BT-Drucksache 14/9712

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8199- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland un der Regierung der Republik Litauen vom 23. Februar 2001 und zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien vom 2. März 2001 (Organisierte Kriminalität (OK)-Zusammenarbeitsgesetz)

Vom 3. Juli 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9712
14. Wahlperiode 03. 07. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8199 –

Entwurf eines Gesetzes
zu den Abkommen
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen vom 23. Februar 2001
und zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Slowenien vom 2. März 2001
(Organisierte Kriminalität (OK)-Zusammenarbeitsgesetz)

A. Problem
Mit den am 23. Februar 2001 in Wilna und am 2. März 2001 in Laibach unter-
zeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Regierungen der litauischen und der slowenischen Republik über
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher
Bedeutung, insbesondere der organisierten Kriminalität, soll die Wirksamkeit
der guten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kri-
minalität gesteigert und hierdurch die innere Sicherheit in den Vertragsstaaten
erhöht werden.
Die Bundesregierung soll ermächtigt werden, entsprechende Abkommen künf-
tig durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

B. Lösung
Durch den Gesetzentwurf sollen die nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grund-
gesetzes erforderlichen Voraussetzungen für die Ratifizierung der Verträge ge-
schaffen werden.
Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS

Drucksache 14/9712 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9712

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8199mit folgenderMaßgabe, imÜbrigen
unverändert, anzunehmen:
Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates folgende völkerrechtlichen Verträge (Anlage 1 bis 4 der
Bundestagsdrucksache 14/9712) einschließlich solcher vorab vorzunehmender
Änderungen, die den in Artikel 1 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Ab-
kommen entsprechen, in Kraft zu setzen:
1. das am 7. März 1994 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Re-

gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Estland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten
Kriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher
Bedeutung,

2. das am 30. März 1995 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Lettland über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten
Kriminalität sowie des Terrorismus und anderer Straftaten von erheblicher
Bedeutung,

3. das am 3. Mai 1999 in Moskau unterzeichnete Abkommen zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen
Föderation über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten
von erheblicher Bedeutung,

4. das am 18. Juni 2002 in Breslau unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Polen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten
Kriminalität und anderer schwerer Straftaten.“

Berlin, den 3. Juli 2002

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Günter Graf (Friesoythe)
Berichterstatter

Thomas Strobl (Heilbronn)
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Drucksache 14/9712 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Günter Graf (Friesoythe), Thomas Strobl (Heilbronn)
Cem Özdemir, Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke

I. Überweisung und Voten der mitberatenden
Ausschüsse

Der Gesetzentwurf wurde in der 224. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 14. März 2002 an den Innenaus-
schuss federführend sowie an den Rechtsausschuss, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an
den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union zur Mitberatung überwiesen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 130. Sitzung am 5. Juni
2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und PDS empfohlen, den Gesetzentwurf
anzunehmen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig, den Artikel 1
anzunehmen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tion der SPD und eines Vertreters der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und PDS bei Enthaltung eines Vertreters
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Artikel 2
anzunehmen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 90. Sitzung am 15. Mai 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU und bei Abwesenheit der Fraktion der PDS emp-
fohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner 96. Sitzung am 15. Mai 2002 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS emp-
fohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
II. Beratungen im federführenden Ausschuss
1. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner

102. Sitzung am 3. Juli 2002 abschließend beraten
und ihm mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS in der Fassung
des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen zuge-
stimmt.
Der Innenausschuss vereinbarte dabei eine getrennte Ab-
stimmung über Artikel 1. Artikel 1 wurde einstimmig
angenommen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 14/870 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen der CDU/CSU und PDS angenom-
men.

2. Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf
Ausschussdrucksache 14/837 wurde mit den Stimmen

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP
und PDS abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf
Ausschussdrucksache 14/837 einschließlich der Begrün-
dung lautet wie folgt:
1. Artikel 2 wird gestrichen.
2. Artikel 3 wird Artikel 2.
Begründung
Zu 1.
a) Es bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Beden-

ken gegen die beabsichtigte Form der Transforma-
tion nachfolgender Abkommen über die Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Krimi-
nalität in nationales Recht:
Nach Artikel 59 Abs. 2 GG bedürfen „Verträge, wel-
che die politischen Beziehungen des Bundes regeln
oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung
beziehen, der Zustimmung oder der Mitwirkung der
jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Kör-
perschaften in Form eines Gesetzes“.
Diese von der Verfassung geforderte parlamentari-
sche Kontrolle kann ihren Wesen und Inhalt nach nur
unmittelbar durch förmliches Gesetz erfolgen, nicht
aber – wie von der Bundesregierung geplant – durch
schlichte Rechtsverordnung (vgl. BVerfGE 1, 395).
Die in Artikel 2 des Entwurfs angelegte Einschrän-
kung seiner Rechte kann der Deutsche Bundestag
nicht hinnehmen.

b) Die vorrangige Länderkompetenz im Bereich Polizei
sowie die operative Hauptlast der Länder bei der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität war bis-
lang unstreitig.
Bei Beibehaltung von Artikel 2 des Entwurfs ist je-
doch eine schleichende Kompetenzverschiebung zu
Lasten der Länder zu befürchten.
Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme auf
diese Folge der Verordnungsermächtigung nach Arti-
kel 2 des Gesetzentwurfs hingewiesen:
Der Bundesrat würde bei der Transformation nach-
folgender Abkommen über die Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in
nationales Recht nicht mehr beteiligt werden. Die
Länder würden also ihre Mitwirkungs-, Einfluss- und
Steuerungsmöglichkeiten beim Abschluss ähnlicher
Abkommen, die unstreitig ureigene Interessen und
Belange der Länder berühren, verlieren.
Das kann aus bundesstaatlicher Verantwortung nicht
hingenommen werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9712

Zu 2.
Redaktionelle Anpassung.

3. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 14/870 begründet sich wie folgt:
Gegenüber dem bisherigen Entwurf erfolgt nunmehr
eine enumerative Aufzählung solcher Abkommen über
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organi-
sierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straf-
taten von erheblicher Bedeutung, die durch Rechtsver-
ordnung der Bundesregierung in Kraft gesetzt werden
können.
Die Vertragsparteien dieser Abkommen haben das Über-
einkommen des Europarates zum Schutz des Menschen
bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten vom 28. Januar 1981 gezeichnet.
Darüber hinaus bedarf die Rechtsverordnung nunmehr
einer Zustimmung des Bundesrates. Damit wird dem
Anliegen des Bundesrates, seine Einfluss- und Steue-
rungsmöglichkeiten zu wahren, entsprochen.

Berlin, den 3. Juli 2002
Günter Graf (Friesoythe)
Berichterstatter

Thomas Strobl (Heilbronn)
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9712

Anlage 1

Abkommen
zwischen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und

der Regierung der Republik Estland
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung

der organisierten Kriminalität
sowie des Terrorismus

und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung

Drucksache 14/9712 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und

die Regierung der Republik Estland –
in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen
zu leisten auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung vom 29. April 1993
über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Estland,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame Verhinderung
und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere der Rauschgift-
kriminalität und der unerlaubten Einschleusung von Personen, sowie des Terro-
rismus von wesentlicher Bedeutung ist,
im Hinblick auf
– das Einheits-Übereinkommen von 1961 vom 30. März 1961 über Suchtstof-

fe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-
Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung,

– das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe,
– das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Ver-

kehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,
die sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wurden,
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen und deren unerlaubten Verkehrs,
in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu bekämpfen,
im Hinblick auf
– das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte an-

dere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen,
– das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-

rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,
– das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-

licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt,
– das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-

gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten,

– das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme,

– das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher ge-
walttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt
dienen,

– das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt,

– das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
lungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandso-
ckel befinden,

überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen
auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug- und Transitflughäfen ansetzen
muß, da nur dort jene Personen wirksam von der Beförderung durch die Luft-
verkehrsgesellschaften ausgeschlossen werden können,
in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der Verwendung
von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich verwendeten Grenzübertrittsdo-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/9712

kumenten sowie zur Bekämpfung krimineller Schleuserorganisationen zu er-
greifen –
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres nationalen Rechts und vorbe-
haltlich der Bestimmung des Artikels 9 bei der Bekämpfung einschließlich der
Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbe-
sondere der organisierten Kriminalität, zusammen.

Artikel 2
(1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung erkennbar sind, bezieht
sich die Zusammenarbeit auf die nachfolgend aufgeführten Deliktsbereiche:
– unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und

Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;
– Geldwäsche;
– Terrorismus;
– unerlaubte Einschleusung von Personen;
– unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;
– Zuhälterei und Menschenhandel;
– Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
– Erpressung;
– Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;
– Eigentumskriminalität und gegen das Vermögen gerichtete Straftaten;
– Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung sowie Fälschung von

Wertpapieren;
– Straftaten gegen die Umwelt;
– unerlaubter Handel mit strategischen oder spaltbaren Materialien, Waren

und Technologien von strategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgü-
tern;

– unerlaubter Handel mit Kulturgut und dessen unerlaubte Ein- und Ausfuhr.
(2) Unter der Voraussetzung, daß organisierte Tätergruppen deliktsübergreifend
tätig sind, kann sich die Zusammenarbeit auch auf weitere Deliktsbereiche
erstrecken.

Artikel 3
Zum Zweck der Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der unerlaubten Herstel-
lung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie des Handels mit Sucht-
stoffen und psychotropen Stoffen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres
nationalen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 insbeson-
dere:
1. Personalien von Personen, die an der Rauschgiftherstellung, dem -schmug-

gel oder -handel beteiligt sind, Verstecke, Transportwege und Transportmit-
tel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsort der Suchtstoffe und psy-
chotropen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten grenzüberschrei-
tenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten eines Falles gegenseitig mit-

Drucksache 14/9712 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

teilen, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er-
heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;

2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher Stoffe sowohl
pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, mit welchen Mißbrauch ge-
trieben wird, zur Verfügung stellen;

3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen und Vorläufersubstanzen, die
zu ihrer illegalen Herstellung benötigt werden, im Hinblick auf mögliche
unerlaubte Abzweigungen austauschen;

4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung von unerlaubten
Abzweigungen aus dem legalen Verkehr zweckmäßig sind und über die Ver-
pflichtungen der Vertragsparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffüberein-
kommen hinausgehen;

5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen durchführen.

Artikel 4
Zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Vertragsparteien im
Rahmen ihres nationalen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Arti-
kels 9 insbesondere Informationen austauschen über geplante und begangene
terroristische Akte und Verfahrensweisen sowie über terroristische Gruppierun-
gen, die Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei gegen die In-
teressen der anderen Vertragspartei planen, begehen oder begangen haben. Der
Austausch erfolgt, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Terroris-
mus oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für
die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Artikel 5
Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen
werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres nationalen Rechts und vorbehalt-
lich der Bestimmung des Artikels 9 insbesondere:
1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der Bekämpfung der

unerlaubten Einschleusung von Personen zusammenhängenden Fragen und
zur Ausarbeitung geeigneter Gegenmaßnahmen bilden;

2. Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur Verhütung so-
wie Aufklärung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
erforderlich sind.

Artikel 6
Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit:
1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden Beamten der zustän-

digen Ministerien beider Vertragsparteien, insbesondere der Ministerien des
Innern, unter Beteiligung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bil-
den, die bei Bedarf zusammentritt;

2. Fachleute zur Information über Techniken und Methoden der Kriminalitäts-
bekämpfung und für besondere Formen der Kriminalitätsbekämpfung und
der Kriminaltechnik austauschen;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/9712

3. im Rahmen ihres nationalen Rechts Personalien von Tatbeteiligten an Straf-
taten der organisierten Kriminalität, insbesondere auch von Hinterleuten
und Drahtziehern, Informationen über Täterverbindungen, Strukturen der
Tätergruppen und kriminellen Organisationen, typisches Täter- und Grup-
penverhalten, den Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die
Begehungsweise, die angegriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die ver-
letzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegenseitig mitteilen, so-
weit dies für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der organisier-
ten Kriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-
chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;

4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zu-
lässigen Maßnahmen durchführen;

5. operativ bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizeiliche
Maßnahmen und gegenseitige personelle, materielle und organisatorische
Unterstützung zusammenwirken;

6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über gebräuchliche Metho-
den der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie besondere, neue Formen
der Straftatbegehung, austauschen;

7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse austauschen;
8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten erlangt oder für die-

se verwendet worden sind oder mit welchen Mißbrauch getrieben wird, zur
Verfügung stellen;

9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fortbildung von
Fachleuten vornehmen und Studienaufenthalte von Mitarbeitern zur Quali-
fizierung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ermöglichen;

10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur Vorbereitung
und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen Arbeitstreffen abhalten.

Artikel 7
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder die
Durchführung einer Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigenen Ho-
heitsrechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche
Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu
verstoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die Kooperations-
maßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Be-
dingungen oder Auflagen abhängig machen.

Artikel 8
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des nationalen Rechts per-
sonenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-
mungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschrif-
ten:
1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen

über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten
Ergebnisse.

2. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen
Zweck und zu den durch die übermittelnde Vertragspartei vorgeschriebenen
Bedingungen zulässig.

3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei- und Justizbehör-
den sowie an sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu-
ständige öffentliche Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an

Drucksache 14/9712 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stel-
le erfolgen.

4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermit-
telnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in be-
zug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind
die nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote
zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Informationen unter-
bleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den
Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige
Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, daß
unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermit-
telt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen In-
formationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu
erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit ei-
ne Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu er-
teilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.
Das Recht auf Auskunftserteilung richtet sich im übrigen nach dem nationa-
len Recht.

6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die nach ihrem
Recht geltenden Löschungsfristen hin.

7. Beide Seiten machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezo-
genen Daten aktenkundig.

8. Beide Seiten schützen die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam
gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-
gabe.

Artikel 9
Die Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die
Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben unberührt.

Artikel 10
Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle Kontakte unmit-
telbar zwischen den jeweils zuständigen Zentralstellen und den von diesen be-
nannten Experten stattfinden.
Zentralstellen sind:
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
– das Bundesministerium des Innern,
– das Bundesministerium für Gesundheit,
– die Grenzschutzdirektion,
– das Bundeskriminalamt,
– das Zollkriminalamt;
auf seiten der Republik Estland
– das Innenministerium,
– das Polizeiamt,
– das Grenzschutzamt,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/9712

– das Zollamt,
– das Schutzpolizeiamt.

Artikel 11
Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den Artikeln 1 bis 6
vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten Vereinbarungen festlegen.

Artikel 12
Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehrseitigen Überein-
künften enthaltene Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht be-
rührt.

Artikel 13
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander noti-
fiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs
der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 14
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Danach
verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um zehn weitere Jahre, sofern das
Abkommen nicht von einer Vertragspartei durch Notifikation gekündigt wird.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie
der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Bonn am 7. März 1994
in zwei Urschriften, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Republik Estland
gez. gez.
gez.

Drucksache 14/9712 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 2

Abkommen
zwischen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und

der Regierung der Republik Lettland
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität, des Terrorismus

und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/9712

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und

die Regierung der Republik Lettland –
in der Absicht, auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung vom 20. April
1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Lettland einen Beitrag zur Entwicklung der bei-
derseitigen Beziehungen zu leisten,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame Verhinderung
und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere der Rauschgift-
kriminalität und der unerlaubten Einschleusung von Personen, und des Terro-
rismus von wesentlicher Bedeutung ist,
im Hinblick auf
– das Einheits-Übereinkommen von 1961 vom 30. März 1961 über Suchtstof-

fe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-
Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung,

– das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe,
– das Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Ver-

kehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,
die sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wurden,
besorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen und ihres unerlaubten Verkehrs,
in dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu bekämpfen,
im Hinblick auf
– das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte an-

dere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen,
– das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der wider-

rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,
– das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-

licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt,
– das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfol-

gung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Perso-
nen einschließlich Diplomaten,

– das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme,

– das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher ge-
walttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt
dienen,

– das Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt,

– das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
lungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandso-
ckel befinden,

überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen
auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug- und Transitflughäfen ansetzen
muß, da nur dort jene Personen wirksam von der Beförderung durch die Luft-
verkehrsgesellschaften ausgeschlossen werden können,
in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der Verwendung
von ge- oder verfälschten oder mißbräuchlich verwendeten Grenzübertrittsdo-

Drucksache 14/9712 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

kumenten sowie zur Bekämpfung krimineller Schleuserorganisationen zu er-
greifen –
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und
vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 bei der Bekämpfung einschließ-
lich der Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
insbesondere der organisierten Kriminalität, zusammen.

Artikel 2
(1) Sofern organisierte Strukturen bei der Tatbegehung erkennbar sind, bezieht
sich die Zusammenarbeit auf die nachfolgend aufgeführten Deliktsbereiche:
– unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und

Durchfuhr von sowie Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;
– Geldwäsche;
– Terrorismus;
– unerlaubte Einschleusung von Personen;
– unerlaubter Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff;
– Zuhälterei und Menschenhandel;
– Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
– Erpressung;
– Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;
– Eigentumskriminalität, insbesondere die Verschiebung von Kraftfahrzeugen,

und gegen das Vermögen gerichtete Straftaten;
– Dokumenten-, Scheck- und Kreditkartenfälschung;
– Straftaten gegen die Umwelt;
– unerlaubter Handel mit strategischen oder spaltbaren Materialien, Waren

und Technologien von strategischer Bedeutung und anderen Rüstungsgü-
tern;

– unerlaubter Handel mit Kulturgut.
(2) Unter der Voraussetzung, da organisierte Tätergruppen deliktübergreifend
tätig sind, kann sich die Zusammenarbeit auch auf weitere Deliktsbereiche er-
strecken.

Artikel 3
Zum Zweck der Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der unerlaubten Herstel-
lung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr von sowie des Handels mit Sucht-
stoffen und psychotropen Stoffen werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres
innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 ins-
besondere:
1. Personalien von Personen, die an der Rauschgiftherstellung, dem Rausch-

giftschmuggel oder -handel beteiligt sind, Verstecke, Transportwege und
Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsort der Sucht-
stoffe und psychotropen Stoffe, gebräuchliche Methoden des unerlaubten
grenzüberschreitenden Verkehrs sowie besondere Einzelheiten eines Falles

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/9712

gegenseitig mitteilen, soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich
ist;

2. einander Muster neuer Suchtstoffe und anderer gefährlicher Stoffe sowohl
pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, mit welchen Mißbrauch ge-
trieben wird, zur Verfügung stellen;

3. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen und Vorläufersubstanzen, die
zu ihrer illegalen Herstellung benötigt werden, im Hinblick auf mögliche
unerlaubte Abzweigungen austauschen;

4. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung von unerlaubten
Abzweigungen aus dem legalen Verkehr zweckmäßig sind und über die Ver-
pflichtungen der Vertragsparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffüberein-
kommen hinausgehen;

5. gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen durchführen.

Artikel 4
Zum Zweck der Bekämpfung des Terrorismus werden die Vertragsparteien im
Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des
Artikels 9 insbesondere Informationen über geplante und begangene terroristi-
sche Akte und Verfahrensweisen sowie über terroristische Gruppierungen, die
Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei gegen die Interessen
der anderen Vertragspartei planen, begehen oder begangen haben, austauschen.
Der Austausch erfolgt, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten des Ter-
rorismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr
für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

Artikel 5
Zum Zweck der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen
werden die Vertragsparteien im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vor-
behaltlich der Bestimmung des Artikels 9 insbesondere
1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der Bekämpfung der

unerlaubten Einschleusung von Personen zusammenhängenden Fragen und
zur Ausarbeitung geeigneter Gegenmaßnahmen bilden;

2. einander Informationen mitteilen, die für die andere Vertragspartei zur Ver-
hütung sowie zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher
Bedeutung erforderlich sind.

Artikel 6
Die Vertragsparteien werden zum Zweck der Zusammenarbeit
1. eine Gemischte Kommission, bestehend aus leitenden Beamten der zustän-

digen Ministerien beider Vertragsparteien, insbesondere der Ministerien des
Innern, unter Beteiligung von gegenseitig zu benennenden Fachleuten bil-
den, die bei Bedarf zusammentritt;

2. Fachleute zur Information über Techniken und Methoden der Kriminalitäts-
bekämpfung und für besondere Formen der Kriminalitätsbekämpfung und
der Kriminaltechnik austauschen;

Drucksache 14/9712 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

3. im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Personalien von Tatbeteiligten an
Straftaten der organisierten Kriminalität, insbesondere auch von Hinterleu-
ten und Drahtziehern, Informationen über Täterverbindungen, Strukturen
der Tätergruppen und kriminellen Organisationen, typisches Täter- und
Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit, den Tatort,
die Begehungsweise, die angegriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die
verletzten Strafnormen und getroffene Maßnahmen gegenseitig mitteilen,
soweit dies für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der organi-
sierten Kriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er-
heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;

4. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zu-
lässigen Maßnahmen durchführen;

5. operativ bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizeiliche
Maßnahmen und gegenseitige personelle, materielle und organisatorische
Unterstützung zusammenwirken;

6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über gebräuchliche Metho-
den der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie besondere, neue Formen
der Straftatbegehung, austauschen;

7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse austauschen;
8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten erlangt oder für die-

se verwendet worden sind oder mit welchen Mißbrauch getrieben wird, zur
Verfügung stellen;

9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fortbildung von
Fachleuten vornehmen und Studienaufenthalte von Mitarbeitern zur Quali-
fizierung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ermöglichen;

10. nach Bedarf im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren zur Vorbereitung
und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen Arbeitstreffen abhalten.

Artikel 7
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder die
Durchführung einer Kooperationsmaßnahme geeignet ist, die eigenen Hoheits-
rechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Inte-
ressen zu gefährden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-
stoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die Kooperationsmaß-
nahme insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedin-
gungen oder Auflagen abhängig machen.

Artikel 8
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden
Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechts-
vorschriften:
1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen

Zweck und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedin-
gungen zulässig.

2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die
Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergeb-
nisse.

3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Polizei- und Justizbehör-
den sowie an sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu-
ständige öffentliche Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/9712

andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stel-
le erfolgen.

4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermit-
telnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in be-
zug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind
die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsver-
bote zu beachten. Die Übermittlung personenbezogener Informationen un-
terbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den
Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige
Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, daß
unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermit-
telt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist
verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen In-
formationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu
erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit ei-
ne Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu er-
teilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.
Das Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung richtet sich im übrigen
nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
die Auskunft beantragt wird.

6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die nach ihrem
Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind
die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den
Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Über-
mittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu
machen.

8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die über-
mittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,
unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Artikel 9
Die Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die
Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben unberührt.

Artikel 10
Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens werden alle Kontakte unmit-
telbar zwischen den jeweils zuständigen Zentralstellen und den von diesen be-
nannten Experten stattfinden.
Zentralstellen sind:
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
– das Bundesministerium des Innern,
– das Bundesministerium für Gesundheit,
– die Grenzschutzdirektion,
– das Bundeskriminalamt,
– das Zollkriminalamt;
auf seiten der Republik Lettland
– das Innenministerium

Drucksache 14/9712 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– die Generalstaatsanwaltschaft
– die Grenzschutztruppen des Verteidigungsministeriums

Artikel 11
Die Vertragsparteien können weitere Einzelheiten der in den Artikeln 1 bis 6
vereinbarten Zusammenarbeit in gesonderten Vereinbarungen festlegen.

Artikel 12
Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehrseitigen Überein-
künften enthaltene Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht be-
rührt.

Artikel 13
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifi-
ziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-
krafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs
der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 14
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Danach
verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um zehn weitere Jahre, sofern das
Abkommen nicht von einer Vertragspartei durch Notifikation gekündigt wird.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie
der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Bonn am 30. März 1995
in zwei Urschriften, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Republik Lettland
gez. gez.
gez.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/9712

Anlage 3

Abkommen
zwischen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und

der Regierung der Russischen Föderation
über

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
von Straftaten von erheblicher Bedeutung

Drucksache 14/9712 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und

die Regierung der Russischen Föderation –
im folgenden Vertragsparteien genannt,
besorgt über das Anwachsen der Kriminalität, insbesondere ihrer organisierten
Formen,
geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ih-
rem Hoheitsgebiet wirksam vor kriminellen Handlungen zu schützen,
in Anerkennung der großen Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung der Kriminalität und in dem Wunsch, einander möglichst um-
fassend Unterstützung zu gewähren und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit
in diesem Bereich zu steigern,
eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, deren
Teilnehmer die beiden Staaten sind, sowie der Resolutionen der Vereinten
Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämp-
fung,
in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehun-
gen zu leisten auf der Grundlage des Vertrags vom 9. November 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetre-
publiken über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit sowie
auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung vom 21. November 1991 –
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
bei der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zusammen, die
gemeinsame Maßnahmen der zuständigen Behörden beider Staaten erfordern,
insbesondere bei Straftaten, die unter Einbeziehung organisierter krimineller
Strukturen begangen werden.
(2) Sofern organisierte kriminelle Strukturen bei der Tatplanung oder -bege-
hung erkennbar sind, arbeiten die Vertragsparteien unabhängig von der
Schwere der Straftat zusammen, insbesondere bei der Bekämpfung von:
– illegalem Verkehr von Betäubungsmitteln und psychtropen Substanzen, im

weiteren Rauschgift genannt,
– Terrorismus,
– unerlaubter Einschleusung von Ausländern, Menschenhandel und Ausbeu-

tung der Prostitution durch Dritte,
– Erpressung,
– unerlaubtem Verkehr mit Waffen, Sprengstoffen, nuklearen und radioaktiven

Materialien,
– Eigentumskriminalität,
– Herstellung und Verbreitung von Falschgeld oder Wertpapieren
– Geldwäsche.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Fragen der Auslieferung und der Er-
weisung der Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Unterstützung und Rechts-
hilfe in Fiskalsachen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/9712

Artikel 2
Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens erfolgt die Zusammenarbeit
der Vertragsparteien unmittelbar zwischen ihren folgenden zuständigen Behör-
den:
auf deutscher Seite:
– Bundesministerium des Innern,
– Bundesministerium für Gesundheit,
– Bundeskriminalamt,
– Grenzschutzdirektion,
– Zollkriminalamt;
auf russischer Seite:
– Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation,
– Föderaler Sicherheitsdienst der Russischen Föderation,
– Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation,
– Staatliches Zollkomitee der Russischen Föderation,
– Föderaler Grenzschutz der Russischen Föderation.

Artikel 3
Zum Zwecke der Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien:
– im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts Informationen über begangene

oder geplante Straftaten, über Tätergruppen, deren Strukturen, Verbindun-
gen und Methoden ihrer Tätigkeit austauschen, soweit dies für die Verhü-
tung, Ermittlung, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten von erhebli-
cher Bedeutung erforderlich ist;

– auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zuläs-
sigen Maßnahmen sowie abgestimmte operative Maßnahmen zur Verhü-
tung, Ermittlung, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten durchführen.
Sie können im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des
Artikels 1 Absatz 3 die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behör-
den der anderen Seite bei der Durchführung operativer Maßnahmen gestat-
ten;

– gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Verkehrs, insbeson-
dere der illegalen Herstellung von Rauschgiften durchführen, Erfahrungen
über die Überwachung des legalen Verkehrs von Rauschgiften und von Stof-
fen, die häufig zur Herstellung von Rauschgiften verwendet werden, austau-
schen und Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Abzweigungen ergreifen;

– bei Bedarf Verbindungsbeamte entsenden;
– einander Muster von Gegenständen und Stoffen, die aus Straftaten erlangt

oder für diese verwendet wurden oder werden können, zur Verfügung stel-
len;

– nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
entsenden;

– kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse austauschen;
– im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts andere Maßnahmen ergreifen, die

den Zielen dieses Abkommens und Verpflichtungen aus anderen für beide
Staaten verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen entsprechen.

Drucksache 14/9712 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien werden zur Bewertung der Umsetzung dieses Abkom-
mens und der Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung oder Änderung bei Bedarf
Konsultationen durchführen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Arbeitsgruppen ein-
richten, Expertentreffen durchführen und Vereinbarungen zur Durchführung
dieses Abkommens schließen.

Artikel 5
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines Ersuchens oder
die Durchführung anderer Maßnahmen der Zusammenarbeit die Souveränität
oder die Sicherheit des Staates beeinträchtigen kann oder den Grundsätzen sei-
nes eigenen Rechts, seinen internationalen Verpflichtungen oder anderen we-
sentlichen Interessen des Staates widerspricht, so kann die Erfüllung des Ersu-
chens oder die Durchführung anderer Maßnahmen ganz oder teilweise verwei-
gert oder von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) Die Unterstützung kann auch verweigert werden, wenn die Handlung, de-
retwegen das Ersuchen erging, nach dem im Staat der ersuchten Vertragspartei
geltenden Recht keine strafbare Handlung ist.
(3) Die ersuchende Vertragspartei wird über die Verweigerung, in der Regel un-
ter Angabe der Gründe, unterrichtet.

Artikel 6
Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen
Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im weiteren
Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 2 genann-
ten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde

Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der
übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem
Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stel-
le vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung so-
wie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit zulässig.

3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermit-
telnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in be-
zug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind
die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsver-
bote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die über-
mittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, daß dadurch gegen den Zweck
eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Inte-
ressen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, daß un-
richtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt
worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist ver-
pflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Da-
ten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu ertei-
len. Das Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung richtet sich nach dem
innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Aus-
kunft beantragt wird. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/9712

werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das
Interesse des Antragstellers überwiegt.

5. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach
ihrem innerstaatlichenRecht vorgesehenen Fristen für dieAufbewahrung die-
ser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig
von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den
Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, daß die Über-
mittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht wird.

7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die über-
mittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung
und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Artikel 7
Anfragen, Informationen und Dokumente, die nach Maßgabe dieses Abkom-
mens eingehen, werden auf Bitte der übermittelnden Stelle der anderen Vertrags-
partei vertraulich behandelt. Der Grund für eine solche Bitte ist anzugeben.

Artikel 8
(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in der Regel in
der deutschen oder in der russischen Sprache.
(2) Die Fragen, die die Form, die Inhalte sowie die Ausführung von Ersuchen
um Unterstützung betreffen, sind in der Anlage geregelt, die Bestandteil dieses
Abkommens ist.

Artikel 9
Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Über-
einkünften enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht
berührt.

Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Ver-
tragsparteien einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzun-
gen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der
letzten Mitteilung.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Es ver-
längert sich stillschweigend um jeweils weitere zehn Jahre, sofern nicht eine
Vertragspartei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.

Geschehen zu Moskau am 3. Mai 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher
und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Russischen Föderation
gez. gez.
gez.

Drucksache 14/9712 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage
zum

Abkommen vom 3. Mai 1999
zwischen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und

der Regierung der Russischen Föderation
über

die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
von Straftaten von erheblicher Bedeutung

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Be-
deutung ist diese Anlage Bestandteil des Abkommens und regelt die Fragen,
die die Form, Inhalte sowie Ausführung von Ersuchen um Unterstützung be-
treffen.
1. Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem

Abkommen werden von den in Artikel 2 dieses Abkommens genannten zu-
ständigen Stellen beider Seiten schriftlich, insbesondere durch Fernschrei-
ben, Telefax oder Computermail direkt übermittelt. In dringenden Fällen
kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt werden, es muss aber unver-
züglich schriftlich bestätigt werden.

2. Ein Ersuchen um Auskunft oder um Durchführung von Maßnahmen nach
diesem Abkommen hat folgendes zu enthalten:
– Bezeichnung der ersuchenden Stelle,
– Bezeichnung der ersuchten Stelle,
– ausführliche Darstellung der Straftat oder des Ereignisses in Verbindung

mit dem die Unterstützung erbeten wird,
– nach Möglichkeit Vor- und Nachname, Geburtstag und -ort, Tätigkeit,

Wohn- oder Aufenthaltsort natürlicher Personen, Bezeichnung und Sitz
juristischer Personen sowie weitere Angaben, die sich auf die Erledigung
des Ersuchens beziehen.

Inhalt und Begründung des Ersuchens, juristische Qualifizierung der Taten
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der ersuchenden Seite.
Darüber hinaus kann ein Ersuchen um Unterstützung auch folgendes enthal-
ten:
– die Darstellung eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Be-

dingung für die Erledigung des Ersuchens, um deren Einhaltung die ersu-
chende Seite bittet, sowie die Begründung der Notwendigkeit,

– die Angabe der gewünschten Frist für die Erledigung des Ersuchens,
– den Antrag, Vertretern der zuständigen Stelle der ersuchenden Seite die

Möglichkeit zu geben, bei der Durchführung der im Ersuchen angegebe-
nen Maßnahmen anwesend zu sein,

– jede andere Erledigung des Ersuchens gewährleistende Informationen,
die der zuständigen Stelle der ersuchten Seite zur Kenntnis gebracht wer-
den können.

Ein schriftliches Ersuchen um Unterstützung ist von dem Leiter der zustän-
digen Arbeitseinheit zu unterzeichnen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/9712

3. Ersuchen um Unterstützung werden so schnell wie möglich erledigt. Die er-
suchte Stelle kann zusätzliche Angaben anfordern, sofern dies für die Erledi-
gung des Ersuchens um Unterstützung erforderlich ist.
Ein Ersuchen wird in dem von den Rechtsvorschriften der ersuchten Seite
vorgesehenen Verfahren erledigt, doch können auf Antrag der ersuchenden
Stelle besondere Formen und Verfahren zur Anwendung kommen, sofern
dies nicht den Rechtsvorschriften der ersuchten Seite widerspricht.
Fällt die Erledigung eines Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Stelle,
bei der es eingegangen ist, leitet diese Stelle das Ersuchen unter Einhaltung
von Artikel 6 dieses Abkommens unverzüglich an die entsprechend zustän-
dige Stelle nach Artikel 2 dieses Abkommens weiter und unterrichtet davon
die ersuchende Stelle.

4. Die ersuchte Stelle ergreift auf Bitte alle notwendigen Maßnahmen, um die
Vertraulichkeit der Tatsache des Ersuchens und seines Inhaltes zu wahren.
Ist die Erledigung eines Ersuchens ohne Wahrung der Vertraulichkeit nicht
möglich, unterrichtet die ersuchte zuständige Stelle hiervon die ersuchende
zuständige Stelle, die zu entscheiden hat, ob unter diesen Voraussetzungen
das Ersuchen erledigt werden soll.

5. Die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten trägt die er-
suchte Seite mit Ausnahme der Reisekosten für Vertreter der ersuchenden
Seite.

Drucksache 14/9712 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 4

Abkommen
zwischen der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der

Regierung der Republik Polen
über

die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität

und anderer schwerer Straftaten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/9712

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und

die Regierung der Republik Polen –
bestrebt, die Beziehungen im Geiste des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbar-
schaft und freundschaftliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln,
geleitet von dem Bestreben, die eigenen Bürger und andere Personen, die sich
im Hoheitsgebiet beider Staaten aufhalten, wirksam vor kriminellen Handlun-
gen zu schützen,
überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit für die wirk-
same Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminali-
tät, sowie der Rauschgiftkriminalität, und des Terrorismus,
bestrebt, optimale Grundsätze, Formen und Methoden der Zusammenarbeit
auszuarbeiten,
eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, deren
Unterzeichner die beiden Staaten sind, sowie der Resolutionen der Organisatio-
nen der Vereinten Nationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung,
geleitet durch Prinzipien der Gleichberechtigung, der Gerechtigkeit und des
bilateralen Nutzens –
sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich unter Beachtung des innerstaatlichen
Rechts und unter Vorbehalt des Artikels 6 dieses Abkommens zur Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sowie schwerer
Straftaten.
Die Zusammenarbeit dient der Verhütung der Kriminalität und der Verfolgung
von Straftätern, insbesondere bei:
– Straftaten gegen Leben und Gesundheit;
– illegalem Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Suchtstoffen und psy-

chotropen Stoffen, illegaler Herstellung dieser Stoffe und ihrer Vorläufer-
substanzen, ihrer illegalen Verarbeitung und Beförderung, Schmuggel von
und Handel mit diesen Stoffen, sowie Handel mit Grundstoffen und Halb-
produkten, die zu deren Herstellung dienen;

– Terrorismus;
– unerlaubter Einschleusung von Personen;
– Menschenhandel;
– Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung;
– Erpressung;
– illegalem Handel mit und illegaler Herstellung von Waffen, Munition und

Sprengstoff;
– Fälschung von Geld, anderen Zahlungsmitteln und Wertpapieren sowie de-

ren Verbreitung und Verwendung;
– Fälschung von Dokumenten sowie deren Verbreitung und Verwendung;
– Straftaten gegen Eigentum;

Drucksache 14/9712 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Straftaten gegen das kulturelle Erbe, besonders Diebstahl, illegaler Verkehr,
Schmuggel und Fälschung sowie Zerstörung der Gegenstände, die einen his-
torischen oder künstlerischen Wert besitzen;

– Straftaten im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Warenverkehr;
– Straftaten gegen die Umwelt;
– Straftaten im Zusammenhang mit nuklearem und radioaktivem Material;
– Geldwäsche;
– Computerkriminalität;
– Korruption.

Artikel 2
Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien umfasst
insbesondere:
1. Mitteilung der personenbezogenen Daten von Tatbeteiligten an Straftaten

nach Artikel 1, insbesondere von Hinterleuten und Drahtziehern, Angaben
über kriminelle Verbindungen, Strukturen von kriminellen Gruppen, über ty-
pisches Straftäterverhalten, über Tatumstände, insbesondere Tatzeit, Tatort,
Begehungsweise, Gegenstand und besondere Merkmale einer Straftat, sowie
die verletzten Strafnormen und die getroffenen Maßnahmen;

2. Durchführung entsprechender Maßnahmen auf Ersuchen, soweit sie nach
dem Recht des jeweils ersuchten Staates zulässig sind;

3. Durchführung von gegenseitig abgestimmten Maßnahmen sowie gegenseiti-
ge personelle, technische und organisatorische Unterstützung;

4. Abhaltung von Arbeitstreffen zur Vorbereitung und Durchführung gemein-
samer Maßnahmen;

5. Übermittlung von Erfahrungen und Erkenntnissen, insbesondere über Me-
thoden und neue Formen der Straftatbegehung;

6. Maßnahmen der Aus- und Fortbildung durch
a) gegenseitige Unterrichtung über die für die Zusammenarbeit relevanten

Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien sowie deren
Änderungen;

b) Bemühungen zur Erweiterung und Vervollkommnung von Fremdspra-
chenkenntnissen sowie gegenseitige Unterstützung in diesem Bereich;

c) Durchführung gemeinsamer Übungen und Arbeitstagungen sowie Teil-
nahme von zuständigen Bediensteten an Ausbildungsmaßnahmen der an-
deren Vertragspartei;

7. Austausch von Forschungsergebnissen im Bereich der Kriminalistik und
Kriminologie;

8. Überlassung von Mustern von Gegenständen, einschließlich Proben von
Suchtstoffen, psychotropen Stoffen, Vorläufersubstanzen und anderen ge-
fährlichen Mitteln;

9. Planung und Durchführung gemeinsamer Programme der Kriminalpräven-
tion.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/9712

Artikel 3
(1) Zur Umsetzung dieses Abkommens werden alle Kontakte unmittelbar zwi-
schen den folgend genannten Behörden in deren Zuständigkeitsbereich stattfin-
den:
Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
– das Bundesministerium des Innern,
– das Bundesministerium der Finanzen,
– das Bundesministerium für Gesundheit,
– das Bundeskriminalamt,
– die Grenzschutzdirektion,
– das Zollkriminalamt;
auf Seiten der Republik Polen
– der für Innere Angelegenheiten zuständige Minister,
– der für Finanzinstitutionen zuständige Minister,
– der für öffentliche Finanzen zuständige Minister,
– der Hauptkommandant der Polizei,
– der Hauptkommandant des Grenzschutzes,
– der Chef des Amtes für Staatsschutz.
(2) Die Vertragsparteien zeigen einander auf diplomatischem Wege Änderun-
gen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden an, die dieses Ab-
kommen durchführen.

Artikel 4
Die in Artikel 3 genannten Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich
Verbindungsbeamte austauschen und in gesonderten Durchführungsvereinba-
rungen zu diesem Abkommen weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit festle-
gen.

Artikel 5
Der Schutz der aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen
Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils gelten-
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach den folgenden Bestimmungen:
1. Die Verwendung der Daten ist für die empfangende Behörde nur zu den in

diesem Abkommen angeführten Zwecken und nur unter den durch die über-
mittelnde Behörde vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung
ist darüber hinaus zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität von er-
heblicher Bedeutung sowie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die
öffentliche Sicherheit zulässig.

2. Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde Behörde auf deren
Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die da-
durch erzielten Ergebnisse. Im Falle einer Verwendung nach Nummer 1
Satz 2 erfolgt eine unverzügliche Unterrichtung ohne vorheriges Ersuchen.

3. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu über-
mittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in
Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zwecke zu achten. Dabei
sind die nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei gel-

Drucksache 14/9712 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

tenden Übermittlungsvorschriften zu beachten. Die Übermittlung von Daten
unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen in-
nerstaatliches Recht verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Be-
troffenen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder
Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist
diese Tatsache der empfangenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie ist
verpflichtet, unverzüglich die Berichtigung oder Löschung der Daten vorzu-
nehmen.

4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Da-
ten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen.
Eine Verpflichtung zur Auskunft besteht nicht, wenn das öffentliche Interes-
se einer Vertragspartei an der Verweigerung der Auskunftserteilung das Inte-
resse des Betroffenen überwiegt. Das Recht auf Auskunftserteilung be-
stimmt sich im Übrigen nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei,
in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

5. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die nach ihrem
innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhängig von die-
sen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den
Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die
Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig
zu machen.

7. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die über-
mittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, gegen unbefugte Ände-
rungen und gegen unbefugte Weitergabe zu schützen.

Artikel 6
Durch dieses Abkommen werden die völkerrechtlichen Bestimmungen über die
Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsa-
chen und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen völkerrechtlichen Über-
einkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.

Artikel 7
(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in der deut-
schen, polnischen, englischen oder, nach Vereinbarung in einer anderen Spra-
che.
(2) Ersuchen um Auskunft oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem
Abkommen werden von den in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden
schriftlich direkt übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch
mündlich übermittelt werden, es muss aber unverzüglich schriftlich bestätigt
werden.
(3) Die mit der Erledigung eines Ersuchens verbundenen Kosten trägt die er-
suchte Behörde mit Ausnahme der Reisekosten für Vertreter der ersuchenden
Behörden.

Artikel 8
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die
Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme geeignet ist, die eigenen Ho-
heitsrechte zu beeinträchtigen, die Sicherheit oder andere wesentliche Interes-
sen zu gefährden oder auch gegen ihre Rechtsordnung zu verstoßen, kann sie

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/9712

die Zusammenarbeit teilweise oder ganz verweigern oder von der Erfüllung be-
stimmter Bedingungen abhängig machen.

Artikel 9
Streitfälle bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wer-
den im Wege direkter Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der
Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich entschieden.

Artikel 10
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 6. November
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der or-
ganisierten Kriminalität außer Kraft.

Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
sind. Das Abkommen tritt nach Ablauf eines Monats nach Eingang der letzten
Note in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von je-
der Vertragspartei durch Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird
drei Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspar-
tei zugegangen ist.

Geschehen zu Breslau am 18. Juni 2002 in zwei Urschriften, jede in deutscher
und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Republik Polen

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