BT-Drucksache 15/2804

Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen

Vom 29. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2804
15. Wahlperiode 29. 03. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dirk Niebel, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika
Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach,
Otto Fricke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt,
Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich
L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia
Pieper, Gisela Piltz, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner,
Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen

A. Problem
Die derzeitige Regelung, wonach eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht
zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, erweist sich in der Praxis als Ein-
stellungshemmnis. Beispielsweise kann ein Bewerber auf eine sachgrundlos
befristete Stelle nicht eingestellt werden, wenn er als 16-Jähriger schon einmal
bei dem Unternehmen, bei dem die befristete Stelle angeboten wird, und sei es
nur für einen Tag, gejobbt hat.

B. Lösung
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sollte dahin gehend geändert werden, dass
statt einer lebenslangen „Sperre“ ein Verbot wiederholter Beschäftigung vor
Ablauf von drei Monaten eingeführt wird. Der unerwünschte Effekt von Ket-
tenarbeitsverträgen würde durch diese Sperrzeit verhindert.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Infolge der erweiterten Beschäftigungsmöglichkeiten kommt es tendenziell zu
Minderausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit und beim Bund.

Drucksache 15/2804 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Teilzeitarbeit

und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz in der Fassung vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3003),
wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „wenn mit dem-
selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbe-
fristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“ ersetzt durch die
Wörter „wenn mit demselben Arbeitgeber innerhalb der
letzten drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn der ka-
lendermäßigen Befristung ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 23. März 2004

Dirk Niebel Gudrun Kopp
Daniel Bahr (Münster) Jürgen Koppelin
Rainer Brüderle Sibylle Laurischk
Angelika Brunkhorst Harald Leibrecht
Ernst Burgbacher Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Helga Daub Eberhard Otto (Godern)
Jörg van Essen Detlef Parr
Ulrike Flach Cornelia Pieper
Otto Fricke Gisela Piltz
Hans-Michael Goldmann Dr. Günter Rexrodt
Dr. Christel Happach-Kasan Dr. Max Stadler
Klaus Haupt Dr. Rainer Stinner
Ulrich Heinrich Carl-Ludwig Thiele
Birgit Homburger Jürgen Türk
Dr. Werner Hoyer Dr. Claudia Winterstein
Michael Kauch Dr. Volker Wissing
Dr. Heinrich L. Kolb Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2804

Begründung

A. Allgemeines
Die derzeitige Regelung, die eine wiederholte sachgrund-
lose Befristung eines Arbeitnehmers ausschließt, wenn zu-
vor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis be-
standen hat, führt in der Praxis zu einer Vielzahl von Proble-
men und wirkt sich damit erheblich zum Nachteil von Ar-
beitsuchenden, insbesondere älteren Arbeitsuchenden aus.
Arbeitgeber bewahren Personalunterlagen maximal 10 Jahre
auf. Sie können daher in der Regel heute nicht mehr sagen,
wer vor 20 bis 30 Jahren einmal in dem Unternehmen gear-
beitet hat. Häufig werden Arbeitnehmer, die nur als Aushilfe
gearbeitet haben, überhaupt nicht in Personalakten erfasst.
Dies schließt eine spätere Identifizierung von Arbeitneh-
mern, die früher schon einmal beschäftigt waren, aus. Be-
schäftigungszeiten, die nicht per EDV erfasst wurden, kön-
nen nur durch aufwendige Durchsicht von Karteikarten
festgestellt werden. Dieser Aufwand ist gerade bei Einstel-
lungen, z. B. von Aushilfskräften, unverhältnismäßig. Nach-
teilige Auswirkungen hat dies vor allem für ältere Arbeit-
nehmer, die bereits vor der Einführung von Computern in
den Personalabteilungen in einem beschäftigungsfähigen
Alter waren. Bei ihnen ist in der Regel nur schwer festzu-
stellen, ob sie schon einmal für das Unternehmen gearbeitet
haben. Das Gleiche gilt für Frauen unabhängig vom Alter.
Für den Arbeitgeber besteht die Gefahr, dass sie zwischen-
zeitlich durch Heirat oder ähnlichen Namenswechsel nicht

mehr ohne weiteres anhand der EDV als ehemalige Arbeit-
nehmerinnen identifiziert werden können.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des

Teilzeit- und Befristungsgesetzes)
Durch die Aufhebung der lebenslangen Beschäftigungs-
sperre können erhebliche Fehlentwicklungen beseitigt wer-
den, die dadurch entstehen, dass ein Bewerber auf eine
sachgrundlos befristete Stelle nicht eingestellt werden kann,
weil eine vorhergehende Beschäftigung mit dem Arbeitneh-
mer nicht festgestellt werden kann, oder er bereits, z. B. als
Schüler oder Student schon einmal für das Unternehmen
gearbeitet hat. Arbeitnehmer können beim gleichen Arbeit-
geber auch mehrfach ohne Befristungsgrund beschäftigt
werden, wenn kein innerer Zusammenhang zwischen den
Tätigkeiten besteht. Der Gefahr von unerwünschten Ketten-
arbeitsverträgen wird durch die Sperre von drei Monaten
begegnet.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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