BT-Drucksache 14/9263

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8739, 14/9043- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (Geldwäschebekämpfungsgesetz)

Vom 5. Juni 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9263
14. Wahlperiode 05. 06. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/8739, 14/9043 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und
der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
(Geldwäschebekämpfungsgesetz)

A. Problem
Der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus soll weltweit durch das
Austrocknen illegaler Finanzströme die logistische und strukturelle Grundlage
entzogen werden. Den internationalen Vorgaben, insbesondere denen des füh-
renden internationalen Gremiums auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung,
der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), muss dabei in-
nerstaatlich Rechnung getragen werden. Neue Geldwäscherisiken und -techni-
ken durch Nutzung der neuen Medien erfordern die zeitgemäße Fortentwick-
lung der gesetzlichen Instrumente. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
(ABl. EG Nr. L 344 S. 76). Die durch diese gebotene Einbeziehung bestimmter
freier Berufe in den Pflichtenkreis des Geldwäschegesetzes soll schnellstmög-
lich in innerstaatliches Recht inkorporiert werden.

B. Lösung
In engem funktionalen Zusammenhang sowohl mit dem am 1. Januar 2001 in
Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetz als auch mit dem am
14. November 2001 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Vierten
Finanzmarktförderungsgesetzes muss auch das Geldwäschegesetz der neuen
Bedrohungslage angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen
folgende Maßnahmen vor:
– die Pflicht aller im Finanzsektor aktiven Institute zur Erstattung von Ver-

dachtsanzeigen auf die Finanzierung des Terrorismus auszuweiten,
– zielgenau den sich stetig wandelnden Methoden illegaler Finanztransaktio-

nen durch verbesserte bankinterne Sicherungssysteme zu begegnen,

Drucksache 14/9263 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– die Aufdeckung von Strohmanngeschäften und das Aufspüren des „wahren
wirtschaftlich Berechtigten“ einer verdächtigen Finanztransaktion zu ver-
bessern,

– den bisherigen Blickwinkel des Geldwäschegesetzes auf die Schnittstelle
von Bargeld und Buchgeld durch verstärkte Einbeziehung des Massenge-
schäfts der unbaren Finanztransaktionen auszuweiten,

– eine verbesserte Kooperation zwischen den an der Geldwäschebekämpfung
beteiligten Ermittlungs- und Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten
sowie

– den Ausbau und die Verbesserung der Funktionalität der im Bundeskrimi-
nalamt bestehenden Zentralstelle für Geldwäscheverdachtsanzeigen (Finan-
cial Intelligence Unit – FIU) entsprechend den internationalen politischen
Anforderungen mit den notwendigen gesetzlichen Änderungen zu flankie-
ren.

Den Vorgaben der Novelle der EG-Geldwäscherichtlinie 2001 wird durch die
Aufnahme detaillierter Regelungen zur Einbindung neuer Berufsgruppen in die
Pflichten des Geldwäschegesetzes entsprochen.
Die Gleichstellung von Bargeld mit elektronischem Geld wird auch im Zollver-
waltungsgesetz nachvollzogen, um insbesondere dem Missbrauchspotential
von elektronischem Geld im Rahmen von Grenzkontrollen entgegenzuwirken.
Im Zusammenhang mit der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeld-
verkehrs wird unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet,
Beamte der Landespolizeien in die Aufgaben der Zollverwaltung einzubinden.
In Umsetzung der Vorgaben der FATF sieht der Entwurf in Ergänzung zu den
durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz im Kreditwesengesetz vorgese-
henen Neuregelungen verschärfte Anforderungen für diejenigen Institute vor,
die das Girogeschäft oder das Finanztransfergeschäft betreiben.
Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmender Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegendie Stimmen der Fraktionen der FDP und PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die Verschärfung der Identifizierungspflichten, die Erweiterung der Anzeige-
pflichten im Falle des Geldwäscheverdachts und im Falle des Verdachts der Fi-
nanzierung des Terrorismus nebst Übermittlung einer Kopie an die Zentralstelle
für Verdachtsanzeigen sowie die verschärften Anforderungen an interne Siche-
rungsvorkehrungen zur Verhinderung der Geldwäsche verursachen Kosten bei
der Kreditwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und bei den neu einbezoge-
nen Berufsgruppen. Den verschärften Anforderungen stehen allerdings auch
Erleichterungen in der Dokumentationspflicht gegenüber. Insgesamt dürften
sich die Kosten auf die Einzelpreise zwar auswirken (insbesondere die Bankge-
bühren). Allerdings lässt sich diese Auswirkung derzeit nicht konkret beziffern.
Der Ausbau der Analysekapazität der bestehenden Zentralstelle für Geldwä-
scheverdachtsanzeigen im Bundeskriminalamt sowie die Deckung der laufen-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9263

den Kosten sind aus den Mitteln des Bundeshaushalts vorgesehen. Für zusätz-
lichen Personalbedarf und die Anschaffung der erforderlichen Hard- und Soft-
ware wurden im Bundeshaushalt kurzfristig bereits 3,8 Mio. Euro eingestellt.
Der Mehraufwand für den Bundeshaushalt insgesamt, auch im Hinblick auf die
laufenden Kosten, ist derzeit noch nicht bezifferbar. Auf Seiten der Länder ist
demgegenüber vorläufig mit gleich bleibenden Verwaltungskosten zu rechnen.
Durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs ist allerdings mit Einsparungen zu
rechnen, die sich aus der verbesserten Sicherheitslage ergeben und mit der un-
gestörten Finanzwirtschaft im Zusammenhang stehen.

E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht auszuschließen, dürften allerdings wegen des
geringen Anteils der entstehenden Kosten (Gebühren) an den Lebenshaltungs-
kosten nicht messbar sein.

Drucksache 14/9263 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8739 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert, anzunehmen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 1 Abs. 5 GwG)

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „des Geburtsdatums“ werden ein Komma und die

Wörter „des Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit“ sowie nach den
Wörtern „aufgrund eines“ das Wort „gültigen“ eingefügt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d – neu – (§ 3 Abs. 3 GwG)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b ist Absatz 1 Nr. 4 wie folgt zu fassen:
„4. Spielbanken gegenüber Kunden, die Spielmarken im Wert von 1 000

Euro oder mehr kaufen oder verkaufen; der Identifizierungspflicht kann
auch dadurch nachgekommen werden, dass die Kunden bereits beim
Betreten der Spielbank identifiziert werden.“

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 5 Abs. 3 GwG)
In Artikel 1 Nr. 6 wird in § 5 Abs. 3 am Ende von Satz 1 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„für den Fall der Datenerhebung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskriminal-
amtgesetzes entsprechend.“

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GwG)
Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
,b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Feststellungen nach § 1 Abs. 5 sind durch Aufzeichnung der dort
genannten Angaben oder durch Anfertigung einer Kopie der Seiten des
zur Feststellung der Identität vorgelegten Ausweises, die diese Angaben
enthalten, aufzuzeichnen.“‘

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GwG)
In Artikel 1 Nr. 11 sind die Wörter „mit der Tat in Zusammenhang stehen
könnte“ durch die Wörter „für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder
Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung ha-
ben könnte“ zu ersetzen.

6. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 11 Abs. 1 Satz 3
GwG)
Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
,Im neuen Satz 3 werden nach demWort „Institut“ ein Komma und die Wör-
ter „dem Unternehmen oder der Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
und 4, Satz 2 und 3“ eingefügt sowie die Wörter „fällt der zweite Werktag
auf einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages“
durch die Wörter „hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag“ ersetzt.‘

7. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b und d (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3
– neu – GwG)
In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b sind in § 14 Abs. 2 Nr. 1 nach den Wörtern
„Bestimmung eines“ die Wörter „der Geschäftsleitung unmittelbar nachge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9263

ordneten“ einzufügen und in Nummer 14 Buchstabe c ist in § 14 Abs. 4
Satz 3 – neu – die Angabe „§ 11 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 4 Satz 4“ zu ersetzen.

8. Zu Artikel 3 (§ 25b KWG)
In Artikel 3 ist § 25b KWG wie folgt zu fassen:

㤠25b
Besondere organisatorische Pflichten im grenzüberschreitenden

bargeldlosen Zahlungsverkehr
(1) Ein Kreditinstitut, welches das Girogeschäft betreibt und einen Über-

weisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr in einen Staat außerhalb
der Europäischen Union auszuführen hat, hat vor der Ausführung der Über-
weisung den Namen, die Kontonummer und die Anschrift des Überweisen-
den aufzuzeichnen und diese Datensätze vollständig an das Kreditinstitut
des Begünstigten oder an ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut weiter-
zuleiten. Es hat Maßnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze
erkennen zu können. Unvollständige Datensätze hat es zu vervollständigen.
(2) Bei Durchführung der Überweisung hat das zwischengeschaltete Kre-

ditinstitut den Namen und die Kontonummer des Überweisenden vollstän-
dig an ein weiteres im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut
oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten. Das zwischenge-
schaltete Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten haben Maß-
nahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze bezüglich des Namens
und der Kontonummer erkennen zu können. Unvollständige Datensätze sind
unter Einbeziehung des vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Mög-
lichkeit zu vervollständigen.
(3) Ein Finanzdienstleistungsinstitut, welches das Finanztransfergeschäft

betreibt, hat vor der Besorgung eines Zahlungsauftrages den Namen und die
Anschrift des Auftraggebers sowie entsprechend den Angaben des Auftrag-
gebers den Namen und die Anschrift des Empfängers des Zahlungsauftrages
aufzuzeichnen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechts-

verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Ver-
pflichtungen der Absätze 1 und 2 für einzelne Arten des Zahlungsverkehrs
und einzelne Zahlungsverkehrssysteme zuzulassen. Es kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht übertragen.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Deutsche Bundesbank Anwen-

dung.“
9. Artikel 4 – neu – (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
S. 361), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1 bis 3“ die Anga-

be „und Nr. 5“ eingefügt.
2. In § 16 Abs. 5 werden die Wörter „eines eingesetzten nicht offen ermit-

telnden Bediensteten“ durch die Wörter „einer vom Bundeskriminalamt
beauftragten Person“ ersetzt.

Drucksache 14/9263 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

10. Zu Artikel 5
Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Artikel 1, 2, 4 und, soweit er zum Erlass von Rechtsverordnun-

gen ermächtigt, Artikel 3 des Gesetzes, treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt Artikel 3 am 1. Juli 2003 in Kraft.“

Berlin, den 5. Juni 2002

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9263

Bericht der Abgeordneten Hans-Peter Kemper, Erwin Marschewski
(Recklinghausen), Cem Özdemir, Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke

I. Zum Verfahren
1. Allgemein
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/8739 wurde in der 230. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 18. April 2002 an den Innenausschuss federfüh-
rend sowie an den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss,
den Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union und den Haushaltsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
a) Der Rechtsausschuss hat in seiner 130. Sitzung am

5. Juni 2002 mit den Stimmen der Fraktionen der
SPD, CDU/CSU und eines Vertreters der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der FDP, PDS und eines Vertreters der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
setzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.

b) Der Finanzausschuss hat in seiner 132. Sitzung am
15. Mai 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der FDP und PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf
anzunehmen.

c) Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 144. Sit-
zung am 5. Juni 2002 einvernehmlich beschlossen, auf
die Mitberatung zu diesem Gesetzentwurf zu verzichten.

d) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner 96. Sitzung am 15. Mai 2002
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der
Fraktionen der FDP und PDS empfohlen, den Gesetzent-
wurf anzunehmen.

e) Der Haushaltsausschuss hat in seiner 108. Sitzung am
5. Juni 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktionen der FDP und PDS empfohlen,
den Gesetzentwurf anzunehmen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss
a) Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner

98. Sitzung am 5. Juni 2002 abschließend beraten.
Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf
auf Drucksache 14/8739 in der Fassung der Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktionen der FDP
und PDS angenommen. Die Änderungsanträge der Koa-
litionsfraktionen auf Innenausschussdrucksachen 14/848
und 14/850 wurden mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU ge-

gen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der PDS angenommen.

b) Die Fraktion der CDU/CSU hat einen Änderungsantrag
aufrechterhalten. Zu diesem Antrag wurde auf Vorschlag
der Koalitionsfraktionen dahin gehend eine Einigung er-
zielt, dass dem beschriebenen Anliegen, in der konkreten
Ausgestaltung des Gesetzeswortlauts durch die Formu-
lierung zu Nummer 3 des Änderungsantrages auf Aus-
schussdrucksache 14/848 (siehe Nummer 4 der Be-
schlussempfehlung) Rechnung getragen werden soll.
Auf dieser Beratungsgrundlage ergab sich eine Befür-
wortung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDS.
Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschuss-
drucksache 14/824 hat einschließlich der Begründung
folgenden Wortlaut:
In Artikel 1 Nr. 10 wird Buchstabe b) wie folgt gefasst:
„Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Aufzeichnung der in § 1 Abs. 5 genannten Angaben
hat durch Anfertigung einer Kopie der zur Feststellung
der Identität vorgelegten Dokumente zu erfolgen.“
Begründung:
Nach der bisherigen Regelung sollte die Aufzeichnung
der zur Identifizierung des Vertragspartners erforderli-
chen Feststellungen, soweit möglich, durch Anfertigung
einer Kopie der vorgelegten Dokumente erfolgen. Der
Entwurf der Bundesregierung macht die Anfertigung ei-
ner Kopie des vorgelegten Ausweises nunmehr vom Ein-
verständnis des Betroffenen abhängig. Der Antrag zielt
dagegen auf die Einführung einer Verpflichtung zur Fer-
tigung einer Kopie des vorgelegten Ausweispapiers ab.
Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG-E ist gegenüber
der bestehenden Rechtslage ein Rückschritt, da die An-
fertigung von Ausweiskopien im Gegensatz zu der bishe-
rigen Sollvorschrift nunmehr in die Disposition der Kun-
den, also der potentiellen „Geldwäscher“, gestellt wird
(Freiwilligkeitsklausel).
Die praktischen Erfahrungen der Verpflichteten und der
Fachdienststellen für Finanzermittlungen belegen, dass
speziell bei ausländischen Personaldokumenten eine
eindeutige und sichere Identifizierung nur auf der Basis
einer Passkopie möglich ist. Beispielsweise wurde im
Rahmen der Zusammenarbeit mit den russischen Straf-
verfolgungsbehörden festgestellt, dass dort eine zwei-
felsfreie Personenidentifizierung nur über den „Vaterna-
men“ möglich ist, was den wenigsten Institutsmitarbei-
tern bekannt ist. Bei der Transkription der Schreibweise
von asiatischen oder arabischen Namen sind unter-
schiedliche Übertragungsweisen zulässig und amtlich
anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine sichere Identifizie-
rung nur durch die Weiterleitung einer Passkopie an die

Drucksache 14/9263 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Finanzermittlungs-Partnerdienststellen im Ausland
möglich. Hinzuweisen ist auch auf Fälle fehlerhafter
Übertragungen oder die Vorlage von ge- bzw. verfälsch-
ten Personaldokumenten, die die Identifizierung des Ver-
dächtigen verhindert, zumindest jedoch erheblich er-
schwert haben. Vor diesem Hintergrund haben die Ver-
pflichteten bisher von sich aus Passkopien gefertigt und
diese den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Ver-
dachtsanzeigenerstattung zur Verfügung gestellt, obwohl
dies gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben war.
Zudem dürfte das Erfordernis der Freiwilligkeit in der
Praxis zu Problemen führen. Zu denken ist hierbei in
erster Linie an Verständigungsprobleme mit ausländi-
schen Kunden /Betroffenen und Fehlerquellen beim
(hand-)schriftlichen Übertrag von Ausweisdaten in die
Meldeformblätter.
Schließlich werden durch die gesetzliche Verankerung
der Verpflichtung zur Anfertigung von Kopien auch
etwaige datenschutzrechtliche Bedenken der Verpflichte-
ten ausgeräumt.

c) Zudem bestand im Innenausschuss Einvernehmen zu
folgenden Punkten:
– Im Ausschuss bestand Einigkeit darüber, dass die

Ausnahmen von der Meldepflicht im Rahmen der
Rechtsberatung nach § 11 Abs. 3 des Gesetzentwurfs
auch für Wirtschaftsprüfer gelten, soweit diese
rechtsberatend tätig werden.

– Des Weiteren bestand Einigkeit im Ausschuss, dass
eine Meldepflicht der rechtsberatenden Berufe nach
§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzentwurfs nicht besteht,
wenn der Mandant nach der Aufklärung über die
Strafbarkeit von der geplanten Handlung Abstand
nimmt. In diesem Fall fehlt es an dem Erfordernis,
dass der Mandant den Berufsträger bewusst, d. h. in
Kenntnis der Strafbarkeit der geplanten Handlung,
zum Zwecke der Geldwäsche missbrauchen will.

– Im Ausschuss bestand Einigkeit darüber, dass durch
die Regelungen in den §§ 5 und 11 des Gesetzent-
wurfs eine Kompetenzausweitung zugunsten des
Bundeskriminalamtes nicht erfolgt und damit die
Strafverfolgungskompetenz der Länder unberührt
bleibt. Insbesondere durch § 5 werden die Aufgaben
und Befugnisse der beim Bundeskriminalamt bereits
bestehenden Finanzermittlungsgruppe gesetzlich ein-
deutig geregelt sowie deren Zuständigkeiten im Hin-
blick auf die internationale Zusammenarbeit festge-
schrieben. Die Regelungen ergänzen für den Bereich
der Geldwäschebekämpfung die bereits nach gelten-
dem Recht bestehenden Befugnisse des Bundeskri-
minalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche Aus-
kunfts- und Nachrichtenwesen bei der Verhütung und
Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender,
internationaler und erheblicher Bedeutung. Die Neu-
regelungen sollen darüber hinaus Deutschland in die
Lage versetzen, den Vorgaben der Financial Action
Task Force (FATF) zur Einrichtung einer Zentral-
stelle zur Entgegennahme und Auswertung von Geld-
wäscheverdachtsanzeigen zu entsprechen. Die FATF-
Vorgaben sehen als wesentlichen Bestandteil die un-

mittelbare Zulieferung aller Verdachtsanzeigen an die
Zentralstelle vor.

– Im Ausschuss bestand Einigkeit darüber, dass Geld-
wäsche im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Gesetz-
entwurfs ausschließlich zukünftige Geldwäschehand-
lungen umfasst.

Einvernehmlich hat der Innenausschuss darüber hinaus
folgende Erklärung abgegeben:
Der Innenausschuss begrüßt,
– dass die Ausgestaltung der deutschen Zentralstelle

für Verdachtsanzeigen („Financial Intelligence Unit
– FU“) im Bundeskriminalamt in enger Zusammen-
arbeit mit den Strafverfolgungsbehörden der Länder,
des Zolls und der Finanzmarktaufsichtsbehörden er-
folgt und sich der Betrieb der Zentralstelle an dem
geforderten internationalen Standard orientiert.
Hierzu gehören insbesondere der effektive Ausbau
von Clearing- und Auswertekapazitäten der Zent-
ralstelle bei Geldwäsche-Verdachtsanzeigen sowie
weitreichende Regelungen zum Verfahren des Daten-
austauschs über alle unter dem Gesichtspunkt der
Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus
auffälligen bzw. verdächtigen Transaktionen mit Zen-
tralstellen anderer Staaten. Der internationale Infor-
mationsaustausch kann nur dann erfolgreich funktio-
nieren, wenn die Strafverfolgungsbehörden der Län-
der die hierfür zuständige Zentralstelle im Bundes-
kriminalamt beim Abgleich, bei der Sammlung und
der Auswertung der Verdachtsanzeigen aktiv unter-
stützen;

– die Zentralstelle drei Jahre nach ihrer Errichtung
einer Evaluierung zu unterziehen.

d) Die Koalitionsfraktionen betonen, dass mit dem Geld-
wäschebekämpfungsgesetz eine europäische Richtlinie
umgesetzt wird und zusätzlich damit in Umsetzung der
Beschlüsse der FATF die Finanzierung des Terrorismus
weiter erschwert wird. Dazu wird die Pflicht aller im
Finanzsektor aktiven Institute zur Erstattung von Ver-
dachtsanzeigen auf die Finanzierung des Terrorismus
ausgeweitet, die bankinternen Sicherungssysteme und
das Aufdecken von Strohmanngeschäften verbessert.
Außerdem werde die Kooperation zwischen den betei-
ligten Ermittlungs- und Finanzaufsichtsbehörden verbes-
sert.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßt zum einen, dass mit
dem Gesetzentwurf die Empfehlungen der International
Financial Task Force berücksichtigt würden. So seien
zentrale Elemente des Entwurfs die Verbesserung ban-
kinterner Sicherungssysteme im Hinblick auf neue Me-
thoden illegaler Finanztransaktionen, die Aufdeckung
von so genannten Strohmanngeschäften und die Zentral-
stelle zur Erfassung von Geldwäscheverdachtsmomen-
ten, die eine effektive Strafverfolgung wesentlich er-
leichtern würde. Dies sei insbesondere kein Eingriff in
Länderkompetenzen. Zum anderen hielt die Fraktion der
CDU/CSU es für erforderlich, dass Kopien sämtlicher
Verdachtsanzeigen unmittelbar dem BKA zugeleitet
werden sollen. Eine unmittelbare Information des BKA
sei nötig, die Erfolgsquote bestimmter Länder in Bezug
auf die Bundesdatei leider gering.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/9263

Die Fraktion der FDP führt aus, dass eine wirksame
Geldwäschebekämpfung zwar ein wichtiges Anliegen
sei. Problematisch stelle sich die Normierung von An-
zeigepflichten für rechtsberatend Berufstätige dar, da sie
in der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs und der Än-
derungsanträge der Koalitionsfraktionen verfassungs-
rechtliche Bedenken aufwerfe.
Die Fraktion der PDS bedauert, dass der Gesetzentwurf
nicht ausführlicher habe beraten werden können. Es
wäre wünschenswert gewesen, Schwachstellen der Kon-
trolle illegaler Finanztransaktionen sowie der Finanzie-
rungsstrukturen des internationalen Terrorismus genau
zu analysieren.
Fraglich sei die Grenzziehung zwischen einem konkre-
ten Wissen eines Rechtsberaters und einem bloßen Ver-
dacht. Die Strafverteidigervereinigung habe schlüssige
Bedenken vorgebracht, dass ein Rechtsanwalt nach einer
Verdachtsanzeige wohl kaum mit neuen Mandanten
rechnen könne. Entgegen der Rechtsauffassung der Bun-
desregierung seien im Übrigen durch die Einrichtung
einer Zentralstelle auch Länderkompetenzen verletzt.

II. Im Einzelnen
Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
allgemein wird auf Drucksache 14/8739 hingewiesen. Die
von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen sind
wie folgt begründet:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 1

Abs. 5 GwG)
Damit wird einem Votum des Bundesrates entsprochen,
soweit diesem die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hat. Für eine Einbeziehung des Ge-
burtsortes spricht, dass es sich hierbei um ein unverän-
derliches und zudem in jedem (deutschen) Personalaus-
weis oder Reisepass verzeichnetes Merkmal handelt, das
somit regelmäßig zu einer noch sichereren Identifizie-
rung des Betroffenen beitragen kann und vom Identifi-
zierungspflichtigen auch leicht feststellbar ist. Auch die
Staatsangehörigkeit ist ein in Ausweisen und Pässen re-
gelmäßig enthaltenes Merkmal, welches der Identifizie-
rung dient.
Ein unmittelbarer Bedarf, zur sicheren Identifizierung
des Betroffenen auch das „Geburtsland“ festzustellen
und aufzuzeichnen – so der weitergehende Vorschlag des
Bundesrates –, ist hingegen nicht ersichtlich. Das „Ge-
burtsland“ wird sich in der Regel bereits aus dem Ge-
burtsort ergeben.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d – neu – (§ 3 Abs. 3
GwG)
Damit wird einem Votum des Bundesrates entsprochen,
dem inhaltlich auch die Bundesregierung zugestimmt
hat. Die Änderung dient einer noch klareren Umsetzung
der Vorgaben der Richtlinie 2001/97/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001
zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwe-
cke der Geldwäsche. Regelungstechnisch wird eine vom
Vorschlag des Bundesrates abweichende Formulierung
gewählt. So werden die Wörter „und registrieren“ gestri-

chen, da es hier nur um die Frage der Identifizierungs-
pflicht geht. Die Pflicht zur „Aufzeichnung“ der getrof-
fenen Feststellungen nach § 9 GwG bleibt hiervon unbe-
rührt. Keiner gesonderten Regelung bedarf, dass in
diesen Fällen entsprechend Artikel 6 Abs. 3 der EG-
Richtlinie die Identifizierung unabhängig von der Höhe
des Wertes des geplanten Spielmarkenkaufs oder -ver-
kaufs zu erfolgen hat.

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 5 Abs. 3 GwG)
Die Gesetzesänderung entspricht dem Votum einzelner
Länder und dient der Klarstellung. In anhängigen Straf-
verfahren steht dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle
für Verdachtsanzeigen – die Befugnis zur Erhebung per-
sonenbezogener Daten nur im Einvernehmen mit der zu-
ständigen Strafverfolgungsbehörde zu.

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b (§ 9 Abs. 1 Satz 2
GwG)
Damit wird im Kern einem Votum des Bundesrates ent-
sprochen, wobei bei der konkreten Ausgestaltung auf die
von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vorge-
schlagene Fassung zurückgegriffen wird: Um eine für
die Praxis gut handhabbare Lösung zu schaffen, sollte
auf das Einverständnis des Betroffenen verzichtet wer-
den. Im Interesse eines noch hinreichenden Datenschut-
zes muss die Befugnis zur Anfertigung von Ausweisko-
pien dann jedoch soweit wie möglich auf die Erfassung
der gesetzlich zur Identifizierung geforderten Angaben
begrenzt sein.

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GwG)
Damit wird einem Votum des Bundesrates entsprochen,
dem auch die Bundesregierung zugestimmt hat. Die
Meldeverpflichtung wird noch deutlicher auf solche
Fälle beschränkt, die für die Finanzverwaltung von Inte-
resse sein können.

6. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
(§ 11 Abs. 1 Satz 3 GwG)
Mit der Neufassung zum Fristablauf wird einem Votum
des Bundesrates entsprochen, dem auch die Bundesre-
gierung zugestimmt hat. Es wird festgelegt, dass der
Sonnabend bei der Fristberechnung nicht als Werktag
gezählt wird. Gleichzeitig wird ein redaktionelles Verse-
hen bereinigt, indem § 11 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz
GwG-E nicht auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
GwG-E genannten Personen erstreckt wird (so bereits
die entsprechende Begründung des Regierungsent-
wurfs).

7. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b (§ 14 Abs. 2 Nr. 1
GwG)
Damit wird einem Votum des Bundesrates entsprochen,
dem auch die Bundesregierung zugestimmt hat. Die
Formulierung dient der weiteren Konkretisierung der
Stellung des Geldwäschebeauftragten in Unternehmen.
Gleichzeitig wird ein redaktioneller Fehler korrigiert,
der bei der Übertragung des Textes der Bundesratsdruck-
sache 217/02 in die Drucksache 14/8739 entstanden ist.

8. Zu Artikel 3 (§ 25b KWG)
Damit wird weitgehend einem Votum des Bundesrates
entsprochen, dem im Wesentlichen auch die Bundes-

Drucksache 14/9263 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

regierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Der
Anwendungsbereich der Vorschrift wird auf Überwei-
sungen in einen Staat außerhalb der Europäischen Union
beschränkt. Die Einbeziehung auch der innereuropäi-
schen Überweisungen bleibt der noch erforderlichen
weiteren Harmonisierung der EU-Rechtsetzung vorbe-
halten. Zudem wird die Definition der Transaktionsdaten
in Absatz 2 auf Name und Kontonummer des Auftragge-
bers beschränkt, solange sich im internationalen Zah-
lungsverkehr noch kein Standard durchgesetzt hat, wo-
nach das vom Kunden beauftragte Institut auch dessen
Anschrift aufzuzeichnen und weiterzuleiten hat.

9. Artikel 4 – neu – (Änderung des Bundeskriminalamt-
gesetzes)
1. Der Vorschlag zur Ergänzung des § 6 Abs. 1 Satz 1

BKAG betrifft eine Änderung infolge der durch das

Terrorismusbekämpfungsgesetz dem BKA neu zu-
gewiesenen originären Befugnis zur Strafverfolgung
bei besonders schweren Fällen der Computerkrimina-
lität. Die Regelung ist erforderlich, um dem Bundes-
kriminalamt die Befugnis zu verleihen, auch in die-
sen Fällen die in den §§ 6, 26 BKAG vorgesehenen
Maßnahmen des Zeugenschutzes zu ergreifen.

2. Die vorgeschlagene Änderung des § 16 Abs. 5
BKAG enthält eine redaktionelle Anpassung der Vor-
schrift an den durch das Terrorismusbekämpfungsge-
setz geänderten § 16 Abs. 1 und Abs. 3 BKAG.

10. Zu Artikel 5
Die Anpassung des Wortlauts des Artikels 5 ist eine
redaktionelle Folge.

Berlin, den 5. Juni 2002
Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

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