BT-Drucksache 15/1340

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1205- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes und eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

Vom 2. Juli 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1340
15. Wahlperiode 02. 07. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/1205 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes und eines
Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

A. Problem
Das Gesetzesvorhaben verfolgt im Wesentlichen die Ziele,
1. Änderungen des Bundeswahlgesetzes nachzuvollziehen und damit auch bei

der Europawahl
– die Gewinnung von Wahlvorständen zu erleichtern,
– die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die

Aufstellung von Bewerbern durch Parteien umzusetzen,
– die Stimmabgabe zu erleichtern und die Feststellung des Wahlergebnisses

zu beschleunigen sowie
2. Änderungen des Direktwahlakts aufgrund des Beschlusses des Rates der

Europäischen Union vom 25. Juni und 23. September 2002 in das inner-
staatliche Recht umzusetzen.

B. Lösung
1. Die Zahl der Beisitzer, die berufen werden können, wird erhöht.
2. Die Wahl der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen

als Angelegenheit der inneren Ordnung der Parteien wird mit Blick auf die
Anforderungen demokratischer Grundsätze präzisiert.

3. Die amtlichen Wahlumschläge bei der Urnenwahl werden abgeschafft.
4. Die Regelungen, dass Mitglieder des Deutschen Bundestages zugleich Mit-

glieder des Europäischen Parlaments sein können, werden aufgehoben.
5. Es wird ermöglicht, die Wahlzeit entsprechend den Regelungen zur Bundes-

tagswahl um 18 Uhr zu beenden, um anschließend mit der Stimmenauszäh-
lung zu beginnen.

Einstimmige Annahme

Drucksache 15/1340 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes zu Buchstabe A Nr. 1 und keine
von Buchstabe A Nr. 2.

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die mögliche Erhöhung der Zahl der Beisitzer kann für den Bundeshaushalt zu
geschätzten Mehrausgaben von ca. 700 000 Euro führen.
Die Abschaffung der amtlichen Wahlumschläge bei der Urnenwahl führt wegen
der Erstattung von festen Beträgen gemäß § 25 Abs. 1 des Europawahlgesetzes
in Verbindung mit § 50 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes zu Minderausgaben bei
Ländern und Gemeinden.

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1340

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1205 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 2. Juli 2003

Der Innenausschuss
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Vorsitzende

Barbara Wittig
Berichterstatterin

Dorothee Mantel
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Drucksache 15/1340 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Barbara Wittig, Dorothee Mantel, Josef Philip Winkler
und Dr. Max Stadler

1. Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/1205 wurde in der
53. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Juni
2003 an den Innenausschuss federführend und den Aus-
schuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung zur Mitberatung überwiesen.

2. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung hat als Ergebnis seiner Beratungen in
seiner 10. Sitzung am 26. Juni 2003 dem Innenausschuss
einstimmig folgende Empfehlung übermittelt:
„Annahme mit der Prüfbitte, ob das Bundeswahlgesetz
um eine ausdrückliche Regelung zu ergänzen ist, dass bei
Erwerb einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
eine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag erlischt.
(Der umgekehrte Fall ist als Erlöschungsregelung aus-
drücklich in Artikel 2 Nr. 4 des Entwurfs vorgesehen.)“

3. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1205 in der 17. Sitzung am 2. Juli 2003 ab-
schließend beraten und ihm einstimmig zugestimmt. Der
Innenausschuss hat zuvor die Prüfbitte des Ausschusses
für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung erör-
tert. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und

Geschäftsordnung hat gebeten zu prüfen, ob eine ergän-
zende Regelung erforderlich ist für den Fall, dass ein
Bundestagsabgeordneter eine Mitgliedschaft im Europä-
ischen Parlament erwirbt. Regelungen für den umge-
kehrten Fall, dass ein Mitglied des Europäischen Parla-
ments ein Bundestagsmandat erwirbt, sind in Artikel 2
Nr. 4 des Entwurfs getroffen. Im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern hält der Innenausschuss
eine solche Regelung im Bundeswahlgesetz für nicht
erforderlich. Während das Europawahlgesetz in § 22
schon bisher einen Katalog an Unvereinbarkeiten ent-
hält, ist Vergleichbares dem Bundeswahlgesetz, das den
Erwerb und Verlust von Mitgliedschaften im Deutschen
Bundestag regelt, fremd. § 46 Abs. 1 Satz 2 Bundes-
wahlgesetz hält nur fest, dass „Verlustgründe nach an-
deren gesetzlichen Vorschriften … unberührt“ bleiben.
Dementsprechend schreibt § 7 Europaabgeordneten-
gesetz ausdrücklich vor, dass die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis
13 und 15 Europawahlgesetz aufgelisteten Funktionen
– und dazu würde künftig ohne weitere Gesetzesände-
rung die neu hinzugekommene Unvereinbarkeitsrege-
lung gehören – mit der Mitgliedschaft im Europäischen
Parlament nur dann erwerben kann, wenn er aus seinem
inkompatiblen Amt ausscheidet.

Berlin, den 2. Juli 2003
Barbara Wittig
Berichterstatterin

Dorothee Mantel
Berichterstatterin

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.