BT-Drucksache 14/9709

Umfassende Modernisierung des Datenschutzrechtes voranbringen

Vom 3. Juli 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9709
14. Wahlperiode 03. 07. 2002

Antrag
der Abgeordneten Jörg Tauss, Monika Griefahn, Ute Vogt (Pforzheim), Ludwig
Stiegler, Dieter Wiefelspütz, Gisela Schröter, Harald Friese, Rüdiger Veit, Hermann
Bachmaier, Eckhardt Barthel (Berlin), Klaus Barthel (Starnberg), Hans-Werner
Bertl, Kerstin Griese, Klaus Hagemann, Hubertus Heil, Ulrich Kelber, Angelika
Krüger-Leißner, Horst Kubatschka, Ernst Küchler, Klaus Lennartz, Michael Roth
(Heringen), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Lydia Westrich, Hanna Wolf (München),
Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Grietje Bettin, Cem Özdemir, Dr. Antje Vollmer, Kerstin
Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Umfassende Modernisierung des Datenschutzrechtes voranbringen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Herausforderungen an das Datenschutzrecht
Datenschutz ist Grundrechtsschutz und Funktionsbedingung eines demokra-
tischen Gemeinwesens. Er ist notwendiger Bestandteil einer freiheitlichen
Kommunikationsordnung. Teilhabe und Teilnahme an demokratischer Willens-
bildung und einem freien Wirtschaftsverkehr sind nur zu erwarten, wenn jeder
Teilnehmer sein Handeln auf freier Willensbildung gründen kann. Diese ist nur
möglich, wenn die Erhebung und Verwendung von Daten über ihn grundsätz-
lich seiner freien Selbstbestimmung unterliegt. Datenschutz ist zugleich ein
wichtiger Akzeptanzfaktor für die Entwicklung der Informationsgesellschaft.
Ohne Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer Daten wird die Entwick-
lung einer modernen Wirtschaft behindert. Aufgabe eines modernen Daten-
schutzrechtes ist es, das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener
Daten unter Wahrung der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen
zu gewährleisten. Diesen Anforderungen wird das Datenschutzrecht nur durch
einfache und klare Regelungen genügen können. Der Datenschutz muss sich an
den Herausforderungen einer dezentral organisierten, aber miteinander, zumeist
auch weltweit vernetzten, Datenverarbeitung stellen, in der die technischen
Systeme auf mobilen Klein- und Kleinstrechnern installiert sind.
Dieser Ausgangslage trägt das bisherige Datenschutzrecht in Deutschland nur
bedingt Rechnung. Es ist immer noch zu sehr auf das Konzept der räumlich ab-
gegrenzten Datenverarbeitung fixiert, nimmt neue Formen personenbezogener
Daten und deren Verarbeitung nur ungenügend auf und berücksichtigt unzurei-
chend die Gefahren und Chancen neuer Techniken der Datenverarbeitung. Da-
rüber hinaus ist es in seinen Formulierungen häufig widersprüchlich und durch
seine Normierung in zahlreichen Gesetzen unübersichtlich und schwer zu
handhaben. Auf die zunehmende Konvergenz der Technik muss eine Konver-

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genz des Datenschutzrechtes folgen, das die für die elektronische Kommunika-
tion geltenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Tele-
kommunikations-Datenschutzes (TK-Datenschutz) und des Datenschutzes für
Tele- und Mediendienste und Rundfunk in eine übersichtliche Regelung über-
führt.
Die Bundesregierung hat die immensen Herausforderungen, mit denen sich das
Datenschutzrecht in der Wissens- und Informationsgesellschaft konfrontiert
sieht, frühzeitig erkannt und in einem zweistufigen Verfahren eine umfassende
Modernisierung des Datenschutzrechtes in Angriff genommen. In einem ersten
Schritt wurden in dieser Legislaturperiode die Vorgaben der EG-Richtlinie zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr in deutsches Recht umgesetzt. Mit dieser Novel-
lierung des BDSG wurden zugleich erste Bausteine der Modernisierung des
Datenschutzrechtes aufgenommen, beispielsweise die Prinzipien der Datenver-
meidung und der Datensparsamkeit und das Datenschutzaudit. Die Bundesre-
gierung hat angekündigt, unmittelbar nach der Umsetzung der EG-Daten-
schutzrichtlinie in einem zweiten Schritt das Datenschutzrecht umfassend zu
modernisieren. Im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sind hierzu
Grundlinien zur „Modernisierung des Datenschutzrechtes“ erarbeitet worden,
die im November 2001 der Öffentlichkeit vorgestellt wurden. Das Gutachten
formuliert wichtige Eckpunkte für dieses Reformvorhaben. Der Deutsche Bun-
destag begrüßt diese Ankündigung der Bundesregierung und unterstützt sie
in ihren Bemühungen bei der umfassenden Modernisierung des Datenschutz-
rechtes.
Die positiven Erwartungen an das Datenschutzrecht und die Unzulänglichkeit
der bisherigen Regelungen aufnehmend, soll ein modernes Datenschutzrecht
geschaffen werden, das zum einen einfacher und verständlicher und zum ande-
ren angesichts neuer Formen der Datenverarbeitung risikoadäquat ist. Um das
erste Ziel zu erreichen, müssen die Selbstbestimmung der betroffenen Person
gestärkt und die Selbstregulierung und Selbstkontrolle der Datenverarbeiter er-
möglicht und verbessert werden. Um das zweite Ziel zu erreichen, müssen vor
allem Konzepte des Selbstdatenschutzes und des Systemdatenschutzes umge-
setzt werden.
Ein modernes Datenschutzrecht sollte auf einem allgemeinen Gesetz gründen,
das unter Vermeidung von Doppelregelungen eine klare Abgrenzung zwischen
allgemeinen und bereichsspezifischen Regelungen erlaubt und, wo möglich, auf
bereichspezifische Sonderregelungen verzichtet. Das Gesetz soll darüber hinaus
auch allgemeine Regelungen zur Technikgestaltung, zur Datensicherung, zur
Datenschutzorganisation, zur Datenschutzkontrolle und zur Selbstregulierung
enthalten. Zudem muss, wenn das Datenschutzrecht entlastet werden soll, die
Transparenz der Datenverarbeitungsprozesse erhöht werden. Zielsetzung eines
modernen Datenschutzrechts muss es sein, ausreichende Informationen über die
Erhebung personenbezogener Daten, über die Umstände und Verfahren ihrer
Verarbeitung und die Zwecke ihrer Nutzung für die betroffenen Personen und
die Kontrollstellen sicherzustellen. Mit dem neuen Datenschutzrecht ist den
Prinzipien der Datenvermeidung und Datensparsamkeit eine grundlegende Be-
deutung einzuräumen. Die vorgenannten Grundsätze der Transparenz und der
Vermeidung des Personenbezugs können nur durch die betroffenen Personen
selbst durchgesetzt werden (Selbstdatenschutz). Sie müssen in die Lage versetzt
werden, die Nutzung von technischen und organisatorischen Schutzinstrumen-
ten selbst zu bestimmen. Diese Selbstschutzinstrumente gilt es zu fördern, eine
Bildungsoffensive zumUmgang mit Instrumenten des Selbstdatenschutzes wäre
zu erwägen. Der zu entwickelnde neue Datenschutz muss durch, nicht gegen
Technik erreicht werden. Datenschutzrecht muss versuchen, die Entwicklung
von Verfahren und die Gestaltung von Hard- und Software am Ziel des Daten-
schutzes auszurichten und die Diffusion und Nutzung datenschutzgerechter oder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9709

-freundlicher Technik zu fördern. Datenschutz sollte so weit wie möglich in Pro-
dukte, Dienste und Verfahren integriert sein. Adressaten des Datenschutzrechts
können daher nicht mehr nur die für die Datenverarbeitung verantwortlichen
Stellen sein. Das Datenschutzrecht muss bereits bei der Entwicklung der Tech-
nik Einfluss auf deren Gestaltung nehmen. Es muss datenschutzgerechte Tech-
nik fordern und fördern.
Eine weitaus größere Bedeutung wird für einen neuen Datenschutz der gesell-
schaftlichen Selbstregulierung zukommen, beispielsweise durch Konkretisie-
rungen der gesetzlichen Grundsätze durch branchen- oder unternehmensspezi-
fische Selbstverpflichtungen. Um ein faires Verfahren, einen angemessenen In-
teressenausgleich, die Berücksichtigung von Gemeinwohlinteressen und eine
gewisse demokratische Legitimation zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber
auch für diese Regelsetzung einen gesetzlichen Rahmen vorgeben, um den
Mindeststandard zum Schutz der Betroffenen zu gewährleisten und die Selbst-
regulierung zu entlasten. Selbstregulierung ermöglicht es der Wirtschaft, relativ
schnell passgerechte branchen- oder unternehmensbezogene verbindliche Re-
gelungen zu entwickeln, die die schnelle Entwicklung der Technik, die Kom-
plexität ihrer Systeme und die Vielfalt ihrer Anwendungen berücksichtigen.
Der entscheidende Anreiz für Branchen, Verbände oder Unternehmen, eigene,
durch Kontrollstellen anerkannte Verhaltensregeln zu erstellen, besteht in der
Möglichkeit, die zu konkretisierenden Gesetzesvorgaben selbständig und auch
für die Kontrollstellen verbindlich auszugestalten.
Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung ist ebenso wie der Schutz
der Vertraulichkeit der Kommunikation ein in vielen Landesverfassungen so-
wie internationalen Konventionen anerkanntes Grund- und Menschenrecht.
Eine Fortschreibung des nationalen Grundrechtsschutzes würde der überragen-
den Bedeutung der Entwicklung einer zivilen Informationsgesellschaft freier
Bürger entsprechen. Auch würde die Modernisierung des Datenschutzrechts
unterstützt werden, wenn flankierend die informationelle Selbstbestimmung als
Grundrecht der Informationsgesellschaft in das Grundgesetz aufgenommen
würde. Das Grundrecht sollte nicht allein persönlichkeitsrechtlich gefasst, son-
dern als Kommunikationsgrundrecht ausgestaltet werden, das als Querschnitts-
grundrecht den kommunikativen Gehalt aller Grundrechte zum Ausdruck
bringt. Aus diesem Grund sollten Datenschutz und Informationsfreiheit als
Kehrseiten derselben Medaille angesehen werden, die zwar immer wieder auch
in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, jedoch zugleich Funktionsbe-
dingungen eines demokratischen Gemeinwesens und notwendige Bestandteile
einer freiheitlichen Kommunikationsordnung sind.

II. Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
1. Der Deutsche Bundestag bedauert, dass die Vorhaben eines Arbeitnehmer-

datenschutzgesetzes sowie für die Umsetzung der 2. Stufe der umfassenden
Modernisierung des Datenschutzrechtes einschließlich der hiermit verbun-
denen Neubestimmungen zwischen allgemeinem und bereichsspezifischem
Datenschutzrecht noch nicht umgesetzt werden konnten. Er begrüßt die Ver-
öffentlichung des Gutachtens zur „Modernisierung des Datenschutzrechtes“
durch das Bundesministerium des Innern. Nach Auffassung des Deutschen
Bundestages sind mit diesem Gutachten wichtige Eckpunkte für die umfas-
sende Modernisierung des Datenschutzrechtes formuliert worden. Er fordert
die Bundesregierung auf, sich bei der umfassenden Modernisierung des Da-
tenschutzrechtes auf diese Eckpunkte des Gutachtens zu stützen. Der Deut-
sche Bundestag begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung, dass sie un-
ter Einbeziehung von Wissenschaft und Praxis Gesetzentwürfe zu einem Ar-
beitnehmerdatenschutzgesetz sowie zu einem neuen Bundesdatenschutzge-
setz vorlegen will und diese derzeit erarbeitet. Der Deutsche Bundestag

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erwartet, dass die Bundesregierung diese Gesetzentwürfe so rechtzeitig in
das parlamentarische Verfahren einbringt, dass sie bis Mitte der 15. Legisla-
turperiode beraten und verabschiedet werden können.

2. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass das Ziel der Modernisie-
rung eine deutliche Vereinfachung und Integration datenschutzrechtlicher
Bestimmungen ist, ohne das bestehende Schutzniveau abzusenken. Dieses
Ziel wird nur dann verwirklicht werden können, wenn das bestehende
Datenschutzrecht um neue Datenschutzinstrumente ergänzt wird. Große
Bedeutung wird der Implementierung eines Datenschutzes durch Technik
zukommen.

3. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, ein allgemeines
Gesetz für einen modernen Datenschutz zu erarbeiten, das unter Vermeidung
von Doppelregelungen eine klare Abgrenzung zwischen allgemeinen und
bereichsspezifischen Regelungen erlaubt. Wo möglich soll es zu einem Ver-
zicht, jedenfalls zu einer Reduzierung bereichsspezifischer Regelungen füh-
ren. Das Gesetz soll darüber hinaus auch allgemeine Regelungen zur Tech-
nikgestaltung, zur Datensicherung, zur Datenschutzorganisation, zur Daten-
schutzkontrolle und zur Selbstregulierung enthalten.

4. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei der Neufas-
sung des Datenschutzrechtes die Datenschutzregelungen des Telekommuni-
kations- (§§ 85 und 89 TKG und TDSV) und des Teledienstedatenschutz-
rechts (TDDSG) zusammenzuführen und ihre Integration in das BDSG zu
prüfen.

5. Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass die allgemeinen Datenschutz-
grundsätze gleichermaßen für den öffentlichen und für den nicht öffentli-
chen Bereich gelten sollten. Jeder Umgang mit personenbezogenen Daten
sollte zudem unter einer einheitlichen Bezeichnung erfasst werden. Entspre-
chend der Europäischen Datenschutzrichtlinie bietet sich die Bezeichnung
der „Verarbeitung“ an.

6. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass die Transparenz der Da-
tenverarbeitung gegenüber den Betroffenen unter den sich ändernden techni-
schen Rahmenbedingungen sichergestellt werden muss. Dies ist vor allem
deshalb notwendig, um das kaum zu übersehende Datenschutzrecht zu ent-
lasten. Eine Harmonisierung entsprechend dem Recht der elektronischen
Kommunikation für Diensteanbieter und Unternehmen ist zu prüfen.

7. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, für den nicht
öffentlichen Bereich grundsätzlich eine „Opt-in-Lösung“ vorzusehen – also
die vorherige Einwilligung – für die Datenverarbeitung. Allerdings muss
eine Datenverarbeitung in bestimmten Ausnahmefällen auch ohne Einwilli-
gung der betroffenen Person möglich sein.

8. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei der Neufas-
sung des Datenschutzrechtes die Prinzipien der Datenvermeidung und Da-
tensparsamkeit zu berücksichtigen: Soweit für die Zwecke der Datenverar-
beitung ein Personenbezug nicht erforderlich ist, muss dieser von Anfang an
vermieden oder nachträglich durch Löschung der Daten, ihre Anonymisie-
rung oder Pseudonymisierung beseitigt werden.

9. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, in dem neuen Da-
tenschutzrecht Instrumente vorzusehen, die einen Beitrag zur Stärkung der
Akzeptanz und zur ständig notwendigen Fortentwicklung des Datenschutz-
rechtes entsprechend den sich verändernden und zunehmenden Risiken leis-
ten können. Hierzu gehört insbesondere das Datenschutzaudit. Die Deutsche
Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, das Ausführungsgesetz
zum Datenschutzaudit möglichst rasch vorzulegen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9709

10. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, in dem neuen
Datenschutzrecht Selbstregulierungsmechanismen vorzusehen. Diese er-
möglichen es der Wirtschaft, relativ schnell passgerechte branchen- oder
unternehmensbezogene verbindliche Regelungen zu entwickeln, die die
schnelle Entwicklung der Technik, die Komplexität ihrer Systeme und die
Vielfalt ihrer Anwendungen berücksichtigen. Hierbei gilt es die positiven
Erfahrungen derartiger Selbstregulierungsmechanismen, wie sie etwa mit
der Selbstverpflichtung der Medien zur Wahrung des Datenschutzes ge-
macht wurden, aufzugreifen.

11. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, in dem neuen
Datenschutzrecht auch technikrechtliche Instrumente aufzugreifen. Daten-
schutz kann und muss künftig durch moderne technische Lösungen erreicht
werden.

12. Um den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, sich wirksam selbst zu
schützen, müssen sie in die Lage versetzt werden, die Nutzung von techni-
schen und organisatorischen Schutzinstrumenten selbst zu bestimmen. Die
Entwicklung derartiger Selbstschutzinstrumente gilt es zu fördern und
deren Verwendung zu unterstützen. Darüber hinaus sollte eine Bildungs-
offensive zum Umgang mit Instrumenten des Selbstdatenschutzes initiiert
werden.

13. Der Deutsche Bundestag unterstützt die Bundesregierung in ihren Bemü-
hungen, in Bund-Länder-Gesprächen eine Vereinheitlichung der Daten-
schutzregelungen für alle elektronischen Medien zu erreichen.

14. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob
durch die Einrichtung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz als
oberste Bundesbehörde oder aber die Angliederung an den Deutschen Bun-
destag eine Klarstellung der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstellen
nach Artikel 28 DSLR erreicht werden könnte.

15. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bei der Neufas-
sung des Datenschutzrechtes die Durchsetzungskompetenzen der Kontroll-
stellen zu verbessern und ihre Unabhängigkeit, soweit erforderlich, weiter
zu verstärken. Auch die Stellung der betrieblichen und behördlichen Da-
tenschutzbeauftragten muss weiter gestärkt werden. Ein neues BDSG sollte
auch die Funktion eines Konzerndatenschutzbeauftragten aufnehmen. Dies
würde zu wünschenswerten Synergien führen und die Rolle des Daten-
schutzes im gesamten Konzernverbund stärken.

16. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Entwurf
eines Informationsfreiheitsgesetzes für den Zugang von Bürgerinnen und
Bürgern zu amtlichen Informationen der Behörden vorzulegen, um die de-
mokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stärken
und die Kontrolle staatlichen Handelns zu fördern.

17. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, dem Verbot der
Datenspeicherung auf Vorrat grundsätzlich auch weiterhin Geltung zu ver-
schaffen.

Berlin, den 3. Juli 2002
Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

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