BT-Drucksache 15/2745

Ein modernes Steuerrecht für Deutschland - Konzept 21

Vom 23. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2745
15. Wahlperiode 23. 03. 2004

Antrag
der Abgeordneten Friedrich Merz, Dr. Michael Meister, Heinz Seiffert, Norbert
Barthle, Otto Bernhardt, Leo Dautzenberg, Marie-Luise Dött, Georg Fahrenschon,
Klaus-Peter Flosbach, Bartholomäus Kalb, Manfred Kolbe, Laurenz Meyer
(Hamm), Hans Michelbach, Stefan Müller (Erlangen), Peter Rzepka, Norbert
Schindler, Christian Freiherr von Stetten, Elke Wülfing und der Fraktion
der CDU/CSU

Ein modernes Steuerrecht für Deutschland – Konzept 21

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Deutschland in der Krise
Nach fünf Jahren rot-grüner Bundesregierung befindet sich die deutsche Volks-
wirtschaft in einer schweren strukturellen Krise:
l Die Arbeitslosigkeit verharrt auf einem hohen Stand.
l Die Zahl der Beschäftigten und die Zahl der produzierenden Unternehmen

nehmen weiter ab.
l Das Wirtschaftswachstum bleibt seit Jahren hinter dem unserer Konkurren-

ten im internationalen Wettbewerb zurück.
l Der Staat überfordert mit seiner Abgabenlast Bürger und Unternehmen.
l Die ausufernde Staatsverschuldung ist eine schwere Hypothek für nachfol-

gende Generationen.
l Die weiter zunehmende Regulierung und Überbürokratisierung ganzer

Lebensbereiche lähmt Unternehmen und leistungswillige Arbeitnehmer.
Um unser Land aus dieser tiefen Krise herauszuführen, brauchen wir eine tief
greifende Erneuerung der sozialen Marktwirtschaft:
l Die Staatsaufgabenmüssen einer kritischenÜberprüfung unterzogenwerden.
l Die Staatsquote von heute fast 50 Prozent muss auf unter 40 Prozent gesenkt

werden.
l Der Freiraum für unternehmerische Investitionen und Privatinitiative muss

erweitert werden.
l Die sozialen Transfersysteme müssen umfassend von ihren beschäftigungs-

feindlichen Regulierungen befreit werden.
l Die sozialen Sicherungssysteme müssen demographiefest und zukunftsfähig

reformiert werden.

Drucksache 15/2745 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

l Wir brauchen eine schlankere Verwaltung durch Deregulierung in allen Be-
reichen und – nicht zuletzt – ein einfacheres Steuerrecht.

All dies muss im Rahmen eines klaren, ordnungspolitisch fundierten Sanie-
rungskonzepts zusammengefasst werden, das die marktwirtschaftlichen Kräfte
der Volkswirtschaft erneuert. Wenn wir zu einer geordneten und wachsenden
Volkswirtschaft zurückkehren wollen, dann müssen Unternehmen auch in
Deutschland wieder Erfolg haben, das heißt angemessene Gewinne machen,
und dann muss sich Anstrengung im regulären Arbeitsmarkt auch für Arbeit-
nehmer wieder lohnen.
Ein Sanierungskonzept mit diesen Zielen setzt zuerst grundlegende Reformen
der Arbeitsmarktordnung, der sozialen Transfersysteme und der sozialen Siche-
rungssysteme voraus. Die Steuerpolitik kann zu diesen notwendigen Reformen
einen wichtigen Beitrag leisten. Insbesondere eine grundlegende Reform des
Einkommensteuerrechts wird dabei neben der radikalen Vereinfachung des
Systems vor allem dafür sorgen, dass die Bürger, die ein ausreichendes
Einkommen haben, um für sich selbst und ihre Familien zu sorgen, die finan-
ziellen Spielräume zurückgewinnen, um ohne staatliche Hilfen die notwendige
Eigenvorsorge für die Risiken des Lebens zu finanzieren. Der Staat darf nicht
besteuern, was die Menschen für die Sicherung ihres existenznotwendigen Be-
darfs selbst benötigen. Nur wenn sie zur Finanzierung dieses Bedarfs nicht in
der Lage sind, muss der Staat ihnen helfen, dies zu tun. Und gleichzeitig müs-
sen diejenigen, die leistungsfähig sind, auch mit ihren Steuern angemessen zur
Finanzierung der öffentlichen Aufgaben beitragen.
Dabei muss jedem klar sein: Nur wenn die Ansprüche an den Staat deutlich zu-
rückgenommen, wenn Selbstverantwortung und das Prinzip der Subsidiarität
staatlichen Handelns wieder gestärkt werden, nur wenn der viel zu hohe Staats-
verbrauch am Volkseinkommen Schritt für Schritt zurückgeführt wird, sind eine
Senkung der Abgabenlast, eine Reduzierung staatlicher Reglementierungen und
damit auch ein einfacheres Steuersystem möglich. Letztlich bedeutet dies, Ab-
stand nehmen von einem paternalistischen Staatsverständnis, das dem Staat jeg-
liche Verantwortung überträgt, dem dieser jedoch nicht gerecht werden kann.
Den Menschen muss wieder mehr selbst zugetraut werden; sie stehen imMittel-
punkt eines freiheitlichen Menschenbildes, das nicht zuletzt in der Steuerpolitik
zum Ausdruck kommt.
Das historisch gewachsene deutsche Einkommensteuergesetz muss grundle-
gend erneuert werden.
l Die Zahl der Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Ministerialschreiben und

Formulare ist kaum mehr zu übersehen.
l Die Rechtsprechung der Finanzgerichte, des Bundesfinanzhofs und des

Bundesverfassungsgerichts erschließt sich dem Steuerpflichtigen praktisch
nicht mehr.

l Die Wissenschaft spricht von „voranschreitender Chaotisierung des deut-
schen Steuersystems“.

l Zudem gibt es nicht nur immer mehr Änderungen der Steuergesetze,
sondern die Änderungen haben auch eine immer zweifelhaftere Qualität.

l Der Steuer zahlende Bürger kann seine Steuerverpflichtungen nicht mehr
überblicken; nur durch vielfach kostspielige Beratung kann er sein Recht
finden.

l Gleichzeitig sind die Berater der ständigen Gefahr falscher Beratung und
ihrer Folgen ausgesetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2745

l Die Unübersichtlichkeit und Komplexität unseres deutschen Steuerrechts
führen zu Ungerechtigkeit und Staatsverdrossenheit, zu falschen Investi-
tionsentscheidungen und zur Überforderung der Finanzverwaltung.

l Verluste und Abschreibungsgestaltungen sind umso attraktiver, je höher die
Einkommen sind. Arbeitnehmer, denen die Lohnsteuer bereits vom Arbeit-
geber einbehalten wird, fühlen sich gegenüber denjenigen, die sich kostspie-
lige Beratung leisten und damit ihre Steuerlast gestalten können, zu Recht
benachteiligt.

2. Ein modernes Steuerrecht für Deutschland
Deutschland braucht daher eine grundlegende Reform der Steuerstruktur. Das
Steuersystem muss
l einfacher,
l gerechter und
l leistungsfreundlicher werden.
Der steuerliche Zugriff auf jeden zusätzlich verdienten Euro muss gelockert
werden. Im Gegenzug müssen Subventionen und Steuervergünstigungen weit-
gehend abgebaut werden.
Steuern dienen zuerst und vor allem der Sicherung des allgemeinen Finanz-
bedarfs des Staates. Deshalb darf ein auf einem freiheitlichen Staatsverständnis
beruhendes Steuersystem nicht länger zur staatlichen Verhaltenslenkung miss-
braucht werden:
l Vorrangiges Ziel ist ein einfacheres Steuersystem. Der Steuerpflichtige muss

wieder selbst erkennen können, warum und in welcher Höhe er Steuern zah-
len muss. Deshalb steht im Zentrum eines einfacheren Steuersystems ein neu
formuliertes Einkommensteuergesetz. Es muss mit deutlich weniger Vor-
schriften auskommen als bisher, in einer verständlichen Sprache verfasst
sein und zur Wahrung der Rechtskontinuität die Systematik und Terminolo-
gie des bestehenden Einkommensteuerrechts fortführen. Rechtsbrüche und
daraus folgende Rechtsunsicherheiten werden so vermieden.

l Der Abbau von Subventionen und Vergünstigungen macht unser Einkom-
mensteuerrecht einfacher und gerechter. Es gilt, Einkünfte möglichst voll-
ständig zu erfassen und Ausnahmetatbestände abzubauen. Dies erhöht die
Transparenz der Besteuerung, reduziert die Gestaltungsmöglichkeiten sowie
die Steuersparanreize und führt zu mehr Gerechtigkeit und Akzeptanz in der
Bevölkerung.

l Steuervereinfachung erfordert eine Senkung der Steuersätze. Die Beseiti-
gung von Ausnahmetatbeständen und Lenkungsnormen bedeutet für die be-
troffenen Gruppen Steuererhöhungen. Deshalb ist eine Vereinfachung nur
im Zusammenhang mit Steuertarifsenkungen durchführbar. Eine Reform,
die nur vereinfacht, würde im Ergebnis zu flächendeckenden Steuererhöhun-
gen führen.

l Neben der Vereinfachung und Entlastung im Einkommensteuerrecht sind
weitere Korrekturen im deutschen Steuerrecht zwingend erforderlich.
Hierzu zählen
– eine Reform der Gemeindesteuern mit einer Nachfolgeregelung für die

Gewerbesteuer und einer Vereinfachung der Grundsteuer; nur so erhalten
Städte und Gemeinden wieder dauerhaft verlässlich planbare Einnahmen
und ihre kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten zurück;

– eine Entlastung der Betriebe bei der Erbschaftsteuer, wenn der Erbe den
Betrieb fortführt;

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– die förmliche Aufhebung des Vermögensteuergesetzes, um das deutsche
Steuerrecht von unnötigem Ballast zu befreien und Rechtssicherheit zu
schaffen.

Nicht alle Reformprojekte lassen sich zeitnah umsetzen, weil sie einen Vorlauf
benötigen für eine handwerklich saubere Vorbereitung. Die Zeit drängt jedoch
angesichts der Stagnation unserer Volkswirtschaft, der nach wie vor viel zu
hohen Arbeitslosenzahlen und des zunehmenden internationalen Steuerwett-
bewerbs. Deutschland darf nicht länger darauf vertrauen, dass eine Verbesse-
rung der wirtschaftlichen Situation über einen globalen konjunkturellen Auf-
schwung kommt. Deutschland muss das Heft des Handelns wieder selbst in die
Hand nehmen.
Seit 1998 hat die Bundesregierung hierfür kein Konzept vorgelegt. Es besteht
auch keine Hoffnung mehr, dass die Bundesregierung aus eigenem Antrieb in
dieser Legislaturperiode noch zu Kurskorrekturen fähig ist.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf:
A. Ein steuerpolitisches Gesamtkonzept zu entwickeln und sich dabei von fol-

genden Gedanken leiten zu lassen:
1. Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Das gegenwärtige Einkommensteuergesetz ist nicht mehr reformfähig. Es
wird deshalb aufgehoben und durch ein vollständig neu formuliertes
Einkommensteuergesetz ersetzt, das den Fundamentalprinzipien der Ver-
ständlichkeit und der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit entspricht.
Gegenstand der Besteuerung ist das Markteinkommen. Markteinkommen ist
jedes realisierte, durch Betätigung am Markt erworbene Einkommen.
Die Neufassung erfolgt in Fortführung der bekannten Systematik und Termi-
nologie des Einkommensteuerrechtes und führt daher nicht nur zu einer
Vereinfachung, sondern ist zugleich ein wesentlicher Beitrag zur Stabilisie-
rung des materiellen Rechts.

2. Radikale Vereinfachung der Steuererklärung und der Steuerveranlagung
Durch den konsequenten Ausbau der elektronischen Datenübermittlung und
Datenverarbeitung wird der Steuererklärungs- und der Steuerveranlagungs-
aufwand drastisch gesenkt. Dazu erhält jeder Steuerpflichtige eine Steuer-
Identifikationsnummer (Steuer-ID), die die verschlüsselte Datenübertragung
ermöglicht.
Die Steuererhebung durch Quellenabzugsverfahren wird vereinfacht und
ausgebaut. Das Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerverfahren und die Be-
steuerung der Alterseinkommen werden auf diese Weise wesentlich verein-
facht.
Arbeitnehmer erhalten unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres auf der
Grundlage der Daten des Lohnsteuerverfahrens und der Kapitalerträge einen
elektronischen Steuererklärungsentwurf des Finanzamts.

3. Einkunftsarten und Einkunftsermittlung
Die bestehenden Einkunftsarten werden zur Gleichmäßigkeit der Besteue-
rung in wenigen Grundtatbeständen zusammengefasst. Anstelle von sieben
gibt es künftig nur noch vier Einkunftsarten:

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a) Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit (Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus
Vermietung und Verpachtung),

b) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
c) Einkünfte aus Kapitalvermögen,
d) Alterseinkünfte und sonstige Einkünfte.
Bei den Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit wird insbesondere
zugunsten des Mittelstandes unter Annäherung der Ermittlungsmethoden ein
Wahlrecht zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Steuerbilanzie-
rung eingeräumt.
Das Steuerbilanzrecht wird unter Lösung von der handelsrechtlichen Maß-
geblichkeit verselbständigt und neu gefasst.

4. Vereinfachung der Besteuerungsgrundlagen und Beseitigung von Steuer-
vergünstigungen

Die bestehenden Steuerbefreiungen, Freibeträge, Abzugsbeträge und Ermä-
ßigungen werden weitgehend aufgehoben. Es wird ein Arbeitnehmerfrei-
betrag in Höhe von 840 Euro eingeführt.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden in Form per-
sönlicher Abzüge zusammengefasst und reduziert.
Die Steuerbegünstigungen für mildtätige, kirchliche und besonders förde-
rungswürdige gemeinnützige Zwecke sowie für politische Parteien bleiben
grundsätzlich erhalten. Ein Spendenabzug zur Förderung der Freizeitgestal-
tung wird nicht mehr gewährt.

5. Entlastung durch einen einheitlichen Grundfreibetrag und durch eine
Senkung der Steuertarife

Jede Person erhält einen einheitlichen Grundfreibetrag von 8 000 Euro.
Zieltarif ist ein Stufentarif. Der Eingangssteuersatz beträgt 12 Prozent, der
Spitzensteuersatz 36 Prozent und greift ab einem Einkommen von 45 000
Euro.
Tarifhöhe und Tarifverlauf werden zur Vermeidung einer „kalten Progres-
sion“ jedes zweite Jahr inflationsbereinigt.

6. Die steuerliche Behandlung der Ehe und der Familie
Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie gebietet auch
im Steuerecht, die Ehe und die Familie gerecht zu besteuern. Die Herstel-
lung der Gerechtigkeit und die Förderung von Ehe und Familie erfolgt durch
die Fortgeltung des Ehegattensplittings und die Gewährung des einheit-
lichen Grundfreibetrages auch für Kinder vom ersten Tag an.
Zur weiteren Verbesserung des Familienleistungsausgleichs wird das Kin-
dergeld adäquat zum Kindergrundfreibetrag angehoben.
Notwendige Aufwendungen zur Versorgung, Betreuung und Erziehung von
Unterhaltsberechtigten sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.

7. Die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte
Die Besteuerung der Altersbezüge erfolgt mit einer Übergangsregelung zur
Vermeidung von Doppelbesteuerungen nachgelagert und im Wege des

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Quellenabzugs. Vorsorgeaufwendungen für diese Altersbezüge sind abzugs-
fähig.
Die Abzugsfähigkeit wird beschränkt auf solche Vorsorgesysteme, die aus-
schließlich der Alterssicherung dienen.

8. Besteuerung der Veräußerungsgewinne
Die umfassende Besteuerung der Veräußerungsgewinne ist Bestandteil der
Einkommensbesteuerung. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschafts-
gütern, die der Einkünfteerzielung dienen (vermietete Immobilien, Wertpa-
piere), unterliegen der Steuerpflicht. Gewinne aus der Veräußerung von
Vermögensgegenständen, die ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen
sind – z. B. selbst genutzte Immobilien oder private Sammlungen –, sind
nicht steuerpflichtig.

9. Besteuerung der Unternehmen
Der Dualismus von progressiver Einkommensteuer und proportionaler Kör-
perschaftsteuer wird grundsätzlich beibehalten.
Einkommensteuerrecht und Körperschaftsteuerrecht werden mit dem grund-
sätzlichen Ziel der Besteuerungs-, Rechtsform- und Finanzierungsneutralität
unter Berücksichtigung der europäischen und internationalen Entwicklung
aufeinander abgestimmt. Die Besteuerung der Kapitaleinkommen wird ent-
sprechend angepasst.
Veräußerungsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften werden maßvoll be-
steuert.

10. Gemeindefinanzreform
Die Neuordnung des Steuerrechts eröffnet die Chance, mit der Einkommen-
steuerreform auch eine Reform der kommunalen Finanzen zu verbinden, die
den Kommunen eine stetige und verlässliche Einnahmenbasis verschafft und
ihnen ihre Eigenständigkeit sichert.
Deshalb soll die Gewerbesteuer in enger Abstimmung mit den Kommunen
durch eine wirtschaftskraftbezogene Gemeindesteuer ersetzt werden, die
eine quantitative und qualitative Kompensation bietet und zugleich eigene
Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung
eröffnet.
Die aufwändige Einheitsbewertung des Grundbesitzes soll abgeschafft und
die Grundsteuer in Abstimmung mit den Kommunen schnellstmöglich ver-
einfacht werden.

B. Die schnell realisierbaren Teile des neu zu formulierenden Einkommensteu-
ergesetzes im Rahmen eines steuerpolitischen Sofortprogramms vorwegzu-
nehmen und umgehend einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen,
der folgende Eckpunkte umfasst:
1. Einkommensteuerrecht vereinfachen und Steuersätze senken
a) Entlastung durch einen einheitlichen Grundfreibetrag und durch eine

Senkung des Einkommensteuertarifs
Jede Person erhält einen einheitlichen Grundfreibetrag von 8 000 Euro.
Im Rahmen eines linear-progressiven Tarifverlaufs wird der Eingangssteuer-
satz auf 12 Prozent abgesenkt, der Spitzensteuersatz auf 36 Prozent ab einem
Einkommen von 45 000 Euro/90 000 Euro (ledig/verheiratet).

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Der Kindergrundfreibetrag von ebenfalls 8 000 Euro kann, soweit er durch
eigene Einkünfte des Kindes nicht ausgeschöpft wird, auf die Eltern übertra-
gen und von deren Einkommen abgezogen werden.

b) Verbreiterung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage durch
Abbau von Steuervergünstigungen

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird durch die Beseitigung von
Steuervergünstigungen und Ausnahmevorschriften wesentlich vereinfacht.
Von den allgemeinen Steuerbefreiungen bleiben nur die steuersystematisch
notwendigen und aus Vereinfachungsgründen sinnvollen Vorschriften erhal-
ten:
l Kindergeld;
l Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherungen;
l Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld;
l Reisekostenersatz, Auslagenersatz;
l Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung;
l Trinkgelder;
l Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die über

einen Zeitraum von sechs Jahren abgebaut wird;
l Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sowie Übungsleiter-

pauschalen.

Von den Abzugsmöglichkeiten für Arbeitnehmer verbleiben:
l ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 840 Euro;
l die Entfernungspauschale von 25 Cent bis maximal 50 Entfernungskilo-

meter;
l der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen sowie die Abzugsmög-

lichkeit von Aufwendungen für Arbeitsmittel, Werkzeuge und typische
Berufskleidung;

l die Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden;
l in angepasster und vereinfachter Form die Aufwendungen für doppelte

Haushaltsführung.

Bei Unternehmen bleiben abzugsfähig:
l Bewirtungskosten (Reduzierung des als Betriebsausgabe abziehbaren

Teils von 70 Prozent auf 50 Prozent);
l Verpflegungsmehraufwand bei Geschäftsreisen.

Als Sonderausgaben bleiben unverändert abzugsfähig:
l Aufwendungen für die Altersvorsorge;
l Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung;
l Kirchensteuer;
l Spenden für gemeinnützige Zwecke;
l Renten und dauernde Lasten.
Alle übrigen Sonderausgaben sind nicht mehr abzugsfähig.

Drucksache 15/2745 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bei den außergewöhnlichen Belastungen bleibt die Abzugsfähigkeit erhalten
von
l Aufwendungen, die auf Grund einer Behinderung entstehen, und
l durch Versicherungen nicht gedeckte Krankheitskosten.

Die Abschreibungsregelungen werden drastisch vereinfacht durch:
l Wegfall der degressiven AfA;
l Wegfall aller Sonderabschreibungstatbestände;
∑l unveränderte Beibehaltung der Abschreibungen für geringwertige Wirt-

schaftsgüter.
Alle übrigen Abzugsmöglichkeiten entfallen.
Auch Sonder- und Ausnahmeregelungen, die nur bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen oder bestimmte Branchen begünstigen, werden abge-
schafft.

2. Aufhebung des Vermögensteuergesetzes
Das Vermögensteuergesetz wird aufgehoben.

3. Erleichterung der Unternehmensnachfolge bei der Erbschaftsteuer
Um sicherzustellen, dass so viele Familienunternehmen wie möglich fortge-
führt werden und die geschaffenen unternehmerischen Leistungen erhalten
bleiben, werden Betriebe bei der Erbschaftsteuer entlastet: Für jedes Jahr der
Firmenfortführung soll die Steuerbelastung reduziert werden. Sie soll ganz
entfallen, wenn der Betrieb mindestens zehn Jahre nach Übergabe noch fort-
geführt wird.

4. Steuerentlastung und Finanzierung
Die Steuerentlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags, die Ein-
führung eines Kindergrundfreibetrags und die Senkung des Einkommen-
steuertarifs führen zu Steuermindereinnahmen von rd. 22 Mrd. Euro. Diese
werden durch die Verbreiterung der einkommensteuerlichen Bemessungs-
grundlage zum Teil gegenfinanziert. Es verbleibt eine Nettoentlastung von
rd. 10,5 Mrd. Euro.

Berlin, den 23. März 2004
Friedrich Merz
Dr. Michael Meister
Heinz Seiffert
Norbert Barthle
Otto Bernhardt
Leo Dautzenberg
Marie-Luise Dött
Georg Fahrenschon
Klaus-Peter Flosbach

Bartholomäus Kalb
Manfred Kolbe
Laurenz Meyer (Hamm)
Hans Michelbach
Stefan Müller (Erlangen)
Peter Rzepka
Norbert Schindler
Christian Freiherr von Stetten
Elke Wülfing
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2745

Begründung
zu II.A.1
Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz hat die für die Erklärung, Veranlagung und Erhe-
bung der Steuern durch Steuerpflichtige, Berater und Steuerverwaltung erfor-
derliche Verständlichkeit der Sprache verloren. Eine Änderung oder Überarbei-
tung des bestehenden Gesetzestextes kann den Verlust der Verständlichkeit
nicht mehr beseitigen. Daher ist eine vollständige Neufassung und Neuformu-
lierung des Gesetzes erforderlich.
Ziel einer Neufassung und Neuformulierung des Gesetzestextes ist es, den
Steuerpflichtigen, den steuerberatenden Berufen und der Steuerverwaltung
durch System- und Normenklarheit, durch eine Reduktion der Einzelfallrege-
lungen auf Grundtatbestände und durch einen erkennbaren systematischen Auf-
bau zu ermöglichen, den Steuertatbestand und die Rechtsfolgen nach dem Ge-
setzeswortlaut im Grundsatz zu erfassen und auf den Einzelfall anzuwenden.
Verständliche Sprache, Verkürzung der Normenanzahl sowie die klare Defini-
tion des Steuertatbestandes und seiner Rechtsfolgen sind materielle Bestand-
teile einer Reform. Was nicht zu verstehen ist, kann auch nicht akzeptiert oder
befolgt werden. Nur die Klarheit der Steuertatbestände kann auch Voraus-
setzung für eine rechtsstaatliche Strafbarkeit der Nichterfüllung steuerlicher
Pflichten sein.
Das Prinzip der Leistungsfähigkeit muss wieder als tragender Grundsatz der Er-
tragsbesteuerung für Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit freigelegt und erkenn-
bar werden. Das Einkommen als Maßstab der Leistungsfähigkeit besteht in der
realisierten Mehrung von Vermögen. Nicht am Markt erzielte Einkünfte, wie
z. B. Lotteriegewinne, Schadenersatzleistungen für private Schäden oder staat-
liche Sozialtransferleistungen, gehören nicht zu den steuerbaren Einkünften.
Die bekannte und bewährte Systematik des Einkommensteuerrechts, insbeson-
dere die Bestimmung der Leistungsfähigkeit durch das Nettoprinzip, wird auf
ihren tragenden Kern zurückgeführt und bleibt ebenso erhalten wie die be-
kannte und durch Verwaltung, Rechtsprechung und Gebrauch ausgefüllte Ter-
minologie, wie Wirtschaftsgut, Einkünfte, Einkommen, Betriebs- und Privat-
vermögen, Einnahmen, Ausgaben, Aufwand, Ertrag, Einlagen, Entnahmen,
Werbungskosten, Betriebsausgaben und -einnahmen, Mitunternehmer, An-
schaffungskosten, Herstellungskosten, Teilwert.

zu II.A.2
Radikale Vereinfachung der Steuererklärung und der Steuerveranlagung
Ziel ist es, Steuererklärung und Veranlagung in Zukunft ganz überwiegend im
elektronischen Verfahren abzuwickeln. Dazu bedarf es der schnellen Realisie-
rung einer bundesweit einheitlichen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID),
einer auch für Private preiswert nutzbaren digitalen Signatur sowie kompatibler
Datenverarbeitungssysteme. Mittels moderner Risikomanagementsysteme sind
Routinefälle zu identifizieren und weitgehend automatisiert abzuwickeln.
Das Lohnsteuerverfahren wird für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber we-
sentlich vereinfacht. Die Lohnsteuerkarte in Papier und die Steuererklärungs-
formulare werden durch elektronische Datenübermittlung und -verarbeitung
ersetzt („Lohnsteuer auf einen Klick“).
Arbeitnehmer erhalten in der Regel unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjah-
res einen elektronischen Steuererklärungsentwurf des Finanzamtes auf der
Grundlage der Daten des Lohnsteuerverfahrens und der gezahlten Quellen-
steuer auf Kapitalerträge. Diesem Entwurf kann der Steuerpflichtige elektro-

Drucksache 15/2745 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nisch zustimmen oder um weitere Einnahmen und Ausgaben ergänzen. Für die
Jahresveranlagung von Lohnsteuerpflichtigen, die die überwiegende Anzahl
der Einkommensteuerveranlagungen ausmachen, wird dadurch eine erhebliche
Vereinfachung für Erklärung und Veranlagung geschaffen. Der Steuerpflichtige
gibt die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) auch gegenüber allen Kapi-
talsammelstellen (Banken, Versicherungen) an, die Vermögensbestandteile für
ihn verwalten, und erleichtert so die Erstellung der Steuererklärung.

zu II.A.3
Einkunftsarten und Einkunftsermittlung
Eine Reduzierung und Vereinheitlichung der Einkunftsarten wird mit dem
Ziel der Besteuerung nach gleichen Grundsätzen durchgeführt. Grundsätzli-
ches Leitbild bleibt eine synthetische Einkommensteuer nach der alle Ein-
künfte – gleich welchen Ursprungs – gleich besteuert werden. Eine Differen-
zierung nach Einkunftsarten wird nur noch insoweit vorgenommen, als für
die Einkunftsermittlung und für den Quellenabzug eine unterschiedliche Aus-
gestaltung erforderlich ist.
Die Einkunftsermittlung nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels-
bilanz und der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
ist im bestehenden Recht nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet. Die
Steuerbilanz dominiert in weiten Bereichen auch die handelsrechtliche Bilan-
zierung. Der Einfluss internationaler Rechnungslegungsgrundsätze erfordert
weitere Anpassungen der steuerlichen Gewinnermittlung. Da Steuer- und Han-
delsbilanz unterschiedliche Aufgaben erfüllen, wird am Maßgeblichkeitsgrund-
satz nicht länger festgehalten. Zur Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwandes
wird ein Wahlrecht bei den Einkünften aus unternehmerischer Tätigkeit zur
Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder zur Bilanzierung eingeräumt.
Zur Herstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollten die Grundsätze
der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei der Neufassung der Regelungen zur
Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns stärker berücksichtigt werden.
Grundlegende Prinzipien der Steuerbilanz bleiben Nettoprinzip und Prinzip der
wirtschaftlichen Verursachung, das Realisations- und Belastungsprinzip, ein
auf das Leistungsfähigkeitsprinzip abgestimmtes Vorsichtsprinzip sowie die
Grundsätze der Einzelbewertung nach dem Anschaffungskostenprinzip und des
Bilanzzusammenhangs unter stärkerer Anlehnung der Gewinnermittlung an
Zahlungsvorgänge. Steuerrechtliche Grundbegriffe wie Wirtschaftsgut und
Teilwert sind im Einkommensteuergesetz zu definieren.
Die Regelungen zur Abschreibung werden unter Berücksichtigung der tatsäch-
lichen Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes grundlegend vereinheitlicht und
vereinfacht. Eine degressive Abschreibung wird nicht mehr zugelassen.
Ein unbeschränkter Verlustvortrag ist Ausdruck der Besteuerung nach der Leis-
tungsfähigkeit und bleibt erhalten.

zu II.A.4
Vereinfachung der Besteuerungsgrundlagen und Beseitigung von Steuerver-
günstigungen
Abbau von Steuervergünstigungen und Senkung der Steuersätze erfordern und
bedingen sich gegenseitig. Vereinfachung und Entlastung sind die Grundsätze
für Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung.
Steuerbefreiungen, Freibeträge, Abzugsbeträge und Ermäßigungen werden
weitgehend abgebaut. Werbungskosten für Arbeitnehmer werden durch einen
Pauschbetrag von 840 Euro typisierend berücksichtigt. Darüber hinausgehende

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2745

Werbungskosten bleiben im Einzelnachweisverfahren abzugsfähig. Im Übrigen
sind gemischte Aufwendungen, beispielsweise für das häusliche Arbeitszim-
mer, grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden durch eine Entfernungs-
pauschale von 25 Cent für eine Entfernung von höchsten 50 Kilometer berück-
sichtigt. Die Vorschriften zur doppelten Haushaltsführung werden vereinfacht
und an die Neuregelung zur Entfernungspauschale angepasst.
Der Sonderausgabenabzug für Steuerberaterkosten, Ausbildungskosten, Schul-
geld sowie Steuervergünstigungen für eigen genutzten Wohnraum werden auf-
gehoben. Die Abzugsfähigkeit von Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeits-
losenversicherungsbeiträgen bleibt bis zur Herstellung der Rechtseinheit zwi-
schen Sozialversicherungs- und Steuerrecht grundsätzlich erhalten. Die Kir-
chensteuer ist weiterhin abzugsfähig. Das Recht der wiederkehrenden Bezüge
und der Unterhaltsleistungen ist zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.
Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen wird auf nicht
durch Versicherungsleistungen gedeckte Kosten für Krankheiten und Aufwen-
dungen aufgrund von Behinderungen beschränkt.

zu II.A.5
Entlastung durch einen einheitlichen Grundfreibetrag und durch eine Senkung
der Steuertarife
Niedrige Steuersätze und ein angemessener Grundfreibetrag für jede Person
sind nicht nur ein Beitrag zur Vereinfachung, da der Steuergestaltung durch
Umqualifizierung und Übertragung von Einkünften die Grundlage entzogen
wird. Sie schaffen zugleich den notwendigen finanziellen Spielraum, private
Vorsorge eigenverantwortlich zu übernehmen. Hohe Grundfreibeträge sind ein
Beitrag zur angemessenen Förderung von Familien mit Kindern und erlauben,
den Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auf die
besonderen und unzumutbaren Fälle zu begrenzen.
Die Akzeptanz der Einkommensbesteuerung ist schließlich auch und vor allem
durch die Höhe der Steuersätze und die Gestaltung des Tarifverlaufs bestimmt.
Niedrige Steuersätze und eine für alle gleiche Bemessungsgrundlage sind das
wirksamste Mittel gegen steigenden Steuerwiderstand und Steuerhinterziehung.
Dazu will der steuerpflichtige Bürger auch ohne komplizierte Tarifformeln er-
rechnen können, wie hoch seine Steuerschuld ist. Daher wird der nur in Tabel-
len darstellbare linear-progressive Formeltarif zugunsten eines einfachen und
für jeden nachvollziehbaren Zieltarifs in Form eines Stufentarifs (Teilmengen-
staffeltarif) ersetzt.

zu II.A.6
Die steuerliche Behandlung der Ehe und der Familie
Die Familie ist und bleibt die wichtigste Einheit von Gesellschaft und Staat.
Ohne Kinder haben unsere Gesellschaft und unser Staat keine Zukunft. Der be-
sondere Schutz, den der Staat der Ehe und der Familie von Verfassungswegen
zu gewähren hat, muss auch im Steuerrecht dauerhaft zum Ausdruck kommen.
Zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Ehe und Familie
wird ein Kindergrundfreibetrag zugunsten der Kinder eingeführt, die zum
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören. Dieser hat eine Höhe von
8 000 Euro und übersteigt den bestehenden Kinderfreibetrag deutlich. Soweit er
durch eigene Einkünfte des Kindes nicht ausgeschöpft wird, kann er auf die El-
tern übertragen und von deren Einkommen abgezogen werden.

Drucksache 15/2745 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

zu II.A.7
Die nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte
Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrig-
keit der bestehenden Besteuerungspraxis erfordert eine grundsätzliche Neu-
gestaltung der Besteuerung der Alterseinkünfte spätestens zum 1. Januar 2005.
Mit der steuerlichen Freistellung der Aufwendungen für die Altersvorsorge und
der Besteuerung der Rentenleistungen (nachgelagerte Besteuerung) lässt sich
dieser Verpflichtung gerecht werden. Auch zur besseren Bewältigung der Fol-
gen des demographischen Wandels für die sozialen Sicherungssysteme ist der
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung zwingend erforderlich.
Der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt innerhalb von Höchstgren-
zen. Sie sind Aufwendungen für eine künftige Einkunftsquelle und in einer kla-
ren und transparenten Systematik getrennt von den Sozialversicherungssyste-
men der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu behandeln und zu
dokumentieren.

zu II.A.8
Besteuerung der Veräußerungsgewinne
Die Besteuerung der betrieblichen und privaten Veräußerungsgewinne führt im
geltenden Recht zu sachlich nicht angemessenen Belastungsunterschieden. Die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist sowohl zwischen Veräußerungsgewinnen
als auch im Vergleich zu laufenden Kapitalerträgen nicht mehr gewährleistet.
Durch die Vereinheitlichung und Neufassung der Einkunftsarten gehören auch
die Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Ver-
pachtung zum steuerlich verhafteten Erwerbs- oder Betriebsvermögen, da diese
Einkünfte in Zukunft mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher
Tätigkeit sowie Land- und Forstwirtschaft zu den Einkünften aus unternehmeri-
scher Tätigkeit zusammengefasst werden. Bei den Einkünften aus Kapitalver-
mögen werden in Zukunft auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-
ren generell steuerpflichtig.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Praktikabilität wird die Besteue-
rung grundsätzlich auf die ab Inkrafttreten des Gesetzes neu entstehenden
Wertsteigerungen begrenzt.
Bei Wirtschaftsgütern, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, wie selbst
genutzte Immobilien, private Sammlungen, werden Veräußerungsgewinne
nicht besteuert. Diese Ausnahme trägt einerseits dem Umstand mangelnder
Erfassbarkeit Rechnung und andererseits der Tatsache, dass selbst genutztes
Wohneigentum in hohem Umfang der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter
dient.

zu II.A.9
Besteuerung der Unternehmen
Eine zukunftsweisende Unternehmensbesteuerung muss die Steuerlast so be-
messen, dass es sich lohnt, in unserem Land Betriebe zu gründen und Arbeits-
plätze zu schaffen. Sie muss Wettbewerbsneutralität gewährleisten, einfach und
überschaubar sein und der jeweiligen Rechtsform des Unternehmensträgers ge-
recht werden. Dabei müssen wir uns auf die zunehmende weltweite Vernetzung
der Volkswirtschaften einstellen. Einer zukünftigen Unternehmensbesteuerung
sollen folgende Eckpunkte zugrunde liegen:
Eine vollständige Integration des Körperschaftsteuerrechts in ein neues Ein-
kommensteuergesetz erscheint aus heutiger Sicht nicht möglich. Einkünfte aus

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/2745

unternehmerischer Tätigkeit in Personengesellschaften sollen grundsätzlich
auch in Zukunft nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden. Trotzdem
können Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach Belastungsgrund und
Belastungshöhe angenähert werden. Der Grundsatz der Rechtsformneutralität
auf der Unternehmensebene lässt sich durch die Angleichung der Gewinn-
ermittlung und eine vergleichbare Tarifbelastung wieder herstellen. Auf der
Ebene der Anteilseigner muss die Besteuerung der Dividenden mit der Ka-
pitaleinkommensbesteuerung abgestimmt werden, um eine unterschiedliche
Belastung risikobehafteter und nicht risikobehafteter Kapitalerträge und damit
eine unterschiedliche Belastung von Einkünften zu vermeiden.
Um den gegebenen wirtschaftlichen Strukturen in Deutschland besser Rech-
nung zu tragen, sind die Optionsmöglichkeiten für Unternehmen zu prüfen, sich
entweder nach den Regeln des Einkommensteuerrechts oder Körperschaftsteu-
errechts besteuern zu lassen. Dann könnten Personengesellschaften zur Körper-
schaftsteuer optieren und mögliche steuerliche Vorteile der Körperschaften nut-
zen. Umgekehrt könnten auch kleine mittelständische Kapitalgesellschaften,
die nicht börsennotiert sind, sich wie eine Personengesellschaft nach den Re-
geln des Einkommensteuerrechts besteuern lassen.
Gerade das Körperschaftsteuerrecht ist sehr abhängig von europäischen und in-
ternationalen Schritten der Steuerharmonisierung. Diese Steuerharmonisierung
wiederum beruht auf einer Steuerrechtsdogmatik, die nicht einseitig durch nati-
onales Steuerrecht verändert werden kann. Dies gilt auch für die Verankerung
des Körperschaftsteuerrechts in den zahlreichen Doppelbesteuerungsabkom-
men mit Drittstaaten. Die Anwendbarkeit der Doppelbesteuerungsabkommen
darf durch eine Reform in Deutschland nicht in Frage gestellt werden.
Mittelfristig muss die Besteuerung von Körperschaften an ein gemeinsames
Recht zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Gewinne, aber mit ei-
nem in jedemMitgliedsstaat individuell festzulegenden Steuersatz herangeführt
werden. Die EU hat vor kurzem mit der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
ein Instrument geschaffen, das sich auf Ebene der EU nur dann erfolgreich ent-
wickeln kann, wenn die nationalen Gewinnermittlungsregeln und Steuersys-
teme aufeinander abgestimmt sind. Dies ist das strategisch langfristige Ziel.

zu II.A.10
Gemeindefinanzreform
Die Versuche der Bundesregierung in den vergangenen Jahren, den Städten und
Gemeinden wieder verlässliche Einnahmen zu sichern und sie gleichzeitig bei
den Ausgaben zu entlasten, sind gescheitert. Mit der Absenkung der Gewerbe-
steuerumlage konnte zwar eine Soforthilfe für die Kommunen durchgesetzt
werden. Diese kann jedoch nur vorübergehend die Finanznöte von Städten und
Gemeinden lindern. An der Notwendigkeit und Dringlichkeit einer dauerhaften
Gemeindefinanzreform hat sich nichts geändert.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Gemeindefinanzreform nur in enger
Abstimmung mit den Kommunen möglich ist. Auf dem Weg zu einer tragfähi-
gen Lösung werden vor allem die Stabilisierung der Einnahmen von Städten
und Gemeinden und der Erhalt kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten eine
wichtige Rolle spielen.
Die Kommunen könnten neben der heute bereits bestehenden Beteiligung an
der Einkommensteuer auch an der Körperschaftsteuer beteiligt werden. In
einem solchen Beteiligungsmodell müssten die kommunalen Anteile offen aus-
gewiesen und getrennt erhoben werden. Auf beide Anteile – den kommunalen
Anteil an der Einkommensteuer und den kommunalen Anteil an der Körper-
schaftsteuer – könnten Hebesätze angelegt werden. Über die Zerlegungsmaß-

Drucksache 15/2745 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

stäbe könnte ein gerechter interkommunaler Ausgleich geschaffen werden.
Kommunale Selbstverwaltung fände dann auch wirklich wieder statt durch Ein-
nahmen-, Ausgaben- und Aufgabenverantwortung in einer Hand.
Eine auf diesen Grundsätzen aufgebaute Finanzierung der Kommunen wäre ein
wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts, zur Rechtsformneu-
tralität der Besteuerung und zur Sicherung der Einnahmen der Kommunen
durch Einbeziehung der Unternehmen und der Einwohner in die Finanzierung
der kommunalen Aufgaben.
Die Grundsteuer ist nach der Gewerbesteuer die aufkommensstärkste eigene
Steuer der Gemeinden und steht allein den Gemeinden zu. Die Grundsteuer
wird immer noch auf der Grundlage der Einheitswerte nach den Verhältnissen
vom 1. Januar 1964 (in den neuen Ländern 1935) ermittelt. Seit 1996 müssen
die Einheitswerte allein für Zwecke der Grundsteuer vorgehalten werden. Die
Einheitswerte sind nicht nur völlig veraltet und verfassungsrechtlich fragwür-
dig, ihre Ermittlung ist zudem kompliziert und aufwändig. Bundesweit werden
hierfür bei den Ländern rund 2 500 Arbeitskräfte gebunden.
Das von Bayern und Rheinland-Pfalz im Auftrag der Länderfinanzminister für
eine gemeinsame Länderinitiative entwickelte Konzept wäre ein guter Aus-
gangspunkt für eine Grundsteuerreform.

zu II.B.1
Einkommensteuerrecht vereinfachen und Steuersätze senken
Um die Situation der deutschen Volkswirtschaft im internationalen Steuerwett-
bewerb umgehend zu verbessern und gleichzeitig binnenwirtschaftliche Leis-
tungsanreize zu setzen, nimmt das Sofortprogramm die sofort realisierbaren
Teile des neu zu formulierenden Einkommensteuergesetzes vorweg.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird durch die Beseitigung von
Steuervergünstigungen und Ausnahmevorschriften wesentlich vereinfacht. Die
Verbreiterung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage durch den
Abbau von Ausnahmen von der Besteuerung muss immer einhergehen mit der
Senkung des Einkommensteuertarifs. Sonst wird Steuervereinfachung zur Steu-
ererhöhung mit entsprechend negativen Folgen für Wachstum und Beschäfti-
gung.
Deshalb werden in einem ersten Schritt im Rahmen des Sofortprogramms so-
wohl der Grundfreibetrag erhöht als auch die Steuersätze gesenkt. Der Grund-
freibetrag wird auf 8 000 Euro erhöht. Im Rahmen eines linear-progressiven
Tarifverlaufs beginnt die Besteuerung mit einem niedrigen Eingangssteuersatz
von 12 Prozent und endet bei einem Spitzensteuersatz von 36 Prozent ab einem
Einkommen von 45 000 Euro/90 000 Euro (ledig/verheiratet). Damit werden
im Rahmen des Sofortprogramms bereits die Eckwerte des Tarifs verwirklicht,
die auch im neuen Einkommensteuerrecht gelten sollen. Zur Begrenzung der
Steuerausfälle für die öffentlichen Haushalte erfolgt die Senkung der Steuer-
sätze im Rahmen eines linear-progressiven Tarifs.
Lenkungsnormen werden so weit wie möglich bereits im Rahmen des Sofort-
programms aus dem Einkommensteuerrecht herausgenommen. Hierfür spre-
chen auch steuersystematische Gründe, da Subventionen sich je nach Einkom-
men finanziell in unterschiedlicher Höhe beim Steuerpflichtigen auswirken.
Dies ist jedoch nicht sachgerecht. Soweit Lenkungsmaßnahmen unerlässlich
sind, sollen unter Nutzung vorhandener Strukturen außerhalb des Steuerrechts
offene Subventionen gewährt werden. Direkte finanzielle Zuwendungen kön-
nen oftmals zielgenauer und transparenter den Förder- und Lenkungszweck
erfüllen. Zur Vereinfachung des Einkommensteuerrechts bleiben von den allge-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/2745

meinen Steuerbefreiungen nur die steuersystematisch notwendigen und aus
Vereinfachungsgründen sinnvollen Vorschriften erhalten.
Die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge wird über
einen Zeitraum von sechs Jahren abgebaut, um den Tarifpartnern ausreichend
Zeit zur Anpassung zu geben.
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sowie Übungsleiterpau-
schalen bleiben bis zur Neuordnung des Gemeinnützigkeitsrechts erhalten.
Die Absenkung der Entfernungspauschale auf 25 Cent bis maximal 50 Kilome-
ter ist sachgerecht, da es sich bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
stätte um gemischte Aufwendungen handelt, bei denen davon auszugehen ist,
dass der private Anteil mit zunehmender Entfernung zur Arbeitsstätte zunimmt.
Vereinfacht werden auch der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhn-
lichen Belastungen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die nicht der
Erwerbssphäre, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Die geltenden
Regelungen sind außerordentlich komplex und die Abgrenzung zwischen ab-
zugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen sehr streitanfällig. Des-
halb werden bei den Sonderausgaben Pauschalierungsmöglichkeiten stärker als
bisher genutzt und der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen auf wirklich
notwendige Sachverhalte beschränkt. Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen werden nur noch in Fällen der Behinderung sowie bei nicht durch
Versicherungsleistungen abgedeckten Krankheitskosten berücksichtigt.
Die geltenden Abschreibungsregelungen werden bereinigt. Abschreibungen
können künftig nur noch in Höhe eines aus Vereinfachungsgründen typisierten
Werteverzehrs, der sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Wirtschafts-
gutes bemisst, steuerlich berücksichtigt werden. Die Vielzahl unterschiedlicher
Abschreibungssätze wird zurückgeführt.
Alle übrigen Abzugsmöglichkeiten entfallen. Auch Sonder- und Ausnahme-
regelungen, die nur bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen oder bestimmte
Branchen begünstigen, werden abgeschafft.

zu II.B.2
Aufhebung des Vermögensteuergesetzes
Durch die förmliche Aufhebung des Vermögensteuergesetzes wird ein wichti-
ger Beitrag geleistet, das Steuerrecht von unnötigem Ballast zu befreien.
Die Erhebung der Vermögensteuer für die Jahre ab 1997 ist auf der Grundlage
des geltenden Vermögensteuergesetzes wegen eines Beschlusses des Bundes-
verfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 nicht mehr möglich. Dennoch wurde
das Vermögensteuergesetz nie förmlich aufgehoben. Dieser Schritt ist deshalb
überfällig.
Eine Wiederbelebung der Vermögensteuer ist als leistungs- und investitions-
feindlich abzulehnen. Die Vermögensteuer würde vor allem Betriebsvermögen
belasten und eine Substanzbesteuerung bedeuten. Das gefährdet Investitionen
und Arbeitsplätze. Zudem: Durch die Notwendigkeit von komplexen und streit-
anfälligen Bewertungen stünde das Aufkommen der Vermögensteuer in keinem
Verhältnis zum erforderlichen Verwaltungsaufwand.

zu II.B.3
Erleichterung der Unternehmensnachfolge bei der Erbschaftsteuer
Um sicherzustellen, dass so viele Familienunternehmen wie möglich fortge-
führt werden und die geschaffenen unternehmerischen Leistungen erhalten
bleiben, werden Betriebe bei der Erbschaftsteuer entlastet. Für jedes Jahr der

Drucksache 15/2745 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Firmenfortführung soll die Steuerbelastung reduziert werden. Sie soll ganz ent-
fallen, wenn der Betrieb mindestens zehn Jahre nach Übergabe noch fortgeführt
wird.
Mittelständische Betriebe sind eine wichtige Stütze der deutschen Volkswirt-
schaft. Sie erhalten auch in Krisenjahren überdurchschnittlich viele Arbeits-
und Ausbildungsplätze und tragen in erheblichem Maße zum Wirtschafts-
wachstum bei. Jährlich steht für eine sehr große Zahl von familiengeführten
Firmen, Handwerksbetrieben und kleinen Handelsbetrieben die Unternehmens-
nachfolge an. Kann die Erbschaftsteuer nicht aus anderen Vermögenswerten
bestritten werden, wirkt sie wie eine Substanzsteuer auf das Betriebsvermögen
und gefährdet das Unternehmen in seiner Existenz. Es stehen nicht nur das Le-
benswerk von Unternehmern, sondern unmittelbar Arbeitsplätze auf dem Spiel.

zu B.II.4
Steuerentlastung und Finanzierung
Als Finanztableau für das Sofortprogramm ergibt sich:

Beträge in Mio. Euro
Einkommensteuertarif-Senkung und
Kindergrundfreibetrag – 22 200
Wegfall von Steuerbefreiungen + 2 325
Einschränkung von Abzugsmöglichkeiten
für Arbeitnehmer + 1 500
Einschränkung von Abzugsmöglichkeiten für Unternehmen
und Reduzierung von Abschreibungsmöglichkeiten + 4 675
Wegfall sonstiger Ausnahmetatbestände + 2 950
Einschränkung der Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen + 900
Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer bei
Unternehmensnachfolge – 800
Nettoentlastung – 10 650

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