BT-Drucksache 15/2482

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes (Zweites Zivildienständerungsgesetz - 2. ZDGÄndG)

Vom 11. Februar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2482
15. Wahlperiode 11. 02. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Ina Lenke, Klaus Haupt, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle,
Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke,
Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph
Hartmann (Homburg), Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Michael Kauch,
Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Dirk Niebel,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Dieter Thomae,
Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes
(Zweites Zivildienständerungsgesetz – 2. ZDGÄndG)

A. Problem
Nach dem Zivildienstgesetz dauert der Zivildienst einen Monat länger als der
Grundwehrdienst. Sämtliche Begründungen, die für einen längeren Zivildienst
sprachen, sind im Laufe der Jahre entfallen. Aus diesem Grund kann von der
nach Artikel 12a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes gegebenen Möglichkeit einer
gleichen Dienstdauer von Wehr- und Zivildienst Gebrauch gemacht werden.

B. Lösung
Änderung des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zivildienstgesetzes.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Änderung führt zu Einsparungen im Einzelplan 17 Kapitel 04 des Bundes-
haushalts.
2. Vollzugsaufwand
Entfällt

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2482

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes
(Zweites Zivildienständerungsgesetz – 2. ZDGÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes

§ 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I
S. 2811), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Dauer des Zivildienstes gilt entsprechend § 5
Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes.“

2. Satz 2 wird gestrichen.
3. In Satz 4 wird die Angabe „sieben Monate“ durch die

Angabe „sechs Monate“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.Oktober 2004 in Kraft.

Berlin, den 11. Februar 2004

Ina Lenke
Klaus Haupt
Daniel Bahr (Münster)
Rainer Brüderle
Angelika Brunkhorst
Ernst Burgbacher
Helga Daub
Jörg van Essen
Otto Fricke
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Dr. Christel Happach-Kasan
Christoph Hartmann (Homburg)
Ulrich Heinrich
Birgit Homburger
Michael Kauch
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Harald Leibrecht
Dirk Niebel
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Drucksache 15/2482 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
Die Dauer des Zivildienstes – jeweils abhängig von der des
Wehrdienstes – hat sich mehrfach geändert. So verlängerte
sie sich in den Jahren zwischen 1961 und 1984 von 12 auf
20 Monate. Seit 1990 wurde sie bis auf heute 10 Monate
verkürzt. Seit 1984 ist der Zivildienst länger als der Wehr-
dienst, was vom Bundesverfassungsgericht nicht als Verstoß
gegen Artikel 12a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes angese-
hen wurde. Es hat die damals um ein Drittel längere Zivil-
dienstzeit als zulässig angesehen, weil die Vorschrift des
Artikels 12a Abs. 2 des Grundgesetzes den Gesetzgeber
nicht verpflichte, innerhalb der rechtlichen Höchstdauer des
Wehrdienstes eine Zivildienstzeit vorzusehen, die genau der
Dauer des tatsächlichen Wehrdienstes entspricht. Die be-
wusste Inkaufnahme des gegenüber dem Grundwehrdienst
um seinerzeit fünf Monate längeren Zivildienstes sollte zu-
dem als tragbares Indiz für das Vorliegen einer Gewissens-
entscheidung im damals auf das schriftliche Verfahren um-
gestellten Anerkennungsverfahren gewertet werden. Heute,
20 Jahre später, wird die Frage der Zivildienstdauer und der
Angleichung an die Dauer des Wehrdienstes erneut disku-
tiert. So heißt es auch in der Koalitionsvereinbarung
zwischen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRUENEN vom
16. Oktober 2002: „Die Bundesregierung wird sich weiter-
hin für die größtmögliche Gerechtigkeit und Gleichbehand-
lung zwischen Wehr- und Zivildienstleistenden einsetzen
(und sich bemühen, die Anzahl der Zivildienstplätze dem
Wehrdienst anzugleichen).“
Sämtliche Begründungen, die in der Vergangenheit zur
Rechtfertigung einer längeren Zivildienstzeit herangezogen
wurden, haben sich im Laufe der Zeit erübrigt.

Somit sollte zur Gleichbehandlung von Zivildienst- und
Grundwehrdienstleistenden von der nach Artikel 12a Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes gegebenen Möglichkeit einer glei-
chen Dienstdauer von Wehr- und Zivildienst Gebrauch ge-
macht werden.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Zivildienstgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit dem Verweis auf § 5 Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes
wird sichergestellt, dass Wehr- und Zivildienst die gleiche
Dauer haben.

Zu Nummer 2
Folgeänderung

Zu Nummer 3
Macht ein Zivildienstleistender von seinem Wahlrecht Ge-
brauch und entscheidet sich zur Ableistung des Zivildiens-
tes in zeitlich gestaffelten Abschnitten, so wird mit dieser
Vorschrift erreicht, dass die Länge des ersten Abschnitts,
der Länge des vergleichbaren ersten Abschnitts bei der
Wahl des abschnittsweisen Grundwehrdienstes entspricht.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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