BT-Drucksache 14/9947

zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (2. Ausschuss) - 14/9915 - Sammelübersicht 421 zu Petitionen -

Vom 11. September 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9947
14. Wahlperiode 11. 09. 2002

Änderungsantrag
der Abgeordneten Hubert Deittert, Norbert Geis, Günter Baumann, Sylvia Bonitz,
Wolfgang Bosbach, Maria Eichhorn, Dr. Jürgen Gehb, Dr. Wolfgang Götzer,
Hermann Gröhe, Martin Hohmann, Volker Kauder, Helmut Lamp, Anton Pfeifer,
Ronald Pofalla, Katherina Reiche, Hans-Peter Repnik, Dr. Norbert Röttgen,
Dr. Rupert Scholz, Dr. Erika Schuchardt, Marion Seib, Johannes Singhammer,
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Matthäus Strebl, Dr. Susanne Tiemann,
Andrea Voßhoff, HeinzWiese (Ehingen), BerndWilz, Benno Zierer und der Fraktion
der CDU/CSU

zu der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (2. Ausschuss)
– Drucksache 14/9915 –

– Sammelübersicht 412 zu Petitionen –

Der Bundestag wolle beschließen,

die Petitionen 4-14-07-451-028750, 4-14-07-451-042048, 4-14-07-451-047177
und 4-14-07-451-047192 der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Justiz – zur Berücksichtigung zu überweisen.

Berlin, den 11. September 2002
Hubert Deittert
Norbert Geis
Günter Baumann
Sylvia Bonitz
Wolfgang Bosbach
Maria Eichhorn
Dr. Jürgen Gehb
Dr. Wolfgang Götzer
Hermann Gröhe
Martin Hohmann
Volker Kauder
Helmut Lamp
Anton Pfeifer
Ronald Pofalla

Katherina Reiche
Hans-Peter Repnik
Dr. Norbert Röttgen
Dr. Rupert Scholz
Dr. Erika Schuchardt
Marion Seib
Johannes Singhammer
Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
Matthäus Strebl
Dr. Susanne Tiemann
Andrea Voßhoff
Heinz Wiese (Ehingen)
Bernd Wilz
Benno Zierer

Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

Drucksache 14/9947 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung
Mit den Petitionen wird gefordert, die Blasphemie gegenüber dem Christentum
wieder gesetzlich zu verbieten und unter strenge Strafe zu stellen. Dazu wird
eine Änderung des § 166 Strafgesetzbuch (StGB) – Beschimpfung von Be-
kenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen –
verlangt.
Der Schutz von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen
sowie ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen ist derzeit nur
unzureichend gesetzlich geregelt. Unter anderem bei groben Beschimpfungen
religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse hat sich § 166 StGB in der Pra-
xis vielfach als wirkungslos erwiesen. Wie Erfahrungen der jüngeren Vergan-
genheit zeigen, nehmen die Angriffe insbesondere auf christliche Bekenntnisse
an Schärfe und Intensität zu. Mit Betroffenheit und Empörung haben viele Bür-
ger und kirchliche Stellen auf bekannt gewordene Angriffe auf religiöse und
weltanschauliche Überzeugungen reagiert.
Das Anliegen der Petenten ist berechtigt, die geforderte Gesetzesänderung ist
überfällig. Als Lösungsmöglichkeit bietet sich an, in § 166 StGB das Tatbe-
standsmerkmal, wonach die Beschimpfung geeignet sein muss, den öffentlichen
Frieden zu stören, zu streichen. Strafbar sollte künftig sein, wer öffentlich oder
durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen
Bekenntnisses anderer beschimpft. Damit ist nicht etwa schon jedes abfällige
Werturteil gemeint, sondern nur eine durch Form und Inhalt besonders ver-
letzende Äußerung der Missachtung. In gleicher Weise sollte der Schutz der
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen erweitert werden
(§ 166 Abs. 2 StGB). Auf den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU vom
7. November 2000 (Bundestagsdrucksache 14/4558), das Protokoll der Anhö-
rung des Rechtsausschusses vom 27. Juni 2001 sowie auf die Beschlussempfeh-
lung und den Bericht des Rechtsausschusses vom 27. Februar 2002 (Bundes-
tagsdrucksache 14/8379) wird Bezug genommen.
Mit der Überweisung an die Bundesregierung – das Bundesministerium der
Justiz – zur Berücksichtigung fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregie-
rung auf, eine Änderung des Strafgesetzbuches auf den Weg zu bringen, weil
das Anliegen der Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.