BT-Drucksache 14/8886

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7758- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNEuRegG) 2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -14/763- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

Vom 24. April 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8886
14. Wahlperiode 24. 04. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/7758 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)

2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/763 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

A. Problem
Das geltende Waffenrecht ist von der Systematik und vom Regelungsgehalt her
kompliziert, lückenhaft und schwer verständlich. Mit dem neuen, den Belangen
der inneren Sicherheit, aber auch den berechtigten Anliegen der gesetzestreuen
Nutzer entsprechenden Waffengesetz und der Überführung der Vorschriften
über die technische Sicherheit von Waffen und Munition aus dem bisherigen
Waffengesetz in ein eigenes Beschussgesetz sollen die Transparenz, Verständ-
lichkeit und die Anwendung beider Regelungsmaterien erhöht werden. Außer-
dem soll der missbräuchliche Umgang mit Waffen, insbesondere auch mit den
häufig bei Straftaten verwendeten Gas- und Schreckschusswaffen stärker ein-
geschränkt werden.

B. Lösung
Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden das Waffengesetz (WaffG) neu ge-
fasst (Artikel 1), die Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen
und Munition in ein eigenes Beschussgesetz (BeschG) überführt (Artikel 2)
und die notwendigen Anpassungen von Regelungen mit Bezug zum Waffen-
recht in anderen Gesetzen (Artikel 3 bis 16) vorgenommen; hinzuweisen ist in-
soweit vor allem auf die Anpassung im Kriegswaffenkontrollgesetz (Artikel 3)
und im Bundesjagdgesetz (Artikel 15).
Vorrangig geregelt werden im neuen Waffengesetz der private Erwerb und Be-
sitz sowie der private Waffengebrauch; daran schließen sich Bestimmungen für
Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzung an. Für die hauptsächli-

Drucksache 14/8886 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

chen Nutzergruppen wie Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen sowie
Sammler sind jeweils eigene Vorschriften geschaffen worden. Mit der Ver-
schärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, der
Einführung eines so genannten kleinen Waffenscheins für Gas- und Schreck-
schusswaffen sowie mit der Erweiterung des Verbots des Umgangs mit gefähr-
lichen Messern soll der missbräuchliche Umgang mit diesen Gegenständen ein-
gedämmt werden.
Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, den Gesetz-
entwurf im Wesentlichen in folgenden Punkten zu ergänzen bzw. abzuändern:
– Im Hinblick auf eine größere Transparenz des Waffengesetzes erfolgt ein

ausdrücklicher Hinweis auf die Voraussetzungen des „kleinen“ Waffen-
scheins für das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen. Darüber hinaus
wird eine besondere Hinweis- und Protokollierungspflicht von Waffenhänd-
lern bei der Veräußerung von solchen Schusswaffen vorgesehen.

– Jugendlichen ab 14 Jahren wird der Erwerb und Besitz von Reizstoffsprüh-
geräten gestattet werden.

– Für die Kontrolle des Bedürfnisses zum Waffenbesitz wird nur eine einmali-
ge obligatorische Wiederholungsprüfung nach dem Erwerb einer Waffe vor-
gesehen; entsprechend werden die Pflichten zur Nachweisführung über die
schießsportliche Aktivität von Mitgliedern reduziert.

– Sportschützen und Jäger werden als Regelfall für die Anerkennung eines
Bedürfnisses genannt.

– Es wird die Möglichkeit zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte an schieß-
sportliche Vereine als juristische Personen vorgesehen.

– Der gesetzlich gestattete Umgang mit Waffen wird ausdrücklich auch für
Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck
anerkannt.

– Den Waffenbehörden wird die Möglichkeit für Einzelentscheidungen zur
Befreiung von Erlaubnispflichten im Umgang mit Waffen und Munition ge-
geben.

– Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen
Übungsschiessen wird ausdrücklich geregelt und anerkannt.

– Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen wird eine Prüfung des Bedürfnisses
für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ausgeschlossen,
sofern die Waffen nicht nach dem Bundsjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des
Erwerbs geltenden Fassung verboten sind.

– Der Erwerb und Besitz von Repetier-Langwaffen durch Sportschützen un-
terliegt keiner Kontingentbegrenzung; die Erlaubnis zum Erwerb von Repe-
tier-Langwaffen wird unbefristet erteilt. Entsprechendes gilt für einläufige
Einzelladerkurzwaffen für Patronenmunition und für mehrschüssige Kurz-
und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

– Eine Meldepflicht der Schießsportvereine wird nur für den Austritt eines
Mitglieds aus dem Verein vorgesehen; sie besteht nicht für die bloße Inakti-
vität von Mitgliedern.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8886

– Für den Begriff des Schießsports wird eine gesetzliche Definition einge-
führt.

– Für Waffen- und Munitionssammlungen wird eine ausdrückliche Regelung
für den Erwerb infolge eines Erbfalls vorgesehen.

– Außerdem werden den Sammlern von Munition Erleichterungen einge-
räumt, die wegen der besonderen Eigenschaften von Sammlermunition er-
forderlich sind.

– Der Erwerb von Schusswaffen und Munition infolge eines Erbfalls wird aus-
gedehnt auf Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigte.

– Es wird die Möglichkeit zur Erteilung von Erlaubnissen zum Betreiben von
Schießstätten auch für schießsportliche Vereine als juristische Personen vor-
gesehen.

– Die Voraussetzungen des Schießens durch Kinder und Jugendliche werden
den Erfordernissen des Schießsports angepasst.

– Durch ausdrückliche Regelung wird das Schießen von Minderjährigen an
Schießbuden auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen gestattet.

– Die Vorschriften über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen und
Munition werden unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesra-
tes vom 10. Oktober 2001 (Bundesratsdrucksache 596/01 – Beschluss; Bun-
destagsdrucksache 14/7758) neu geordnet.

– Die Anforderungen an die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und
Munition werden unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des diskri-
minierungsfreien Handels im Europäischen Wirtschaftsraum angepasst. Si-
cherheitsschränke der Stufe A gelten für die Aufbewahrung von bis zu zehn
Langwaffen dauerhaft als ausreichend. Vergleichbar gesicherte Räume gel-
ten im Grundsatz für die Aufbewahrung von Schusswaffen als ausreichend.

– Für die Waffenbehörden und die Meldebehörden wird die gesetzliche
Grundlage für die gegenseitige Unterrichtung über die Erteilung bzw. den
Wegfall waffenrechtlicher Erlaubnisse einerseits und über Namensänderun-
gen, Wegzug oder Tod eines Erlaubnisinhabers andererseits geschaffen.

1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7758 in der Aus-
schussfassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
FDP und PDS

2. Annahme eines Entschließungsantrags mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktionen der FDP
und PDS

3. Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/763 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen
Keine

Drucksache 14/8886 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden nur insoweit betrof-
fen, als sie auf Grund von Landesrecht Vollzugsaufgaben wahrnehmen. Die
vorgesehenen sachlichen Änderungen des Waffengesetzes und des Beschussge-
setzes und der auf Grund der Gesetze zu erlassenden Rechtsvorschriften führen
zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeiten beim Bund und in deutlich
geringerem Maße auch bei den Ländern, wobei zu berücksichtigen ist, dass
zum Teil durch das neue Gesetz Verfahrenserleichterungen vorgesehen sind,
die sich im Hinblick auf die Kosten für den Vollzug günstig auswirken werden.
Der Vollzug des Waffengesetzes erfordert wegen der Verlagerung der Länder-
zuständigkeit für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Angehörige
der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte auf das Bundesver-
waltungsamt etwa 4 Stellen. Soweit zusätzliche beschussrechtliche Prüfungen
durch Beschussämter der Länder wahrgenommen werden, ist ein Personal-
mehrbedarf nicht zu erwarten. Erforderliche Sachausgaben werden durch Ge-
bühreneinnahmen gedeckt.
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem
Waffengesetz, dem Beschussgesetz und den auf beiden Gesetzen beruhenden
Rechtsverordnungen sollen im Rahmen der Ersetzung der Kostenverordnung
zum Waffengesetz durch Kostenverordnungen zum Waffengesetz und zum Be-
schussgesetz an die aktuellen Kostenverhältnisse angepasst werden.

E. Sonstige Kosten
Zu den durch die Neuordnung entstehenden Kosten der Wirtschaft haben sich
die beteiligten Verbände nicht geäußert. Die Kosten wegen der notwendigen
Einführung der Bauartprüfung für bestimmte Waffen werden, gemessen an den
Produktionskosten, als insgesamt gering angesehen. Da im Rahmen der Bauart-
prüfung auch Verbotstatbestände des Waffengesetzes berücksichtigt werden,
tritt für die Hersteller Rechtssicherheit im Hinblick auf die zukünftige Ver-
marktung ein. Da die Bauartprüfung für Nichtfeuerwaffen nach Maßgabe euro-
päischen Rechts erfolgt, sind die geprüften Gegenstände auch in anderen Staa-
ten der europäischen Union marktfähig. Die Kosten der Bauartprüfung sind da-
mit aufgewogen.
Auswirkungen auf das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisni-
veau sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind möglich,
aber nicht quantifizierbar.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8886

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7758 in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
2) folgende Entschließung anzunehmen:

1. Das vom Deutschen Bundestag heute beschlossene Gesetz zur Neurege-
lung des Waffenrechts enthält auch eine Vorschrift über den Erwerb und
Besitz von Schusswaffen durch Erben und ihnen gleichgestellte Personen
(Artikel 1 § 20).
Danach können diese Personen anders als sonstige Berechtigte wie Jäger
oder Sportschützen ohne Nachweis eines Bedürfnisses, der Sachkunde
und des sonst vorgeschriebenen Mindestalters Schusswaffen erwerben
und besitzen.

2. Der Deutsche Bundestag hat diese Regelung auf fünf Jahre befristet
(Artikel 18 Nr. 2). Er verfolgt damit nicht das Ziel, nur das Außerkraft-
treten der Vorschrift hinauszuschieben. Er erwartet vielmehr, dass die
Zeit genutzt wird, um die unter 1. angesprochene Privilegierung eines
bestimmten Personenkreises beim Erwerb und Besitz von Schusswaf-
fen durch Maßnahmen technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, aus-
zugleichen.

3. Der Deutsche Bundestag begrüßt deshalb das in der amtlichen Begrün-
dung zu dieser Bestimmung von der Bundesregierung dargestellten An-
liegen, der Industrie einen Anreiz zu geben, die zurzeit bereits laufenden
Entwicklungen von Blockiersystemen voranzutreiben; diese sollen es er-
möglichen, eine Schusswaffe ohne Zerstörung zu blockieren, dass Nicht-
berechtigte nicht damit schießen können. Er geht davon aus, dass diese
Entwicklungen in einem Zeitraum von spätestens fünf Jahren marktreif
werden können.

4. Der Deutsche Bundestag erwartet, dass der Einbau technischer Vorkeh-
rungen zur Sicherung die unbefugte Nutzung von Schusswaffen durch
Erben und den ihnen gleichgestellten Personen oder durch Dritte mindes-
tens erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht.
Er setzt ferner voraus, dass die Funktionsfähigkeit der Waffen jederzeit
wiederhergestellt werden kann.
Der Deutsche Bundestag erwartet, dass der Einbau und die Deaktivierung
der entsprechenden technischen Vorkehrungen nur durch dafür besonders
autorisierte Personen, z. B. Büchsenmacher, durchgeführt werden dürfen.
Verstöße gegen die festzulegenden Regelungen sollen als Straftaten ver-
folgt werden können.

5. An der Erarbeitung der technischen Anforderungen im Einzelnen und an
der Feststellung der Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen sind
vor allem die Waffenhersteller, die Beschussämter der Länder sowie die
Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder zu beteiligen. Der Deut-
sche Bundestag geht davon aus, dass der Beschussrat in dieser Frage ein-
bezogen wird.

6. Die Bundesregierung wird aufgefordert, rechtzeitig vor Ablauf der Frist
des Artikels 18 Nr. 2 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Befristung
aufhebt, die Ausrüstung von Schusswaffen mit den vorgenannten techni-

Drucksache 14/8886 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

schen Vorkehrungen vorschreibt sowie die entsprechenden Straftatbe-
stände enthält.

7. Sollte sich die Marktreife von Blockiersystemen oder sonstigen geeig-
neten technischen Vorkehrungen über den Befristungszeitraum des Arti-
kels 18 Nr. 2 hinaus verzögern, so hat die Bundesregierung rechtzeitig
über den Sachstand zu berichten, um dem Deutschen Bundestag die
Möglichkeit zu entsprechenden Reaktionen, insbesondere gegebenen-
falls zu einer Verlängerung der Befristung, zu geben.

3) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/763 abzulehnen.

Berlin, den 24. April 2002

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Ernst Bahr
Berichterstatter

Hartmut Koschyk
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8886

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)
– Drucksache 14/7758 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)*)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 u n v e r ä n d e r t
Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 7 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuständig-

keit der Hauptzollämter zur Verfolgung und
Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoff-
gesetz

Artikel 9 Änderung der Bewachungsverordnung

Artikel 10 Änderung der Ersten Verordnung zum Waffen-
gesetz

Artikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zum Waffen-
gesetz

Artikel 12 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 13 Änderung der Ersten Verordnung zum Spreng-

stoffgesetz
Artikel 14 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässig-

keitsüberprüfungs-Verordnung
Artikel 15 Änderung des Bundesjagdgesetzes

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EGNr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EGdes
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
des Waffenrechts
(WaffRNeuRegG)*)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Waffengesetz (WaffG)
Artikel 2 Beschussgesetz (BeschG)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von

Kriegswaffen
Artikel 4 Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 6 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Zuständig-

keit der Hauptzollämter zur Verfolgung und
Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoff-
gesetz

Artikel 8 Änderung der Bewachungsverordnung

Artikel 9 Änderung der Ersten Verordnung zum Waffen-
gesetz

Artikel 10 Änderung der Dritten Verordnung zum Waffen-
gesetz

Artikel 11 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 12 Änderung der Ersten Verordnung zum Spreng-

stoffgesetz
Artikel 13 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässig-

keitsüberprüfungs-Verordnung
Artikel 14 Änderung des Bundesjagdgesetzes

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EGNr. L 204 S. 34), geändert durch die Richtlinie 98/48/EGdes
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Drucksache 14/8886 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Artikel 15 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von

Vorschriften

Artikel 1
Waffengesetz (WaffG)

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestim-

mungen
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition,

Waffenliste
§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und

Jugendliche
Abschnitt 2

Umgang mit Waffen oder Munition
Unterabschnitt 1

Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und
Munitionserlaubnisse

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 6 Persönliche Eignung
§ 7 Sachkunde
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen

und Anordnungen
Unterabschnitt 2

Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit
Waffen oder Munition, Ausnahmen

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Füh-
ren und Schießen

§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition
mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
Unterabschnitt 3

Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte
Personengruppen

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition
durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sport-
schützen

§ 15 Schießsportverbände; schießsportliche Vereine

Artikel 16 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von

Vorschriften

Artikel 1
Waffengesetz (WaffG)

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1

u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 3
Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte

Personengruppen
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

durch Sportschützen
§ 15 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition

durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und
Schießen zur Brauchtumspflege

§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition
durch Waffen- oder Munitionssammler

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition
durch Waffen- oder Munitionssachverständige

§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition,
Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erben

Unterabschnitt 4
Besondere Erlaubnistatbestände für

Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten,
Bewachungsunternehmer

§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
§ 22 Fachkunde
§ 23 Waffenbücher
§ 24 Kennzeichnungspflicht; Markenanzeigepflicht
§ 25 Ermächtigungen und Anordnungen
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf

Schießstätten, Ausbildung im Verteidigungsschießen
§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen durch

Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungsperso-
nal

Unterabschnitt 5
Verbringen von Waffen oder Munition in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich

des Gesetzes
§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition aus einem oder

in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 30 Vorübergehendes Verbringen von Waffen oder Muni-

tion aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union

§ 31 Vorübergehendes Verbringen von Waffen oder Muni-
tion in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union

§ 32 Verbringen von Waffen oder Munition aus einem
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist

§ 33 Vorübergehendes Verbringen von Waffen oder Muni-
tion aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäi-
schen Union ist

§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition
durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und
Schießen zur Brauchtumspflege

§ 17 u n v e r ä n d e r t

§ 18 u n v e r ä n d e r t

§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition,
Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwer-
ber infolge eines Erbfalls

Unterabschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 5
Verbringen undMitnahme vonWaffen oderMunition in

den, durch den oder aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes

§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Gel-
tungsbereich des Gesetzes

§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den
Geltungsbereich des Gesetzes

§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch
den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
Europäischer Feuerwaffenpass

§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen
oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den
oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

Drucksache 14/8886 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Unterabschnitt 6

Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und
Nachweispflichten

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der
Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

§ 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
§ 37 Anzeigepflichten
§ 38 Ausweispflichten
§ 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

Unterabschnitt 7
Verbote

§ 40 Verbotene Waffen
§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Ver-

anstaltungen
Abschnitt 3

Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Da-

ten

§ 44 Rücknahme und Widerruf
§ 45 Weitere Maßnahmen
§ 46 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinba-

rungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 47 Sachliche Zuständigkeit
§ 48 Örtliche Zuständigkeit
§ 49 Kosten

Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 50 Strafvorschriften
§ 51 Bußgeldvorschriften
§ 52 Einziehung und erweiterter Verfall

Abschnitt 5
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 53 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehör-
den, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheb-
lich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete ande-
rer Staaten

§ 54 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besu-
cher

§ 55 Kriegswaffen

Unterabschnitt 6
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 7
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Da-
ten

§ 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
§ 45 Rücknahme und Widerruf
§ 46 Weitere Maßnahmen
§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinba-

rungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
§ 48 Sachliche Zuständigkeit
§ 49 Örtliche Zuständigkeit
§ 50 Kosten

Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 51 Strafvorschriften
§ 52 Strafvorschriften
§ 53 Bußgeldvorschriften
§ 54 Einziehung und erweiterter Verfall

Abschnitt 5
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehör-
den, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheb-
lich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete ande-
rer Staaten

§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besu-
cher

§ 57 Kriegswaffen

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Abschnitt 6

Übergangsvorschriften,
Verwaltungsvorschriften

§ 56 Altbesitz
§ 57 Verwaltungsvorschriften
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Waffenliste

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes,

Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder

Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände

und
2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die An-
griffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu besei-
tigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und
Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen
ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungs-
weise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähig-
keit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese
erwirbt, besitzt, überlässt, führt oder verbringt, damit
schießt oder wer Waffen oder Munition herstellt oder damit
Handel treibt.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Ein-
stufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b
als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sons-
tige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Be-
griffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

§ 2
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition,

Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Perso-

nen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha-
ben.

(2) Wer mit Waffen oder Munition umgehen will, bedarf
der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der
Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 zu diesem Gesetz ge-
nannt sind, ist verboten.

Abschnitt 6
Übergangsvorschriften,
Verwaltungsvorschriften

§ 58 Altbesitz
§ 59 Verwaltungsvorschriften
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)Waffenliste

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Gegenstand und Zweck des Gesetzes,

Begriffsbestimmungen
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, da-
mit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder Han-
del damit treibt.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 2
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition,

Waffenliste
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der
Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz ge-
nannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der
Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist
verboten.

Drucksache 14/8886 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz

oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Ver-
bot ausgenommen ist, sind in der Waffenliste genannt. Fer-
ner sind in der Waffenliste Abschnitt 3 die Waffen und Mu-
nition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise
nicht anzuwenden ist.

§ 3
Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder

und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs-

oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter
Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit
Waffen oder Munition umgehen.

(2) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugend-
liche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zu-
lassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.

Abschnitt 2
Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und

Munitionserlaubnisse
§ 4

Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche

Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer

Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz
oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Ver-
bot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1
und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die
Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz
oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von
diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe
der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1
und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet
auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt
sind
1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des

Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an
der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen kön-
nen,

2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Län-
der.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor
der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den
Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.
Sie ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 3
Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder

und Jugendliche
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1
Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

(3) u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
Umgang mit Waffen oder Munition

Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und

Munitionserlaubnisse
§ 4

Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Höhe von einer Million Euro – pauschal für Personen-
und Sachschäden – nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder

Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf
Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffen-
rechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, min-
destens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre
Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen so-
wie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen ei-
ner Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung
der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis sowie einmalig nach
weiteren drei Jahren das Fortbestehen des Bedürfnisses zu
prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3
erfolgen.

§ 5
Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen
nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfer-

tig verwenden werden,
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sach-

gemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorg-
fältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden,
die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Re-
gel Personen nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang
mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Spreng-
stoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährli-
chen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem
Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu
einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wor-
den sind oder bei denen die Verhängung von Jugend-
strafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
nicht verstrichen sind,

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung
der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des
Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung
nach Absatz 3 erfolgen.

§ 5
Zuverlässigkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Re-
gel Personen nicht, die
1. a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Or-
ganisation unanfechtbar verboten wurde oder der ei-
nem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem
Vereinsgesetz unterliegt, oder

b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bun-
desverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfas-
sungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft
zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungs-
feindliche Bestrebungen verfolgen oder in den letzten
fünf Jahren verfolgt haben,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen
Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in poli-
zeilichem Präventivgewahrsam waren.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1
nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene
auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer An-
stalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abge-
schlossen, so kann die zuständige Behörde die Entschei-
dung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen
Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverläs-
sigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralre-

gister;
2. die Auskunft bei den Justizbehörden nach § 13 Abs. 2,

§ 14 Abs. 1 Nr. 5, 7 Buchstabe b, Abs. 2, § 17 Nr. 3 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob
Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuver-
lässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle
schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr
vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

2. u n v e r ä n d e r t

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebun-
gen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt ha-
ben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, ins-
besondere gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker gerichtet sind,

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen
Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in poli-
zeilichem Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines
der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze
verstoßen haben.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverläs-
sigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. u n v e r ä n d e r t

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftli-
chen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2
Nr. 1 genannten Straftaten;

3. u n v e r ä n d e r t

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Über die
Erteilung einer Auskunft über die nach Satz 1 Nr. 2
erhobenen Daten entscheidet die Waffenbehörde im
Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die per-
sonenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfah-
rensregister mitgeteilt hat.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
§ 6

Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Per-

sonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit be-

schränkt sind,
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mit-

teln, psychisch krank oder debil sind oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen

oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umge-
hen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren
können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder
Selbstgefährdung besteht.

Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtli-
chen Polizeidienststelle einholen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die per-
sönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen
begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Be-
scheinigungen, so kann die zuständige Behörde dem Betrof-
fenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fach-
ärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die
geistige oder körperliche Eignung aufgeben.

§ 7
Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine
Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder
seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung
nachweist.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechni-
schen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung
und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung
von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen
Nachweis der Sachkunde zu erlassen.

§ 8
Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn ge-
genüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
nung
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftli-

che Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze,
Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler,
Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete
Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Be-
wachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder
Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

§ 6
Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Per-
sonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1. geschäftsunfähig sind,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der
Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit be-
schränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellung-
nahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 7
u n v e r ä n d e r t

§ 8
Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn
gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftli-

che Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze,
Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler,
Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete
Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Be-
wachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder
Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

Drucksache 14/8886 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

§ 9
Inhaltliche Beschränkungen,

Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr

von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und
Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit
Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und er-
heblichen Nachteile zu schützen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Er-
laubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden.
Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und
ergänzt werden.

(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder
den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2
ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu
den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs
mit Waffen oder Munition, Ausnahmen

§ 10
Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz,

Führen und Schießen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen

wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in
eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die
Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl
und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis
zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die
Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 er-
wirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde un-
ter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden
den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitz-
karte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die meh-
rere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt
werden.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt
insbesondere vor, wenn der Antragsteller
1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der ei-

nem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportver-
band angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.
§ 9

u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2
Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs
mit Waffen oder Munition, Ausnahmen

§ 10
Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz,

Führen und Schießen
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die meh-
rere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt
werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem
schießsportlichen Verein als juristischer Person erteilt
werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der
Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaf-
fen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benen-
nen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person
muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins
sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die da-
rin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fäl-
len wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein
für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Er-
werb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu be-
fristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch ei-
nen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum
Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen
auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann
zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie
ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Be-
dürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waf-
fenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu be-
schränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis
nicht nachgewiesen wird.

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe
wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

§ 11
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition

mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union

(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schuss-
waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A
bis C) oder von Munition für eine solche darf einer Person,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur
erteilt werden, wenn sie
1. die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat

im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder
2. eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus wel-

chen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition
nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen be-
absichtigt.

Die Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz einer Schusswaffe
nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Muni-
tion für eine solche darf nur erteilt werden, wenn über die
Voraussetzungen des Satzes 1 hinaus eine vorherige Zustim-
mung dieses Mitgliedstaates hierzu vorgelegt wird.

(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach

dem schießsportlichen Verein aus oder liegen in ihrer
Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unver-
züglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt
der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue
verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist
die dem schießsportlichen Verein erteilte Waffenbesitz-
erlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zu-
rückzugeben.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch ei-
nen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum
Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen
auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann
zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie
ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Be-
dürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waf-
fenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu be-
schränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis
nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Klei-
ner Waffenschein).

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 11
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für
eine solche in einem anderen Mitgliedstaat mit einer Erlaub-
nis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt,
wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen.

§ 12
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe
bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berech-

tigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen

Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten
Zweck, oder

b) vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwah-
rung oder der Beförderung

erwirbt;
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmä-

ßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder
zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen
oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn
und so lange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhält-

nisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder

schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportli-
chen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder
einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Verei-
nigung,

c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe
von Seenotsignalen

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des
Berechtigten ausüben darf;

4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne

dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisur-
kunde bedurfte, oder

b) nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend
zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
bedarf nicht, wer
1. Munition unter den Voraussetzungen des Absatzes 1

Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2. Munition unter den Voraussetzungen des Absatzes 1

Nr. 5 lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) zum soforti-
gen Verbrauch erwirbt.

§ 12
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe
bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berech-

tigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen

Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten
Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b) vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwah-
rung oder der Beförderung

erwirbt;
2. u n v e r ä n d e r t

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn
und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhält-

nisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder

schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportli-
chen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder
einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Verei-
nigung,

c) als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe
von Seenotsignalen

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des
Berechtigten ausüben darf;

4. u n v e r ä n d e r t

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend
zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbe-
reich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition

bedarf nicht, wer diese
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 er-

wirbt;
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum so-

fortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte
(§ 27) erwirbt;

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht,
wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Woh-

nung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum
oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis
umfassten Zweck führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von ei-
nem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der
Transport der Waffe im Zusammenhang mit dem von sei-
nem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt;

3. eine Signalwaffe beim Bergsteigen oder als verantwort-
licher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahr-
zeug oder zur Abgabe von Start- oder Beendigungszei-
chen bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder
akustische Signalgebung erforderlich ist, führt.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe
bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das
Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus
ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zu-

stimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewe-

gungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt
wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgeset-
zes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitz-
tum nicht verlassen können,

b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmuni-
tion verschossen werden kann,

2. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und die-

sen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zur Abgabe von Startzeichen im Auftrag der Veran-

stalter,
c) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen

Betrieben,
3. mit Signalwaffen

a) bei Not- und Rettungsübungen oder

3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbe-
reich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht,

wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Woh-

nung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum
oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von ei-
nem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der
Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit er-
folgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln ent-
sprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwett-
kämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher
Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder
bei Not- und Rettungsübungen führt;

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Ab-
gabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sport-
veranstaltungen führt, wenn optische oder akustische
Signalgebung erforderlich ist.
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe

bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das
Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus
ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. u n v e r ä n d e r t

2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als
Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach
Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen
schießen,

3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und die-

sen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) entfällt

b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen
Betrieben,

4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
a) entfällt

Drucksache 14/8886 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
b) zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im

Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen,
wenn optische oder akustische Signalgebung erfor-
derlich ist.

Unterabschnitt 3
Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte

Personengruppen
§ 13

Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder
Munition durch Jäger,

Führen und Schießen zu Jagdzwecken
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-

waffen wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gülti-
gen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16
Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen zur
Jagdausübung benötigen, und

2. die zu erwerbende Schusswaffe zur Jagdausübung ge-
eignet und nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeit-
punkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist
(Jagdwaffen).
(2) Bei Jägern bedarf es für die Erteilung der Erlaubnis

nach § 10 Abs. 1 in der Regel keiner Prüfung der Vorausset-
zungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Bei Jägern, die Inhaber
eines Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Ver-
bindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, gilt
dies auch für die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 für
den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaf-
fen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorlie-
gen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne
des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bun-
desjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen
nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits er-
teilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den
Erwerber zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht
ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1
des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Muni-
tion für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis,

b) entfällt

5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Ab-
gabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag
der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn op-
tische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn
besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Unterabschnitt 3
Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte

Personengruppen
§ 13

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und
Munition durch Jäger,

Führen und Schießen zu Jagdzwecken
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-

waffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Per-
sonen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im
Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 des Bundesjagd-
gesetzes sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und

die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im
jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schieß-
wettkämpfe benötigen,

2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach
dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Er-
werbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen
und -munition).
(2) Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im

Sinne von § 15 Abs. 2, § 16 des Bundesjagdgesetzes sind,
erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Be-
sitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne
des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, § 16 des
Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen
nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits er-
teilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den
Erwerber zu beantragen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweili-
gen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung
einschließlich des Anschießens im Revier, zur Ausbildung
von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forst-
schutz oder im Zusammenhang damit ohne Erlaubnis führen
und mit ihnen schießen.

(7) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen Jagd-
waffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht ei-
nes Ausbilders führen, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr
vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbil-
dungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unter-
zeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die
Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheini-
gung mit sich führen.

§ 14
Erwerb und Besitz von Schusswaffen

durch Sportschützen
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-

waffen wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins aner-
kannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsport-
verband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schieß-
sportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverban-
des ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schieß-
sport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze be-
treibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der
Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und
erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen nicht mehr als zwei
Schusswaffen erworben werden.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von mehr
als drei Repetier-Langwaffen oder halbautomatischen Lang-
waffen und mehr als zwei Kurzwaffen wird durch Vorlage
einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antrag-
stellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benö-
tigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.
(3) Sportschützenwird abweichend von § 10Abs. 1 Satz 3

eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Ein-
zellader-Langwaffen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2
und 3 berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund
dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waf-
fenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen unter Vorlage einer
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung
einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur
Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz
oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen
schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen
Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Er-
laubnis führen.

(7) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht
schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaub-
nis unter Aufsicht eines Ausbilders führen, wenn sie das
vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und der Sorgebe-
rechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in ei-
ner von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheini-
gung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die
Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

§ 14
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

durch Sportschützen
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schuss-

waffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mit-
gliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem
nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder
eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu ma-
chen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schieß-

sport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze be-
treibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der
Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und
erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht
mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von mehr
als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei
mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie
der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage
einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antrag-
stellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benö-

tigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

(3) Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1
Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb
von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen
Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Pa-
tronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und
Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussions-
waffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf
Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in
die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei
Wochen zu beantragen.

Drucksache 14/8886 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
§ 15

Schießsportverbände; schießsportliche Vereine
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes

wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher
Vereine anerkannt, der
1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen

ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert
ist,

2. mindestens zehntausend Sportschützen, die mit Schuss-
waffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Ver-
einen hat,

3. den Schießsport als Breitensport und Leistungssport be-
treibt,

4. a) auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsport-
lichen Vereinen und

b) zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchfüh-
rung eines altersgerechten Schießsports für Kinder
oder Jugendliche in diesen Vereinen

hinwirkt,
5. regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder

daran teilnimmt,
6. den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grund-

lage einer Schießsportordnung organisiert und
7. durch organisatorische Maßnahmen darauf hinwirkt,

dass die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine
a) die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses

Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsport-

lichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der
ersten sechs Jahre, nachdem diesem erstmalig eine
Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde,
führen und

c) über eigene Schießstätten für die nach der Schieß-
sportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder
geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige
Schießstätten nachweisen.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder
4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere
Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bie-
tet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geord-
nete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen
von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung
des Satzes 1 nur beiVerbänden zulässig, diemindestens zwei-
tausend Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als
Mitglieder in ihren Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch die
nach § 47 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem
der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht
der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes
tätig ist, im Einvernehmen mit den nach § 47 Abs. 1 zustän-
digen Behörden der übrigen Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die

§ 15
Schießsportverbände; schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes
wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher
Vereine anerkannt, der
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. durch organisatorische Maßnahmen darauf hinwirkt,
dass die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine
a) u n v e r ä n d e r t

b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsport-
lichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der
ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine
Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde,
führen und

c) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zu-
rückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist
zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin
nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der
Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind
die Bescheinigung des betreffenden Verbandes nach § 14
Abs. 1 und 2 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaub-
haftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Auf-
hebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Rich-
tigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die
Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der
Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerken-
nungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Aner-
kennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem
Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerken-
nung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zu-
ständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffen-
besitzkarte sind und die aus dem aktiven Schießsport oder ih-
rem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

§ 16
Erwerb und Besitz von Schusswaffen

oder Munition durch Brauchtumsschützen,
Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzel-
lader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen so-
wie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern ei-
ner zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung
(Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Be-
scheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft
machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums
benötigen.

(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus be-
sonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von
fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in
Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonsti-
gen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauch-
tumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des
§ 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die
erforderliche Sorgfalt beachtet wird.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zu-
ständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffen-
besitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden
sind, unverzüglich zu benennen.

(6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach
festen Regeln einer Sportordnung geschossen wird und
der Übungsablauf unter Wahrung der Chancengleich-
heit allen Teilnehmern vorab bekannt ist; die Verwen-
dung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen
oder symbolisieren, ist nicht zulässig.

§ 16
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

durch Brauchtumsschützen,
Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Brauchtumsschützen dürfen die zur Pflege des
Brauchtums benötigten Schusswaffen im Zusammen-
hang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus
besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Er-
laubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt
wurde, ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 führen.

Drucksache 14/8886 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1

Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten
mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach Absatz 2
kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen
Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden.
Sie ist zu versagen, wenn
1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1

Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,
2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewähr-

leistet ist,
3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder

die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch
Auflagen verhindert werden können oder

4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 5 nachgewiesen ist.

§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Erlaubnis nach Satz 1 kann
mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden
werden.

§ 17
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition

durch Waffen- oder Munitionssammler
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-

waffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die
glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für
eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensamm-
ler, Munitionssammler) benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit
der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten
Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an
Schusswaffen vorzulegen.

§ 18
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition

durch Waffen- oder Munitionssachverständige
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-

waffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die
glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für
wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung,
Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen
Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder
Munition wird in der Regel

(4) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1
Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten
mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach Absatz 2
kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen
Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden.
Sie ist zu versagen, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilli-
gung nach Absatz 2 verbunden werden.

(5) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen des Ab-
satzes 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewil-
ligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaub-
nis führen und damit schießen.

§ 17
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition

durch Waffen- oder Munitionssammler
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-

waffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die
glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition
für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffen-
sammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch
bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische
Sammlung.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-
waffen oder Munition wird auch einem Erben, Ver-
mächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten
(Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vor-
handene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absat-
zes 1 fortführt.

§ 18
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2. unbefristet
erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Be-
hörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über
den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den Inhaber
einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet
im Falle des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1 Satz 4
keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei
Monate ausgeübt wird.

§ 19
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition,
Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schuss-

waffen oder Munition wird bei einer Person anerkannt, die
glaubhaft macht,
1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe

auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2. dass der Erwerb von Schusswaffen und der dafür be-

stimmten Munition geeignet und erforderlich ist, diese
Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird

anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Woh-
nung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitz-
tums vorliegen.

§ 20
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erben

(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Anzeige der Inbe-
sitznahme einer Schusswaffe nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bedarf ein Erbe zum Erwerb einer von einem Berechtigten
ererbten Schusswaffe keiner Erlaubnis.

(2) Der Erbe hat binnen eines Monats nach Annahme der
Erbschaft oder Ablauf der für die Ausschlagung der Erb-
schaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waf-
fenbesitzkarte oder Eintragung der Waffe in eine bereits
erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die
Schusswaffe nicht vorher einem Berechtigten überlässt. Der
Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderli-
che Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht besitzt.

§ 19
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition,
Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schuss-

waffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer
Person anerkannt, die glaubhaft macht,
1. u n v e r ä n d e r t

2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition ge-
eignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu min-
dern.
(2) u n v e r ä n d e r t

§ 20
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber

infolge eines Erbfalls
Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme

der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschla-
gung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstel-
lung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehö-
renden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre
Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitz-
karte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder
durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem
Erwerb der Schusswaffen. Dem Erwerber infolge eines
Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis ab-
weichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser
berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuver-
lässig und persönlich geeignet ist.

(2) entfällt

Drucksache 14/8886 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Unterabschnitt 4

Besondere Erlaubnistatbestände fürWaffenherstellung,
Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer

§ 21
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig

im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebe-
nen Herstellung von Schusswaffen oder Munition wird
durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum
entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder
Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie
kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten be-
schränkt werden.

(2) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung nach Absatz 1
Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich
die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder
endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstel-
lungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für
Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerks-
rolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Erlaubnis
zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Be-

triebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbst-
ständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erfor-
derliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung
(§ 6) nicht besitzt,

2. der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit
bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Vo-
raussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt,
soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffen-
herstellung beantragt wird,

3. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen nicht die
erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaub-
nis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweig-
niederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle
selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antrag-

steller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundge-

setzes ist oder
2. weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine ge-

werbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes hat.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die

Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Er-
laubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die
Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die
Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröff-
nung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer
unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen
der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über

Unterabschnitt 4
Besondere Erlaubnistatbestände fürWaffenherstellung,
Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer

§ 21
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig

im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebe-
nen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von
Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenher-
stellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betrie-
benen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine
Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte
Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1
Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich
die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder
endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstel-
lungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für
Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerks-
rolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffen-
herstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel
ein.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten
Personen anzugeben. Er soll diese Personen vorher hierüber
unterrichten. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlas-
sung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den
Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
trag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinha-
ber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundeskri-
minalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer
Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme
oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.

§ 22
Fachkunde

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zustän-
digen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht
nachzuweisen, wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen
für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die notwendigen Anforderungen an die
waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch
beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten
(Fachkunde), über die Prüfung und das Prüfungsverfahren
einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu
erlassen.

§ 23
Waffenbücher

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und
Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen, deren Bauart
nach §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder
die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unter-
liegen, sowie auf wesentliche Teile von Schusswaffen.

(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt
oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu füh-
ren, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre
Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht an-
zuwenden auf

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 22
Fachkunde

(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zustän-
digen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht
nachzuweisen, wer

1. die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büch-
senmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt,

2. mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit
Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist,
sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die
erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über
1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechni-

schen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch be-
schränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten
(Fachkunde),

2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließ-
lich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis
der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2

zu erlassen.
§ 23

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom

Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit dem
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen
sind,

2. Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waf-
fenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,

3. wesentliche Teile von Schusswaffen.
§ 24

Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in

den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unver-
züglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich
sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke ei-

nes Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung
hat,

2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Muni-
tion verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,

3. eine fortlaufende Nummer.
Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Ab-
satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.

(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsen-
ergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine
Typenbezeichnung sowie das Kennzeichen nach Anlage 1
Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom
24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder
ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe c bestimmtes Zeichen tragen.

(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüg-
lich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubrin-
gen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszei-
chen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition
erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung
der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Muni-
tion, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem be-
sonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch
derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Marke die Mu-
nition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die
Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder
Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er
festgestellt hat, dass die Schusswaffen gemäß Absatz 1 ge-
kennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von Stichproben
überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem
Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.

(5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Ge-
schosse für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt
oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegen-
ständen Handel treibt und eine Marke für diese Gegenstände

§ 24
Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unver-
züglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich
sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist
Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt unter Vorlage der Marke vorher schriftlich anzu-
zeigen. Verbringer, die die Marke eines Herstellers aus ei-
nem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke
anzuzeigen.

§ 25
Ermächtigungen und Anordnungen

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung der §§ 23 und 24
1. Vorschriften zu erlassen über

a) Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und
Waffenhandelsbuches,

b) Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-
und Waffenhandelsbuches,

c) eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen-
und Munitionsarten sowie über die Art, Form und
Aufbringung dieser Kennzeichnung,

2. zu bestimmen,
a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die

Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schuss-
waffen nach einem Austausch, einer Veränderung
oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kenn-
zeichnen sind,

b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der
in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder
teilweise befreit sind.

(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht
mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Nr. 3) ge-
kennzeichnet, so kann die zuständige Behörde – auch nach-
träglich – anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes Kenn-
zeichen anbringen lässt.

§ 26
Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung
von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Die Erlaubnis berechtigt zur Herstellung, Bearbeitung und
Instandsetzung von Schusswaffen und schließt das Erwer-
ben von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Tei-
len von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände
ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen
und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und
wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen
Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung
oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbei-
tung oder Instandsetzung erforderlich machen können,
überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne
Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schuss-
waffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern
es sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung
(§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

§ 25
Ermächtigungen und Anordnungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht
mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde – auch
nachträglich – anordnen, dass der Besitzer ein bestimmtes
Kennzeichen anbringen lässt.

§ 26
Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird
durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Er-
werb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen
Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegen-
stände ein.

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
§ 27

Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf
Schießstätten, Ausbildung im Verteidigungsschießen
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die

ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schieß-
sport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der
Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit
Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betrei-
ben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benut-
zung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu-
ständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persön-
liche Eignung (§ 6) besitzt. Bei ortsveränderlichen Schieß-
stätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Auf-
stellung ausreichend. Der nach Satz 3 Erlaubnispflichtige
hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schieß-
stätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher
schriftlich anzuzeigen.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstät-
ten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur
Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen-
oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitions-
sachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtun-
gen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und
Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen
Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(3) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen Kin-
dern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, das
Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei de-
nen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet
werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und
1.2), nur gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich
sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwe-
send ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die
schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberech-
tigten vor der erstmaligen Aufnahme des Schießens entge-
genzunehmen und mindestens drei Jahre lang aufzubewah-
ren. Die Einverständniserklärungen sind der zuständigen
Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.

(4) Unter Obhut verantwortlicher und zur schießsportli-
chen Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtsperso-
nen darf Kindern, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben
und noch nicht vierzehn Jahre alt sind, das sportliche Schie-
ßen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruck- und Waf-
fen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

§ 27
Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf

Schießstätten, Ausbildung im Verteidigungsschießen
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die

ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schieß-
sport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der
Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit
Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betrei-
ben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benut-
zung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu-
ständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versi-
cherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens einer
Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden
– sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000
Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für
den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
unternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die
Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der
Schaustellerhaftpflichtversicherung unterliegen, nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderli-
chen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erst-
maligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Er-
laubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des
Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde
zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen Kin-
dern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, das
Schießen mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei de-
nen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet
werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und
1.2), sowie Jugendlichen, die noch nicht sechzehn Jahre
alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen
nur gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein
Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftli-
chen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor
der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und wäh-
rend des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständi-
gen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.

(4) Unter Obhut verantwortlicher und zur schießsportli-
chen Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtsperso-
nen darf Kindern, die das zehnte Lebensjahr vollendet ha-
ben und noch nicht zwölf Jahre alt sind, das sportliche
Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruck- und
Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treib-
gase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Nr. 1.1 und 1.2), Jugendlichen, die das vierzehnte Lebens-
jahr vollendet haben, auch das Schießen mit sonstigen
Schusswaffen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ge-
stattet werden. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die
Geeignetheit zur schießsportlichen Kinder- und Jugendarbeit
glaubhaft zu machen. Die zuständige Behörde kann einem
Kind oder Jugendlichen zur Förderung des Leistungssports
eine Ausnahme von dem Mindestalter des Satzes 1 bewilli-
gen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche
Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und
durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche
Begabung glaubhaft gemacht sind.

(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der
Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn
sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und der Sor-
geberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis
in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbeschei-
nigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die
Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schie-
ßen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen
Aufsichtsperson Kindern, die das zwölfte Lebensjahr voll-
endet haben, das Schießen mit Druckluft-, Federdruck-
und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden.

(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erhebli-
chen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Be-
wohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allge-
meinheit
1. die Benutzung von Schießstätten, insbesondere die Auf-

sicht über das Schießen einschließlich der Anforderun-
gen an das Aufsichtspersonal, zu regeln,

2. Vorschriften zur Abgrenzung des Verteidigungsschie-
ßens von anderen Schießvorgängen zu erlassen,

3. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu
erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der
kampfmäßigen Verteidigung mit Schusswaffen und bei
Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann
bestimmt werden,
a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer

Anzeige bedarf,
b) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Ein-

stellung und das Ausscheiden der verantwortlichen
Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,

c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen
dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung,
aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Be-
sitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaub-
nis bedürfen,

schnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 gestattet werden. Die verantwortliche Aufsichts-
person hat die Geeignetheit zur schießsportlichen Kinder-
und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Die zuständige Be-
hörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports
eine Ausnahme von dem Mindestalter des Satzes 1 bewilli-
gen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche
Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und
durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche
Begabung glaubhaft gemacht sind.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schie-
ßen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen
Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druck-
luft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet wer-
den. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass
die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur
einen Schützen bedient.

(7) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeich-

nungen zu führen, aufzubewahren und der zuständi-
gen Behörde vorzulegen hat,

e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen un-
tersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwort-
liche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erfor-
derliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung
oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

§ 28
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen
oder Munition durch Bewachungsunternehmer

und ihr Bewachungspersonal
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von

Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer
(§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft
macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden
oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer
gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährde-
ten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entspre-
chend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unterneh-
mungen.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen
Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 ge-
führt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem
Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhält-
nisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen
Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen
Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die
betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die
Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Spei-
cherung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der
Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen
oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Be-
hörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen,
wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung
des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit
Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch
der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 be-
zeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach
Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

Unterabschnitt 5
Verbringen vonWaffen oderMunition in den, durch den

und aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

§ 29
Verbringen vonWaffen oder Munition aus einem oder in

einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Mu-

nition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mit-

§ 28
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen
und Munition durch Bewachungsunternehmer

und ihr Bewachungspersonal
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von

Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer
(§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft
macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden
oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer
gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährde-
ten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entspre-
chend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unterneh-
mungen. Ein nach Satz 1 und 2 glaubhaft gemachtes
Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für
die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 5
Verbringen undMitnahme vonWaffen oderMunition in

den, durch den und aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes

§ 29
Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungs-

bereich des Gesetzes
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen

oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Er-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
gliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt
werden, wenn der Empfänger zum Erwerb oder Besitz die-
ser Waffen oder Munition berechtigt ist und der sichere
Transport gewährleistet ist. Sofern es sich um Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) handelt, bedarf die Verbringung auch der vorheri-
gen Zustimmung des anderen Mitgliedstaates.

(2) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D)
in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn
der sichere Transport gewährleistet ist und die vorherige
Zustimmung des anderen Mitgliedstaates vorliegt.

(3) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern
(§ 21) kann auf Antrag allgemein die Erlaubnis nach Ab-
satz 2 für Schusswaffen oder Munition zum Verbringen zu
Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer
von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann
auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition be-
schränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1
hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schrift-
lich anzuzeigen.

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 wird durch
einen Erlaubnisschein erteilt. Für eine Erlaubnis nach Ab-
satz 2 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:
1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder

desjenigen, der die Schusswaffen oder die Munition
ohne Besitzwechsel in einen anderen Staat verbringt:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohn-
ort und Anschrift, bei Firmen auch Telefon- oder Tele-
faxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und aus-
stellende Behörde des Passes oder der Identitätskarte
und die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder
eine Privatperson handelt;

2. über die Schusswaffen:
Anzahl und Art der Waffen, Kategorien nach der Richtli-
nie des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des
Besitzes von Waffen (91/477/EWG) vom 18. Juni 1991
(ABl. Nr. L 256 S. 51) – Waffenrichtlinie –, Firma oder
eingetragenes Warenzeichen des Herstellers, Modellbe-
zeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebe-
nenfalls CIP-Beschusszeichen;

3. über die Munition:
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richt-
linie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Har-
monisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbrin-
gen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwe-
cke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) – Explosivstoffrichtlinie –,
Firma oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers,
Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;

4. über die Lieferanschrift:
Genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder Muni-
tion versandt oder befördert werden;

werb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Gel-
tungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn
1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waf-

fen oder Munition berechtigt ist und
2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder

Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ge-
währleistet ist.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1

Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in
den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden,
wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu
der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das be-
treffende Verbringen erteilt.

(3) entfällt

(4) entfällt

Drucksache 14/8886 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
5. über den Transport:

Beförderungsmittel, Tag des Beginns und voraussichtli-
chen Endes.
Für eine Erlaubnis nach Absatz 3 hat der Antragsteller
Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon-
oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburts-
ort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21
Abs. 1, Empfängermitgliedstaaten und Art der Schuss-
waffen oder Munition zu machen. Inhabern einer Er-
laubnis nach Absatz 2 kann zur Erfüllung der Ausweis-
pflicht nach § 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c eine
Bescheinigung ausgestellt werden, die auf den Erlaub-
nisschein Bezug nimmt. Für eine Erlaubnis nach Ab-
satz 1 hat der Antragsteller die Angaben nach Satz 2
Nr. 1 bis 4 zu machen.

§ 30
Vorübergehendes Verbringen von Waffen

oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union

(1) Die Erlaubnis zum vorübergehenden Verbringen von
Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Er-
laubnis bedürfen, aus einem anderen Mitgliedstaat durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden,
wenn der sichere Transport gewährleistet ist und, sofern
Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) und die dafür bestimmte Munition in einen weiteren
Mitgliedstaat verbracht werden sollen, dessen vorherige
Zustimmung vorliegt.

(2) Sollen Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaub-
nis bedürfen, oder Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3
(Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte Munition aus
einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufgabe des Besitzes vo-
rübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bracht werden, so kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 vorliegen.
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem an-
deren Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte
Munition nach Satz 1 verbringen wollen, bedürfen eines
durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feu-
erwaffenpasses, in dem die Waffen eingetragen sind. Die
Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für ei-
nen oder für mehrere Verbringensvorgänge erteilt werden
und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen des Ab-
satzes 2 für
1. Personen, die eine Signalwaffe und die dafür bestimmte

Munition aus Gründen der Sicherheit an Bord eines
Schiffes,

2. a) Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Ab-
schnitt 3 der Kategorie C und D und dafür bestimmte
Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum
Zwecke der Jagd,

b) Sportschützen, die bis zu drei Schusswaffen nach An-
lage 1 Abschnitt 3 der Kategorie B, C oder D und die
dafür bestimmte Munition zum Zwecke des Schieß-
sports,

§ 30
Verbringen von Waffen

oder Munition durch den Geltungsbereich
des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Mu-
nition im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbe-
reich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
§ 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem Staat, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Dritt-
staat), durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen
Mitgliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis
zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zu-
stimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist,
dessen vorheriger Zustimmung.

(3) entfällt

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
c) Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder

Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kate-
gorie C zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstal-
tung

vorübergehend verbringen, sofern sie den Grund der
Mitnahme nachweisen können und Gegenseitigkeit mit
dem anderen Mitgliedstaat gewahrt ist. Das Bundesmi-
nisterium des Innern stellt fest, bei welchen Mitglied-
staaten Gegenseitigkeit gewahrt ist, und macht diese
Mitgliedstaaten im Bundesanzeiger bekannt.

§ 31
Vorübergehendes Verbringen von Waffen oder

Munition in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union

Personen, die Schusswaffen und die dafür bestimmte Mu-
nition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) in ei-
nen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mit-
gliedstaat) ohne Aufgabe des Besitzes vorübergehend
verbringen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuer-
waffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die
in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden
sollen, und der Munition berechtigt sind. Die Geltungs-
dauer des Europäischen Feuerwaffenpasses beträgt fünf
Jahre; soweit bei Jägern und Sportschützen in ihm nur Ein-
zellader-Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 2.5 und 2.6) mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen
eingetragen sind, beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer
kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Der
Europäische Feuerwaffenpass hat neben den Eintragungen
der Waffen Angaben über die Person und ein Lichtbild des
Antragstellers zu enthalten.

§ 32
Verbringen von Waffen oder Munition aus einem Staat,

der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Muni-
tion, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, aus
einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes kann erteilt werden, wenn der Empfänger zum Erwerb
oder Besitz der Waffen oder der Munition berechtigt ist und
der sichere Transport gewährleistet ist.

(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
1. zum Erwerb und Besitz der Waffe oder Munition berech-

tigt ist und den Transport selbst vornimmt und hierüber
die Urkunden nach § 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit-
führt, oder

§ 31
Verbringen von Waffen oder

Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen
anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die
nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderli-
che vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händ-
lern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1
zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die
Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaub-
nis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder
Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Er-
laubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskri-
minalamt vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 32
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den

oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
Europäischer Feuerwaffenpass

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Er-
werb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder
durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt
werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von
bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnah-
mevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um je-
weils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus ei-
nem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen
anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ih-
ren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-
gliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Ab-
schnitt 3 (Kategorien A bis D) und die dafür bestimmte
Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt
werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitglied-
staat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses
sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffen-
pass eingetragen sind.

Drucksache 14/8886 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. die Waffen oder Munition zur Lagerung in ein verschlos-

senes Zolllager verbringt.
(3) Waffen oder Munition hat derjenige, der sie in den

Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, bei der nach Ab-
satz 4 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen
anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die Berech-
tigung zum Verbringen nachzuweisen. Auf Verlangen sind
diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung
auszuhändigen. Die Überwachungsbehörden teilen der zu-
ständigen Behörde jedes Verbringen von Waffen im Sinne
des Absatzes 1, ferner von Munition durch Inhaber einer Er-
laubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe der Art und
Menge, bei Schusswaffen auch der Kennzeichen und Num-
mern sowie unter Angabe des Absenders und des Empfän-
gers mit. Sie können Beförderungsmittel und -behälter so-
wie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu
prüfen, ob die für das Verbringen in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern be-
stimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die bei der
Überwachung des Verbringens von Waffen oder Munition
mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von
Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3
des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Über-
wachung mit.

§ 33
Vorübergehendes Verbringen von Waffen oder
Munition aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat

der Europäischen Union ist
(1) Personen, die Waffen oder Munition, deren Erwerb

oder Besitz der Erlaubnis bedürfen, aus einem Staat, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat),
in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Aufgabe des Besitzes vorübergehend verbringen wol-
len, kann eine Erlaubnis erteilt werden, wenn die Vorausset-
zungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 vorliegen.

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Ab-

schnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür be-
stimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 5 zum Zwecke der Jagd,

2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach
Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und
die dafür bestimmte Munition zum Zwecke des
Schießsports,

3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader-
oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3
Kategorien C und D und die dafür bestimmte Muni-
tion zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstal-
tung

mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nach-
weisen können.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwe-
cken kann für die dort jeweils genannten Waffen und
Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine
Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder
Munition in den oder durch den Geltungsbereich des
Gesetzes bedarf es nicht
1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer

Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen
oder Munition mitgenommen werden, oder

2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition,
die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen
mitgeführt werden.
(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im

Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A
bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen,
wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt,
wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäi-
schen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, be-
rechtigt sind.

§ 33
Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder

Mitnahme vonWaffen oder Munition in den oder durch
den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1
hat derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen
oder mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen
Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der
Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzuführen
und die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mit-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht
1. a) bei der Durchfuhr von nicht mehr als zwei Langwaf-

fen und der dafür bestimmten Munition in einen ande-
ren Drittstaat, wenn der sichere Transport gewähr-
leistet ist und die Person hierüber eine Bescheinigung
der nach § 32 Abs. 4 zuständigen Überwachungsbe-
hörde besitzt und, sofern Schusswaffen oder dafür be-
stimmte Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Katego-
rien A, B, C und D) in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union verbracht werden sollen,
dessen vorherige Zustimmung vorliegt,

b) bei der Durchfuhr in einen anderen Staat unter zoll-
amtlicher Überwachung,

2. wenn Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition
aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitge-
führt werden,

3. wenn die Person eine Berechtigung zum Erwerb oder
Besitz der Waffen oder Munition besitzt.
(3) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1

kann eine Erlaubnis erteilt werden
1. für Jäger, Sportschützen oder Mitglieder von Brauch-

tumsvereinigungen aus anderen Staaten für Schusswaf-
fen und die dafür bestimmte Munition entsprechend § 30
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zur Jagd oder zur Teilnahme an
Schießsport- oder Brauchtumsveranstaltungen, wenn
der Grund der Mitnahme durch eine Einladung des Ver-
anstalters nachgewiesen ist,

2. für Sammler von Schusswaffen oder Munition, wenn
diese lediglich zur Teilnahme an einer Messe, Ausstel-
lung oder Sammlerveranstaltung in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes mitgenommen werden sollen.
(4) Waffen oder Munition hat derjenige, der sie in den

Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend verbringt,
nach § 32 Abs. 3 anzumelden.

Unterabschnitt 6
Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und

Nachweispflichten
§ 34

Überlassen von Waffen oder Munition,
Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Perso-

nen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensicht-
lich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur ge-
werbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die
ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkeh-
rungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Muni-
tion darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen
überlassen werden; dies gilt nicht im Falle des Überlassens
auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit ein-
zelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden.
Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur ge-

nahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nach-
weise den Überwachungsbehörden zur Prüfung auszu-
händigen.

(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbe-
hörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie
deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu
prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestim-
mungen eingehalten sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern
bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die
bei der Überwachung des Verbringens und der Mit-
nahme von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit
der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Län-
der wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundes-
grenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Überwachung
mit.

(4) entfällt

Unterabschnitt 6
Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und

Nachweispflichten
§ 34

Überlassen von Waffen oder Munition,
Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
werbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10
Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitz-
karte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und –
wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner
den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz
des Betriebs dauerhaft einzutragen. Überlässt sonst jemand
einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer
Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zu-
ständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern
ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuer-
waffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzu-
legen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der
Anzeige sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum,
Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers, sowie Art
und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung.
Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine
Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und
ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen
Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der An-
zeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der
Niederlassung anzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der
Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außer-
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbeson-
dere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die
Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ha-
ben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Katego-
rien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat
dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzu-
zeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1
und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzella-
der-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen,
und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare
Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufent-
halt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom
28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes
von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. I 1980
S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel
des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unver-
züglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen.
Dies gilt nicht
1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeich-

neten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser
Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen
Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsver-
einbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen
überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Beschei-
nigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewie-
sen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist,
oder

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der
Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außer-
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbeson-
dere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die
Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 29

Abs. 3 Satz 2 bestehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von
Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4
und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen
oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

§ 35
Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in
Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachste-
henden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberech-
tigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
1. bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnis-

pflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Er-
werbserlaubnis,

2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht
erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebens-
jahr,

3. bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer
Ausnahmegenehmigung,

sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls
seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und
Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht wer-
den, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters
sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hin-
weise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der
Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser
der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die Anzeige
oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Falle des Satzes 3
gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkun-
den über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewah-
ren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder
darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem
Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erforder-
nis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuwei-
sen.

(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen,
Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b

Abs. 1 der Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV

der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte),
ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf
Messen und Ausstellungen,

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 35
Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in
Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachste-
henden Waffenarten auf das Erfordernis der Erwerbsberech-
tigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
1. u n v e r ä n d e r t

2. bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht
erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen:
Abgabe nur an Personen mit vollendetem achtzehnte
Lebensjahr,

3. u n v e r ä n d e r t

sowie seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls
seine eingetragene Marke bekannt zu geben. Anzeigen und
Werbeschriften nach Satz 1 dürfen nur veröffentlicht wer-
den, wenn sie den Namen und die Anschrift des Anbieters
sowie die von ihm je nach Waffenart mitzuteilenden Hin-
weise enthalten. Satz 2 gilt nicht für die Bekanntgabe der
Personalien des nicht gewerblichen Anbieters, wenn dieser
der Bekanntgabe widerspricht. Derjenige, der die Anzeige
oder Werbeschrift veröffentlicht, ist im Falle des Satzes 3
gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die Urkun-
den über den Geschäftsvorgang ein Jahr lang aufzubewah-
ren und dieser auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder
darf mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem
Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erforder-
nis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuwei-
sen. Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff-
oder Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 4 hat
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies
auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Klei-
ner Waffenschein) hinzuweisen und die Erfüllung dieser
sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu protokollieren.

(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen,
Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertref-

fen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausge-
nommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen
oder Munition in einer Schießstätte.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten
für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.

§ 36
Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderli-
chen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese
Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an
sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Muni-
tion aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in
einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der
Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai
1997)1 entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnis-
pflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindes-
tens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
(Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Be-
hältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt ein Behältnis
der Sicherheitsstufe B nach VDMA2 24992 (Stand Mai
1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbe-
wahrung auch in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A
nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) als gewährleistet.

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen
besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbe-
wahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzu-
weisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Auf-
bewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass
dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zu-
tritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dür-
fen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin-
gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten
werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt.

(4) Entspricht die Aufbewahrung nicht den am [einset-
zen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden An-
forderungen oder ist aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder
Munition oder des Ortes der Aufbewahrung ein höherer Si-
cherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde

1 Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2 Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.

3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertref-
fen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausge-
nommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen
oder Munition in einer Schießstätte sowie von Muni-
tion, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für
eine solche bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten
für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.

§ 36
Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderli-
chen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese
Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an
sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Muni-
tion aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in
einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der
Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai
1997)1 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines
anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat)
entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnis-
pflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindes-
tens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
(Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Be-
hältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere
ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA2) 3) 24992
(Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die si-
chere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewähr-
leistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992
(Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutz-
niveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht.
Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig an-
zusehen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen
oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach
der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten An-
forderungen, so hat der Besitzer bis zum [einsetzen: letz-
ter Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten des Ge-

1 Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2 Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
3 Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren
Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichti-
gung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen
oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen
an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforde-
rungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an
technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unbe-
rechtigten Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden.

§ 37
Anzeigepflichten

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaub-
nis bedarf,
1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähn-

licher Weise,
2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvoll-

zieher oder in ähnlicher Weise
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unver-
züglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waf-
fen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie
binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder ei-
nem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständi-
gen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Mu-
nition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem
nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb
der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden ge-
kommen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüg-
lich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die Waffenbe-
sitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur
Berichtigung vorzulegen. Die örtliche Behörde unterrichtet
zum Zwecke polizeilicher Ermittlungen die zuständige Poli-
zeidienststelle über das Abhandenkommen.

(3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Er-
laubnis bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach An-
lage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den Anforderungen der An-
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar
gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der zuständi-
gen Behörde binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen
und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen. Dabei
hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber, Herstellerzei-
chen oder Marke und – sofern vorhanden – die Herstel-
lungsnummer der Schusswaffe anzugeben.

setzes gemäß Artikel 18 Nr. 1 Satz 2] die ergänzenden
Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anfor-
derungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen.
Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb
der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und
Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder
wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicher-
heitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde
die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren
Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

§ 37
Anzeigepflichten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb
der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden ge-
kommen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüg-
lich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die Waffenbe-
sitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur
Berichtigung vorzulegen. Die örtliche Behörde unterrichtet
zum Zwecke polizeilicher Ermittlungen die örtliche Poli-
zeidienststelle über das Abhandenkommen.

(3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Er-
laubnis bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach An-
lage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2 nach den Anforderungen der An-
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar
gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der zuständi-
gen Behörde binnen zweier Wochen schriftlich anzuzeigen
und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen. Dabei
hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber, Herstellerzei-
chen oder Marke und – sofern vorhanden – die Herstel-
lungsnummer der Schusswaffe anzugeben.

Drucksache 14/8886 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
§ 38

Ausweispflichten
Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und
a) bei Waffen, deren Erwerb erlaubnispflichtig ist, die

Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis zur Verbrin-
gung (Erlaubnisschein) (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs.1,
§ 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1) oder die Bescheinigung
oder Zustimmung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf,
den Waffenschein,

b) im Falle des Verbringens einer Schusswaffe nach An-
lage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A bis D) nach § 29
Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaub-
nisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die
auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,

c) im Falle des vorübergehenden Verbringens einer
Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A
bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 30
Abs. 2 den Europäischen Feuerwaffenpass und im
Falle des § 30 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich einen Beleg
für den Grund des Mitbringens,

d) im Falle der vorübergehenden Besitzberechtigung auf
Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 einen Beleg, aus
dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtig-
ten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

e) im Falle des Schießens mit einer Schießerlaubnis
nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Perso-
nenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändi-
gen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 Satz 2
genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher
Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstri-
chen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in
Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

§ 39
Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine
Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr
die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt,
Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen
durchführt oder sonst den Besitz über Schusswaffen oder
Munition ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt,
zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Geset-

§ 38
Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die
Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis
zum Führen bedarf, den Waffenschein,

b) im Falle des Verbringens oder der Mitnahme ei-
ner Waffe oder von Munition im Sinne von § 29
Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1,
§ 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein,
im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaub-
nis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den
Grund der Mitnahme,

c) im Falle des Verbringens einer Schusswaffe nach An-
lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29
Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitglied-
staat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine
Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug
nimmt,

d) im Falle der Mitnahme einer Schusswaffe nach An-
lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem
anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den
Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32
Abs. 3 Satz 1 zusätzlich einen Beleg für den Grund
der Mitnahme,

e) im Falle der vorübergehenden Berechtigung zum
Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12
Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus
dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtig-
ten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

f) im Falle des Schießens mit einer Schießerlaubnis
nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Perso-
nenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändi-
gen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 Satz 2
genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher
Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstri-
chen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in
Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

§ 39
Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine
Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr
die Aufsicht führt, ein Bewachungsunternehmen betreibt,
Veranstaltungen zur Ausbildung im Verteidigungsschießen
durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Muni-
tion ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen
oder, sofern dieses Gesetz einen Zeitpunkt vorschreibt, zu
diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses Gesetzes

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
zes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entspre-
chende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein
Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie
können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die
Einhaltung von Auflagen nachzuweisen.

(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung,
Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunter-
nehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der
Überwachung des Betriebes beauftragten Personen berech-
tigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der
Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und
Einsicht in die geschäftlichenUnterlagen zu nehmen; zurAb-
wehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser
Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen
dessenWillen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Be-
hörde anordnen, dass der Besitzer von
1. Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis be-

darf, oder
2. in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waf-

fen
ihr diese sowie Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheini-
gungen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender
Frist zur Prüfung vorlegt.

Unterabschnitt 7
Verbote
§ 40

Verbotene Waffen
(1) Das Verbot des Umgangs nach Anlage 2 Abschnitt 1

umfasst auch das Verbot, zur Herstellung dieser Waffen
oder Munition anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot im Sinne des Absatzes 1 ist nicht anzu-
wenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder
behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von den
Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des
Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentli-
che Interesse an der Durchsetzung des Verbotes überwie-
gen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn

erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende
Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot
nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung
von Auflagen nachzuweisen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 7
Verbote
§ 40

Verbotene Waffen
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot,

zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 be-
zeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Muni-
tion ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines
gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und An-
gehörige von leder- oder pelzverarbeitenden Berufen
dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faust-
messern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, so-
fern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit be-
nötigen.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den
Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des
Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentli-
che Interesse an der Durchsetzung des Verbotes überwie-
gen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn

Drucksache 14/8886 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
die in der Anlage 2 bezeichneten Waffen oder Munition
zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,
für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Er-
weiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung
bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(4) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe
als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition si-
cherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemesse-
nen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht,
von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Ge-
setz Berechtigten überlassen wird, oder dass der Erwerber
einen Antrag nach Absatz 3 stellt. Das Verbot nach Absatz 1
wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ableh-
nende Entscheidung nach Absatz 3 dem Antragsteller noch
nicht bekannt gegeben worden ist.

§ 41
Waffenverbote für den Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz
von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaub-
nis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition
untersagen,
1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit

oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenstän-
den geboten ist oder

2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme
rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Er-
werbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berau-
schenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder
sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt
oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen
oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzu-
weisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eig-
nung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztli-
chen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige
oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 fin-
det entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz
von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis be-
darf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für
die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Ge-
genständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Poli-
zeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

§ 42
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen

Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,

Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten

die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder
Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke
oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe
als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt,
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition si-
cherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemesse-
nen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht,
von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Ge-
setz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwer-
ber einen Antrag nach Absatz 3 stellt. Das Verbot des Um-
gangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam,
solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung
nach Absatz 3 dem Antragsteller noch nicht bekannt gege-
ben worden ist.

§ 41
u n v e r ä n d e r t

§ 42
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf
keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5)

und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen

bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann,
und

3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Be-

rechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und
auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und die-

sen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem
Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition gela-
dene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2
Nr. 2 geführt werden,

2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genann-

ten Waffen auf Messen und Ausstellungen.

Abschnitt 3
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 43
Erhebung und Übermittlung
personenbezogener Daten

(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mit-
wirkung des Betroffenen in den Fällen des § 5 Abs. 5 und
des § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben. Sonstige Rechtsvorschriften
des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne
Mitwirkung des Betroffenen vorsehen oder zwingend vor-
aussetzen, bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Geset-
zes sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet,
dieser im Rahmen datenschutzrechtlicher Übermittlungsbe-
fugnisse personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit
die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interes-
sen geheim gehalten werden müssen.

Abschnitt 3
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

§ 43
u n v e r ä n d e r t

§ 44
Übermittlung an und von Meldebehörden

(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Er-
laubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragstel-
ler zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung
einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Be-

Drucksache 14/8886 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

§ 44
Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzuneh-
men, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis
hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung
hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz
kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschrän-
kungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2
Satz 1 im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Be-
dürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des end-
gültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einemWiderruf ab-
gesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine
Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert ein Betroffener im Falle der Überprüfung
des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren
Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine
Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten.
Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.

§ 45
Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückge-
nommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausferti-
gungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde un-
verzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die
Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückge-
nommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Muni-
tion erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch,
so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen
angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft un-
brauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den
Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde
die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1
oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige
Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist
1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht

oder einem Berechtigten überlässt oder

hörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen
Erlaubnisse mehr verfügt.

(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbe-
hörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Ein-
wohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtli-
chen Erlaubnis gespeichert ist.

§ 45
u n v e r ä n d e r t

§ 46
Weitere Maßnahmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Ver-

botsmerkmale beseitigt und
3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Be-
hörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden so-
wie die in Absatz 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Muni-
tion sofort sicherstellen
1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1

oder 2 oder
2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die

Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder
von einem Nichtberechtigen erworben werden sollen.

Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Be-
hörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten
und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durch-
suchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei
Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde ange-
ordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
geschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben
keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die zuständige Behörde kann sichergestellte Waffen
oder Munition zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung einziehen. Benennt der Betroffene
nicht binnen einer Frist von vier Wochen einen für die ein-
gezogenen Waffen berechtigten Empfänger, kann die zustän-
dige Behörde Waffen oder Munition verwerten. Der Erlös
aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bis-
her Berechtigten zu; die Behörde kann die entsprechenden
Verwahrungsgebühren vom Erlös einbehalten.

§ 46
Verordnungen zur Erfüllung internationaler

Vereinbarungen oder zur Angleichung
an Gemeinschaftsrecht

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflich-
tungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfül-
lung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnun-
gen zu erlassen, die insbesondere
1. Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von

Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-
setzes haben, festlegen und

2. das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von
Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Ge-
setzes sowie

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines
Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Be-
rechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung ver-
botener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine
Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 3 beantragt, kann
die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder
Munition einziehen und verwerten. Dieselben Befug-
nisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unan-
fechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder
Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung
beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 3. Der
Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition
steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Ver-
wahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem
Recht bisher Berechtigten zu.

§ 47
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3. die zu Nummer 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen,

Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen re-
geln.

§ 47
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Länder bestimmen die für die Ausführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehör-
den zuständig sind.

(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Be-
hörde für
1. ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleich-

gestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
2. ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik

Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte so-
wie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,

3. Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge
und Seeschiffe eingesetzt sind,

4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes haben.

§ 48
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe,
dass örtlich zuständig ist
1. für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen

gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes hat,
a) die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder auf-

halten will, oder,
b) soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermit-

teln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenz-
übertritt erfolgt,

2. für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in
deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung
befindet oder errichtet werden soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für

1. Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in de-
ren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Län-
der nach § 47 Abs. 1 eine abweichende Regelung getrof-
fen haben,

2. Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei
ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die
ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder
geändert werden soll,

§ 48
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbe-
hörden zuständig sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5
ist das Bundeskriminalamt.

§ 49
Örtliche Zuständigkeit

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3. a) Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen

auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7
bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in
deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat,

b) Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schieß-
stätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte
aufgestellt werden soll,

4. Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die
Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden
soll,

5. die Sicherstellung nach § 45 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2
und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich
der Gegenstand befindet.

§ 49
Kosten

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-
gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz fin-
det Anwendung.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amts-
handlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigen-
den Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Ge-
bührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann be-
stimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prü-
fung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-
schuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen
werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kosten-
schuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften
des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften

3. a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Be-
hörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden
soll,

6. die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2
und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich
der Gegenstand befindet.

§ 50
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 51
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, je-
weils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1,
eine dort genannte Schusswaffe erwirbt, besitzt, über-

Drucksache 14/8886 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

§ 50
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1, 1.2.1 oder 1.3.4, eine dort
genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegen-
stand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, herstellt
oder damit Handel treibt,

2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Ver-

bindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um
sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberech-
tigten zu überlassen,

b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Ver-
bindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe erwirbt, be-
sitzt oder führt,

c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Ver-
bindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 eine
Schusswaffe oder Munition herstellt oder damit Han-
del betreibt,

d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Ver-
bindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 oder § 32
Abs. 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder
durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
oder

3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition
oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder
auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder an-
deren überlässt,

4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung von Waffen oder
Munition anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer

lässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet,
instand setzt oder Handel damit betreibt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein be-
sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten ver-
bunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Banden-
mitgliedes handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 52
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1, oder 1.3.4, eine dort ge-
nannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegen-
stand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mit-
nimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
Handel treibt,

2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2

Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Mu-
nition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 ei-
nem Nichtberechtigten zu überlassen,

b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurz-
waffe erwirbt, besitzt oder führt,

c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition her-
stellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel
treibt,

d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29
Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1
eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
mitnimmt,

3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition
oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder
auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder an-
deren überlässt oder

4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort ge-
nannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit

Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3,
1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2, 1.4.3 und 1.5.3
bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, be-
sitzt, überlässt, führt, verbringt, herstellt oder damit Han-
del treibt oder

2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit An-
lage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt, oder
b) Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b
mit Strafe bedroht ist,

3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs.1
Satz 1 eine Schusswaffe herstellt,

4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2
oder 3 Satz 1, eine dort genannte Schusswaffe oder Mu-
nition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,

5. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1
oder 2 oder § 33 Abs. 1 eine Schusswaffe oder Munition
in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes vorü-
bergehend verbringt,

6. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige
Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem
Nichtberechtigten überlässt,

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

8. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
9. entgegen § 55 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine

Schusswaffe oder Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,

2 Buchstabe b, c oder d, oder Nr. 3 oder des Absatzes 3
fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach
Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden
hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes han-
delt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3,
1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4 oder
1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand er-
wirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel
treibt,

2. u n v e r ä n d e r t

3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 26 Abs.1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt,
bearbeitet oder instand setzt

4. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 31 Abs. 1, eine dort genannte Schusswaffe
oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,

5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,

6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder
Munition überlässt,

7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige
Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem
Nichtberechtigten überlässt,

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine

Schusswaffe oder Munition ausübt.
(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
§ 51

Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

lässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe

oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder be-
sitzt,

2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten
Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,
herstellt oder damit Handel treibt,

3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 17
Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 2 oder einer voll-
ziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3
Satz 1 oder Abs. 4, § 37 Abs.1 Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40
Abs. 4 Satz 2 oder § 45 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
zuwiderhandelt,

5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4,
§ 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2, § 29
Abs. 3 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 oder
Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14
Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 34 Abs. 2 Satz
2 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Ein-
tragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitz-
karte nicht beantragt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 2
die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuer-
waffenpass nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das Waffenherstellungs-
oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,

8. entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 3 Satz 1
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c, eine Angabe, ein Zei-
chen oder die Bezeichnung der Munition auf der
Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen ver-
sieht,

§ 53
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. u n v e r ä n d e r t

2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 einen dort genannten Ge-
genstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,mit-
nimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
Handel treibt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10
Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2
Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9
Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs.1 Satz
2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 4 Satz 2 oder § 46 Abs. 2
Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4,
§ 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2, § 31
Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 oder
Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 4 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
stattet,

6. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,

7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 3 Satz 2 oder
§ 20 Satz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder
die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffen-
besitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 10 Abs. 1
Satz 4 oder § 34 Abs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte
oder den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
9. entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition

anderen gewerbsmäßig überlässt,
10. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schieß-

stätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ih-
rer Benutzung wesentlich ändert,

11. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einem
Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet,

12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbe-
wahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht her-
ausgibt,

13. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht
mitführt,

14. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 eine
Schusswaffe führt oder überlässt,

15. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe oder Mu-
nition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig
vorführt,

16. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflich-
tige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition ei-
nem Nichtberechtigten überlässt,

17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbe-
wahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig Einsicht ge-
währt,

18. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schuss-
waffe aufbewahrt,

19. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht
mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushän-
digt,

20. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

21. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, eine Aufzeichnung oder Erlaubnisurkunde nicht
oder nicht rechtzeitig aushändigt,

22. einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5 oder § 46 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses
Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die
Erteilung von Erlaubnissen nach § 21 Abs. 1 zuständige Be-
hörde.

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einem
Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder
entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,

13. u n v er ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. entfällt

15. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder
Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzei-
tig vorführt,

16. u n v e r ä n d e r t

17. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbe-
wahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig Einsicht gewährt,

18. entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
protokolliert,

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, eine Aufzeichnung oder Erlaubnisurkunde nicht
oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder

23. einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5 oder § 47 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
§ 52

Einziehung und erweiterter Verfall
(1) Ist eine Straftat nach § 50 oder eine Ordnungswidrig-

keit nach § 51 begangen worden, so können Gegenstände,

1. auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit be-
zieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
wesen sind,

eingezogen werden.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fällen
des § 50 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des Strafgesetz-
buches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Be-
gehung solcher Straftaten verbunden hat.

(3) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht,
binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zu-
ständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten
zu überlassen.

Abschnitt 5
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 53
Ausnahmen für oberste Bundes- und

Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und
Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger

sowie Bedienstete anderer Staaten
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deut-

sche Bundesbank,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutsch-

land stationierten ausländischen Streitkräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.
Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollver-
waltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch
Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Be-
sitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und
für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-
den hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes
erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitz-
karte oder eines Waffenscheins eine Bescheinigung über die
Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen

§ 54
Einziehung und erweiterter Verfall

(1) Ist eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1,
2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegen-
stände,
1. auf die sich die Straftat bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-
wesen sind,

eingezogen.
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ord-

nungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können
in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen wer-
den.

(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fällen
der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3 Nr. 1 bis 3 ist § 73d des Strafge-
setzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortge-
setzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.

(4) u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 5
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 55
Ausnahmen für oberste Bundes- und

Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und
Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger

sowie Bedienstete anderer Staaten
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-
den hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes
erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitz-
karte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilli-
gung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Be-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser
Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtli-
che Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung
erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium
des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete
anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition
ausgestattet sind, wenn die Bediensteten im Rahmen einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer An-
forderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall er-
teilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde
oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig
werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die An-
forderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes be-
stimmt.

(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen
werden, ist § 40 nicht anzuwenden.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem
Absatz 1 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Be-
hörden und Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesre-
gierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf
eine andere Bundesbehörde übertragen.

(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für
sonstige Behörden und Dienststellen des Landes treffen.
Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-
tragen.

§ 54
Sondervorschriften für Staatsgäste und

andere Besucher
Auf

1. Staatsgäste aus anderen Staaten,
2. sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen

Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und

3. Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in
den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,

ist § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden,
wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich
nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 47 Abs. 1
zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat.
Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es der Bekannt-
gabe an den Betroffenen nicht bedarf, ist zu erteilen, wenn
dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung
der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besu-
chen, geboten ist. Es muss gewährleistet sein, dass in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte oder dort er-
worbene Schusswaffen oder Munition nach Beendigung des
Besuches aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bracht oder einem Berechtigten überlassen werden. Sofern

rechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Muni-
tion sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen
erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer
der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für
Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des In-
nern oder eine von ihm bestimmte Stelle.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 56
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht
rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung
der Bescheinigung die nach § 47 Abs. 1 zuständige Be-
hörde. Das Bundesverwaltungsamt ist über die getroffene
Entscheidung zu unterrichten.

§ 55
Kriegswaffen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf
tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach
§ 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der der vor dem
1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbe-
schadet der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 2 sowie §§ 36
und 51 Abs. 1 Nr. 12 anzuwenden. Auf Verstöße gegen § 59
Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 gel-
tenden Fassung und gegen § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes
in der vor dem [einsetzen: Inkrafttretensdatum nach
Artikel 17] geltenden Fassung ist § 50 Abs. 3 Nr. 1 anzu-
wenden. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2
ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlie-
ren deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als
Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum Be-
sitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder Bestäti-
gung der zuständigen Behörde nachweisen kann, diese Ge-
nehmigung oder Bestätigung der nach § 47 Abs. 1 zuständi-
gen Behörde vorzulegen; diese stellt eine Waffenbesitzkarte
aus oder ändert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn
kein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 4 vorliegt.
Die übrigen Besitzer solcher Waffen können innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung
der Kriegswaffenliste bei der nach § 47 Abs. 1 zuständigen
Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantra-
gen, sofern nicht der Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des
Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fas-
sung anzumelden oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des
Waffengesetzes in der vor dem [einsetzen: Inkrafttretensda-
tum nach Artikel 17] geltenden Fassung zu stellen war und
der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag unterlassen
hat.

(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert
deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigen-
schaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttre-
ten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie
ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen An-
trag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei der
nach § 47 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es sei
denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser
Munition besitzt.

(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaub-
nis zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
oder persönliche Eignung besitzt.

§ 57
Kriegswaffen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf
tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach
§ 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli
1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbeschadet
der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 2 sowie §§ 36
und 53 Abs. 1 Nr. 13 anzuwenden. Auf Verstöße gegen § 59
Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 gel-
tenden Fassung und gegen § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes
in der vor dem [einsetzen: Inkrafttretensdatum nach
Artikel 18] geltenden Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzu-
wenden. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach Satz 2
ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlie-
ren deshalb tragbare Schusswaffen ihre Eigenschaft als
Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine Befugnis zum Be-
sitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder Bestäti-
gung der zuständigen Behörde nachweisen kann, diese Ge-
nehmigung oder Bestätigung der nach § 48 Abs. 1 zuständi-
gen Behörde vorzulegen; diese stellt eine Waffenbesitzkarte
aus oder ändert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn
kein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 4 vorliegt.
Die übrigen Besitzer solcher Waffen können innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung
der Kriegswaffenliste bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen
Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantra-
gen, sofern nicht der Besitz der Waffen nach § 59 Abs. 2 des
Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fas-
sung anzumelden oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des
Waffengesetzes in der vor dem [einsetzen: Inkrafttretensda-
tum nach Artikel 18] geltenden Fassung zu stellen war und
der Besitzer die Anmeldung oder den Antrag unterlassen
hat.

(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert
deshalb Munition für tragbare Kriegswaffen ihre Eigen-
schaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der bei Inkrafttre-
ten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie
ausübt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen An-
trag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei der
nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen, es sei
denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser
Munition besitzt.

(4) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3

nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Er-
laubnis unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die
Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antrags-
frist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden.
§ 45 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt 6
Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften

§ 56
Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt
wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November
1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von
Munition berechtigen auch zu deren Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)
erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen
tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
stellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden wor-
den, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 die-
ses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976
(BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Beschei-
nigungen nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57
Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem
bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40
Abs. 3 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen
Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Hat jemand am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes] eine bislang nicht einem Verbot nach § 37 Abs. 1
des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) unterliegende Waffe im
Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes besessen, so

(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Er-
laubnis unanfechtbar versagt, so darf der Besitz über die
Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf der Antrags-
frist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden.
§ 46 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt 6
Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften

§ 58
Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt
wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November
1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von
Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand
berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Er-
laubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei In-
krafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er
diese Munition bis [einsetzen: letzter Tag des vierten auf
das Inkrafttreten folgenden Monats] der zuständigen
Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss
die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten
enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung
gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Hat jemand am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes] eine bislang nicht einem Verbot nach § 37 Abs. 1
des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) unterliegende Waffe im
Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes besessen, so

Drucksache 14/8886 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
wird das Verbot nicht wirksam, wenn er diese Waffe [einset-
zen: letzter Tag des vierten auf das Inkrafttreten des Geset-
zes folgenden Monats] unbrauchbar macht, einem Berech-
tigten überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 3 dieses
Gesetzes stellt. § 45 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet ent-
sprechend Anwendung.

(8) Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unberech-
tigt besessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das In-
krafttreten folgenden Monats der zuständigen Behörde
übergibt, wird nicht wegen eines Verstoßes gegen dieses
Gesetz oder das Waffengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) verfolgt.

§ 57
Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine
Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen
von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines
Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen
durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 53
Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deut-
sche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für
ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern.

wird das Verbot nicht wirksam, wenn er diese Waffe [einset-
zen: letzter Tag des vierten auf das Inkrafttreten des Geset-
zes folgenden Monats] unbrauchbar macht, einem Berech-
tigten überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 3 dieses
Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet ent-
sprechend Anwendung.

(8) Wer eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unerlaubt
besessene Waffe bis zum Ende des fünften auf das Inkraft-
treten folgenden Monats unbrauchbar macht, einem Be-
rechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder
einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen uner-
laubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaub-
ten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder

Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Ein-
leitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der
Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarma-
chung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum
Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer
dies wusste oder bei verständiger Würdigung der
Sachlage damit rechnen musste.

§ 59
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe,
Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen
1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur
Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjek-
tion, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen
Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1
genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt ver-
schossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft
eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert
werden kann.
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer ste-
hen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt
auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden
sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beein-
trächtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
wieder hergestellt werden kann.
Wesentliche Teile sind
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen-
oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil
des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend fes-
ten Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der
Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses
Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist ein Lauf, der aus-
schließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe,
Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen
1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur
Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjek-
tion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt
sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben
werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
u n v e r ä n d e r t

1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt ver-
schossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft
eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert
werden kann (z. B. Armbrüste).
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer ste-
hen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt
auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden
sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beein-
trächtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
wieder hergestellt werden kann.
Wesentliche Teile sind
1.3.1
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartu-
schenlager oder den Lauf abschließende Teil;
1.3.2
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares
flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch
die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeu-
gung des Gemisches;
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebs-
vorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden
ist;
1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffen-
teile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus
bestimmt sind;
1.3.5
als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche
Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke wesentli-
cher Teile, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werk-
zeugen fertiggestellt werden können;
1.3.6
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen
Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaf-
fen bestimmt sind.
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf un-
brauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schusswaf-
fen hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn
1.4.1
das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass we-
der Munition noch Treibladungen geladen werden können,
1.4.2
der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht
worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für
Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus nicht dau-
erhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im
Patronenlager beginnend,
– bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz

von mindestens 4 mm Breite oder

1.3.2
u n v e r ä n d e r t

1.3.3
u n v e r ä n d e r t

1.3.4
u n v e r ä n d e r t

1.3.5
als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche
Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen
und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchli-
chen Werkzeugen fertiggestellt werden können;
1.3.6
u n v e r ä n d e r t

1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf un-
brauchbar gemachte Schusswaffen und auf aus Schusswaf-
fen hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn
1.4.1
u n v e r ä n d e r t

1.4.2
u n v e r ä n d e r t

1.4.3
u n v e r ä n d e r t

1.4.4
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
– im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kali-

bergroße Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zuge-
kehrten Drittel nicht
– mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit
einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft ver-
schlossen ist,
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht ist eine Schusswaffe dann,
wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die
Schussfähigkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile nicht
wieder hergestellt werden kann.
1.5
Nachbildungen von Schusswaffen
Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf Nach-
bildungen von Schusswaffen anzuwenden, wenn diese Ge-
genstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so
umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen
Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden
können. Nachbildungen sind nicht als Schusswaffen herge-
stellte Gegenstände, die die äußere Form einer Schusswaffe
haben und aus denen nicht geschossen werden kann.
2.
Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet
werden:
2.1
Schusswaffen nach Nummer 1.1,
2.2
Gegenstände nach Nummer 1.2.1.
2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die
nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit
werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige
Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslöse-
vorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können
(Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Ab-
zuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils
nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten).
Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen,
die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automati-
sche Schusswaffen geändert werden können. Als Vollauto-

1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zuge-
kehrten Drittel nicht
– mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
– andere gleichwertige Laufveränderungen
aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit
einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft ver-
schlossen ist;
1.4.6
u n v e r ä n d e r t

1.5
u n v e r ä n d e r t

2.
Feuerwaffen sind die nachfolgend genannten Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet
werden:
2.1
u n v e r ä n d e r t
2.2
u n v e r ä n d e r t
2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die
nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit
werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige
Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslöse-
vorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können
(Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Ab-
zuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils
nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten).
Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen,
die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automati-
sche Schusswaffen geändert werden können. Als Vollauto-

Drucksache 14/8886 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
maten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautoma-
ten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in
Vollautomaten zurückgeändert werden können.

2.4
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach
Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigen-
den Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Pa-
tronenlager nachgeladen wird.
2.5
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin
mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus
demselben Lauf von Hand geladen werden.
2.6
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Ver-
schluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als
30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß ver-
wendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen
sind alle anderen Schusswaffen.
2.7
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem
Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Abschießen von
Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.8
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patro-
nen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz-
oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.9
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen-
oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von pyrotechni-
scher Munition bestimmt sind.
3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmo-
dell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden
können.
3.2
Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum
Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und
die noch eingepasst werden müssen.

maten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautoma-
ten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in
Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Ac-
tion-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaf-
fen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung
des Abzugs durch den Schützen die Trommel weiterge-
dreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Pa-
trone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen
kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weite-
ren Durchziehen des Abzugs schnellt der Hahn nach
vorn und löst den Schuss aus.
2.4
u n v e r ä n d e r t

2.5
u n v e r ä n d e r t

2.6
u n v e r ä n d e r t

2.7
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem
Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmuni-
tion bestimmt sind.
2.8
u n v e r ä n d e r t

2.9
u n v e r ä n d e r t

3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
u n v e r ä n d e r t

3.2
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3.3
Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in
die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden
können.
3.4
Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Re-
volvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden kön-
nen.
3.5
Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses.
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für
sie bestimmten Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile mit der äußeren Form der Originalmuni-
tion der Schusswaffen, für die sie bestimmt sind, und einem
Patronen- oder Kartuschenlager für die Aufnahme von Mu-
nition kleinerer Abmessungen.
4.
Sonstige Teile von Schusswaffen
Keine wesentlichen Teile von Schusswaffen und ihnen nicht
gleichgestellt sind für Schusswaffen bestimmte
4.1
Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwer-
fer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),
4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrich-
tungen für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und
Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre),
sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elek-
tronische Verstärkung besitzen.

Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände
1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
sind insbesondere

3.3
u n v e r ä n d e r t

3.4
u n v e r ä n d e r t

3.5
u n v e r ä n d e r t

3.6
u n v e r ä n d e r t

3.7
Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronen-
lagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen
von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.

4.
Sonstige Teile von Schusswaffen

4.1
u n v e r ä n d e r t

4.2
u n v e r ä n d e r t

5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemä-
ßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende
Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbe-
sondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv
nicht giftig wirken.
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände
1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
sind insbesondere

Drucksache 14/8886 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach
dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der
Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Ver-
letzungen beizubringen),
1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Ener-
gie durch körperliche Berührung Verletzungen beibringen
(z. B. Elektroimpulsgeräte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden,
die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühge-
räte),
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men-
schen
a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein ge-

zieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder ande-
ren Wirkstoffen oder

b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere
als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes
Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung

hervorgerufen werden kann,
1.2.4
bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegen-
stand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als
20 cm Länge verlassen,
1.2.5
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzün-
det werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu be-
stimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,
1.3
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Be-
wegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare
Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung ein-
gerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und
vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Ge-
genstände.
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe b sind

1.1
u n v e r ä n d e r t

1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Ener-
gie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),

1.2.2
u n v e r ä n d e r t

1.2.3
u n v e r ä n d e r t

1.2.4
u n v e r ä n d e r t

1.2.5
u n v e r ä n d e r t

1.2.6
u n v e r ä n d e r t

1.3
u n v e r ä n d e r t

2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe b sind

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen
und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus
dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt wer-
den (Fallmesser),

2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff,
die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt
oder eingesetzt werden (Faustmesser) und
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (But-
terflymesser).

Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Ge-
schoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Treibladungen, die ein Ge-
schoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Treibladung mit oder ohne Ge-
schoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessun-
gen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Un-
terabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

2.1
Messer,
2.1.1
u n v e r ä n d e r t

2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch
ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus
dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Los-
lassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmes-
ser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden Klinge verlaufenden Griff,
die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt
oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (But-
terflymesser),
2.2
Gegenstände,
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer ande-
ren als mechanischen Energie Tieren Verletzungen bei-
bringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der
ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhal-
tung Verwendung findenden Gegenstände.
Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
u n v e r ä n d e r t

1.2
u n v e r ä n d e r t

1.3
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1.4
pyrotechnische Munition (Gegenstände, in denen explo-
sionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechni-
sche Sätze, Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-
, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine
zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten);
hierzu gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei
der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die
einen pyrotechnischen Satz enthalten, mit und ohne Eigen-
antrieb),
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische
Munition.
2.
Treibladungen sind die Hauptenergieträger, die als vorgefer-
tigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterab-
schnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1
Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
– zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
– zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen
bestimmt sind.
3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder
für Schusswaffen bestimmte
3.1
feste Körper,
3.2
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Ge-
walt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Ge-
walt darüber ausübt,

1.4
pyrotechnische Munition (Munition, in der explosionsge-
fährliche Stoffe oder Stoffgemische – pyrotechnische Sätze,
Schwarzpulver – enthalten sind, die einen Licht-, Schall-,
Rauch- oder ähnlichen Effekt erzeugen und keine zweckbe-
stimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition,

1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition

1.4.3
u n v e r ä n d e r t

2.
u n v e r ä n d e r t

3.
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
u n v e r ä n d e r t

2.
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche
Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außer-
halb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines eigenen
befriedeten Besitztums ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, in dessen Verantwor-
tung und auf dessen Veranlassung diese Waffe oder Muni-
tion über die Grenze in den, durch den oder aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes transportiert wird,

6.
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen
Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patro-
nen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe
verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
7.
betreibt Waffenherstellung, wer Schusswaffen oder Muni-
tion
7.1
herstellt; als Herstellen von Munition gilt auch das ge-
werbsmäßige Wiederladen von Hülsen,
7.2
bearbeitet oder instand setzt; eine Schusswaffe wird insbe-
sondere bearbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in
der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass an-
dere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr ver-
schossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu
deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausge-
tauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet
noch instandgesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderun-
gen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung,
vorgenommen werden,
8.
betreibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbststän-
dig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen
entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den
Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt.

3.
u n v e r ä n d e r t

4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außer-
halb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eige-
nen befriedeten Besitztums ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder
Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit
dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Per-
son oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst
transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe
oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Auf-
gabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in
den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Geset-
zes bringt,
7.
u n v e r ä n d e r t

8.
entfällt

8.1
gilt als Herstellen von Munition auch das gewerbsmäßige
Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder in-
standgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verän-
dert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Ge-
schosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden kön-
nen, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine
Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine
Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt,
wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am
Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schuss-
waffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entge-
gennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Er-
werb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt;

Drucksache 14/8886 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kate-
gorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegs-
waffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2
vollautomatische Schusswaffen,
1.3
als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen
sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher
für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung
dieser Waffen befugt sind.
2. Kategorie B
2.1
halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-
Schusswaffen,
2.2
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentral-
feuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeu-
erzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und
Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und
Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann
und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht
sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen

10.
sind Kinder Personen, die noch nicht vierzehn Jahre alt
sind;
11.
sind Jugendliche Personen, die vierzehn, aber noch nicht
achtzehn Jahre alt sind.
Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kate-
gorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronen-
lager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut
werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schuss-
waffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm
ist,
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautoma-
tische Kriegswaffen aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter 2.6 ge-
nannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezo-
genen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter
2.4 bis 2.7 genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeu-
erzündung, aber ab einer Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
Lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten
Läufen.

3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer
2.6 genannten,
3.2
u n v e r ä n d e r t

3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter
Nummer 2.4 bis 2.7 genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeu-
erzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.
4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen ist verboten:

1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer trag-
barer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990
(BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind,
nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach Nummer
1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nr. 1.2.4, die
1.2.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nr. 2.3 sind;
1.2.2
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen,
Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpisto-
len);
1.2.3
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen
Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben,
verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Ziel-
scheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunkt-
projektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrich-
tung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nacht-
sichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind,
sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elek-
tronische Verstärkung besitzen;
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe a nach Nummer 1.3.1 bis 1.3.8

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist ver-
boten:
1.1
u n v e r ä n d e r t

1.2
u n v e r ä n d e r t

1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe a nach Nummer 1.3.1 bis 1.3.8

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind,
einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Ge-
genständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und
Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet
sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so ver-
teilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand ent-
stehen kann;
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei
denn, dass die Stoffe oder Gegenstände

– als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind,
– in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
– zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,

der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein
amtliches Prüfzeichen tragen;

1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als me-
chanischen Energie durch körperliche Berührung Verlet-
zungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie
nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen
sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis
der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.3.7
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Be-
wegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare
Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung ein-
gerichtet sind (Präzisionsschleudern), sowie Armstützen
und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten
Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handha-
bung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu
schädigen;
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe b nach Nummer 1.4.1 bis 1.4.3

1.3.1
u n v e r ä n d e r t

1.3.2
u n v e r ä n d e r t
1.3.3
u n v e r ä n d e r t

1.3.4
u n v e r ä n d e r t

1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei
denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich
amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
– entfällt
– in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
– zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,

der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein
amtliches Prüfzeichen tragen;

1.3.6
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als me-
chanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elek-
troimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbe-
denklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzei-
chen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenk-
lichkeit;
1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare
Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;

1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handha-
bung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu
schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe b nach Nummer 1.4.1 bis 1.4.4

Drucksache 14/8886 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1.4.1
Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervor-
schnellen und hierdurch festgestellt werden können (Spring-
messer), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer
Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine
Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und
selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser). Von Satz 1 aus-
genommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus
dem Griff herausspringt und der aus der dem Griff herausra-
gende Teil der Klinge
– höchstens 8,5 cm lang ist,
– in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert

ihrer Länge aufweist,
– nicht zweiseitig geschliffen ist und
– einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide

hin verjüngt;
1.4.2
feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufen-
den Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen
Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser);
1.4.3
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (But-
terflymesser);

1.5
Munition und Geschosse nach Nummer 1.5.1 bis 1.5.6
1.5.1
Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu
Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne
amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen
Unbedenklichkeit;
1.5.3
Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen,
deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Feld-
durchmesser der dazu gehörigen Schusswaffen und die mit
einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach
Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Un-
terabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen
sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff
herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der
Klinge

– höchstens 8,5 cm lang ist,
– in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert

ihrer Länge aufweist,
– nicht zweiseitig geschliffen ist und
– einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide

hin verjüngt;
1.4.2
u n v e r ä n d e r t

1.4.3
u n v e r ä n d e r t

1.4.4
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als
mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen
(z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesund-
heitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein
amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesund-
heitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in
der Tierhaltung Verwendung finden;
1.5
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1.5.4
Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-,
Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens
400 HB 30 – Brinellhärte – bzw. 421 HV – Vickershärte –)
enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die be-
stimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenab-
wehr dient;
1.5.5
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition
nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3
der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I
S. 3073), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Än-
derung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Ja-
nuar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils
geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in
Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verlet-
zungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden
können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16
und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder
49 mm;
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maß-
tafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm geladenwerden kann.
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:

Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nummer 1 bis 4) und der dafür bestimmten Muni-
tion bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Muni-
tion nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten
Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt
sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Muni-
tion aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten
Voraussetzungen erteilt wird.
Unterabschnitt 2:

1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen
nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum
Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nummer 1 bis 4) und der dafür bestimmten Muni-
tion bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Muni-
tion nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten
Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt
sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Muni-
tion aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten
Voraussetzungen erteilt wird.
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden
Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
die vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den
zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Han-
del gebracht worden sind;

1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zuge-
lassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen
und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur
Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechts-
verordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes
Zeichen tragen;
1.4
Munition für die in Nr. 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke,
zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen be-
stimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen er-
füllen:
– das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass

keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen
werden kann,

– der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten
Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerich-
tete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige
Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Rich-
tung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärte-
ten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,

– der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, so-
fern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne
Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden
kann, und

die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie
nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig
gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden
können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotech-
nische Munition verschossen werden können;
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den
Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffen-
gesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert
worden sind;

1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April
1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt
geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden
sind;
1.3
u n v e r ä n d e r t

1.4
u n v e r ä n d e r t
1.5
u n v e r ä n d e r t

1.6
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;

1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Mo-
dell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung;

1.10
von den tragbaren Gegenständen, bei denen bestimmungs-
gemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren An-
triebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden kann, nur Armbrüste;
1.11
Patronen- oder Kartuschenmunition mit Ausnahme von
Schwarzpulverpresslingen für die in Nummer 1.5 bis 1.9 be-
zeichneten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7
des Beschussgesetzes;

1.12
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach
Anlage II Abbildung 7 zur Dritten Verordnung zumWaffen-
gesetz mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.

2.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer
Waffenbesitzkarte
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Ka-
libers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen aus-
wechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen
werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimm-
ten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger
Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksys-
teme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit
kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Ein-
steckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des
Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

1.7
u n v e r ä n d e r t

1.8
u n v e r ä n d e r t

1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10
Armbrüste;

1.11
Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänder-
ten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des
Beschussgesetzes;

1.12
u n v e r ä n d e r t

2.
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung;

3.2
von den tragbaren Gegenständen, bei denen bestimmungs-
gemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren An-
triebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden kann, nur Armbrüste;
3.3
Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als ge-
treue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern
nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.
4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung;

4.2
von den tragbaren Gegenständen, bei denen bestimmungs-
gemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren An-
triebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden kann, nur Armbrüste.
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1
Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung.

6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1
Munition.
7.
Erlaubnisfreies Verbringen in den oder aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes

3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste;

3.3
u n v e r ä n d e r t

4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2
Armbrüste;

5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1
u n v e r ä n d e r t

5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
6.
u n v e r ä n d e r t

7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mit-
nahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
7.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden,
sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1, 1.2
oder 1.3 entsprechen;
7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zuge-
lassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen
und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur
Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechts-
verordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes
Zeichen tragen;
7.3
veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke,
zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen be-
stimmt sind, wenn sie die Anforderungen der Nummer 1.5
erfüllen;
7.4
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den
Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffen-
gesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert
worden sind;
7.5
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung
(Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist;
7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung;

7.8
von den tragbaren Gegenständen, bei denen bestimmungs-
gemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren An-
triebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden kann, nur Armbrüste;
7.9
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach
Anlage II Abbildung 7 zur Dritten Verordnung zumWaffen-
gesetz mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
8.
Erlaubnisfreies Verbringen aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der

7.1
u n v e r ä n d e r t

7.2
u n v e r ä n d e r t

7.3
u n v e r ä n d e r t

7.4
u n v e r ä n d e r t

7.5
u n v e r ä n d e r t
7.6
u n v e r ä n d e r t

7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren
Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.8
Armbrüste;

7.9
u n v e r ä n d e r t

8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mit-
nahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen

Drucksache 14/8886 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Europäischen Union ist

Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.
Unterabschnitt 3:
Erleichterte Erteilung der Erlaubnis
1.
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kenn-
zeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in
der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten-
den Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
für Waffen nach Nr. 1.1 bestimmte Munition.
2.
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflicht-
versicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5)

2.1
Waffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.

Unterabschnitt 4:
Der Umgang mit Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a
bedarf keiner Erlaubnis.
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen.
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 3 Abs. 1 und § 41 aus-
genommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Ge-
schosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel
bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen
werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht
mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,

Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
ist
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2.
Unterabschnitt 3:
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
1.
u n v e r ä n d e r t

2.
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflicht-
versicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) – Kleiner
Waffenschein
2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unter-
abschnitt 2 Nr. 1.3.
Unterabschnitt 4:
entfällt

Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
u n v e r ä n d e r t

Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur
Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewe-
gungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird,
es sei denn,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so

geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Ge-
schosse über 0,08 Joule steigt oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen, de-
ren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

2.
Schusswaffen, bei denen feste Körper mittelbar durch Mus-
kelkraft angetrieben werden, wenn sie nicht

– tragbare Gegenstände sind, bei denen bestimmungsge-
mäß feste Körper gezielt verschossen werden und deren
Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und
durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann,
oder

– getreue Nachahmungen von Schusswaffen sind, deren
Erwerb der Erlaubnis bedarf.

3.
In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1
bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,
wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe
(Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können,
es sei denn,
– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in

eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schusswaffe
gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen, de-
ren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

4.
Schusswaffen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes] entsprechend den Anforderungen der
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht
worden sind.

– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so
geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Ge-
schosse über 0,08 Joule steigt oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

2.
Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei de-
nen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es
sei denn
– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsener-

gie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert wer-
den (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Arm-
brüste) oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

3.
In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.2.1
bezeichnete Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,
wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe
(Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können,
es sei denn,
– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in

eine Schusswaffe oder einen anderen, einer Schusswaffe
gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im
Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

4.
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Gesetz über die Prüfung und Zulassung von
Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum
Antrieb Munition verwendet wird, sowie von

Munition und sonstigen Waffen
(Beschussgesetz – BeschG)

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
§ 2 Beschusstechnische Begriffe

Abschnitt 2
Prüfung und Zulassung

§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller
§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
§ 5 Beschussprüfung
§ 6 Prüfzeichen
§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und

nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaf-
fen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der
in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition

§ 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signal-
waffen

§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen
und Kartuschenmunition mit Reizstoffen

§ 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition
§ 11 Zulassung sonstiger Munition
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulas-

sungspflichtiger Gegenstände
§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen
§ 14 Ermächtigungen

Abschnitt 3
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften

§ 15 Beschussrat
§ 16 Kosten
§ 17 Auskunftspflichten und besondere behördliche Be-

fugnisse im Rahmen der Überwachung
§ 18 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen

und Anordnungen
§ 19 Rücknahme und Widerruf
§ 20 Zuständigkeiten
§ 21 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 4
Übergangsvorschriften

§ 22 Übergangsvorschriften

Artikel 2
Gesetz über die Prüfung und Zulassung von
Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum
Antrieb Munition verwendet wird, sowie von

Munition und sonstigen Waffen
(Beschussgesetz – BeschG)

Inhaltsübersicht
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen
§ 1

Zweck, Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von

1. Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb
Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet wer-
den, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen,

2. Munition und
3. sonstigen Waffen
zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsge-
mäßer Verwendung.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition be-

stimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als
15 mg ist,

2. veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Un-
terabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom [einset-
zen: Tag der Verkündung] in der jeweils geltenden Fas-
sung,

3. die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände
in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.
(3) Der Bauartzulassung unterliegen bei

1. nicht tragbaren Selbstschussgeräten,
2. anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb

hülsenlose Treibladungen oder Spezialmunition nach
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 11) ver-
wendet werden und die für technische Zwecke bestimmt
sind,

nur die Auslösevorrichtungen und die Teile des Gerätes, die
dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind. Ge-
räte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbeschus-
sprüfung unterzogen werden.

§ 2
Beschusstechnische Begriffe

(1) Feuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer

Gase durch den Lauf getrieben wird, oder
2. Geräte zum Abschießen von Munition oder hülsenlosen

Treibladungen, bei denen kein Geschoss durch den Lauf
getrieben wird.

1) [Tabelle 7 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger 38a vom
24. Februar 2000, nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September
1991 (BGBl. I S. 3073), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung
zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar
2000 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln)].

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Bauartzulassung unterliegen
1. nicht tragbare Selbstschussgeräte,
2. bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum An-

trieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwen-
det werden und die für technische Zwecke bestimmt
sind, nur die Auslösevorrichtungen und die Teile des
Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar
ausgesetzt sind.

Geräte nach Satz 1 Nr. 2 können außerdem der Einzelbe-
schussprüfung unterzogen werden.

§ 2
Beschusstechnische Begriffe

(1) u n v e r ä n d e r t

1) entfällt

Drucksache 14/8886 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes

sind

1. der Lauf; dabei sind
a) Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffenmo-

dell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht
werden können,

b) Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe
zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt
sind und die noch eingepasst werden müssen,

c) Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in
die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt
werden können;

2. der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder
Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht
bereits Bestandteil des Laufes ist;

4. bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei de-
nen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasför-
miges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskam-
mer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

5. bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten
nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest
mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist;

6. bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffenteile,
soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus
bestimmt sind;

7. Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne
Nacharbeit gewechselt werden können (Wechseltrom-
meln).
(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die aus-

schließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt sind
und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum Abschießen
von Munition sind. Böller sind auch nichttragbare Geräte
für Munition nach einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 12). Gasböller sind Böller, bei denen die Erzeugung des
Schussknalls durch die Explosion bestimmter Gase bewirkt
wird.

(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind trag-
bare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke
bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition ver-
wendet wird.

(5) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist die in Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 zum Waffengesetz in seiner je-
weils geltenden Fassung genannte Munition, Treibladungen
und Geschosse.

(6) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegen-
stände, wenn alle materialschwächenden oder -verändern-

2) (Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger 38a vom
24. Februar 2000).

(2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes
sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies
sind insbesondere
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die aus-
schließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt sind
und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum Abschießen
von Munition sind. Böller sind auch nichttragbare Geräte
für Munition nach einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1
Nr. 11). Gasböller sind Böller, bei denen die Erzeugung des
Schussknalls durch die Explosion bestimmter Gase bewirkt
wird.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) entfällt

(5) u n v e r ä n d e r t

1) (Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger 38a vom
24. Februar 2000).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
den Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten,
beendet sind.

(7) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffen-
rechtliche Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestimmun-
gen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung
maßgeblich.

Abschnitt 2
Prüfung und Zulassung

§ 3
Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte
Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,
herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Be-
schuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböl-
ler, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und
Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus
bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammenge-
setzt, so ist die fertige Waffe amtlich zu prüfen, wenn ein-
zelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen
oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Be-
schussgasdruck beschossen sind.

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach
Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil aus-
tauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand er-
neut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt
nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne
Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle
höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorge-
schriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

§ 4
Ausnahmen von der Beschusspflicht

(1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
1. Feuerwaffen und deren höchstbeanspruchte Teile, deren

Bauart nach § 7 der Zulassung bedarf,
2. Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager

mit einem Durchmesser kleiner als 6 mm und einer
Länge kleiner als 7 mm sowie zum einmaligen Gebrauch
bestimmte höchstbeanspruchte Teile von Schusswaffen
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, soweit die Bauart nach § 7 oder
§ 8 der Zulassung bedarf,

3. Feuerwaffen, die
a) zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wis-

senschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waf-
fen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind,

b) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verän-
dert worden sind,

c) aa) vorübergehend nach § 30 oder § 33 des Waffen-
gesetzes oder

bb) zur Lagerung in einem verschlossenen Zolllager
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
werden oder

(6) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffen-
rechtliche Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestimmun-
gen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung
maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz abwei-
chend definiert werden.

Abschnitt 2
Prüfung und Zulassung

§ 3
Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte
Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,
herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
bringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Be-
schuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböl-
ler, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und
Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus
bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammenge-
setzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu
ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit
dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck
beschossen sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 4
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
d) für die obersten Bundes- und Landesbehörden und

die Deutsche Bundesbank, die Bundeswehr und die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-
ländischen Streitkräfte, die Polizeien des Bundes und
der Länder sowie die Zollverwaltung hergestellt und
ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Ge-
setz erforderliche Beschussprüfung durch die jeweils
zuständige Stelle sichergestellt ist,

4. höchstbeanspruchte Teile von im Fertigungsprozess be-
findlichen Feuerwaffen nach § 3 Abs. 1 sowie vorgear-
beitete höchstbeanspruchte Teile und Laufrohlinge.
(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuer-

waffen und höchstbeanspruchte Teile, die das Beschusszei-
chen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Aner-
kennung der Beschusszeichen vereinbart ist.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d entsprechende Regelung für
sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Bundesregie-
rung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf
eine andere Bundesbehörde übertragen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung eine dem Absatz 3 Satz 1 entsprechende Regelung für
Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen
können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
auf andere Landesbehörden übertragen.

§ 5
Beschussprüfung

(1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob
1. die höchstbeanspruchten Teile der Feuerwaffe der Bean-

spruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der
zugelassenen Munition oder der festgelegten Ladung
ausgesetzt werden (Haltbarkeit),

2. die Verschlusseinrichtung, die Sicherung und die Zünd-
einrichtung sowie bei halbautomatischen Schusswaffen
der Lademechanismus einwandfrei arbeiten und die
Waffe sicher geladen, geschlossen und abgefeuert wer-
den kann (Funktionssicherheit),

3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers,
der Verschlussabstand, die Maße des Übergangs, der
Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei
gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei
glatten Läufen den Nenngrößen einer nach § 14 Abs. 1
Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen (Maß-
haltigkeit) und

4. die nach § 24 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes vom
[einsetzen: Tag der Verkündung des Waffengesetzes]
oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25
Abs. 1 des Waffengesetzes vorgeschriebene Kennzeich-
nung auf der Waffe angebracht ist.
(2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit

glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter
Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen.

(3) Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob

§ 5
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. die höchstbeanspruchten Teile der Beanspruchung stand-

halten, der sie bei der Verwendung der vorgeschriebenen
Ladung ausgesetzt werden (Haltbarkeit),

2. die Verschlusseinrichtung und die Abzugseinrichtung
einwandfrei arbeiten und der Böller sicher geladen, ge-
schlossen und abgefeuert werden kann (Funktionssicher-
heit),

3. die Rohrinnendurchmesser, Länge und Durchmesser des
Kartuschenlagers, der Zündkanaldurchmesser den Be-
stimmungen einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen
Rechtsverordnung entsprechen (Maßhaltigkeit),

4. die durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem
Böller angebracht ist.

§ 6
Prüfzeichen

(1) Feuerwaffen, Böller und deren höchstbeanspruchte
Teile sind mit dem amtlichen Beschusszeichen zu versehen,
wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschussprü-
fung keine Beanstandung ergeben hat. Andernfalls sind sie
mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Höchst-
beanspruchte Teile, die nicht mehr instand gesetzt werden
können, sind als unbrauchbar zu kennzeichnen.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d sind
die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zustän-
digen Stelle zu versehen.

§ 7
Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und
nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen,
Systemprüfungen von Schussapparaten und der in

ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate,

Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung
sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition
mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als
serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig her-
gestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung
nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches
gilt für Schusswaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm

Durchmesser und bis zu 15 mm Länge oder mit einem
Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 mm Durch-
messer und kleiner als 7 mm Länge, bei denen dem Ge-
schoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule erteilt wird, oder

2. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines
festen oder flüssigen Treibmittels.

Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter
Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck auf
einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulas-
sung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung der
zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt
wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten nach
Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.

§ 6
u n v e r ä n d e r t

§ 7
Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und
nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen,
Systemprüfungen von Schussapparaten und der in

ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition
(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate,

Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung
sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition
mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als
serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig her-
gestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung
nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches
gilt für Feuerwaffen
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm

Durchmesser und bis zu 15 mm Länge oder mit einem
Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 mm Durch-
messer und kleiner als 7 mm Länge, bei denen dem Ge-
schoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule erteilt wird, oder

2. zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines
festen oder flüssigen Treibmittels.

Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter
Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck auf
einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulas-
sung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung der
zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt
wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten nach
Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.

Drucksache 14/8886 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe

und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines
Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der
Prüfzeichen vereinbart ist.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht

maßhaltig ist oder
2. es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1

handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie
auf mehr als 7,5 Joule erhöht wird.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist

zu versagen, wenn
1. aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen wer-

den kann,
2. er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Ver-

wendung des Schussapparates in seinem Gefahrenbe-
reich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr
als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden,

3. mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien
Raum gezielt geschossen werden kann oder

4. der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für die
Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderli-
chen Einrichtungen verfügt.

§ 8
Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff-

und Signalwaffen
(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschen-

lager bis 12,5 mm Durchmesser und tragbare Geräte nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die
zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition bestimmt

sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschie-
ßen pyrotechnischer Geschosse

dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie
ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen
Stelle zugelassen sind.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen

werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule errei-
chen,

2. vorgeladene Geschosse verschossen werden können und
ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule er-
teilt wird,

3. der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von we-
niger als 7 mm hat,

4. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein ge-
bräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2 be-
zeichnete Wirkung erreicht werden kann,

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 8
Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff-

und Signalwaffen
(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschen-

lager bis 12,5 mm Durchmesser und tragbare Geräte nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die
zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen
zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur
dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart
und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelas-
sen sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
5. die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen Anfor-

derungen an die Bauart nicht entspricht oder
6. den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14

Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den Maß-
tafeln in die Kartuschenlager geladen und darin abgefeu-
ert werden kann.
(3) Hat die Schusswaffe ein Patronen- oder Kartuschen-

lager mit einem Durchmesser kleiner als 6 mm und einer
Länge kleiner als 7 mm, so ist die Zulassung der Bauart fer-
ner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht funk-
tionssicher oder nicht maßhaltig ist. Das Gleiche gilt für
höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen nach § 2
Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt
sind.

§ 9
Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen

und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
(1) Wer

1. Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffengesetz,

2. unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder aus Schuss-
waffen hergestellte Gegenstände

eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstel-
len oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen
will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher
schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und
Zulassung einzureichen. Soweit es sich nicht um Einzelstü-
cke handelt, ist der Stelle ein Muster und eine Abbildung,
eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion
sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum Waffen-
gesetz benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstech-
nik in deutscher Sprache zu überlassen. Die Stelle unterrich-
tet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt schriftlich
vom Ergebnis der Prüfung.

(2) Wer
1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch ei-

ner Bauartzulassung nach § 7 unterliegen,

2. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 2 Nr. 1.2.1 zum Waffengesetz,

3. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz oder

4. Kartuschenmunition mit Reizstoffen
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstel-
len oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen
will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher
schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen ein
Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der Kon-
struktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu benennen.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darü-
ber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines Be-
vollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 9
Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen

und Kartuschenmunition mit Reizstoffen
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Wer
1. Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 noch ei-

ner Bauartzulassung nach § 7 noch der Prüfung und
Zulassung nach Absatz 1 unterliegen,

2. Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt
2 Nr. 1.2.1 und 2.2.1 zum Waffengesetz,

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstel-
len oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen
will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher
schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen ein
Muster, eine Beschreibung der Handhabung und der Kon-
struktion. Die verwendeten Inhaltsstoffe sind zu benennen.

(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist darü-
ber hinaus eine Erklärung des Herstellers oder seines Be-
vollmächtigten in der Europäischen Union beizufügen,

Drucksache 14/8886 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. dass der Gegenstand den Anforderungen der Richtlinie

98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen
(ABl. EG Nr. L 207/1) – Maschinenrichtlinie – in der je-
weils geltenden Fassung entspricht,

2. ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe verän-
dern kann,

3. dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwendung
keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.
(4) Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach An-

lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1 und 1.2.2 zum
Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6 bezeichneten Ge-
genstände sowie für Geschosse, Kartuschenmunition, Stoffe
und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen die erforderli-
chen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass diese
Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster
oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben
oder anderen überlassen werden. Sie kann die nach Absatz 3
gemachten Angaben prüfen oder mit der Prüfung oder Teil-
prüfung andere Fachinstitute beauftragen.

(5) Werden die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Geräte
durch eine staatliche Stelle ihrer Bauart nach zugelassen
und umfasst die Bauartzulassung die vorgeschriebenen Prü-
fungen, tritt die Bauartzulassung an Stelle dieser Prüfungen.

§ 10
Zulassung von pyrotechnischer Munition

(1) Pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr
fest verbundenen Antriebsvorrichtung darf nur dann in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbs-
mäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit,
Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der zuständi-
gen Behörde zugelassen ist.

(2) Bei pyrotechnischer Munition, die nach Absatz 1 zu-
gelassen ist, sind neben der gesetzlich vorgeschriebenen
Kennzeichnung die Verwendungshinweise anzubringen. So-
weit sich die Verwendungshinweise auf der einzelnen Muni-
tion nicht anbringen lassen, sind sie auf der kleinsten Verpa-
ckungseinheit anzubringen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgü-

tern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht gewährleistet ist,

2. wenn die Munition den Anforderungen an die Zusam-
mensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchsten Ge-
brauchsgasdruck und die Bezeichnung gemäß einer nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung
nicht entspricht,

3. soweit die Munition in ihrer Wirkungsweise, Brauchbar-
keit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Tech-
nik nicht entspricht,

4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen
Ausstattung oder wegen eines unzureichenden Qualitäts-
sicherungssystems nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen,

1. entfällt

1. ob und wie der Anwender die Leistung der Waffe verän-
dern kann,

2. dass es sich im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
um einen Gegenstand handelt, bei dessen Verwendung
keine Gefahren für das Leben zu erwarten sind.
(4) Die zuständige Stelle kann für Gegenstände nach An-

lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und
2.2.1 zum Waffengesetz, für die in § 14 Abs. 4 und 6 be-
zeichneten Gegenstände sowie für Geschosse, Kartuschen-
munition, Stoffe und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen
die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustel-
len, dass diese Gegenstände nicht abweichend von dem ge-
prüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderun-
gen vertrieben oder anderen überlassen werden. Sie kann
die nach Absatz 3 gemachten Angaben prüfen oder mit der
Prüfung oder Teilprüfung andere Fachinstitute beauftragen.

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 10
Zulassung von pyrotechnischer Munition

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
dass die nachgefertigte Munition in ihrer Zusammenset-
zung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster
hergestellt wird.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische

Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz,
die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder
hergestellt und ihnen überlassen wird.

§ 11
Zulassung sonstiger Munition

(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 und 2 zum Waffengesetz in der je-
weils geltenden Fassung darf gewerbsmäßig nur vertrieben
oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und
ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zuge-
lassen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige Aner-

kennung der Prüfzeichen vereinbart ist und deren
kleinste Verpackungseinheit ein Prüfzeichen eines dieser
Staaten trägt,

2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Be-
hörden, Waffen- oder Munitionshersteller, oder in gerin-
ger Menge für gewerbliche Einführer von Munition,
Händler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu
Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken hergestellt oder
ihnen zu diesem Zweck überlassen wird.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachins-

titut nicht die zur Ermittlung der Maße, des Gebrauchs-
gasdrucks oder der Vergleichswerte erforderlichen Ge-
räte besitzt,

2. der Antragsteller oder ein von ihm beauftragtes Fachins-
titut nicht über das zur Bedienung der Prüfgeräte erfor-
derliche Fachpersonal verfügt oder

3. die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr
Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe
und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer
Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechen.

Die Zulassung wird nach Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht versagt,
wenn der Antragsteller die Überwachung der Herstellung
der zuständigen Behörde übertragen hat.

§ 12
Überlassen und Verwenden beschuss-
oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile,
die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen ande-
ren nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet wer-
den, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies
gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die
zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung
nicht durchgeführt werden kann.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf pyrotechnische
Munition, die für die Bundeswehr, die Bundeszollverwal-
tung oder die Polizeien des Bundes und der Länder herge-
stellt und ihnen überlassen wird.

§ 11
Zulassung sonstiger Munition

(1) Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zum Waffengesetz darf gewerbsmä-
ßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn
sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständi-
gen Behörde zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. u n v e r ä n d e r t

2. Munition, die für wissenschaftliche Einrichtungen, Be-
hörden, Waffen- oder Munitionshersteller, als Teil einer
Munitionssammlung (§ 17 Abs. 1 des Waffengeset-
zes) oder für eine solche bestimmt, oder in geringer
Menge für gewerbliche Einführer von Munition, Händ-
ler oder behördlich anerkannte Sachverständige zu Prüf-,
Mess- oder Forschungszwecken hergestellt oder ihnen
zu diesem Zweck überlassen wird.
(3) u n v e r ä n d e r t

§ 12
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und

Munition, die nach §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulas-
sung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur über-
lassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zu-
lassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die
Verwendungshinweise angebracht sind.

§ 13
Ausnahmen in Einzelfällen

Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann
im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung
und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10
Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen von
den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des § 8
Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.

§ 14
Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
zur Durchführung der §§ 3, 5 und 6 durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-
lassen über
1. die Maße für das Patronen- und Kartuschenlager, den

Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den
Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den
Verschlussabstand (Maßtafeln), höchstzulässige Ge-
brauchsgasdrücke, Höchst- und Mindestenergien sowie
die Bezeichnung der Munition und Treibladungen,

2. die Art und Durchführung der Beschussprüfung, die Ge-
genstände und Messmethoden sowie das Verfahren für
diese Prüfung,

3. die Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen,
4. die Einführung einer freiwilligen Beschussprüfung für

Feuerwaffen,
5. die Einbeziehung weiterer Teile von Feuerwaffen in die

Beschussprüfung.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung der §§ 7 bis 11
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen

a) an die Bauart einer Feuerwaffe oder eines Einsteck-
laufes nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 und 3,

b) an einen Gegenstand nach § 9 Abs. 1 und 2,
c) an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße

und den höchsten Gebrauchsgasdruck von pyrotech-
nischer Munition nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und

d) an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen-
und Kartuschenmunition und Treibladungen nach
§ 11 Abs. 1

sowie welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser
Gegenstände zu stellen sind,

§ 13
u n v e r ä n d e r t

§ 14
Ermächtigungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. die Art und Durchführung der Zulassungsprüfungen und

das Verfahren für die Prüfung und Zulassung zu regeln,
3. vorzuschreiben

a) periodische Kontrollen für Munition nach § 11
Abs. 1,

b) Kontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe
sowie das Verfahren für diese Kontrollen zu regeln,

4. weitere Feuerwaffen oder Einsteckläufe in die Bauart-
prüfung und -zulassung einzubeziehen,

5. Vorschriften zu erlassen über
a) die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulassungs-

zeichens sowie dessen Art und Form,
b) die Verpflichtung von Personen, die Munition im

Sinne von § 11 Abs. 1 herstellen oder in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbringen, zur Durch-
führung von Fabrikationskontrollen,

c) Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage von
Aufzeichnungen über die in Buchstabe b genannten
Kontrollen,

d) die Anordnung einer Kontrolle und die Untersagung
des weiteren Vertriebs von
aa) zugelassener Munition nach § 11 Abs. 1 durch

die zuständige Behörde und
bb) zugelassenen Feuerwaffen, Schussapparaten,

Einsteckläufen und Einsätzen durch die Physika-
lisch-Technische Bundesanstalt,

wenn diese Gegenstände nicht den vorgeschriebenen
Anforderungen entsprechen,

e) Ausnahmen von der Zulassung, der Fabrikationskon-
trolle und der periodischen Kontrolle von Treibla-
dungen nach § 11 Abs. 1, wiedergeladener Munition,
Beschussmunition und von Munitionstypen, die für
besondere Zwecke oder bestimmte Empfänger herge-
stellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden,

f) Anforderungen an den Vertrieb und das Überlassen
der in Buchstabe e bezeichneten Munition,

g) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen für
Schussapparate und Böller, die Unterhaltung von
Einrichtungen zur Durchführung dieser Prüfungen,
die Aufbringung eines Prüfzeichens und dessen Art
und Form sowie die Beifügung einer von der Physi-
kalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten Be-
triebsanleitung.

Soweit die Rechtsverordnung Schussapparate betrifft,
ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen die zulässigen höchsten normalen und über-
höhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die
Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung der Mu-

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen die zulässigen höchsten normalen und über-
höhten Gebrauchsgasdrücke, die Mindestgasdrücke, die
Höchst- und Mindestenergien und die Bezeichnung der Mu-

Drucksache 14/8886 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
nition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 festzulegen.
Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere
gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über die mit
der üblichen mechanischen Wirkung verbundenen Schädi-
gung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe, die anhal-
tende gesundheitliche Schäden verursachen, dürfen nicht
zugelassen werden.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen vorzuschreiben, dass bei der Verbringung in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei der Herstellung
von
1. Schusswaffen,
2. Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von Schuss-

waffen hergestellt werden, oder
3. Munition
Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterla-
gen oder Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen
sind.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen vorzuschreiben, dass
1. Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpa-

cken und zu lagern sind und
2. deren Bestandteile oder Ausgangsstoffe nur unter be-

stimmten Voraussetzungen vertrieben und anderen über-
lassen werden dürfen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit des
Menschen Vorschriften über
1. Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-

abschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz und über die Be-
schaffenheit und die Kennzeichnung von Geschossen,
Kartuschenmunition oder sonstigen Gegenständen mit
Reizstoffen und

2. die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von
Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 2 Nr. 1.2.1 zum Waffengesetz

zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu be-
stimmen.

Abschnitt 3
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften

§ 15
Beschussrat

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in techni-
schen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben den Ver-
tretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden Vertre-
ter von Fachinstituten und Normungsstellen sowie Vertreter

nition und der Treibladungen nach § 11 Abs. 1 festzulegen.
Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere
gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über die mit
der üblichen mechanischen Wirkung verbundene Schädi-
gung hinausgeht, sowie Reiz- und Wirkstoffe, die anhal-
tende gesundheitliche Schäden verursachen, dürfen nicht
zugelassen werden.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit des
Menschen Vorschriften über
1. Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-

abschnitt 2 Nr. 1.2.1, 1.2.2 und 2.2.1 zum Waffengesetz
und über die Beschaffenheit und die Kennzeichnung von
Geschossen, Kartuschenmunition oder sonstigen Gegen-
ständen mit Reizstoffen und

2. die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von
Reizstoffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 2 Nr. 1.2.2 zum Waffengesetz

zu erlassen und die für die Prüfung zuständige Stelle zu be-
stimmen.

Abschnitt 3
Sonstige beschussrechtliche Vorschriften

§ 15
Beschussrat

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einen Ausschuss (Beschussrat) zu bilden, der es in techni-
schen Fragen berät. In den Ausschuss sind neben den Ver-
tretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden Vertre-
ter von Fachinstituten und Normungsstellen, Vertreter der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen
der beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen.

§ 16
Kosten

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchun-
gen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom …, findet in der jeweils geltenden Fassung An-
wendung.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit der Amts-
handlung, Prüfung oder Untersuchung verbundene Perso-
nal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden
Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-
renschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann be-
stimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prü-
fung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-
schuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin
nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefrei-
ung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft,
der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostener-
hebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungs-
kostengesetzes geregelt werden.

§ 17
Auskunftspflichten und besondere behördliche

Befugnisse im Rahmen der Überwachung
(1) Wer mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes um-

geht, insbesondere die Herstellung und den Vertrieb von
diesen Gegenständen betreibt, hat der zuständigen Behörde
auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen. Auskunftspflichtige Personen können die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
tung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
fahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ord-
nungswidrigkeit aussetzen würde.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind
befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten die der Herstellung

oder dem Vertrieb dieser Gegenstände dienenden Grund-
stücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume zu betreten
und zu besichtigen,

Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der
beteiligten Wirtschaftskreise und Vertreter sonstiger fach-
kundiger Verbände, die keine wirtschaftlichen Interes-
sen verfolgen, zu berufen.

§ 16
u n v e r ä n d e r t

§ 17
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfun-

gen einschließlich der Entnahme von Proben durchzu-
führen,

3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterla-
gen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschrif-
ten zu fertigen.

Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1 auch
in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen
werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnahmen nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach Satz 2 zu dulden, die mit der
Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, so-
weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, so-
wie die erforderlichen Geschäftsunterlagen auf Verlangen
vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
schränkt.

(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Be-
hörde anordnen, dass der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
über einen diesem Gesetz unterliegenden Gegenstand ihr
diesen binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist
zur Prüfung vorzeigt.

§ 18
Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen

und Anordnungen
(1) Zulassungen und andere Erlaubnisse nach diesem

Gesetz können inhaltlich beschränkt werden, um Leben
oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Um-
gang mit Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes entste-
henden Gefahren zu schützen. Zu den in Satz 1 genannten
Zwecken können Zulassungen und andere Erlaubnisse be-
fristet oder mit Auflagen verbunden werden; die Auflagen
können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt
werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die An-
ordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder
gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere die wei-
tere Herstellung und den Vertrieb von Gegenständen im
Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise untersagen, wenn
1. eine erforderliche Zulassung oder andere Erlaubnis nicht

vorliegt oder die hergestellten Gegenstände nicht der Zu-
lassung oder anderen Erlaubnis entsprechen,

2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Zu-
lassung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen gege-
ben ist,

3. gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen nach
Absatz 1 verstoßen wird oder

4. diese Gegenstände Gefahren für Leib oder Gesundheit
des Benutzers oder Dritter hervorrufen.

§ 18
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
§ 19

Rücknahme und Widerruf
(1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzu-

nehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte ver-
sagt werden müssen.

(2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerru-
fen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Ver-
sagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder Erlaub-
nis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Be-
schränkungen nicht beachtet werden.

(3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn
der Zulassungsinhaber
1. pyrotechnische Munition abweichend von der in der Zu-

lassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaf-
fenheit gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich
des Gesetzes verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder
verwendet,

2. die zugelassene pyrotechnische Munition nicht mehr ge-
werbsmäßig herstellt oder die auf Grund der Zulassung
hergestellten oder in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbrachten Munitionssorten nicht mehr vertreibt, ande-
ren überlässt oder verwendet.

§ 20
Zuständigkeiten

(1) Die Länder bestimmen die für die Ausführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehör-
den zuständig sind.

(2) Zuständig für die Beschussprüfung, die Zulassung
von Munition, für Kontrollen, Anordnungen und Untersa-
gungen für Munition ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der
ein Gegenstand zur Beschussprüfung vorgelegt wird oder
bei der eine Zulassung oder Kontrolle beantragt wird. Die
periodische Kontrolle der Munition ist bei der Behörde zu
beantragen, welche die Zulassung erteilt hat.

(3) Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8 und
die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Feuerwaffen und
technischen Gegenstände ist die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch die Anzeigen nach
§ 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung und Zulassung der in
§ 10 bezeichneten pyrotechnischen Munition ist die Bun-
desanstalt für Materialforschung und -prüfung zuständig.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt eine
Liste der Prüfungen und Zulassungen, die folgende Anga-
ben enthalten soll:
1. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,
2. die Art der Prüfung,
3. das vergebene Prüf- oder Zulassungszeichen und
4. die prüfende oder zulassende Stelle.
Soweit andere Stellen als die Physikalisch-Technische Bun-
desanstalt für die Prüfung oder Zulassung nach den §§ 7
bis 11 zuständig sind, haben diese die hierfür erforderlichen
Meldungen über die durchgeführten Prüfungen und Zulas-

§ 19
u n v e r ä n d e r t

§ 20
Zuständigkeiten

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbe-
hörden zuständig sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Zuständig für die Zulassung der in den §§ 7 und 8 und
die Prüfung der in § 9 Abs. 4 bezeichneten Schusswaffen
und technischen Gegenstände ist die Physikalisch-Techni-
sche Bundesanstalt; ihr gegenüber sind auch die Anzeigen
nach § 9 Abs. 2 zu machen. Für die Prüfung und Zulassung
der in § 10 bezeichneten pyrotechnischen Munition ist die
Bundesanstalt fürMaterialforschungund -prüfung zuständig.

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 96 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
sungen an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu
machen. Die Liste ist bei der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Ver-
langen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine
Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

§ 21
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils

auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 5, einen dort genannten Gegenstand
nicht oder nicht rechtzeitig durch Beschuss amtlich prü-
fen lässt,

2. entgegen § 7 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, oder § 8 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
oder entgegen § 10 Abs. 1 einen dort genannten Gegen-
stand in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
oder gewerbsmäßig herstellt,

3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 11 Abs. 1 die dort genannte Munition ande-
ren überlässt oder gewerbsmäßig vertreibt,

5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Ge-
genstand oder einen Einstecklauf anderen überlässt
oder entgegen § 12 Abs. 2 einen dort genannten Gegen-
stand gewerbsmäßig anderen überlässt,

6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

7. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 eine dort genannte Maß-
nahme nicht duldet, eine dort genannte Person nicht un-
terstützt oder eine Geschäftsunterlage nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3 zuwi-
derhandelt,

9. einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Abs. 1 zuwider-
handelt, wenn diese nicht bereits nach einer anderen
Vorschrift bewehrt ist, oder

10. einer Rechtsverordnung nach
a) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 5 Buchstabe a, b, d, f

oder g oder
b) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c
oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung erlasse-
nen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 3, 6, 7, 8 oder 10 Buchstabe b mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit

§ 21
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

Satz 3, oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5, ei-
nen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht recht-
zeitig durch Beschuss amtlich prüfen lässt,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwendungshinweise
nicht oder nicht richtig anbringt,

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 oder 11 Buchstabe b mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-
den.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 47
Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.

Abschnitt 4
Übergangsvorschriften

§ 22
Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulas-
sung im Sinne der §§ 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als
Zulassung nach diesem Gesetz.

(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder an-
erkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses
Gesetzes.

(3) Munition, die der Anlage III zur Dritten Verordnung
zum Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3770) entspricht und die ihrer Art nach am 1. Januar 1981
im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder vertrieben
wurde, darf ohne Zulassung seit dem 1. Januar 1984 nicht
mehr vertrieben und anderen überlassen werden. Munition
nach Satz 1, die sich am 1. Januar 1981 im Geltungsbereich
des Gesetzes bereits im Handel befand, darf seit dem
1. Januar 1986 nicht mehr vertrieben und anderen überlas-
sen werden. Auf der bezeichneten Munition und ihrer Ver-
packung darf das auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a vorgeschriebene Zu-
lassungszeichen nicht angebracht werden.

(4) § 8 Abs. 1 Satz 1 findet auf Zusatzgeräte zu diesen
Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse nach
dem [einsetzen: letzter Tag des sechsten Monats des zweiten
auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Jahres] Anwen-
dung.

(5) Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenstän-
den, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht un-
terworfen werden, ist längstens bis zum [einsetzen:
31. Dezember des auf die Verkündung des Gesetzes folgen-
den Jahres] ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem
Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991
(BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch Verordnung vom
10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Kostenverordnung zu die-
sem Gesetz findet die Kostenverordnung zum Waffengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
(BGBl. I S. 781), zuletzt geändert durch Verordnung vom
10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle

von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990

einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-
den.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48
Abs. 1 des Waffengesetzes zuständige Behörde.

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle

von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990

Drucksache 14/8886 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „dem Zollgrenz-

dienst“ durch die Wörter „dem Beschaffungsamt des
Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung“ er-
setzt.

2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „des Zollgrenz-
dienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ ersetzt.

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Umgang mit unbrauchbar gemachten

Kriegswaffen
Der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaf-

fen kann durch Rechtsverordnung des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie, die der Zustim-
mung des Bundesrates nicht bedarf, beschränkt werden;
insbesondere kann der Umgang verboten oder unter Ge-
nehmigungsvorbehalt gestellt werden. Unbrauchbar ge-
machte Kriegswaffen sind Kriegswaffen, die durch tech-
nische Veränderungen endgültig die Fähigkeit zum be-
stimmungsgemäßen Einsatz verloren haben und nicht
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder funk-
tionsfähig gemacht werden können. Einzelheiten können
in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt
werden.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Zollgrenz-

dienst“ durch die Wörter „die Zollverwaltung“ er-
setzt.

b) Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden nach
dem Wort „Dienststellen“ die Wörter „ , das Beschaf-
fungsamt des Bundesministeriums des Innern, die
Beschussämter“ und in Nr. 2 werden nach dem Wort
„Instandsetzung“ die Wörter „nach Beschuss“ einge-
fügt.

5. In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „soweit nicht
auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waffen-
gesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind,“ gestri-
chen.

6. In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe „§ 12a
Abs. 1“ die Angabe „oder § 13a“ eingefügt.

7. Die Kriegswaffenliste – Anlage zu § 1 Abs. 1 – wird wie
folgt geändert:
a) Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29 wird gestrichen.
b) In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeichnung

„1. September 1939“ durch die Bezeichnung „2. Sep-
tember 1945“ ersetzt.

(BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Die Kriegswaffenliste – Anlage zu § 1 Abs. 1 – wird wie
folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) u n v e r ä n d e r t

c) Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:
„Munition für die Waffen der Nummer 29, ausge-
nommen Patronenmunition mit Vollmantelweich-
kerngeschoss, sofern

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 4
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterla-
gen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a,

306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Straf-
gesetzbuches sowie von Straftaten nach
aa) § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Nr. 2

sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,
bb) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Ver-

bindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des Geset-
zes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

cc) § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,

dd) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes, so-
fern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied ei-
ner Bande gehandelt hat,“.

Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buch-

stabe b werden jeweils die Wörter „eine Straftat nach
§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des
Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des
Waffengesetzes“ ersetzt.

1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere kei-
nen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, ent-
hält und

2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd-
oder Sportzwecke verwendet wird.“

Artikel 4
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterla-
gen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a,

306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Straf-
gesetzbuches sowie von Straftaten nach
aa) §§ 51, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d

sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes
bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom … (BGBl. I S. …) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma er-

setzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. für waffenrechtliche Verfahren

die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaub-
nis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mit-
teilende Behörde mit Angabe des Tages der erst-
maligen Erteilung.“

2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3,
4 und 6“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buch-

stabe b werden jeweils die Wörter „eine Straftat nach
§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des
Waffengesetzes“ durch die Wörter „eine Straftat nach
§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6
des Waffengesetzes“ ersetzt.

Drucksache 14/8886 – 100 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 52a

Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waf-
fengesetzes“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 2
Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes“ er-
setzt.

Artikel 6
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

An § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i des Produktsi-
cherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), das
zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter
„und Beschussgesetz“ angefügt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung
bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem
Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Haupt-
zollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ord-
nungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem
Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1616), die
zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter
„nach § 55 Abs. 1 Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 2737)“
durch die Wörter „nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengeset-
zes“ und die Wörter „§ 27 Abs. 4 des Waffengesetzes“
durch die Wörter „§ 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Waffenge-
setzes“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Bewachungsverordnung

Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 16 Nr. 7 wird aufgehoben.

2. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 52a
Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waf-
fengesetzes“ durch die Angabe „§§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1,
2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes“ er-
setzt.

3. § 492 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

㤠5 Abs. 5 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt unbe-
rührt; die Auskunft über die Eintragung wird in-
soweit im Einvernehmen mit der Staatsanwalt-
schaft, die die personenbezogenen Daten zur
Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt
hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des
Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.“

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „unbescha-
det“ die Wörter „des Absatzes 3 Satz 3 und“ ein-
gefügt.

Artikel 7
u n v e r ä n d e r t

Artikel 8
u n v e r ä n d e r t

Artikel 9
u n v e r ä n d e r t

Für den Fall, dass das Bewachungsgewerbe-Rechtsände-
rungsgesetz vor dem Waffenrechts-Neuregelungsgesetz in
Kraft tritt, erhält Artikel 9 folgende Fassung:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 101 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Artikel 8

Änderung der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995

(BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 16 Nr. 7 wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Ersten Verordnung

zum Waffengesetz
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 42a wird aufgehoben.
2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung 㤠55 Abs. 1
Nr. 28 Buchstabe b“ geändert in „§ 51 Abs. 1
Nr. 22“.

b) Absatz 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Dritten Verordnung

zum Waffengesetz
In § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991
(BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b“ ge-
ändert in „§ 21 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 22 Abs. 6
des Beschussgesetzes“.

Artikel 11
Änderung des Sprengstoffgesetzes

In § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I
S. 577), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „im Sinne des Waffengesetzes“ die Wör-
ter „und des Beschussgesetzes“ eingefügt.

Artikel 12
Änderung der Ersten Verordnung

zum Sprengstoffgesetz
In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c der Ersten Verordnung

zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch …
geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Waf-
fengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des Beschussge-
setzes“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung vom 2. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom [einsetzen: Tag der Verkündung des Bewachungs-
gewerberechtsänderungsgesetzes] wird wie folgt geän-
dert:
1. § 34a Abs. 6 wird aufgehoben.
2. § 144 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Ersten Verordnung

zum Waffengesetz
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t
2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung 㤠55 Abs. 1
Nr. 28 Buchstabe b“ geändert in „§ 53 Abs. 1
Nr. 22“.

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 11
Änderung der Dritten Verordnung

zum Waffengesetz
In § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991
(BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird die Bezeichnung „§ 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b“ ge-
ändert in „§ 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6
des Beschussgesetzes“.

Artikel 12
u n v e r ä n d e r t

Artikel 13
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 102 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Artikel 13

Änderung der Atomrechtlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

§ 7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern „des

Waffengesetzes,“ die Wörter „des Beschussgesetzes,“
eingefügt.

2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des Waf-
fengesetzes,“ die Wörter „des Beschussgesetzes,“ einge-
fügt.

Artikel 14
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. September 1976, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eig-
nung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes,
darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt wer-
den.“

b) In Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz wird die Angabe
„§ 40“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a
Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den
§§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach
§ 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a
sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen
§ 47 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.“

Artikel 15
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

In § 21a Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993
(BGBl. I S. 1923, 2493), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, werden die Wörter „im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2
des Waffengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne von § 2
Abs. 2 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz“
ersetzt.

Artikel 16
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 7 bis 10, 12, 13 und 15 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

Artikel 14
u n v e r ä n d e r t

Artikel 15
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. September 1976, zuletzt geändert durch …,
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a
Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den
§§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach
§ 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a
sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen
§ 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.“

Artikel 16
u n v e r ä n d e r t

Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 8 bis 11, 13, 14 und 16 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/8886

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Artikel 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Fortgeltung von Vorschriften

1. Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1,
§ 27 Abs. 7, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, § 46, § 49 Abs. 2
und 3, § 53 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3 und 4,
§ 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie in
Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am [einsetzen: erster Tag des sechsten
auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das Waffengesetz vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), außer Kraft.

2. Artikel 1 § 20 Abs. 2 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes außer Kraft.

3. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem
Gesetz finden auf Grund der jeweils einschlägigen Er-
mächtigung weiterhin entsprechend Anwendung
a) die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom [einsetzen: Tag der Verkündung des
Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts],

b) die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom
13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387),

c) die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. April 1990
(BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38).

Artikel 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Fortgeltung von Vorschriften

1. Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1,
§ 27 Abs. 7, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1,
§ 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4
Abs. 3 und Abs. 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3, § 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthal-
tenen Verordnungsermächtigungen treten am Tag nach
der Verkündigung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Ge-
setz am [einsetzen: erster Tag des sechsten auf die Ver-
kündigung folgenden Monats] in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Waffengesetz vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432),
zuletzt geändert durch…, außer Kraft.

2. Artikel 1 § 20 Abs. 2 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes außer Kraft.

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/8886 – 104 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ernst Bahr, Hartmut Koschyk, Cem Özdemir,
Dr. Max Stadler, Ulla Jelpke

I. Zum Verfahren
1. Allgemein
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/7758 wurde in der 208. Sitzung des Deutschen Bundesta-
ges am 13. Dezember 2001 an den Innenausschuss federfüh-
rend sowie an den Rechtsausschuss, den Sportausschuss, den
Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft und den Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung
überwiesen. In der 212. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 24. Januar 2002 wurde er nachträglich an den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung
überwiesen.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 14/763
wurde in der 208. Sitzung des Deutschen Bundestages am
13. Dezember 2001 an den Innenausschuss federführend so-
wie an den Rechtsausschuss, denAusschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung undLandwirtschaft und denAusschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung über-
wiesen.
2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat in seiner 125. Sitzung am
24. April 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Mehrzahl der Mit-
glieder der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen von
zwei Mitgliedern der Fraktion der CDU/CSU und der Frak-
tion der FDP bei Abwesenheit der Fraktion der PDS emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7758 in der
Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen an-
zunehmen. Zudem empfiehlt der Rechtsausschuss einstim-
mig bei Abwesenheit der Fraktion der PDS den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 14/763 abzulehnen.
Der Sportausschuss hat in seiner 57. Sitzung am 17. April
2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP und bei Abwesenheit der Fraktion der
PDSdieAnnahmedesGesetzentwurfs in der Fassung derÄn-
derungsanträge der Koalitionsfraktionen empfohlen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 92. Sitzung am 24. April 2002
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der PDS unter
Berücksichtigung der Änderungsanträge der Koalitionsfrak-
tionen und der Anträge 2 und 4 der Fraktion der CDU/CSU
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7758 an-
zunehmen. Beim Gesetzentwurf auf Drucksache 14/763
wurde einstimmig Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 86. Sitzung am
24. April 2002 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/
CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
PDS empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7758
anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 89. Sitzung am 24. April 2002 in der Ge-
samtabstimmung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP bei Abwesenheit der Frak-
tion der PDS die Annahme des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 14/7758 in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen und der Anträge 2 und 4 der Fraktion
der CDU/CSU empfohlen. Zudem wurde mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei
Abwesenheit der Fraktion der PDS die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 14/763 empfohlen.
3. Beratungen im federführenden Ausschuss
a) Der Innenausschuss hat in seiner 88. Sitzung am 27. Fe-

bruar 2002 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
des Waffenrechts durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in sei-
ner 92. Sitzung am 20. März 2002 durchgeführt. Auf das
Protokoll der Anhörung, an der sich 15 Sachverständige
beteiligt haben, wird hingewiesen.
Der Innenausschuss hat in seiner 95. Sitzung am 24. April
2002 die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 14/7758
und 14/763 abschließend beraten.
Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf
auf Drucksache 14/7758 in der Fassung der eingebrachten
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen sowie der
Anträge 2 und 4 der Fraktion der CDU/CSUmit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und PDS angenommen. Zuvor wurde der Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
14/819 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen der FDP und PDS angenommen.
Der Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 14/820wurdemit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNENgegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktionen der FDP und PDS angenommen.
Die Änderungsanträge 1 bis 6 der Fraktion der CDU/CSU
auf Ausschussdrucksache 14/821 wurden einzeln abge-
stimmt.
Die Anträge 1, 3 und 5wurdenmit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der PDS abgelehnt.
Die Anträge 2 und 4 wurden bei Stimmenthaltung der
Fraktion der PDSmit den Stimmen der Fraktionen imÜb-
rigen angenommen.
Der Antrag 6 wurde von der antragstellenden Fraktion im
Laufe der Beratungen zurückgezogen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/8886

Die Änderungsanträge der Fraktion der PDS auf Aus-
schussdrucksache 14/822 wurden gegen die Stimmen der
antragstellenden Fraktion bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDPmit den Stimmen der Fraktionen imÜbrigen
abgelehnt.
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/763 wurde bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktionen im Übrigen abgelehnt.

b) Die Änderungsanträge 1 bis 6 der Fraktion der CDU/CSU
auf Ausschussdrucksache 14/821 haben einschließlich
Begründung folgenden Wortlaut:
Antrag 1
Zu Art. 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung
von Vorschriften
Der Innenausschuss möge beschließen:
Art. Nr. 2 wird ersatzlos gestrichen. Nr. 3 wird Nr. 2
B e g r ü n d u n g
Für einen Wegfall des Erbenprivilegs 5 Jahre nach In-
krafttreten des Gesetzes besteht kein Grund, zumal die
Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Schuss-
waffen verschärft worden sind, der Erbe nunmehr nicht
nur zuverlässig, sondern auch persönlich geeignet sein
muss und keine privilegierte Vererbung vonMunition vor-
gesehen ist und ohne Munition weitgehend ungefährlich
sind.
Antrag 2
Der Innenausschuss möge beschließen:
In § 16Waffengesetzentwurfwird nachAbsatz 2 folgender
Absatz 3 eingefügt: „Brauchtumsschützen dürfen die zur
Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen in Zu-
sammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch
ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine
Erlaubnis nach Abs. 2 oder nach 42 Abs. 2 erteilt wurde,
ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 führen
B e g r ü n d u n g
Dadurch wird das Führen von Schusswaffen in Zusam-
menhang mit Brauchtumsveranstaltungen, also z. B. das
Führen auf demWeg vom Parkplatz zu einer Brauchtums-
veranstaltung und zurück ohne zusätzliche Erlaubnis in
Form eines Waffenscheins durch Brauchtum schützen
möglich. Die Ausnahmeregelung in § 16 Waffengesetz ist
erforderlich. (Befreiungstatbestand für Brauchtum schüt-
zen)
Antrag 3
Der Innenausschuss möge beschließen:
Der Art 1 § 4 Abs. 4 ist zu streichen.
B e g r ü n d u n g
Die obligatorische periodische Überprüfung des Bedürf-
nisses 3 Jahre nach der Erteilung waffenrechtlicher Er-
laubnisse ist bei der Masse der Waffenbesitzer (Jäger,
Sportschützen, Sammler) nicht gerechtfertigt und erfor-
dert ein unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand,

ohne die Sicherheit zu verbessern. Im übrigen erhält die
Waffenbehörde bei Jägern und Sportschützen und Samm-
lern auf andere Weise Kenntnis über einen eventuellen
Wegfall des Bedürfnisses.
Die Bedürfnisprüfung ist die zeitlich aufwendigste Prü-
fung imwaffenrechtlichenVerwaltungsverfahren. Ihre ob-
ligatorische Wiederholung ohne Personalmehrung ist
nicht möglich.
Antrag 4
1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 – WaffG
Der Innenausschuss möge beschließen:
a) In Artikel 1 ist dem § 2 folgender Absatz 5 anzufügen:

„(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand
von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maß-
gabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Ab-
schnitte 1 und 3 und der Waffenliste einzustufen ist, so
entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. An-
tragsberechtigt sind
1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des

Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse
an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen
können,

2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Län-
der

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor
der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für
den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein ver-
bindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu ma-
chen.“
B e g r ü n d u n g
In der Praxis hat sich das Fehlen einer für die bundes-
weit verbindliche Einstufung von Gegenständen zu-
ständigen Stelle bisher ausschließlich zu Lasten der
Bürger ausgewirkt. Sie müssen damit rechnen, dass
ein Gegenstand in einem Land als verboten, im nächs-
ten als nicht verboten, in einem als Waffe, im nächsten
nicht als Waffe eingestuft wird. Sie müssen ferner da-
mit rechnen, dass selbst die Entscheidung der Waffen-
behörde ohne Nutzen ist, da weder Staatsanwaltschaf-
ten noch Gericht im Rahmen der Strafverfolgung an
die waffenrechtliche Entscheidung gebunden sind.
Die vorgeschlagene Änderung soll diesen höchst un-
befriedigenden Zustand beenden. Sie sieht zum einen
in § 2 Absatz 5 die Möglichkeit einer allgemein ver-
bindlichen Entscheidung auf Antrag vor. Die Antrags-
befugnis steht den betroffenen Personen und den
obersten zuständigen Bundes- und Landesbehörden
zu, soweit sie ein Feststellungsinteresse glaubhaft ma-
chen können. Die Befugnis auf der Seite der Behörden
ist nicht auf die obersten Waffenbehörden beschränkt,
so dass auch die Polizei- und Justizbehörden z. B. im
Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs-
verfahrens (das das Feststellungsinteresse begründet)
den Antrag stellen können, soweit sie durch Landes-
recht dazu ermächtigt sind. Im Rahmen dieses Verfah-

Drucksache 14/8886 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

rens ist die Beteiligung der Landesbehörden zwingend
vorgesehen.

b) In Art. 1 § 40 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter „die zu-
ständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundeskri-
minalamt“ zu ersetzen
B e g r ü n d u n g
Hiermit soll eine unterschiedliche Genehmigungspra-
xis in den Ländern verhindert werden. Das kann nur
erreicht werden, wennwie bisher das Bundeskriminal-
amt die erforderlichen Entscheidungen trifft. Bei der
Beurteilung eines Gegenstandes des § 40 ist ein be-
sonderer waffentechnischer Sachverstand erforder-
lich, der bei den unteren Waffenbehörden nicht immer
vorausgesetzt werden kann.

c) Zu Artikel 1 § 47 Abs. 3 – neu – WaffG
In Artikel 1 ist dem § 47 folgender Absatz 3 anzufügen:

„(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2Ab-
satz 5 ist das Bundeskriminalamt.“
B e g r ü n d u n g
Konsequenz aus der Ergänzung des § 2. Zuständig für
die Einstufung ist nach § 47 Absatz 3 das Bundeskri-
minalamt. § 47WaffG ergänzt insoweit dasBKAG.Die
Zuständigkeit für länderübergreifende Einzelfallent-
scheidungen ist nicht systemfremd. Das BKA ist z. B.
auch jetzt schon nach § 33dAbsatz 2GewO für dieUn-
bedenklichkeitsbescheinigung bei Spielen zuständig.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einstu-
fungen nach dem Waffengesetz ist den Kernaufgaben
des BKA sicherlich näher als die Entscheidung über
Spiele mit Gewinnmöglichkeiten.

Antrag 5
Ein-, Durch- und Ausfuhrregelungen vonWaffen undMu-
nition (§§ 29 bis 32, 47, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5)
Der Innenausschuss möge beschließen:
§§ 29 bis 32 werden wie folgt gefasst:

§ 29
Verbringen von Waffen oder Munition
in den Geltungsbereich des Gesetzes

Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder
Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedür-
fen, in denGeltungsbereich des Gesetzes kann erteilt wer-
den wenn der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition berechtigt ist und der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz erlaubnis-
pflichtiger Waffen oder Munition Berechtigten gewähr-
leistet ist.
Einer Erlaubnis nach Satz 1 bedarf nicht, wer Inhaber ei-
ner Erlaubnis zumErwerb oder Besitz der dort genannten
Waffen oder Munition ist.
Sollen Schusswaffen oder Munition im Sinne des
Absatzes 1 aus einem anderenMitgliedstaat der Europäi-
schen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des
Gesetzes verbracht werden, kann die Erlaubnis nach
Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen

Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt
werden.
Für den Fall eines Verbringens vonWaffen oderMunition
im Sinne des Absatzes 1 zu einer Messe kann die zustän-
dige Behörde von dem Erfordernis des Absatzes 1 Ziffer 1
generell oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 30
Verbringen von Waffen oder Munition

durch den Geltungsbereich des Gesetzes
Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Muni-

tion im Sinne des § 29 Absatz 1 durch den Geltungsbe-
reich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz erlaubnis-
pflichtiger Waffen oder Munition Berechtigten gewähr-
leistet ist. § 29 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Sollen Schusswaffen oder Munition im Sinne des § 29
Absatz 1 aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich
des Gesetzes in einen Mitgliedstaat verbracht werden, so
bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1
auch, sofern erforderlich, der vorherigen Zustimmung des
anderen Mitgliedstaates.

§ 31
Verbringen von Waffen oder Munition

aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder
Munition im Sinne des § 29 Absatz 1 aus dem Geltungs-
bereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann
erteilt werden, wenn, soweit erforderlich, die vorherige
Zustimmung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, der si-
chere Transport gewährleistet und die Berechtigung zum
Besitz glaubhaft gemacht worden ist.
Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern
(§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum
Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu
Waffenhändlern in anderenMitgliedstaaten für die Dauer
von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann
auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition be-
schränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher
schriftlich anzuzeigen.

§ 32
Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den

oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder

Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedür-
fen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
kann erteilt werden, sofern der Antragsteller die Besitz-
berechtigung seines Wohnsitzstaats vorweist und keine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vorausset-
zungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegen, die
Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 gegeben und
der sichere Transport gewährleistet ist.
EineErlaubnis nachAbsatz 1 darf Personen, die ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
haben und Schusswaffen im Sinne des § 29 Absatz 1 und
die dafür bestimmte Munition mitnehmen wollen, nur er-
teilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mit-
gliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpas-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/8886

ses sind und die Waffen in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Vor-
aussetzungen desAbsatz 2 nicht für Jäger, die Langwaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C undD und die
dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 5 zum Zwecke der Jagd,
Sportschützen, die Schusswaffen nach Anlage 1
Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür be-
stimmte Munition zum Zwecke des Schießsports,
Brauchtumsschützen, die Einzellader- oder Repetierlang-
waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorie C und D und
die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer
Brauchtumsveranstaltung mitnehmen, sofern sie den
Grund der Mitnahme nachweisen können.
Einer Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf es nicht für

Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Er-
laubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder
Munition mitgenommen werden,
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition,
die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen
oder [in Flugzeugen] mitgeführt werden.

Personen die Schusswaffen oder Munition im Sinne des
Abs. 1 in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen,
kann ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt wer-
den, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäi-
schen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen und
der Munition berechtigt sind.
§ 47 wird wie folgt ergänzt:

(3) Die Auslandsvertretungen sind zuständige Behör-
den für die Erteilung von Erlaubnissen nach §§ 29 bis 32
des Gesetzes
Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff. 5 erhält folgende Fassung:
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder
Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit
demZiel des vorläufigen oder endgültigen Besitzwechsels
in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Ge-
setzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst trans-
portieren lässt oder selbst transportiert,
In Anlage 1 Abschnitt 2 wird nach Ziff. 5 folgende Ziff. 6
eingefügt:
„nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe
oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne end-
gültige Aufgabe des Besitzes über die Grenze in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
bringt
B e g r ü n d u n g
Die materiellen Änderungen für die Neufassung der
§§ 29 bis 33 und 47 sowie die Änderungen in Anlage 1
Abschnitt 2 Ziffern 5 und 6 gehen davon aus, dass
Die Umsetzung der EG-Richtlinie richtlinienkonform er-
folgen soll,
Wie bisher ein praktikabler Waffentransfer zwischen
Deutschland und dem Ausland, insbesondere zu Sport-,

Jagd- und Sammlerzwecken gewährleistet bleiben soll,
ohne SicherheitsinteressenDeutschlands zu verletzen und
Bürger und Verwaltung von vermeidbarenMehrbelastun-
gen verschont werden sollen.
§ 29 Abs. 1 regelt das Verbringen aus Drittstaaten und
EU-Staaten. Es bedarf daher nur einer Regelung für in
Deutschland erlaubnispflichtiger Waffen und Munition.
Die für deutsche Bürger schwer verständliche Benennung
von Waffenkategorien nach der EG-Richtlinie ist unnötig
und verwirrend.
Damit eine Erlaubniserteilung auch möglich ist, wenn
sich die Erlaubnis des anderenMitgliedstaates auf andere
Waffen bezieht als A- bis D-Waffen, die ggf. in Deutsch-
land erlaubnispflichtig sind (z. B. Luftdruckwaffen über
7,5 Joule oder ohne F-Zeichen oder erlaubnispflichtige
Alarmwaffen) ist in § 29Abs. 2 ein Bezug auf Abs. 1 sach-
gerecht und ausreichend.
Die Ergänzung des § 29 Abs. 3 für den Sonderfall, dass
Schusswaffen und Munition zu einer Messe transportiert
werden müssen, ist notwendig, da es nicht darstellbar ist,
dass z. B. ausländische Aussteller von erlaubnispflich-
tigen Waffen und Munition bei einer Internationalen
Waffenmesse wie der IWA in Nürnberg deutsche waffen-
rechtliche Erlaubnisse (z. B. WBK und ggfs. Waffenhan-
delserlaubnis) benötigen. Es ist ausreichend, wenn fest-
gelegt wird, dass die zuständige Waffenbehörde generell
oder im Einzelfall festlegen kann, dass der Empfänger der
Waffen in Deutschland während einer Messe nicht zwin-
gend zumErwerb oderBesitz dieserWaffen oderMunition
berechtigt seinmuss. In der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zumWaffengesetz kann dann noch näher festgelegt
werden, für welche Messen (aus unserer Sicht keine Ver-
kaufsmessen) diese Erleichterungen gelten sollen
Bei der Änderung in § 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 und 32
Abs. 1 handelt es sich umFolgeänderungen zu § 29Abs. 1
Mit der Neufassung des § 32 Abs. 1, die materiell weitge-
hend dem Rechtsstand in Österreich entspricht, soll be-
zweckt werden, dass die Erlaubnisbehörde nicht an sämt-
liche Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes
gebunden ist und die damit verbundenen Ermittlungen
vornehmen muss. Im Idealfall sollte die deutsche Aus-
landsvertretung für dieErlaubniserteilung zuständig sein,
da nur diese in sinnvoller Weise die jeweiligen nationalen
Erkenntnisquellen, die Aussagen über Zuverlässigkeit
oder körperliche Eignung machen können, kennt und
überprüfen kann. Auf die Prüfung der Sachkunde muss
vollständig verzichtet werden, da sachkundig nach deut-
schem Recht z. B. nur derjenige sein kann, der deutsche
Gesetzesregelungen, wie z. B. Notwehr/Notstand kennt.
Dies wird in aller Regel bei Ausländern nicht der Fall
sein. Das Mindestalter von 18 Jahren ist bei internatio-
nalen Sportwettkämpfen für Jugendliche oder der Teil-
nahme von Minderjährigen im Rahmen von ausländi-
schenNationalkadern problematisch.Durch die generelle
Kann-Vorschrift ist jedoch sichergestellt, dass z. B.
10jährige mit Feuerwaffen nicht nach Deutschland
einreisen können. Die – in der Praxis regelmäßig nicht
durchführbare – vollständige Zuverlässigkeitsprüfung
kann ohne Sicherheitsverlust auf eine reduzierte Prüfung
im Sinne des Textvorschlags beschränkt werden, wenn der

Drucksache 14/8886 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antragsteller zusätzlich noch die Besitzberechtigung sei-
nes Wohnsitzstaates vorlegt. Damit wird auch schon ein
gewisser Zuverlässigkeitsnachweis erbracht. Bei allem ist
zu bedenken, dass der Antragsteller die Waffen nur vorü-
bergehend nach Deutschland mitnimmt. Auf den Nach-
weis des Bedürfnisses kann nicht verzichtet werden. Die
Dauer der Mitnahme kann ggf. befristet werden. Das Nä-
here wäre in der WaffVwV zu regeln.
In § 32 Absatz 3 waren die Zahlenbeschränkungen für die
Waffen und das Prinzip der Gegenseitigkeit als von der
Kommission gerügte Hemmnisse für den Reiseverkehr
dieser privilegierten Personengruppen zu streichen.
Die Ergänzung des § 47 (sachliche Zuständigkeit) ist not-
wendig, da die Einfuhrerlaubnisse von den Behörden er-
teilt werden müssen, die die hierfür notwendigen Voraus-
setzungen am Besten prüfen können. Dies sind in diesem
Fall die zuständigen Auslandsvertretungen. Dieses Sys-
tem wird z. B. in Österreich mit Erfolg seit 1997 ange-
wandt.
Die Neufassung der Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff. 5 hat den
Zweck, dass ein Verbringenstatbestand auch dann anzu-
nehmen ist, wenn das Ziel verfolgt wird, dieWaffe nur vor-
läufig einem anderen Besitzer zu übergeben (z. B. Über-
gabe der Waffe in Deutschland zu Reparaturzwecke).
Die neu eingefügte Ziff. 6 der Anlage 1 Abschnitt 2 hat den
Zweck, dass auch eine Vielzahl von Waffen ohne endgül-
tige Aufgabe des Besitzes (z. B. Beschuss von Waffen aus
dem Ausland in Deutschland) mit einer Verbringungser-
laubnis möglich gemacht wird
Antrag 6
Der Innenausschuss möge beschließen:
Dem Art. 5 wird folgende Nr. 3 angefügt:
‚3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz wird

nach der Nr. 14 der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nr. 15 angefügt:
„15. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaub-

nis erteilt worden ist sowie die diese Tatsachemit-
teilende Behörde mit Angabe des Tages der erst-
maligen Erteilung“‘.

B e g r ü n d u n g
Wenn schon die Tatsache der Erteilung waffenrechtlicher
Erlaubnisse im Melderegister gespeichert wird, so sollte
diesesDatumauch für Sicherheitsbehörden, insbesondere
für Polizeibehörden, nutzbar sein. Für strafprozessuale
Maßnahmen und für die Eigensicherung von Polizeibe-
amten kann es lebenswichtig sein, über Waffenbesitz un-
terrichtet zu sein. Es ist nicht einsehbar, warum Sicher-
heitsbehörden auf dieses Datum keinen Zugriff erhalten
sollen.
Die Übermittlung dieses Datums muss im Melderechts-
rahmengesetz, sie darf nicht durch Landesgesetz geregelt
werden.

c) Die Änderungsanträge der Fraktion der PDS auf Aus-
schussdrucksache 14/822 haben einschließlich Begrün-
dung folgenden Wortlaut:

1. § 35 Absatz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 er-
gänzt:
„BeimÜberlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder
Signalwaffen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 3 hat der
Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 vom Erwer-
ber die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnis-
ses zu verlangen, ihn auf die Strafbarkeit des Führens
solcher Waffen ohne Erlaubnis (kleiner Waffenschein)
hinzuweisen und die persönlichen Daten des Erwer-
bers, die Waffe und deren Kennzeichnung (Nummerie-
rung) sowie die Erfüllung der Hinweispflicht nach
Satz 1 in einem Waffenhandelsbuch zu protokollieren.
Die Bundesregierung legt dem Bundestag drei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Novelle einen Erfahrungsbe-
richt über die Ergebnisse dieser Buchführungspflicht
und der anderen Neuregelungen für den Erwerb von
Gas- und Schreckschusswaffen vor.“

B e g r ü n d u n g
Der Erwerb von Schreckschuss-, Reizstoff oder Sig-
nalwaffen würde durch diese Anforderung eines poli-
zeilichen Führungszeugnisses und durch die Vor-
schrift zur Protokollierung der persönlichen Daten
des Erwerbers, der Waffe und ihrer Nummerierung
(Kennzeichnung) insbesondere für sog. „Gelegen-
heitstäter“ erschwert. Für Personen, die aus Selbst-
schutzgründen solche Waffen erwerben, sind diese
Vorschriften kein ernsthafter Hinderungsgrund für
den Erwerb.
Die Änderung trägt der nachgewiesenen Gefährlich-
keit dieser Waffen stärker Rechnung als der bisherige
Entwurf. Sie entspricht Forderungen, wie sie in diesem
Zusammenhang zum Beispiel von der Gewerkschaft
der Polizei und aus Kreisen der Rechtsmedizin erho-
ben werden.
Die Bundesregierung hat erklärt, dass durch die von
ihr beantragte Einführung eines kleinen Waffen-
scheins für Gas- und Schreckschusswaffen „der miss-
bräuchliche Umgang mit diesen Gegenständen einge-
dämmt werden soll.“ Ob die von der Regierung
vorgeschlagenen Regelungen dafür genügen, ist von
Experten und bei der Anhörung zu dieser Novelle von
mehreren Verbänden (u. a. der Gewerkschaft der Po-
lizei) bestrittenworden.Die beantragte Einführung ei-
ner Buchführungspflicht erschwert den Erwerb sol-
cher Waffen durch sogenannte „Gelegenheitstäter“
und soll zugleich zu einer besseren Erfassung der um-
laufenden Gas- und Schreckschusswaffen führen.
Ein Erfahrungsbericht über die Ergebnisse dieser
Neuregelungen kann helfen, evtl. immer noch beste-
hende Schwächen dieser Regelungen zu korrigieren.

2. a) § 36, Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) § 45 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „sofort“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/8886

B e g r ü n d u n g
Die Forderung nach sofortiger Sicherstellung von
Waffen und Munition, wie im Entwurf bisher formu-
liert, kann zur Folge haben, dass in dieWohnung eines
Betroffenen, der in den Urlaub verreist ist, eingebro-
chen wird. Das kann im Einzelfall erforderlich sein, ist
aber nicht die Regel. Durch die Streichung des Wortes
„sofort“ in § 45 Absatz 4 Satz 1 soll verhindert wer-
den, dass solche Einzelfälle zur Regel werden.
Eine besondere Ermächtigung zu solchen und anderen
Maßnahmen gegen Waffenbesitzer, wie sie in § 36 Ab-
satz 3 Satz 3 und in § 45 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Re-
gierungsentwurfs enthalten sind, und eine damit ver-
bundene besondere Einschränkung des Grundrechts
auf Unverletzlichkeit der Wohnungen speziell für Waf-
fenbesitzer ist nicht erforderlich und aus grundrecht-
licher Sicht auch nicht akzeptabel. Alle Polizei(aufga-
ben)gesetze und Ordnungsbehördengesetze der
Länder ermächtigen schon jetzt die Vollzugspolizei
und die Ordnungsbehörden, zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit erforderliche Maßnah-
men durchzuführen. Dadurch ist auch gesichert, dass
bei vorliegender Eilbedürftigkeit die Behörden erfor-
derlichenfalls auch das Grundrecht auf Unverletzlich-
keit der Wohnung beeinträchtigen dürfen.
Grundsätzlich unterliegt dies allerdings dem soge-
nannten Richtervorbehalt. Nach Artikel 13 Abs. 2 GG
dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, bei
Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vor-
gesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der
dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat gerade in letzter
Zeit wiederholt darauf hingewiesen, dass Wohnungs-
durchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in
Grundrechte darstellen und diesbezüglich unter ande-
rem in einer Entscheidung festgestellt:
„Der Begriff ‚Gefahr im Verzug‘ in Art. 13 Abs. 2 GG
ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer
Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die
Ausnahme.…Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und
rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der
Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Rich-
ters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt
bleibt.“ (2BvR 1444/00 vom 20. Februar 2001)
Mit dem unveränderten Entwurf der Regierung würde
– ohne dass es dafür einen Regelungsbedarf gibt – bei
legalen Waffenbesitzern ein neuer Regelfall für das
Beeinträchtigen der Unverletzlichkeit der Wohnung
geschaffen. In der Praxis kann dies dazu führen, dass
Durchsuchungen nach demWaffengesetz richterlicher
Kontrolle und ebenso der Prüfung nach dem Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz entzogen würden. Das soll
durch die Streichungen in den § 36 und 45 verhindert
werden.

II. Zur Begründung
1. Die von den Koalitionsfraktionen initiierten Änderungen

sind im Wesentlichen wie folgt begründet:

I. Zu Artikel 1 (Waffengesetz – WaffG)
1. Zu § 1 Abs. 3
Die erste Änderung in Absatz 3 ist eine notwendige Er-
gänzung der Umgangsarten, da dieMitnahme vonWaffen
oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungs-
bereich des Gesetzes nicht nur eine Unterart des Verbrin-
gens ist, sich an jene unterschiedliche Rechtsfolgen
knüpft und diese eigenständige Umgangsart auch in den
Änderungen zu Unterabschnitt 5 berücksichtigt ist.
Die Änderung des letzten Satzteils knüpft an die geltende
Rechtslage an und erfolgt zur Herstellung der Konformi-
tät mit der Begriffsdefinition für Herstellen, Bearbeiten
oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition
als eigenständige Umgangsarten (Anlage 1 Abschnitt 2
Nr. 8.1 und 8.2), bei der auf einen gemeinsamen Oberbe-
griff verzichtet wird.
2. Zu § 2
DieÄnderung desAbsatzes 2 ist aus rechtssystematischen
Gründen erforderlich, da diemateriellrechtlicheEntschei-
dung darüber, welche Waffen der Erlaubnispflicht unter-
liegen, erst in Anlage 2 Abschnitt 2 getroffen wird. Im
Zusammenhang hiermit steht auch die Streichung des
Unterabschnitts 4 in Anlage 2 Abschnitt 2, der nunmehr
entbehrlich ist.
Die Streichung in Absatz 3 erfolgt aus rechtsförmlichen
Gründen.
Die Ergänzung in Absatz 4 Satz 1 und 2 ist eine rechts-
förmliche Anpassung.
3. Zu § 3 Abs. 2 und 3
Hingewiesen wird zunächst auf die Aufnahme einer
Definition der Begriffe „Kinder“ und „Jugendliche“ in
Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 10 und 11.
DieNotwendigkeit für die Herabsetzung der Altersgrenze
von 18 Jahren auf 14 Jahre für den Umgangmit geprüften
Reizstoffsprühgeräten in Absatz 2 wird damit begründet,
dass ein sicherheitsrechtlichesBedürfnis insbesondere für
Mädchen besteht, in Notwehrsituationen mit derartigen
Waffen eine Abwehrmöglichkeit unterhalb der Schwelle
von Schusswaffen oder Hieb- und Stoßwaffen zu haben.
Die generelle Ausnahmeregelung gilt zwar auch für Jun-
gen, die häufig missbräuchlich mit diesen Waffen um-
gehen; Ausnahmen nur für den Einzelfall führen aber zu
einer Erhöhung des Verwaltungshandelns und zu Mehr-
belastungen der Bürger (Behördengänge, Gebühren).
4. Zu § 4
Die Änderung in Absatz 1 Nr. 1 ist eine rechtsförmliche
Berichtigung der Zahlenschreibweise.
Um den Waffenerwerb durch vorgetäuschten Sport-
schützenbedarf zu begegnen oder das Anhäufen von
Schusswaffen durch Waffenliebhaber im Status eines
Jagdscheininhabers zu verhindern, erscheint es als ausrei-
chend, wenn drei Jahre nach Erteilung der ersten waffen-
rechtlichen Besitzerlaubnis eine einmalige intensive
Überprüfung vorgenommen wird, ob sich der betreffende
Schusswaffenbesitzer tatsächlich in diesem Zeitraum als

Drucksache 14/8886 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Sportschütze oder Jäger betätigt.Dem trägt die Streichung
in Absatz 4 Satz 1 Rechnung.

5. Zu § 5
Die Änderung des Absatzes 2 Nr. 3 trägt der Anregung
des Bundesrates Rechnung, den Tatbestand zu konkreti-
sieren. DieseKonkretisierung erfolgt in Anlehnung an die
verfassungsrechtliche Umschreibung in Artikel 9 Abs. 2
des Grundgesetzes sowie an § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes, der das in Artikel 26 Abs. 1
des Grundgesetzes geschützte Rechtsgut eigens erwähnt.
Mit dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzung
durch die neue Nummer 5 des Absatzes 2 wird die bishe-
rigeRechtslage (§ 5Abs. 2Nr. 2 desWaffengesetzes) bei-
behalten. Auf dieseWeise können auch nichtsanktionierte
oder „nur“ bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen auf den
Gebieten des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontroll-
gesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagd-
gesetzes in der Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt
werden. Auch ist eine ordnungsbehördliche Bewertung
der Zuverlässigkeitsrelevanz imFalle strafbarerHandlun-
gen möglich, deren strafrechtliche Verfolgung auf Grund
dortiger spezifischer Bewertungen, z. B. nach den
§§ 153 ff. der Strafprozessordnung, eingestellt oder von
der abgesehen worden ist.
Einen Vorschlag des Bundesrates aufgreifend, wird an-
stelle der so genannten MiStra-Anfrage nunmehr in Ab-
satz 5 Nr. 2 die Anfrage beim Zentralen Staatsanwalt-
schaftlichen Verfahrensregister (ZStV) vorgesehen. Sie
erfolgt zwecks Abklärung, ob bei einer deutschen Staats-
anwaltschaft ein waffenrechtlich relevantes Strafverfah-
ren gegen die Person, deren Zuverlässigkeit geprüft
werden muss, anhängig ist. Dies ist die für die Waffen-
behörden und für die Justiz verfahrensökonomischste
Möglichkeit der Abklärung. Da das ZStV beim Bundes-
zentralregister angesiedelt ist, kann in der Praxis diese
Anfrage mit derjenigen nach Nummer 1 verbunden wer-
den.
Die Zweckbindungsregelung des neuen Satzes 2 des
Absatzes 5 trägt der Sensitivität der Auskunft und der le-
diglich punktuellenÖffnung für diesen konkretenVerwal-
tungszweck Rechnung. Die Regelung des neuen Satzes 3
des Absatzes 5 betrifft die Auskunft an den Betroffenen.
Sie ist so konzipiert, dass dieAuskunft erteilendeBehörde
die Waffenbehörde ist. Die Einvernehmensregelung stellt
sicher, dass die Staatsanwaltschaft Einfluss auf die Ertei-
lung der Auskunft nehmen kann, insbesondere damit im
Fall laufender heimlicher Ermittlungsmaßnahmen nicht
durch die Begründung der waffenbehördlichen Versa-
gungsentscheidung der strafprozessuale Untersuchungs-
zweck gefährdet wird.
Es besteht ein Sachzusammenhang mit den entsprechen-
den Regelungen der Strafprozessordnung (Artikel 6
Nr. 3).

6. Zu § 6 Abs. 1
Die nunmehr – in Verschärfung des geltenden Rechts (§ 5
Abs. 2 des geltendenWaffengesetzes) – als absolute Aus-
schlussgründe für die persönliche Eignung ausgestalteten

Tatbestände desAbsatzes 1 Satz 1 sollen inNummer 1 auf
dieGeschäftsunfähigkeit (§ 104 desBürgerlichenGesetz-
buchs) beschränkt werden. Hinsichtlich der beschränkten
Geschäftsfähigkeit (§ 105 des BürgerlichenGesetzbuchs)
ist es sachgerecht, es bei einer Regelvermutung zu belas-
sen.
Der in Absatz 1 neu eingefügte Satz 2 statuiert für be-
schränkt Geschäftsfähige diese Regelvermutung desAus-
schlusses der persönlichen Eignung. Die Vorschriften, die
den Umgang mit Waffen durch Minderjährige ausdrück-
lich erlauben, sind insoweit lex specialis. Durch die Ein-
stufung als RegelvermutungwirdGleichklang zu der Vor-
schrift des § 3 Abs. 2 hergestellt, der die Möglichkeit von
Ausnahmen von Alterserfordernissen im Einzelfall eröff-
net.

7. Zu § 8
Nachdem die einmalige, intensive Überprüfung eines
Sportschützen oder eines Jägers nach drei Jahren (vgl. § 4
Abs. 4) ergeben hat, dass es sich nicht um einen „Schein-
schützen“ oder um einen bloßen „Waffen-Anschaffer“
handelt, soll es künftig nach dem neuen Absatz 2 ausrei-
chen, dass durch die fortdauernde Mitgliedschaft eines
Sportschützen in einem Schießsportverein oder durch die
fortwährende Innehabung eines Jagdscheines durch einen
Jäger belegt wird, dass er die Waffen weiterhin für den
Schießsport/für die Jagd benötigt, mithin ein Bedürfnis
gegeben ist.

8. Zu § 10
Die im§ 10Abs. 2 neu gefassten Sätze 2 bis 5 eröffnen die
Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen schießsport-
lichen Verein als juristischer Person. Damit wird einem
praktischen Bedürfnis der Schießsportvereine Rechnung
getragen. Satz 3 legt im ersten Halbsatz fest, dass – neben
der vom Verein zu erbringenden Haftpflichtversicherung
– durch denVerein per – bußgeldbewehrter –Auflage eine
verantwortliche Person benannt werden muss, in der die
dort genannten höchstpersönlichen Voraussetzungen für
die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse vorliegen
müssen. Der zweite Halbsatz stellt klar, dass die benannte
verantwortliche Person nicht vertretungsberechtigtes Or-
gan (oder Teil eines solchen) des Vereins sein muss; es
kann also ein „einfaches“ Vereinsmitglied als „Waffen-
wart“ benannt werden. Die Sätze 4 und 5 dienen der Kon-
tinuität des Benanntseins einer verantwortlichen Person,
indem dem Verein eine – bußgeldbewehrte – Pflicht zur
Mitteilung relevanter persönlicher Veränderungen der be-
nannten Person sowie die Neubenennung einer verant-
wortlichen Person unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes
Zögern, aufgegeben wird. Satz 5 stellt sicher, dass bei
Fehlen einer verantwortlichen Person durch den Abriss
der in Satz 4 geforderten Kontinuität die dem Verein er-
teilte Erlaubnis widerrufen wird.
Mit der Verweisungsregelung in dem neuen Satz 4 des
Absatzes 4 soll aus Gründen der Rechtsklarheit und
Transparenz für den Leser und Anwender des Gesetzes
auf den in Artikel 1 Anlage 2 des Gesetzes geregelten
Kleinen Waffenschein hingewiesen werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/8886

9. Zu § 12
Die ursprünglich vomBundesrat geforderteAufnahme ei-
ner Begrenzung der Möglichkeit in Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a zur erlaubnisfreien Ausleihe einer Schusswaffe
auf drei Mal im Jahr schränkt die gängige und erforderli-
che Praxis im Bereich des Schießsports und der Jagd un-
nötig ein; einer Dauerausleihe wird durch die bestehende
Regelung mit einer Begrenzung auf höchstens einen Mo-
nat ausreichend entgegengewirkt.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird es als erforderlich
angesehen, in den vorliegenden Textpassagen – wie hier
in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a – ausdrücklich auch den
Umgang „im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis
umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten
gestattet werden, die naturgemäß und anerkannter Weise
als Folge oder Begleiterscheinung des Bedürfnisses vor-
genommenwerden. Beispielsweisewird ein Sportschütze
eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu
Hause darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als
Sportschütze günstig ist; nicht jedoch soll bedürfnisfrem-
der Umgang gestattet sein (etwa die Tätigkeit als „Türste-
her“ in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit
seiner Sportwaffe).
Die neu aufgenommene Bestimmung der Nummer 6 in
Absatz 1 stellt klar, dass es neben der erforderlichen Er-
laubnis zur Mitnahme nach § 32 Abs. 1 einer weiteren
Erlaubnis zum Besitz nicht bedarf.
Durch die Neufassung der Nummer 2 des Absatzes 2 soll
der Inhalt der Bestimmung stärker verdeutlicht werden,
dass der Erwerb und Besitz dieser Munition nur im Rah-
men des sofortigen Verbrauchs beim Schießen auf dersel-
ben Schießstätte zugelassen wird.
Die neu aufgenommene Bestimmung der Nummer 3 des
Absatzes 2 stellt wiederum klar, dass es neben der erfor-
derlichen Erlaubnis zur Mitnahme nach § 32 Abs. 1 einer
weiteren Erlaubnis zum Besitz nicht bedarf.
Zur Änderung in Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird auf die Be-
gründung zu Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a verwiesen.
Durch die neu aufgenommene Regelung der Nummer
3 desAbsatzes 3 soll das Führen vonLangwaffen auch au-
ßerhalb von Schießstätten im Biathlonsport von der Er-
laubnispflicht durch einen Waffenschein befreit werden.
Die weiteren Einzelheiten bleiben den Ausführungen in
der Verwaltungsvorschrift vorbehalten.
DerRegelungsgehalt der bisherigenNummer 3 findet sich
nunmehr in den Nummern 4 und 5. Zur Verdeutlichung
des Inhalts der bisherigen Nummer 3 in Absatz 3 wurde
der Regelungsgehalt auf die beiden Nummern 4 und 5
(neu) aufgeteilt. Nummer 4 (neuer Zählung) wurde darü-
ber hinaus durch Nummer 5 entsprechend der bereits vor-
handenen Freistellung für das Schießen (Absatz 4) bezüg-
lich der Not- und Rettungsübungen ergänzt.
Entsprechend der Ergänzung in Absatz 3 Nr. 3 soll durch
die neu aufgenommene Regelung der Nummer 2 in
Absatz 4 Satz 2 auch das Schießen zu den dort genannten
Zwecken erlaubnisfrei zugelassen werden.
Die Regelungsdichte des Gesetzes insgesamt, vor allem
aber der vorliegenden Vorschrift führt dazu, dass zwar
eine Vielzahl, jedoch nicht jeder einzelne denkbare Le-

benssachverhalt erfasst wird. Die Auslegung von Geset-
zen durch die Gerichte führt indes regelmäßig dazu, dass
bei einer derartigen Regelungsdichte die im Einzelnen
nicht geregelten Lebenssachverhalte als bewusst vomGe-
setzgeber ausgeklammert angesehen werden. Dies kann
im Einzelfall zu ungerechten und auch vom Gesetz nicht
gewollten Entscheidungen führen. Es erscheint daher
sinnvoll, in die Vorschrift eine Regelung in einem neuen
Absatz 5 einzuführen, die es der zuständigen Behörde als
Kann-Vorschrift ermöglicht, im Einzelfall eine Aus-
nahme von den bestehenden Erlaubnispflichten zu ge-
statten.
10. Zu § 13
Mit der Einbeziehung des Erwerbs und Besitzes von Mu-
nition in den Eingangssatz desAbsatzes 1 und inNummer
1 wird spezialgesetzlich (und nicht nur im Rahmen der
Grundnorm des § 8) die Möglichkeit zur Anerkennung
eines Bedürfnisses zum Erwerb der für Jagdwaffen erfor-
derlichen Munition geregelt. Insoweit besteht ein Sach-
zusammenhang mit den Änderungen in den § 14 Abs. 1
und 2, § 19 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3.
Durch die zweite Einfügung in Absatz 1 Nr. 1 wird das
Bedürfnis des Jägers auf das Training und dieWettkämpfe
im jagdlichen Schießen erweitert. Damit wird es den
Jägern ermöglicht, sich spezielle Schusswaffen und Mu-
nition für das jagdliche Schießen zu beschaffen. Für das
jagdliche Schießen, bei dem jagdbezogene Schießtech-
niken und -fertigkeiten unter Schießstandbedingungen
geübt und perfektioniert werden, können häufig billigere
Schusswaffen und Munition verwendet werden als in der
freienNatur, in der ausGründen des Tier- undNaturschut-
zes bestimmte Anforderungen hieran gestellt werden
müssen.
Die Einfügung in Absatz 1 Nr. 2 ist wiederum Folge der
Einbeziehung der Munition in die Regelung. Die gleich-
zeitige Streichung in Absatz 1 Nr. 2 bewirkt, dass für
Jagdwaffen nur noch das Negativ-Kriterium des Nicht-
verbotenseins nach dem Bundesjagdgesetz aufgestellt
wird. Auf das Positivkriterium der Geeignetheit zur
Jagdausübung wird verzichtet. Der Deutsche Jagdschutz-
Verband hatte dieBefürchtung gehegt, dass sonst derWaf-
fenbehörde eine Prüfungskompetenz zugewiesen werde,
für die ihr das Sach- und Fachwissen fehle: Welche Jagd-
waffe für die Wildzusammensetzung in ganz bestimmten
Revieren positiv geeignet ist, wisse letztlich der Jäger
selbst am Besten; durch das Negativkriterium sei hinrei-
chend sichergestellt, dass sich dieWaffenauswahl imRah-
men der Waidgerechtigkeit halte.
Durch die Neufassung des Absatzes 2 werden Inhaber ei-
nes Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprü-
fung, und zwar sowohl im Hinblick auf das spezielle waf-
fen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach Absatz 1
Nr. 1 als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4
Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8, für Langwaffen und 2 Kurzwaf-
fen, die Jagdwaffen sind (also nach dem Bundesjagdge-
setz nicht verboten sind), freigestellt. Eine derartige Be-
dürfnisprüfung wird deshalb ausgeschlossen, weil deren
positives Ergebnis durch die Inhaberschaft eines Jahres-
jagdscheins als fingiert (also unwiderleglich vermutet)
gilt.

Drucksache 14/8886 – 112 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Ergänzung in Absatz 3 bereinigt ein redaktionelles
Versehen. Jugendjagdscheininhaber sollen volljährigen
Jägern gleichgestellt sein und Jagd-Langwaffen auch auf
der Grundlage des Jahresjagdscheins erwerben können.
Die Regelung in Absatz 6 bedarf der Präzisierung: Einer-
seits sollen nicht nur die direkten Hin- und Rückwege zur
und von der Jagd und den anderen jagdlichen Tätigkeiten
von der Waffenscheinpflicht freigestellt werden, sondern
auch die üblichen gesellschaftlichen Veranstaltungen
(z. B. sog. Schüsseltreiben) oder die damit einhergehen-
den Besorgungen wie Abstecher zur Bank oder Post. An-
dererseits dürfen im hiernach umschriebenen Bereich die
Jagdwaffen aber nicht schussbereit geführt werden (vgl.
auch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift
„Jagd“ der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften/
UVV 4.4).
Die Ergänzung in Absatz 7 Satz 1 dient der Klarstellung.
Die Einfügung in Satz 2 berichtigt ein redaktionelles Ver-
sehen.
11. Zu § 14
Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 wird spezialgesetz-
lich (und nicht nur imRahmenderGrundnormdes § 8) die
Möglichkeit zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum
Erwerb der für Schießsportwaffen erforderlichen Muni-
tion geregelt. Insofern besteht ein Sachzusammenhang
mit § 13 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 3.
Durch die Ergänzung in Absatz 1 Satz 3 soll eine flexible
Regelung geschaffen werden, die in (gerechtfertigten)
Einzelfällen den Erwerb von mehr als zwei Schusswaffen
innerhalb von sechs Monaten zulässt.
Die Repetier-Langwaffen werden aus der Kontingentbe-
grenzung des Absatzes 2 für Sportschützen ausgenom-
men. Repetier-Langwaffen sind imVergleich zu den halb-
automatischen Langwaffen als weniger für kriminellen
Missbrauch geeignet anzusehen, da eine Mehrfach-
Schussabgabe auf Grund des Repetiervorgangs im Ver-
gleich zu halbautomatischen Langwaffen nur in langsa-
merer Kadenz möglich ist. Andererseits finden sie beim
sportlichenSchießen verbreitet in einerReihe vonSchieß-
disziplinen Verwendung.
Zur weiteren Ergänzung siehe im Übrigen Begründung
oben zu Absatz 1 Satz 1.
Die Schießsportverbände würden es als Schikane anse-
hen, wenn der Schütze bei Neuerwerb einer kontingen-
tierten Waffe zugleich das Fortbestehen des Bedürfnisses
für die bereits in seinem Besitz befindlichen kontingen-
tierten Waffen glaubhaft machen müsste. Insbesondere
seien Probleme deshalb zu befürchten, weil naturgemäß,
jedenfalls in einer Übergangsphase, die bisher ausgeübten
Schießsportdisziplinen gegenüber der neu aufgenomme-
nen zurücktreten müssten. Die in Nummer 37 der Stel-
lungnahme des Bundesrates geforderte Aufnahme einer
„Tauschregelung“ in Absatz 2 erfolgt daher nicht.
Die weitere Beschränkung des Kontingents in Absatz 2
auf mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition
trägt einerseits dem Bedürfnis der Sportschützen Rech-
nung, die einläufige Einzellader-Kurzwaffen insbeson-
dere für das sog. Silhouetten-Schießen verwenden, ande-

rerseits besteht aus polizeifachlicher Sicht keine
Deliktsrelevanz.
Durch die Einfügung der Wörter „sowie Repetier-Lang-
waffen mit gezogenen Läufen“ in Absatz 3 Satz 1 sollen
– der geringeren kriminellen Missbrauchsgefahr und der
Verbreitung im Schießsport Rechnung tragend – auch Re-
petier-Langwaffen mit gezogenen Läufen künftig – in
Ausweitung gegenüber der bestehenden Rechtslage – ne-
ben Einzellader-Langwaffen auf „Gelber WBK“ erwor-
ben werden können. Diejenigen Repetier-Langwaffen,
die keine gezogenen Läufe aufweisen, werden nicht in
diese Erwerbserleichterung einbezogen; hiervon sind die
so genannten Pumpguns erfasst.
Die Ausweitung der „Gelben WBK“ auf einläufige Ein-
zellader-Kurzwaffen für Patronenmunition sowie mehr-
schüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzün-
dung (Perkussionswaffen) erfolgt ebenfalls vor dem
Hintergrund eines dahin gehenden schießsportlichen Be-
darfs bei fehlender Deliktsrelevanz.
Die erste Einfügung in Absatz 3 Satz 2 dient der Präzisie-
rung im Hinblick auf die Bewehrung. Die Streichung der
Wörter „unterBeachtung desAbsatzes 1 Satz 2 und 3“ so-
wie der Wörter „unter Vorlage einer Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2“ enthebt die Waffenbehörde beim
Vorgang der Eintragung der (bereits auf „Gelber WBK“
erworbenen) Waffen der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2
und 3 statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen
für Schießsportler; demgemäß wird auch auf die Vorlage
einer Bescheinigung der Sportordnungskonformität der
auf „GelberWBK“erworbenenWaffen, in erster Linie zur
Entlastung der Schießsportverbände, die diese Bescheini-
gung auszustellen hätten, verzichtet.
12. Zu § 15
Mit der Änderung in Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b der Vor-
schrift wird lediglich der Neufassung des § 4 Abs. 4
Satz 1 Rechnung getragen, nach der keine obligatorische
zweite Wiederholungsprüfung bezüglich des Bedürfnis-
ses von Sportschützen nach sechs Jahren mehr vorgese-
hen ist. Insofern erübrigt sich die Notwendigkeit, dass
Schießsportvereine Aufzeichnungen über die schieß-
sportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder über einen Zeit-
raum von sechs Jahren führen; Aufzeichnungsdauer und
Überprüfungszeitraum werden synchronisiert.
Die Streichung der bisher in Absatz 5 vorgesehenenMel-
depflicht über die Inaktivität von Sportschützen steht vor
dem Hintergrund, dass die Schießsportverbände und die
darin organisierten Vereine vor allem eine Überforderung
durch den Verwaltungsaufwand, der mit einer steten Kon-
trolle der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder
verbunden wäre, befürchten.
Die neu aufgenommene Regelung in § 8 Abs. 2 und die
Regelungen der vorliegenden Vorschrift über die Aner-
kennung von Schießsportverbänden legen es nahe, zur
Abgrenzung von anderen schießsportlichen Aktivitäten
eine Definition des sportlichen Schießens in einem neuen
Absatz 6 der Vorschrift aufzunehmen. Wesentlich für das
Sportschießen – und dies unterscheidet den Schießsport
vonmilitärischem oder ähnlichemSchießen – ist, dass die
hierbei verwendeten Ziele und ScheibenMenschenweder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 113 – Drucksache 14/8886

abbilden noch symbolisieren dürfen. Das sportliche
Schießen ist durch einen von vornherein – in einer Sport-
ordnung – festgelegten Ablauf unter für alle Beteiligten
gleichermaßen festgelegten Bedingungen gekennzeich-
net. DerÜbungsablauf ist bekannt und birgt für den Sport-
schützen keine Überraschungsmomente, die gerade für
andere Schießtätigkeiten kennzeichnend sind.
13. Zu § 16
Die redaktionelle Anpassung der Überschrift erfolgt ent-
sprechend der Ergänzungen in § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1
und 2, § 19 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 3.
§ 16 Abs. 3 Satz 3 kann gemäß einer Anregung des Bun-
desrates als überflüssig gestrichen werden.
Der neu angefügte Absatz 4 greift einen Vorschlag des
Bundesrates auf. Im Rahmen einer vorliegenden Erlaub-
nis nach den angeführten Vorschriften wird von den
Grundsatzerfordernissen des § 10 Abs. 4 (Waffenschein
zum Führen von Schusswaffen) sowie des § 10 Abs. 5
(Schießerlaubnis) freigestellt. Mit dieser Bestimmung ist
eine Freistellung für alle diejenigen Möglichkeiten des
Umgangs umfasst, die demVeranstaltungszweck entspre-
chen.
14. Zu § 17
Bei Absatz 1 dient die Änderung der Vermeidung von
Auslegungsproblemen, die in der Vergangenheit wieder-
holt zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben. Auch Technik-
geschichte ist Teil der Kulturgeschichte. Der Beginn einer
technischen Entwicklung muss zudem nicht zwingend in
der Vergangenheit liegen. Einer Regelung im Gesetz ist
aus Gründen der Transparenz der Vorzug vor einer ent-
sprechenden Klarstellung in einer Verwaltungsvorschrift
zu geben.
Die Anfügung des Absatzes 3 statuiert eine spezielle „Er-
benregelung“ für vererbte Waffen- und Munitionssamm-
lungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die Er-
werber unter der Gruppenbezeichnung „Erwerber infolge
eines Erbfalls“ zusammengefasst, da es sich – im Unter-
schied zum zivilrechtlichen Fachbegriff des „Erwerbers
von Todes wegen“ – sowohl um gesetzliche Erbfolger
(beim Erben) als auch um schuldrechtlich Berechtigte
(beim Vermächtnisnehmer und beim durch Auflage Be-
günstigten) handelt.
Es handelt sich insoweit funktionell um eine Regelung,
die eineMischung aus einemErbenprivileg und einem ab-
geschwächten Sammlerbedürfnis darstellt. Der Erbe einer
Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist im Status ein
Sammler sui generis, also eine Art passiver Sammler.
Fortführen heißt, dass er die Sammlung nicht mehren
muss, sondern ihre Erhaltung ausreichend ist. Demzu-
folge bezieht sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
von Schusswaffen oder Munition primär auf das Behal-
tendürfen der jeweils ererbten Waffen- oder Munitions-
sammlung.
Der Vergleich mit dem allgemeinen Erbenprivileg nach
§ 20 ergibt:
Wie in § 20 soll derKreis der Privilegierten über dieErben
im zivilrechtlichen Sinn (also die Gesamtrechtsnachfol-

ger) hinaus auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage
Begünstigte ausgeweitet werden.
Anders als in § 20wird in die Regelung auch dieMunition
einbezogen, da es neben Waffensammlern auch Muniti-
onssammler gibt (s. § 17 Abs. 1).
Anders als in § 20 gilt für die Regelung des § 17 Abs. 3
nicht die Befristung nach Artikel 18 Nr. 2; es ist auch
nicht vorgesehen, dass die Erben vonWaffensammlungen
die ererbten Schusswaffenmit einemBlockiersystem aus-
statten müssen, da es bei Sammlerwaffen auf die unver-
änderte und unverfälschte Beibehaltung der Beschaffen-
heit des Sammlerstücks ankommt.
15. Zu § 19
Mit der Änderung in Absatz 1 wird zunächst eine Kon-
kretisierung insofern vorgenommen, als ein Bedürfnis in
der Regel nur für eine Schusswaffe anzuerkennen ist. Da-
rüber hinaus wird spezialgesetzlich (und nicht nur im
Rahmen der Grundnorm des § 8) dieMöglichkeit zur An-
erkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb der für die
Schusswaffen erforderlichen Munition geregelt. Gleich-
zeitig wird im Gegensatz zum bisherigen Wortlaut deut-
lich, dass ein Bedürfnis zum Erwerb vonMunition nur im
Rahmen des Bedürfnisses für die Schusswaffe und nicht
generell – unabhängig hiervon – anerkannt wird. Insofern
besteht ein Sachzusammenhang mit § 13 Abs. 1 und 2,
§ 14 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 3.
16. Zu § 20
Die Neufassung des § 20 führt die bisherigen Absätze 1
und 2 des Entwurfs zusammen; die – bewehrten – Verhal-
tenspflichten des Erwerbers infolge eines Erbfalls werden
in Satz 1, das eigentliche „Erbenprivileg“, also die Er-
laubniserteilung bei Verzicht auf bestimmte Vorausset-
zungen, in Satz 2 geregelt. Die Neufassung regelt darüber
hinaus (im Gegensatz zum bisherigen Absatz 1) auch den
Fall des Erwerbs von solchen Schusswaffen durch den Er-
ben, die sich nach dem Erbfall nicht bereits in dessen Be-
sitz (im waffenrechtlichen Sinne) befinden (s. Stellung-
nahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung
Nummer 44).
Der Kreis der Privilegierten wird – wie bereits in einem
früheren Arbeitsentwurf vorgesehen gewesen – über die
Erben im zivilrechtlichen Sinn (Gesamtrechtsnachfolger)
auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte
erweitert (s. auch § 17 Abs. 3).
Im Übrigen bleibt es bei der Befristung des Erbenprivi-
legs, da Artikel 18 Nr. 2 in der Sache unverändert bleibt.
Die Befristung des Erbenprivilegs soll dann aufgehoben
werden, wenn ein technisches Sicherungssystem (Blo-
ckiersystem) auf den Markt gebracht wird; mit diesem
werden die Schusswaffen von Erben, die ohne Sachkunde
und Bedürfnis den Besitz aufrecht erhalten wollen, aus-
zurüsten sein.
17. Zu § 21
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 knüpft an die geltende
Rechtslage an und erfolgt zur Herstellung der Konformi-
tät mit der jeweiligen Begriffsdefinition für Herstellen,

Drucksache 14/8886 – 114 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder
Munition als eigenständige Umgangsarten (Anlage 1
Abschnitt 2 Nr. 8.1 und 8.2), bei der auf einen gemein-
samen Oberbegriff verzichtet wird. Ein Sachzusammen-
hang besteht mit § 1 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 52 Abs. 1
Nr. 1.
Die Änderungen in Absatz 2 sind notwendige Folgeände-
rung der Neufassung des Absatzes 1.
18. Zu § 22
Mit der Neufassung von Absatz 1 werden auch Ausbil-
dungen anerkannt, die der eines Büchsenmachers gleich-
wertig sind (Nummer 1), darüber hinaus entsprechend § 9
Abs. 2 Nr. 2 des geltenden Waffengesetzes bestimmte in
Vollzeit ausgeübte praktische Tätigkeiten im Waffenhan-
del.
Neben einer redaktionellenAnpassung erweitert Absatz 2
die Ermächtigung des Verordnungsgebers dahin gehend,
dass Festlegungen zurGleichwertigkeit beruflicher Tätig-
keit und deren Nachweis getroffen werden können. Dies
dient der Rechtsklarheit und erleichtert den Vollzug.
19. Zu § 24
In Absatz 1 Satz 2 wird die Rückverweisung rechtsförm-
lich korrigiert.
Mit dem neuen Absatz 6 soll sichergestellt werden, dass
typische Sammlermunition, die z. B. durch eine Kenn-
zeichnung auf der Hülse Schaden nehmen und damit an
Wert verlieren könnte, diesemErfordernis nicht unterliegt
und dennoch durch den Händler vertrieben bzw. überlas-
sen werden kann.
20. Zu § 26 Abs. 1
Die Änderungen in Absatz 1 knüpfen an die geltende
Rechtslage an und erfolgen zur Herstellung der Konfor-
mität mit der jeweiligen Begriffsdefinition für Herstellen,
Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder
Munition als eigenständige Umgangsarten (Anlage 1 Ab-
schnitt 2 Nr. 8.1 und 8.2), bei der auf einen gemeinsamen
Oberbegriff verzichtet wird. Ein Sachzusammenhang be-
steht mit § 1 Abs. 3, §§ 21, 52 Abs. 1 Nr. 1.
21. Zu § 27
Die durch die Neufassung bewirkte Änderung inAbsatz 1
Satz 2 soll sprachlich dem Umstand Rechnung tragen,
dass die in Frage stehenden Erlaubnisse für die dort ge-
nannten Antragsteller erteilt werden können.
Die weitere Anfügung in Satz 2 entspricht einer Forde-
rung des Bundesrates (Stellungnahme Bundesrat und Ge-
genäußerung Bundesregierung Nummer 48). Eine ausrei-
chende Versicherung gegen Haftpflicht und Unfall ist bei
demBetrieb einer Schießstätte erforderlich.DieRegelung
übernimmt – unter Anpassung der Betragshöhe – die bis-
herige Verwaltungspraxis (Nummer 44.3.3 der Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift zumWaffengesetz) in das Ge-
setz. Sie stellt zugleich zum Schutz des Geschädigten
sicher, dass nur der Abschluss bei „seriösen“ Versiche-
rern, also solchen, die in Deutschland zu Versicherungs-
geschäften befugt sind, anerkannt wird.

Durch die Verweisungsregelung des neuen Satzes 3 wird
die Erlaubniserteilung auch gegenüber schießsportlichen
Vereinen als juristischen Personen ermöglicht.
Der durch die Neufassung neu eingefügte Satz 4 trägt den
Besonderheiten des Schaustellergewerbes Rechnung.
Wegen der geringeren Gefährlichkeit der dort eingesetz-
ten Waffen sind die niedrigeren Beiträge nach der Schau-
stellerhaftpflichtverordnung ausreichend.
Mit den Änderungen in den Absätzen 3 und 4 soll einer-
seits sichergestellt werden, dass Jugendliche, die das
sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr der
besonderen Voraussetzungen für das Schießen (Einver-
ständnis oder Anwesenheit der Sorgeberechtigten) bedür-
fen, wie dies für Kinder und Jugendliche im Übrigen vor-
gesehen ist (Absatz 3); darüber hinaus sollen die
besonderen Voraussetzungen des Absatzes 4 (Obhut der
zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtsperso-
nen) nach dem zwölften Lebensjahr entbehrlich sein, wo-
bei die generelle Aufsicht über den Schießbetrieb natür-
lich bestehen bleibt.
Die Streichung in Absatz 4 Satz 3 ist redaktionelle An-
passung an die übrigen Änderungen in den Absätzen 3
und 4.
Mit der Änderung in Absatz 6 wird Kindern wie bisher
das Schießen an Schießbuden auf Jahrmärkten etc. gestat-
tet. Der neu angefügte Satz 2 stellt bei Kindern die nötige
Intensität der Aufsicht sicher; diese Beaufsichtigungs-
pflicht wird mit Bußgeld bewehrt (§ 53 Abs. 1 Nr. 12).
22. Zu § 28
Mit dem den Absatz 1 ergänzenden Satz 3 wird ausdrück-
lich in Ergänzung der Grundnorm des § 8 dieMöglichkeit
zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb der für
die Schusswaffen erforderlichen Munition geregelt. Ein
Sachzusammenhang besteht mit § 13 Abs. 1 und 2, § 14
Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1.
23. ZurÜberschriftdesAbschnitts2Unterabschnitt5
In der Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 5 wer-
den nach dem Wort „Verbringen“ die Wörter „und Mit-
nahme“ eingefügt.
Die Änderung ist eine notwendige Ergänzung, da dieMit-
nahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht nur eine Un-
terart des Verbringens ist und sich an jene unterschiedli-
che Rechtsfolgen knüpfen; sie ist in § 32 geregelt.
DerUnterabschnitt 5 ist imÜbrigen insgesamt neu gefasst
und berücksichtigt damit die Stellungnahme des Bundes-
rates und die Gegenäußerung der Bundesregierung in
Nummer 52. Ein Sachzusammenhang besteht mit § 1
Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 38 Nr. 1a bis c, § 52 Abs. 1 und
Abs. 3, § 53 Abs. 1 Nr. 2 sowie mit Anlage 1 Abschnitt 2
Nr. 5 und 6 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Nr. 7 und 8.
24. Zu § 29
Die Vorschrift des § 29 regelt nunmehr abschließend die
Voraussetzungen des Verbringens (§ 1 Abs. 3 i. V. m.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5) von Waffen oder Munition

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/8886

aus EU- oder aus Drittstaaten nach Deutschland. Sie ori-
entiert sich imWesentlichen an demGehalt des geltenden
§ 27 Abs. 1 WaffG und des § 9a Abs. 2 der 1. WaffV.
Absatz 1 ist der Grundtatbestand. Erfasst werden sowohl
die Waffen und Munition, die nach Maßgabe der
Richtlinie 91/477/EWG (Artikel 11) – Waffenrichtlinie –
und der Richtlinie 93/15/EWG (Artikel 10) – Explosiv-
stoffrichtlinie – einem Erlaubnisverfahren hinsichtlich
desVerbringens imBinnenraumder EUunterworfen sind,
wie auch die nachMaßgabe des Gesetzes erlaubnispflich-
tigen Waffen und Munition. Inhaltliche Voraussetzungen
der Erlaubnis zum Verbringen sind insbesondere die Er-
werbs- undBesitzberechtigung des Empfängers im Inland
(der auch identisch mit dem Inhaber der Verbringens-
erlaubnis sein kann) und die ebensolche Berechtigung der
Person, die den Transport durchführt (z. B. der gewerbli-
che Beförderer gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2).
In den Fällen, in denen Waffen oder Munition gemäß der
Waffenrichtlinie oder der Explosivstoffrichtlinie nach
Deutschland verbracht werden, wird durch die Regelung
des Absatzes 2 die Erlaubnis als Zustimmung zu einer er-
forderlichen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates erteilt
(Prinzip der doppelten Genehmigung).
Der wesentliche Regelungsgehalt des bisherigen
Absatzes 2 (alt) wird aus systematischen Gründen nun-
mehr in § 31 Abs. 1 aufgenommen. Der wesentliche Re-
gelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 (alt) ist nunmehr
in § 31 Abs. 2 enthalten. Die Regelungen des bisherigen
Absatzes 4 (alt) können einer später zu erlassenden
Rechtsverordnung überlassen werden (vgl. § 47).
25. Zu § 30
Die Vorschrift des § 30 regelt nunmehr abschließend und
eigenständig die Voraussetzungen des Verbringens (§ 1
Abs. 3 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5) von Waffen
und Munition aus EU- oder aus Drittstaaten durch
Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen
anderen Drittstaat. Sie orientiert sich im Wesentlichen an
demGehalt des geltenden § 27Abs. 1WaffG und des § 9a
Abs. 1 und 2 der 1. WaffV.
Die Voraussetzungen in Absatz 1 entsprechen im Grund-
satz zunächst denen des § 29 Abs. 1, da die Waffen oder
die Munition wie dort auch in den Geltungsbereich des
Gesetzes gelangen. Der wesentliche Regelungsgehalt des
bisherigenAbsatzes 1 (alt) wird aus systematischenGrün-
den nunmehr in § 32 Abs. 1 aufgenommen.
Die in Absatz 2 vorliegende zusätzlicheVoraussetzung ist
Konsequenz des Artikels 15 Abs. 1 der Waffenrichtlinie,
der die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der nach den
Richtlinien vorgesehenen Verfahren bei dem Verbringen
von Schusswaffen und Munition im Binnenraum der EU
für die Fälle verpflichtet, in denen solcheWaffen oderMu-
nition über die Außengrenzen in den Binnenraum gelan-
gen. Der wesentliche Regelungsgehalt des bisherigenAb-
satzes 2 (alt) findet sich nunmehr in § 32Abs. 1 und 2, der
wesentliche Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3
(alt) ist in § 32 Abs. 3 aufgenommen.
26. Zu § 31
Die Vorschrift des § 31 regelt nunmehr abschließend die
Voraussetzungen des Verbringens (§ 1 Abs. 3 i. V. m.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5) von Waffen oder Munition
aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten. Sie orientiert
sich im Wesentlichen an dem Gehalt des geltenden § 9a
Abs. 1 und 3 der 1. WaffV.
Der wesentliche Regelungsgehalt des bisherigen § 31
(alt) ist nunmehr in § 32 Abs. 6 enthalten.
Erfasst werden nach Absatz 1 nur Waffen und Munition,
die den Richtlinien 91/477/EWG (Waffenrichtlinie) oder
93/15/EWG (Explosivstoffrichtlinie) unterliegen. Die
Vorschrift ist im Übrigen Konsequenz aus Artikel 11
Abs. 4 derWaffenrichtlinie und Artikel 10 Abs. 4 der Ex-
plosivstoffrichtlinie, wonach die Verbringenserlaubnis in
einen anderenMitgliedstaat insbesondere von dessen vor-
heriger Zustimmung abhängig ist.
Die Vorschrift des Absatzes 2 ermöglicht nach Maßgabe
des Artikels 11 Abs. 3 der Waffenrichtlinie und des
Artikels 10 Abs. 3 der Explosivstoffrichtlinie ein erleich-
tertes Verfahren für das Verbringen durch gewerbsmäßige
Waffenhersteller oder -händler.
27. Zu § 32
Die Vorschrift des § 32 regelt nunmehr abschließend die
Voraussetzungen der Mitnahme (§ 1 Abs. 3 i. V. m. An-
lage 1 Abschnitt 2 Nr. 6) von Waffen oder Munition aus
EU- oder aus Drittstaaten nach und durch Deutschland.
Sie orientiert sich dabei an den Vorgaben der EU-Waffen-
richtlinie und der EU-Sprengstoffrichtlinie unter Berück-
sichtigung des geltenden § 27 Abs. 1 und 3 WaffG sowie
der §§ 9c und 9d der 1. WaffV. Während mit den Verbrin-
gensvorschriften die Zielsetzung beider EU-Richtlinien
umgesetzt wird, prinzipiell auch für Schusswaffen und
Munition als Ware den freien Verkehr innerhalb der Eu-
ropäischenUnion zu gewährleisten, regeln dieMitnahme-
vorschriften das Mitnehmen von Schusswaffen und Mu-
nition zum Zwecke der Verwendung. Hierzu enthält die
EU-Waffenrichtlinie die Empfehlung, das Mitnehmen
vonWaffen beimÜberschreiten der Grenze grundsätzlich
zu untersagen; nur für Jäger und Sportschützen könne
großzügiger verfahren werden.
Absatz 6 regelt darüber hinaus die Voraussetzungen für
die Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses, der
für die Mitnahme von Waffen in andere Mitgliedstaaten
erforderlich ist.
Nach der Grundsatzregelung des Absatzes 1 bedarf es der
allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 auch bei der (immer vorübergehenden) Mit-
nahme von Schusswaffen und Munition im Sinne der
Richtlinien 91/477/EWG (Waffenrichtlinie) und 93/15/
EWG (Explosivstoffrichtlinie) und von erlaubnispflichti-
gen Waffen und Munition nach und durch Deutschland.
Der wesentliche Regelungsgehalt des bisherigen Absat-
zes 1 (alt) ist nunmehr in § 29 Abs. 1 enthalten.
Absatz 2 bestimmt in Erfüllung desArtikels 12Abs. 1 der
Waffenrichtlinie (als Ausgleich für die weggefallenen
Binnengrenzen im EU-Raum) für EU-Ausländer das zu-
sätzliche Erfordernis des Europäischen Feuerwaffenpas-
ses.
Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 2 (alt) ent-
fällt.

Drucksache 14/8886 – 116 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Absatz 3 gestattet in Übereinstimmung mit Artikel 12
Abs. 2 der Waffenrichtlinie in den hier aufgeführten Fäl-
len die Ein- und Durchreise für Inhaber eines Europäi-
schen Feuerwaffenpasses auch ohne Erlaubnis. Dabei
wird für Sportschützen aus anderenMitgliedstaaten in Er-
weiterung des geltenden Rechts nunmehr dieMöglichkeit
zur Mitnahme von bis zu sechs Schusswaffen (drei
Schusswaffen im geltenden Recht) geschaffen um den
Anforderungen des modernen Schießsports zu genügen.
Darüber hinaus werden künftig für alle in Absatz 3 ge-
nannten Personen in Abkehr vom geltenden Recht die
Vergünstigungen unabhängig davon gewährt, ob solche
Vergünstigungen auch für inDeutschland ansässige Jäger,
Sport- oder Brauchtumsschützen in anderenMitgliedstaa-
ten gelten (bisheriges „Gegenseitigkeitsprinzip“). Der
Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 (alt) ist nun-
mehr im Wesentlichen in § 33 Abs. 1 und 2 enthalten.
Nach Absatz 4 können in Einzelfällen bei Personen, die
aus Drittstaaten kommen und die den Nutzergruppen des
Absatzes 3 angehören, erleichtert Erlaubnisse erteilt wer-
den. Der wesentliche Regelungsgehalt des bisherigen
Absatzes 4 (alt) ist nunmehr in § 33 Abs. 3 enthalten.
Absatz 5 gestattet generelle Ausnahmen von der Erlaub-
nispflicht in den hier genannten Fällen.
Absatz 6 betrifft den Fall der Mitnahme von Schusswaf-
fen oder Munition i. S. d. Waffenrichtlinie in einen ande-
renMitgliedstaat, die – unabhängig von der imGrundsatz
erforderlichen Zustimmung des anderen Mitgliedstaats
nach dessen Recht – nur mit einem Europäischen Feuer-
waffenpass zulässig ist.
28. Zu § 33
Die Regelung des § 33 beinhaltet nunmehr einheitlich die
Vorschriften im Wesentlichen über die Pflichten, die im
Falle des Verbringens oder derMitnahme von Schusswaf-
fen über eine Außengrenze zu einem Drittstaat nach
Deutschland bestehen. Sie orientiert sich imWesentlichen
an dem Gehalt des geltenden § 27 Abs. 4 bis 6 WaffG.
Der wesentliche Regelungsgehalt des bisherigen
Absatzes 1 (alt) ist nunmehr in § 32 Abs. 1 und 4 enthal-
ten. Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 2 (alt)
wurde zum Teil in § 32 Abs. 5 übertragen und entfällt im
Übrigen.DerwesentlicheRegelungsgehalt des bisherigen
Absatzes 3 (alt) ist nunmehr in § 32 Abs. 4, der des bis-
herigen Absatzes 4 (alt) in § 33 Abs. 1 enthalten.
29. Zu § 35
Die von Gas-/Schreckschusswaffen sowie Signalwaffen
ausgehendeGefahr beginnt bereitsmit Inbesitznahme/Er-
werb, nicht erst beim Führen. Dies war in einem frühen
Stadium des Gesetzgebungsverfahrens Anlass, eine Re-
gistrierungs- bzw. Meldepflicht für derartige Waffen vor-
zusehen, was von den Ländern wegen des zusätzlichen
Verwaltungsaufwands aber abgelehnt wurde.
Der Abschreckungseffekt im Hinblick auf das Führen
ohne Kleinen Waffenschein wird durch den zusätzlichen
Hinweis auf die eventuelle Strafbarkeit und insbesondere
durch die Protokollierung und die damit verbundene, dem
Käufer bewusste Erfassung des Käufers sehr verstärkt.
(Die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis ist in § 52

Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a geregelt. Das Schießen mit den
in Rede stehenden Waffen ohne Erlaubnis ist lediglich
eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3.)
Die Verwaltungsbehörde ist durch die Hinweis- und Pro-
tokollierungspflicht nicht betroffen, ihr entsteht keinerlei
zusätzlicher Aufwand. Der Aufwand beim Händler ist
denkbar gering. Er dürfte unter Zuverlässigkeitsaspekten
überdies ein eigenes Interesse an der jederzeitigen Nach-
weismöglichkeit für die Erfüllung aller eigenen Pflichten
durch die Protokollierung haben.
Zugleich ist mit dieser Lösung ein Strafverfolgungsansatz
verbunden: Bei Straftaten unter Verwendung von Gas-/
Schreckschusswaffen besteht im Falle des Auffindens der
Waffe (die etwa amTatort zurückbleibt oder auf der Flucht
verloren wird) die Möglichkeit zur Einsicht in die Proto-
kolle beim Händler. Der Weg der Waffe zum Erwerber
und damit oftmals auch zum Täter wird also besser nach-
vollziehbar.
Eine Regelung für den Altbesitz ist ebenso wenig vorge-
sehen wie für den Erwerb vom Nicht-Händler. Vielmehr
wird nur eine Regelung für durch den Einzelhandel neu in
den Kreislauf kommende Waffen getroffen.
Einzelheiten der Protokollierungspflicht (Gegenzeich-
nung durch Käufer unter Personalienangabe und Aus-
weisvorlage, Aufnahme undHinterlegung des Protokolls,
Erfassung der Waffe mit Registriernummer, Aufbewah-
rungsdauer) sind in der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift zu regeln. Den Hinweispflichten bzw. der Proto-
kollierungspflicht beimHändler wird dadurch Nachdruck
verliehen, dass deren Nichterfüllung in die Bußgeldvor-
schriften des § 53 aufgenommen wird.
Durch das Verbot nicht erfasst werden sollen Treffen von
Munitionssammlern, auf denen – ohne Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung – Munition z. B. ge-
tauscht wird. Dem trägt die Ergänzung der Nummer 3 des
Absatzes 3 Satz 1 Rechnung.
30. Zu § 36
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 beruht darauf, dass die
EU-Kommission darauf hingewiesen hat, dass zwecks
Vermeidung vonHandelshemmnissen auch gleichwertige
Normen anderer Mitgliedstaaten des Übereinkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen
sind.
Es handelt sich bei derModifizierung vonAbsatz 2 Satz 1
zweiter Halbsatz und Satz 2 um eine Folgeänderung zu
Absatz 1. Ursprünglich vorgesehen war die Begrenzung
auf den Herstellungszeitraum vor dem 31. Dezember
2002; dies deshalb, weil nach diesem Zeitpunkt wegen
Aufhebung der Norm 24992 keine normgerechte Herstel-
lungmehr erfolgen kann und Teil der normgerechtenHer-
stellung auch dieQualitätssicherung in Form einer laufen-
den Prüfung der Produktion oder Produkte auf
Übereinstimmung mit dem Baumuster (= normgerechtes
Urprodukt) ist.
Es soll aber ermöglicht werden, dass für Zwecke der Auf-
bewahrung von bis zu 10 Langwaffen auch nach dem
31. Dezember 2002 hergestellte Stahlschränke nach
dem Standard der – dann obsolet werdenden – Sicher-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 117 – Drucksache 14/8886

heitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) ge-
nügen. Denn objektiv sind die – gegenüber der Norm
DIN/EN1143-1 geringeren –Anforderungen derVDMA-
Norm nach wie vor ausreichend.
Somit wird von der waffenrechtlichen Seite her den Her-
stellern der Stahlschränke ermöglicht, solche als Waffen-
aufbewahrungsschränke auch nach Obsoletwerden der
VDMA-Norm weiter zu produzieren.
Ergebnis der Anhörung ist, dass auf Wunsch der Museen
und der Sammler, denen die Rechtsverordnungsermäch-
tigung des Absatzes 5 insoweit nicht ausreichend zur Ver-
ankerung ihrer spezifischenBelange erschien, eigens eine
Klausel an Absatz 2 angefügt wird (Satz 3 (neu)), dass
Räume, die den in den ersten Sätzen des Absatzes 2 ge-
nannten Behältnissen vergleichbar gesichert sind, als
gleichwertig anzusehen sind. Damit soll im Gesetz deut-
lich gemacht werden, dass es auch Formen der sicheren
Aufbewahrung gibt (und vor demHintergrund des Sinnes
vonAusstellungen und Sammlungen vonWaffen auch ge-
ben muss), die die Waffen nicht der Sichtbarkeit entzie-
hen, wie dies bei Stahlschränken der Fall ist.
Hervorzuheben ist das Erfordernis der Vergleichbarkeit
im Sicherheitsniveau. Dazu gehört, dass nicht nur der
Schutz vor Eindringlingen von außen (Diebstahl), son-
dern auch – worauf es insbesondere bei privaten Samm-
lern ankommt – vor dem Zugriff nicht berechtigter Haus-
genossen gegeben sein muss. Daher wird beispielsweise
die Tatsache, dass ein Privathaus durch eine Alarmanlage
gesichert ist, nicht davon entbinden, die Waffen wegzu-
schließen.
Die Bundesregierung hat diese Neufassung des Absatzes
4 und Ergänzung des § 36 um einen neuen Absatz 6 emp-
fohlen (s. Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung
Bundesregierung Nummer 55). Sie hält den aus Sicht des
Bundesrates als Folge der von ihm vorgeschlagenen Fas-
sung des § 36 Abs. 4 (neu) in § 36 Abs. 1 einzufügenden
Satz 2 in dieser Fassung für entbehrlich, da sich die Er-
mächtigung zu derlei Anordnungen bereits in § 9 findet.
Sie hält es aber für notwendig, die in § 36 Abs. 4 zweite
Alternative in der Fassung des Regierungsentwurfs statu-
ierte Einzelanordnung von Ergänzungen des Sicherheits-
standards aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten.
31. Zu § 37
Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 erfolgt zur Anpassung
dieser Frist an die in vergleichbaren Fällen im Gesetz üb-
liche Frist (s. Stellungnahme Bundesrat und Gegenäuße-
rung Bundesregierung Nummer 56).
32. Zu § 38 Abs. 1
Durch die neue Fassung der Nummer 1 Buchstabe a wird
die Tatsache berücksichtigt, dass es in Ausnahmefällen
(§ 12 Abs. 1) keiner Erlaubnis zum Erwerb einer im
Grundsatz erlaubnispflichtigen Waffe bedarf und mithin
auch das Mitführen einer Waffenbesitzkarte entbehrlich
ist.
Die Einfügung des neuen Buchstabens b ist vor allem
Konsequenz der Aufnahme einer eigenständig definierten
Umgangsart der „Mitnahme“ in das Gesetz sowie der

grundlegenden Neufassung der §§ 29 bis 33 (Abschnitt 2
Unterabschnitt 5).
Die Änderung in Buchstabe e (neuer Zählung) dient zu-
nächst der Anpassung an die übliche Terminologie des
Gesetzes. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass
Bewachungspersonal in den Fällen des § 28 Abs. 4 einen
entsprechenden Beleg mit sich führt.
33. Zu § 40
RedaktionelleKorrektur desAbsatzes 1 zur Erhaltung des
geltenden Rechtszustandes.
Die Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung des Re-
gelungsgehaltes (s. StellungnahmeBundesrat undGegen-
äußerung Bundesregierung Nummer 60).
Die Ausnahme für die in Absatz 3 (neu) genannten Per-
sonen vom Umgangsverbot nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nr. 1.4.2 ist darin begründet, dass die durch diese Per-
sonen benutzten Faustmesser typischeArbeitsgeräte sind,
die sich durch ihre Form und übliche Verwendung
deutlich von den verbotenen Messern unterscheiden. Sie
werden zum Lösen des Fells vom Körper verwandt
(s. Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bun-
desregierung Nummer 102).
Die Änderung durch Buchstabe d ist eine redaktionelle
Folgeänderung.
34. Zu § 44
Mit der Einfügung des neuen § 44 (s. Stellungnahme
Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung Num-
mer 64) soll dem bisher bestehenden Vollzugshindernis
begegnetwerden, dass denWaffenbehörden oft erst bei ei-
ner Regelüberprüfung von Erlaubnisvoraussetzungen der
Wegzug oder der Tod eines Erlaubnisinhabers zur Kennt-
nis gelangt. Gerade imTodesfall hat dies häufig zur Folge,
dass aus Unkenntnis, Leichtsinn oder VorsatzWaffen ver-
schwinden. Eine zeitnahe Information der Waffenbehör-
den über die wichtigen Tatsachen des Wohnorts oder des
Todes eines Erlaubnisinhabers ist aber nur über das Mel-
deregister zu gewährleisten. Die hier zur Tätigkeit ver-
pflichteten Meldebehörden wiederum können die Infor-
mationen naturgemäß aber nur dann übermitteln, wenn
ihnen zuvor selbst Mitteilung über den Waffenbesitz
durch die Waffenbehörden gemacht wurde. Diese Mittei-
lung bezieht sich dabei lediglich auf die Tatsache, dass ein
Einwohner eine waffenrechtliche Erlaubnis innehat. Es
besteht Sachzusammenhang mit Artikel 5 (neu), der Än-
derung des Melderechtsrahmengesetzes.
35. Zu § 46 Abs. 5
Durch die Neufassung des Absatzes 5 (s. Stellungnahme
Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung Num-
mer 65) – die sich an die geltende Rechtslage anlehnt
(vgl. § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 2 oder § 48 Abs. 2 Satz 2
WaffG) – soll sichergestellt werden, dass die Einziehung
und letztlich auch die Verwertung sichergestellter Waffen
undMunition nicht inAbhängigkeit von demBestehen ei-
ner Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
steht. Anderenfalls wären die Behörden in vielen Fällen
gehindert, sichergestellteWaffen oderMunition einzuzie-

Drucksache 14/8886 – 118 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

hen und zu verwerten und wären mithin – bei fehlender
Mitwirkung des bisherigen Waffenbesitzers – auf Dauer
verpflichtet, sichergestellte Waffen oder Munition aufzu-
bewahren.
36. Zu § 48 Abs. 1
Die neue Formulierung des Absatzes 1 (s. Stellungnahme
Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung Num-
mer 66) entspricht einer Forderung des Bundesrates. Sie
lässt den Ländern in Bezug auf die Rechtsform der Be-
stimmung der Zuständigkeit entsprechend der geltenden
Rechtslage (§ 50 Abs. 1 des bisherigen Waffengesetzes)
einWahlrecht. Bei Bedarf können die Länder von derVer-
ordnungsermächtigung Gebrauch machen und sich damit
ein aufwändiges Gesetzgebungsverfahren ersparen. Der
Weg, die Bestimmung durch Gesetz zu treffen, ist durch
Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes ohnehin eröffnet.
Sachzusammenhang besteht mit der Änderung des Arti-
kels 18 Nr. 1 Satz 1.
37. Zu § 49 Abs. 2
Mit der Aufnahme der Vorschrift der neuen Nummer 5
(s. Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bun-
desregierungNummer 68) soll gewährleistetwerden, dass
entsprechend der bisherigen Rechtslage für die Ausnah-
men vomVerbot des Führens vonWaffen bei öffentlichen
Veranstaltungen wegen der Sach- und Ortsnähe die ört-
liche Behörde zuständig sei soll, in deren Bezirk die
Veranstaltung stattfindet.
38. Zu § 51
Durch den neu aufgenommenen Verbrechenstatbestand
des § 51 betreffend den verbotenen Umgang mit vollau-
tomatischen Schusswaffen wird die bestehende Rechts-
lage des § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des geltenden
Waffengesetzes fortgeschrieben.
39. Zu § 52
Die in Absatz 1 Nr. 1 vorgenommene Streichung der
Nummer 1.2.1 der Anlage 2 Abschnitt 1 (s. Stellung-
nahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung
Nummern 52, 69, 72) trägt der Schaffung eines diesbe-
züglichen eigenen Verbrechenstatbestandes durch § 51
Rechnung.
Die Einfügung der Umgangsart des „Mitnehmens“ in Ab-
satz 1 Nr. 1 ist eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3 i. V. m.
§ 32 Abs. 1 Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6.
Die weitere Änderung knüpft an die geltende Rechtslage
an und erfolgt zur Herstellung der Konformität mit der
jeweiligen Begriffsdefinition für Herstellen, Bearbeiten
oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition als
eigenständige Umgangsarten (Anlage 1 Abschnitt 2
Nr. 8.1 und 8.2), bei der auf einen gemeinsamen Oberbe-
griff verzichtet wird.
Die in Nummer 2 Buchstabe c vorgenommene Änderung
(s. Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bun-
desregierung Nummer 69) trägt der Anlage 1 Abschnitt 2
Nr. 8.1 und 8.2 Rechnung.

Mit der Neuaufnahme der Nummern 5 und 6 (s. Stellung-
nahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung
Nummer 70) werden Verstöße gegen die hier genannten
Gebote strafrechtlich sanktioniert.
40. Zu § 53 Abs. 1
Die Neufassung der Nummer 2 enthält (s. Stellungnahme
Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung Num-
mern 52, 69, 90) Folgeänderungen zu § 1 Abs. 3 i. V. m.
§ 32 Abs. 1 Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 bzw. 8.1 und 8.2.
In Nummer 4 wird der Umformulierung des § 36 Rech-
nung getragen. Im Übrigen redaktionelle Folgeänderung.
In Nummer 5 wird der Neuformulierung der §§ 29 bis 33
und derUmformulierung des § 36Rechnung getragen. Im
Übrigen redaktionelle Folgeänderung.
In Nummer 6 wird der Umformulierung des § 20 Rech-
nung getragen und im Übrigen eine rechtsförmliche Kor-
rektur vorgenommen.
Die Mitteilungspflicht des § 10 Abs. 2 Satz 4 ist mit Buß-
geld zu bewehren.
Die Pflicht zur Sicherstellung der intensiven Aufsicht bei
Kindern, die an Schießbuden schießen, wird in die Be-
wehrung aufgenommen.
Die Streichung der nunmehrigen Nummer 15 ergibt sich
aus der Einordnung nunmehr als Straftat (s. Stellung-
nahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung
Nummer 70).
Die neue Zählung der nachfolgenden Nummern ist redak-
tionelle Folgeänderung.
Die Änderung der Nummer 15 (neu) ist Folgeänderung
der Neufassung der §§ 29 bis 33.
Die Ergänzung der (neuen) Nummer 17 dient der Präzi-
sierung (s. StellungnahmeBundesrat undGegenäußerung
Bundesregierung Nummer 74).
Die Einfügung der (neuen) Nummer 18 gibt den Hinweis-
pflichten bzw. der Protokollierungspflicht beim Händler
den bewehrungsbedingten Nachdruck.
41. Zu § 54
Mit derNeufassung desAbsatzes 1 und der Einfügung des
neuen Absatzes 2 soll die Unterscheidung zwischen ob-
ligatorischer und fakultativer Einziehung in Anlehnung
an die Regelung im bisher geltenden Recht (§ 56 Abs. 1
und 2WaffG) etabliertwerden (s. StellungnahmeBundes-
rat und Gegenäußerung Bundesregierung Nummer 75).
Auf die obligatorische Einziehung in bedeutsameren Fäl-
len sollte nicht verzichtet werden, da in den betreffenden
Fällen eine Einziehung der fraglichen Gegenstände we-
gen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit geboten ist.
Im Übrigen wird der Änderungsbefehl für die redaktio-
nelle Umnummerierung der nachfolgenden Absätze ge-
geben (b, bb).
42. Zu § 58
Die dem Absatz 1 neu angefügte Regelung der Sätze 3 ff.
ist Konsequenz der Einführung einer Erlaubnispflicht
auch für den Besitz von Munition.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/8886

Mit der Neufassung des Absatzes 8 (s. Stellungnahme
Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung Num-
mern 77, 78) soll das angestrebte Ziel gefördert werden,
den illegalenWaffenbesitzern umfassend die Entledigung
durch mehrere Möglichkeiten hierfür zu erleichtern
(Satz 1).
Satz 2 regelt in Anlehnung an § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) die Fälle, in
denen die Vergünstigungen des Satzes 1 nicht zum Zuge
kommen.
43. Zu Anlage 1
a) Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
In Nummer 1.1 sollen auch Farbmarkierungsschusswaf-
fen zum Markieren von Tieren in einem Pferch aus der
Distanz erfasst werden.
Die Nennung des Beispiels in Nummer 1.2.2 dient der
Verdeutlichung.
In Nummer 1.3.5 werden die Wörter „wesentlicher
Teile“ durch die Wörter „von Läufen und Laufrohlin-
gen“ ersetzt.
Nur Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen
können mit relativ geringem Aufwand durch Umarbei-
tung in Läufe für die Herstellung von Schusswaffen ge-
nutzt werden.
Die Ergänzung in Nummer 2.3 um die Sätze 4 und 5
(neu) dient dem Zweck einer klaren Abgrenzung (auch
mit Blick auf die Sanktionierung des unerlaubten Um-
gangs mit Halbautomaten). Das Nachladen erfolgt beim
Double-Action-Revolver also nicht automatisch, son-
dern durch besondere Handlung des Schützen.
Die Korrektur der Nummer 2.7 entspricht den techni-
schen Gegebenheiten bei Schreckschusswaffen.
Die Neufassung der Nummer 3.7 verdeutlicht den Inhalt
der Vorschrift.
Durch die Streichung des Eingangssatzes der Nummer 4
soll die falsche Schlussfolgerung vermieden werden,
dass nicht unter Nummer 4 genannte Teile zwangsläufig
wesentliche Teile i. S. d. Nummern 1.3 ff. von Schuss-
waffen seien.
Durch die Definition des Begriffes „Reizstoffe“ in
Nummer 5 (neu) wird eine eindeutige Festlegung für die
Verwendung des Begriffes in weiteren Vorschriften (vgl.
etwa Nummer 2.8) erreicht.
b) Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Das Merkmal „durch körperliche Berührung“ ist nicht
bei allen in Frage stehenden Gegenständen zwingend er-
forderlich und daher in Nummer 1.2.1 zu streichen.
Mit der Ergänzung in Nummer 2.1.2 wird der Tatsache
Rechnung getragen, dass auch andere Öffnungsmecha-
nismen für Fallmesser existieren.
Die Regelung zu 2.2/2.2.1 stellt Gegenstände zur Tier-
abwehr denen zur Verteidigung nach Nummer 1.2.1
gleich und verhindert so eine Umgehung gesetzlicher
Vorschriften.

c) Anlage 1 Abschnitt 2
Das „Verbringen“ und die „Mitnahme“ sind jeweils eigen-
ständige Umgangsarten im Hinblick auf den grenzüber-
schreitenden Transfer von Waffen oder Munition, die mit
den Definitionen durch die Nummern 5 und 6 – nunmehr
präzisiert – beschrieben werden. Es besteht ein Sachzu-
sammenhang mit § 1 Abs. 3, § 11, §§ 29 bis 33, § 38
Nr. 1a bis c, § 52 Abs. 1, Abs. 3 und 5, § 53 Abs. 1 Nr. 2
sowie Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 und 8.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verständnisses
der Begriffe „Kinder“ und „Jugendliche“ im Gesetz (vgl.
§ 3, § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 27 Abs. 3, 4 und 6)
erfolgt die Definition in den Nummern 10 und 11 ent-
sprechend § 1 Abs. 2 für Jugendliche im Jugendgerichts-
gesetz.
44. Zu Anlage 2
a) Abschnitt 1
Die Änderung der Nummer 1.3.5 ist sprachlich exakter
und dient damit der besseren Verständlichkeit der Vor-
schrift (s. Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung
Bundesregierung Nummer 98).
Das Merkmal „durch körperliche Berührung“ ist nicht
bei allen in Frage stehenden Gegenständen zwingend er-
forderlich und daher in Nummer 1.3.6 zu streichen.
Mit der Verweisung auf Anlage 1 wird die Vorschrift der
Nummer 1.3.7 vereinfacht (s. Stellungnahme Bundesrat
und Gegenäußerung Bundesregierung Nummer 99).
Die Nennung des Beispiels in Nummer 1.3.8 dient der
Verdeutlichung (s. Stellungnahme Bundesrat und Ge-
genäußerung Bundesregierung Nummer 100).
Mit der Verweisung auf Anlage 1 wird die Vorschrift der
Nummer 1.4.1 vereinfacht (s. Stellungnahme Bundesrat
und Gegenäußerung Bundesregierung Nummer 101).
Die Regelung der neuen Nummer 1.4.4 verhindert eine
Umgehung des Verbots der Nummer 1.3.6 (s. Stellung-
nahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung
Nummer 90).
b) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Zur Verdeutlichung des Inhalts wird die Überschrift des
Unterabschnitts ergänzt.
Die Einfügung in Nummer 1.2 erfolgt, da es wegen der
auch bei einer Geschossenergie von 7,5 Joule bereits
erheblichen Schädigung nicht vertretbar ist, durch eine
gegenüber dem geltenden Waffenrecht abweichende
Regelung weitere Waffen von Erlaubnispflichten freizu-
stellen, deren Geschossenergie 7,5 Joule überschreitet
(s. Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bun-
desregierung Nummer 103).
Es erscheint sicherheitsrechtlich angebracht und vertret-
bar, mit Nummer 1.9 den Umgang (mit Ausnahme des
Führens) von Schusswaffen mit Lunten- und Funken-
zündung und Schusswaffen mit Zündnadelzündung
gleichzustellen (s. Stellungnahme Bundesrat und Gegen-
äußerung Bundesregierung Nummer 104).

Drucksache 14/8886 – 120 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Neufassung der Nummer 1.10 dient der Vereinfa-
chung (s. Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung
Bundesregierung Nummer 105).
Die Korrektur der Nummer 1.11 berücksichtigt die Tat-
sache, dass für Schusswaffen nach den Nummern 1.5 bis
1.9 keine Patronenmunition mehr gefertigt wird.
Die erste Ergänzung in Nummer 7 ist Konsequenz der
Aufnahme einer eigenständig definierten Umgangsart
der „Mitnahme“ in das Gesetz; die weitere Ergänzung ist
Folge der Neufassung der §§ 29 bis 33 (s. Stellung-
nahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung
Nummer 52).
Die Ergänzung der Nummer 8 ist wiederum Konsequenz
der Aufnahme einer eigenständig definierten Umgangs-
art der „Mitnahme“ in das Gesetz (s. Stellungnahme
Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung Num-
mer 52).
c) Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
Die Änderung der Überschrift des Unterabschnitts 3
dient der Verdeutlichung des Inhalts des Unterabschnitts.
Aus Gründen der Anschaulichkeit der neuen Systematik
und der neuen Einstufung von Schreckschuss-, Reiz-
stoff- und Signalwaffen als waffenscheinpflichtig erfol-
gen jeweils die ausdrücklichen Nennungen.
Die Änderung im zweiten Anstrich dient der Klarstel-
lung, dass es sich um Nachahmungen von im Erwerb er-
laubnispflichtigen Schusswaffen im engeren Sinne han-
deln muss.
Mit der Neufassung der Nummer 2 soll klargestellt wer-
den, dass die genannten Schusswaffen im Sinne von An-
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und die trag-
baren Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 dann von der Anwendung des
Gesetzes ausgeschlossen sind, wenn eine Speicherung
der Antriebsenergie nicht möglich ist (s. Stellungnahme
Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung Num-
mer 108).
Der zweite Anstrich stellt wiederum klar, dass es sich
um Nachahmungen von im Erwerb erlaubnispflichtigen
Schusswaffen im engeren Sinne handeln muss.
Die Änderung in Nummer 3 dient ebenfalls der Klarstel-
lung, dass es sich um Nachahmungen von im Erwerb er-
laubnispflichtigen Schusswaffen im engeren Sinne han-
deln muss.
II. Zu Artikel 2 (Beschussgesetz – BeschG)
1. Zu § 1 Abs. 3
Die Umformulierung des Absatzes 3 dient der inhalt-
lichen Beibehaltung des Regelungsgehalts des geltenden
§ 5 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz.
Gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 unterliegen nicht tragbare
Selbstschussgeräte wie nach geltender Rechtslage in vol-
lem Umfang der Bauartzulassung.
Gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 unterliegen bei den hier ge-
nannten Geräten (z. B. Kabelschießern, Industriekanonen
und Verformungsmaschinen) wie nach geltender Rechts-

lage nur die Auslösevorrichtungen und die demDruck der
Pulvergase unmittelbar ausgesetzten Teile der Bauartzu-
lassung.
2. Zu § 2
Die Voranstellung einer allgemeinen Bestimmung in
Absatz 2 zurDefinition der höchstbeanspruchtenTeile, so
dass die nachfolgende Aufzählung nicht abschließend,
sondern eine Hervorhebung der praktisch wichtigsten
Fälle ist, trägt der Notwendigkeit Rechnung, auch sons-
tige Teile vonWaffenkonstruktionen zu erfassen, z. B. die
Hülse am Verschluss vom Repetierer.
Die Streichung des Absatzes 5 erfolgt, weil der Rege-
lungsgehalt sich vollständig aus dem bisherigen Absatz 7
ergibt, der dynamische Verweisungen auf das WaffG
überflüssig macht. Durch die Streichung ergeben sich
neue Absatzbezeichnungen für die folgenden Absätze.
DieAnfügung des neuenSatzteils anAbsatz 6 (nach neuer
Zählung) entspricht einer vom Bundesrat gewünschten
Klarstellung. Diese ist erforderlich, weil im Beschuss-
gesetz an einzelnen Stellen die gleiche Begrifflichkeit wie
im Waffengesetz verwendet wird, ohne dass inhaltliche
Deckungsgleichheit besteht. Dies gilt für den Begriff der
Feuerwaffe (s. Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nr. 2 einerseits, Artikel 2 § 2 Abs. 1 anderer-
seits).
3. Zu § 3 Abs. 1 Satz 3
Die Änderung dient dazu, den Normadressaten und den
Handlungszeitpunkt bestimmter festzulegen.
4. Zu § 7 Abs. 1
DieErsetzung desWortes „Schusswaffen“ durch dasWort
„Feuerwaffen“ ist eine redaktionelle Anpassung im Hin-
blick auf die Begrifflichkeit in § 2 Abs. 1.
5. Zu § 9
Die Einfügung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dient der Klarstel-
lung, dass auch die bereits nach Absatz 1 erfassten
Schusswaffen hier ausgeschlossen sind.
DieÄnderung inNummer 2 ist eine notwendige Folge aus
der Änderung in Artikel 1 Anlage 1.
Die Verpflichtung zur Abgabe der EG-Konformitätser-
klärung ergibt sich bereits aus § 3 der Neunten Verord-
nung zumGerätesicherheitsgesetz (9. GSV); daher ist die
bisherige Regelung des Absatzes 3 Nr. 1 entbehrlich.
Die Umnummerierungen in Absatz 3 sind eine redaktio-
nelle Folge der Streichung der bisherigen Nummer 1.
Die Änderung in Absatz 4 Satz 1 ist eine notwendige
Folge der Änderung in Artikel 1 Anlage 1.
6. Zu § 10 Abs. 4
Da auch das Bundeskriminalamt als Polizei des Bundes
pyrotechnische Munition verwendet, wird hier, wie an al-
len übrigen vergleichbaren Stellen des Gesetzes auch, die
Vorschrift über den Bundesgrenzschutz hinaus auf die
Polizeien des Bundes erweitert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 121 – Drucksache 14/8886

7. Zu § 11
Die Änderung der Bezeichnung des in Bezug genomme-
nen Abschnitts in Absatz 1 beseitigt ein Redaktionsverse-
hen. Die gleichzeitige Streichung der Angabe „und 2“
trägt dem Umstand Rechnung, dass Treibladungspulver
dem Sprengstoffrecht unterliegt. Schließlich ist der Aus-
druck „in der jeweils geltenden Fassung“ entbehrlich, da
sich die Dynamik der Verweisung – wie auch an den an-
deren zahlreichen Stellen der Verweisung auf dasWaffen-
gesetz und insbesondere seine Anlagen – von selbst ver-
steht.
Bei den für Munitionssammler interessanten Munitions-
stücken handelt es sich häufig umMunition, die z. B. we-
gen ihres Herstellungsdatums gerade keiner Zulassung
unterliegen kann. Gleichwohl werden solche Stücke teil-
weise auch über den Handel (z. T. auch als komplette
Sammlungen) vertrieben bzw. überlassen, weshalb es für
diesen Bereich der in Absatz 2 Nr. 2 eingefügten Aus-
nahme bedarf.
8. Zu § 15
DieÄnderungen in Satz 2 beruhen auf einer Anregung der
Patronensammler-Vereinigung e. V. Dadurch wird, auch
gegenüber der nach bisherigem Waffengesetz bestehen-
den Rechtslage, der Kreis der in den Beschussrat zu be-
rufenden Vertreter erweitert um sachkundige Verbände,
die beim Einbringen ihrer Sachkunde keine eigenen wirt-
schaftlichen Interessen verfolgen, wie z. B. die ECRA
(European Cartridge Research Association), deren
deutschsprachige Gruppe die Patronensammler-Vereini-
gung e. V. ist.
9. Zu § 21
Die inAbsatz 1Nr. 1 eingefügte Sanktionierung der in § 3
Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Verpflichtung ist erforderlich;
sie entspricht einer Forderung des Bundesrates.
Die in der neuen Nummer 4 des Absatzes 1 vorgenom-
mene Sanktionierung der in § 10 Abs. 2 Satz 1 enthalte-
nen Verpflichtung ist erforderlich; sie entspricht einer
Forderung des Bundesrates.
Die Anpassung in Absatz 2 ist Folge der Änderung in
Absatz 1 Nr. 4 (neu).
III. Zu Artikel 3 (Änderung desGesetzes über dieKon-

trolle von Kriegswaffen)
Grund für die Ergänzung um Buchstabe c ist die in den
letzten Jahren zunehmende Entwicklung neuer Maschi-
nenpistolen mit besonderer Munition (z. B. Lichtspur,
Hartkern) nur für militärische Verwendung. Diese Muni-
tion weist dieselbe Gefährlichkeit wie Gewehrmunition
auf. Durch die Änderung wird nunmehr in Nummer 50
KWL dieMunition für alle Kriegswaffen der Nummer 29
KWL erfasst.
IV. Zu Artikel 4 (Änderung des Stasi-Unterlagen-

Gesetzes)
Die Einfügung und die Ersetzung ist eine Folge des neu
geschaffenen Verbrechenstatbestandes des Artikels 1
§ 51 bzw. des Artikels 1 § 44 (neu).

V. Artikel 5 (Änderung des Melderechtsrahmen-
gesetzes)

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5
(neu) ergibt sich aus Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Ver-
bindung mit Artikel 72 Abs. 2 und Artikel 75 Abs. 2 des
Grundgesetzes. Waffenrechtliche Erlaubnisse haben bun-
desweite Gültigkeit. Waffenberechtigte wechseln ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt auch über Länder-
grenzen. Für die Änderung oder den Entzug von Erlaub-
nissen sowie sonstige Vollzugsmaßnahmen (z. B. Wech-
sel der zuständigen Behörde) notwendige Informationen
wieNamensänderung,Wohnsitzwechsel oderTodwerden
ausschließlich bei denMeldebehörden erfasst und gespei-
chert. Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug auf der
Basis der nach § 44 Waffengesetz den Meldebehörden
übermittelten und von diesen denWaffenbehörden bereit-
zustellenden Daten zu ermöglichen, bedarf es daher einer
bundesgesetzlichen Regelung.Mit der in Artikel 5 getrof-
fenen Regelung wird der zuständigen Behörde nicht ver-
wehrt, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine melde-
rechtliche Speicherung oder Datenübermittlung zu
prüfen. Die Landesbehörde wird daher nur in dem im ge-
samtstaatlichen Interesse unvermeidbaren Umfang durch
Bundesgesetz in ihren Handlungsmöglichkeiten einge-
schränkt.
Die Einfügung des Artikels 5 (neu) – Änderung des Mel-
derechtsrahmengesetzes – ist eine Folgeänderung zu
Artikel 1 § 44WaffG. Die Änderungen des § 2 Abs. 2 des
Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) regelt die mit der
Einführung desArtikels 1 § 44 WaffG notwendig verbun-
dene Änderung im MRRG hinsichtlich der Ausweitung
der Speicherbefugnis. Die Änderung zu § 17 Abs. 1
Satz 2 MRRG ist eine Folge der Erweiterung der
Speicherbefugnis in § 2 Abs. 2 MRRG. Bei Umzügen
muss sichergestellt werden, dass die nach § 2 Abs. 2 Nr. 6
MRRG gespeicherten Daten an die Zuzugsgemeinde
übermittelt werden können. § 17 MRRG in Verbindung
mit der 1. BMeldDÜV ist die Rechtsgrundlage für die
zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder
durchzuführenden Datenübermittlungen. Auf der Grund-
lage des § 20 Abs. 2 MRRG wäre in § 3 Abs. 1 der
1. BMeldDÜV das in § 44 beschriebene Datum einzufü-
gen, um eine Unterrichtung der Meldebehörden bei Um-
zügen über Landesgrenzen hinweg zu gewährleisten. Für
Umzüge innerhalb eines Landes wäre eine entsprechende
landesrechtliche Regelung vorzusehen.
VI. Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung)
Die Einfügungen des § 51 in die Nummern 1 und 2 sind
Folgeänderungen des neu geschaffenen Verbrechenstat-
bestandes in Artikel 1 § 51; als weitere Folgeänderung zu
der Einfügung der §§ 44 und 51 in Artikel 1 erfolgen die
weiteren Verweisungen nunmehr jeweils auf § 52.
Die Anpassung zu § 492 Abs. 3 StPO in Nummer 3 steht
im Zusammenhang mit Artikel 1 § 5 Abs. 5 Nr. 2 (in der
neuenFassung).DieRegelungdes zweitenHalbsatzes des
an Absatz 3 neu angefügten Satzes stellt sicher, dass das
Bundeszentralregister in den Fällen, in denen keine ein-
schlägigen Eintragungen vorliegen, Negativatteste ertei-
len kann, und in den Fällen, in denen der Beschuldigte von
der Durchführung des Ermittlungsverfahrens unterrichtet

Drucksache 14/8886 – 122 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ist, Auskünfte über einschlägige Eintragungen erteilen
kann. Lediglich in den Fällen, in denen wegen heimlicher
Ermittlungsmaßnahmen durch die Auskunft und deren
Verwendung im waffenrechtlichen Genehmigungsver-
fahren eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu
befürchten wäre, würde – bis zur Beendigung der
Gefährdung – überhaupt keine Auskunft erteilt. Zwar
könnte dies dazu führen, dass der Betroffene wegen des
sich hinziehenden waffenrechtlichen Genehmigungsver-
fahrens Rückschlüsse auf ein möglicherweise laufendes
Ermittlungsverfahren ziehen könnte; dies erscheint aller-
dings bei Abwägung der relevanten Umstände als hin-
nehmbar. Denn auf die einschlägige ZStV-Auskunft wird
es nur in denjenigen Fällen ankommen, in denen sowohl
Bedürfnis als auch Sachkunde als auch ein der Erteilung
nicht entgegenstehendes Polizeiliches Führungszeugnis
vorliegen. Gerade in diesen Fällen erscheint es gegenüber
der Alternative, trotz des heimlichen Ermittlungsverfah-
rens einen Waffenschein zu erteilen, vertretbar, dass dem
Betroffenen ermöglicht wird, aus den Verzögerungen je-
denfalls auch Rückschlüsse auf das laufende Strafverfah-
ren zu ziehen. Die Anpassung in Absatz 6 ist eine Folge-
änderung zu Artikel 1 § 5 Abs. 5 Nr. 2 (in der neuen
Fassung).
VII. Zu Artikel 9 (Änderung der Bewachungs-

verordnung)
Sollte das Bewachungsgewerberechtsänderungsgesetz
vor dem Waffengesetz in Kraft treten, so ist die angege-
bene Änderung der Gewerbeordnung an Stelle der Ände-
rung der bis zu diesemDatumnoch gültigenBewachungs-
verordnung erforderlich.
VIII. Zu Artikel 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten,

Fortgeltung von Vorschriften)
Die Änderungen der Verweisungen in Nummer 1 Satz 1
auf nunmehr Artikel 1 §§ 47, 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2
und 3, § 55 Abs. 5 und 6 sind Folgeänderung zu der Ein-

fügung der §§ 44 und 51 in Artikel 1. Die weitere Anpas-
sung der Nummer 1 Satz 1 ist Folge der Änderungen des
Artikels 1 § 48 Abs. 1 und des Artikels 2 § 20 Abs. 1.
In Nummer 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die
Neufassung des Artikels 1 § 20.

2. Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, dass durch das
nachdrückliche Engagement der Interessenverbände nun-
mehr ein einigermaßen erträglicher Kompromiss gefun-
den worden sei. Das Erbenprivileg müsse aber bestehen
bleiben. Ererbte Waffen würden kein Sicherheitsproblem
darstellen.
Die Fraktion der FDP weist darauf hin, dass das beste-
hende Waffenrecht ohnehin eines der strengsten sei und
nicht wegen seines Inhalts, sondern allenfalls wegen der
Unübersichtlichkeit der Regelungen einer Novellierung
bedürfe. Diesem Maßstab werde der Gesetzentwurf je-
doch nicht gerecht.
Die Fraktion der PDS lehnt den Gesetzentwurf ab. Er
enthalte nach wie vor Regelungen, die als schikanös zu
betrachten seien. Auch das Grundrecht auf Unverletzlich-
keit derWohnung sei zuweit gehend eingeschränkt. Dem-
gegenüber wäre die Verschärfung der Vorschriften zum
Umgang mit Gas- und Schreckschusspistolen unzurei-
chend.
Die Koalitionsfraktionen unterstreichen, dass der jetzt
vorliegende Gesetzentwurf die Interessen der betroffenen
Verbände berücksichtige und gleichzeitig den Belangen
der öffentlichen Sicherheit Rechnung tragenwürde. Auch
werde der Opferschutz, insbesondere durch die Regelung
zur Deckungssumme, deutlich verbessert. Insgesamt
stelle der Gesetzentwurf den Schlusspunkt des im Jahre
1983 begonnenen Versuchs einer Novellierung des Waf-
fenrechts dar. Darüber hinaus betont die Bundesregie-
rung, dass der sicherheitspolitische Gewinn des Gesetzes
darin liege, zu verhindern, dass aus einer legalen eine
illegale Waffe werde.

Berlin, den 24. April 2002
Ernst Bahr
Berichterstatter

Hartmut Koschyk
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

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