BT-Drucksache 14/8623

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6390- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG) b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -14/3458- Entwurf eines Gesetzes zur Fortsetzung der Dienstrechtsreformen

Vom 20. März 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8623
14. Wahlperiode 20. 03. 2002

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6390 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur
(Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG)

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/3458 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortsetzung der Dienstrechtsreform

A. Problem
Der Gesetzentwurf ist eines von 15 Leitprojekten des Programms „Moderner
Staat – Moderne Verwaltung“, das die Bundesregierung am 1. Dezember 1999
verabschiedet hat. Mit diesem Programm soll das Leitbild des aktivierenden
Staates, das sich die Bundesregierung in der Koalitionsvereinbarung „Aufbruch
und Erneuerung – Deutschlands Weg ins 21. Jahrhundert“ gegeben hat, umge-
setzt werden.
Zur Umsetzung der Vorgaben des Leitbildes „aktivierender Staat“ und des Pro-
gramms „Moderner Staat – moderne Verwaltung“ ist auch das Besoldungsrecht
zugunsten aller Dienstherren zu flexibilisieren. Mit dem Gesetzentwurf sollen
deshalb bundeseinheitliche Vorgaben in der Beamtenbesoldung abgebaut und
den Dienstherren größere Gestaltungsspielräume an die Hand gegeben werden,
um im Personalbereich differenzierter handeln zu können. Darüber hinaus wer-
den den Mitarbeitern neue Perspektiven eröffnet und ihr Leistungswille geför-
dert.

B. Lösung
Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:
l Flexibilisierung der Bezahlung im Eingangsamt und ersten Beförderungs-

amt im gehobenen und höheren Dienst durch die Einführung von Bandbrei-
ten über drei Besoldungsgruppen.

Drucksache 14/8623 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

l weitere Leistungsanreize durch Einführung der Bandbreitenbeförderung.
Verlagerung der Regelungskompetenz für die Stellenobergrenzen auf die
Länder.

l Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung herausgehobener Funktionen.
l Modernisierung der Regelungen zum Familienzuschlag durch Streichung

des sog. Verheiratetenzuschlags sowie damit verbundene verwaltungsver-
einfachende Regelungen.

l Dauerhafte Erhöhung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag für
dritte und weitere Kinder.

Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, den Gesetz-
entwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen zu ergänzen bzw. wie folgt
abzuändern:
l Zurückstellung der Flexibilisierung der Bezahlung durch Einführung von

Bandbreiten im Eingangsamt und ersten Beförderungsamt des gehobenen
und höheren Dienstes über drei Besoldungsgruppen – Übernahme des
Vorschlags des Bundesrates aus der Stellungnahme vom 9. März 2001 –
Bundesratsdrucksache 51/01 – Beschluss.

l Zurückstellung der Änderungen zum Familienzuschlag, insbeondere durch
Herausnahme des Wegfalls des Verheiratetenzuschlags für sog. Neufälle
– Übernahme des Vorschlags des Bundesrates aus der Stellungnahme vom
9. März 2001 – Bundesratsdrucksache 51/01 – Beschluss. Eine umfassende
Modernisierung der Regelungen zum Familienzuschlag soll unter Berück-
sichtigung der Fortentwicklung des Tarifrechts erfolgen.

l Ausbau der leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile (Leistungsstufen,
-prämien und -zulagen) imWesentlichen durch Erhöhung der Vergabequoten
von 10 auf 15 v. H., die bessereHonorierungsmöglichkeit von Teamarbeit und
die Streichung der „Halbzeitregelung“ bei der Leistungsstufe.

l Übernahme der vom Bundesrat vorgeschlagenen Stellenobergrenzen-
Regelung mit einer weitgehenden Öffnungsklausel für Bund und Länder
(Bundesratsdrucksache 51/01 – Beschluss).

l Ausbringung und Einstufung neuer Lehrämter in der Besoldungsordnung A
durch Übernahme des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 20. Dezember
2001 (Bundesratsdrucksache 1057/01 – Beschluss; Bundestagsdrucksache
14/8045).

l Rahmenrechtliche Freigabe der Ämter, die durch Landesrecht für eine Ver-
gabe im Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen werden können, sowie Er-
weiterung des Kreises der Ämter im Rahmenrecht, die zunächst als Füh-
rungsfunktion im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden können,
durch Übernahme der entsprechenden Regelungen aus dem Entwurf eines
Gesetzes zur Fortsetzung der Dienstrechtsreform des Bundesrates vom
7. April 2000 (Bundesratsdrucksache 589/99 – Beschluss; Bundestagsdruck-
sache 14/3458).

l Gewährung einer Erschwerniszulage für BGS-Beamte, die als Flugsicher-
heitsbegleiter eingesetzt werden.

l Anhebung der Altersteilzeitbezüge für die von der Neuausrichtung der Bun-
deswehr betroffenen Beamten entsprechend der tarifvertraglichen Regelung
für die Arbeitnehmer.

l Verbesserung der Regelung des Mobilitätszuschlages für Wehrpflichtige
(individuelle Berücksichtigung der tatsächlich entstehenden Aufwendungen
statt pauschalierter Abrechnung).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8623

a) Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS

b) Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
Für Bund, Länder und Gemeinden sind die Regelungen zur Öffnung des Stel-
lenobergrenzenrechts mit keinerlei zusätzlichen Kosten verbunden.
Durch die Einführung einer Zulage für befristete höherwertige Tätigkeiten kön-
nen geringe Mehrkosten entstehen. Die Höhe ist davon abhängig, inwieweit
von diesem Instrument Gebrauch gemacht wird.
Die vom Innenausschuss des Deutschen Bundestages beschlossenen Ergänzun-
gen des Gesetzentwurfs führen gegenüber dem geltenden Recht lediglich im
Bereich der Bundeswehr und des BGS (Flugsicherheitsbegleiter) zu geringfügi-
gen Mehrkosten, die durch Einsparungen in den entsprechenden Einzelplänen
erwirtschaftet werden. Dadurch, dass der Verheiratetenzuschlag unverändert
bleibt, steht das Finanzvolumen für zukünftige besoldungsrechtliche Struktur-
verbesserungen nicht zur Verfügung.
Der weitere Ausbau der Leistungsbezahlung erhöht die Handlungs- und Gestal-
tungsmöglichkeiten der Dienstherren und führt nicht unmittelbar zu Mehrkos-
ten. Ob und in welchem Umfang Mehrkosten entstehen, hängt von der konkre-
ten Umsetzung der Regelungen ab.

E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht.
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von
Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf
Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
haben könnten.
Zur Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal bei Bund, Ländern
und Gemeinden nicht benötigt.
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht.

Drucksache 14/8623 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6390 in der aus der anliegenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3458 abzulehnen.

Berlin, den 20. März 2002

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Helmut Wilhelm (Amberg)
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/8623

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur
(Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG)
– Drucksache 14/6390 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung der Besoldungsstruktur
(Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
0. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besol-
dung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betra-
gen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaß-
nahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundes-
wehr wegfallen.“

0a. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in einem
disziplinargerichtlichen Verfahren“ gestrichen.

1. e n t f ä l l t

2. e n t f ä l l t

Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung der Besoldungsstruktur
(Besoldungsstrukturgesetz – BesStruktG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
㤠24a

Bandbreiten
(1) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren

Dienstes können die Eingangsämter neben den Besol-
dungsgruppen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 23 Abs. 2
sowie § 24 auch der jeweils nächstniedrigeren oder der
jeweils nächsthöheren Besoldungsgruppe zugewiesen
werden (Bandbreite); dies gilt auch für das jeweilige
erste Beförderungsamt.
(2) Bei der Einstufung innerhalb der jeweiligen Band-

breite können neben den Anforderungen der wahrzu-
nehmenden Funktion insbesondere die fachliche Qua-
lifikation, die Bedarfs- und Bewerberlage und die
Haushaltslage des Dienstherrn berücksichtigt werden.
(3) Die Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe

der jeweiligen Bandbreite ohne Änderung der Amtsbe-
zeichnung oder die Verleihung der Amtsbezeichnung des
nächsten Beförderungsamtes in derselben Besoldungs-
gruppe ist zulässig.“

2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

Drucksache 14/8623 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

3. § 26 wird wie folgt gefasst:
㤠26

Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen

nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende
Obergrenzen nicht überschreiten:
im mittleren Dienst

in der Besoldungsgruppe A 8 30 v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 9 8 v. H.,

im gehobenen Dienst
in der Besoldungsgruppe A 11 30 v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 12 16 v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 13 6 v. H.,

im höheren Dienst
in den Besoldungsgruppen
A 15, A 16 und B 2
nach Einzelbewertung zusammen 40 v. H.,
in den Besoldungsgruppen
A 16 und B 2 zusammen 10 v. H.

Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamt-
zahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der je-
weiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die
Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgrup-
pen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäf-
tigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten
gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in
die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass
eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen
Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden,

die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnver-
mögens, das Direktorium und die Hauptverwal-
tungen der Deutschen Bundesbank,

2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an
öffentlichen Schulen und Hochschulen,

3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-
schulen,

4. für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 24
Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besol-
dungsgruppe zugewiesen worden ist,

5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch
Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendun-
gen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der
sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der
Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ämter einer höheren Bandbreite nach § 24a

dürfen nur übertragen werden, wenn sie sich von den
Ämtern der niedrigeren Bandbreite nach der Wertig-
keit der zugeordneten Funktionen wesentlich abhe-
ben.“

3. § 26 wird wie folgt gefasst:
㤠26

Obergrenzen für Beförderungsämter
Die Bundesregierung und die Landesregierungen

werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Be-
rücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienst-
herren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten
Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförde-
rungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Rechtsverord-
nung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/8623

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(3) Die Bundesregierung und die Landesregierun-

gen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Be-
rücksichtigung der gemeinsamen Belange aller
Dienstherrn durch Rechtsverordnung zur sachge-
rechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der
Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1
abweichende Obergrenzen festzulegen. Die Rechts-
verordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.

(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Ver-
minderung oder Verlagerung von Planstellen infolge
von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerech-
ter Bewertung der Beförderungsämter die Obergren-
zen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu
erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann
aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwand-
lung der die Obergrenzen überschreitenden Planstel-
len für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren
ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende
Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend
für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Ober-
grenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungs-
ordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung
A aus gleichen Gründen überschritten werden.“

3a. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann
für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung
A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg
festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der
in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn ver-
gebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert
der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen
Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A,
die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht ha-
ben, nicht übersteigen.“

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung kann zugelassen wer-
den, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben
Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalen-
derjahr einem Beamten die Leistungsstufe ge-
währt wird.“

4. e n t f ä l l t

5. e n t f ä l l t

6. e n t f ä l l t

4. In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird vor der Angabe „A 13“ die
Angabe „A 12,“ eingefügt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Besoldungsgruppe
und der Stufe, die den Familienverhältnissen des
Beamten, Richters oder Soldaten entspricht“
durch die Wörter „Anzahl der zu berücksichti-
genden Kinder“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

6. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Drucksache 14/8623 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

6a. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr
bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprä-
mien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert
der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen
Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A
nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vom-
hundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zu-
lässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe
von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein
Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann
zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit we-
niger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr
einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine
Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungs-
prämien und Leistungszulagen sind nicht ruhege-
haltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich.
Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befris-
ten; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen.
Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundge-
halt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Sol-
daten, Leistungszulagen dürfen monatlich sieben
vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht
übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilli-

„(1) Einen Familienzuschlag erhalten Beamte,
Richter und Soldaten,
1. denen Kindergeld nach dem Einkommensteuerge-

setz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-
steht,

2. denen das Kindergeld aufgrund der Ausschluss-
gründe des § 64 oder § 65 Einkommensteuerge-
setz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz
nicht zusteht, wenn eine andere Person den Fami-
lienzuschlag oder eine andere entsprechende
Leistung für das Kind nicht erhält.

Beamten, Richtern und Soldaten, denen der Famili-
enzuschlag nach Satz 1 für ihr Kind nicht zusteht,
wird auf Antrag der Unterschiedsbetrag bis zum vol-
len Familienzuschlag gewährt, wenn einer anderen
Person aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ein ge-
kürzter Familienzuschlag oder eine gekürzte entspre-
chende Leistung für das Kind gewährt wird; § 6 fin-
det auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung.

(2) Über die anspruchsbegründenden Tatsachen
und deren Wegfall ist zeitnah eine dienstliche Erklä-
rung abzugeben; auf Verlangen sind Nachweise zu
erbringen. Solange die Tatsachen noch nicht endgül-
tig ermittelt werden können, kann unter dem Vorbe-
halt der späteren Nachprüfung eine vorläufige Ent-
scheidung getroffen werden.“

b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3 und wird wie

folgt geändert:
Die Klammerangabe nach dem Wort „Dienstes“ wird
gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/8623

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
gung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen

können nur im Rahmen besonderer haushalts-
rechtlicher Regelungen gewährt werden. In der
Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschluss-
vorschriften zu Zahlungen, die aus demselben
Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Ver-
ordnung kann vorgesehen werden, dass Leis-
tungsprämien und Leistungszulagen, die an meh-
rere Beamte oder Soldaten wegen ihrer
wesentlichen Beteiligung an einer durch enges ar-
beitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leis-
tung vergeben werden, zusammen nur als eine
Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien
und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusam-
men 150 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 gere-
gelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist
die höchste Besoldungsgruppe der an der Leis-
tung wesentlich beteiligten Beamten oder Solda-
ten. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit hö-
herem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei
Gewährung einer Amtszulage können in der Ver-
ordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschrif-
ten zu Leistungszulagen vorgesehen werden.“

7. § 45 wird wie folgt gefasst:
㤠45

Zulage für die Wahrnehmung
befristeter Funktionen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage
trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen
die oberste Dienstbehörde.

(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,
dass für die Gewährung der Zulage das Einverneh-
men des für das Besoldungsrecht zuständigen Minis-
teriums erforderlich ist.“

8. e n t f ä l l t

7. § 45 wird wie folgt gefasst:
㤠45

Zulage für die Wahrnehmung
befristeter Funktionen

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den
Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet
übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezü-
gen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertra-
gungen einer herausgehobenen Funktion, die üblicher-
weise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage
kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahr-
nehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren
gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbe-
trages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungs-
gruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die
der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion ent-
spricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besol-
dungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei
jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.
§ 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage
trifft die oberste Dienstbehörde.“

8. In § 56 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 5
Satz 3“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

Drucksache 14/8623 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
8a. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden dieWörter „zu Dienst-

bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A“ ge-
strichen.

9. e n t f ä l l t

10. e n t f ä l l t

9. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt:
㤠83

Übergangsregelungen aus Anlass
des Besoldungsstrukturgesetzes

Beamten, Richtern und Soldaten, die am … (Tag vor
dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturgesetzes) einen
Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 in der am …
geltenden Fassung erhalten, wird dieser Zuschlag nach
den bis dahin geltenden Vorschriften weiter gewährt.“

10. Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I)
werden wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung Nr. 27 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Buchstabe b werden die Angabe „Ein-
gangsamt der Besoldungsgruppe A 9“ durch die An-
gabe „Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 8
und A 9“ und in Buchstabe c die Angabe „der Be-
soldungsgruppe A 13;“ durch die Angabe „den Be-
soldungsgruppen A 12 und A 13;“ ersetzt.

b) In der Besoldungsgruppe A 8 wird nach der Über-
schrift folgender Satz eingefügt:
„Dieser Besoldungsgruppe sind auch die Eingangs-
ämter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes,
die in der Besoldungsgruppe A 9 aufgeführt sind,
zugewiesen.“

c) In der Besoldungsgruppe A 9 wird nach der Über-
schrift folgender Satz eingefügt:
„Dieser Besoldungsgruppe sind auch die Eingangs-
ämter und die ersten Beförderungsämter in den
Laufbahnen des gehobenen Dienstes, die in der Be-
soldungsgruppe A 10 aufgeführt sind, zugewiesen.“

d) In der Besoldungsgruppe A 10 wird nach der Über-
schrift folgender Satz eingefügt:
„Dieser Besoldungsgruppe sind auch die Eingangs-
ämter in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes,
die in der Besoldungsgruppe A 9 aufgeführt sind
und das erste Beförderungsamt des gehobenen tech-
nischen Dienstes, das in der Besoldungsgruppe A 11
aufgeführt ist, zugewiesen.“

e) In der Besoldungsgruppe A 11 wird nach der Über-
schrift folgender Satz eingefügt:
„Dieser Besoldungsgruppe sind auch die ersten Be-
förderungsämter in den Laufbahnen des gehobenen
Dienstes, die in der Besoldungsgruppe A 10 aufge-
führt sind, die Eingangsämter des gehobenen tech-
nischen Dienstes, die in der Besoldungsgruppe A 10
aufgeführt sind, und das Eingangsamt in der Son-
derlaufbahn „Amtsanwalt“, das in der Besoldungs-
gruppe A 12 aufgeführt ist, zugewiesen.“

f) In der Besoldungsgruppe A 12 wird nach der Über-
schrift folgender Satz eingefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/8623

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

11. e n t f ä l l t

„Dieser Besoldungsgruppe sind auch die Eingangs-
ämter in den Laufbahnen des höheren Dienstes, die
in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführt sind, und
das erste Beförderungsamt des gehobenen techni-
schen Dienstes, das in der Besoldungsgruppe A 11
aufgeführt ist, zugewiesen.“

g) In der Besoldungsgruppe A 13 wird nach der Über-
schrift folgender Satz eingefügt:
„Dieser Besoldungsgruppe sind auch die ersten
Beförderungsämter in den Laufbahnen des höheren
Dienstes, die in der Besoldungsgruppe A 14 aufge-
führt sind, und das Eingangsamt der Sonderlauf-
bahn „Amtsanwalt“, das in der Besoldungsgruppe
A 12 aufgeführt ist, zugewiesen.“

h) In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Über-
schrift folgender Satz eingefügt:
„Dieser Besoldungsgruppe sind auch die Eingangs-
ämter in den Laufbahnen des höheren Dienstes, die
in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführt sind, zu-
gewiesen.“

i) In der Besoldungsgruppe A 15 wird nach der Über-
schrift folgender Satz eingefügt:
„Dieser Besoldungsgruppe sind auch die ersten
Beförderungsämter in den Laufbahnen des höheren
Dienstes, die in der Besoldungsgruppe A 14 aufge-
führt sind, zugewiesen.“

11. Die Anlage V wird wie folgt gefasst:
„Anlage V

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)

Der Familienzuschlag beträgt
für das erste und zweite Kind jeweils 164,98DM
und für jedes weitere
zu berücksichtigende Kind 422,43 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5:
Der Familienzuschlag erhöht sich für das erste zu be-
rücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1
bis A 5 um je 10 DM, für jedes weitere zu berücksichti-
gende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um
je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter der-
jenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zu-
rückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich ge-
währt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 170,72 DM
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 181,22 DM“

Drucksache 14/8623 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zu-
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Feb-
ruar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
㤠12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwen-
dung.“

b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
1a. § 12b Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können
der Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit
leitender Funktion sowie
1. mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehö-

rende Ämter der Leiter von Behörden,
2. Ämter der Leiter öffentlicher Schulen und
3. Ämter der Leiter von Teilen von Behörden der

Gemeinden und Gemeindeverbände
bestimmt werden, soweit sie nicht richterliche Unab-
hängigkeit besitzen.“

1b. In § 44 Satz 2 werden die Wörter „von drei Mona-
ten“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird
wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.

2. § 123a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz
oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine
privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentli-
chen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine
Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätig-
keit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn
dringende öffentliche Interessen dies erfordern.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 125b wird wie folgt gefasst:

㤠125b
(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche

Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in
der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstel-
lung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines
Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb
von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder
sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen
Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der
fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen,
die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Be-
werbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes
hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergeb-
nis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung einge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/8623

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

4. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verwal-

tungsakt von der obersten Dienstbehörde erlas-
sen“ durch die Wörter „die Maßnahme von der
obersten Dienstbehörde getroffen“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „den Ver-
waltungsakt nicht selbst erlassen“ durch die Wör-
ter „die Maßnahme nicht selbst getroffen“ ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein

Gesetz dies bestimmt.“

Artikel 3
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Februar
2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

㤠36a
(1) Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Än-

derung des Aufbaues einer Behörde oder der Verschmel-
zung von Behörden kann ein Beamter auf Lebenszeit, des-
sen Aufgabengebiet davon betroffen ist und der ein Amt der
Bundesbesoldungsordnung B innehat, in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatori-
sche Änderung eine seinem Amt entsprechende Planstelle
eingespart wird und eine Versetzung nach § 26 nicht mög-
lich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einst-
weiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten wer-
den, die dafür geeignet sind.

(2) u n v e r ä n d e r t

stellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern ein-
gestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen
Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten
werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen
Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen
ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen
sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden.
Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind
nur die einen Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldge-
setzes begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich
die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutter-
schutzgesetzes zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur
wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehöri-
gen im Sinne des § 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3
entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum be-
trägt längstens drei Jahre.“

Artikel 3
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt ge-
ändert durch…, wird wie folgt geändert:

Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
㤠36a

(1) Im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Än-
derung des Aufbaues einer Behörde oder der Verschmel-
zung von Behörden kann ein Beamter auf Lebenszeit, des-
sen Aufgabengebiet davon betroffen ist und der ein Amt der
Bundesbesoldungsordnung B innehat, in den einstweiligen
Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatori-
sche Änderung eine seinem Amt entsprechende Planstelle
eingespart wird und eine Versetzung nach § 26 nicht mög-
lich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einst-
weiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten blei-
ben, die dafür geeignet sind.

(2) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum
31. Dezember 2010 Gebrauch gemacht werden.“

Drucksache 14/8623 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. In § 72 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von drei

Monaten“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.

Artikel 4
e n t f ä l l t

Artikel 4
Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), zuletzt
geändert durch … wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt X der Inhaltsübersicht wird nach § 69d fol-

gende Angabe eingefügt:
„§ 69e Übergangsregelungen für vor dem (Tag des In-
krafttretens des Besoldungsstrukturgesetzes) vorhandene
Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebene sowie
für vor dem (Tag des Inkrafttretens des Besoldungsstruk-
turgesetzes) vorhandene Beamte und deren Hinterblie-
bene für die Gewährung des Familienzuschlags der
Stufe 1“

2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Familienzuschlag nach § 50 Abs. 1,“

3. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt oder die diesem entsprechenden
Dienstbezüge,

2. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

die dem Beamten zuletzt zugestanden haben.“
4. § 50 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf den Familienzuschlag (§ 2 Abs. 1 Nr. 8) fin-
den die für die Beamten geltenden Vorschriften des Be-
soldungsrechts Anwendung. Der Familienzuschlag wird
neben den Versorgungsbezügen mit folgenden Maßga-
ben gezahlt:
1. Der Familienzuschlag wird neben dem Ruhegehalt

gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Bun-
desbesoldungsgesetzes erfüllt sind.

2. Der Familienzuschlag wird unter Berücksichtigung
der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhe-
standsbeamten für den Familienzuschlag in Betracht
kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt,
wenn auch für die Witwe die Voraussetzungen des
§ 40 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind.

3. Soweit der Familienzuschlag nicht neben dem Wit-
wengeld gezahlt wird, wird er neben dem Waisengeld
gezahlt, wenn die Waise bei der Bemessung des
Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu
berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhe-
standsbeamte noch lebte.

4. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird
der Familienzuschlag auf die Anspruchsberechtigten
nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu glei-
chen Teilen aufgeteilt.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/8623

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 5
e n t f ä l l t

5. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 6 wird folgende Nr. 7 angefügt:
„§ 69e gilt entsprechend.“

6. Nach § 69a Nr. 4 wird folgende Nr. 5 angefügt:
„§ 69e gilt entsprechend.“

7. Nach § 69d wird folgender § 69e eingefügt:
㤠69e

Übergangsregelungen für vor dem
(Tag des Inkrafttretens des Besoldungsstrukturgesetzes)

vorhandene Versorgungsempfänger
und deren Hinterbliebene

sowie für vor dem
(Tag des Inkrafttretens des Besoldungsstrukturgesetzes)

vorhandene Beamte und deren Hinterbliebene
für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1
Für Versorgungsempfänger und Beamte, deren Bezü-

gen am (Tag vor dem Tag des Inkrafttretens des Besol-
dungsstrukturgesetzes) ein Familienzuschlag der Stufe 1
nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am (Tag
vor dem Tag des Inkrafttretens des Bundesbesoldungs-
gesetzes) geltenden Fassung zugrunde lag, finden § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 dieses Gesetzes in der
bis zum (Tag vor Inkrafttreten des Besoldungsstrukturge-
setzes) geltenden Fassung nach den Maßgaben des § 83
des Bundesbesoldungsgesetzes weiterhin Anwendung.
Entsprechendes gilt für deren Hinterbliebene.“
1. In § 14 Abs. 5, § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2,

§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 4, § 55 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 2 und 3
werden die Wörter „Unterschiedsbetrag“ und „Un-
terschiedsbetrages“ jeweils durch die Wörter „Fami-
lienzuschlag“ und „Familienzuschlags“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Im Sechsten Teil der Inhaltsübersicht wird nach § 96a

folgende Angabe eingefügt:
„8b. Übergangsregelungen für die Gewährung des

Familienzuschlags bis zur Stufe 1 in der bis zum
(einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Besoldungs-
strukturgesetzes) bestimmten Höhe

§ 96b“
2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Familienzuschlag nach § 47 Abs. 1.“
3. § 11 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben.
4. In § 13a Satz 2 und § 13b Abs. 1 Satz 1 wird jeweils nach

der Angabe „47 Abs. 1“ die Angabe „Satz 2“ gestri-
chen.

5. § 14 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Familienzuschlag nach § 47 Abs. 1,“

Drucksache 14/8623 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
6. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu

den Bundesbesoldungsordnung A und B (Anlage I
zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in
strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugfüh-
rer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und
als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn
die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach
Absatz 2 dieser Nummer vorliegen, und

3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

die dem Soldaten zuletzt zugestanden haben.“
7. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf den Familienzuschlag finden die für Solda-
ten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwen-
dung. Der Familienzuschlag wird neben den Versor-
gungsbezügen mit folgenden Maßgaben gezahlt:
1. Der Familienzuschlag wird neben dem Ruhegehalt

gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Bun-
desbesoldungsgesetzes erfüllt sind.

2. Der Familienzuschlag wird unter Berücksichtigung
der nach den Verhältnissen des Soldaten oder Solda-
ten im Ruhestand für den Familienzuschlag in Be-
tracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld ge-
zahlt, wenn auch für die Witwe die Voraussetzungen
des § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt sind.

3. Soweit der Familienzuschlag nicht neben dem Wit-
wengeld gezahlt wird, wird er neben dem Waisengeld
gezahlt, wenn die Waise bei der Bemessung des Fa-
milienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu be-
rücksichtigen wäre, wenn der Soldat oder Soldat im
Ruhestand noch lebte.

4. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird
der Familienzuschlag auf die Anspruchsberechtigten
nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu glei-
chen Teilen aufgeteilt.“

8. Nach § 96a werden folgende Überschrift und folgender
§ 96b eingefügt:
„8b. Übergangsregelungen für die Gewährung des

Familienzuschlags bis zur Stufe 1 in der bis zum
(einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Besoldungs-
strukturgesetzes) bestimmten Höhe

§ 96b
(1) Für Soldaten und Versorgungsempfänger, deren

Bezügen am (einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Besol-
dungsstrukturgesetzes) ein Familienzuschlag bis zur
Stufe 1 zugrunde lag, sind § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
§ 47 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum (einsetzen: Tag vor
Inkrafttreten des Besoldungsstrukturgesetzes) geltenden
Fassung nach den Maßgaben des § 83 des Bundesbesol-
dungsgesetzes weiter anzuwenden; dies gilt entspre-
chend für deren künftige Hinterbliebene.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/8623

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 5a
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 694), zuletzt geän-
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
1. § 8d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und
deren Standort mehr als 30 Kilometer von ihrem
Wohnort entfernt ist, erhalten einen Mobilitätszu-
schlag, wenn sie verpflichtet sind, in einer Gemein-
schaftsunterkunft zu wohnen. Er beträgt bei einer
einfachen Entfernung 0,51 Euro je Entfernungs-
kilometer und Monat, insgesamt jedoch höchstens
204 Euro je Monat. Sind die Anspruchsvoraussetzun-
gen nicht für einen vollen Monat erfüllt, ist der Mobi-
litätszuschlag anteilig zu gewähren. Bei der Bemes-
sung des anteiligen Mobilitätszuschlages sind 30 Tage
je Monat zu Grunde zu legen.“

2. Nach § 10a wird folgender neuer § 10b eingefügt:
㤠10b

Übergangsvorschrift aus Anlass
des Änderungsgesetzes vom … (BGBl. I S. …)
Soldaten, die am 30. Juni 2002 Grundwehrdienst

leisten, erhalten den Mobilitätszuschlag nach § 8d
nach Maßgabe der bis zum 30. Juni 2002 geltenden
Fassung dieses Gesetzes, wenn dies günstiger ist.“

Artikel 5b
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Besol-

dungsordnungen A und B) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird
wie folgt geändert:
1. Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:

a) Bei der Amtsbezeichnung „Lehrer“ werden
aa) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgen-

den Funktionszusätze

(2) In den Fällen von Absatz 1 sind bei der Durchfüh-
rung dieses Gesetzes versorgungsrechtliche Vorschriften
im Hinblick auf den Familienzuschlag bis zur Stufe 1
nach Maßgabe des bis (einsetzen: Tag vor Inkrafttreten
des Besoldungsstrukturgesetzes) geltenden Rechts weiter
anzuwenden.“

9. In § 26 Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 9, § 55
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 und 5, §§ 55a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 8, § 55b Abs. 1, § 59
Abs. 2 und 3 werden die Wörter „Unterschiedsbetrag“,
„Unterschiedsbetrages“ jeweils durch die Wörter „Fa-
milienzuschlag“, „Familienzuschlags“ ersetzt.

Drucksache 14/8623 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
„– mit der Befähigung für das Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen in Nieder-
sachsen bei entsprechender Verwendung –“
sowie die Fußnotenhinweise „1) 3)“,
„– mit der Befähigung für das Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-
schulen in Nordrhein-Westfalen bei entspre-
chender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-
hinweise „1) 3)“,
„– mit der Befähigung für das Lehramt an
Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in
Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-An-
halt oder an Regelschulen in Thüringen bei
einer entsprechenden Verwendung –“ sowie
die Fußnotenhinweise „1) 3) 9)“ eingefügt,

bb) nach dem neuen siebten Funktionszusatz die
folgenden Funktionszusätze
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Pri-
marstufe und die Sekundarstufe I bei entspre-
chender Verwendung –“ sowie die Fußnoten-
hinweise „1) 3)“,
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Se-
kundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
entsprechender Verwendung –“ sowie die
Fußnotenhinweise „1) 3) 10)“ angefügt.

b) Folgende Fußnoten 9) und 10) werden angefügt:
„9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen

die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Se-
kundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbe-
zeichnung Sekundarschullehrer.

10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.“
2. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

a) Bei der Amtsbezeichnung „Lehrer“ werden
aa) bei dem ersten Funktionszusatz nach dem

Fußnotenhinweis „10)“ der Fußnotenhinweis
„16)“ angefügt,

bb) nach dem zweiten Funktionszusatz die folgen-
den Funktionszusätze
„– mit der Befähigung für das Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen in Nieder-
sachsen bei überwiegender Verwendung in
der Sekundarstufe I –“ sowie der Fußnoten-
hinweis „20)“,
„– mit der Befähigung für das Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-
schulen in Nordrhein-Westfalen bei überwie-
gender Verwendung im Bereich der Sekun-
darstufe I –“ sowie der Fußnotenhinweis
„20)“,
„– mit der Befähigung für das Lehramt an
Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in
Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-An-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/8623

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
halt oder an Regelschulen in Thüringen bei
einer entsprechenden Verwendung –“ sowie
die Fußnotenhinweise „17) 18)“ eingefügt,

cc) nach dem neuen sechsten Funktionszusatz die
Funktionszusätze
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Pri-
marstufe und die Sekundarstufe I bei über-
wiegender Verwendung in der Sekundarstufe
I –“ sowie der Fußnotenhinweis „20)“,
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Se-
kundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
entsprechender Verwendung –“ sowie die
Fußnotenhinweise „19) 20)“ angefügt.

b) Bei der Amtsbezeichnung „Studienrat“ werden
aa) nach dem zweiten Funktionszusatz der Funk-

tionszusatz
„– mit der Befähigung für das Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwen-
dung am Gymnasium oder an einer Gesamt-
schule mit gymnasialer Oberstufe –“ sowie
der Fußnotenhinweis „21)“ eingefügt,

bb) nach dem neuen vierten Funktionszusatz der
Funktionszusatz
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Se-
kundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
Verwendung an beruflichen Schulen oder an
Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb
der allgemeinen Hochschulreife –“ sowie der
Fußnotenhinweis „21)“ angefügt.

c) Folgende Fußnoten 16) bis 21) werden angefügt:
„16)Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähi-

gung für das Lehramt an Hauptschulen und
Realschulen nach dem hessischen Gesetz über
das Lehramt an öffentlichen Schulen in der je-
weils geltenden Fassung sowie für Lehrer an
Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli
1975 geregelt war.

17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen
die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Se-
kundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbe-
zeichnung Sekundarschullehrer.

18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hun-
dert der Planstellen für die genannten Lehrer,
davon im Hauptschulbereich oder in entspre-
chenden schulischen Bildungsgängen höchs-
tens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer
vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hun-

dert der Planstellen für die genannten Lehrer,
davon im Hauptschulbereich oder in entspre-
chenden schulischen Bildungsgängen höchs-
tens 10 vom Hundert der dort für diese Lehrer
vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

Drucksache 14/8623 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 vom Hun-

dert der Planstellen für die Sekundarstufe I an
Gesamtschulen ausgewiesen werden.“

3. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ wer-

den nach dem zweiten Funktionszusatz die Funk-
tionszusätze
„– mit der Befähigung für das Lehramt an Gym-
nasien und Gesamtschulen bei Verwendung am
Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gym-
nasialer Oberstufe –“ sowie der Fußnotenhinweis
„9)“,
„– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundar-
stufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung
an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem
Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hoch-
schulreife –“ sowie der Fußnotenhinweis „9)“ an-
gefügt.

b) Folgende Fußnote 9) wird angefügt:
„9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes

darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote
21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht über-
schritten werden.“

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt
der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

1. e n t f ä l l t

Das Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823), wird wie
folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

3. e n t f ä l l t

Artikel 6
Änderung anderer Gesetze

1. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3642) wird wie folgt gefasst:
㤠40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entspre-
chend.“

2. Das Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bun-
desverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823), wird wie folgt ge-
ändert:
a) In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ortszuschlag“

durch die Angabe „Familienzuschlag entsprechend
den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes“ er-
setzt.

b) In § 1b wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:
„Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V
des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz;“.

3. In § 1a des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amts-
gehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesre-
gierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in
den Jahren 1992 bis 1994 vom 26. März 1993 (BGBl. I
S. 390), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geändert worden
ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/8623

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

4. e n t f ä l l t

Artikel 6a
Änderung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung
In § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001
(BGBl. I S. 2239) wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch
Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder
durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der
Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit ver-
bundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der
Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die
Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf
der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden
Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend
für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach
Satz 1 neu besetzt werden.“

Artikel 6b
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
§ 22 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Angabe „Einsätze,“

die Angabe „Polizeivollzugsbeamte als Flugsicher-
heitsbegleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeu-
gen,“ eingefügt.

2. In Absatz 1 Satz 2 werden nach demWort „auch“ die
Wörter „Polizeivollzugsbeamte als Flugsicherheits-
begleiter an Bord von deutschen Luftfahrzeugen
und“ eingefügt.

3. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
besoldungsgesetzes“ die Wörter „und einer Zulage
nach § 22a“ eingefügt.

„Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der
Stufe 1 des Ortszuschlages wird nicht gewährt; § 83 des
Bundesbesoldungsgesetzes und § 69e des Beamtenver-
sorgungsgesetzes gelten entsprechend.“

4. In § 18 Abs. 1 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten
des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt
durch Gesetz vom 30. März 1990 (BGBl. I S. 599) geän-
dert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der
Stufe 1 des Ortszuschlages wird nicht gewährt; § 83 des
Bundesbesoldungsgesetzes und § 69e des Beamtenver-
sorgungsgesetzes gelten entsprechend.“

Drucksache 14/8623 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6c
Änderung der Verordnung über die Gewährung

von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
§ 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehr-

arbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494),
die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „von drei Mo-

naten“ durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vergütung wird höchstens bis zu 480
Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt.“

Artikel 7
e n t f ä l l t

Artikel 8
e n t f ä l l t

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 6a, 6b und 6c beruhenden Teile

der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.

Artikel 7
Änderung der

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
§ 2 Nr. 9 der Beamtenversorgungs-Übergangsverord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Unterschiedsbetrag“ durch das

Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
b) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Unter-

schiedsbetrages“ durch das Wort „Familienzuschlags“
ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:
㤠69e des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entspre-
chend.“

Artikel 8
Änderung der

Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
In § 2 Nr. 10 der Soldatenversorgungs-Übergangsverord-

nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch … geändert worden
ist, werden die Wörter „Unterschiedsbetrag“, „Unter-
schiedsbetrages“ durch die Wörter „Familienzuschlag“,
„Familienzuschlags“ ersetzt.

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 und Artikel 8 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/8623

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 9a
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung, die
am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

Artikel 10
Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben:
1. das Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 2030-10, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …,

2. die Durchführungsverordnung zum Erstattungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2030-10-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch …,

3. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998
(BGBl. I S. 1232),

4. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert
durch Artikel 306 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785),

5. die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Juli 1981 (BGBl. I S. 650), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1678),

en t f ä l l t

(2) § 26 Abs. 2 bis 6 Bundesbesoldungsgesetz in der bis-
herigen Fassung sowie die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genann-
ten Verordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Verord-
nungen, die aufgrund des neu gefassten § 26 Abs. 3
Bundesbesoldungsgesetz erlassen werden, längstens jedoch
bis zum (einsetzen: Tag und Monat des Inkrafttretens dieses
Gesetzes sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkraft-
treten folgenden Jahres), weiter anzuwenden.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

Artikel 10
Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben:

1. Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. August 1992 (BGBl. I S. 1595), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 1998
(BGBl. I S. 1232),

2. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 1998
(BGBl. I S. 1232),

3. die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Juli 1981 (BGBl. I S. 650), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1678),

4. die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesol-
dungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1997).
(2) § 26 Bundesbesoldungsgesetz in der bisherigen Fas-

sung sowie die in Absatz 1 genannten Verordnungen sind
bis zum Inkrafttreten von Verordnungen, die aufgrund des
neugefassten § 26 Bundesbesoldungsgesetz erlassen wer-
den, längstens jedoch bis zum (einsetzen: Tag und Monat
des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des
fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres), weiter anzu-
wenden.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.

Drucksache 14/8623 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. Artikel 1 Nr. 0 und Artikel 6a mit Wirkung vom

1. Juni 2001.
2. Artikel 6b mit Wirkung vom 1. Januar 2002.
3. Artikel 5a am 1. Juli 2002.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/8623

Bericht der Abgeordneten Hans-Peter Kemper, Meinrad Belle, Helmut Wilhelm
(Amberg), Dr. Max Stadler und Petra Pau

I. Zum Verfahren
1. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu a) wurde in

der 179. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Juni
2001 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Verteidigungsausschuss und Haushaltsausschuss zur
Mitberatung überwiesen, an letzteren auch zur Beratung
gemäß § 96 GO.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates zu b) wurde in der
198. Sitzung des Deutschen Bundestages am 8. Novem-
ber 2001 an den Innenausschuss federführend sowie an
den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, den Ver-
teidigungsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend zur Mitberatung und an den
Haushaltsausschuss zur Beratung gemäß § 96 GO über-
wiesen.
Seine Berichte gemäß § 96 GO wird der Haushaltsaus-
schuss gesondert abgeben.

2. Der Innenausschuss hat in seiner 80. Sitzung am 13. De-
zember 2001 zu beiden Gesetzentwürfen eine öffentliche
Anhörung durchgeführt. Auf das Protokoll der Anhö-
rung wird verwiesen.

3. Die mitberatenden Ausschüsse haben folgende Stellung-
nahmen abgegeben:
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6390

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 97. Sitzung
am 27. Februar 2002 mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, bei Enthal-
tung der Stimmen der Fraktionen der FDP und der
PDS die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fas-
sung des von den Koalitionsfraktionen im Innenaus-
schuss eingebrachten Änderungsantrages auf Aus-
schussdrucksache 14/753 empfohlen.
DerHaushaltsausschuss hat in seiner 88. Sitzung am
7. November 2001 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
PDS bei Enthaltung der Fraktion der FDP die An-
nahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3458
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat
in seiner 117. Sitzung am 30. Januar 2002 einstimmig
die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 95. Sit-
zung am 30. Januar 2002 einvernehmlich die Ableh-
nung des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 82. Sitzung am 30. Januar 2002
einstimmig bei Abwesenheit der Fraktion der PDS
die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

4. Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
91. Sitzung am 20. März 2002 abschließend beraten.

a) Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Druck-
sache 14/6390) hat er in der Fassung der Änderungs-
anträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vom 15. März 2002 (Ausschussdrucksa-
che 14/790) mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS
zugestimmt. Vorher hatte der Ausschuss einen in der
Sitzung gestellten Änderungsantrag der Fraktion der
CDU/CSU mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ab-
gelehnt. Inhalt des Änderungsantrags war es, die von
den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Fassung
des § 12b Abs. 5 BRRG (Beamtenrechtsrahmen-
gesetz) zu streichen.

b) Den Gesetzentwurf des Bundesrates (Drucksache 14/
3458) hat der Ausschuss einstimmig abgelehnt.

II. Zur Begründung
1. Allgemeines
a) Die Koalitionsfraktionen haben dem Gesetzentwurf zu

a) in der Fassung der von ihnen gestellten Änderungsan-
träge, auf deren Begründung verwiesen wird, zuge-
stimmt. Sie haben in der Ausschussberatung auf erheb-
liche Verbesserungen im Bereich der Bundeswehr
hingewiesen, die in bereits früher beschlossene Verbes-
serungen eingefügt worden seien, so bei der Regelung
des Mobilitätszuschlags für Wehrpflichtige und der An-
hebung der Altersteilzeitbezüge entsprechend dem Tarif-
vertrag für die Arbeitnehmer. Für den Beamtenbereich
haben die Koalitionsfraktionen die Anhebung der leis-
tungsbezogenen Besoldungsstandteile (Leistungsstufen,
-prämien und -zulagen) und die bessere Honorierungs-
möglichkeit von Teamarbeit als Verbesserung genannt.
Als Folge des 11. September 2001 ist eine Erschwernis-
zulage für als Flugsicherheitsbegleiter eingesetzte BGS-
Beamte beschlossen worden.
Die ursprünglich in dem Gesetzentwurf zu a) enthaltene
so genannte Bandbreitenregelung und die vorgesehenen
Änderungen zum Familienzuschlag haben die Koali-
tionsfraktionen zurückgestellt, weil sie darin zu viele
Unrechtselemente gesehen haben.
Umstritten blieb im Ausschuss die Frage der Führungs-
positionen auf Probe und auf Zeit. Die Koalitionsfraktio-
nen haben dabei dem Länderwunsch letztlich zuge-
stimmt, den Gesetzentwurf zu b) aber abgelehnt.

b) Die Fraktion der CDU/CSU hat sich zum Besoldungs-
strukturgesetz dahin geäußert, dass sie, wie bei der ers-
ten Lesung und bei der Anhörung angekündigt, den ur-
sprünglichen Gesetzentwurf abgelehnt hätte, da er nach
ihrer Auffassung in Wirklichkeit nicht zu einer Flexibili-
sierung und Modernisierung des Besoldungsrechts bei-
getragen hätte.

Drucksache 14/8623 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Änderungsantrag der Koalitionsparteien vom 15.
März 2002 führt nach ihrer Meinung zu einer Änderung
in ihrem Abstimmungsverhalten. Der im Änderungsan-
trag enthaltene Verzicht auf die Einführung von Bezah-
lungsbandbreiten im gehobenen und höheren Dienst
sowie der Verzicht auf die Streichung des Verheirateten-
zuschlages wird ausdrücklich begrüßt. Die Koalitions-
fraktionen ziehen damit die notwendigen Konsequenzen
aus dem entschiedenen Widerstand der Fraktion der
CDU/CSU und den eindeutigen Stellungnahmen des
Bundesrates sowie der Verbände und Sachverständigen
in der Anhörung. Im Interesse der betroffenen Beamten
und Versorgungsempfänger wäre es deshalb besonders
wünschenswert gewesen, wenn die Koalitionsfraktionen
auch beim Versorgungsänderungsgesetz die sachgerech-
ten Konsequenzen aus dem Ergebnis der Anhörung ge-
zogen hätten.
Auch die im Änderungsantrag weiter vorgesehenen Ver-
änderungen und Verbesserungen z. B. bei der Bundes-
wehr, den Stellenobergrenzen, der Leistungsstufe, Leis-
tungsprämie und Leistungszulage sowie der Einführung
des gesonderten Erschwerniszuschlages für Flugsicher-
heitsbegleiter usw. werden von der Fraktion der CDU/
CSU begrüßt und getragen.
Die bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgese-
hene Einführung einer Zulage für die Wahrnehmung be-
fristeter Funktionen lehnt sie ab, da Zulagen generell ab-
gebaut und nicht neu eingeführt gehören.
Die Ausweitung auf alle Leiter öffentlicher Schulen
(ohne Rücksicht auf Größe bzw. Einstufung) stößt auf
erhebliche Bedenken. Die Einstufung von Amtsleitern
von Teilen von Behörden der Gemeinden und Gemein-
deverbände als Beamte auf Zeit wird von der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt. Sie fragt, welche „Führungs-
funktionen“ z. B. ein Amtsleiter in A 11 (Amtmann) mit
drei bzw. vier Mitarbeitern ausübt und meint, dass mit
dieser Ausweitung gegen Grundsätze des Berufsbeam-
tentums, z. B. die Lebenszeitanstellung usw., verstoßen
wird. Der von der informierten Öffentlichkeit beklagten
Parteipolitisierung in Schulen und Verwaltung hinein
werde Tür und Tor geöffnet.
Da die Fraktion der CDU/CSU den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags in seinem wesentlichen
Inhalt nicht vollständig mittragen kann und ihr Antrag
auf Änderung des § 12b Abs. 5 BRRG im Ausschuss ab-
gelehnt worden ist, hat sie ihn abgelehnt.
Was den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Fortsetzung
der Dienstrechtsreform angeht, so hat die Fraktion der
CDU/CSU den Vorschlag für eine Frühpensionierung
von Beamten mit 55 Jahren und einem Abschlag von nur
7,2 % für sozial nicht ausgewogen gehalten und den Ge-
setzentwurf daher abgelehnt.

c) Die Fraktion der FDP hat das Regierungsvorhaben auch
in der Fassung der Änderungsvorschläge der Koalition
vom 15. März 2002 abgelehnt. Es verblieben genügend
Regelungen, denen nicht zugestimmt werden könne,
z. B. die Ausweitung der Befugnisse der Länder zur Ein-
richtung von Zeitbeamtenverhältnissen und der Wegfall
der Vorgaben für Probebeamtenverhältnisse, die miss-
glückte Funktionszulage und die unzureichende Flexibi-

lisierung der Stellenobergrenzen. Für die Erweiterung
der Möglichkeiten, Beamte in den einstweiligen Ruhe-
stand zu versetzen, fehle jede rechtstatsächliche Unter-
mauerung. Die vorgelegten Ergänzungen des Gesetzent-
wurfs zur Verbesserung in der Leistungsbezahlung seien
unvollkommen und gingen leer. Richtig wäre es nach
ihrer Meinung gewesen, kleinliche bürokratische Be-
schränkungen strukturell zu beseitigen und die Länder,
die bislang nichts oder zu wenig dafür getan hätten, die
Leistungsbezahlung bei sich einzuführen oder beizube-
halten, zur Leistungshonorierung zu verpflichten, weil
sie seit der Dienstrechtsreform aus der Streckung des
Anstiegs der Grundgehaltssätze Nutzen zögen. Die Ge-
währung der Zulage für Polizeivollzugsbeamte als Flug-
sicherheitsbegleiter stimme die Fraktion der FDP vorbe-
haltlich des Verfahrens ausdrücklich zu; bei dem immer
wieder vom Bundesministerium des Innern gewählten
Weg der Änderung einer Verordnung durch Gesetz
erscheine die diesbezügliche Rechtsverordnungsermäch-
tigung überflüssig.
Zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Fortsetzung der
Dienstrechtsreform verweist die Fraktion der FDP auf
ihre Haltung im Zuge der Beratungen zum Besoldungs-
strukturgesetz; auch die von der Regierungskoalition
nicht übernommenen Vorschläge seien abzulehnen.
Weder seien Vorruhestandsregelungen auf breiter Front
zurzeit akzeptabel noch könnten neue Stellenzulagen für
die befristete Wahrnehmung von höherwertigen Tätig-
keiten gerechtfertigt werden; vielmehr solle das indivi-
duell orientierte System der Leistungshonorierung im
öffentlichen Dienst angewandt und ausgebaut werden.

d) Seitens der Fraktion der PDS ist vorgetragen worden,
dass die von den Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 14/790 eingebrachten Änderungsanträge die
Hauptkritikpunkte (Bandbreitenregelung und Verheirate-
tenzuschlag) zwar ausgeräumt haben. Gleichwohl hat sie
die Gesetzentwürfe zu a) und b) abgelehnt.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 – neue Nummer 0
Der Beschluss der Bundesregierung vom 14. Juni 2000 zur
konzeptionellen und planerischen Neuausrichtung der Bun-
deswehr bewirkt einen Personalabbau auch in der Status-
gruppe der Beamten. Als wesentliches Hilfsmittel zur Be-
wältigung eines sozialverträglichen Personalabbaus wird
die Altersteilzeit gesehen. Für die betroffenen Arbeitnehmer
der Bundeswehr wurden im „Tarifvertrag über sozialver-
trägliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der
Umgestaltung der Bundeswehr“ vom 18. Juli 2001 die Be-
züge bei Altersteilzeit angehoben. Um die Attraktivität der
Altersteilzeit zu steigern und eine Gleichbehandlung mit
den Arbeitnehmern in der Bundeswehr zu gewährleisten,
soll für die von der Umstrukturierung betroffenen Beamten
eine Altersteilzeit geschaffen werden, die dem Tarifvertrag
entspricht.
Zu Artikel 1 – neue Nummer 0a
Der Besoldungsgesetzgeber geht in § 13 Abs. 2 Satz 2 da-
von aus, dass eine Verringerung der Dienstbezüge als Diszi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/8623

plinarmaßnahme nur in einem disziplinargerichtlichen Ver-
fahren angeordnet wird. Nach Artikel 1 § 33 Abs. 3 des
Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510), das am 1. Januar 2002 in Kraft ge-
treten ist, kann künftig bereits im behördlichen Disziplinar-
verfahren die Kürzung der Dienstbezüge durch eine Diszi-
plinarverfügung festgesetzt werden. In § 13 Abs. 2 Satz 2
sind daher die Wörter „in einem disziplinargerichtlichen
Verfahren“, die sich an der früheren Rechtslage orientieren,
zu streichen.
Zur Streichung von Artikel 1 Nr. 1 und 2
Die vorgenommene Änderung übernimmt den Vorschlag
des Bundesrates (Stellungnahme vom 9. März 2001 – Bun-
desratsdrucksache 51/01 – Beschluss), die Regelungen zur
Einführung von Bezahlungsbandbreiten im gehobenen und
höheren Dienst aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Ange-
sichts des bisherigen Abstimmungsverhaltens der Länder
wird die Regelung in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht
weiterverfolgt.
Zu Artikel 1 Nr. 3
Die vorgenommene Änderung übernimmt die vom Bundes-
rat in seiner Stellungnahme vom 9. März 2001 (Bundesrats-
drucksache 51/01 – Beschluss) vorgeschlagene Regelung.
Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates wird dem
Regierungsentwurf durch Einfügung einer weitgehenden
Öffnungsklausel (neuer Absatz 3) Rechnung getragen. Da-
nach sind Bundesregierung und Landesregierungen ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung abweichende Obergrenzen
festzulegen.
Damit wird einerseits der Grundgedanke allgemein gelten-
der Obergrenzenregelungen fortgeführt und der Zwang zu
jeweils umfassenden Regelungen beim Bund und in den 16
Ländern vermieden. Gleichzeitig wird aber den interessier-
ten Regierungen die Möglichkeit eröffnet, die allgemeinen
Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden
oder insgesamt oder nur für einzelne Bereiche andere Stel-
lenobergrenzenbestimmungen vorzusehen.
Im Übrigen sind mit dem Gesetz zur Reform des öffentli-
chen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 im Rahmen der
Lockerung der Regelungen der Stellenobergrenzen die Be-
grenzungen für das erste Beförderungsamt in allen Lauf-
bahngruppen aufgehoben worden (§ 26 Abs. 1 BBesG). Das
Eingangsamt des mittleren Dienstes wurde mit Wirkung
vom 1. Januar 1999 von Besoldungsgruppe A 5 nach Besol-
dungsgruppe A 6 angehoben. Somit ist nunmehr Besol-
dungsgruppe A 7 erstes Beförderungsamt und die Begren-
zung der Beförderungsanteile dieses Amtes ebenfalls nicht
mehr angezeigt.
Zu Artikel 1 – neue Nummer 3a
Zu Buchstabe a
Der Erfahrungsbericht des Bundesministeriums des Innern
zur Dienstrechtsreform zeigt, dass das Verfahren zur Ver-
gabe von Leistungsstufen wegen des Erfordernisses, dass
bei einem potentiellen Empfänger bereits mindestens die
Hälfte der Zeitdauer der aktuellen Stufe abgelaufen sein
muss („Halbzeitregelung“), mit zu hohem Verwaltungsauf-
wand verbunden ist. Zudem hat die „Halbzeitregelung“ kei-

nen Leistungsbezug, sondern führt dazu, dass viele Leis-
tungsträger bei der Vergabe von Leistungsstufen von
vornherein nicht berücksichtigt werden können. In Satz 1
wird deshalb die „Halbzeitregelung“ gestrichen.
Eine vom Bundesministerium des Innern veranlasste wis-
senschaftliche Untersuchung der Leistungsbezahlung in der
Beamtenbesoldung hat gezeigt, dass Mitarbeiter umso leis-
tungsbereiter sind, je höhere Chancen sie haben, zu den Be-
günstigten der Leistungsbezahlungselemente zu gehören.
Die bisherige Vergabequote von 10 % für Leistungsstufen
wird deshalb in Satz 2 auf 15 % angehoben. Die Chancen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei guter Leistung zu
den Begünstigten der Leistungsbezahlung zu gehören, wer-
den so erheblich verbessert.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung der Erhöhung der Vergabequote auf 15 %
(Buchstabe a).
Zur Streichung von Artikel 1 Nr. 4, 5 und 6
Streichung der Nummer 4
Folgeänderung aus der Streichung von Artikel 1 Nr. 1 und 2
(vgl. Begründung zur Streichung von Artikel 1 Nr. 1 und 2).
Streichung der Nummern 5 und 6
Die vorgenommene Änderung übernimmt den Vorschlag des
Bundesrates (Stellungnahme vom 9. März 2001 – Bundes-
ratsdrucksache 51/01 – Beschluss), die Regelungen zur Mo-
dernisierung des Familienzuschlages aus dem Gesetzentwurf
zu streichen. Angesichts des bisherigen Abstimmungsver-
haltens der Länder wird der Wegfall des Verheiratetenanteils
im Familienzuschlag in diesem Gesetzgebungsverfahren
nicht weiterverfolgt. Eine umfassende Modernisierung der
Regelungen zum Familienzuschlag soll in der kommenden
Legislaturperiode unter Berücksichtigung der Fortentwick-
lung des Tarifrechtes erfolgen.
Zu Artikel 1 – neue Nummer 6a
Zu Buchstabe a
Es wird auf die Begründung zur Streichung von Artikel 1
Nr. 1 und 2 (2. Absatz) verwiesen. In Satz 1 wird die Ver-
gabequote von 10 % für Leistungsprämien und -zulagen auf
15 % angehoben und so die Chancen der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, bei guter Leistung zu den Begünstigten der
Leistungsbezahlung zu gehören, erheblich verbessert.
In Satz 2 wird durch eine „Transferklausel“ den Dienstherren
künftig ermöglicht, bei Verzicht auf die Vergabe von Leis-
tungsstufen die dafür verfügbare Quote zur Vergabe zusätzli-
cher Leistungsprämien bzw. -zulagen einzusetzen. Damit
wird den bisherigen Erfahrungen in Bund und Ländern
Rechnung getragen, wonach die Leistungsprämie von den
verschiedenen Leistungsbezahlungsinstrumenten die höchste
Akzeptanz bei Vorgesetzten und Mitarbeitern findet.
Zu Buchstabe b
Die Möglichkeit, erfolgreiche Teamarbeit zu honorieren,
wird verbessert. Bisher hat die Vergabe von Leistungsele-
menten an Teams zur Folge, dass jedes Teammitglied ein-

Drucksache 14/8623 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

zeln auf die Vergabequote angerechnet wird und die Verga-
bemöglichkeiten damit faktisch stark eingeschränkt werden.
Deshalb wird zukünftig sichergestellt, dass die Leistung
eines Teams nur als eine einzige Vergabe bei der Quote
berücksichtigt wird. Um Missbräuche („Gießkanne“) zu
vermeiden, wird die Höhe der Prämie bzw. Zulage, die ins-
gesamt an ein Team gezahlt werden kann, auf 150 Prozent
der höchstmöglichen Prämie bzw. Zulage begrenzt, die an
das Teammitglied mit der höchsten Besoldungsgruppe ge-
zahlt werden könnte.
Zu Artikel 1 Nr. 7
Zu Buchstabe a
Übernahme der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme
vom 9. März 2001 (Bundesratsdrucksache 51/01 – Be-
schluss) vorgeschlagenen Ergänzung, dass die Gewährung
der Zulage nur unter Beachtung der haushaltsrechtlichen
Vorgaben erfolgen darf.
Zu Buchstabe b
Zur Vermeidung von zu unterschiedlichen besoldungsrecht-
lichen Bewertungen vergleichbarer Funktionen hat der Bun-
desrat vorgeschlagen, bei der Gewährung der Zulage grund-
sätzlich das Erfordernis des Einvernehmens des für das
Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums vorzusehen. Der
nunmehr eingefügte Absatz 4 gibt den Ländern die Mög-
lichkeit, entsprechende Regelungen im Landesrecht vorzu-
nehmen. Dabei werden die Belange der außerstaatlichen
Dienstherren zu berücksichtigen sein (vgl. Ziffer 4 der Ge-
genäußerung der Bundesregierung).
Zur Streichung von Artikel 1 Nr. 8, 9, 10 und 11
Streichung der Nummern 8, 9 und 11
Folgeänderung aus der Streichung von Artikel 1 Nr. 5 und 6
(vgl. Begründung zur Streichung von Artikel 1 Nr. 4, 5
und 6).
Streichung der Nummer 10
Folgeänderung aus der Streichung von Artikel 1 Nr. 1 und 2
(vgl. Begründung zur Streichung von Artikel 1 Nr. 1 und 2).
Zu Artikel 1 – neue Nummer 8a
Redaktionelle Änderung infolge des Professorenbesol-
dungsreformgesetzes.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Nr. 1
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 2 Nr. 2
– Die bisher in Artikel 2 Nr. 1 enthaltene Regelung wird

aufgehoben. Die Aufhebung bewirkt die vom Bundesrat
vorgeschlagene Beibehaltung von § 13 Abs. 3 Satz 4
BRRG. Die gebotene Fortentwicklung des Laufbahn-
rechts lässt in den nächsten Jahren Änderungen der lauf-
bahnrechtlichen Bestimmungen des BRRG und im

Anschluss daran der einschlägigen landesrechtlichen
Regelungen erwarten.
Zur Wahrung der Einheitlichkeit der neuen laufbahn-
rechtlichen Regelungen beim Bund und bei den Län-
dern, aber auch zur Berücksichtigung der damit verbun-
denen besoldungsrechtlichen Fragestellungen, bedarf es
der Beibehaltung des Abstimmungsverfahrens.

– Mit der neuen Nummer 1 wird die bisher in § 12a Abs. 7
BRRG enthaltene Vorschrift, dass die in § 12 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 BRRG geregelte allgemeine Beförderungs-
voraussetzung einer Erprobungszeit für die Vergabe von
Führungsfunktionen im Beamtenverhältnis auf Probe
keine Anwendung findet, dem § 12a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BRRG angefügt. Durch diese redaktionelle Änderung
wird – mittels der Verweisung in § 12b Abs. 4 auf § 12a
Abs. 2 BRRG – zugleich für die Vergabe von Führungs-
funktionen zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit nach
§ 12b BRRG klargestellt, dass sie ebenfalls keine vorhe-
rige Erprobungszeit erfordert. In der Praxis bestanden
darüber Zweifel, weil § 12b BRRG nicht auch auf § 12a
Abs. 7 BRRG verweist.
Darüber hinaus wird die Aufhebung des § 12a Abs. 6
und 7 vorgenommen. Bisher hat das Rahmenrecht in
§ 12a Abs. 6 den Ländern den Kreis der Ämter vorgege-
ben, die durch landesrechtliche Regelung für eine Ver-
gabe zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vor-
gesehen werden können. Dies hat sich vor allem für den
Kommunalbereich als zu eng erwiesen. Es wird generell
auf eine solche Bestimmung des Rahmenrechts verzich-
tet und damit den Ländern die Möglichkeit gegeben,
selbst zu bestimmen, welche Führungsfunktionen zu-
nächst im Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen wer-
den sollen. Dies wird dem Zweck des neuen Rechtsinsti-
tuts für Länder und Kommunen am besten gerecht. Die
Aufhebung des § 12a Abs. 7 BRRG ist lediglich eine
notwendige redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1
Buchstabe a.

Zu Artikel 2 Nr. 1a – neu –
Die neue Nummer 1a greift einen – auch im Gesetzentwurf
des Bundesrates zur Fortsetzung der Dienstrechtsreform
Bundestagsdrucksache 14/3458) enthaltenen – Wunsch der
Länder auf, den in § 12b Abs. 5 BRRG geregelten Kreis der
Ämter zu erweitern, die zunächst im Beamtenverhältnis auf
Zeit vergeben werden können. Das Institut der Führungs-
funktion auf Zeit betont die Leistungsorientierung in
herausgehobenen Führungsämtern. Entsprechend dem Vor-
schlag des Bundesrates soll deshalb
– diesem Zweck im Schulbereich unabhängig von der be-

soldungsrechtlichen Einordnung der Schulleiterstelle
verstärkt Rechnung getragen werden und

– durch Ausweitung des Anwendungsbereichs im Bereich
kommunaler Dienstherren eine Anpassung an die dort
gegebene besondere Personalsstruktur erreicht werden.

Zu Artikel 2 Nr. 1b – neu –
Mit dieser Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates im
Entwurf eines Gesetzes zur Fortsetzung der Dienstrechts-
reform aufgegriffen. Der Ausgleichszeitraum für geleistete
Mehrarbeit wird damit auf ein Jahr erweitert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/8623

Zu Artikel 2 Nr. 4 – neu –
Mit diesen Änderungen werden ebenfalls Vorschläge des
Bundesrates aus dessen Gesetzentwurf zur Fortsetzung der
Dienstrechtsreform (Bundestagsdrucksache 14/3458) aufge-
griffen.
Die Ersetzung des Begriffs „Verwaltungsakt“ in § 126
Abs. 3 Nr. 1 und 2 BRRG durch den der „Maßnahme“ dient
allein der Klarstellung. Da § 126 Abs. 3 ein Vorverfahren
auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen vorschreibt,
kommen als Gegenstand dieses Verfahrens auch Maßnah-
men ohne Verwaltungsaktqualität in Betracht.
Dem Wunsch des Bundesrates entsprechend wird in dem
neuen § 126 Abs. 3 Nr. 4 BRRG ausdrücklich geregelt, dass
es keines Vorverfahrens bedarf, wenn ein Gesetz dies be-
stimmt. Nach Auffassung des Bundesrates handelt es sich
um eine Klarstellung, da § 68 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsge-
richtsordnung bereits generell die Möglichkeit einräume,
von der Notwendigkeit eines Vorverfahrens abzusehen.
Entsprechend der Stellungnahme der Bundesregierung ist
der Regelungsvorschlag mit den Ländern nochmals geprüft
worden. Die Länder sehen keine Möglichkeit für eine ein-
schränkendere und klarere Fassung. Die angestrebte klar-
stellende Bestimmung müsse notwendigerweise allgemein
gefasst sein.
Mit dem Bundesrat wird jedoch davon ausgegangen, dass
bei Wahrnehmung dieser Derogationsmöglichkeit dem
Grundgedanken der Regelung in § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG,
der Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen im
Rahmen der Sonderrechtsbeziehung zwischen Beamten und
Dienstherren, nach Möglichkeit Rechnung getragen wird.
Zu Artikel 3
Der neu gefasste Artikel 3 übernimmt als Nummer 1 den
bisherigen Artikel 3, der auf die Einfügung des § 36a in das
BBG beschränkt und deshalb nicht in Nummern gegliedert
war. Diese Änderung ist rein redaktionell.
Der neue Artikel 3 Nr. 2 sieht für § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG
– also für die Bundesbeamten – dieselbe Erweiterung des
Ausgleichszeitraumes für geleistete Mehrarbeit vor, wie die
Änderung des § 44 Satz 2 BRRG in Artikel 2 Nr. 3 für die
Länderbeamten.
Zur Streichung der Artikel 4 und 5
Folgeänderung aus der Streichung von Artikel 1 Nr. 5 und 6
(vgl. Begründung zur Streichung von Artikel 1 Nr. 4, 5
und 6).
Zum neuen Artikel 5a
Zum neuen Artikel 5a Nr. 1
Die bisherige pauschalierte Gewährung des Mobilitätszu-
schlages nach Entfernungsstufen berücksichtigt die unter-
schiedlichen Entfernungen und damit verbundenen Belas-
tungen der Grundwehrdienstleistenden nur unzureichend.
Mit der Gewährung von 0,51 Euro je Monat und den tat-
sächlichen Entfernungskilometern wird den individuellen
Belastungen der Grundwehrdienstleistenden sachgerechter
Rechnung getragen. Die Neuregelung behält die bisherige
Mindestentfernung von mehr als 30 Kilometern zwischen

Wohn- und Standort bei. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag
von bisher 92,03 Euro auf 204 Euro (entspricht einer Entfer-
nung von 400 Kilometern) mehr als verdoppelt.
Zum neuen Artikel 5a Nr. 2
Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass Grundwehr-
dienstleistende, die nach bisherigem Recht Anspruch auf
Mobilitätszuschlag hatten, durch die Neugestaltung des
Mobilitätszuschlages keine Bezügeminderungen hinnehmen
müssen.
Zum neuen Artikel 5b
Übernahme der Gesetzesinitiative des Bundesrates vom
20. Dezember 2001 „Entwurf eines … Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesbesoldungsgesetzes“ – Bundesratsdruck-
sache 1057/01 – Beschluss. Die Bundesregierung hat in ihrer
Stellungnahme dem Gesetzentwurf des Bundesrates zuge-
stimmt (Bundestagsdrucksache 14/8045).
Seit Anfang der 90er Jahre sind im Zuge der Schaffung
neuer Schulformen wie auch durch Verleihung stufenüber-
greifender Lehrbefähigungen in den Ländern neue Lehräm-
ter eingerichtet worden, für die eine bundesgesetzliche Ein-
stufung durch das Bundesbesoldungsgesetz bisher fehlt. Für
diese neuen Lehrämter steht bisher regelmäßig nur ein all-
gemeines Auffangamt in der BesGr. A 12 („– an allgemein-
bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht –“)
zur Verfügung. Betroffen hiervon sind vor allem (aber nicht
nur) die neuen Länder.
Für Lehrer mit den bezeichneten neuen Lehrbefähigungen
sollen nunmehr in der BBesO A eigene Ämter in den Besol-
dungsgruppen A 12 bis A 14 ausgebracht werden, indem
jeweils bei den Ämtern „Lehrer“, „Studienrat“ bzw. „Ober-
studienrat“ neue, auf die Lehrbefähigung wie auch auf die
Verwendung hinweisende Funktionszusätze eingefügt wer-
den. Die neu ausgebrachten Fußnoten schreiben die Amts-
bezeichnungen der Lehrer entsprechend ihrer Verwendung
bzw. die Höchstgrenzen für Beförderungsämter fest.
Zur Neufassung des Artikels 6
Folgeänderung aus der Streichung von Artikel 1 Nr. 5 und 6
(vgl. Begründung zur Streichung von Artikel 1 Nr. 4, 5
und 6).
Zum neuen Artikel 6a
Vergleiche Begründung zu Artikel 1 – neue Nummer 0.
Zum neuen Artikel 6b
Zum neuen Artikel 6b Nr. 1
Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit
oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrtzeuge werden
Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes eingesetzt,
die diese Aufgabe im Rahmen originärer Aufgabenerfüllung
wahrnehmen (§ 4a Bundesgrenzschutzgesetz, eingefügt
durch Artikel 6 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom
9. Januar 2002, BGBl. I S. 361). Wegen der besonderen Ein-
satzbedingungen und der mit dieser Aufgabe verbundenen
Belastungen sollen die als Flugsicherheitsbegleiter eingesetz-
ten Beamten für die Dauer dieser Verwendung eine pauscha-
lierte Erschwerniszulage in Höhe von rd. 150 Euro erhalten.

Drucksache 14/8623 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zum neuen Artikel 6c
Zum neuen Artikel 6c Nr. 1
Vergleiche Begründung zu Artikel 2 Nr. 1a – neu –.
Zum neuen Artikel 6c Nr. 2
Da § 72 Abs. 2 Satz 3 Bundesbeamtengesetz bzw. die ent-
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften keine Aus-
nahme zulassen, sind diese Wörter zu streichen.
Zu Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang im Hinblick
auf die durch die Artikel 6a, 6b und 6c zusätzlich vorge-
nommenen Verordnungsänderungen.
Zum neuen Artikel 9a
Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Bundesbesol-
dungsgesetzes.
Zu Artikel 10
Zu Artikel 10 – Absatz 1 Ziffer 1
Mit der Aufhebung des aus dem Jahre 1937 stammenden
Erstattungsgesetzes wird seiner mittlerweile weggefallenen

praktischen Bedeutung für den Bereich des Beamten- und
Soldatenrechts, aber auch seiner Systemwidrigkeit in Bezug
auf die Arbeitnehmer des Bundes Rechnung getragen.
Zu Artikel 10 – Absatz 1 Ziffer 2
Folgeänderung zu Absatz 1 Ziffer 1.
Zu Artikel 10 Abs. 2
Folge aus der vom Bundesrat vorgeschlagenen Neufassung
des § 26 Bundesbesoldungsgesetz. Im Zusammenhang da-
mit bewirkt der Ablauf der maximal fünfjährigen Über-
gangsfrist den Rückfall auf die allgemeinen Obergrenzen
des § 26 Abs. 1, wenn der Verordnungsgeber nicht zuvor
von der neuen Ermächtigung in § 26 Abs. 3 Gebrauch
macht und andere als die in § 26 Abs. 1 genannten allgemei-
nen Obergrenzen für bestimmte Bereiche festlegt.
Zu Artikel 11
Inkrafttretensregelung.

Berlin, den 20. März 2002
Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Helmut Wilhelm (Amberg)
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

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