BT-Drucksache 14/9048

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/8771- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (2. SprengÄndG)

Vom 15. Mai 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/9048
14. Wahlperiode 15. 05. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/8771 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
und anderer Vorschriften (2. SprengÄndG)

A. Problem
Mit dem Gesetz soll eine weitere Anpassung an die Richtlinie 93/15/EWG des
Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in
deutsches Recht erfolgen und im Vollzug erkannte Probleme der Rechtsetzung
beseitigt werden. Darüber hinaus sind die Bestimmungen über die Lagerung
explosionsgefährlicher Stoffe auf Grund des Ergebnisses der Unfalluntersu-
chung des Explosionsunglücks im niederländischen Enschede zu ergänzen und
die Bestimmungen über die Aufbewahrung kleiner Mengen explosionsgefähr-
licher Stoffe außerhalb eines Lagers an die technische Entwicklung anzupassen.

B. Lösung
Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden die Bestimmungen über das Identifi-
kationszeichen (künftig: Verwendungsbestimmungen und Identifikationsnum-
mer) über das Verbringen, die Lagergruppenzuordnung und die Übergangsrege-
lungen für Altzulassungen im Sprengstoffgesetz sowie in der Ersten, Zweiten
Verordnung sowie die darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Kostenver-
ordnung zum Sprengstoffgesetz angepasst und ergänzt.
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, den Gesetz-
entwurf entsprechend dem Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ausschussdrucksache 14/828 – abzuändern.
Die vom Bundesrat vorgeschlagenen und von der Bundesregierung unterstütz-
ten Änderungen verbessern im Wesentlichen durch redaktionelle Anpassungen
die Transparenz des Änderungsgesetzes. Die Änderung des § 31 Abs. 2 Spreng-
stoffgesetz ist eine Folge der mit dem Gesetz vom 23. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1530) erfolgten Änderung des § 9 Abs. 1 Sprengstoffgesetz. Der vorliegende
Gesetzentwurf der Bundesregierung erfordert auch die Anpassung des Buß-
geldtatbestandes des § 7 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und
eine redaktionelle Korrektur des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverord-
nung zum Sprengstoffgesetz.

Drucksache 14/9048 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden nicht betroffen. Die
vorgesehenen sachlichen Änderungen des Sprengstoffgesetzes sowie der Ersten
und Zweiten Verordnung führen zu keiner wesentlichen Ausweitung der
behördlichen Tätigkeiten beim Bund und bei den Ländern. Sie werden mittel-
fristig einen effektiveren Vollzug und damit eher Kostenreduzierungen zur
Folge haben.

E. Sonstige Kosten
Die Anpassung der Übergangsbestimmungen für bis August 1998 zugelassene
Explosivstoffe führt zu einer geringen Kostenentlastung für die Wirtschaft, da
die Übergangsfrist für bereits produzierte Explosivstoffe einen längeren Ver-
trieb ohne EG-Baumusterprüfung ermöglicht. Kosteneinsparungen sind auch
mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Aufbringung des Identifikations-
zeichens verbunden. Auch die Änderung der Bestimmungen für die Lager-
gruppenzuordnung ebenso wie die sonstigen Änderungen führen zu keinen
zusätzlichen Kosten, da sie ausschließlich dem besseren Vollzug bereits be-
stehender Pflichten dienen.
Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau sowie auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9048

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/8771 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert, anzunehmen:

A. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 0 bis 02 vorangestellt:

,0. In der Einleitung wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 138
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)“ durch die
Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)“ ersetzt.

01. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 wird nach der Angabe „bis 22,“ die Angabe „24Abs. 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit bergrecht-
liche Vorschriften nicht entgegenstehen,“ eingefügt.

02. In § 1 Abs. 5 wird folgende Nummer 3 angefügt:
3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammen-

hangmit dem Inverkehrbringen von oder demUmgangmit Gefahr-
stoffen erlassen sind.‘

2. In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „und die berufsgenossen-
schaftlichen Vorschriften (BGV) zu beachten“ gestrichen.

3. In Nummer 6 werden die Wörter „her oder verwendet er diese, ohne dass
die Herstellung unter Anwendung eines auf Grund dieses Gesetzes vor-
geschriebenenQualitätssicherungsverfahrens erfolgt ist“ durch dieWörter
„ohneAnwendungeines aufGrunddiesesGesetzes vorgeschriebenenQua-
litätssicherungsverfahrens her oder verwendet jemand solche“ ersetzt.

4. In Nummer 9 Buchstabe c werden die Wörter „oder eine berufsgenossen-
schaftliche Vorschrift“ gestrichen.

B. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird nach dem Wort „Explosivstoffe“ das Wort „entspre-

chend“ eingefügt.
2. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Die Angabe „In Absatz 1 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt“ wird
durch die Angabe „Folgender Absatz 1a wird eingefügt“ ersetzt und
nach dem Wort „Identifikationsnummer.“ wird folgender Satz 4 „Die
Bundesanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben, Gesund-
heit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter die vom Hersteller fest-
gelegten Anleitungen zur Verwendung von Explosivstoffen einschrän-
ken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung
ist zulässig.“ angefügt.

b) Buchstabe b wird gestrichen.
c) Buchstabe c wird Buchstabe b.

3. InNummer 8wird dieAngabe „§ 6aAbs. 1 Satz 6“ durch dieAngabe „§ 6a
Abs. 1a Satz 3“ ersetzt.

Drucksache 14/9048 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

4. In Nummer 9 Buchstabe a wird die Angabe „§ 6a Abs. 1 Satz 4“ durch die
Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 1“ ersetzt.

5. Nummer 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 6a Abs. 1 Satz 5“ durch die

Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 2“ ersetzt.
b) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb einge-

fügt:
,bb) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zulassungszeichen;“ die

Wörter „bei Durchführung eines Qualitätssicherungsverfahrens:
die Prüfstelle, die Losnummer und – im Falle von Bomben – die
Steighöhe;“ angefügt.‘

c) Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuch-
staben cc und dd.

d) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee ange-
fügt:
„ee) Satz 3 wird gestrichen.“

6. In Nummer 11 Buchstabe b wird § 20 Abs. 4 Satz 2 gestrichen.
7. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

,13a. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ gestrichen.‘
8. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

,14a. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Ausführung von
Sprengarbeiten,“ gestrichen.‘

9. Nummer 15 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe awird die Angabe „§ 6aAbs. 1 Satz 4“ durch die Angabe

„§ 6a Abs. 1a Satz 1“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird in § 46 Nr. 3a die Angabe „§ 14 Abs. 1“ durch die

Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
c) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 20Abs. 4 pyrotechnischeGegenstände derKlasse

4 anderen überlässt oder selbst verwendet,“.
d) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

,a) In den Absätzen 3, 9, 19, 23, 27, 29, 30, 32, 35, 39, 44, 50, 55 und
58 wird jeweils in Nummer 1 die Angabe „und 4b“ gestrichen.

b) In denAbsätzen 4, 10, 20, 25, 28, 34, 37, 42, 56 und 59wird jeweils
in Nummer 1 sowie in den Absätzen 45 und 51 in Nummer 5 das
Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.‘

e) Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:
,c) In Absatz 4 Satz 4 werden dieWörter „dem Identifikationszeichen

und“ gestrichen.
d) In Absatz 76 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.‘

10. In Nummer 18 Anlage 11 Nr. 3 werden die folgenden Angaben angefügt:
„Hauptfehler: AQL = 6,5 (z. B. Nichterlöschen von Effekten vor dem

Auftreffen auf dem Boden)
Nebenfehler: AQL = 15 (z. B. nicht angezündete einzelne Sterne).“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9048

C. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

,1a. § 7 wird wie folgt gefasst:
㤠7

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoff-

gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5
dasZulassungszeichennicht oder nicht in der vorgeschriebenenWeise
anbringt.“

2. In Nummer 2 Buchstabe b Abs. 1 werden nach denWörtern „(kleineMen-
gen)“ die Wörter „unter Berücksichtigung der folgenden Anforderungen“
gestrichen.

3. In Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Abs. 2 werden nach der
Angabe „Nummer 4.1 Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „zweiter Halbsatz“ ein-
gefügt.‘

D. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
„Artikel 3a

Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 49), wird
wie folgt geändert:
In der Anlage – Gebührenverzeichnis – zur Kostenverordnung wird Ab-
schnitt I: Rahmengebühren wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird die Angabe „das Identifikationszeichen (§ 5a Abs. 1

SprengG)“ durch die Angabe „die Identifikationsnummer (§ 6a Abs. 1a
Satz 3 1. SprengV)“ ersetzt.

b) In Nummer 16 werden die Wörter „das Identifikationszeichen“ durch die
Wörter „die Identifikationsnummer“ ersetzt.

c) InNummer19werdendieWörter „eines Identifikationszeichens“durchdie
Wörter „einer Identifikationsnummer“ ersetzt.

Berlin, den 15. Mai 2002
Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Ernst Bahr
Berichterstatter

Wolfgang Zeitlmann
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Drucksache 14/9048 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ernst Bahr, Wolfgang Zeitlmann, Cem Özdemir,
Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke

I. Zum Verfahren
1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in der

233. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. April
2002 an den Innenausschuss überwiesen.

2. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
97. Sitzung am 15. Mai 2002 abschließend beraten. Er
hat ihm in der aus der Beschlussempfehlung ersichtli-
chen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion der PDS zugestimmt.
Mit dem gleichen Stimmenergebnis hat der Innenaus-
schuss den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
auf Ausschussdrucksache 14/828 mit der Maßgabe, dass
Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c wie folgt gefasst wird:
„c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-

fügt:
„6a. entgegen § 20 Abs. 4 pyrotechnische Gegen-

stände der Klasse 4 anderen überlässt oder
selbst verwendet,“.

angenommen.

II. Begründung
1. Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-

rung allgemein wird auf Drucksache 14/8771 hingewie-
sen.

2. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen
sind wie folgt begründet:

I. Zu Artikel 1 (SprengG)
1. Zur Einleitung

Die letzte Änderung des Sprengstoffgesetzes erfolgte
durch das Sechste Euro-Anpassungsgesetz.

2. Zu § 1 Abs. 4 Nr. 3
Verwendungsbestimmungen der nach SprengG zuständi-
gen Stelle müssen auch für den Bereich des Bergbaus
Beachtung finden. § 5a Abs. 2 SprengG hat dies so vor-
gesehen. Die Regelung ist jetzt inhaltlich in § 24 Abs. 1
des Entwurfs verschoben worden, so dass § 1 Abs. 4
Nr. 3 SprengG redaktionell anzupassen ist.

3. Zu § 1 Abs. 5
Die Vorschriften des Chemikalienrechts – insbesondere
die Gefahrstoffverordnung – gelten gemäß der RL 67/
548/EG (Stoffrichtlinie) und der RL 1999/45/EG (Zube-
reitungsrichtlinie) auch für Explosivstoffe. Gemäß den
o. g. Richtlinien sind nur die Vorschriften über die Kenn-
zeichnung und Verpackung, die im SprengG geregelt
sind, ausgenommen. Es wird klargestellt, dass diese Vor-
schriften zu beachten sind.

4. Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 24 Abs. 1 Satz 2)
Zum einen kann es nicht die Aufgabe der staatlichen
Überwachung sein, auch die berufsgenossenschaftli-
chen Vorschriften zu überwachen. Zum anderen kann
der nach § 24 Abs. 1 Verpflichtete sowohl ein Arbeitge-
ber als auch ein Unternehmer ohne Arbeitnehmer bzw.
eine Privatperson sein. Durch die im Änderungsentwurf
vorgeschlagene Formulierung würde der Anwendungs-
bereich der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und
Regeln auf Personen ausgeweitet, die nach SGB VII
nicht unter den Anwendungsbereich fallen.
Weiterhin ist aus der geänderten Vorschrift nicht ersicht-
lich, ob Vorschriften einzelner Berufsgenossenschaften
auch für Betriebe gelten sollen, die nicht Mitglied der
betreffenden Berufsgenossenschaften sind.
Insofern ist der Bezug zu den berufsgenossenschaftli-
chen Vorschriften und Regeln zu streichen.
Als Folge der Streichung ist dieser Tatbestand auch aus
den Vorschriften über ordnungswidriges Handeln zu ent-
fernen.
Außerdem wird klargestellt, dass die Anleitungen zur
Verwendung nicht nur zu beachten, sondern anzuwenden
sind. Hierdurch wird auch Übereinstimmungmit Artikel 1
Nr. 9 Buchstabe c (§ 41 Abs. 1 Nr. 12a SprengG) erzielt,
dass die Nichtanwendung der o. g. Vorschriften eine Ord-
nungswidrigkeit ist.

5. Zu Nummer 6 (§ 32 Abs. 5 Satz 1)
Die Änderung dient der Klarstellung. Das Herstellen py-
rotechnischer Gegenstände ohne Anwendung des Quali-
tätssicherungsverfahrens und das Verwenden solcher
Gegenstände sollen erfasst werden.

6. Zu Nummer 9 Buchstabe c (§ 41 Abs. 1 Nr. 12a)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung
der Nummer 5 Buchstabe b (§ 24 Abs. 1 Satz 2).

II. Zu Artikel 2 (1. SprengV)
1. Zu Nummer 3 (§ 3a)

Die Änderung dient der Klarstellung.
Der in § 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. SprengV angegebene Be-
zug auf die Zulassung pyrotechnischer Sätze ist für Ex-
plosivstoffe entsprechend zu benutzen.

2. Zu Nummer 7 Buchstabe a und b (§ 6a Abs. 1 und 1a)
Die Änderung dient der Klarstellung.
Der bisherige § 6a Abs. 1 der 1. SprengV bestimmt, wie
die Konformität bei Explosivstoffen nachzuweisen ist
(Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaf-
fenheit von Explosivstoffen, Konformitätsnachweisver-
fahren).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9048

Die im Gesetzentwurf geforderte Anzeige vor der erst-
maligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes,
der eine Anleitung zur Verwendung beizufügen ist, und
die Vergabe einer Identifikationsnummer sind nicht Be-
standteil des Konformitätsnachweises. In der RL 93/15/
EWG Artikel 4 Abs. 1 wird davon ausgegangen, dass die
Explosivstoffe die Anforderungen an die Betriebs-
sicherheit (hier: Anleitung zur Verwendung) erfüllen,
wenn sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen
zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen.
Aus diesem Grund sollten die entsprechenden Regelun-
gen gemeinsam mit der Befugnis, die Anleitungen abzu-
ändern, in Absatz 1a aufgenommen werden.

3. Zu Nummer 8 (§ 8 Satz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung
von Nummer 7.

4. Zu Nummer 9 Buchstabe a (§ 13 Abs. 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung
von Nummer 7.

5. Zu Nummer 10 Buchstabe a (§ 14 Abs. 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7
(Doppelbuchstabe aa), zu Nummer 6 (Doppelbuchstabe
bb) bzw. zu Artikel 1 § 1 Abs. 5 (Doppelbuchstabe ee).

6. Zu Nummer 11 Buchstabe b (§ 20 Abs. 4)
Die Kennzeichnung ist im Abschnitt IV (§§ 14 bis 19)
und der Anlage 3 der 1. SprengV geregelt. Aus diesem
Grund sollte ein neues Detail zur Kennzeichnung von
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV nicht in
§ 20 (Abschnitt V – Vertrieb, Überlassen und Verwenden
pyrotechnischer Gegenstände) geregelt werden.
Auch die CE-Kennzeichnung von Explosivstoffen ist im
§ 14 der 1. SprengV geregelt.

7. Zu Nummer 13a – neu – (§ 25 Abs. 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

8. Zu Nummer 14a – neu – (§ 31 Abs. 1)
§ 31 bezieht sich auf die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Gesetzes. Entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2
SprengG gilt Satz 1 Nr. 2 seit der Anpassung durch das
Sprengstoffänderungsgesetz vom 23. Juni 1998 nicht für
den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von
Sprengarbeiten.

9. Zu Nummer 15 (§ 46 Nr. 1a, 3a und 6a)
Buchstabe a ist eine Folgeänderung zur Änderung von
Nummer 7, Buchstabe b eine redaktionelle Änderung
und Buchstabe c eine Folgeänderung zur Änderung von
Nummer 11.

10. Zu Nummer 16 (Anlage 3)
Bei der Änderung des Buchstaben a handelt es sich um
eine rechtsförmliche Anpassung sowie eine Folgeände-
rung aus der Änderung Nummer 10 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb. (In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Nr. 4b gestri-
chen.)
Buchstabe b wird aus rechtsförmlichen Gründen geän-
dert und ist redaktionell anzupassen.
Buchstabe c wird als Folge der Änderung von Num-
mer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb neu einge-
fügt.
Der neue Buchstabe d ist eine Rechtsfolge aus der Än-
derung von Nummer 11.

11. Zu Nummer 18 (Anlage 11)
Es handelt sich um eine notwendige weitere Konkreti-
sierung der Prüfkriterien durch Angabe wesentlicher
und unwesentlicher Fehler.

III. Zu Artikel 3 (2. SprengV)
1. Zu § 7 der 2. SprengV

Die Änderung berücksichtigt, dass die bisherige Num-
mer 2 des § 7 der 2. SprengV nach der Neufassung der
Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 keinen Bestand
mehr haben kann. Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu
§ 2 enthält im Gegensatz zum geltenden Recht kein Ver-
bot mehr, bestimmte Aufbewahrungsmengen zu über-
schreiten; die Norm umschreibt jetzt vielmehr nur noch
Erlaubnisse, die mangels eines konkreten Handlungs-
gebots oder -verbots nicht mehr als Anknüpfungspunkte
für eine Bußgeldbewehrung dienen können.

2. Zu Nummer 2 Buchstabe b Abs. 1 (Nummer 4.1Abs. 1
des Anhangs zu § 2)

Es handelt sich um die Streichung einer nicht beabsich-
tigten Doppelung.

3. ZuNummer 2 Buchstabe cDoppelbuchstabe aaAbs. 2
(Nummer 4.2 des Anhangs zu § 2)
Nummer 4.1 Abs. 1 Satz 2 enthält zwei Regelungen. Nur
die Regelung des zweiten Halbsatzes soll bei entspre-
chenden Voraussetzungen keine Anwendung finden.

IV. Zu Artikel 3a – neu – (Änderung der SprengKostV)
Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b (§ 5a Abs. 1 SprengG) und
Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a (§ 6a Abs. 1a Satz 3 der
1. SprengV) ergeben.

Berlin, den 15. Mai 2002

Ernst Bahr
Berichterstatter

Wolfgang Zeitlmann
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

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