BT-Drucksache 14/8315

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/6884, 14/7169, 14/8299- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

Vom 20. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8315
14. Wahlperiode 20. 02. 2002

Änderungsantrag
der AbgeordnetenDr. EvelynKenzler, Ulla Jelpke, Sabine Jünger, Heidemarie Lüth,
Christine Ostrowski, Petra Pau, Roland Claus und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/6884, 14/7169, 14/8299 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 14/6884, 14/7169,
14/8299 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitwert des Bauwerks zum
Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

2. In Artikel 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
In § 15 werden Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gestrichen.
§ 15 lautet demnach:
„Der Nutzer ist bei Vertragsbeendigung zur Beseitigung eines entsprechend
den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichte-
ten Bauwerks nicht verpflichtet.“

3. Die bisherigen Nummern 1 bis 4 in Artikel 1 werden die Nummern 3 bis 6.
4. In Artikel 1 wird die Nummer 2 (alt) wie folgt geändert:
4.1 In § 20a „Beteiligung des Nutzers an öffentlichen Lasten“ Absatz 1 Satz 1

wird die Angabe „50 vom Hundert“ geändert in „25 vom Hundert“.
4.2 Nach Absatz 2 des § 20a wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Nutzer berechtigt, bis zum
Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Erklärung folgt, für den Ablauf
des nächsten Monats zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende des Pacht-
jahres. Im Falle der Kündigung ist der Anspruch des Eigentümers nach
Absatz 2 ausgeschlossen.“

Drucksache 14/8315 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. In Artikel 1 wird die Nummer 4 (alt) wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 3 wird der Satzteil „und die Fortsetzung des Vertragsver-
hältnisses ohne die Teilkündigung für den Nutzer zu einer unzumutbaren
Härte führen würde“ gestrichen.

6. In Artikel 2 wird die Nummer 2 wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Die nach den Nummern 1 bis 3 verglichenen Grundstücke müssen für

den Nutzer identifizierbar sein.“

Berlin, den 20. Februar 2002
Dr. Evelyn Kenzler
Ulla Jelpke
Sabine Jünger
Heidemarie Lüth
Christine Ostrowski
Petra Pau
Roland Claus und Fraktion

Begründung
Zu Nummer 1
§ 12 Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt die Entschädigung des Nutzers durch
den Grundstückseigentümer für das vom Nutzer errichtete Bauwerk nach Be-
endigung des Vertragsverhältnisses. Es widerspricht dem Eigentumsschutz des
Artikels 14 GG und ist ungerecht und unbillig, diese Entschädigung im Falle
der Kündigung durch den Nutzer geringer zu bemessen, als im Falle der Kün-
digung durch den Grundstückseigentümer. Die geltende Regelung erweckt den
Eindruck, als könnte dem Nutzer wegen der vorzeitigen Beendigung des Nut-
zungsverhältnisses ein Vorwurf gemacht werden. Die Beendigung erfolgt je-
doch, weil aus Alters- bzw. Gesundheitsgründen, wegen Umzugs oder wegen
der erreichten Höhe des Nutzungsentgelts eine Nutzung unmöglich geworden
ist. Deshalb wird vorgeschlagen, die Entschädigung in beiden Fällen nach dem
Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemes-
sen und demgemäß die diesem Grundsatz widersprechenden Regelungen in
§ 12 zu streichen. Eine solche Änderung des § 12 ist mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 vereinbar.
Zu Nummer 2
Nach der Regelung in § 15 müssen die Nutzer unter bestimmten Bedingungen
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Hälfte der Kosten für den Ab-
bruch des Bauwerks tragen. Von dieser Verpflichtung sollen sie aus sozialen
Gründen befreit werden. Die Nutzer befinden sich oft in der Zwangslage, dass
sie einerseits sich wegen hoher Nutzungsentgelte oder aus Alters- und Ge-
sundheitsgründen von ihrem Grundstück trennen wollen, andererseits eine
Kündigung nicht riskieren möchten, weil sie die Abbruchkosten fürchten. Zwi-
schen den vorgeschlagenen Änderungen zu Nummer 1 und Nummer 2 bestehen
inhaltliche Zusammenhänge. Der Umstand der eigenen Kündigung durch den
Nutzer rechtfertigt es auch hinsichtlich des Abrisses nicht, den Nutzer anders zu
behandeln als im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Grundstücks-
eigentümer.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8315

Zu Nummer 3
Die Veränderung der Nummerierung ergibt sich aus der Einfügung der beiden
neuen Nummern.
Zu Nummer 4.1
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Beteiligung der Nutzer an den öffent-
lichen Lasten in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 festgestellt: „Auf welche
Weise und in welcher Höhe die Nutzer von Erholungs- und Freizeitgrundstü-
cken an den öffentlichen Lasten dieser Grundstücke zu beteiligen sind, muss
der Entscheidung des Gesetz- oder des Verordnungsgebers vorbehalten bleiben.
Deren Gestaltungsbefugnis ist allerdings insoweit eingeschränkt, als jedenfalls
sichergestellt werden muss, dass die Nutzer der genannten Grundstücke an den
öffentlichen Lasten angemessen beteiligt werden.“
Das Gericht verlangt angemessene Beteiligung, definiert die Angemessenheit
jedoch nicht, sondern überlässt die Einzelheiten dem Gesetz- und Verordnungs-
geber. Der Deutsche Bundestag ist nicht gehalten, unter Angemessenheit eine
Beteiligung der Nutzer mit 50 vom Hundert zu verstehen. Angesichts der dau-
erhaften, den Grundstückeigentümern zugute kommenden Erhöhung des Wer-
tes des Grundstücks durch Erschließungsmaßnahmen, wegen der ohnehin
hohen Nutzungsentgelte und aus sozialen Gründen erscheint eine Beteiligung
der Nutzer mit 25 vom Hundert gerechtfertigt.
Zu Nummer 4.2
Das vorgeschlagene Sonderkündigungsrecht des Nutzers entspricht der Rege-
lung in § 8 Nutzungsentgeltverordnung und garantiert insofern gleiche Gestal-
tung beider Sonderkündigungsfälle. Im Falle einer Erhöhung des Nutzungsent-
gelts – auch durch die Abwälzung öffentlicher Lasten auf den Nutzer – soll der
Nutzer berechtigt sein, sich vom Vertrag zu lösen mit der Folge, dass die
erhöhten Kosten von ihm nicht zu tragen sind. Es wird der Vorschlag des Bun-
desrats in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf aufgegriffen (vgl.
Bundestagsdrucksache 14/7169). Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung, dass der Nutzer das Nutzungsver-
hältnis ohnehin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kündigen kann, ist
nicht stichhaltig. Das Sonderkündigungsrecht ermöglicht dem Nutzer eine un-
mittelbare Reaktion auf die angekündigte Erhöhung, wohingegen das allge-
meine Kündigungsrecht nach dem BGB nur jährlich ausgeübt werden kann.
Zu Nummer 5
Die Regelung des neuen § 23a gewährt auch dem Nutzer neben dem
Grundstückseigentümer ein (subsidiäres) Teilkündigungsrecht. Sie enthält je-
doch Elemente der Ungleichbehandlung. Nicht akzeptabel ist insbesondere die
Voraussetzung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte für den Nutzer, wenn
das Vertragsverhältnis ohne Teilkündigung fortgesetzt wird. Der Änderungsvor-
schlag verfolgt das Ziel, die Ungleichbehandlung des Nutzers gegenüber dem
Grundstückseigentümer in diesem Punkt zu beseitigen.
Zu Nummer 6
Die Verlangen zur Erhöhung des Nutzungsentgelts und die Auskünfte und Gut-
achten von Gutachterausschüssen enthalten regelmäßig keine hinreichend ge-
naue Bezeichnung der verglichenen Grundstücke, so dass es dem Nutzer nicht
möglich ist, diese Grundstücke zu identifizieren und die Angaben nachzuprü-
fen. In § 6 der Nutzungsentgeltverordnung sollte deshalb ausdrücklich geregelt
werden, dass der Nutzer durch genaue Bezeichnung der verglichenen Grund-
stücke in die Lage versetzt werden muss, ohne weitere Nachforschungen die
Vergleichbarkeit zu überprüfen.

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