Notbewirtschaftungsmaßnahmen (§ 10 Abs. 2 BerASichG) auch für Gesell-
schaften privaten Rechts, deren Gesellschaftsanteile mehrheitlich in kom-
munaler Hand liegen?

11. Wie sollen die Kommunen nach Ansicht der Bundesregierung den gegen-
läufigen Forderungen der Aufsichtsbehörden nach Einsparungen im Perso-
nalbereich einerseits und notwendigen Neueinstellungen von Auszubilden-
den zur Vermeidung der Abgabe andererseits begegnen, und wie begründet
die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?

Berlin, den 16. Juni 2004
Gisela Piltz
Ina Lenke
Rainer Funke
Daniel Bahr (Münster)
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Helga Daub
Jörg van Essen
Ulrike Flach
Otto Fricke
Horst Friedrich (Bayreuth)
Hans-Michael Goldmann
Dr. Karlheinz Guttmacher
Dr. Christel Happach-Kasan
Christoph Hartmann (Homburg)
Klaus Haupt
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger

Dr. Werner Hoyer
Michael Kauch
Jürgen Koppelin
Harald Leibrecht
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Markus Löning
Dirk Niebel
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Eberhard Otto (Godern)
Cornelia Pieper
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Max Stadler
Dr. Rainer Stinner
Carl-Ludwig Thiele
Jürgen Türk
Dr. Claudia Winterstein
Dr. Volker Wissing
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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