BT-Drucksache 14/867

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts a) zu dem GE - Drs. 14/533 - b) zu dem GE - Drs. 14/535 (CDU/CSU) - zur Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts (StANeuG) c) zu dem A - Drs. 14/534 (CDU/CSU) Integration und Toleranz d) zu dem A - Drs. 14/532 (CDU/CSU) -

Vom 29. April 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/867 vom 29.04.1999

Beschlußempfehlung und Bericht a) 14/533 zur Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts b) zu 14/535 zur Neuregelung des
Staatsangehörigkeitsrechts c) zu dem Antrag 14/534 Integration und
Toleranz d) 14/532 Modernes Ausländerrecht =

29.04.1999 - 867

14/867

Beschlußempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuß)
a) der Abgeordneten Dr. Peter Struck, Otto Schily, Wilhelm Schmidt
(Salzgitter),
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch, Kristin Heyne, Dr. Wolfgang
Gerhardt,
Dr. Guido Westerwelle, Jörg van Essen, Dieter Wiefelspütz, Ludwig
Stiegler,
Marieluise Beck (Bremen), Cem Özdemir, Rainer Brüderle
und weiterer Abgeordneter
- Drucksache 14/533 -
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers,
Erwin Marschewski, Günter Baumann, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der CDU/CSU
- Drucksache 14/535 -
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Staatsangehörigkeitsrechts
(Staatsangehörigkeitsneuregelungsgesetz - StANeuG)
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin
Marschewski, Günter Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der
CDU/CSU
- Drucksache 14/534 -
Integration und Toleranz
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Jürgen Rüttgers, Erwin
Marschewski, Günter Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der
CDU/CSU
- Drucksache 14/532 -
Modernes Ausländerrecht

A. Problem
Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/533 wird eine Verbesserung der
Integration der dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Ausländer und ihrer hier geborenen Kinder durch eine Erleichterung des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit angestrebt. Des weiteren
zielt der Gesetzentwurf auf eine Einführung des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland (ius soli) und eine
Verkürzung der Einbürgerungsfristen für Anspruchseinbürgerungen. Der
Gesetzentwurf sieht eine Entlastung der Einbürgerungsbehörden von den
Anspruchseinbürgerungen nach § 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vor. Diese erfolgt durch Einführung
eines gesetzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für
Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) anstelle der bisherigen
Individualeinbürgerung nach § 6 StAngRegG.
Durch den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/535 soll das
Staatsangehörigkeitsrecht einer Neuregelung zugeführt werden - und zwar
einer Gesamtreform, keiner bloßen Teilreform. In Deutschland leben über
7 Millionen Ausländer. Die meisten von ihnen sind einst als
Gastarbeiter nach Deutschland gekommen; sie leben zum Teil seit
Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland. Das geltende
Staatsangehörigkeitsrecht ist insgesamt überarbeitungsbedürftig. Seine
Aufsplitterung in zahlreiche Einzelgesetze macht es unübersichtlich,
und seine Sprache ist veraltet. Die rechtliche Hinterlassenschaft der
ehemaligen DDR erfordert ebenfalls eine Klärung.
In dem Antrag auf Drucksache 14/532 wird die Bundesregierung
aufgefordert, das 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz und das
Asylverfahrensgesetz entsprechend den in den letzten Jahren in der
Praxis mit den Vorschriften gesammelten Erfahrungen mit dem Ziel zu
novellieren, die Integrationsmöglichkeiten der rechtmäßig und auf Dauer
in Deutschland lebenden Ausländer weiter zu verbessern, den Zuzug
weiterer Ausländer aus Nicht-EU-Staaten zu begrenzen und die Beendigung
des Aufenthalts krimineller Ausländer zu erleichtern.
In dem Antrag auf Drucksache 14/534 wird die Bundesregierung
aufgefordert, in Abstimmung mit den Ländern ein zusammenhängendes
Konzept für die Integration der dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland
lebenden Ausländer zu erarbeiten und durch Änderung der entsprechenden
Gesetze und Bereitstellung der erforderlichen Mittel umzusetzen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/533.
Mehrheit im Ausschuß
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/535.
Mehrheit im Ausschuß
Ablehnungder Anträge auf Drucksachen 14/532 und 14/534.
Mehrheit im Ausschuß

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/535 sowie der Anträge auf
Drucksachen 14/532 und 14/534.
D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Aufgrund der Erleichterungen bei der Einbürgerung wird es
voraussichtlich zu einem Anstieg der Zahl der Einbürgerungsanträge
kommen. Der damit verbundenen Erhöhung des Vollzugsaufwands aufgrund
der Zahl der Verfahren steht eine Entlastung bei den einzelnen
Verfahren bei Anspruchseinbürgerungen durch verbesserte gesetzliche
Regelungen gegenüber. Die Gebühren für die Anspruchseinbürgerungen
werden auf eine kostendeckende Höhe angehoben. Die Verfahren zur
Einbürgerung Statusdeutscher nach § 6 StAngRegG, denen keine
Gebühreneinnahmen gegenüberstehen (§ 26 StAng-RegG), entfallen.
E. Sonstige Kosten
Kosten für soziale Sicherungssysteme können entstehen, soweit für
deutsche Staatsangehörige Leistungen zu erbringen sind, die Ausländern
nicht zustehen.

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/533 in der aus der anliegenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/535 abzulehnen;
3. die Anträge auf Drucksachen 14/532 und 14/534 abzulehnen.
Bonn, den 21. April 1999
Der Innenausschuß
Dr. Willfried Penner Dr. Michael Bürsch Meinrad Belle Marieluise
Beck (Bremen)
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatterin
Dr. Guido Westerwelle Ulla Jelpke
Berichterstatter Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
- Drucksache 14/533 -
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuß)

Entwurf

Beschlüsse des 4. Ausschusses



Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

Entwurf eines Gesetzes
zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

1. unverändert
"Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)".


2. § 3 wird wie folgt geändert:

2. unverändert
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:


"4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),".


b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:


"4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
(§ 40a),".


c) In Nummer 5 wird nach der Angabe "16" die Angabe "und 40b"
eingefügt.


3. Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

3. Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer
Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

"(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer
Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat und

1. unverändert
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

2. unverändert
Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit
wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen
Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der
Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für
die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten
eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das
Verfahren zur Ein-
tragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1
erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem
... [einsetzen: Datum des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß
Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertages] im Ausland geboren wurde
und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind
würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein,
wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der
zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche
Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn
beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen."

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1
erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem
31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die
Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil
die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung
anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die
Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten
Voraussetzungen erfüllen."
4. § 7 wird wie folgt gefaßt:

4. unverändert
"§ 7


Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der
Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder,
die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten
ableiten."


5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. nach Maßnahme von § 37 handlungsfähig ist,".

"1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 des
Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten ist,".


5a. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "verlieren oder
aufgeben" die Wörter "oder ein Grund für die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach Maß-
gabe von § 87 des Ausländergesetzes vorliegt" ein-
gefügt.


5b. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:


"§ 14


Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann
unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden,
wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung
rechtfertigen."
6. Dem § 17 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

6. unverändert
"5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren
bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder


6. durch Erklärung (§ 29)."


7. § 25 wird wie folgt geändert:

7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " , der im Inland weder seinen
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat," gestrichen.

a) unverändert
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 ist bei einem
Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat,
insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an
Deutschland glaubhaft machen kann."

"Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die
öffentlichen und privaten
Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, insbesondere zu berücksichtigen, ob er
fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."
8. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefaßt:

8. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefaßt:
"§ 28

"§ 28
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine
Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder
einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche
Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

unverändert
§ 29

§ 29
(1) Ein Deutscher, der nach dem ... [einsetzen: Datum des dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden
Kalendertages] die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch
Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzt, hat mit Erreichen der Volljährigkeit zu
erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit
behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die
Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b
erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat
nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu
erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit
behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die
ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche
Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen
Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des
23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

(2) unverändert
(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die
deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die
Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23.
Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die
schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.

(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die
deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die
Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23.
Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die
schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.
Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch
vorsorglich, nur bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag
bestandskräftig


abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen,
wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach
Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen
wäre.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen,
wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach
Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre
oder hingenommen werden könnte.
(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1
Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den
Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist
zuzustellen. Die Zustellung hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres des
nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1
Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den
Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist
zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18.
Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen
festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das
Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen
Staatsangehörigkeit erlassen."

(6) unverändert
9. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefaßt:

9. unverändert
"§ 36


(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils
für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als
Bundesstatistik durchgeführt.


(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person
folgende Erhebungsmerkmale:


1. Geburtsjahr,


2. Geschlecht,


3. Familienstand,


4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,


5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,


6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,


7. bisherige Staatsangehörigkeiten und


8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.


(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:


1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,


2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Person und


3. Registriernummern der eingebürgerten Person bei der
Einbürgerungsbehörde.


(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die
Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen
Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu
Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.


(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die
Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen.


§ 37


§ 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des
Ausländergesetzes gelten entsprechend."


10. In § 39 werden nach den Wörtern "allgemeine
Verwaltungsvorschriften" die Wörter "über die Ausführung dieses
Gesetzes und anderer Gesetze, soweit sie staatsangehörigkeitsrechtliche
Regelungen enthalten," eingefügt.

10. unverändert
11. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b eingefügt:

11. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b eingefügt:
"§ 40a

"§ 40a
Wer am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 5 Abs. 2] Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen,
erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen
Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge
im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann,
wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1
oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

unverändert
§ 40b

§ 40b
Ein Ausländer, der am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3] rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 vorgelegen haben und weiter vorliegen.
Der Antrag kann bis zum ... [einsetzen: Tag und Monat des dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden
Kalendertages sowie Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres] gestellt
werden."

Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter
vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden."
Artikel 2
Änderung des Ausländergesetzes

Artikel 2
Änderung des Ausländergesetzes
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 85 bis 87 werden wie folgt gefaßt:

1. Die §§ 85 bis 87 werden wie folgt gefaßt:
"§ 85

"§ 85
Einbürgerungsanspruch für Ausländer
mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung
ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder

Einbürgerungsanspruch für Ausländer
mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung
ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern,
wenn er

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern,
wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt,
daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder
unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt
oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden,

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt,
daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder
unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt
oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich
von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen
abgewandt hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt,

2. unverändert
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,

3. unverändert
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

4. unverändert
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

5. unverändert
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen,
wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den
Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen,
wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den
Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers
können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn
sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges
Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.

(2) unverändert
(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.

(3) unverändert
§ 86

§ 86
Ausschlußgründe

Ausschlußgründe
(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der
Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder
verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder
eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
(2) Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein
Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt.

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der
Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder
verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder
eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei
denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der
früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen
abgewandt hat, oder


3. ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt.
§ 87

§ 87
Einbürgerung unter Hinnahme
von Mehrstaatigkeit

Einbürgerung unter Hinnahme
von Mehrstaatigkeit
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht
oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist
anzunehmen, wenn

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht
oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist
anzunehmen, wenn
1. das Recht des ausländischen Staates das Aus-
scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

1. unverändert
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und
der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur
Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,

2. unverändert
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder
von
unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und
formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden
hat,

3. unverändert
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis
eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf
unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der
Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

4. unverändert
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder
vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der
staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

5. unverändert
6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von
§ 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt
wird.

6. unverändert
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
Gegenseitigkeit besteht.

(2) unverändert
(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann
abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes
abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner
Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten
hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhält-
nisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

(3) unverändert
(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen
werden.

(4) unverändert
(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen
Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein
Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine
Einbürgerungszusicherung."

(5) unverändert


1a. In § 88 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 85 Nr. 4 und
§ 86 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
2. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefaßt:

2. unverändert
"§ 90


Einbürgerungsgebühr


Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500
Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das
miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des
Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr kann
aus Gründen der Billigkeit oder
des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt
werden.


§ 91


Verfahrensvorschriften


Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1 und 3,
§ 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten für das
Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des
Staatsangehörigkeitsrechts."


3. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

3. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
"§ 102a

"§ 102a
Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber

Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum ... [einsetzen: Datum der
Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag] gestellt
worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem ... [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Arti-
kel 5 Abs. 3] geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die
Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt
worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000
geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."
Artikel 3
Folgeänderungen anderer Gesetze

Artikel 3
Folgeänderungen anderer Gesetze
§ 1

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit

unverändert
Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 1 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:


1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.


2. In § 9 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 und § 27 werden jeweils die
Wörter "Reichs- und" gestrichen.


3. § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:


"(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das
Bundesverwaltungsamt zuständig.


(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die
Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann
die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der
Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde
zustimmt."


§ 2

§ 2
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 6. Mai 1963 über die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht
von Mehrstaatern

unverändert
In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963
über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von
Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), werden
die Wörter "Reichs- und" gestrichen.


§ 3

§ 3
Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 20. Dezember 1974

unverändert
In Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Ände-
rung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3714) werden die Wörter "Reichs- und" gestrichen.


§ 4

§ 4
Änderung des Gesetzes zur Verminderung
der Staatenlosigkeit

unverändert
Artikel 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30.
August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem
Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von
Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29.
Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) wird wie folgt gefaßt:


"Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung
der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des
Staatsangehörigkeitsrechts."


§ 5

§ 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
des Bundesverwaltungsamtes

unverändert
In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch § 43 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265)
geändert worden ist, wird die Angabe "§ 17 Abs. 3" durch die Angabe "§
17 Abs. 2" ersetzt.


§ 6

§ 6
Änderung des Gesetzes über Personalausweise

Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:

Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

1. unverändert
"(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den
Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der
Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht
überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen
Staatsangehörigkeit festgestellt hat."


2. Dem § 2a Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nummer 5
angefügt:

2. § 2a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein Komma ersetzt.


b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes."

"5. unverändert
§ 7

§ 7
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), wird
wie folgt gefaßt:

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), wird wie folgt geändert:


1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. die Tatsache, daß

"3. unverändert
a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder
eine Anordnung nach
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise
getroffen worden ist,


b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann."




2. § 23 wird wie folgt gefaßt:


"§ 23


Anpassung der Landesgesetzgebung;
unmittelbare Geltung


(1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses
Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes anzupassen.


(2) § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt bis zur Anpassung des
Melderechts der Länder unmittelbar."
§ 8

§ 8
Änderung des Paßgesetzes

Änderung des Paßgesetzes
Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:

Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

1. unverändert
"(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des §
29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des
23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die
zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
festgestellt hat."


2. Dem § 21 Abs. 2 wird folgende Nummer 16 ange-
fügt:

2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Ende der Nummer 15 wird durch ein Komma ersetzt.


b) Es wird folgende Nummer 16 angefügt:
"16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes."

"16. unverändert
§ 9

§ 9
Änderung des Personenstandsgesetzes

unverändert
§ 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:


"5. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die
Personenstandsbücher,".


§ 10

§ 10
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

unverändert
§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das durch Artikel 30
des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 4
Außerkrafttreten bisherigen Rechts

Artikel 4
Außerkrafttreten bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über die
deutsche Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung außer
Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung;


2. die Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:

(1) unverändert
Artikel 1 Nr. 3 hinsichtlich § 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 § 9.


(2) Am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] treten in Kraft:

(2) Am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Artikel 1 Nr. 4 und

1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 4, Artikel 3 § 1 Nr. 1 und
2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich § 40a des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes.

2. unverändert
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... in Kraft.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft.
Bericht der Abgeordneten Dr. Michael Bürsch, Meinrad Belle,
Marieluise Beck (Bremen), Dr. Guido Westerwelle und Ulla Jelpke

I. Zum Ablauf der Beratungen
1. Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staats-
angehörigkeitsrechts auf Drucksache 14/533 wurde in der 28. Sitzung des
Deutschen Bundestages dem
Innenausschuß federführend sowie dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für
Arbeit und Sozialordnung und dem Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen
und
Jugend zur Mitberatung überwiesen.
a) Der Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung am
21. April 1999 mehrheitlich mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. bei Enthaltung der
Fraktion der PDS dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/533 in der Fassung
der aus der Ziffer II.2 ersichtlichen Fassung der Änderungsanträge der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. vom
16. April 1999 zugestimmt. Mit dem gleichen Stim-
menverhältnis hat er den aus Ziffer II.3 ersicht-
lichen Entschließungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sowie den nachfolgenden Antrag der Fraktion der F.D.P. zur
Annahme empfohlen:
Antrag der F.D.P.-Bundestagsfraktion
Der Rechtsausschuß möge beschließen:
Der Rechtsausschuß bittet das Bundesjustizmi-
nisterium, aus Anlaß der Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts zu
überprüfen, inwiefern
eine Änderung der kollisionsrechtlichen Vorschriften des
internationalen Privatrechtes im EGBGB angeraten scheint. Zugleich
bittet der Rechtsausschuß das Justizministerium, ihn über dieses
Ergebnis möglichst noch im Herbst des Jahres 1999 zu informieren, da
das neue Staatsangehörigkeitsrecht am 1. Januar 2000 in Kraft tritt.
Die Fraktion der CDU/CSU hat an den Abstimmungen nicht
teilgenommen.
b) Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat in seiner Sitzung am
21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei
Enthaltung der Fraktion der PDS empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/533 in der Fassung der aus der Ziffer II.2 ersichtlichen
Änderungsanträge der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
anzunehmen.
c) Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in
seiner Sitzung am 21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der PDS empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/533 in der Fassung der aus der Ziffer
II.2 ersichtlichen Änderungsanträge der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und F.D.P. anzunehmen.
d) Der Innenausschuß hat in seiner 13. Sitzung am
21. April 1999 den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/533 abschließend
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion
der PDS empfohlen, ihn in der aus anliegender Zusammenstellung
ersichtlichen Fassung anzunehmen.
2. Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/535
wurde ebenfalls in der 28. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19.
März 1999 dem Innenausschuß federführend sowie dem Rechtsausschuß, dem
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung und dem Ausschuß für Familie,
Senioren, Frauen und
Jugend zur Mitberatung überwiesen.
a) Der Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung am
21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/535 abzulehnen.
b) Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat in seiner Sitzung am
21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/535 abzulehnen.
c) Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in
seiner Sitzung am 21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/535
abzulehnen.
d) Der Innenausschuß hat in seiner 13. Sitzung am
21. April 1999 den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/535 abschließend
beraten und ihn mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU zur Ablehnung empfohlen.
3. Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Druck-
sache 14/532 wurde in der 28. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19.
März 1999 dem Innenausschuß federführend sowie ausschließlich dem
Rechtsausschuß zur Mitberatung überwiesen.
a) Der Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung am
21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/535 abzulehnen.
b) Der Innenausschuß hat in seiner 13. Sitzung am
21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/535 abzulehnen.
4. Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Druck-
sache 14/534 wurde in der 28. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19.
März 1999 dem Innenausschuß federführend sowie dem Rechtsausschuß, dem
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung und dem Ausschuß für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
a) Der Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung am
21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/534 abzulehnen.
b) Der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat in seiner Sitzung am
21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei
Enthaltung der Fraktion der F.D.P. empfohlen, den Antrag auf Drucksache
14/534
abzulehnen.
c) Der Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in
seiner Sitzung am 21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und F.D.P. empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/534
abzulehnen.
d) Der Innenausschuß hat in seiner 13. Sitzung am
21. April 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, F.D.P. und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/ CSU
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 14/534 abzulehnen.
II. Begründung
1. Der Innenausschuß hat in seiner 12. Sitzung am
13. April 1999 zu den Vorlagen zu den Nummern 1 bis 4 eine öffentliche
Anhörung durchgeführt, zu der die nachfolgenden Sachverständigen
eingeladen worden waren:
Prof. Dr. Kay Hailbronner
Ordinarius für öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht,
Juristische Fakultät
Universität Konstanz
Dr. Günter Renner
Vors. Richter am VGH Kassel
Prof. Dr. C.A. Groenendijk
Centre for Migration Law, Katholieke Universität Nijmegen
Prof. Dr. Friedrich Heckmann
Europäisches Forum für Migrationsstudien, Institut der Universität
Bamberg
Prof. Dr. Josef Isensee
Universität Bonn
Prof. Dr. Peter Badura
Universität München
Dr. Elcin Kürsat-Ahlers
Universität Hannover, Institut für Soziologie
Prof. Dr. Josef Schmid
Universität Bamberg, Lehrstuhl für Bevölkerungswissenschaften
Prof. Dr. Paul-Ludwig Weinacht, Güntersleben
Universität Würzburg - Institut für Politische Wirtschaft -
Prof. Dr. Christoph Gusy
Lehrstuhl für öffentliches Recht, Staatslehre und
Verfassungsgeschichte, Universität Bielefeld, Fakultät für
Rechtswissenschaften
Bevollmächtigter des Rates der EKD, Bonn
Dr. Joachim Gaertner, Oberkirchenrat
Kommissariat der Deutschen Bischöfe, Katholisches Büro Bonn
Ulrich Spallek
Prof. Dr. Peter M. Huber, Friedrich-Schiller-Univer-
sität Jena
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht,
Öffentliches Wirtschafts- und Umweltrecht
Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, Köln
Dr. Gertrud Witte, Beigeordnete des Deutschen
Städtetages
Memet Tanriverdi
Stv. Präsident der BAGIV e.V., Gießen
Die öffentliche Anhörung erfolgte zu folgenden Themenkomplexen:
a) Verfassungsrechtliche Aspekte des Optionsmodells und der
vorgesehenen Verlusttatbestände,
- Vereinbarkeit mit den Artikeln 3, 16 und 19 Abs. 4 GG
Völkerrechtliche Bezüge
b) Auswirkungen der Gesetzgebungsverfahren auf die Integration von
hier lebenden Menschen ausländischer Herkunft
Beitrag der Staatsangehörigkeitsrechtsreform zur Integration hier
lebender Menschen ausländischer Herkunft; bestehende Auswirkungen auf
zu beobachtende Ethnifizierungstendenzen
Zu erwartende zahlenmäßige Auswirkungen auf das
Einbürgerungsverhalten
Praxis und Erfahrungen mit der Hinnahme von Mehrstaatigkeit
in den Staaten der Europäischen Union einschließlich der Bundesrepublik
Deutschland
Denkbare Auswirkungen der erweiterten Hinnahme von
Mehrstaatigkeit unter Berücksichtigung der Sozialstruktur der
ausländischen Wohnbevölkerung
Probleme und Auswirkungen der Ausschlußtatbestände des
Gesetzentwurfs
Auswirkungen der Gesetzgebungsverfahren auf den
Familiennachzug
Auswirkungen auf öffentliche und private Rechtsverhältnisse
(Wehrdienst, Staatsangehörigkeit des Kindes einer Doppelstaatlerin nach
deren Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Erb-, Eigentums- und
sonstige Familienrechtsverhältnisse nach Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit)
c) Auswirkungen der Gesetzgebungsvorhaben auf die Verwaltungspraxis
Auf das Protokoll der 12. Sitzung des Innenausschusses, das auch die
vorab abgegebenen Stellungnahmen der Sachverständigen -
Ausschußdrucksache 14/14 - enthält, wird verwiesen.
2. Für die 13. Sitzung des Innenausschusses legten die Antragsteller
aus den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. die
nachfolgenden Änderungsanträge vor, die im wesentlichen den
Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates
entsprechen (vgl. BR-Drucksache 188/1/99) vor.
Änderungsanträge der Abgeordneten der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und F.D.P. im Innenausschuß des Deutschen Bundestages
zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
- Drucksache 14/533 -

I. Artikel 1 (Änderung des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird § 4 wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und der ausländischen"
gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird als einzusetzendes Datum der 31. Dezember
1999 eingesetzt.
Begründung zu a): Vollzugsvereinfachung
Die Ermittlung der ausländischen Staatsangehörigkeit des Kindes
kann schwierig sein. Wenn es der Registrierung der Geburt durch den
ausländischen Staat bedarf, ist die ausländische Staatsangehörigkeit
möglicherweise noch gar nicht erworben worden. Ferner ist bereits de
lege lata nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG die Eintragung der
Staatsangehörigkeit der Eltern vorgeschrieben, wenn sie nicht Deutsche
sind und
ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. In den
untergesetzlichen Vorschriften (Personenstandsverordnung und
Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) soll
klargestellt werden, daß die Wendung "wenn sie nachgewiesen ist" in §
21 Abs. 1 Nr. 1 PStG weitere Ermittlungen des Standesbeamten
hinsichtlich der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern nicht
ausschließt. Bei der Prüfung der Optionspflichtigkeit des Kindes nach §
29 StAG kann an diese Eintragung angeknüpft und ermittelt werden,
welche ausländische Staatsangehörigkeit ggf. aufzugeben ist.
Begründung zu b): redaktionelle Klarstellung
2. Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes
oder gesetzlich vertreten ist,"'
Begründung: Klarstellung
Auch Kinder unter 16 Jahren sollen nach § 8 StAG eingebürgert
werden können.
3. Nach der Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:
,5a. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "verlieren oder
aufgeben" die Wörter "oder ein Grund für die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes vorliegt"
eingefügt.
5b. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
"§ 14
Ein Ausländer, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann unter
den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn
Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung
rechtfertigen." '
Begründung zu Nummer 5a: Vollzugsvereinfachung
Die Einbürgerungspraxis weicht in den Fällen, in denen eine
Einbürgerung nach § 9 RuStAG ausschließlich an der fehlenden Aufgabe
der ausländischen Staatsangehörigkeit scheitert, auf § 8 RuStAG als
Rechtsgrundlage für die Einbürgerung aus und entscheidet, ob ein Grund
für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht. Dieser Umweg ist künftig
entbehrlich, wenn ein Tatbestand vorliegt, bei dem nach § 87 AuslG
Mehrstaatigkeit hinzunehmen ist oder hingenommen werden kann.
Begründung zu Nr. 5b: redaktionelle Klarstellung
Die Regelung in § 1 der Verordnung zur Regelung von
Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (s.u.) muß neu
formuliert werden, da die dort vorhandenen Verweisungen künftig nicht
mehr zutreffen. Zur Vollzugsvereinfachung wird sie aufgehoben (s.u. zu
Artikel 4) und der bisherige Regelungsinhalt in das
Staatsangehörigkeitsgesetz übernommen.
4. Nummer 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die
öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller,
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob er fortbeste-
hende Bindungen an Deutschland glaubhaft
machen kann."'
Begründung: Klarstellung
Der Gesetzentwurf enthält bisher keine Regelung für die
Ermessensausübung bei der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung für
Antragsteller im Inland. Mit der Ergänzung wird klargestellt, daß die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen sind. Die Wertungen des § 87 des Ausländergesetzes
sind angemessen zu berücksichtigen. Ferner sind Fälle möglich, in denen
die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im öffentlichen Interesse
liegt.
5. In Nummer 8 wird § 29 wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "mit Erreichen der Volljährigkeit" werden durch die
Wörter "nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz
5" ersetzt.
bb) Als einzusetzendes Datum wird der 31. Dezember 1999 eingesetzt.
Begründung zu aa): Gewährleistung des Rechtsschutzes
Mit dem Zusatz wird erreicht, daß ein Verstoß der Behörde gegen die
Hinweispflicht nach Absatz 5 nicht zu Lasten des Betroffenen geht. In
diesen Fällen entsteht die Erklärungspflicht nicht, die deutsche
Staatsangehörigkeit kann nicht nach dieser Vorschrift verlorengehen.
Begründung zu bb): redaktionelle Klarstellung
Die Eintragung eines Datums ist nicht zwingend erforderlich, da die
zitierten Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit neu geschaffen werden. Die Aufnahme des Datums in
den Gesetzestext kann aber eine Warnfunktion ausüben.
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch
vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt
werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird.
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung
bleibt unberührt."
Begründung: Gewährleistung des Rechtsschutzes
Mit dem Zusatz wird der Erklärungspflichtige bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung vor dem Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit geschützt, wenn er den Antrag auf Erteilung der
Beibehaltungsgenehmigung vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt
hat. Dies gilt auch, wenn der Betroffene seine Entlassung aus der
ausländischen Staatsangehörigkeit betreibt. Das Gesetz stellt klar, daß
er in einem solchen Fall vorsorglich einen Antrag auf Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung stellen kann und stellen muß, wenn er das
Risiko des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit mit Vollendung
des 23. Lebensjahres vermeiden will.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "hinzunehmen wäre" durch die Wörter
"hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte" ersetzt.
Begründung: Klarstellung
Der Zusatz "oder hingenommen werden könnte" bezieht sich auf die Fälle,
in denen der ausländische Staat die Entlassung von der Leistung des
Wehrdienstes abhängig macht (§ 87 Abs. 3 AuslG). Dadurch wird
klargestellt, daß die Hinnahme von Mehrstaatigkeit hier - anders als
bei der Einbürgerung - nicht von einer Ermessensentscheidung der
Behörde abhängt. Diese Klarstellung ist im Hinblick auf das Verbot der
Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit in Artikel 16 Abs. 1
Satz 1 des Grundgesetzes angezeigt.
6. In Nummer 11 wird § 40b wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Als einzusetzendes Datum wird der 1. Januar 2000 eingesetzt.
bb) Nach der Angabe "§ 4 Abs. 3" wird die An-
gabe "Satz 1" eingefügt.
b) In Satz 2 wird als einzusetzendes Datum der
31. Dezember 2000 eingesetzt.
Begründung: redaktionelle Klarstellung
II. Artikel 2 (Änderung des Ausländergesetzes) wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 werden die §§ 85, 86 wie folgt geändert:
a) An § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder glaubhaft
macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung
derartiger Bestrebungen abgewandt hat," angefügt.
Begründung: Klarstellung
Durch den Zusatz wird klargestellt, daß etwa "Jugendsünden" dem
Einbürgerungsanspruch nicht entgegenstehen, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, daß er sich z.B. von früheren Bestrebungen, die gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren, abgewandt
hat.
b) § 86 wird wie folgt gefaßt:
"§ 86
Ausschlußgründe
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt,
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der
Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder
verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder
eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei
denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der
früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen
abgewandt hat, oder
3. ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt."
Begründung: Klarstellung
Mit dem Zusatz zur neuen Nr. 2 soll auch hier das Absehen der
Berücksichtigung von "Jugendsünden" ermöglicht werden. Die Aufnahme des
bisherigen Absatzes 2 in den bisherigen Absatz 1 (als Nr. 3) vermeidet
mögliche Wertungswidersprüche gegenüber Nr. 2.
2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
,1a. In § 88 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 85 Nr. 4 und § 86 Abs. 1
Nr. 2" durch die Angabe "§ 85 Abs.1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt."'
Begründung: redaktionelle Klarstellung
3. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,3. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
"§ 102a
Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt
worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000
geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."'
Begründung: redaktionelle Klarstellung
III. Artikel 3 (Folgeänderungen anderer Gesetze)
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,2. § 2a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes."
b) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein Komma ersetzt.'
Begründung: redaktionelle Klarstellung
2. § 7 wird wie folgt gefaßt:
"§ 7
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. die Tatsache, daß
a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder
eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise
getroffen worden ist,
b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann."
2. § 23 wird wie folgt gefaßt:
"§ 23
Anpassung der Landesgesetzgebung;
unmittelbare Geltung
(1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes
innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
anzupassen.
(2) Absatz 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt bis zur Anpassung des
Melderechts der Länder unmittelbar."'
Begründung: Vollzugsvereinfachung
Das Melderechtsrahmengesetz als Rahmenrecht im Sinne von Artikel 75 des
Grundgesetzes bedarf der Umsetzung in Landesrecht. Dafür ist ein
zeitlicher Vorlauf erforderlich. Um von vornherein eine
bundeseinheitliche Erfassung der nach § 29 StAG Erklärungspflichtigen
zu gewährleisten und der Gefahr entgegenzuwirken, daß die flankierende
Folgeregelung zum Optionsmodell nicht rechtzeitig in Kraft tritt, soll
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b bis zur Anpassung des Melderechts der
Länder unmittelbar gelten.
3. § 8 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Nummer 16 angefügt:
"16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes."
b) Der Punkt am Ende der Nummer 15 wird durch ein Komma ersetzt.'
Begründung: redaktionelle Klarstellung
IV. Artikel 4 (Außerkrafttreten bisherigen Rechts) wird wie folgt
gefaßt:
"Artikel 4
Außerkrafttreten bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die deutsche Staatsangehörig-
keit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung.
2. die Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung."
Begründung: redaktionelle Klarstellung
Die Regelung in § 1 der Verordnung zur Regelung von
Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 muß

neu formuliert werden, da die dort vorhandenen Verweisungen künftig
nicht mehr zutreffen. Zur Vollzugsvereinfachung wird sie aufgehoben und
der bisherige Regelungsinhalt als § 14 in das
Staatsangehörigkeitsgesetz übernommen (s.o. zu Artikel 1 Nr. 5b).
V. Artikel 5 (Inkrafttreten) wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Artikel 1 Nr. 4" durch die
Angabe "Artikel 1 Nr. 4, Artikel 3 § 1 Nr. 1" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft."
Begründung: redaktionelle Klarstellung


Das Bundesministerium des Innern hat zu Artikel 3 Ziffer 2 der
Änderungsanträge der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
angeregt, dem § 23 Abs. 2 folgende Fassung zu geben:
(2) § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt bis zur Anpassung des
Melderechts der Länder unmittelbar.
Der Innenausschuß ist dem einvernehmlich gefolgt.
Für die Fraktion der CDU/CSU hat der Abgeordnete Wolfgang Bosbach
beantragt, dem Artikel 1 § 29 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 14/533 folgende Fassung zu geben:
Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres
des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen.
Der Innenausschuß hat sich einstimmig für diese Formulierung
entschieden.
3. Ebenfalls für die 13. Sitzung des Innenausschusses am 21. April
1999 legten die Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts auf Drucksache 14/533 den nachfolgenden
Entschließungsantrag vor:
"Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung und die Bundesländer,
im Zuge des Erlasses der Verwaltungsvorschriften zum neuen
Staatsangehörigkeitsrecht gezielt der schwierigen Entlassungssituation
bestimmter ausländischer Staats-
angehöriger Rechnung zu tragen.
Begründung
Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht wird die Einbürgerung zugunsten
vieler Antragsteller erleichtert, die nur unzureichende oder gar
ausbleibende Reaktionen der ausländischen Behörden auf ihre
Entlassungsbemühungen erfahren. Durch die nicht immer nachvollziehbare
Verwaltungspraxis einiger ausländischer Staaten, z.B. Iran und
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, ist für die
Einbürgerungsbehörden jedoch die Beurteilung der Voraussetzungen für
eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit oftmals besonders
schwierig. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn die Problemfälle
möglichst detailliert in den Verwaltungsvorschriften Berücksichtigung
finden können."
Für die Fraktion der CDU/CSU hat sich der Abgeordnete Wolfgang Bosbach
in dieser Sitzung dafür ausgesprochen, die Begründung des
Entschließungsantrages zu präzisieren. Für die Fraktion der SPD hat der
Abgeordnete Dieter Wiefelspütz im Ausschuß Einvernehmen darüber
hergestellt, die Entschließung auf eine breite Mehrheit im Deutschen
Bundestag zu stellen und entsprechende Gespräche hierüber aufzunehmen.
Die Antragsteller verzichten auf eine Abstimmung
ihrer Anträge und bringen die Erwartung zum Ausdruck, daß bis zur
Behandlung im Plenum eine noch breitere Mehrheit für die Substanz des
Antrages
erreicht werden kann.
4. Die Fraktion der PDS hat für die 13. Sitzung des Innenausschusses
am 21. April 1999 die nachfolgenden Änderungsanträge vorgelegt:
,Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 2 Ziffer 1: In § 87 Abs. 1 Nr. 2 wird durch die Worte
ergänzt: "oder die Entlassung länger als ein Jahr dauert".
Begründung
Vertreterinnen und Vertreter von MigrantInnenverbände haben darauf
hingewiesen, daß mit der jetzigen Fassung nicht alle Fälle von
unverschuldeter Nicht-Entlassung aus der alten Staatsbürgerschaft
abgedeckt sind. Betroffen sind gegenwärtig vor allem MigrantInnen aus
dem Iran. Auch für solche MigrantInnengruppen sollte die Einbürgerung
erleichtert werden; dies auch bezogen auf den zeitlichen Faktor. Der
Prozeß der Einbürgerung sollte nicht durch das Herkunftsland endlos in
die Länge gezogen werden können.
2. Artikel 2 Ziffer 1: In § 87 Abs. 2 werden die Worte "der Ausländer
die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzt und" ersatzlos gestrichen.
Begründung
Die Türkische Gemeinde hat in einer Erklärung vom 12. April 1999 zum
Gesetzentwurf zur Reform des Staatsangehörigkeitsrecht zum § 87 (2)
ausgeführt: "§ 87 (2) sieht die Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit für Ausländer mit längerem Aufenthalt vor, wenn der
Ausländer >die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.< Hier werden
ganz offensichtlich vor allem Türken benachteiligt. Dieser Paragraph
ist weder rechtlich, noch moralisch und noch weniger
gesellschaftspolitisch vertretbar. Daher muß dieses Recht für alle
Antragsteller gelten, wenn Gegenseitigkeit gegeben ist."
Auch der Hamburger Ausländerbeauftragte empfiehlt hierzu: "Die
Passagen, die auf die EU-Staaten bezogen seien, sollten gestrichen
werden. Eine Verpflichtung zur gegenseitigen Hinnahme doppelter
Staatsangehörigkeiten sei voll ausreichend, auch wenn es sich um
Partner handele, deren Heimatstaaten nicht der EU angehören."
(Stellungnahme vom 8. April 1999, Seite 18).
3. 1. Artikel 1 Ziffer 3: In Abs. 3 Nr. 2 werden die
Worte "acht Jahre" durch die Worte "fünf
Jahre" ersetzt.
2. Artikel 2 Ziffer 1: In Abs. 1 Satz 1 und in
Abs. 2 werden die Worte "seit acht Jahren"
durch die Worte "seit fünf Jahren" ersetzt.
Begründung
Der Deutsche Bundestag kommt damit einem Anliegen vieler
Migrantenverbände entgegen, die Fristen der Einbürgerung zu verkürzen.
4. 1. Artikel 2 wird ergänzt durch eine neue Ziffer 1:
1. a) In § 19 Abs. 1 Ziffer 1 wird das Wort
"vier" durch das Wort "zwei" ersetzt;
b) Es wird ein § 19a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 19a, die körperlicher und psychischer Gewalt von ihren Ehemännern
ausgesetzt sind, können unabhängig davon, wie lange sie sich in der
Bundesrepublik aufhalten, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben.
Die Regelungen des § 19 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend."
2. Die bisherige Ziffer 1 wird zur Ziffer 2.
Begründung
Die Frauen müssen durch einen eigenen Aufenthaltstitel besser rechtlich
geschützt werden. Der Hamburger Ausländerbeauftragte schreibt in einer
Stellungnahme vom 8. April. 1999: "In einer früheren Fassung war
vorgesehen, daß ausländische Ehegatten Deutscher einen eigenen Anspruch
auf Einbürgerung erhalten, wenn sie sich drei Jahre rechtmäßig in
Deutschland aufgehalten haben und wenn die eheliche Gemeinschaft seit
mindestens zwei Jahren Bestand hat (aus dem Arbeitsentwurf § 87). Das
ist entfallen, sollte aber in dieser Fassung wiederhergestellt werden."
(Stellungnahme des Hamburger Ausländerbeauftragten vom 8. April 1999,
Seite 15).
5. Artikel 2 Ziffer 2: In § 90 werden die Worte "500 Deutsche Mark"
durch die Worte "100 Deutsche Mark" ersetzt.
Begründung
Der Deutsche Bundestag berücksichtigt hiermit ausdrücklich das Anliegen
von Migrantenverbänden
- wie der "Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V.", die eine
Notwendigkeit für eine Anhebung der Gebühren nicht erkennen können
- oder der Arbeitsgemeinschaft der Saarländischen Ausländerbeiräte,
die zum § 90 schreibt: "Mit der Anhebung der Einbürgerungsgebühr wird
das durch das Gesetz angestrebte Ziel, die Einbürgerung zu erleichtern,
erschwert.
Insbesondere für größere Familien stellt dies eine enorme
Belastung dar. Unter Berücksichtigung der sonstigen Kosten bei einer
Einbürgerung (z.B. Fahrt zum Konsulat des Herkunftslandes, Kosten für
Übersetzungen von Urkunden aus und ins Deutsche usw.) sollten die
Einbürgerungsgebühren weiterhin niedrig gehalten werden."
- oder der Hamburger Ausländerbeauftragte, der in einer
Stellungnahme vom 8. April 1999 die Erhöhung der Gebühren "ablehnte".
Eine Verfünffachung der Gebühren für Erwachsene, wie im Gesetzentwurf
vorgesehen, ist unsozial und völlig unangemessen.
6. Artikel 2 Ziffer 1: In § 85 Absatz 1 wird Nr. 1 ersatzlos
gestrichen. Alle anderen Nummern werden vorgezogen.
Begründung
VertreterInnen von MigrantInnenverbände habe darauf hingewiesen, daß
diese Regelung eine Verschärfung der jetzigen gesetzlichen Grundlage
darstellt.
Es ist nicht nachvollziehbar, daß Einbürgerungswillige ein Bekenntnis
zur Verfassung ablegen sollen, während jene, die mit der Geburt die
deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, dies nicht müssen.
Die Arbeitsgemeinschaft der saarländischen Ausländerbeiräte schreibt zu
§ 85 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 AuslG: "Wie soll die Verfassungstreue
überprüft werden? Werden AusländerInnen in Deutschland zukünftig
besonders überwacht? Dürfen sich AusländerInnen überhaupt in Zukunft
noch politisch betätigen? Fragen wie diese führen dazu, daß
AusländerInnen bei ihrer politischen Betätigung - welche ihr
demokratisches Recht ist - sehr genau überlegen werden, ob sie sich
überhaupt politisch betätigen sollen." (Stellungnahme vom 31. März
1999).
Der Deutsche Anwaltverein schreibt beispielsweise zum § 85 Abs. 1: "Der
generalklausel-
artige Charakter der Loyalitätserklärung in § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
führt zur Rechtsunsicherheit. Dies vor allem durch die geforderte
Erklärung des Einbürgerungsbewerbers/der Einbürgerungsbewerberin, daß
er/sie keine >Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder
unterstützt hat, die gegen die ...<. Ob das, was in der Vergangenheit
an politischen Engagement gezeigt wurde, gegen die freiheitlich-
demokratische Grundordnung oder die in § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erwähnten
staatlichen Interessen gerichtet war, ist eine Frage der Bewertung.
Hier kann kein Bürger sicher sein, daß seine Bewertung auch von den
staatlichen Behörden geteilt wird. Durch solche Formulierungen wird
ohne Not die Gefahr heraufbeschworen, daß noch viele Jahre nach der
Einbürgerung Staatenlosigkeit eintritt." (Deutscher Anwaltsverein,
Stellungnahme April 1999, Seite 2).
7. Artikel 1 Ziffer 7: In § 25 wird die Streichung der Wörter "der im
Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat"
aufgehoben und die alte Regelung beibehalten.
Begründung
Besonders die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. hat in mehreren
Erklärungen darauf hingewiesen, daß die neue Bundesregierung hiermit
eine Verschärfung in das Gesetz einbringt. In einer Erklärung vom 12.
April 1999 schreibt der Vorsitzende der Türkischen Gemeinde in
Deutschland e.V., Prof. Dr. Hakki Keskin: "Die Bundesregierung wollte
die generelle Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft akzeptieren.
Jetzt will sie sogar eine bisher bestehende Möglichkeit im § 25a, nach
Maßgabe dessen die alte, also die aufgegebene Staatsbürgerschaft,
nachträglich erneut erwerben werden konnte, beseitigen. Diese selbst
von der Regierung Kohl nicht angetastete Möglichkeit zu verhindern,
würde der Intention und Glaubwürdigkeit dieser Regierung gänzlich
widersprechen."
8. 1. Artikel 1 Ziffer 5 wird wie folgt ergänzt:
Nach § 8 wird ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 8a Einbürgerung von Flüchtlingen:
(1) Personen, die den Status eines Flüchtlings im Sinne des Genfer
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie einen deutschen
Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen.
Dabei ist ihr besonderes Schicksal angemessen zu berücksichtigen. Ihre
Einbürgerung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie
Dokumente vorlegen, deren Beschaffung eine Kontaktaufnahme mit den
Behörden ihres Herkunftsstaates voraussetzt."
2. Artikel 2 Ziffer 2 (neu): § 87 Abs. 1 Nr. 6 wird durch Worte
ergänzt: "Für diesen Personenkreis wird von der Voraussetzung einer
Aufenthaltserlaubnis- bzw. Aufenthaltsberechtigung abgesehen."
3. Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:
Als § 11 wird aufgenommen:
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom
27. Juli 1993 (BGBL. S. 1361), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.
Oktober 1997 (BGBL. I S. 2584, 2587) wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "nur" und "wenn der Ausländer unanfechtbar anerkannt
worden ist" werden gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention".
Begründung
Im Zusammenhang mit der Debatte um die Reform des
Staatsbürgerschaftsgesetzes hatte der UNHCR bereits im Februar 1999
seine Grundsätze und Vorschläge für die Einbürgerung von Flüchtlingen
dargelegt.In diesem Änderungsantrag haben wir Vorschläge des UNHCR
aufgegriffen. In seiner Beurteilung des Arbeitsentwurfs des BMI Otto
Schily vom 13. Januar 1999 schreibt der UNHCR: "Im Hinblick auf die
Bedeutung der Einbürgerung für die Integration von Flüchtlingen in den
Zufluchtsstaaten haben die Staaten in Artikel 34 Genfer
Flüchtlingskonvention vereinbart, die Einbürgerung von Flüchtlingen zu
erleichtern."
Der UNHCR "hält es daher für erforderlich, daß allen Flüchtlingen, die
sich rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, unabhängig von der Art
ihrer Aufenthaltsgenehmigung eine Einbürgerungsmöglichkeit offen steht.
Nach Auffassung des UNHCR gibt es keinen sachlichen Grund für die
Differenzierung zwischen verschiedenen Flüchtlingsgruppen
(Asylberechtigten-Konventionsflüchtlingen) bei der Einbürgerung."
Der UNHCR "ist ferner der Auffassung, daß an die Deutschkenntnisse von
Flüchtlingen keine zu weitgehenden Anforderungen gestellt werden
sollten und daß berücksichtigt werden sollte, daß Flüchtlinge häufig
aufgrund ihrer besonderen Situation den Lebensunterhalt nicht ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können".
Auch die Arbeitsgemeinschaft der Saarländischen Ausländerbeiräte
schreibt in einer Stellungnahme vom 31. März 1999 zur geplanten Reform
des Staatsangehörigkeitsrechts bezogen auf den § 87 Abs. 1 Satz Nr. 6:
"Die Voraussetzung für die Einbürgerung, daß man in Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung ist, wird zwar von
Asylberechtigten erfüllt, aber nicht von Flüchtlingen im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention. Diese erhalten lediglich eine
Aufenthaltsbefugnis. Für diesen Personenkreis sollte von der
Voraussetzung
einer Aufenthaltserlaubnis- bzw. Aufenthalts-
berechtigung abgesehen werden."
Auch der Deutsche Anwaltsverein schreibt in einer Stellungnahme von
April 1999:
"Einen Einbürgerungsanspruch sollen nur Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung erhalten, nicht
hingegen Personen, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
sind. Dies stößt auf erhebliche rechtliche Bedenken, soweit es sich um
Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention handelt, die gem. § 70
AsylVfG lediglich eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Sie können gem. §
35 AuslG frühestens nach achtjährigem Aufenthalt unter den § 35 AuslG
genannten Voraussetzungen, d. h. bei durch eigene Erwerbstätigkeit
gesicherten Lebensunterhalt eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wobei
nach der gegenwärtigen Regelung in § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeiten der
Dauer des (u.U. mehrjährigen) Asylverfahrens nicht angerechnet werden.
Als Inhaber eines Konventionspasses haben die Flüchtlinge Anspruch auf
Behandlung nach Arti-
kel 34 GFK, welcher ausdrücklich eine Erleichterung der Einbürgerung
vorsieht. Flüchtlingen i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention muß deshalb
unabhängig von der Art ihrer Aufenthaltsgenehmigung die Möglichkeit zur
Einbürgerung eröffnet werden. Für eine Differenzierung zwischen
Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen bei der Einbürgerung
besteht kein sach-
licher Grund. Deshalb ist auch § 55 Abs. 3 AsylVfG dahingehend zu
ändern, daß klargestellt wird, daß die Regelung in § 55 Abs. 3 AsylVfG
auch für Flüchtlinge i.S.d. Flüchtlingskonvention gilt." (Deutscher
Anwaltsverein, Stellungnahme April 1999, Seite 3).
9. Artikel 2 Ziffer 1: § 86 wird ersatzlos gestrichen.
Begründung
Vertreterinnen und Vertreter von MigrantInnenverbände haben darauf
hingewiesen, daß diese Bestimmungen eine Verschärfung gegenüber dem
geltenden Gesetz bedeuten würde. So weist beispielsweise die
Arbeitsgemeinschaft der Saarländischen Ausländerbeiräte in einer
Erklärung vom 31. März 1999 darauf hin, daß mit der "Formulierung"
>ausführliche Kenntnisse der deutschen Sprache< der Willkür Tür und Tor
geöffnet" werde.
Auch der Hamburger Ausländerbeauftragte kritisiert die im Entwurf eines
Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geforderten
ausführlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beauftragte greift
Vorschläge von Betroffenengruppen auf, nach denen "die Fähigkeit aus-

reichen müsse, sich auf einfache Weise in deutscher Sprache zu
verständigen" und "daß auf dieses Erfordernis bei Personen über 55
Jahren ganz verzichtet werden solle" (Stellungnahme vom 8. April.
1999).
Der Deutsche Anwaltsverein kritisiert die Prüfung der Verfassungstreue
der Einbürgerungsbewerber mit den Worten: "Zu kritisieren ist auch der
Ausschlußgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Hiernach sollen
>tatsächliche Anhaltspunkte< für die Annahme genügen, daß der
Einbürgerungsbewerber gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung
gerichtete Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, um die
Anspruchseinbürgerung zu versagen. Es bedarf also noch nicht einmal
eines konkreten Verdachts. Vielmehr soll es ausreichend sein, daß
>Anhaltspunkte< für die Unterstützung einer >Bestrebung< vorliegen bzw.
vorgelegen haben, die ihrerseits >geeignet< sind, in gewalttätiger
Weise auswärtige Belange zu gefährden. Dieser Ausschlußtatbestand ist
mit anderen Worten so
offen formuliert, daß schon die Teilnahme an einer Demonstration
ausreichen kann, um dem Betroffenen von der Anspruchseinbürgerung
auszuschließen. Selbst wenn das politisch gewollt ist: Juristisch
bestehen Bedenken wegen der Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Außerdem kann sich im einen oder anderen Falle auch die Frage der
Vereinbarkeit einer Ablehnungsentscheidung mit Artikel 3 GG stellen".
(Deutscher Anwaltsverein, Stellungnahme April 1999, S. 2/3).
Außerdem stellen die Überprüfung von Sprachkenntnissen und der
Verfassungstreue einen erheblichen verwaltungsmäßigen Aufwand dar, der
nicht unerhebliche Kosten verursachen wird."
Die vorgenannten Änderungsanträge sind vom Innenausschuß mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS abgelehnt worden.

Bonn, den 21. April 1999
Dr. Michael Bürsch Meinrad Belle Marieluise Beck (Bremen)
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin
Dr. Guido Westerwelle Ulla Jelpke
Berichterstatter Berichterstatterin


29.04.1999 nnnn

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