BT-Drucksache 14/8300

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Vom 20. Februar 2002


Deutscher Bundestag Drucksache 14/8300
14. Wahlperiode 20. 02. 2002

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Winfried Wolf, Eva-Maria Bulling-Schröter,
Wolfgang Bierstedt, Uwe Hiksch, Dr. Barbara Höll, Gerhard Jüttemann,
Rolf Kutzmutz, Ursula Lötzer, Dr. Christa Luft, Kersten Naumann,
Rosel Neuhäuser, Christine Ostrowski, Dr. Uwe-Jens Rössel,
Roland Claus und der Fraktion der PDS

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Magnetschwebebahn-
planungsgesetzes

A. Problem
Magnetschwebebahnen als öffentliche Verkehrsmittel für den Personenverkehr
werden seit einigen Jahrzehnten in Deutschland entwickelt und es wurden viele
Anwendungsstrecken geplant (z. B. München – Hamburg, Köln – Düsseldorf,
Hannover – Berlin, Hamburg – Hannover, Hamburg – Berlin). Bisher ist keine
der geplanten Strecken umgesetzt worden und weltweit verkehrt keine Mag-
netschwebebahn im Alltagsbetrieb. Aus unterschiedlichen Gründen wie techni-
schen Problemen, Finanzierungsschwierigkeiten oder aufgrund von Widerstand
der durch den Trassenbau betroffenen Bevölkerung sind die Projekte in
Deutschland nicht realisiert worden.
Mit dem Rad-Schiene-System ist ein gut funktionierendes Verkehrssystem in
Form der Eisenbahn für den Personen- und Güterverkehr vorhanden und Mag-
netschwebebahnen sind derzeit nicht kompatibel mit diesem System. Der Auf-
bau eines Konkurrenzsystems ist nicht sinnvoll und nicht finanzierbar. Mag-
netschwebebahnen sind im Vergleich zu herkömmlichen Eisenbahnen in der
Bilanz verkehrs- und umweltpolitisch als sehr negativ einzustufen.
Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz als Regelungsinstrument der pla-
nungsrechtlichen Umsetzung für Magnetschwebebahn-Anwendungsstrecken
schränkt die Rechte von betroffenen Bürgern und Umweltverbänden sehr stark
ein. Eine umstrittene Technik soll damit gegen die Interessen der Bevölkerung
und gegen das bestehende System Eisenbahn durchgesetzt werden.

B. Lösung
Die Aufhebung des Gesetzes ist erforderlich.

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Keine

Drucksache 14/8300 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Magnetschwebebahn-
planungsgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1

Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. No-
vember 1994 (BGBl. I S. 3486), geändert durch Allgemei-
nes Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1019) (BGBl. III 910-10-1) wird aufgehoben.

§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in

Kraft.

Berlin, den 20. Februar 2002

Dr. Winfried Wolf
Eva-Maria Bulling-Schröter
Wolfgang Bierstedt
Uwe Hiksch
Dr. Barbara Höll
Gerhard Jüttemann
Rolf Kutzmutz
Ursula Lötzer
Dr. Christa Luft
Kersten Naumann
Rosel Neuhäuser
Christine Ostrowski
Dr. Uwe-Jens Rössel
Roland Claus und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/8300

Begründung

Aus der Zeit der vorausgegangenen Regierung unter CDU/
CSU und FDP stammen mehrere Gesetze zur Mag-
netschwebebahn-Technologie, die von einer Euphorie ge-
prägt sind, wie sie bei den damaligen Regierungsparteien
hinsichtlich der Realisierungsmöglichkeit eines Mag-
netschwebebahn-Projekts in der Bundesrepublik Deutsch-
land vorherrschte. Dies trifft zu auf das Magnetschwebe-
bahnbedarfsgesetz aus dem Jahr 1994, das den Bau einer
Magnetschwebebahnstrecke Hamburg – Berlin zwingend
vorschrieb und das dann im Sommer 2001 aufgehoben
wurde. Aus dieser Zeit stammt auch das Magnetschwebe-
bahnplanungsgesetz. Dieses sieht auf verschiedenen Ebenen
im Vergleich zum Bau anderer Verkehrswege Bevorzugun-
gen vor, die vordergründig das Planungsverfahren verkür-
zen und den Bauprozess beschleunigen sollen, dabei jedoch
in erheblichem Umfang bisher geltende Rechte von betrof-
fenen Bürgerinnen und Bürgern und von am Verfahren zu
beteiligenden Verbänden beeinträchtigen oder gar aushe-
beln. Unter anderem wird in dem Magnetschwebebahnpla-
nungsgesetz festgelegt:
– „… § 2 (3) Planfeststellung und Plangenehmigung ent-

fallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwe-
sentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung
liegen insbesondere vor, wenn
1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder

die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-
liegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den
vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen
getroffen werden …

– § 6 Vorzeitige Besitzeinweisung. (1) Ist der sofortige
Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der
Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau
oder die Änderung von Betriebsanlagen der Magnet-
schwebebahnen benötigten Grundstücks durch Verein-
barung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu
überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des
Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder
Erteilung der Planung in den Besitz einzuweisen. …“

Das aber heißt: Der Bau einer neuen Transrapid- oder Me-
trorapid-Strecke ließe sich nach diesem Sonderrecht relativ
leicht umsetzen bzw. durchsetzen. Zeitraubende Verfah-
rensabläufe und die Rücksichtnahme auf die Belange Be-
troffener könnten sich die Baugesellschaften – darunter die
Deutsche Bahn AG – vielfach sparen. Das gilt ganz beson-
ders für den Fall, dass – wie im Fall der Ruhrgebietsstrecke
geplant – ein großer Teil der neuen Metrorapid-Trassen auf
bestehendem Eisenbahngelände – teilweise durch Umwid-
mung bisheriger Bahntrassen – gebaut würde.

Eine solche planungsrechtliche Sonderbehandlung der Bau-
träger einer Magnetschwebebahnstrecke ist bereits aus
Gründen der demokratischen Kultur und aus Umweltschutz-
gründen nicht akzeptabel. Dies gilt umso mehr, als es sich
bei der Magnetschwebebahntechnologie nachgewiesener-
maßen um keine ausgereifte und jederzeit anwendbare
Technologie handelt. Tatsache ist, dass nirgendwo auf der
Welt eine in Betrieb befindliche und den Anforderungen des
Alltagsverkehrs Genüge leistende Magnetschwebebahn-
Verbindung existiert.
Das „Handelsblatt“, dem kaum „Technikfeindlichkeit“ und
auch nicht eine besonders kritische Haltung gegenüber der
Transrapid-Technik nachgesagt werden kann, schrieb an-
lässlich der Präsentation der Machbarkeitsstudie für die
neuen Magnetschwebebahn-Projekte Dortmund – Düssel-
dorf bzw. München-Hauptbahnhof zum Münchner Flugha-
fen: „Bislang ist die Magnetschwebebahntechnologie im-
mer noch ein Forschungsobjekt – von der Serienreife für
den Alltagsbetrieb im Zehn-Minuten-Takt noch um einiges
entfernt.“ (18. Januar 2002).
Der unzureichende Reifegrad dieser Technologie trifft bei-
spielsweise auf das Thema Tunnelstrecken zu. Bei beiden in
Frage stehenden Projekten würde es Begegnungsverkehr
von Transrapid-Fahrzeugen im Tunnel geben, im Fall der
Metrorapid-Strecke im Ruhrgebiet auch bei hoher Ge-
schwindigkeit. Neuere Erkenntnisse in Japan, wo die Mag-
netschwebebahntechnik ebenfalls seit mehr als 25 Jahren
untersucht wird und wo diese ebenfalls noch nicht zur An-
wendung gelangen konnte, ergaben: Gerade das Problem
des Magnetschwebebahn-Begegnungsverkehrs in Tunneln
konnte bei konkreten Tests noch nicht gelöst werden. Dabei
werden in Japan solche konkreten Tests vorgenommen; in
der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher nicht einmal
die Möglichkeit, solche Tests durchzuführen, da es auf der
Emsland-Versuchsstrecke keine Tunnel gibt und da diese
Strecke nur eingleisig ausgebaut ist. In Japan, so ein Be-
richt, habe sich gezeigt, dass „der bei der Vorbeifahrt entste-
hende Luftdruck… bei Zügen, die über Magnetspulen von
Linearmotoren angetrieben werden und die in zehn Zenti-
metern Höhe über dem Fahrweg schweben, noch schwieri-
ger zu beherrschen“ sei als bei der herkömmlichen
Rad-Schiene-Technik (nach: „Frankfurter Rundschau“ vom
18. Dezember 2001). Demgegenüber erklären die Vertreter
des deutschen Transrapid-Konsortiums, das Problem der
Begegnungsfahrten in Tunneln sei gelöst, da es dafür „aus-
reichende Erfahrungen mit Computersimulationen“ geben
würde.
Unter den gegebenen Bedingungen sind besondere Bevor-
zugungen im Planungsrecht für die Magnetschwebebahn-
Technologie nicht akzeptabel und ist das Magnetschwebe-
bahnplanungsgesetz aufzuheben.

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