BT-Drucksache 14/7864

1) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7727, 14/7754- Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) 2) Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/7386 (neu)- (Terrorismusbekämpfungsgesetz) 3) Antrag der Abgeordneten Bosbach, Rühe, von Klaeden weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -14/7065 (neu)- Sicherheit 21 - Was zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus jetzt zu tun ist

Vom 13. Dezember 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7864
14. Wahlperiode 13. 12. 2001

*) Die Beschlussempfehlung wurde als Bundestagsdrucksache 14/7830 verteilt.

Bericht*)
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7727, 14/7754 –
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)

2. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/7386 (neu) –
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)

3. Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Volker Rühe, Eckart von
Klaeden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/7065 (neu) –
Sicherheit 21 – Was zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus jetzt
zu tun ist

Bericht der Abgeordneten Dieter Wiefelspütz, Günter Graf (Friesoythe), Erwin Marschewski
(Recklinghausen), Cem Özdemir, Dr. Max Stadler und Ulla Jelpke

I. Zum Verfahren
1. Allgemein
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/7727 und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu
der Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 14/7754)
zu diesem Gesetzentwurf wurden in der 207. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 12. Dezember 2001 an den In-
nenausschuss federführend sowie an den Auswärtigen Aus-
schuss, Rechtsausschuss, Finanzausschuss, Ausschuss für
Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss für Gesundheit, Ver-
teidigungsausschuss, Ausschuss für Menschenrechte und
Humanitäre Hilfe, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss

für Wirtschaft und Technologie und den Haushaltsausschuss
gemäß § 96 GO zur Mitberatung überwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/7386 (neu) wurde in der
201. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. November
2001 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Auswärtigen Ausschuss, Rechtsausschuss, Finanzaus-
schuss, Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, Ausschuss
für Gesundheit, Verteidigungsausschuss, Ausschuss für
Menschenrechte und Humanitäre Hilfe, Ausschuss für Tou-
rismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union und den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO
zur Mitberatung überwiesen.

Drucksache 14/7864 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 14/
7065 (neu) wurde in der 195. Sitzung des Deutschen Bun-
destages am 18. Oktober 2001 an den Innenausschuss feder-
führend sowie an den Auswärtigen Ausschuss, Rechtsaus-
schuss, Verteidigungsausschuss, Ausschuss für Menschen-
rechte und Humanitäre Hilfe, Ausschuss für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, Ausschuss für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union und den Haushalts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7727 und Drucksache

14/7386 (neu)
aa) Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 88. Sitzung

am 12. Dezember 2001 die Annahme der Gesetzent-
würfe mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen von FDP und PDS und bei Drucksache 14/
7727 mit einer Stimme aus der Fraktion der CDU/CSU,
ansonsten bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/
CSU empfohlen.

bb) Der Rechtsausschuss hat in seiner 109. Sitzung am
12. Dezember 2001 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7386 (neu) in
der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfrak-
tionen empfohlen. Die Fraktionen der CDU/CSU, FDP
und PDS haben an der Abstimmung nicht teilgenom-
men. Zudem hat der Rechtsausschuss einvernehmlich
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 14/
7727, 14/7754 für erledigt zu erklären.

cc) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in
seiner 110. Sitzung am 12. Dezember 2001 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der
Fraktionen der FDP und PDS die Annahme der Gesetz-
entwürfe in der Fassung der Änderungsanträge der Ko-
alitionsfraktionen und den eigenständig zu SGB X im
Ausschuss vorgelegten Änderungsantrag der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der iden-
tisch ist mit dem im federführenden Ausschuss gestell-
ten Änderungsantrag zu Punkt XII empfohlen. Die
Fraktion der CDU/CSU stimmte den Änderungsanträ-
gen zu, sah sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht in der
Lage, über den Gesetzentwurf insgesamt abzustimmen.

dd) Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 91. Sitzung
am 12. Dezember 2001 die Annahme der Gesetzent-
würfe in der Fassung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der
Fraktion der CDU/CSU, mit einer Stimme der CSU,
gegen die Stimmen der Fraktion der FDP sowie bei Ab-
wesenheit der Fraktion der PDS empfohlen.

ee) Der Finanzausschuss hat in seiner 119. Sitzung am
12. Dezember 2001 empfohlen, mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktio-
nen der FDP und PDS bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der CDU/CSU die Gesetzentwürfe anzunehmen.

ff) Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 120. Sitzung
am 12. Dezember 2001mit den Stimmen derMitglieder

der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
einigen Stimmen der Fraktion der CDU/CSU gegen die
Stimmen derMitglieder der Fraktion der PDS undweite-
rer Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU bei Enthal-
tung der Mitglieder der Fraktion der FDP und den rest-
lichen Mitgliedern der Fraktion der CDU/CSU die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7386
in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitions-
fraktionen empfohlen. Den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 14/7727 hat der Ausschuss für erledigt erklärt.

gg) Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe hat in seiner 76. Sitzung am 12. Dezember dem
federführenden Ausschuss, mit den Stimmen der Frak-
tionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ge-
gen die Stimme der Fraktion der FDP, bei Enthaltung
der Fraktion der CDU/CSU und bei Abwesenheit der
Fraktion der PDS empfohlen, dem Plenum die An-
nahme der Drucksache 14/7386 vorzuschlagen.
Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss für Menschen-
rechte und Humanitäre Hilfe aus menschenrechtlicher
Sicht mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen die Stimmen der
Fraktionen von CDU/CSU und FDP und bei Abwesen-
heit der Fraktion der PDS, im Gesetzentwurf sicherzu-
stellen, dass
1. legitimer politischer Widerstand von terroristischen

Aktivitäten abgegrenzt wird. Dabei muss insbeson-
dere sichergestellt sein, dass tatsächlich nur den Per-
sonen der Flüchtlingsstatus bzw. der flüchtlings-
rechtliche Abschiebeschutz verweigert wird, bei
denen schwerwiegende Gründe dafür sprechen, dass
sie Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die
Menschlichkeit begangen haben. Die Prüfung dieser
Ausschlussgründe sollte beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Rahmen
einer asylrechtlichen Gesamtbewertung erfolgen;

2. die neuen Versagens- und Ausweisungsgründe in
den §§ 8 und 47 AuslG präziser gefasst werden.
Dies ist insbesondere von Bedeutung, damit Perso-
nen, bei denen die Familieneinheit nur in Deutsch-
land verwirklicht werden kann, ausschließlich dann
von Aufenthaltsversagung bzw. Regelausweisung
betroffen sind, wenn schwerwiegende Gründe für
eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit sprechen;

3. der volle Rechtsschutz bei der Neuregelung der
Ausweisungstatbestände des Ausländergesetzes
greift. Es muss daher weiterhin sichergestellt sein,
dass Klagen gegen eine solche Ausweisungsverfü-
gung aufschiebende Wirkung haben. Außerdem dür-
fen keinesfalls Abschiebungen erfolgen, wenn den
Betroffenen Folter bzw. grausame und unmensch-
liche Behandlung oder die Todesstrafe droht;

4. die Weitergabe von Daten vom Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an den
Bundesverfassungsschutz bzw. von Ausländerbe-
hörden an die Landesverfassungsschutzämter die
Betroffenen bei einer Rückkehr in ihren Herkunfts-
staat bzw. ihre Angehörigen im Herkunftsstaat nicht
gefährdet. Es sollte im Bundesverfassungsschutzge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7864

setz klargestellt werden, dass Daten und Informatio-
nen, die aus dem Asylverfahren stammen, in der Re-
gel nicht an den Herkunftsstaat weitergegeben
werden dürfen, da das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen in der Regel überwiegt.

hh) Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 75. Sitzung
am 12. Dezember 2001 mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und eines Teils der Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktionen
FDP, PDS und eines weiteren Mitglieds der Fraktion
der CDU/CSU die Annahme des Gesetzentwurfs in der
Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktio-
nen empfohlen.

ii) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union hat in seiner 85. Sitzung am
12. Dezember 2001 die Annahme der Gesetzentwürfe
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der
Fraktionen der FDP und PDS empfohlen.

jj) Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 70. Sitzung am 12. Dezember 2001 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
PDS sowie bei Stimmenthaltung der Fraktionen von
CDU/CSU und FDP empfohlen, die Gesetzentwürfe
anzunehmen.
Im Ausschuss ist festgestellt worden, dass die Vielzahl
von noch vorgenommenen Änderungen am Gesetzent-
wurf lediglich als umfangreiche Tischvorlage verfügbar
gemacht werden konnte. Zum Verfahren hat sich der
Ausschuss daher darauf verständigt, die vertiefte Über-
prüfung des Gesetzentwurfs einschließlich der Ände-
rungen dem federführenden Ausschuss zu überlassen.
Angesichts dieser Sachlage haben die Fraktionen CDU/
CSU und FDP angekündigt, dass sie sich bei der Ab-
stimmung der Stimme enthalten würden. Im Ergebnis
hat der Ausschuss mehrheitlich beschlossen, dem fe-
derführenden Innenausschuss die Annahme des Gesetz-
entwurfs zu empfehlen.

kk) Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß
§ 96 GO gesondert abgeben.

b) Antrag auf Drucksache 14/7065 (neu)
aa) Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 88. Sitzung am

12. Dezember 2001 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung der FDP die Ablehnung des Antrags empfohlen.

bb) Der Rechtsausschuss hat in seiner 109. Sitzung am
12. Dezember 2001 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU empfoh-
len, den Antrag abzulehnen.

cc) Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 91. Sitzung
am 12. Dezember 2001 mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU, bei Ab-
wesenheit der Fraktion der PDS empfohlen, den Antrag
abzulehnen.

dd) Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre
Hilfe hat in seiner 75. Sitzung am 14. November 2001
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU die Ablehnung des Antrags
empfohlen.

ee) Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat in seiner 70. Sitzung am 12. Dezember
2001 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und der FDP in Abwesenheit
der Fraktion der PDS empfohlen, den Antrag abzuleh-
nen.

ff) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner 83. Sitzung am 14. November
2001 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU empfohlen, den
Antrag abzulehnen.

gg) Der Haushaltsausschuss hat in seiner 90. Sitzung am
14. November 2001 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Abwesenheit
der Fraktion der FDP empfohlen, den Antrag abzuleh-
nen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7727 und Drucksache

14/7386 (neu)
Der Innenausschuss hat in seiner 74. Sitzung am 14. No-
vember 2001 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zum Entwurf eines Terrorismusbekämpfungs-
gesetzes durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
78. Sitzung am 30. November 2001 durchgeführt. Auf das
Protokoll der Anhörung, an der sich 15 Sachverständige be-
teiligt haben, wird hingewiesen.
Der Innenausschuss hat in seiner 79. Sitzung am
12. Dezember 2001 den Gesetzentwurf auf Drucksachen
14/7727 und 14/7386 (neu) abschließend beraten.
Als Ergebnis der Beratungen wurde der Gesetzentwurf auf
Drucksachen 14/7727 und 14/7386 (neu) in der Fassung der
eingebrachten Änderungsanträge der Koalition mit der
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU angenom-
men. Die Fraktionen der FDP und der PDS haben sich aus
Protest gegen die Verfahrensweise nicht an der Abstim-
mung beteiligt.
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 14/660 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen. Die Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS ha-
ben sich an der Abstimmung über die Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen nicht beteiligt. CDU/CSU, FDP und
PDS haben wegen der Kurzfristigkeit der Vorlage dieser
Änderungsanträge durch die Koalitionsfraktionen eine Ver-
letzung des parlamentarischen Beratungsrechts vehement
moniert.

Drucksache 14/7864 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

aa) Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU auf
Ausschussdrucksache 14/661 vom 7. Dezember 2001
(Anlage 1) fanden im Ausschuss keine Mehrheit.
Die Änderungsanträge der CDU/CSU-Fraktion wur-
den mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
antragstellenden Fraktion abgelehnt. Die Fraktionen
der FDP und PDS haben sich nicht an der Abstimmung
beteiligt.

bb) Zu diesem Gesetzentwurf auf Drucksachen 14/7727
und 14/7386 (neu) hat die Fraktion der FDP einen Ent-
schließungsantrag auf Ausschussdrucksache 14/663
eingebracht (Anlage 2).
Diesen Entschließungsantrag hat der Innenausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
PDS abgelehnt.

b) Antrag auf Drucksache 14/7065 (neu)
Der Innenausschuss hat diesen Antrag in seiner 79. Sit-
zung am 12. Dezember 2001 abschließend beraten und ihn
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt. Die Fraktion der FDP hat sich an
der Abstimmung nicht beteiligt.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 14/

7386 (neu) hingewiesen.
2. Die von den Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-

sache 14/660 initiierten Änderungen sind im Wesent-
lichen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes)

Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstaben b und c
(§ 8 Abs. 5 bis 13 BVerfSchG)
Die Regelungen der rechtsstaatlich gebotenen Kontrolle der
Informationsgewinnung des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz durch Einholung von Auskünften bei Banken, Post-
dienstleistern, Luftfahrt- und Telekommunikationsunterneh-
men werden auf hohem Niveau vereinheitlicht. Mit der Ein-
bindung der G 10-Kommission auch in das Verfahren
zur Entscheidung über die nach § 8 Abs. 5 und Abs. 7
BVerfSchG vorgesehenen Maßnahmen wird eine effektive
Kontrolle auch in diesem Bereich gewährleistet. Im Hin-
blick auf die Eingriffstiefe der Erhebungsbefugnisse wird
damit ein Maximum an Kontrolldichte erreicht. Der Ein-
grenzung der Auskunftsbefugnisse des Bundesamtes für
Verfassungsschutz dient der nunmehr neu aufgenommene
Zusatz, dass das Bundesamt nur im Einzelfall Auskünfte
einholen darf. Um eine sinnvolle Evaluation dieser Maß-
nahmen im Zusammenhang mit der in Artikel 22 des Ge-
setzentwurfs vorgesehenen Befristung zu gewährleisten, ist
nunmehr zusätzlich vorgesehen, dass in die Berichte des zu-
ständigen Bundesministeriums an das Parlamentarische
Kontrollgremium Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und

Kosten der Maßnahmen aufzunehmen sind. Neu ist ferner
die Regelung, dass das Parlamentarische Kontrollgremium
drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen zusammen-
fassenden Evaluierungsbericht an den Deutschen Bundestag
zu erstatten hat.
Die neuen Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungs-
schutz sollen auch den Ländern zustehen. Voraussetzung ist
aber, dass der jeweilige Landesgesetzgeber den in § 9
Abs. 10 und 11 des Entwurfs normierten Standard erfüllt
und er auch eine Verpflichtung zur Berichterstattung an das
Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes geschaffen
hat.
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 9 Abs. 2 bis 3 – neu –

und § 9 Abs. 4 Satz 5 – neu –
BVerfSchG)

Zu a)
Die Ergänzung des Absatzes 2 regelt den verdeckten Ein-
satz technischer Mittel zur Eigensicherung der bei einem
Einsatz in Wohnungen tätigen Personen gemäß Artikel 13
Abs. 5 des Grundgesetzes. Entsprechend Artikel 13 Abs. 5
Satz 1 des Grundgesetzes wird der Präsident des Bundes-
amtes für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter als dieje-
nige Stelle gesetzlich bestimmt, die den Einsatz technischer
Mittel in Wohnungen ausschließlich zur Eigensicherung an-
ordnet. Eine andere Verwendung der bei dieser Gelegenheit
erlangten Daten wird nach Satz 10 eingeschränkt. Insbeson-
dere darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die erhobe-
nen Daten nur zur Gefahrenabwehr im Rahmen seiner Auf-
gaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie für Übermittlungen
nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes ver-
wenden. Die Zweckbindung der übermittelten Daten für den
Empfänger richtet sich nach § 4 Abs. 6 des Artikel 10-Ge-
setzes. Zuvor ist gemäß Artikel 13 Abs. 5 Satz 2 des Grund-
gesetzes die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich fest-
zustellen. Satz 13 erfüllt das Zitiergebot nach Artikel 19
Abs. 1 Satz 2 GG.
Zu b)
Der bisherige Satz 2 des Absatzes 3 wird gestrichen, da er
aus systematischen Gründen als Satz 7 in Absatz 2 einge-
fügt wird.
Zu c)
Redaktionelle Anpassung an die Neuformulierung von § 8
Abs. 9.
Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c (§ 18Abs. 1a – neu –

BVerfSchG)
Redaktionelle Neufassung aus Gründen der Klarstellung,
darüber hinaus Eingrenzung der Übermittlungsbefugnis auf
Fälle, in denen die Übermittlung völkerrechtlich geboten
ist.
Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 19 Abs. 4 BVerfSchG)
Die Neuregelung stellt sicher, dass personenbezogene Daten
auch zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- und
verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne von § 1
Abs. 4 SÜG übermittelt werden dürfen. Damit erhalten

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7864

diese Einrichtungen die Möglichkeit, angemessen auf die
von einzelnen Mitarbeitern ausgehenden Gefährdungen zu
reagieren. Ferner ist nunmehr eine Mitteilungspflicht des
Bundesamtes für Verfassungsschutz an Betroffene normiert.

Zu Artikel 2 (MAD-Gesetz)
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 MAD-Gesetz)
Folgeänderung durch Ergänzung des § 8 BVerfSchG. Der
gegenwärtige Absatz 5 des § 8 BVerfSchG wird nunmehr
Absatz 13 (im Regierungsentwurf noch als Absatz 10 vor-
gesehen). Dementsprechend ist die Verweisung in § 4
Abs. 1 Satz 1 MAD-G im Entwurf zu ändern.

Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b (§ 10 Abs. 3 – neu –
MAD-Gesetz)

Die Auskunftsregelung für den MAD wird redaktionell an
die entsprechende Formulierung im Bundesverfassungs-
schutzgesetz angepasst. Die Kontrolle wird durch die Ein-
beziehung des Parlamentarischen Kontrollgremiums neben
der G 10-Kommission intensiviert. Die Einräumung der
neuen Befugnis an den MAD ist notwendig, weil dieser die-
selben Aufgaben zu erfüllen hat wie das Bundesamt für Ver-
fassungsschutz, das im militärischen Bereich wegen der Zu-
ständigkeit des MAD nicht tätig werden darf, und anderen-
falls eine Regelungslücke vorhanden wäre.

Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 11 Abs. 1 – neu –
MAD-Gesetz)

Angleichung an die Ergänzung in § 18 Abs. 1a Satz 2
BVerfSchG. Eine entsprechende Änderung im BKA-Gesetz
ist im Hinblick auf die bereits vorhandene Vorschrift des
§ 14 Abs. 6 und 7 BKA-Gesetz nicht erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des BND-Gesetzes)
Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 2 Abs. 1a – neu – BND-Gesetz)
Redaktionelle Anpassung an § 8 Abs. 5 und 9 BVerfSchG.

Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 8 Abs. 3a – neu –
BND-Gesetz)

Auch diese Auskunftsregelung für den BND wird redaktio-
nell an die entsprechende Formulierung im Bundesverfas-
sungsschutzgesetz angepasst. Auch hier wird die Kontrolle
durch die Einbeziehung des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums intensiviert.

Artikel 3 Nr. 3 – neu – (§ 9 Abs. 2 BND-Gesetz)
Angleichung an die Ergänzung in § 18 Abs. 1a Satz 2
BVerfSchG. Eine entsprechende Änderung im BKA-Gesetz
ist im Hinblick auf die bereits vorhandene Vorschrift des
§ 14 Abs. 6 und 7 BKA-Gesetz nicht erforderlich.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sicherheits-
überprüfungsgesetzes)

Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 1 Abs. 4 und 5 – neu – SÜG)
Die Definition der lebens- oder verteidigungswichtigen Ein-
richtung sowie der sicherheitsempfindlichen Stelle fand sich
bisher in der Begründung des Regierungsentwurfs.
Mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz soll nunmehr die
lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung und die da-
rin befindliche sicherheitsempfindliche Stelle legaldefiniert
werden.
Besonders der Begriff der sicherheitsempfindlichen Stelle
wurde so gefasst, dass nur ein begrenzter Personenkreis, dem
der alleinige Zugang gestattet ist, sicherheitsüberprüft wird.
Zu Artikel 5 Nr. 5 Buchstabe b (§ 25 Abs. 2 – neu –

SÜG)
Mit Satz 2 soll den Bundesministerien die Möglichkeit
eröffnet werden, die sich aus diesem Gesetz ergebenden zu-
sätzlichen Aufgaben als für die Sicherheitsüberprüfungen
zuständige Stelle auch dem nachgeordneten Bereich über-
tragen zu können.
Zu Artikel 5 Nr. 6 (§ 34 SÜG)
Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit und zur Klarstellung
der Zuständigkeit für die nicht-öffentliche Stelle wurde § 34
SÜG neu formuliert. Es soll deutlich werden, dass für die
Festlegung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrich-
tungen einschließlich ihrer sicherheitsempfindlichen Stellen
in derWirtschaft die Bundesministerien zuständig sind.
Zu Artikel 7 (Änderung des Passgesetzes)
Zu Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe b (§ 4 Abs. 3 und 4

PassG)
Die Einrichtung einer bundesweiten Datei ist nicht vorgese-
hen. Dies gilt in gleicher Weise für eine länderübergreifende
Vernetzung der lokalen Register.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über

Personalausweise)
Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a (§ 1 Abs. 4 und 5

PAuswG)
Die Einrichtung einer bundesweiten Datei ist nicht vorgese-
hen. Dies gilt in gleicher Weise für eine länderübergreifende
Vernetzung der lokalen Register.
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes)
Zu Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe b (§ 5 Abs. 2 Nr. 4

AuslG)
Die Änderung greift den Vorschlag des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 920/01 – Beschluss, S. 8, Nr. 12)
auf, in § 5 Abs. 2 Nr. 4 – neu – AuslG aus gesetzessystema-
tischen Gründen den Begriff „Aufenthaltsgenehmigung“
statt den Begriff „Aufenthaltstitel“ zu verwenden. Es han-
delt sich um eine redaktionelle Änderung.

Drucksache 14/7864 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 11 Nr. 3 (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG)
Die vom Gesetzgeber vorzunehmende Abwägung der staat-
lichen Sicherheitsinteressen mit den verfassungsrechtlich
schutzwürdigen Belangen der betroffenen Person erfordert,
dass die mit dem Versagungstatbestand abzuwehrende Ge-
fährdung hinreichend konkretisiert sein muss. Der Verdacht
einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grund-
ordnung, einer Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei Verfol-
gung politischer Ziele oder eines öffentlichen Aufrufs zur
Gewaltanwendung reicht hierfür noch nicht aus, selbst
wenn die Annahme sich auf Tatsachen stützt. Es ist viel-
mehr der Nachweis erforderlich.
Ein derartiger Nachweis kann bei der Zugehörigkeit zu ei-
nem Verein, der den internationalen Terrorismus unterstützt,
nicht durch Mitgliederlisten erbracht werden, da derartige
Vereinigungen üblicherweise keine Mitgliederlisten führen.
Die Zugehörigkeit muss insoweit über andere Mittel belegt
werden. Die Änderung trägt dem Rechnung.
Zu Artikel 11 Nr. 4 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 – neu –)
Die Änderung greift den Vorschlag des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 920/01 – Beschluss, S. 8, Nr. 13)
mit gering modifizierten Voraussetzungen auf. Mit dieser
Vorschrift wird die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall
trotz zwingenden Versagungsgrundes Ausländern ein Auf-
enthaltsrecht zu gewähren, wenn sie sich offenbaren und
glaubhaft von ihren Bestrebungen distanzieren.
Zu Artikel 11 Nr. 5 (§ 39 Abs. 1 Satz 3 AuslG)
Die Änderung folgt dem Vorschlag des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 920/01 – Beschluss, S. 9, Nr. 14)
unter Berücksichtigung der in der Gegenäußerung der Bun-
desregierung (Bundestagsdrucksache 14/7754) vorgeschla-
genen Änderung.
Der Ausweisersatz gemäß § 39 Abs. 1 AuslG wird auch
dann ausgestellt, wenn der Ausländer im Besitz einer Auf-
enthaltsgenehmigung ist und einen Pass weder besitzt noch
in zumutbarer Weise erlangen kann. In diesen Fällen gilt so-
wohl § 5 Abs. 3 bis 7 AuslG – neu – als auch § 39 Abs. 1
Sätze 2 bis 5 AuslG – neu –. Der Änderungsantrag zu § 39
Abs. 1 AuslG korrigiert insoweit den Regierungsentwurf,
als er, bezogen auf die im Dokument aufgeführten zulässi-
gen Angaben, den Regelungen des § 5 Abs. 3 bis 7 AuslG
angepasst wird.
Mit der Streichung der Angaben über die Seriennummer des
zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers wird ebenfalls
ein redaktionelles Versehen des Regierungsentwurfs auf
Vorschlag des Bundesrates korrigiert. Denn solche Angaben
sind tatsächlich unmöglich, da ein Ausweisersatz nur ausge-
stellt werden darf, wenn gerade kein Pass vorhanden ist.
§ 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG des Änderungsantrags
folgt dem Vorschlag des Bundesrates, die Möglichkeit für
einen Hinweis im Ausweisersatz zu schaffen, aus dem sich
ergibt, dass die Personalien nur auf eigenen Angaben beru-
hen, wie dies insbesondere bei Duldungsinhabern häufig der
Fall ist. Entsprechend der Systematik des § 39 Abs. 1 Satz 3
ist im Änderungsantrag, abweichend vom Bundesratsvor-
schlag, der in Nummer 10 „Anmerkungen“ vorsah, eine
Formulierung gewählt worden, die „Angaben über die Per-

son des Inhabers“, enthält. Der Hinweis nach Nummer 10
ist nur dann aufzunehmen, wenn keine verlässlichen Er-
kenntnisse über die Personalien des Ausländers aus anderen
Dokumenten (z. B. abgelaufener Pass) vorliegen.
Zu Artikel 11 Nr. 6 Buchstabe b (§ 41 Abs. 2

AuslG)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Behörde, die
die Aufzeichnungen vorgenommen hat, für die Aufbewah-
rung und für die Einhaltung der in § 78 Abs. 4 normierten
Löschungsfrist verantwortlich ist.
Zu Artikel 11 Nr. 12 (§ 64a Abs. 1 AuslG)
Redaktionelle Korrektur.
Zu Artikel 11 Nr. 14 (§ 72 AuslG)
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung sieht
bereits die Möglichkeit vor, im konkreten Einzelfall die so-
fortige Vollziehung einer Ausweisungsentscheidung anzu-
ordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Eine ge-
setzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aller Ist-
und Regelausweisungen würde auch viele Fälle erfassen,
bei denen sich das öffentliche Interesse nicht von vornhe-
rein aufdrängt. In den Fällen, bei denen Sicherheitsaspekte
eine Rolle spielen, ist das öffentliche Interesse ohne weite-
res im Einzelfall zu begründen, so dass die Regelung des
§ 80 VwGO ausreichend ist.
Artikel 11 Nr. 14a – neu – (§ 86 Nr. 3 AuslG)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur
Neuregelung des § 46 Nr. 1, dessen bisheriger Regelungs-
inhalt mit in § 47 Abs. 2 Nr. 4 aufgenommen wird.
Die geltende Verweisung in § 86 wird durch die Änderung
von § 46 Nr. 1 unrichtig. Der bisher in § 46 Nr. 1 enthaltene
Ausweisungstatbestand der Gefährdung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bun-
desrepublik Deutschland, der Beteiligung an Gewalttätig-
keiten bei der Verfolgung politischer Ziele oder des öffent-
lichen Aufrufs zu oder der Drohung mit Gewaltanwendung
geht künftig im neuen Regelausweisungsgrund des § 47
Abs. 2 Nr. 4 mit auf.
Artikel 11 Nr. 16 – neu – (§ 102a AuslG)
Angleichung an den in Einbürgerungsverfahren verwende-
ten allgemeinen Sicherheitsstandard, der radikale Extremis-
ten vom Anspruch auf Einbürgerung ausschließt, auch in
Fällen, bei denen die Einbürgerungsanträge vor dem
16. März 1999 gestellt worden sind und über die bisher
noch nicht entschieden worden ist.
Zu Artikel 12 (Änderung des Asylverfahrens-

gesetzes)
Zu Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb (§ 16 Abs. 1 AsylVfG)
Die Anfügung stellt ausdrücklich klar, dass Sprachaufzeich-
nungen nach § 16 AsylVfG nicht – wie die erkennungs-
dienstlichen Unterlagen – beim Bundeskriminalamt, son-
dern beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge aufbewahrt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7864

Zu Artikel 13 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a (§ 2 Abs. 2 Nr. 7

AZR-Gesetz)
Die Änderung beruht darauf, dass die Einfügung des § 129b
StGB wegen der noch nicht abgeschlossenen parlamenta-
rischen Beratungen des diesbezüglichen Gesetzentwurfs ge-
strichen werden muss, so dass nur die Änderung der Angabe
„§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes“ in die Angabe
„§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ Gegenstand der
Änderung ist.

Zu Artikel 13 Nr. 9 Buchstabe a (§ 29 Abs. 1 AZR-
Gesetz)

Die Streichung der Wörter „die weiteren Personalien,“ in
Nummer 10 der Vorschrift trägt einem Redaktionsversehen
Rechnung. „Die weiteren Personalien“ dürfen bereits nach
Nummer 3 der Vorschrift gespeichert werden.

Zu Artikel 15 (Ausländerdateienverordnung)
Zu Artikel 15 Nr. 1a – neu – (§ 6 Ausländer-

dateienverordnung)
Nach der derzeitigen Rechtslage werden die Daten in der
Ausländerdatei gelöscht, sobald der Ausländer die Rechts-
stellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes erworben hat. Die Vorschrift sieht eine
Verlängerung der Speicherfrist über den Zeitpunkt der Ein-
bürgerung hinaus vor. Die Anschläge in den USA belegen,
dass terroristische Gefahren auch von Ausländern ausgehen
können, die über längere Zeit unauffällig in Deutschland
leben. Daher ist nicht auszuschließen, dass Personen einge-
bürgert werden, bei denen im Zeitpunkt der Einbürgerung
keinerlei Kenntnisse über Zusammenhänge mit terroristi-
schen Gefahren bekannt sind, diese aber später bekannt
werden. Um diese Informationen für eventuelle polizeiliche
Ermittlungen zur Verfügung stellen zu können, ist die Ver-
längerung der Speicherfrist auf fünf Jahre erforderlich.

Zu Artikel 16 (AZRG-Durchführungsverordnung)
Zu Artikel 16 Nr. 5 (§ 19 AZRG-DV)
Die zusätzlich zu der im Gesetzentwurf enthaltenen Ände-
rung vorgesehenen Verlängerungen der Speicherfristen in
der Visadatei auf fünf bzw. zehn Jahre lässt eine Neufassung
der Vorschrift als zweckmäßig erscheinen. Die Fristverlän-
gerungen sind im Hinblick darauf erforderlich, dass unter-
getauchte Ausländer erfahrungsgemäß erst nach einem län-
geren Zeitraum auffallen.

Zu Artikel 16 Nr. 23 (Anlage, Abschnitt 1 Nr. 21
AZRG-DV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung durch Artikel 13
Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 AZR-Gesetz). Die im Gesetzentwurf
enthaltene Angabe „§ 129b StGB“, die nunmehr wieder zu
streichen ist, bedeutet, dass auch die in dieser Nummer be-
züglich der Aufnahme dieses Speichersachverhalts vorge-
nommenen Änderungen aufzuheben sind.

Zu Artikel 16 Nr. 28 (Anlage Abschnitt II Nr. 28
AZRG-DV)

Bei der Neufassung der Tabelle 28 sind folgende Änderun-
gen berücksichtigt:
– Berichtigungen in Spalte B
– Einfügung der „weiteren Personalien“ in die Spalte A

bei § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 4
– Streichung der weiteren Personalien bei § 29 Abs. 1

Nr. 10 in Spalte A.

Zu Artikel 18 (Änderung des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch)

Es ist ausreichend, in § 68 SGB X nur eine Regelung zur
Einbeziehung von bestimmten Sozialdaten in die Raster-
fahndung zu schaffen. Der bisherige Satz 1 umfasste sämtli-
che Sozialdaten, insbesondere auch medizinische Daten.
Die Erhebung datenschutzrechtlich besonders sensibler me-
dizinischer Daten zum Zwecke einer Rasterfahndung ist im
Hinblick auf das Ziel der Terrorismusbekämpfung nicht er-
forderlich. Durch die Änderung werden nur die zum Zwe-
cke einer Rasterfahndung notwendigerweise zu übermit-
telnden Sozialdaten abschließend aufgeführt. Damit wird
zugleich eine Regelung geschaffen, die den datenschutz-
rechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz konkretisiert. Durch
die Änderung in Satz 2 prüft die übermittelnde Stelle grund-
sätzlich nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Diese Regelung ent-
spricht der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zu Artikel 19 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
und Artikel 19a – neu – (Änderung der Luftver-

kehr-Zuverlässigkeitsüber-
prüfungsverordnung)

Zu Artikel 19 Nr. 4 (§ 29d Luftverkehrsgesetz)
Die vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 19 des Ent-
wurfs und die Einfügung eines neuen Artikel 19a greifen
den Beschluss des Bundesrates vom 30. November 2001
(Bundesratsdrucksache 920/01) in seinen wesentlichen Be-
standteilen auf. Die Änderungen gewährleisten eine klare,
bundeseinheitliche und verbindliche Zuverlässigkeitsüber-
prüfung insbesondere des auf Flughäfen in nicht allgemein
zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen täti-
gen Personals auf hohem Niveau. Zugleich werden die
Rechte der zu überprüfenden Personen hervorgehoben und
ein differenziertes Verfahren zu Beteiligung von Behörden,
Arbeitgebern, Flugplatz-, Luftfahrt- und Flugsicherungs-
unternehmen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung
festgelegt.

Zu Artikel 21 (Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang)

Die Ergänzung stellt eine Folge des neu eingefügten
Artikel 19a zur Änderung der Luftverkehr-Zuverlässigkeits-
überprüfungsverordnung dar.

Zu Artikel 22 (Inkrafttreten)
Die Befristung erstreckt sich auch auf § 7 Abs. 2 BKA-Ge-
setz sowie Verdeutlichung des Erfordernisses rechtzeitiger

Drucksache 14/7864 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Evaluierung im Hinblick auf diejenigen Neuregelungen, die
in den in Absatz 2 genannten Gesetzen enthalten sind.
Darüber hinaus heben die Koalitionsfraktionen ausdrück-
lich hervor:

Zu Artikel 11 Nr. 3 (§ 8 AuslG)
Es wird betont, dass es sich bei dem neu zu schaffenden § 8
Abs. 1 Nr. 5 AuslG nur um gegenwärtige sicherheitsgefähr-
dende Handlungen handelt.

Zu Artikel 11 Nr. 9 (§ 51 Abs. 3)
Die Neuregelung verfolgt das Ziel, Artikel 1 F der Genfer
Flüchtlingskonvention und damit die Ausschlusstatbestände
der GFK in das deutsche Recht zu übertragen und zu ge-
währleisten, dass eine Abwägung zwischen dem Schutz-
bedürfnis des Betroffenen und dem Ausschlusstatbestand
erfolgt.

Zu Artikel 13 Nr. 3 (§ 3 AZRG)
In den Verhandlungen sind die Verhandlungsführer davon
ausgegangen, dass bei der freiwilligen Angabe der Reli-
gionszugehörigkeit der Betroffene zuvor darauf hingewie-
sen wird, dass seine Angaben im AZR gespeichert werden.

Zu Artikel 3 Nr. 3 – neu –
§ 14 Abs. 7 BKAG steht einer Weitergabe von Daten nach
§ 18 Abs. 1a BVerfSchG außerhalb des Verfahrens gemäß
§ 19 Abs. 3 BVerfSchG entgegen.
Des Weiteren erläutert die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, dass die Änderung des § 18 Abs. 1a BVerfSchG
aus ihrer Sicht erforderlich war, um die Zulässigkeit der
Weitergabe der Daten durch das Bundesamt für Ver-
fassungsschutz an ausländische Dienste einzuschränken.
Die neue Formulierung stelle klar, dass eine Weiterüber-
mittlung an ausländische Dienste grundsätzlich unzulässig
ist und nur ausnahmsweise erfolgen darf, wenn keine über-
wiegenden schutzwürdigen Belange des Betroffenen entge-
genstehen und zusätzlich die Weitergabe völkerrechtlich ge-
boten ist.
3. Die Fraktion der CDU/CSU kritisiert vehement die Eile,

mit der dieser Gesetzentwurf „durchgepeitscht“ werde.
Angesichts der Kurzfristigkeit der Vorlage der Ände-
rungsanträge sei eine ordnungsgemäße Beratung nicht
möglich.
Materiell rechtlich müsse zur Bekämpfung des Terroris-
mus noch weitaus mehr getan werden.
Die CDU/CSU-Fraktion habe hierzu entsprechende Än-
derungsanträge mit umfassender Begründung (Anlage 1)
vorgelegt. Grundlage dieser Änderungsanträge sei die
UN-Sicherheitsresolution 1373.
Bereits 7 Tage nach den schrecklichen Terroranschlägen
auf die Vereinigten Staaten von Amerika habe der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 18. September
2001 von den Staaten die Einleitung umfassender Maß-
nahmen zur Terrorbekämpfung verlangt.
Der Sicherheitsrat fordere in seiner Resolution 1373,
dass alle Staaten

– denjenigen, die terroristische Handlungen planen,
unterstützen oder begehen, einen sicheren Zufluchts-
ort verweigern werden [1373 (2001), Ziffer 2. c)].

– bevor sie einer Person den Flüchtlingsstatus gewäh-
ren, im Einklang mit den entsprechenden Bestim-
mungen des innerstaatlichen Rechts und des Völker-
rechts einschließlich der internationalen Menschen-
rechtsnormen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um
sich im Einklang mit nationalem Recht und Völker-
recht zu vergewissern, dass sich ein Asylsuchender
nicht an terroristischen Handlungen beteiligt hat, be-
vor ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird [1373
(2001), Ziffer 3. f)].

Die vollständige Umsetzung dieser – völkerrechtlich
bindenden – Verpflichtungen erfordere wegen ihres um-
fassenden Anwendungsbereichs eine vollständige Über-
prüfung des gesamten nationalen und internationalen
Rechts. Hierbei sei das Ausländerrecht ein wesentlicher,
aber bei weitem nicht der einzige Bereich, in dem Hand-
lungsbedarf bestehe.
Der Weltsicherheitsrat verlange einen Kampf gegen den
Terrorismus mit allen Mitteln. Die Gesetzesvorlage der
Koalition ist zwar erforderlich, erfülle diese völkerrecht-
lichen Anforderungen aber nur sehr eingeschränkt.
Die CDU/CSU fordere deshalb erhebliche Nachbesse-
rungen, die auf den Änderungsanträgen umfassend be-
gründet werden. Zusammengefasst sei Folgendes erfor-
derlich:
I. Verfassungsschutz
1. Auskunftsrecht der Landesämter für

Verfassungsschutz
Die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung le-
diglich für das Bundesamt für Verfassungsschutz vorge-
sehenen Auskunftsrechte bei Kreditinstituten u. a. sind
nach dem Änderungsantrag auch für die Landesämter
für Verfassungsschutz vorgesehen. Dies ist zur effizien-
ten Aufgabenerfüllung, insbesondere durch unterschied-
liche Informationsstände, erforderlich.
2. Erleichterte Informationsgewinnung mit

technischen Mitteln in Wohnräumen durch
das Bundesamt für Verfassungsschutz

Der Vorschlag ermöglicht dem Bundesamt für Verfas-
sungsschutz künftig Lauschmaßnahmen in Anlehnung
an Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis nach
Artikel 10 Grundgesetz. Die Eingriffsbefugnis wird da-
mit erstmals an praxistaugliche Voraussetzungen ge-
knüpft.
3. Speicherung Jugendlicher ab Vollendung

des 14. Lebensjahres
Insbesondere im Bereich des gewaltorientierten Rechts-
extremismus, aber auch bei islamischen Fundamentalis-
ten nimmt die Zahl jugendlicher Anhänger und Aktivis-
ten zu. Bisher ist nur eine Speicherung von Jugendlichen
ab dem 16. Lebensjahr möglich. Diese Altersgrenze soll
auf das 14. Lebensjahr gesenkt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7864

II. MAD-Gesetz, BND-Gesetz, FAG-Gesetz
Die Auskunftsbefugnisse für MAD und BND werden er-
weitert, der MAD erhält zudem erweiterte Ermittlungs-
möglichkeiten.
Die Änderung zum Fernmelde-Anlagen-Gesetz ist erfor-
derlich, um eine Nachfolgeregelung zu § 12 FAG zu ge-
währleisten. Nach dem derzeitigen Stand der Gesetz-
gebung ist davon auszugehen, dass ohne die vorgeschla-
gene Übergangsregelung eine Gesetzeslücke entstünde,
was dazu führen könnte, dass die Aufklärung von
schwersten Verbrechen vereitelt werden könnte.

III. Änderung des Ausländergesetzes
1. Versagungsgrund für Visa- und Aufenthalts-

genehmigungen und bei Terrorismus und
Extremismusverdacht

Im Gegensatz zum Vorschlag der Bundesregierung muss
es für eine entsprechende ausländerrechtliche Verfügung
genügen, „dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen“, also eine qualifizierte Verdachtsstufe. Die
Bundesregierung verlangt demgegenüber den Nachweis
derartiger Aktivitäten und trägt damit weder den Sicher-
heitsinteressen Deutschlands und seiner Bürger noch den
Anforderungen der UN-Sicherheitsresolution 1373 vom
18. September 2001 Rechnung. Hieraus sind alle Staaten
in einem umfassenden Sinne zu Maßnahmen verpflich-
tet. Personen, die terroristische Handlungen geplant, er-
leichtert, finanziert oder begangen haben oder dies noch
tun, darf kein sicherer Zufluchtsort gewährt werden. Vor-
schriften, die den Aufenthalt solcher Personen erlauben
– und das betrifft wegen des umfassenden Charakters der
geforderten Maßnahmen bereits die Erteilung eines Tou-
ristenvisums – sind als völkerrechtswidrig anzusehen.

2. Regelausweisung bei Terrorismus- Extremismus-
verdacht/Herabsetzung der Strafhöhe für die
Regelausweisung

Der Regelausweisungsgrund bei qualifiziertem Ver-
dacht wird aus o. a. Gründen vorgesehen.
Die Strafhöhe wird entsprechend der Forderung aus dem
Papier „Sicherheit 21“ auf ein Jahr herabgesetzt.

3. Ausweisungsgrund: öffentliche Billigung
des Terrorismus

Es ist nicht hinnehmbar, wenn menschenverachtende
Terrorakte, die sich gegen unsere Werteordnung richten,
von Ausländern, die mit den Terroristen und ihren Zielen
sympathisieren, durch öffentliche Kundgabe gebilligt
und damit unterstützt werden. Ein solches Verhalten
muss eindeutige ausländerrechtliche Sanktionen nach
sich ziehen können, selbst wenn daraus im Einzelfall
noch keine konkrete Gefahr für die freiheitliche demo-
kratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundes-
republik i. S. v. § 47 Abs. 2 Nr. 4 des Entwurfes abgelei-
tet werden kann und noch kein Straftatbestand erfüllt ist.

4. Reduzierung des Abschiebungsschutzes
bei politischer Verfolgung

Die Reduzierung des Abschiebungsschutzes politisch
Verfolgter (§ 51 AuslG) ist als Minimalleistung aus der
o. a. Resolution erforderlich.
Im Bereich des nationalen Ausländerrechts ist mit o. a.
Resolution nicht nur eine Überprüfung der Einreise- und
Ausweisungs-, sondern auch der Abschiebungsvor-
schriften erforderlich. Die Umsetzung der Sicherheits-
ratsresolution erfordert Regelungen, die es ermöglichen,
Personen, die terroristische Handlungen planen, unter-
stützen oder begehen, nicht als Flüchtlinge anzuerken-
nen und zwingend des Landes verweisen zu können.
Wegen des Zwecks dieser Bestimmungen, in einem um-
fassenden Sinne alle Maßnahmen zu ergreifen, damit
Personen kein sicherer Zufluchtsort gewährt wird, die
terroristische Handlungen geplant, erleichtert, finanziert
oder begangen haben oder dies noch tun, sind Vorschrif-
ten, die den Aufenthalt solcher Personen erlauben, als
völkerrechtswidrig anzusehen.
Eine völkerrechtskonforme Rechtslage erfordert daher
eine Lockerung der Abschiebungsschutzvorschriften,
also zumindest des Abschiebungsverbotes politisch Ver-
folgter (§ 51 AuslG), in letzter Konsequenz aber auch
der Sperre des § 53 AuslG. Eine Einschränkung des Ab-
schiebungsschutzes bei drohender politischer Verfol-
gung ist erforderlich, aber allein nicht ausreichend, denn
sie bedeutet noch nicht, dass die Abschiebung auch tat-
sächlich vollzogen werden kann. Dies ergibt sich daraus,
dass auch bei weitestgehender Einschränkung des Ab-
schiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 3 AuslG der Ab-
schiebungsschutz nach § 53 AuslG bestehen bleibt. Bei
Personen, die sich an terroristischen Handlungen betei-
ligt haben oder solche Handlungen von Deutschland aus
vorbereiten oder unterstützen, wird regelmäßig eines der
Abschiebungshindernisse nach Absatz 2 (Gefahr der To-
desstrafe), Absatz 1 (Folter), Absatz 4 (erniedrigende
oder unmenschliche Behandlung) oder erhebliche kon-
krete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Absatz 6)
bestehen.
5. Räumliche Beschränkung und Ausreise-

einrichtung
Der Vorschlag, der sich an der Parallelvorschrift für
Asylbewerber in § 44 AsylVfG orientiert, verpflichtet die
Länder zur Schaffung von Ausreiseeinrichtungen für
vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und sieht deren
Unterbringung dort vor. Es ist, was die Unterbringungs-
situation angeht, kein sachlicher Grund für eine Privile-
gierung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer gegen-
über Asylsuchenden ersichtlich, die gemäß § 44AsylVfG
in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.
Die Schaffung von Ausreiseeinrichtungen für ausreise-
pflichtige Ausländer stellt einen neuen erfolgverspre-
chenden Ansatz dar, um den Ausreisedruck zu erhöhen
und die Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.
Es handelt sich um eine besondere Form der Unterbrin-
gung (Residenzpflicht), aber nicht in Form einer frei-
heitsentziehenden Maßnahme.
Deutschland würde sich hiermit für eine moderate Maß-
nahme entscheiden. Hinter Maßnahmen anderer EU-

Drucksache 14/7864 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Mitgliedstaaten, die – wie England – Internierungen vor-
sehen, bliebe sie zurück.
6. Effektive Identitätsfeststellung bei Einreise

auch bei kurzfristigen Aufenthalten
Bei der Einreise können nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung biometrische Merkmale – über den
bisherigen Umfang hinaus – erfasst werden. Die Erfas-
sungsmöglichkeit ist jedoch auf längerfristige Aufent-
halte über drei Monate beschränkt. Für kurzfristige Auf-
enthalte muss eine entsprechende Regelung vorgesehen
werden.
Der Gesetzentwurf sieht im Übrigen – im Gegensatz zu
den Identitätspapieren für Deutsche – die Aufnahme bio-
metrischer Merkmale für die entsprechenden Papiere
von Ausländern nicht zwingend vor. Das Gesetz enthält
lediglich eine Ermächtigung für das BMI. Es wird darauf
vertraut, dass die Aufnahme identitätssichernder Merk-
male durch BMI angeordnet wird, wenn dies technisch
machbar ist.
7. Verbot der Einbürgerung bei Terrorismus-

verdacht
8. Sonstige ausländerrechtliche Änderungen
a) Ausländerzentralregister – Warndatei –
b) Ausländerdateienverordnung – u. a. Religionszuge-

hörigkeit aufnehmen –
IV. Verschärfungen im Vereinsrecht
Die im Sicherheitspaket I vorgenommene Streichung
des Religionsprivilegs war zu ergänzen, weil die von der
Bundesregierung vorgesehenen Verbotsmöglichkeiten
nicht ausreichen.
Insbesondere für islamistisch-extremistische Vereine
müssen Verbotsmöglichkeiten geschaffen werden, so-
weit Vereine Bestrebungen gegen die freiheitlich demo-
kratische Grundordnung verfolgen.
V. Sonstige Änderungen
1. Übermittlung von Sozialdaten zum Zwecke der Ras-

terfahndung
2. Keine Befristung der vorgesehenen Maßnahmen
Die Fraktion der FDP kritisiert ebenfalls das Gesetzge-
bungsverfahren. In der Sache sei diese Hast nicht gebo-
ten. Die vorgesehenen Maßnahmen bedürften einer
sorgfältigen Abwägung und Beratung. Gerade in der Ab-
wägung dessen, was notwendig sei und dem was, auch

unter dem Aspekt des neuen Sicherheitsbedürfnisses,
wie weit gehe, sei die Balance in dem Gesetzentwurf
nicht eingehalten. Zuzugestehen sei aber, dass es ein
ernsthaftes Bemühen der Koalition und der Bundesre-
gierung gegeben habe, die Kritik der Sachverständigen
aufzugreifen. Die Fraktion der FDP habe in dem im In-
nenausschuss eingebrachten Entschließungsantrag (An-
lage 2) ihre Kritikpunkte eingehend begründet.
Die Fraktion der PDS schließt sich der Kritik an der Ver-
fahrensweise an. Inhaltlich könne sie diesen Gesetzent-
wurf ohnehin nicht mittragen. Wesentlich sei, dass eine
Gefahrenanalyse durch die Bundesregierung bisher nicht
vorgelegt worden sei. Nur eine sorgfältige Analyse
könne die Notwendigkeit von Maßnahmen belegen. Zu
kritisieren sei auch, dass eine Definition des Begriffs des
Terrorismus nicht vorgenommen werde.
Bei der Anhörung des Innenausschusses vom 30. No-
vember 2001 zum Terrorismusbekämpfungsgesetz habe
die Mehrzahl der Sachverständigen erhebliche Beden-
ken gegen den Entwurf geäußert und die Verfas-
sungsmäßigkeit etlicher Maßnahmen in Frage gestellt.
Insgesamt werde durch dieses Gesetz das verfas-
sungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung missachtet. Darüber hinaus werde mit Vorschrif-
ten etwa zum automatisierten Abgleich zwischen Aus-
länderzentralregister sowie Polizei und Geheimdiensten
zur Weiterleitung personenbezogener Daten in den Aus-
länderbehörden und dem Bundesamt für die Anerken-
nung ausländischer Flüchtlinge an den Verfassungs-
schutz Nicht-Deutsche faktisch unter Generalverdacht
gestellt. Auch würden die Zuständigkeitserweiterungen
für die Geheimdienste auf der einen sowie für das Bun-
deskriminalamt und das Zollkriminalamt auf der ande-
ren Seite die Trennung von Polizei und Geheimdiensten
weiter aufheben.
Die Koalitionsfraktionen bedauern die zeitliche Enge
der parlamentarischen Beratungen. Sie betonen aber,
dass die im Einklang mit dem Parlamentsrecht stehende
gewählte Verfahrensweise notwendig sei, damit der
Bundesrat im Dezember erreicht werden und das Gesetz
zum 1. Januar 2002 in Kraft treten könne. Darüber hi-
naus sei auf die UN-Sicherheitsresolution 1373 hinzu-
weisen.
Der gesetzgeberische Handlungsbedarf nach den men-
schenverachtenden Terroranschlägen am 11. September
2001 in den USA sei unverkennbar. Etliche Ergebnisse
der Anhörung seien durch die Änderungsanträge berück-
sichtigt.
Evaluierung, verbesserte Kontrolle und zeitliche Befris-
tungen seien hervorzuheben.

Berlin, den 12. Dezember 2001
Dieter Wiefelspütz
Berichterstatter

Günter Graf (Friesoythe)
Berichterstatter

Erwin Marschewski (Recklinghausen)
Berichterstatter

Cem Özdemir
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7864

Antrag 1
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 1 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes):
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 2a eingefügt:
§ 6 Satz 8 erhält folgende Fassung:
„Die Führung von Textdateien oder Dateien, die weitere als die in Satz 2 ge-
nannten Daten enthalten, ist unter den Voraussetzungen dieses Paragraphen in
konkret umgrenzten Anwendungsgebieten zur Aufklärung von Bestrebungen
und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 zulässig.“
Begründung:
Die bisherige Regelung des § 6 Satz 8 lässt die Einrichtung von bundesweiten
Textdateien der Verfassungsschutzbehörden mit konkreten Informationen zu
konkreten Sachverhalten nur zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder
geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht sowie für die Aufklä-
rung von Bestrebungen des gewaltorientierten Extremismus zu. Diese Ein-
schränkung hat sich als zu eng erwiesen.
Das auf Grund § 6 Satz 1 bis 7 errichtete bundesweite Informationssystem der
Verfassungsschutzbehörden NADIS verweist nur auf Aktenzeichen der Verfas-
sungsschutzbehörden. Mit Hilfe von Textdateien könnten Inhalte der so auffind-
baren Akten für den berechtigten Abrufer unmittelbar erschließbar sein. Die
Einrichtung gemeinsamer Textdateien zur Erstellung eines anlassbezogenen ge-
meinsamen Lagebildes scheitert bisher in der Regel daran, dass sich an be-
stimmten Ereignissen gewaltgeneigte und nicht gewaltgeneigte Personengrup-
pen beteiligen. Aber auch zur bloßen Aufklärung nicht gewaltgeneigter Bestre-
bungen wäre die Einrichtung gemeinsamer Erkenntnisdateien erforderlich. Dies
gilt z. B. für die Beobachtung der mitgliederstärksten extremistischen Auslän-
derorganisation „Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e.V.“. Auch die Aufklä-
rung von Internetaktivitäten extremistischer Gruppierungen könnte mit Hilfe
von gemeinsamen Textdateien der Verfassungsschutzbehörden effizienter ge-
staltet werden.

Innenausschuss
AUSSCHUSSDRUCKSACHE

14. Wahlperiode
Nr. 661

Anlage 1

Drucksache 14/7864 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antrag 2
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 1 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes):
Die Nr. 4 wird gestrichen und erhält folgende Fassung:
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informa-
tionsgewinnung im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes in Ab-
wesenheit einer für die Verfassungsschutzbehörde tätigen Person ist unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Abs. 1
Satz 3 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Art. 10-
Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der verdeckte Einsatz beson-
derer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen
Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass
sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer
Wohnung aufhält.“

b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Einsatz besonderer technischer Mittel nach Abs. 2 bedarf der

richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des
Bundesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter die Anordnung
treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nach-
zuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt für
Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die
Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um
jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit
die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzun-
gen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz techni-
scher Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die
Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt
unter Aufsicht eines Bediensteten des Bundesamts für Verfassungsschutz,
der die Befähigung zum Richteramt hat.“

c) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4.
Begründung:
Die bisherige Befugnis zur Datenerhebung im Schutzbereich des Art. 13
Grundgesetz durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Hilfe technischer
Mittel (Lauschmaßnahmen) in § 9 Abs. 2 ist an Voraussetzungen geknüpft, die
in der Praxis kaum jemals eintreten können. Diese Möglichkeit der Informa-
tionsgewinnung im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz konnte deshalb
vom Bundesamt für Verfassungsschutz bisher nicht genutzt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7864

Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich weitgehend am Recht des Ein-
griffs in das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Grundgesetz. Beide
Eingriffe sind vergleichbar. Deshalb muss auch ein Eingriff in den Schutzbe-
reich des Art. 13 Grundgesetz dann zulässig sein, wenn ein entsprechender Ein-
griff materiell-rechtlich in den Schutzbereich des Art. 10 Grundgesetz zulässig
wäre. Diesen Ansatz hat der bayerische Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 4 des Bayer.
Verfassungsschutzgesetzes gewählt. Diesem Gesetz entspricht der Änderungs-
antrag weitgehend. Er sieht insbesondere die von Art. 13 Grundgesetz gefor-
derte richterliche Anordnung vor und bestimmt hierzu das Amtsgericht am Sitz
des Bundesamts für Verfassungsschutz. Eilanordnungen durch den Präsidenten
des Bundesamts für Verfassungsschutz mit nachträglichen Genehmigungsvor-
behalten durch das Amtsgericht sind zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu er-
möglichen.

Antrag 3
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 1 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes):
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 4a eingefügt:
„In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl 16 durch die Zahl 14 ersetzt.“
Begründung:
Insbesondere im Bereich des gewaltorientierten Rechtsextremismus, aber auch
zunehmend im Bereich des islamischen Fundamentalismus nimmt die Zahl
jugendlicher Anhänger und Aktivisten zu. Die bisherige Regelung des § 11
Abs. 1 lässt zwar eine Speicherung von Jugendlichen vor Vollendung des
16. Lebensjahres in personenbezogenen Akten unter bestimmten Voraussetzun-
gen zu, nicht jedoch eine Speicherung Jugendlicher vor Vollendung des
16. Lebensjahres in Dateien. Die Landesgesetze von Bayern und Hamburg las-
sen dagegen schon die Speicherung von Jugendlichen ab Vollendung des
14. Lebensjahres in Dateien zu. Wenn dem Bundesamt für Verfassungsschutz
entsprechende Speicherungen nicht gestattet sind, kann dies zu Informations-
verlusten führen.

Drucksache 14/7864 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antrag 4
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 1 (Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes):
In Art. 1 werden Nr. 3b, c gestrichen. Nr. 3a wird zur Nr. 3. Stattdessen wird
folgende Ziffer 7 eingefügt; die bisherige Ziffer 7 wird Ziffer 8:
7.a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts (vor § 17) erhält folgende

Fassung:
„Übermittlungsvorschriften und Befugnisse der

Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern“
7.b) Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a
Auskunftsrechte der Verfassungsschutzbehörden
von Bund und Ländern gegenüber Kreditinstituten,

Finanzdienstleistungsunternehmen, Finanzunternehmen und
Luftfahrtunternehmen

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutz-
behörden der Länder dürfen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungs-
instituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten,
Konteninhabern und sonstigen Berechtigten, sowie weiteren am Zah-
lungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen ein-
holen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 erforder-
lich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für
die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Die vorgenannten Un-
ternehmen und Personen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die
Einholung der Auskunft wird vom Leiter der Verfassungsschutzbehörde
beziehungsweise dessen Stellvertreter angeordnet. Das Bundesministe-
rium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten
das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die von ihm
nach Satz 1 eingeholten Auskünfte, wobei alle zur Überprüfung notwen-
digen Angaben mitzuteilen sind, insbesondere die Anordnungsgründe.
Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht
über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der
Maßnahme; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremi-
umgesetzes zu beachten. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige
parlamentarische Kontrolle. Das Auskunftsersuchen darf dem Betroffe-
nen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. Das Aus-
kunftsersuchen ist dem Betroffenen durch die anordnende Behörde mit-
zuteilen, sobald eine Gefährdung ihrer Aufgabenerfüllung durch die Mit-
teilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
die fach- und rechtsaufsichtsführende Oberste Dienstbehörde festgestellt
hat, dass diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach der Auskunfts-
erteilung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird. Die Daten dür-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7864

fen die Verfassungsschutzbehörden an andere Behörden übermitteln, so-
weit dies zur Erfüllung der eigenen oder deren Aufgaben unter Abwä-
gung der Rechtsgüter zwingend erforderlich ist. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur
zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutz-

behörden der Länder dürfen bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich
Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Trans-
portleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs unter den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen einholen. Absatz 1 Sätze 2
bis 11 gelten entsprechend.“

7.c) Nach dem einzufügenden § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
㤠18b

Auskunftsrechte der Verfassungsschutzbehörden
von Bund und Ländern gegenüber Postdienste-, Telekommunikations-

und Telediensteanbietern
Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutz-

behörden der Länder dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3
Abs. 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes
bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen
erbringen, sowie bei denjenigen die an der Erbringung dieser Dienst-
leistungen mitwirken unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften,
Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen. § 18a
Abs. 1 Sätze 2 bis 11 gelten entsprechend. Das Grundrecht des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutz-

behörden der Länder dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3
Abs. 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes
bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunika-
tionsdienste oder Teledienste erbringen, oder daran mitwirken unentgelt-
lich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Tele-
dienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zu-
künftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten
verlangt werden.
Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten
sind:
Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie
Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses
oder der Endeinrichtung;
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit;
vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleis-
tungen;
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach
Datum und Uhrzeit;
§ 18a Abs. 1 Sätze 2 bis 11 gelten entsprechend. Das Grundrecht des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.“

Drucksache 14/7864 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

7.d) Nach den einzufügenden § 18a und 18b wird folgender § 18c eingefügt:
㤠18c

Einsatz besonderer technischer Mittel durch die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder“

Das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbe-
hörden der Länder dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1
unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch
technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten
Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer
einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung der
Zweck der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich
solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen
Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie
dürfen nur zur Verhütung, Unterbindung und Verfolgung von Straftaten
im Sinne des § 138 StGB verwendet werden.
§ 18 a Abs. 1 Sätze 2 bis 11 gelten entsprechend. Das Grundrecht des

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.“

Begründung:
Allgemein:
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht in Art. 1 Nr. 3b verschiedene
zusätzliche Auskunftsbefugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz vor,
die als Absätze 5 bis 9 dem § 8 BVerfSchG hinzugefügt werden sollen. Diese
Auskunftsrechte gegenüber Finanzdiensteanbietern, Postdienstleistungserbrin-
gern, Telekommunikationsdiensteanbietern und Luftverkehrsunternehmern
sind grundsätzlich zu begrüßen, aber unter folgenden Gesichtspunkten unzurei-
chend geregelt, bzw. werden den Anforderungen der Praxis nicht gerecht:
Sämtliche in Artikel 1 Nr. 3b (als § 8 Abs. 5 bis 9) geregelten Befugnisse wer-
den im jeweiligen Satz 1 der Absätze 5 bis 8 nur zur Beobachtung des gewalt-
bereiten Auslandsextremismus eröffnet. Die Auskunftsrechte sind insbeson-
dere nicht zur Beobachtung des gewaltfreien Inlandsextremismus nach § 3
Abs. 1 Nr. 1, also zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
vorgesehen. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die bei der trennscharfen Ab-
grenzung zwischen gewaltfreiem oder -bereitem Inlandsextremismus und Aus-
länderextremismus entstehen, könnte dies zu nachteiligen Erkenntnislücken
führen.
Ferner werden diese Befugnisse ausschließlich dem Bundesamt für Verfas-
sungsschutz zuerkannt. Auch auf Landesebene besteht ein Bedürfnis und eine
Notwendigkeit für derartige Auskunftsrechte. Den Landesbehörden müssen
diese Auskunftsrechte ebenfalls eingeräumt werden, da sie sonst ihrer verfas-
sungsrechtlichen Zusammenarbeitspflicht aus Art. 73 Nr. 10b) GG nicht ge-
recht werden können.
Zu bemängeln ist weiter, dass in den Absätzen keine ausdrückliche Auskunfts-
pflicht der genannten Unternehmen aufgenommen wurde. Dies entspricht nicht
dem Gebot der Normenklarheit.
Neben den vorstehenden Kritikpunkten, die sich auf sämtliche Absätze 5 bis 8
des geplanten § 8 beziehen, sind in den Absätzen 5 und 7 die Mitteilungsregel
und die Übermittlungsregel zu streng und nicht praxistauglich. Wie schon bis-
her in den Absätzen 6 und 8 vorgesehen, ist ebenfalls eine Regelung aufzuneh-
men, die es gestattet unter strengen Voraussetzungen auch von einer Mitteilung

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/7864

ganz absehen zu können. Die Übermittlung nur unter den Voraussetzungen des
§ 20 Abs. 1 ist ebenfalls nicht akzeptabel.
In den Absätzen 6, 8 und wurde hinsichtlich der Datenverarbeitung auf das viel
zu strenge Verfahren bei Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz verwiesen. Auch
das Anordnungsverfahren in Abs. 9 ist unter Anlehnung an das Verfahren bei
G 10-Maßnahmen für die Praxis untauglich und angesichts der geringen Ein-
griffsintensität in den Schutzbereich des Art. 10 GG auch nicht notwendig.
Durch diese Verfahrenserschwernisse werden die Verfassungsschutzbehörden
zu stark behindert, diese neuen Rechte zu nutzen.
Der gleiche Kritikpunkt gilt auch hinsichtlich der Regelung zum Einsatz des
IMSI-Catchers. Auch dort wurde hinsichtlich der Datenverarbeitung auf § 4
des G 10-Gesetzes verwiesen, was im Hinblick auf die mögliche Datenerhe-
bung, die sich auf die Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mo-
bilfunkendgerätes und auf die Ermittlung der Geräte- und der Kartennummer
beschränkt, viel zu streng ist. Auch das Anordnungsverfahren wurde unter Ver-
weis auf § 8 Abs. 9 viel zu restriktiv ausgestaltet.
Die genannten Mängel machen auf Grund ihrer Komplexität eine Überarbei-
tung der geplanten Auskunftsrechte erforderlich, welche nunmehr anstatt der
geplanten Regelungen in §§ 8 und 9 BVerfSchG in den neu einzufügenden
§§ 18a, 18b und 18c geregelt werden.
Zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Nr. 7a bis c (Überschrift des Dritten Abschnitts, § 18a und b BVerfSchG):
Wegen der oben dargestellten Kritik, dass die Auskunftsrechte nur dem Bun-
desamt für Verfassungsschutz zustehen soll, war eine Erweiterung auf die Lan-
desverfassungsschutzbehörden aufzunehmen. Dies machte es erforderlich, die
Auskunftsrechte wie auch die Regelung zum Einsatz des IMSI-Catchers in den
3. Abschnitt zu transferieren. Diese Auskunftsrechte, und komplementär die
Auskunftsverpflichtung der Unternehmen (die im Gesetzesentwurf der Bundes-
regierung fehlt) sind dort gesetzessystematisch korrekt anzusiedeln, da sich der
2. Abschnitt nur mit den Befugnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz
befasst. § 18 BVerfSchG normiert bereits die Befugnis auch der Landesbehör-
den für Verfassungsschutz, andere (Bundes-)Behörden um Informationen zu er-
suchen. Es ist systemkonform, im Anschluss daran, in den neu einzufügenden
§§ 18a und b diese Befugnisse um Auskunftsrechte gegenüber privaten Unter-
nehmen zu erweitern. Unerlässlich ist es dabei, diese Befugnisse auch den Ver-
fassungsschutzbehörden der Länder zuzubilligen, da ansonsten die in § 1
Abs. 2 BVerfSchG grundsätzlich geregelte, und in § 5 BVerfSchG konkreti-
sierte Verpflichtung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Län-
der, zusammen zu arbeiten nur unzureichend erfüllt werden kann, wenn die
Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Verfassungs-
schutzbehörden der Länder inkongruent sind. Diese möglicherweise bei den
Landesbehörden entstehenden Erkenntnislücken können nicht durch eine ent-
sprechende Landesgesetzgebung vermieden werden, da durch Landesgesetze
nur dort ansässige private Unternehmen verpflichtet werden können.
Da der 3. Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes bislang nur Über-
mittlungsregelungen enthält ist seine Überschrift, wie im Antrag formuliert, um
die Befugnisregelungen zu erweitern.
Dabei dürfen die in § 18a und b zu regelnden Auskunftsrechte der Bundes- und
Landesverfassungsschutzbehörden nicht auf die Aufgabenbereiche des § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 beschränkt werden, da sie ansonsten zur Beobachtung des
gewaltfreien Inlandsextremismus, also zum Schutz der freiheitlich demokrati-
schen Grundordnung nicht zur Verfügung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) stehen. Wenn auch
der Hauptanwendungsfall dieser Auskunftsregelungen der gewaltorientierte

Drucksache 14/7864 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Extremismus von Ausländern sein wird, kann es notwendig sein, diese Aus-
kunftsrechte auch im Grenzbereich zwischen dem gewaltfreien oder gewaltbe-
reiten Inlandsextremismus und dem gewaltorientierten Extremismus von Aus-
ländern einsetzen zu können. Eine trennscharfe Linie zwischen diesen Arten
extremistischer Bestrebungen ist in der Praxis nur sehr schwer zu ziehen. Die
Auskunftsrechte müssen sich deshalb auch auf diese Fälle beziehen. Als ausrei-
chende Regulative fungieren insoweit das Tatbestandsmerkmal der „erhebli-
chen Gefahren“ und der stets zu berücksichtigende Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit.
Während im Entwurf der Bundesregierung eine gesetzessystematisch saubere
Trennung zwischen Auskunftsbefugnissen, die die Post- und Telekommunika-
tionsfreiheit (Art. 10 GG) des Betroffenen tangieren, und sonstigen Auskunfts-
befugnissen gegenüber Dritten (Finanzdienstleister und Fluggesellschaften)
fehlt, wird diese im Antrag durch die Aufteilung auf die §§ 18a und 18b herge-
stellt.
Die Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei den Auskünften, die das
Grundrecht des Art. 10 GG tangieren, werden im Entwurf der Bundesregierung
im Übermaß geregelt.
Zwar ist es in Anbetracht der Wertigkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses
gerechtfertigt, Auskunftsersuchen, die dieses Grundrecht tangieren, an die
materiellen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu Art. 10 zu knüp-
fen. Da allerdings die Einholung von Auskünften einen weniger tiefgreifenden
Eingriff in das Grundrecht darstellt als eine G 10-Maßnahme, bei der der Kom-
munikationsinhalt zur Kenntnis genommen wird, sind Datenverarbeitungsre-
geln wie in § 4 G 10 in diesem Zusammenhang zu weitgehend. Die Anordnung
der Auskunftserteilung und die sich daran anknüpfende Datenverarbeitung
kann angesichts der geringen Tiefe des Eingriffs bei allen Auskunftsrechten zur
Vereinfachung des Vollzugs einheitlich geregelt werden, ohne in § 18b ergän-
zend auf Verfahrensvorschriften des G 10-Verfahrens verweisen zu müssen.
Es genügt rechtsstaatlichen Erfordernissen, dass sämtliche in § 18a und b ge-
regelten Auskunftspflichten durch den Leiter der Verfassungsschutzbehörde
bzw. seinen Stellvertreter angeordnet werden müssen, die damit die Gesamt-
verantwortung übernehmen. Das formale G 10-Verfahren mit Anordnung
durch den Minister und Kontrolle durch die G 10-Kommission ist angesichts
der geringen Eingriffstiefe nicht erforderlich. Dagegen ist gegen eine ausrei-
chende parlamentarische Kontrolle zum Vollzug dieser Maßnahmen nichts ein-
zuwenden. Die parlamentarische Kontrolle ist im Entwurf der Bundesregierung
folgerichtig nur hinsichtlich der Maßnahmen des BfV durch das Parlamentari-
sche Kontrollgremium des Bundes vorgesehen. Da diese neuen Auskunfts-
rechte auch den Verfassungsschutzbehörden der Länder zustehen müssen, ist
auf Landesebene die Regelung einer gleichwertigen parlamentarischen Kon-
trolle veranlasst.
Die Rechtsweggarantie erfordert zwar im Grundsatz, dass der von dem Aus-
kunftsersuchen Betroffene dann von der Maßnahme unterrichtet wird, wenn
durch diese Unterrichtung die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr ge-
fährdet ist. Dennoch fehlt im Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Mög-
lichkeit, endgültig von der Benachrichtigung abzusehen, was unter bestimmten
Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht-
fertigt ist. Ist nämlich, wie im Antrag formuliert, die endgültige Entscheidung
über die nachträgliche Information der Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde vor-
behalten, und gleichzeitig eine parlamentarische Kontrolle durch die Informa-
tion des Parlamentarischen Kontrollgremiums gewährleistet, so ist es gerecht-
fertigt, unter den geregelten Voraussetzungen von der Mitteilungspflicht abzu-
sehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/7864

Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene, an § 20 Abs. 1 BVerfSchG
anknüpfende Übermittlungsregelung ist zu eng. Sie ließe nicht einmal Über-
mittlungen von Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz an die
Landesämter für Verfassungsschutz zu. Stattdessen wird eine Übermittlungsre-
gelung den Anforderungen eher gerecht, die bei gleichzeitiger Abwägung der
tangierten Rechtsgüter an die Aufgabenerfüllung von übermittelnder und emp-
fangender Behörde anknüpft.
Zu Nr. 7d (§ 18c BVerfSchG):
Eine Befugnis, mit technischen Mitteln (sog. IMSI Catchern) unbekannte und
anderweitig nicht ermittelbare Rufnummern von Handybesitzern zu ermitteln,
um so eine Fernmeldeüberwachung zu ermöglichen, darf aus den o. g. Gründen
nicht nur dem Bundesamt für Verfassungsschutz, sondern muss auch den Lan-
desverfassungsschutzbehörden zur Verfügung stehen. Deshalb darf sie, nicht
wie im Entwurf der Bundesregierung, dem § 9 als Absatz 4 angefügt werden,
sondern muss sie als § 18d den Auskunftsbefugnissen nachfolgen. Diese Art
des Einsatzes technischer Mittel (IMSI Catcher) zur Ermittlung des Standortes
und der Geräte- und Kartennummern eines „aktiv“ geschalteten Handys tan-
giert das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG, weswegen es gerechtfertigt ist,
den Einsatz des IMSI-Catchers an die in § 3 Abs. 1 G 10 geregelten Vorausset-
zungen für eine G 10-Maßnahme zu knüpfen. Wie bei den in § 18b geregelten
Auskunftsrechten erfordert die geringfügige Eingriffstiefe jedoch keine am
Art. 10-Gesetz orientierten Verfahrensregeln, um den Eingriff in jeder Hinsicht
zu rechtfertigen. Auch hier ist die Anordnung und das Datenverarbeitungsver-
fahren wie bei den Auskunftsrechten vorzusehen. Eine erweiternde Modifizie-
rung ist nur insoweit nötig, als beim Einsatz des IMSI-Catchers unter Umstän-
den Daten Dritter mit erhoben werden müssen, wenn dies aus technischen
Gründen zur Erreichung des Einsatzzwecks notwendig ist. Um keinen Wer-
tungswiderspruch zwischen der Straftat § 138 StGB [Nichtanzeige einer Straf-
tat] zu bewirken, ist das unbedingte Verwertungsverbot von Daten Dritter mit
der Maßgabe abzuschwächen, dass die Zufallserkenntnisse nur zur Verfolgung
von Straftaten, deren Nichtanzeige nach § 138 StGB strafbar ist, verwendet
werden dürfen.

Antrag 5
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 2 (Änderung des MAD-Gesetz):
Zu Ziffer 2:
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2,
4-7 und 10 ersetzt.
Begründung:
In Art. 2 § 4 Absatz 1 Satz 1 des zu ändernden MAD-Gesetzes wird bisher nur
auf den neu zu schaffenden Art. 1 § 8 Absatz 2, 4 und 10 des Bundesverfas-

Drucksache 14/7864 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sungsschutzgesetzes verwiesen. Die Verweisung auf die Absätze 5 bis 7 sind
bisher nicht vorgesehen. Damit dürfte der MAD, anders als der Bundesverfas-
sungsschutz, keine kostenlosen Auskünfte bei Kreditinstituten, Finanzinstitu-
ten und Finanzunternehmen, bei Postdienstleistern und bei Luftfahrtunterneh-
men einholen.
Die geplante Einschränkung ist nicht nachvollziehbar, weil der MAD in seinem
Zuständigkeitsbereich gegenüber Soldaten und zivilen Mitarbeitern der Bun-
deswehr gemäß § 1 MAD-Gesetz eine ausschließliche eigene Zuständigkeit
hat. Wenn aber nach der Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung
die Bundeswehr ein „attraktiver Anziehungspunkt für Personen mit extremisti-
schen Intentionen“ ist, dann müssen gerade gegenüber den Soldaten und zivilen
Mitarbeitern der Bundeswehr die gleichen Auskunftsrechte für den MAD wie
für den Bundesverfassungsschutz gelten.

Antrag 6
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001

Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 2 (Änderung des MAD-Gesetzes):
Zu Nr. 4b:
1. In § 10 Abs. 3 Satz 1 wird die Bestimmung „§ 8 Abs. 8“ durch die Bestim-

mung des „§ 18b Abs. 2“ des Bundesverfassungsschutzgesetzes ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Bestimmung des „§ 8 Abs. 9“ durch die Bestimmung des

„§ 18a Abs. 1 Sätze 2 bis 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes“ ersetzt.

Begründung:
Das Auskunftsrecht des MAD ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Es gelten je-
doch die Kritikpunkte zu den Auskunftsrechten des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz entsprechend.
Die Eingriffsintensität in den Schutzbereich des Art. 10 GG ist bei den vor-
gesehenen Auskunftsrechten wesentlich geringer als bei den Maßnahmen nach
dem Artikel 10-Gesetz. Deshalb ist es nicht erforderlich, die dortigen strengen
Verarbeitungs- und Übermittlungsregeln zu übernehmen. Eine parlamentari-
sche Kontrolle ist jedoch durch den Verweis auf § 18a Abs. 1 Sätze 2 bis 11
BVerfSchG gewährleistet. Deshalb ist auch die Regelung des Absehens von der
Mitteilung an den Betroffenen unter den dort genannten Voraussetzungen im
Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu den entsprechenden Anträgen zu
§ 18a, b und c BVerfSchG verwiesen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7864

Antrag 7
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 3 (Änderung des BND-Gesetzes):
Zu Art. 3 Nr. 1:
In § 2 Abs. 1a wird folgender Satz 7 eingefügt. Die bisherigen Sätze 7 und 8
werden zu den Sätzen 8 und 9
„Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die fach- und rechtsaufsichtsführende
Oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass diese Voraussetzung auch nach
fünf Jahren nach der Auskunftserteilung noch nicht eingetreten ist und mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten
wird.“
Zu Art. 3 Nr. 2:
1. In § 8 Abs. 3a werden die Sätze 4 bis 6 gestrichen und stattdessen folgender

Satz 4 eingefügt:
„§ 2 Abs. 1a Sätze 2 bis 9 gelten entsprechend.“

2. Satz 7 wird zu Satz 5.
Begründung:
Die Auskunftsrechte des BND sind zwar grundsätzlich zu begrüßen. Es gelten
jedoch die Kritikpunkte zu den Auskunftsrechten des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz entsprechend.
Zu Art. 3 Nr. 1: Da die parlamentarische Kontrolle gewährleistet wird, ist es
nach Art 10 Abs. 2 Satz 2 GG auch möglich, von der Unterrichtung des Betrof-
fenen abzusehen.
Zu Art. 3 Nr. 2:
Die Eingriffsintensität in den Schutzbereich des Art. 10 GG ist bei den vorgese-
henen Auskunftsrechten wesentlich geringer als bei den Maßnahmen nach dem
Artikel 10-Gesetz. Deshalb ist es nicht erforderlich, die dortigen strengen Ver-
arbeitungs- und Übermittlungsregeln zu übernehmen. Eine parlamentarische
Kontrolle ist jedoch durch den Verweis auf § 2 Abs. 1a Sätze 2 bis 9 gewähr-
leistet. Deshalb ist auch die Regelung des Absehens der Mitteilung an den Be-
troffenen unter den dort genannten Voraussetzungen im Hinblick auf Art. 10
Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu den entsprechenden Anträgen zu
§ 18a, b und c BVerfSchG verwiesen.

Drucksache 14/7864 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antrag 8A
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
8.a. Nachfolgeregelung zu § 12 FAG gewährleisten
Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

,Artikel 4a
Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

In § 28 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2001“ durch die Angabe
„30. Juni 2002“ ersetzt.‘
Begründung:
Nachfolgeregelung zu § 12 FAG gewährleisten
Der Vorschlag des Bundesrates, die Geltungsdauer von § 12 FAG um sechs
Monate zu verlängern, sollte aufgegriffen werden. Die Gegenäußerung der
Bundesregierung vom 5. Dezember 2001, die davon ausgeht, dass rechtzeitig
eine Nachfolgeregelung in Kraft tritt, ist durch die aktuelle Entwicklung über-
holt. Die Gegenäußerung der Bundesregierung konnte nämlich noch nicht be-
rücksichtigen, dass der federführende Rechtsausschuss des Bundesrates gleich-
falls am 5. Dezember 2001 dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsaus-
schusses empfohlen hat. Über diese Ausschussempfehlung kann der Bundesrat
erst am 20. Dezember 2001 entscheiden. Wenn der Bundesrat – wie dies bei
vielen Gesetzgebungsverfahren der Fall ist – dem Votum des federführenden
Ausschusses folgt, wird dies bewirken, dass bis zum Abschluss des Vermitt-
lungsverfahrens keinerlei Rechtsgrundlage mehr besteht. Dies kann dazu füh-
ren, dass die Aufklärung von schwersten Verbrechen vereitelt wird. Hierfür
würde der Bundestag die Verantwortung tragen, weil er sich entgegen der ur-
sprünglichen Planung erst am 30. November 2001 mit dem Entwurf der Bun-
desregierung für eine Nachfolgeregelung für § 12 FAG befasst hat und damit
keine ausreichende Zeit für ein Vermittlungsverfahren zugelassen hat. Von der
Last dieser Verantwortung kann sich der Bundestag nur befreien, wenn er kurz-
fristig eine Verlängerung von § 12 FAG beschließt. Das Terrorismusbekämp-
fungsgesetz gibt hierfür eine gute Gelegenheit.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7864

Antrag 8
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 4 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes):
Es wird folgende neue Nr. 1 eingefügt. Die bisherigen Nummern 1 und 2 wer-
den zu den Nummern 2 und 3.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a erhält folgende Fassung:
„den §§ 129a, 129b und 130 des Strafgesetzbuches sowie“
Begründung:
Im Rahmen des Anti-Terror-Paketes I der Bundesregierung wird § 129b neu in
das Strafgesetzbuch aufgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 129a StGB (Bildung
terroristischer Vereinigungen) nur auf Vereinigungen anwendbar, die zumindest
in Form einer Teilorganisation im Bundesgebiet bestehen (BGHSt 30, 328,
329 f.).
§ 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes enthält die Straftaten, die Beschränkungs-
maßnahmen nach sich ziehen können. Die in das erste Sicherheitspaket der
Bundesregierung eigens zur Terrorismusbekämpfung aufgenommene Vor-
schrift zur Strafbarkeit der Unterstützung ausländischer terroristischer Organi-
sationen ist konsequenter Weise in das Artikel 10-Gesetz aufzunehmen. Die ist
erforderlich, um einschlägige extremistische Bestrebungen mit allen zulässigen
nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten zu können.

Antrag 9
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 5 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes):
1. Nr. 1 erhält folgende Fassung:

In § 1 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer

sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen
Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabo-
tageschutz).

Drucksache 14/7864 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
a) deren Ausfall auf Grund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion

oder Dienstleistung oder
b) deren Zerstörung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigen-

gefahr
in besonderem Maß die Gesundheit oder das Leben großer Teile der
Bevölkerung gefährden kann oder

c) die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind.
Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhal-
tung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und
deren Ausfall oder schwere Beschädigung auf Grund ihrer fehlenden kurz-
fristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der
Funktionsfähigkeit, insbesondere der Ausrüstung, Führung und Unterstüt-
zung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Ver-
teidigung verursacht. Zu den verteidigungswichtigen Einrichtungen zählen
insbesondere auch die militärischen Sicherheitsbereiche im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Sicherheitsempfindliche Stellen sind solche Teile von Anlagen oder Funkti-
onen, die für die Betriebsabläufe oder die Weiterführung des Gesamtbe-
triebs von erheblicher Bedeutung sind, so dass im Sabotagefall Teil- oder
Totalausfälle mit Folgen für die nach dem Gesetz geschützten Güter drohen.
Die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen und deren jeweilige
sicherheitsempfindlichen Stellen werden durch Rechtsverordnung der Bun-
desregierung gemäß § 34 festgelegt. Die Bundesregierung kann in der
Rechtsverordnung festlegen, dass bei bestimmten lebens- oder verteidi-
gungswichtigen Einrichtungen die an den sicherheitsempfindlichen Stellen
Beschäftigten erst dann einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind,
wenn auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage eine Gefahr für Anschläge
auf diese Einrichtungen besteht. Wann dies der Fall ist, legt die Bundesre-
gierung durch Erlass fest.“

2. Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„In § 34 werden nach dem Wort „wahrnehmen“ die Worte „und welche
Behörden oder sonstigen Stellen des Bundes oder nicht öffentliche Stellen
lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen sind und welche Bereiche
dort sicherheitsempfindliche Stellen im Sinn des § 1 Abs. 4 sind“ eingefügt.“
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats, soweit sie
nicht öffentliche Stellen betrifft.“

Begründung:
Zu Ziffer 1:
Die vom AK IV der IMK erarbeiteten und angenommenen Definitionen sind
im Interesse der Normenklarheit der unscharfen Regelung des Gesetzentwurfs
vorzuziehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Definitionen in der Begrün-
dung, aber nicht im Gesetzestext, wie dies z. B. im Sicherheitsüberprüfungs-
gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geschehen ist, wiedergegeben werden.
Satz 5 ist erforderlich, um klarzustellen, dass zur Umsetzung des Gesetzes der
Erlass einer Rechtsverordnung nötig ist. Insofern genügt nicht die Ermächti-
gung der Bundesregierung dazu in § 34.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/7864

Die Rechtsverordnung sollte festlegen, bei welchen lebens- oder verteidigungs-
wichtigen Einrichtungen Sicherheitsüberprüfungen durchführen sind. Bei be-
sonders bezeichneten Objekten sollte offengelassen werden, den Vollzug erst
für den Fall zu ermöglichen, dass die Bundesregierung durch Erlass im Einzel-
fall festlegt, dass eine Gefahr für Anschläge auf diese Einrichtungen besteht.
Damit kann einer unnötig großen Zahl von Sicherheitsüberprüfungen vorge-
beugt werden.
Zu Ziffer 2:
Zu Satz 1:
Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt ist, sind aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung auch die sicherheitsempfindlichen Stellen der lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen festzulegen. Insofern ist die Formulie-
rung des Entwurfs zumindest undeutlich.
Zu Satz 2:
Die Rechtsverordnung soll auch nicht öffentliche Stellen als lebens- oder ver-
teidigungswichtige Einrichtungen und die dortigen sicherheitsempfindlichen
Stellen im Sinn des § 1 Abs. 4 festlegen können. Der Antrag auf Anfügung die-
ses Satzes wird gestellt, weil durch diese Festlegungen Interessen der Länder
hinsichtlich Belangen der Wirtschaft berührt werden. Die Festlegungen führen
u. a. dazu, dass alle Personen, die dort in sicherheitsempfindlichen Bereichen
tätig sind, sicherheitsüberprüft werden und bei sich im Rahmen der Prüfung er-
gebender Unzuverlässigkeit gerade an diesen für ein Unternehmen wichtigen
Bereichen nicht beschäftigt werden können. Das hat erhebliche Auswirkungen
auf die Personalpolitik der Unternehmen.

Antrag 10
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 9 (Änderung des Vereinsgesetzes)
Zu Art. 9 Nr. 2a (§ 14 Abs. 2 VereinsG):
In § 14 Abs. 2 werden im Einleitungssatz nach den Worten „können verboten
werden,“ die Worte „soweit sie Bestrebungen gegen die freiheitliche demokra-
tische Grundordnung verfolgen, oder“ eingefügt.
Begründung:
Für eine hinreichende staatliche Handhabe gegen sicherheitsgefährdende aus-
länderextremistische Bestrebungen ist es notwendig, eine Verbotsmöglichkeit
für ausländerextremistische Betätigungen gegen die freiheitliche demokrati-
sche Grundordnung zu schaffen. Eine scharfe Abgrenzung zwischen gewaltbe-
reiten und nicht gewaltbereiten Extremisten ist nicht möglich. Es muss sicher-
gestellt sein, bereits der konspirativen Vorbereitung terroristischer Aktionen
effektiv entgegenwirken zu können.

Drucksache 14/7864 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Die Möglichkeit des Vereinsverbots ist insoweit ein essentielles Instrumenta-
rium, weil es dazu beitragen kann, dass konspirative Strukturen, die der logisti-
schen Planung von Anschlägen dienen, zerschlagen werden.
Es ist möglich und notwendig, eine Verbotsmöglichkeit bereits unter der
Schwelle der aggressiv kämpferischen Betätigung von Ausländervereinen
i.S.d. § 3 Abs. 1 VereinsG, auf den § 14 Abs. 1 VereinsGE verweist, zu schaf-
fen. Die Erweiterung der Verbotsmöglichkeiten in § 14 Abs. 2 des Entwurfs der
Bundesregierung schöpft den verfassungsrechtlich gegebenen Spielraum nicht
aus. Soweit darin bereits Teilbereiche der freiheitlichen demokratischen Grund-
ordnung tangiert werden, ist die sich durch die Wortwahl „beeinträchtigt“, „ge-
fährdet“, zuwiderläuft“ etc., ergebende Eingriffsschwelle, die bereits auf eine
zielgerichtete Tätigkeit abstellt, nicht ausreichend, um Bestrebungen gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung mit den notwendigen Mitteln be-
gegnen zu können. Das Vereinsverbot muss bereits bei jeder Bestrebung eines
Ausländervereins oder ausländischen Vereins gegen die freiheitliche demokra-
tische Grundordnung in Betracht kommen können. Ein entsprechender Zusatz
ist deshalb in § 14 Abs. 2 einzufügen. Als von Verfassung wegen notwendiges
Regulativ ist – wie stets bei Verbotsüberlegungen – der Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit zu beachten.

Antrag 11
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 erhält Nr. 3 folgende Fassung:
„§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt nach dem Wort „besitzt“ durch ein Komma

ersetzt und folgende Nr. 5 wird eingefügt:
„5. wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme gerechtfer-

tigt ist, dass ein Ausländer
– die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der

Bundesrepublik Deutschland gefährdet,
– sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten betei-

ligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltan-
wendung droht oder

– einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus un-
terstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.“

b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die deutsche Auslandsvertretung führt in den nach § 64a Abs. 4

AuslG festzustellenden Fällen eine Befragung des Ausländers zur Klärung
von Einreisebedenken durch und belehrt den Ausländer über die Rechtsfol-
gen falscher oder unrichtiger Angaben gemäß § 46 Nr. 1 und § 47 Abs. 2

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/7864

Nr. 6. Ein Einreisevisum darf unbeschadet des § 8 Abs. 1 Nr. 5 auch dann
nicht erteilt werden, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht
genügt oder eine Klärung von Einreisebedenken nicht möglich ist.“

c) In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbre-
chens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens, eines Verbrechens gegen
die Menschlichkeit oder terroristischer Taten von vergleichbarem Gewicht
aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde.“
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.““

Begründung:
Bereits das Vorliegen hinreichend konkreter Verdachtsmomente für die Gefähr-
dung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, für die Befürwortung
von Gewalt oder für die Zugehörigkeit oder Unterstützung terroristischer Ver-
einigungen muss genügen, um einem Ausländer die Einreise ins Bundesgebiet
oder die Gewährung von Aufenthaltsrechten in Deutschland zu verweigern.
Unter Sicherheitsgesichtspunkten kann die Abwägung der Interessen der Bun-
desrepublik Deutschland und der hier lebenden Bevölkerung und die des ein-
reise- bzw. aufenthaltswilligen Ausländers in solchen Fällen nur dahingehen,
den Sicherheitsinteressen Deutschlands den Vorrang einzuräumen.
Entsprechendes gilt auch für Ausländer, die sich bislang formal rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten haben. Soweit in den genannten Fällen hinreichend
konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen, kann regelmäßig auch
ein bis dahin rechtmäßiger Aufenthalt nicht weiter hingenommen werden. Bei
Gefahren und Bedrohungen von derartigem Gewicht darf nicht darauf abge-
stellt werden, ob dem einzelnen Ausländer sein Fehlverhalten ohne jeden Zwei-
fel nachweisbar ist.
Der neue Absatz 1a verpflichtet die Auslandsvertretung, bei Angehörigen be-
stimmter Staaten oder Personengruppen, bei denen sich auf Grund einer an der
allgemeinen Sicherheitslage orientierten (§ 64a Abs. 4 n. F.) Bewertung Sicher-
heitsbedenken aufdrängen, stets eine Sicherheitsbefragung durchzuführen.
Diese dient zum einen der Klärung von Einreisebedenken. Ergibt sich nach der
Einreise, dass einzelne Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig oder un-
vollständig waren (Voraufenthalte in Problemstaaten, Kontakte zu der Unter-
stützung des Terrorismus verdächtigen Vereinigungen) ist ohne weitere Nach-
weise im Regelfall die Ausweisung möglich.
Zum anderen wird klargestellt, dass es dem einreisewilligen Ausländer obliegt,
Sicherheitsbedenken gegen die Einreise auszuräumen. Bei fehlender Mitwir-
kungsbereitschaft oder fortbestehenden Sicherheitsbedenken kommt eine Ein-
reise nicht in Betracht.
Nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG wird die in Folge einer Ausweisung kraft Gesetzes
eintretende Wiedereinreisesperre auf Antrag in der Regel befristet. Wurde ein
Ausländer wegen schwerster Verbrechen oder terroristischer Aktivitäten aus
dem Bundesgebiet ausgewiesen, besteht wegen des Gewichts des Auswei-
sungsgrundes ein erhebliches öffentliches Interesse an der dauerhaften Fernhal-
tung des Ausländers aus dem Bundesgebiet. Eine Befristung der Wirkung der
Ausweisung kommt aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht. Dies muss durch
die kraft Gesetzes eintretende lebenslange Wiedereinreisesperre sichergestellt
werden. Die Regelung ist aber auch aus generalpräventiven Gründen geboten.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene besondere Versagungsgrund nach § 8
Abs. 1 Nr. 5 reicht zur Abwendung der von diesem Personenkreis ausgehenden
Gefahr nicht aus, da er vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung frei ge-
stellte Aufenthalte nicht erfasst.

Drucksache 14/7864 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antrag 12
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 wird folgende neue Nr. 3a eingefügt:
a) In § 9 Abs. 1 wird in Nr. 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende

Nr. 4 angefügt:
„4. § 8 Abs. 1 Nr. 5 in begründeten Einzelfällen, wenn sich der Ausländer

nach der Einreise gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und
glaubhaft von seinem bisherigen sicherheitsgefährdenden Handeln Ab-
stand nimmt.“

b) In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „kann“ die Angabe „außer in den Fällen
des § 8 Abs. 2 S. 4“ angefügt.

Begründung:
Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall trotz zwin-
genden Versagungsgrundes Ausländern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren,
wenn sie sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch offenbaren und glaub-
haft von ihren bisherigen Bestrebungen distanzieren.
In den in § 8 Abs. 2 S. 4 aufgeführten Fällen muss der Ausländer dauerhaft aus
dem Bundesgebiet ferngehalten werden. Dies schließt auch die Erteilung einer
Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten des Bundesgebiets zwingend aus. Auch
dies muss durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden.

Antrag 13
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 wird die Nr. 6 in Buchstabe c wie folgt gefasst:
„c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor-
liegen, sollen die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Siche-
rung der Identität durchgeführt werden,
1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder

Passersatz einreisen will oder eingereist ist,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/7864

2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Aus-
länder nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts er-
neut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will,

3. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgeset-
zes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,

4. wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG festgestellt
worden ist,

5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt durch Staats-
angehörige der Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten be-
stehen oder in den nach § 64a Abs. 4 festzulegenden Fällen

6. bei der Beantragung eines Visums durch Staatsangehörige von Staaten,
die nicht in der Anlage I der Verordnung zur Durchführung des Aus-
ländergesetzes aufgeführt sind.““

Begründung:
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus ist klarzustellen, dass in den
genannten Fällen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und -sicherung nicht
nur eine Handlungsmöglichkeit für die zuständigen Behörden darstellen, son-
dern eine Verpflichtung, von der nur ausnahmsweise abgesehen werden kann.
Darüber hinaus dürfen Maßnahmen der Identitätssicherung und Identitätsfest-
stellung bei Staaten mit Rückführungsschwierigkeiten und bei Problemstaaten
nicht auf Visumsanträge für Aufenthalte über drei Monate beschränkt bleiben.
Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die betroffenen Personen zur Durchset-
zung ihrer Ziele regelmäßig auf kurzfristige Visumsanträge ausweichen. Um
ein Ausweichen des genannten Personenkreises auf Schengenvisa anderer
Staaten zu verhindern, sind entsprechende Regelungen auf europäischer Ebene
umgehend herbeizuführen.
Entgegen der bisherige Fassung muss die Durchführung erkennungsdienstli-
cher Maßnahmen künftig den Regelfall bilden. Ausnahmen werden nur für die
Angehörigen der sog. Positivstaaten, die für Kurzaufenthalte keiner Aufent-
haltsgenehmigung bedürfen, anerkannt.
Im Übrigen ist die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnamen bei Ange-
hörigen von Problemstaaten oder bestimmter Personengruppen mit erhöhtem
Sicherheitsrisiko nicht mehr davon abhängig, ob eine ausdrückliche Festlegung
vom Bund getroffen wird. Es genügt, dass nach der ebenfalls geänderten Rege-
lung in § 64a Abs. 4 eine Festlegung zu treffen ist.

Antrag 14
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 erhält die Nr. 7 folgende Fassung:

Drucksache 14/7864 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

„7. § 46 wird wie folgt geändert:
In Nr. 7 wird nach dem Wort „aufhalten“ der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nr. 8 angefügt:
„8. wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von

Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen,
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von
vergleichbarem Gewicht billigt.““

Begründung:
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus wird eine neue Nr. 8 einge-
fügt.
Es ist nicht hinnehmbar, wenn menschenverachtende Terrorakte, die sich gegen
unsere Werteordnung richten, von Ausländern, die mit den Terroristen und ih-
ren Zielen sympathisieren, durch öffentliche Kundgabe gebilligt und damit un-
terstützt werden. Wer sich so verhält, missbraucht sein Gastrecht in der Bun-
desrepublik auf eklatante Weise und wendet sich gegen unsere Werteordnung
und die freiheitlich demokratische Grundordnung. Ein solches Verhalten muss
eindeutige ausländerrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können, selbst
wenn daraus im Einzelfall noch keine konkrete Gefahr für die freiheitlich de-
mokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik i. S. v. § 47
Abs. 2 Nr. 4 des Entwurfes abgeleitet werden kann und noch kein Straftatbe-
stand erfüllt ist. Durch die Begrenzung des Tatbestandes in § 46 Abs. 1 Nr. 8
auf das besonders öffentlichkeitswirksame und gefährliche Handeln in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften wird der Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz gewahrt. Der Begriff der Versammlung geht in Anlehnung an
die Straftatbestände zum Schutz des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 ff.
StGB) dabei weiter als der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes.
Den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles kann im Rahmen der Ermes-
sensausübung Rechnung getragen werden.

Antrag 15
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 wird die Nr. 8 wie folgt geändert:
„8. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden im ersten und zweiten Halbsatz die Worte
„mindestens drei Jahren“ durch die Worte „mehr als einem Jahr“ er-
setzt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „einer Jugendstrafe von mindestens
zwei Jahren oder“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/7864

c) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „zu einer Jugendstrafe von mindes-
tens zwei Jahren“ durch die Worte „zu einer Jugendstrafe von mehr als
einem Jahr“ ersetzt.

d) In Abs. 2 wird vor der Nummer 1 das Wort „er“ gestrichen, nach den
Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort „er“ eingefügt, in Nummer 2
wird nach dem Wort „leistet“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt, in Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die
Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4. er wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1

Satz 5 keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte.
5. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die

Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Aus-
landsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere
Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder
in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über
Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Un-
terstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die
Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Aus-
länder vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrecht-
lichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder
unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.““

Begründung:
Ein Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt
wurde, stellt eine Bedrohung für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
dar und muss zwingend ausgewiesen werden. Es erfolgt eine Harmonisierung
mit der Neuregelung des § 51 Abs. 3. Dies ist aus gesetzessystematischen
Gründen und im Hinblick auf die „ultima ratio“-Funktion des § 51 Abs. 3
zwingend erforderlich.
Bereits der Verdacht der Unterstützung des Terrorismus muß regelmäßig zur
Ausweisung führen. Extremismus in der genannten Form muß im Rahmen ei-
ner wehrhaften Demokratie regelmäßig das Ende des Aufenthaltsrechts bedeu-
ten. Es kann hier nicht so lange gewartet werden bis Ermittlungen im Einzelfall
zweifelsfrei das genannte Fehlverhalten nachweisen können, da das mit einem
solchen Zuwarten verbundene Risiko für die Gesellschaft nicht tragbar ist.
Aus diesem Grund werden Formulierungen aus der gemeinsamen Bundesrats-
initiative Bayerns und Niedersachsens (Bundesratsdrucksache 847/01) aufge-
griffen, die einen Verdacht der Unterstützung des Terrorismus genügen lassen,
und im Innenausschuss des Bundesrats eine Mehrheit gefunden haben. Der Be-
griff des Verdachts wird nicht ausdrücklich verwendet, da es sich dabei, wie
von Bundesminister Schily auf der IMK dargelegt, um einen strafprozessualen
Begriff handelt und im Sicherheitsrecht anderslautende Formulierungen üblich
sind. Die Formulierung „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ trägt diesen
formalen Einwänden Rechnung, ohne in der Sache auf die Vorverlegung des
Ausweisungstatbestandes zu verzichten.
Im Übrigen wird davon abgesehen, den Regelausweisungstatbestand der Nr. 4
zu ändern, der seinem Wortlaut nach im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 den Ver-
dachtsfall nicht ausdrücklich erfasst. Insoweit genügt es jedoch, den bisherigen
Ermessenstatbestand zur Regelausweisung hoch zu stufen, da in den praktisch
bedeutsamen Fällen der Beteiligung an Gewalttaten, des öffentlichen Aufrufs
zur Gewaltanwendung oder der Drohung mit Gewaltanwendung regelmäßig
auf polizeiliche Ermittlungsergebnisse zurück gegriffen werden kann. Wegen
des marginalen Unterschiedes sollte der gefundene länderübergreifende Kon-
sens nicht aufgegeben werden.

Drucksache 14/7864 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Es stellt auch kein Problem dar, dass in diesem Punkt für die erstmalige Ertei-
lung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung geringfügig andere An-
forderungen gelten. Vielmehr ist die vorgeschlagene Lösung systemkonform,
soweit sie an die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung
strengere Anforderungen stellt als an die Ausweisung, die in ein bestehendes
Aufenthaltsrecht eingreift.

Antrag 16
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 erhält die Nr. 9 folgende Fassung:
„9. § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten „Verbrechens oder“ werden die Worte „eines vorsätz-
lich begangenen“ und nach dem Wort „Freiheitsstrafe“ die Worte „oder
Jugendstrafe“ eingefügt. Die Worte „mindestens drei Jahren“ werden
durch die Worte „mehr als ein Jahr“ ersetzt.

b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden,
ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
oder vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches
Verbrechen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen hat
oder terroristische Taten oder Handlungen begangen oder sie geplant,
erleichtert, sich an ihnen beteiligt oder sie finanziert hat oder vom
Boden der Bundesrepublik Deutschland aus den politischen Kampf mit
terroristischen Mitteln fortzusetzen oder zu unterstützen beabsichtigt.
Auf Absatz 1 kann sich ferner nicht berufen, wer Vereinigungen beitritt
oder unterstützt, die eine erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit
darstellen, weil sie zu entsprechenden, gegen Deutschland und seine
Verbündeten gerichteten Taten aufrufen oder an diesen mitwirken.““

Begründung:
Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 2 übernimmt die Ausschlussgründe des
Artikel 1 Buchst. F der Genfer Flüchtlingskonvention in nationales Recht. Eine
weitere Konkretisierung erfolgt, indem nicht lediglich auf die Ausschluss-
gründe des Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention verwiesen wird, sondern
auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesver-
waltungsgerichtes zum Terrorismusvorbehalt, vor allem aber auch die Formu-
lierungen und Vorgaben aus der Resolution des UN-Sicherheitsrates 1373 vom
18. September 2001 aufgenommen werden.
Hieraus ergibt sich die Verpflichtung der Staaten, „bevor sie einer Person den
Flüchtlingsstatus gewähren, im Einklang mit den entsprechenden Bestimmun-
gen des innerstaatlichen Rechts und Völkerrechts, einschließlich der internatio-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/7864

nalen Menschenrechtsnormen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu
vergewissern, dass der Asylsuchende keine terroristischen Handlungen geplant
oder erleichtert oder sich daran beteiligt hat“.
Diese Vorgabe verpflichtet nicht nur zu genauen Nachforschungen. Vielmehr
beinhaltet sie die Verpflichtung der Staaten, Flüchtlingen keine Zuflucht zu ge-
währen, die sich an terroristischen Handlungen beteiligt haben. Jede andere In-
terpretation ließe die Norm leerlaufen und widerspräche im Übrigen der
Zweckbestimmung der Resolutionen 1269 (1999), 1377 (2001), 1373 (2001),
nach der in einem umfassenden Sinne alle Maßnahmen bezüglich der Einreise
und des Aufenthaltes von Ausländern zu ergreifen sind, die zur Verhütung und
Bekämpfung aller Formen und Ausprägungen von Terrorismus erforderlich
sind.
Asylberechtigte und politisch Verfolgte, die schwere Straftaten begehen und
dadurch eine Gefahr für die Allgemeinheit begründen, verwirken den in § 51
vorgesehenen Abschiebeschutz. Bei ihnen überwiegt das öffentliche Interesse
an einer Aufenthaltsbeendigung regelmäßig das Interesse, vor einer Abschie-
bung geschützt zu werden. Der Abschiebeschutz soll daher für diese Fälle auf
das verfassungsrechtlich und völkerrechtlich unabdingbare Mindestmaß redu-
ziert werden.
Hinsichtlich der Frage der verfassungsrechtlichen Grenzen der einfach gesetz-
lichen Festlegung eines Mindestmaßes ist dem Gesetzgeber ein weiter Beurtei-
lungsspielraum zugebilligt, soweit er sich im Rahmen der ultima-ratio-Funk-
tion des Absatzes 3 bewegt. Mit der Mindeststrafe des § 51 Abs. 3 muss zum
Ausdruck gebracht werden, dass sich der Betroffene in einem Ausmaß und ei-
ner Intensität strafrechtlich schuldig gemacht hat, die sich markant vom Durch-
schnitt kriminellen Unrechts abhebt. Mit der Änderung des § 51 Abs. 3 soll im
Übrigen ein Gleichklang zu § 47 AuslG erreicht werden.
Die Beschränkung der relevanten strafgerichtlichen Verurteilungen auf solche,
die sich auf vorsätzlich begangene Straftaten beziehen, dient dem Zweck, dem
ultima-ratio-Grundsatz auch in Bezug auf die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1
AuslG Rechnung zu tragen.
In § 51 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative ist im Übrigen bislang nicht berück-
sichtigt, dass auch von einem nach Jugendstrafrecht verurteilten Ausländer eine
entsprechende Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann. Dies ist zu ergän-
zen.
Es ist auch deutlich herauszustellen, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit
oder terroristische Taten von vergleichbaren Gewicht, auch dann wenn sie bis-
lang nur geplant wurden, einen Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte ent-
fallen lassen und insoweit auch nicht zwingend eine strafrechtliche Verurtei-
lung geboten ist. Rechtschutz besteht hinreichend im Rahmen des verwaltungs-
gerichtlichen Verfahrens. Zugleich werden damit die verfassungsimmanenten
Grenzen des Grundrechts auf Asyl festgelegt (vgl. § 30 Abs. 4 AsylVfG). Glei-
ches gilt für die Zugehörigkeit oder Unterstützung terroristischer Vereinigun-
gen mit erheblichem Bedrohungspotenzial. Es ist in diesem Zusammenhang
vom Gesetzgeber auch ein klares Bekenntnis dahingehend gefordert, dass das
Asylgrundrecht und die Genfer Flüchtlingskonvention nicht derart ausgelegt
werden können, in solchen Fällen den weiteren Aufenthalt des Ausländers hin-
zunehmen. Die bisherige Fassung für eine Änderung des § 51 Abs. 3 AuslG
leistet dies nur unzureichend und im Hinblick auf die Signalwirkung solcher
Regelungen nicht in der gebotenen klaren und unmissverständlichen Weise.

Drucksache 14/7864 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antrag 17
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
Art. 11 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

㤠56a
Bescheinigung über die Duldung

Über die Duldung ist dem Ausländer, der über keinen Pass oder Aus-
weisersatz verfügt, eine Bescheinigung auszustellen, die eine Seriennum-
mer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein
kann. Die Bescheinigung enthält den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr
nicht der Passpflicht genügt. Die Bescheinigung darf im Übrigen neben
den in § 39 Abs. 1 bezeichneten Daten auch einen Hinweis darauf enthal-
ten, dass Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beru-
hen. § 5 Abs. 5 und 7 gelten entsprechend. Vordruckmuster und Ausstel-
lungsmodalitäten bestimmt das Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.““

Begründung:
Es ist ergänzend zum Vorschlag der Bundesregierung klarzustellen, dass ein
Regelungsbedarf nur bei Duldungsinhabern besteht, die trotz Vorliegens der
Voraussetzungen keinen Ausweisersatz beantragen oder keinen Ausweisersatz
erhalten, weil sie in zumutbarer Weise einen Pass erhalten können.
Der Bundesregierung ist darin beizupflichten, dass ein Bedürfnis besteht,
Duldungsinhaber ohne Pass oder Ausweisersatz für Kontrollzwecke mit
fälschungssicheren Papieren auszustatten. Diese dürfen jedoch nicht den Ein-
druck erwecken, dass die Identität geklärt sei, wenn dies in Wirklichkeit nicht
der Fall ist und die Personalangaben lediglich auf den Angaben des Duldungs-
inhabers beruhen. Im Hinblick auf die Strafbarkeit eines Aufenthalts ohne Pass
oder Ausweisersatz (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) wird ferner klargestellt, dass der
Inhaber der Duldungsbescheinigung im Gegensatz zum Inhaber eines Aus-
weisersatzes nicht der Passpflicht genügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/7864

Antrag 18
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 wird folgende neue Nummer 10a eingefügt:
„10a. Es wird folgender § 57a eingefügt:

㤠57a
Räumliche Beschränkung, Schaffung und Unterhaltung

von Ausreiseeinrichtungen
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers

ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Die Aus-
länderbehörde kann, insbesondere für Zwecke der Ausreise, das Verlas-
sen des Aufenthaltsbereichs gestatten.
(2) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung vollziehbar

ausreisepflichtiger Ausländer erforderlichen Ausreiseeinrichtungen zu
schaffen, zu unterhalten und die Ausländer bis zum Vollzug ihrer Aus-
reise dort unterzubringen. Die Unterbringung kann auch in Gemein-
schaftsunterkünften erfolgen.
(3) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann verpflichtet

werden, bis zu seiner Ausreise in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen,
insbesondere wenn
1. eine ihm gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist,
2. Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass er seiner Ausreise-

pflicht nicht nachkommen wird,
3. er keinen gültigen Pass besitzt ist, obwohl er in zumutbarer Weise

einen Pass erlangen könnte,
4. er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Beschaffung von

Heimreisedokumenten und an der Klärung der Identität und Staatsan-
gehörigkeit nicht nachkommt oder

5. er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen, vorsätzlichen
Verstoß gegen Strafvorschriften begangen hat.
(4) In den Ausreiseeinrichtungen soll die Bereitschaft zur freiwilligen

Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte
sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Zu diesem
Zweck kann insbesondere die Erwerbstätigkeit beschränkt oder unter-
sagt oder die Verpflichtung, sich regelmäßig bei einer von der Auslän-
derbehörde zu bestimmenden Stelle zu melden, angeordnet werden.
Weitere Bedingungen und Auflagen, insbesondere zur räumlichen Be-
schränkung auf den Aufenthaltsort, sind zulässig.““

Begründung:
Es muss über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus mit allem Nachdruck
der Entwicklung entgegen gewirkt werden, dass immer mehr Ausreisepflichtige

Drucksache 14/7864 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nicht freiwillig ausreisen und die Rückführung dadurch verhindern, dass sie
über ihre Identität und Staatsangehörigkeit täuschen oder an der Beschaffung
von Heimreisedokumenten nicht mitwirken. Zudem stellt die immer größere
Zahl von ausreisepflichtigen Ausländern ungeklärter Identität ein erhebliches
Sicherheitsrisiko dar. Es untergräbt die Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns,
wenn sich derjenige erheblich besser stellt, der die Ausreiseverpflichtung be-
harrlich ignoriert. Der Vorschlag, der sich an der Parallelvorschrift für Asylbe-
werber in § 44 AsylVfG orientiert, verpflichtet die Länder zur Schaffung von
Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und sieht
deren Unterbringung dort vor. Es ist, was die Unterbringungssituation angeht,
kein sachlicher Grund für eine Privilegierung vollziehbar ausreisepflichtiger
Ausländer gegenüber Asylsuchenden ersichtlich, die gemäß § 44 AsylVfG in
Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.
Die Schaffung von Ausreiseeinrichtungen für ausreisepflichtige Ausländer
stellt einen neuen erfolgversprechenden Ansatz dar, um den Ausreisedruck zu
erhöhen und die Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.
Es sollte weder gewartet werden, ob in einem künftigen Zuwanderungsgesetz
eine entsprechende Forderung realisiert wird noch sollte deren Umsetzung le-
diglich als Ermächtigung für die Länder ausgestaltet sein. Dass hierfür ein Be-
dürfnis besteht, hat die Bundesregierung durch die entsprechende Vorschrift im
Zuwanderungsgesetz gezeigt. Deshalb ist es geboten, eine einheitliche Ver-
pflichtung vorzusehen.
Im Gegensatz zu der im Entwurf eines Aufenthaltsgesetzes getroffenen Formu-
lierung setzt der Vorschlag weniger darauf, die Betroffenen durch eine zielge-
richtete Beratung zur freiwilligen Ausreise zu bewegen, als darauf, die Lebens-
umstände so zu gestalten, dass nicht der Eindruck einer langfristigen Perspektive
in Deutschland entsteht und Verfestigungstendenzen entgegen gewirkt wird.

Antrag 19
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 wird folgende neue Nummer 10b eingefügt:
„10b. § 57b Nachgeholte Grenzkontrolle und sicherheitsrechtliche Über-

wachung
(1) Das Bundesministerium des Innern kann aus Gründen der inneren

Sicherheit und der besseren Bekämpfung der illegalen Einreise und
Schleusung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an Angehörige
bestimmter Staaten oder Personengruppen, die ohne Visum eingereist
sind, eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung auch bei Vorliegen eines
Anspruchs erst erteilt werden darf, wenn eine hierzu ermächtigte Stelle
die vor der Einreise vorgesehene Überprüfung, Befragung und Durch-
führung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nachholt (nachgeholte
Grenzkontrolle). Im Falle der Asylantragstellung obliegt diese Aufgabe
dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/7864

(2) In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass für die in
Absatz 1 genannten Personen, bei denen besondere Sicherheitsrisiken
nicht auszuschließen sind, eine sicherheitsbehördliche Überwachung an-
geordnet werden darf. Besondere Sicherheitsrisiken liegen insbesondere
vor, wenn sich Versagungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
ergeben oder die Identität oder Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist.
(3) In der Rechtsverordnung kann die sicherheitsbehördliche Über-

wachung auch auf sonstige Ausländer ausgedehnt werden, bei denen
Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder Ausweisungsgründe nach
§ 46 Nr. 1 und 8, § 47 Nr. 4 bis 6 AuslG vorliegen.
(4) Soweit dies aus Gründen der inneren Sicherheit geboten ist, kann

die zuständige Behörde bei Ausländern, die der sicherheitsbehördlichen
Überwachung unterliegen, insbesondere
– den Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde oder den Auf-

enthaltsort beschränken
– anordnen, dass der Ausländer in bestimmten Einrichtungen Wohnsitz

zu nehmen hat,
– anordnen, dass sich der Ausländer bei einer von ihr bestimmten Stel-

le in regelmäßigen Abständen zu melden hat; die Verwendung von
Ausweisen, auf denen die personenbezogenen Daten des Ausländers
gespeichert sind, für Kontrollzwecke ist zulässig.

– die Erwerbstätigkeit untersagen, wenn sie Sicherheitsbelange beein-
trächtigt.

Weitere Bedingungen und Auflagen sind zulässig. Die Vorschriften über
die Abschiebungshaft bleiben unberührt.“

Begründung:
Die illegale Einreise stellt ein Sicherheitsrisiko gewaltigen Ausmaßes dar, zu-
mal inzwischen der weitaus überwiegende Teil der illegal Eingereisten über
keine Identitätspapiere verfügt.
Stellt der illegal Eingereiste einen Asylantrag, so kann die aus Sicherheits-
gründen gebotene Überprüfung beim BAFl durchgeführt werden. Eine immer
größere Zahl illegal Eingereister vertraut darauf, nicht abgeschoben werden zu
können, und stellt keinen Asylantrag, um der Verteilung zu entgehen. Zwar
erfolgt in der Regel eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei;
die polizeilichen Maßnahmen dienen aber in erster Linie Zwecken der Strafver-
folgung.
Die Vorschrift ermöglicht es, im Verordnungswege festzulegen, dass Angehö-
rige bestimmter Problemstaaten oder der Unterstützung des Terrorismus ver-
dächtiger Personengruppen sich einer gesonderten Sicherheitsüberprüfung
(nachgeholte Grenzkontrolle) unterziehen müssen.
Können dabei Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt werden, kann eine sicher-
heitsbehördliche Überwachung angeordnet werden. Diese ermöglicht es aus-
drücklich, eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde
oder den Aufenthaltsort, die Wohnsitznahme in bestimmten, leichter zu kontrol-
lierenden Einrichtungen, die regelmäßige Meldung z. B. bei Sicherheitsbehör-
den und das Verbot der Erwerbstätigkeit, wenn ihr Sicherheitsbelange entgegen-
stehen, anzuordnen, wenn dies aus Gründen der inneren Sicherheit geboten ist.
Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass die sicherheitsrechtliche Über-
wachung auf Ausländer ausgedehnt wird, bei denen bestimmte sicherheitsrele-
vante Versagungs- und Ausweisungsgründe vorliegen, eine Aufenthaltsbeendi-
gung aber noch nicht möglich ist und Abschiebungshaft nicht in Betracht
kommt.

Drucksache 14/7864 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antrag 20
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 wird die Nummer 12 wie folgt gefasst:
„12. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

㤠64a
Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der

Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen
(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung er-

hobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers kön-
nen von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1
Nr. 5 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungs-
schutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und
das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach den §§ 21
des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungs-

gründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vor der Erteilung oder Verlängerung einer
sonstigen Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten personenbe-
zogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst,
den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das
Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt übermit-
teln. Vor der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer
Aufenthaltsberechtigung sind die gespeicherten personenbezogenen Da-
ten den zuständigen Behörden der Polizei und des Verfassungsschutzes
sowie den Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur Feststel-
lung von Versagungsgründen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder zur Prüfung
von Sicherheitsbedenken geboten ist.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Behörden und Nachrichtendienste

teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe
nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder Sicherheitsbedenken nach Abs. 2 Satz 2 vor-
liegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und
nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(4) Soweit die Sicherheitslage es erfordert, bestimmt das Bundesminis-

terium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen
Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehöri-
gen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Er-
mächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.““

Begründung:
Die Regelung stellt in Absatz 2 klar, dass bereits vor Erteilung der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung und nicht erst bei der
Einbürgerung regelmäßig Anfragen bei den zuständigen Behörden der Polizei
und des Verfassungsschutzes durchzuführen sind, wenn auf Grund der Staats-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/7864

oder Gruppenangehörigkeit oder besonderer Umstände von einer besonderen
Sicherheitsgefährdung auszugehen ist.
In Absatz 3 wird klargestellt, dass sich die Übermittlungsbefugnis der Sicher-
heitsbehörden und Nachrichtendienste neben den Versagungsgründen nach § 8
Abs. 1 Nr. 5 auch auf andere Sicherheitsbedenken erstreckt.
Die Festlegung bestimmter Staaten und Personengruppen gemäß Absatz 4 hat
zwingend zu erfolgen, wenn es die allgemeine Sicherheitslage erfordert. Zu-
ständig hierfür ist das Bundesministerium des Innern. Im Übrigen wurde die
Vorschrift gegenüber der Vorfassung nicht verändert.

Antrag 21
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):
In Art. 11 wird die Nummer 14 wie folgt gefasst:
„14. In § 72 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltsgenehmigung“

die Wörter „und gegen Entscheidungen nach den §§ 47 Abs. 1 und 2;
56 Abs. 3 Sätze 2 und 3; 57a Abs. 4 und 57b Abs. 4“ eingefügt.“

Begründung:
Über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus müssen Entscheidungen über
Nebenbestimmungen zu Duldungen sofort vollziehbar sein. Ein zeitlicher Auf-
schub der Wirksamkeit solcher Nebenbestimmungen allein durch Einlegung
von Rechtsbehelfen darf nicht erzielt werden können. Gerade bei Beschränkun-
gen der Erwerbstätigkeit für Ausreisepflichtige ist dies von wesentlicher Be-
deutung.
Für Entscheidungen bei einer Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung und
bei einer sicherheitsrechtlichen Überwachung gilt, insbesondere im Hinblick
auf die Einschränkung einer Erwerbstätigkeit, das Gleiche.

Antrag 22
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11 (Änderung des Ausländergesetzes):

Drucksache 14/7864 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

In Art. 11 wird folgende neue Nummer 17 eingefügt:
„17. § 102a wird wie folgt geändert:

Dem Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn tatsächliche An-
haltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat,
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine
ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane
des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefähr-
den, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er
sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestre-
bungen abgewandt hat.““

Begründung:
Nach Satz 1 der Vorschrift finden auf Einbürgerungsanträge, die bis zum
16. März 1999 gestellt worden sind, die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar
2000 geltenden Fassung Anwendung. Hieraus folgt die Konsequenz, dass der
Einbürgerungsanspruch im Hinblick auf die staatsbürgerlichen Voraussetzun-
gen nur dann versagt werden kann, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46
Nr. 1 gegeben ist.
Bei Einbürgerungsbewerbern mit extremistischem Hintergrund kommt von den
Tatbestandsalternativen des § 46 Nr. 1 insbesondere jene der „Gefährdung der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ in Betracht. Nach der hierzu vor-
liegenden Rechtsprechung ist eine Sicherheitsgefährdung in diesem Sinne nicht
bereits dann gegeben, wenn der Ausländer einer Vereinigung angehört, die
ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG
oder § 14 Abs. 1 VereinsG verboten worden ist oder verboten werden kann.
Der vereinsrechtliche Verbotsgrund muss sich vielmehr nach polizeirechtlichen
Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben. Darüber hinaus
fordert die Rechtsprechung, dass der betreffende Ausweisungsgrund objektiv
im Zeitpunkt der Entscheidung der Einbürgerungsbehörde noch vorliegen
muss.
Diese restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen führen im Ergebnis dazu, dass
auch Einbürgerungsbewerber mit eindeutig extremistischem Hintergrund ein-
gebürgert werden müssen, sofern sie ihren Antrag vor dem 16. März 1999 ge-
stellt haben und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden ist. Dies ist
nicht hinnehmbar. Im Hinblick darauf, dass bei den Einbürgerungsbehörden
derzeit noch eine erhebliche Zahl entsprechender Einbürgerungsverfahren an-
hängig ist, muss sichergestellt werden, dass künftig auch in diesen Verfahren
§ 86 Nr. 2 AuslG in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung Anwendung fin-
det.
Die Schließung der insoweit bestehenden Sicherheitslücke ist dringend geboten
und duldet keinen Aufschub. Ein Aufgreifen der Problematik erst im Rahmen
des geplanten Zuwanderungsgesetzes würde diesem dringenden Handlungs-
bedarf nicht Rechnung tragen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/7864

Antrag 23
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 11a (Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG):
Es wird folgender neuer Art. 11a eingefügt:

„Artikel 11a
Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG

Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2042) wird wie folgt geändert:
In § 15 werden nach dem Wort „Ausländergesetz“ die Wörter „ausgenommen
§ 8 Abs. 2 S. 4 Ausländergesetz“ eingefügt.“
Begründung:
Die Änderung ist geboten, da die vorgesehene lebenslängliche Wiedereinreise-
sperre (vgl. vorgeschlagene Änderung des § 8 Abs. 2 AuslG) für Freizügig-
keitsberechtigte europarechtlich nicht zulässig wäre.

Antrag 24
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 12 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes):
In Art. 12 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
1a. In § 24 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesamt hat im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung neben
den Umständen, die eine politische Verfolgung rechtfertigen oder Abschie-
bungshindernisse nach § 53 AuslG begründen können, auch Tatsachen zu
ermitteln, die für die Sicherheitsbehörden oder für eine spätere Rückfüh-
rung von Bedeutung sind.““

Begründung:
Nachdem das Bundesamt die Erstbefragung von Asylbewerbern durchführt, ist
diese Befragung zugleich für sicherheitsrelevante Umstände und für die Erfor-
dernisse einer etwaigen späteren Rückführung zu nutzen. Hierzu gehört insbe-
sondere die Feststellung der Identität und der Herkunft, aber auch die Eruie-
rung von Kontakten zu Extremisten und Ähnliches mehr. Ein Verzicht hierauf
lässt die Chance ungenutzt zu einem Zeitpunkt, zu dem häufig noch Bereit-
schaft zur Zusammenarbeit besteht, wertvolle Informationen zu erlangen.

Drucksache 14/7864 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antrag 25
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 13 (Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister):
In Art. 13 wird die Nr. 2 wie folgt gefasst:
„a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass
sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Straftaten nach § 92 Abs. 1
Nr. 7 des Ausländergesetzes, nach § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes oder nach §§ 129, 129a oder 129b des
Strafgesetzbuches oder mit terroristischer Zielsetzung andere Strafta-
ten, insbesondere Straftaten der in den §§ 129a, 129b des Strafgesetz-
buches bezeichneten Art, planen, begehen oder begangen haben oder
die durch Straftaten mit terroristischer Zielsetzung gefährdet sind,“

„b) Nach Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummern 11 und 12 werden angefügt:
„11. die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des

Ausländergesetzes verurteilt worden sind,
„12. die sicherheitsrechtlich entsprechend § 47 Abs. 2 Nr. 6 befragt

wurden.““
Begründung:
Es müssen die gesetzlichen Grundlagen für eine generelle Speicherung erken-
nungsdienstlicher Unterlagen auch ohne konkreten Verdacht geschaffen wer-
den. Gerade im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten der Identitäts-
verschleierung bei Einreisen aus dem Ausland ist bei Problemstaaten und
Problemgruppen frühzeitig anzusetzen. Zu diesem Zweck sind auch die Daten
der Personen zu erfassen, die nach § 47 Abs. 2 Nr. 6 AuslG befragt wurden.
Andernfalls wären unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben kaum aufzu-
decken.

Antrag 26
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 13 (Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister):
In Art. 13 wird die Nr. 3 wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/7864

„§ 3 wird wie folgt geändert:
a) in Nr. 5 werden nach den Wort „Herkunftsland“ ein Komma und die Wörter

„Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Voraufenthalte in anderen
Staaten, Angaben bei Befragungen nach § 2 Nr. 12“ eingefügt

b) in Nr. 7 werden nach der Ziffer „8“ die Wörter „11 und 12“ eingefügt.“

Begründung:
Für die sicherheitsrechtliche Beurteilung eines Ausländers sind die genannten
Daten von erheblicher Bedeutung. Die Erfassung und Speicherung dieser Da-
ten ist daher sicherzustellen.
Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Voraufenthalte in anderen
Staaten sowie Angaben bei Sicherheitsbefragungen sind wesentliche Punkte
für die Abschätzung von Risiken im Zusammenhang mit der Gewährung von
Einreisemöglichkeiten und Aufenthaltsrechten. Angesichts der erheblichen Ge-
fahren, die mit dem internationalen Terrorismus verbunden sind, kann auf die
Verarbeitung der entsprechenden Daten, insbesondere die Übermittlung an die
Sicherheits- und Ausländerbehörden, nicht verzichtet werden. Die Ereignisse
der letzten Wochen haben gezeigt, dass gerade auch die Religionszugehörigkeit
ein wichtiges Merkmal der Risikoabschätzung sein kann. Entsprechendes gilt
auch für die ethnische Zugehörigkeit, die einerseits unverzichtbare Hinweise
zur Gefahrenlage geben kann, andererseits aber auch häufig für eine spätere
Rückführung von Bedeutung ist.
Es liegen insoweit Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 8 Abs. 4
EU-Datenschutzrichtlinie vor, die die Verarbeitung der genannten Daten er-
möglichen. Angemessene Garantien zur Gewährleistung des Datenschutzes
sind durch das AZRG gewährleistet.

Antrag 27
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001

Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 13 (Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister):
In Art. 13 wird die Nr. 4 wie folgt gefasst:
„In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4“ die Wörter „11 und 12“ ein-
gefügt.“

Begründung:
Folgeänderung zur Änderung des § 3

Drucksache 14/7864 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antrag 28
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 15 (Änderung der Ausländerdateienverordnung):
In Art. 15 wird die Nr. 1 wie folgt gefasst:
„1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6, 7 und 8 eingefügt:
„6. Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Voraufenthalte in

anderen Staaten und Angaben bei sicherheitsrechtlichen Befragun-
gen gemäß § 12 Nr. 2 AZR-Gesetz.

„7. Lichtbild,
„8. Visadatei-Nummer,“

b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9, nach Buchstabe u wird der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe v angefügt:
„v) Übermittlung einer Verurteilung nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2

Nr. 1 des Ausländergesetzes.““
Begründung:
Religionszugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit und Voraufenthalte in Pro-
blemstaaten sind wichtige Erkenntnisquellen für die Einschätzung eines Risi-
kos in Falle einer erwünschten Einreise. Das entsprechende Datenmaterial
muss daher ohne größeren Aufwand zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für
Angaben im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befragungen. Hier muss bei mehr-
fachen Einreisen auch ein Datenabgleich mit früheren Angaben möglich sein.

Antrag 29
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 15 (Änderung der Ausländerdateienverordnung):
In Art. 15 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
„1a. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ ein Punkt gesetzt. Der folgende
Halbsatz entfällt. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/7864

„In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deut-
schen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat,
sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.““

Begründung:
Nach der derzeitigen Rechtslage werden die Daten in der Ausländerdatei ge-
löscht, sobald der Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat. Dadurch gehen für poli-
zeiliche Ermittlungsansätze wichtige Daten verloren, die aber auch nach der
Einbürgerung für die Bekämpfung politisch motivierter Ausländerkriminalität
unverzichtbar sind. Zudem fehlen dann auch ausländerrechtlich weiterhin
wichtige Daten, z. B. im Hinblick auf den Verdacht von Scheinehen oder wenn
Anträge auf Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Visaanträge zur Familien-
zusammenführung gestellt werden und anhand der Akten keine Verwandt-
schaftsverhältnisse mehr festgestellt werden können.

Antrag 30
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001

Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Art. 16 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung):
In Art. 16 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:
„5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Zahl „zwei“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt und die
Angabe „§ 29 Abs. 1 oder 3 des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe
„§ 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „zehn“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „die“ durch das Wort „letztmals“ ersetzt.“

Begründung:
Die Aufnahme zusätzlicher Daten in die Visadatei ist nur sinnvoll, wenn diese
Daten bei Bedarf auch zur Verfügung stehen. Insbesondere bei Ausländern, die
nach Ablauf des ihnen erteilten Visums untertauchen und erst Monate oder
Jahre später bei einer polizeilichen Kontrolle wieder aufgegriffen werden, ist
zu befürchten, dass die Daten bereits gelöscht sind, bevor sie benötigt werden.
Die Löschungsfristen müssen daher entsprechend verlängert werden.

Drucksache 14/7864 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Antrag 31
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 18 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch):
Artikel 18 wird wie folgt gefasst:
„Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – (...), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt
geändert:
1. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In § 68 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „soweit kein Grund zur Annahme
besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-
trächtigt werden“ durch die Worte „soweit nicht schutzwürdige Interes-
sen des Betroffenen offensichtlich überwiegen“ ersetzt.

b) In § 68 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für die Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen
Rasterfahndung oder zur Verhütung oder Verfolgung von in § 138 StGB
genannten Straftaten ist es über den Einzelfall hinaus zulässig, auf Er-
suchen der zuständigen Polizeibehörde oder der zuständigen Staats-
anwaltschaft Sozialdaten zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist.“

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 werden Absatz 2. Im neuen
Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 1“ er-
setzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Abweichend von § 67d Absatz 2 Satz 1 ist die ersuchte Stelle ohne Prü-
fung der Erforderlichkeit zur Übermittlung der angeforderten Daten ver-
pflichtet, wenn es sich um eine Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2
handelt und die ersuchende Stelle die Erforderlichkeit der Datenübermitt-
lung bestätigt.“

2. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Einzelfall“ gestrichen, das Wort

„und“ wird durch ein Komma ersetzt und hinter demWort „Bundeskrimi-
nalamtes“ werden die Wörter „und der Landeskriminalämter“ eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 67d Absatz 2 Satz 1 ist die ersuchte Stelle ohne Prü-
fung der Erforderlichkeit zur Übermittlung der angeforderten Daten ver-
pflichtet, wenn die ersuchende Stelle die Erforderlichkeit der Datenüber-
mittlung bestätigt.““

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/7864

Begründung:
A. Allgemeines
Die Regelungen des Sozialdatenschutzes dienen dem Schutz des Einzelnen vor
Offenbarung seiner Sozialdaten gegenüber Dritten. Hieran sind grundsätzlich
auch die Polizeibehörden, die Staatsanwaltschaften und die Verfassungsschutz-
behörden gebunden. Die bestehenden Regelungen dürfen jedoch nicht dazu
führen, dass die Verhütung und Verfolgung von Gefahren durch Polizei, Staats-
anwaltschaft und Verfassungsschutz behindert werden.
Terroristische Anschläge haben gezeigt, dass eine effektive und schnelle Auf-
gabenerfüllung der genannten Behörden dringend erforderlich ist, um die Be-
völkerung insgesamt und den Einzelnen vor drohenden Gefahren zu schützen.
Es ist offenkundig geworden, dass die in der Vergangenheit immer mehr verfei-
nerten Regelungen des Sozialdatenschutzes den Bemühungen der Sicherheits-
organe nicht nur nicht dienlich sind, sondern sie im Gegenteil zum Teil erheb-
lich behindern. Der Anspruch der Bevölkerung auf Sicherheit und die Belange
des Sozialdatenschutzes müssen in ein neues, ausgewogeneres Verhältnis ge-
bracht werden. Insbesondere ist es zur Vermeidung von Auslegungsschwierig-
keiten erforderlich, klare Regelungen für die notwendige Auskunftsverpflich-
tung der Sozialleistungsträger gegenüber Polizei- und Verfassungsschutzbehör-
den zu schaffen.
Zu diesem Zweck werden die Voraussetzungen zur Übermittlung von Sozial-
daten an die Polizeibehörden, die Staatsanwaltschaften und die Verfassungs-
schutzbehörden gelockert. Dadurch sollen Rasterfahndungen, die Verhütung
und Verfolgung von schweren Straftaten und die Aufgabenerfüllung im Be-
reich des Staatsschutzes nachhaltig unterstützt werden.
B. Einzelbegründung
Zu Nummer 1 (§ 68)
Zu Nr. 1a
Die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach Satz 1 ist zukünftig erst dann aus-
geschlossen, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen offensichtlich
überwiegen. Der effektiven Aufgabenerfüllung der genannten Stellen wird mit
Blick auf das Gemeinwohl Vorrang eingeräumt gegenüber weniger gewichti-
gen Interessen des Einzelnen.
Zu Nr. 1b
Als lex specialis gegenüber Satz 1 erlaubt Satz 2 die Übermittlung von Sozial-
daten ohne die in Satz 1 enthaltenen Einschränkungen, wenn eine Raster-
fahndung nach Bundes- oder Landesrecht in zulässiger Weise angeordnet
wurde und die Übermittlung von Sozialdaten erforderlich ist. Das Gleiche gilt,
wenn die Datenübermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten er-
forderlich ist, die in § 138 StGB enumerativ aufgezählt sind.
Art und Umfang der zu übermittelnden Sozialdaten werden in diesen Fällen nur
durch die Erforderlichkeit der Datenübermittlung begrenzt. D. h., es dürfen
auch über die in Satz 1 genannten Sozialdaten hinaus weitere Sozialdaten über-
mittelt werden, so z. B. frühere Wohnorte oder Art und Umfang gewährter
Leistungen. Ebenso entfällt eine Abwägung mit schutzwürdigen Interessen des
oder der Betroffenen. Insoweit entspricht damit die Regelung der des § 72.
Zu Nr. 1c und d
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Drucksache 14/7864 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nr. 1e
Nach § 67d Abs. 2 trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zu-
lässigkeit der Übermittlung. Bei der Entscheidung über das Ermittlungsersu-
chen ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht die Erforderlichkeit der Da-
tenübermittlung zu prüfen, die von der ersuchenden Stelle bestätigt worden ist.
Auch insoweit trägt die ersuchende Stelle die Verantwortung für die Richtigkeit
ihrer Angaben.
Zu Nummer 2 (§ 72)
Zu Nr. 2a
Die bisherige Beschränkung der Datenübermittlung auf Einzelfälle wird auf-
gehoben. Hierdurch werden Datenübermittlungen ermöglicht, die sich auf eine
Vielzahl von Betroffenen beziehen, welche nach bestimmten Kriterien ausge-
wählt worden sind (z. B. Anfragen bezüglich aller Mitarbeiter eines bestimm-
ten Arbeitgebers).
Die Übermittlung von Sozialdaten ist künftig – wie bisher schon an das Bun-
deskriminalamt – auch zulässig an die Landeskriminalämter. Eine Beschrän-
kung auf das Bundeskriminalamt ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Landes-
kriminalämter erfüllen beispielsweise im Bereich des Schutzes der inneren
Sicherheit ähnliche Aufgaben wie das Bundeskriminalamt.
Zu Nr. 2b
Der einschränkende Katalog der übermittlungsfähigen Sozialdaten wird aufge-
hoben. Damit können alle Sozialdaten übermittelt werden, soweit dies für die
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Zu Nr. 2c
Vgl. hierzu die Begründung zu Nummer 1 Ziff. 4.

Antrag 32
Berlin, 7. Dezember 2001

zu TOP 3b) Entwurf (SPD/BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) eines Gesetzes
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)
[BT-Drucksache 14/7386]

79. Sitzung des Innenausschusses am 12. Dezember 2001
Der Innenausschuss möge beschließen:
Zu Artikel 22 (Inkrafttreten):
Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige Abs. 1 wird zu Satz 1.
Begründung:
Die geplanten Änderungen sind nicht zu befristen, da sich ihr Zweck nicht in
der Bekämpfung einer aktuellen Gefährdungssituation erschöpft.
Die Aufgabenklarstellung hinsichtlich der Beobachtung von Bestrebungen, die
sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker richten, ist ohne Einschränkung zu be-
grüßen. Da es sich nur um eine Klarstellung handelt, ist nicht einsichtig, warum
diese befristet werden soll.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/7864

Die begrüßenswerte Klarstellung, dass bei Datenerhebungen nur im unver-
meidbaren Umfang personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, ist
ebenfalls zur Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu begrüßen. Warum diese
Regelung befristet werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
Die Auskunftsrechte dienen zwar zuvörderst der Bekämpfung des islamischen
Fundamentalismus; sie sind jedoch auch für die Bekämpfung weiterer Extre-
mismen unerlässlich. Zudem gehen wir davon aus, dass der Kampf gegen den
internationalen Terrorismus eine langfristige Strategie erfordert. Befristete
Regelungen sind keine Lösung zur Bekämpfung ständig bestehender Gefahren.
Auch die Ausdehnung der Speicherdauer von personenbezogenen Daten hat
sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Auch hier ist eine Befristung nicht hin-
nehmbar.
Auch die Änderungen des MAD-, BND-, des Artikel 10-Gesetzes und des Si-
cherheitsüberprüfungsgesetzes sind nicht sinnvoll. Dies gilt einerseits hinsicht-
lich jeweiligen Aufgabenklarstellungen, wie auch hinsichtlich der erweiterten
Befugnisse. Auf die oben genannten Gründe wird verwiesen.

Drucksache 14/7864 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Klaus Haupt
und der Fraktion der FDP

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/7386 –
und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/… – (vorbehaltlich der Überweisung am 12.12. 2001)

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
(Terrorismusbekämpfungsgesetz)

Der Innenausschuss wolle beschließen:
Der Innenausschuss stellt fest:
Der Innenausschuss hat bisher über beideGesetzentwürfe nicht fachlich beraten.
In der Anhörung des Innenausschusses zu dem erstgenannten Gesetzentwurf
am 30. 11. 2001 wurden durch die Sachverständigen schwerwiegende Beden-
ken gegen den Entwurf vorgetragen. Sie reichen von verfassungsrechtlichen
Einwänden über einfachgesetzliche Mängel bis hin zu Tauglichkeitszweifeln.
Die wichtigsten Kritikpunkte sind:
Fehlender Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung
Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen hätten die Anschläge von
New York und Washington nicht verhindert. Die meisten Maßnahmen stehen in
keinem Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung. Sie haben keinen Be-
zug zur aktuellen Lage, sondern lagen bereits seit langem in den Schubladen
des BMI. Dies hat auch eine verfassungsrechtliche Dimension. Der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit erfordert im Falle von Grundrechtseinschränkungen
die Eignung einer Maßnahme für die angestrebte Zielsetzung.
Übertriebene Hektik
auf Grund des Befundes unter 1. ist die Eile, mit der das Sicherheitspaket durch
die Gesetzgebungskörperschaften getrieben wird, nicht hinnehmbar. Angesichts
der massiven Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden sowie der
vielfältigen und weit reichenden Grundrechtseinschränkungen ist die Bera-

Innenausschuss
AUSSCHUSSDRUCKSACHE

14. Wahlperiode
Nr. 663

Anlage 2

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/7864

tungszeit völlig unzureichend. Dies rührt an dem Verfassungsauftrag des Parla-
mentes, Gesetze nur mit Sorgfalt, am Gemeinwohl orientiert und in rechtsstaat-
lichem Verfahren zu beschließen. Von einer eigenständigen Kontrolle der Re-
gierung kann erst recht nicht die Rede sein.
Verwischung der Grenzziehung zwischen Polizeibehörden und Diensten
Der Gesetzentwurf ist ein weiterer Schritt hin auf eine Verwischung der aus
historischen Gründen in Deutschland nach dem Krieg vorgenommenen ver-
fassungsrechtlichen Verteilung polizeilicher und nachrichtendienstlicher Kom-
petenzen. Das gilt sowohl für das Verhältnis zwischen Polizei und Diensten
(Trennungsgebot!) als auch für das Verhältnis der Polizeibehörden von Bund
und Ländern (Ausweitung der Befugnisse der Bundespolizei BKA und BGS zu
Lasten der Landespolizei).
Fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Erweiterungen
der Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, den Verfassungsschutzbehörden die
Aufgabe zuzuweisen, Bestrebungen zu beobachten, die gegen den Gedanken
der Völkerverständigung gerichtet sind, ist äußerst fragwürdig. Die Kompetenz
richtet sich nur auf Bestrebungen, die gegen die interne Verfassungsordnung
der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.
Mangelnde Kontrolle hinsichtlich erweiterter Befugnisse
des Verfassungsschutzes
Die weitreichende Auskunftsverpflichtung von Banken und Fluggesellschaften
gegenüber dem Verfassungsschutz besteht ohne eine vorherige richterliche
oder richterähnliche (G 10-Kommission) Überprüfung. Auch soweit die G 10-
Kommission eingeschaltet wird (bei der Auskunftsverpflichtung von Telekom-
munikations- und Postdienstleistungsunternehmen) ist fraglich, ob eine effek-
tive und effiziente Kontrolle mit der derzeitigen personellen Kapazität der
Kommission möglich ist. Eine (nach der Novellierung des G 10-Gesetzes)
nochmalige Erweiterung der Ausstattung der G 10-Kommission wäre zumin-
dest wünschenswert, wenn nicht gar notwendig. Hinzu kommt, dass in be-
stimmten Fällen der von der Auskunft Betroffene nicht benachrichtigt werden
muss, so dass er nichts von der Ausforschung seiner privaten Verhältnisse er-
fährt und deswegen keine nachträgliche rechtliche Überprüfung einleiten kann.
Mangelhafte Erfolgskontrolle durch das Parlament
Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Berichtspflichten des BMI an das Parla-
mentarische Kontrollgremium über die Ausübung und die gewonnenen Ergeb-
nisse der neuen Befugnisse des Verfassungsschutzes ermöglichen keine um-
fassende, ergebnisoffene Evaluierung. Hinsichtlich der ebenfalls erweiterten
Befugnisse von MAD und BND besteht überhaupt keine Berichtspflicht. Die
Befristung der Maßnahmen (fünf Jahre) allein stellt noch keine ausreichende
Evaluierung sicher. Es bedarf also einer Regelung, die die Berichtspflicht in-
haltlich konkretisiert (ähnlich derjenigen bei der sog. akustischen Wohnraum-
überwachung).
Unklarheiten bezüglich erweiterter Kompetenzen
des Bundeskriminalamts
Auch in der jetzigen Fassung des Gesetzestextes ist nicht ausgeschlossen, dass
das BKA eigene Erhebungsbefugnisse ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht
erhält (in der ursprünglichen Fassung war dies ausdrücklich vorgesehen). Aus
fachlichen Gründen ist eine Ausweitung der Befugnisse des BKA nicht not-
wendig (Doppelarbeit neben den Landespolizeibehörden).

Drucksache 14/7864 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Unklare bzw. zu weit gehende Fassung einzelner Bestimmungen
und Begriffe
Viele Bestimmungen und Begriffe sind in ihrer Bedeutung und Tragweite un-
klar. Das ist vor allem dann problematisch, wenn sich an sie weit reichende
Folgen knüpfen. Zu nennen ist zuvörderst der Terrorismusbegriff, der z. B. für
die Frage bedeutsam ist, ob ein Ausländer nach Deutschland einreisen darf
bzw. das Land zwingend verlassen muss. Weitere Beispiele: Der häufig ver-
wandte Begriff der „Bestrebungen“ (relevant für Beobachtung durch den Ver-
fassungsschutz und für Vereinsverbote) erfährt hinsichtlich der Intensität kei-
nerlei Abstufung. Die Möglichkeiten eines Verbotes von Ausländervereinen
sind sehr weit gefasst.
Fehlender Ausschluss einer Referenzdatei bei Aufnahme biometrischer
Daten in Pässe und Personalausweise
Der Gesetzentwurf enthält hinsichtlich der Einführung von biometrischen
Merkmalen den Hinweis, dass die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Ver-
arbeitung und ihrer Nutzung durch (ein späteres) Bundesgesetz geregelt wer-
den. Dies lässt die Einführung einer zentralen Referenzdatei zu, die neben der
Verifizierung auch die Identifizierung einer bestimmten Person möglich macht.
Um eine solche von den Datenschützern kritisierte Datei auszuschließen,
müsste ihre Unzulässigkeit ausdrücklich normiert werden.
Zu weit gezogener Personenkreis bei Sicherheitsüberprüfung
Der Kreis der Personen, die einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden
können, ist sehr weit gefasst. Durch keine andere Vorschrift des Gesetzentwurfs
kommen mehr unbeteiligte Bürger in Berührung mit den Diensten. Der Ent-
wurf sieht vor, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung diejenigen
öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen bestimmt, deren Bedienstete einer
Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind. Das reicht nicht aus. Der Gesetz-
geber selbst müsste den Anwendungsbereich näher festlegen. Problematisch
ist, dass der Betroffene von dem Ergebnis der Überprüfung nicht benachrichtigt
wird. Das sieht zwar schon das geltende Recht vor; durch die starke Auswei-
tung der sicherheitsempfindlichen Bereiche erhält das Problem aber eine völlig
andere Dimension.
Zu umfangreiche Bereitstellung von Sozialdaten für Rasterfahndung
Bei den Sozialdaten handelt es sich um personenbezogene Daten, die einem
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Sie umfassen auch hoch sensible An-
gaben zur Gesundheit. Die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung
einer Rasterfahndung ist nach dem Gesetzentwurf uneingeschränkt möglich.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht bedarf es daher einer gesetzlichen Beschrän-
kung, um die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht unvertretbar zu
beeinträchtigen.
Bedenkliche Einschränkung des Rechtsschutzes gegen
Ausweisungsverfügungen
Die generelle Beseitigung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ge-
gen Ist- und Regelausweisungen geht zu weit. Sie trifft durchweg Menschen
mit langen Bindungen an Deutschland, denen jetzt zugemutet werden soll, ih-
ren Rechtsschutz vom Ausland aus zu betreiben. Besonders problematisch ist
die Einschränkung des Rechtsschutzes durch die Verknüpfung mit der Auswei-
tung der Regelausweisungstatbestände. Nach geltendem Recht kann jede Aus-
weisungsmaßnahme im Einzelfall für sofort vollziehbar erklärt werden. Das ist
völlig ausreichend.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/7864

Fehlende Klarstellung, dass personenbezogene Daten von Flüchtlingen
nicht an Verfolgerstaaten gelangen können
Der Gesetzentwurf verpflichtet das Bundesamt für die Anerkennung ausländi-
scher Flüchtlinge und die Ausländerbehörden, dem Verfassungsschutz auch
personenbezogene Daten über Asylbewerber und Flüchtlinge zu übermitteln,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung
der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden erforderlich ist. Asylbewerber
müssen, um ihre Anerkennung zu erreichen, detailliert über ihre Person, ihre
Familie, ihr Leben und ihr Verfolgungsschicksal berichten. Um eine Gefähr-
dung der Flüchtlinge bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland und ihrer dort
verbliebenen Familienangehörigen zu vermeiden, muss im Gesetz sicherge-
stellt werden, dass die gewonnenen Informationen nicht an die Behörden des
Herkunftslandes gelangen. Ohne eine solche Klarstellung droht darüber hinaus
die Gefahr der Verlängerung der Asylverfahren. Denn die Prüfung, ob Daten an
die Behörden des Herkunftslandes übermittelt wurden, könnte Gegenstand der
Verfahren werden.
Diese von den Sachverständigen geäußerten Kritikpunkte machen eine sorgfäl-
tige Überprüfung des Gesetzentwurfs notwendig. Insbesondere das Risiko der
Verfassungswidrigkeit kann nicht hingenommen werden. Die Beratungen im
Innenausschuss können daher nicht ohne eine umfassende Auswertung der An-
hörungsergebnisse abgeschlossen werden.
Ebensowenig können die Beratungen des Innenausschusses abgeschlossen
werden ohne eine ausführliche Würdigung der Stellungnahme des Bundesrates
und der Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem parallel eingebrachten
Regierungsentwurf. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30. 11. 2001 zu
diesem Gesetzentwurf Stellung genommen. Die Bundesregierung hat in ihrer
Sitzung am 5. 12. 2001 ihre Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundes-
rates beschlossen. Der mit Stellungnahme und Gegenäußerung versehene Ge-
setzentwurf soll erst am 12. 12. 2001 in erster Lesung dem Innenausschuss zur
Beratung überwiesen werden.
Der Innenausschuss sieht sich aus diesen Gründen nicht in der Lage, seine Be-
ratungen in der Sitzung vom 12. 12. 2001 abzuschließen.

Der Innenausschuss fordert die Bundesregierung auf
– die bei der Anhörung vorgetragenen Bedenken der Sachverständigen sorg-

fältig zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzentwurfs und

– alsbald Änderungsvorschläge vorzulegen, die unter Einbeziehung der Er-
gebnisse dieser Prüfung den dargelegten Bedenken der Sachverständigen
Rechnung tragen.

Berlin, den 7. 12. 2001

Dr. Max Stadler
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Klaus Haupt und Fraktion

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