BT-Drucksache 14/7681

1) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7223, 14/7257- Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 2) Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/7064- Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 3) Gesetzentwurf des Bundesrates -14/6717- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)

Vom 28. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7681
14. Wahlperiode 28. 11. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

1) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 14/7223, 14/7257 –

Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001

2) Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 14/7064 –

Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001

3) Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 14/6717 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(BRRG)

A. Problem
Die Beamtenversorgung steht ebenso wie andere Alterssicherungssysteme vor
dem Problem erheblich steigender Ausgaben. Ursachen hierfür sind die allge-
meine demographische Entwicklung, die erhebliche Verlängerung der Pen-
sionslaufzeiten sowie die Folgen der Ausweitung des Personalbestandes im
öffentlichen Dienst in den 60er und 70er Jahren. Vor diesem Hintergrund besteht
in der Beamtenversorgung Reformbedarf, nachdem im Bereich der gesetz-
lichen Rentenversicherung bereits Reformmaßnahmen ergriffen wurden.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf überträgt die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Renten-
versicherung (des Altersvermögensgesetzes – AVmG – und des Altersvermö-
gensergänzungsgesetzes – AVmEG –) wirkungsgleich und systemgerecht auf
die Beamtenversorgung. Dazu enthält der Entwurf im Wesentlichen folgende
Maßnahmen:

Drucksache 14/7681 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Parallel zur ersten Stufe der Rentenreform Abflachung des Anstiegs der Ver-
sorgungsbezüge im Rahmen der acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahre
2003

– Einbeziehung der aktiven Beamten in die gesetzliche Förderung einer priva-
ten kapitalgedeckten Altersvorsorge

– weiterer Aufbau der Versorgungsrücklage in Parallele zur zweiten Stufe der
– Rentenreform
– Absenkung der Hinterbliebenenversorgung bei gleichzeitiger Einführung

eines Kinderzuschlages zum Witwengeld
– Einführung weiterer kinderbezogener Verbesserungen in Übereinstimmung

mit den Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
– weitere Änderungen zur Fortentwicklung des Beamtenversorgungsrechts
1) Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 14/7223 und 14/7064

in der Ausschussfassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und PDS

2) Annahme des Entschließungsantrags mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der CDU/CSU und PDS

3) Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/6717 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
Mit diesem Gesetz werden die Versorgungskosten von Bund, Ländern und
Gemeinden gesenkt. Minderausgaben entstehen den öffentlichen Haushalten
insofern in der ersten Stufe (voraussichtlich 2003 bis 2010) in Höhe von
ca. 12 Mrd. DM. Diese verteilen sich auf Bund, Länder und Gemeinden wie
folgt: Bund: gut 2 Mrd. DM; Länder: knapp 8,7 Mrd. DM; Gemeinden: knapp
1,3 Mrd. DM. Die Hälfte dieser Einsparungen wird den Versorgungsrücklagen
zugeführt.
In der zweiten Stufe werden durch die Fortsetzung des Aufbaus der Versor-
gungsrücklagen Sondervermögen gebildet, die zur Minderung der Versor-
gungslasten der öffentlichen Haushalte beitragen.
Durch die Einbeziehung der Beamten, Richter und Soldaten in die steuerliche
Förderung der privaten Altersvorsorge ist in den Jahren von 2003 bis 2010 mit
Steuermindereinnahmen in Höhe von rund 9,3 Mrd. DM zu rechnen.
2. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7681

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. denGesetzentwurf auf Drucksachen 14/7223, 14/7257 und 14/7064 in der aus

der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
2. folgende Entschließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, unter Beteiligung
der Länder zu prüfen, welche weiterenMaßnahmen finanzieller und sonstiger
Art getroffen werden können, um der vorzeitigen Pensionierung entgegenzu-
wirken.

3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6717 abzulehnen.

Berlin, den 28. November 2001

Der Innenausschuss
Ute Vogt (Pforzheim)
Vorsitzende

Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Helmut Wilhelm (Amberg)
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Drucksache 14/7681 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001
– Drucksache 14/7223,14/7064 –
mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuss)

Versorgungsänderungsgesetz 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Beamtenversorgungsgesetz

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) Nach der Angabe zu § 69d wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001“

g) u n v e r ä n d e r t

Versorgungsänderungsgesetz 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Beamtenversorgungsgesetz

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,
2033), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleich-
bare Zeiten“

b) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst:
㤠12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet“

c) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe ein-
gefügt:
„§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines unge-
borenen Kindes“

d) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben
eingefügt:
㤠50a Kindererziehungszuschlag
§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen“

e) Die Überschrift zu Abschnitt X wird wie folgt ge-
fasst:
„Vorhandene Versorgungsempfänger und Versor-
gungsfälle ab 1. Januar 2002“

f) Nach der Angabe zu § 69e wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 69f Übergangsregelungen aus Anlass des Versor-
gungsänderungsgesetzes 2001“

g) Die Angabe zu Abschnitt XII wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt XII (weggefallen)“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

h) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„§ 89 (weggefallen)“

i) Die Angabe zu Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt XIV (weggefallen)“

j) Die Angabe zu den §§ 92 bis 104 „§§ 92 bis 104
(Änderung von Rechtsvorschriften)“ wird gestrichen.

k) Die Angabe zu § 107c wird wie folgt gefasst:
㤠107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneu-
ter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstver-
hältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ein-
gefügt:
„9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,“

bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 10 und 11.

b) In Absatz 2 werden das Wort „gehören“ durch das
Wort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der Kin-
dererziehungszuschlag“ gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „im Beitrittsge-
biet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder die

diesem entsprechenden Dienstbezüge“ gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.“
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Reichsge-

biet“ gestrichen.
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der
Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im
Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.“

7. § 9 wird wie folgt gefasst:
㤠9

Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein

Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der
Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivoll-

zugsdienst geleistet hat oder
2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem Ge-

wahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des
Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember
1991 geltenden Fassung) befunden hat oder

Drucksache 14/7681 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung
als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im
Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlas-
sung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befun-
den hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt

entsprechend.“
8. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „oder nach An-

nahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmä-
ßigen, technischen oder sonstigen fachlichen“ ge-
strichen.

9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem

Wort „können“ die Angabe „nach Vollendung des
17. Lebensjahres verbrachte“ eingefügt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

10. § 12b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „im Beitritts-

gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Beitritts-
gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ und die An-
gabe „66 Abs. 7“ jeweils durch die Angabe „66
Abs. 9“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
haltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), ins-
gesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstel-
len auszurechnen.“

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu
erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Zif-
fern fünf bis neun verbleiben würde.“

dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2
gilt“ durch die Angabe „die Sätze 2 und 3 gel-
ten“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“
durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“

durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7681

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12. § 14a wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt
0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der
für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1)
anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, so-
weit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst wer-
den, nach Vollendung des 17. Lebensjahres
und vor Begründung des Beamtenverhältnisses
zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt sind.“

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

„Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbe-
züge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt
zustanden, nicht übersteigen; das nach sonsti-
gen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf
nicht unterschritten werden.“

12. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42

Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechenden Landesrechts in den Ruhe-
stand versetzt worden ist oder“

bb) In Nummer 3 wird das Wort „siebzig“ durch
die Zahl „66,97“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt
0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der
für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1)
anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, so-
weit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres
und vor Begründung des Beamtenverhältnisses
zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt sind.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „siebzig“ durch die
Zahl „66,97“ ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung nach Satz 1 sind verblei-
bende Kalendermonate unter Benutzung des
Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt
werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe-
standseintritts gestellt.“

bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „nach dem
Eintritt des Beamten in den Ruhestand“ durch
die Wörter „zu einem späteren Zeitpunkt“ er-
setzt.

13. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24a“ durch die

Wörter „den entsprechenden Vorschriften“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Dienstunfallversor-

gung“ durch das Wort „Unfallfürsorge“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die

Angabe „nach § 12b des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes“ gestrichen.

Drucksache 14/7681 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

14. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:
„höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach
Absatz 1 Satz 2 und 3.“

15. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Lebenszeit“ fol-

gende Angabe eingefügt: „,der die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 erfüllt hat,“

b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „weniger als drei
Monate“ durch die Wörter „nicht mindestens ein
Jahr“ ersetzt.

16. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sechzig“ durch die Zahl

„55“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des
§ 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehal-
tes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist
anzuwenden.“

17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-

fügt:
„Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt
oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzein-
kommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine
Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung
gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der an-
sonsten zu zahlen wäre.“

b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „berufs-
oder erwerbsunfähig“ durch das Wort „erwerbsge-
mindert“ ersetzt.

18. In § 23 Abs. 1 wird nach dem Wort „Waisengeld“ der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil
angefügt:
„wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
erfüllt hat.“

19. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 oder 3“
durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86
Abs. 1“ ersetzt.

20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-

gefügt:
„Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin
gewährt, das durch deren Dienstunfall während der
Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde.
Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch beson-
dere Einwirkungen verursacht worden ist, die gene-
rell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall
im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.“

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind
der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2
und 3 sowie nach § 38a.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7681

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22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „Setzt ein Beamter bei
Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn
eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein
Leben ein“ durch die Wörter „Setzt sich ein Be-
amter bei Ausübung einer Diensthandlung einer
damit verbundenen besonderen Lebensgefahr
aus“ sowie das Wort „achtzig“ durch die Zahl
„80“ und das Wort „fünfzig“ durch die Zahl
„50“ ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

21. In § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in

dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Über-
nahme der Beamte gemäß § 64 des Bundesbeam-
tengesetzes oder entsprechendem Landesrecht ver-
pflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung
von ihm im Zusammenhang mit den Dienstge-
schäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei
nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-
sichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).“

22. In § 32 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz nach
Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei
Monaten zu stellen.“

23. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach amts-
ärztlichem Gutachten“ durch die Wörter „nach einer
Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde be-
stimmten Arztes“ ersetzt.

24. In § 35 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „amtsärztlich“
durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten
Arzt“ ersetzt.

25. § 37 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.

26. In § 38 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „amtsärztlich“
durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten
Arzt“ ersetzt.

27. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
㤠38a

Unterhaltsbeitrag bei Schädigung
eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30
Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen
Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt
1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Min-

destunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3,

2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindes-
tens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung
der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Un-
terhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjähri-

gen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den

Drucksache 14/7681 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen
mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchun-
gen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des

14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des
18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Ab-
satz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht inso-

weit, als während einer Heimpflege von mehr als
einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1
erstattet werden.
(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch

auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der hö-
here Versorgungsbezug gezahlt.“

28. In § 42 Satz 2 werden die Wörter „nächsthöheren als“
durch die Wörter „übernächsten an Stelle“ ersetzt.

29. § 43 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 wird
eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn sich der
Unfall bei einer besonderen Verwendung im Sinne des
§ 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder im
dienstlichen Zusammenhang damit ereignet hat und
auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhält-
nisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen
ist.“

30. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 32 Satz 2 bleibt unberührt.“

bb) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort
„Frist“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine den An-

spruch auf Unfallfürsorge begründende Folge
des Unfalles erst später bemerkbar geworden
ist“ durch die Wörter „mit der Möglichkeit ei-
ner den Anspruch auf Unfallfürsorge begrün-
denden Folge des Unfalles nicht habe gerech-
net werden können“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Unfallfolge
bemerkbar geworden ist“ durch die Wörter
„mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf
Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfal-
les gerechnet werden konnte“ ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird

nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb
der Fristen nach Absatz 1 und 2 gemeldet und als
Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch
auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist inner-
halb von zwei Jahren vomTag der Geburt an von den
Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt
mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7681

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32. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-
gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents
unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwi-
schenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimal-
stellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil
ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1
und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach
§ 50a bis § 50d die Regelungen des § 121 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.“

b) u n v e r ä n d e r t
33. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50e eingefügt:

㤠50a
u n v e r ä n d e r t

der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss,
nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung
durch einen Dienstunfall der Mutter während der
Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das
Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb
von drei Monaten gestellt werden.“

31. In § 47a Abs. 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“ durch
die Zahl „71,75“ ersetzt.

32. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-
gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents
bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwi-
schenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimal-
stellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil
ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1
und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach
§ 50a bis § 50d die Regelungen des § 121 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.“

b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
33. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50e eingefügt:

㤠50a
Kindererziehungszuschlag

(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember
1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-
gehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kin-
dererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag
nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn
der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der ge-
setzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
(§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war
und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetz-
lichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf

des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-
monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Mo-
nats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses
Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres
Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit
zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für die-
ses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalen-
dermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu

einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-

spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Renten-
werts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte

Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-
hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Drucksache 14/7681 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

§ 50b
Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-
schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. u n v e r ä n d e r t

als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag,
der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Renten-
werts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und
des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallen-
den Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversi-
cherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialge-
setzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte

Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-
haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von

Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt
der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhege-
halts.
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beam-

tenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf
Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt
endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 50b
Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder-
erziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der

Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des
zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbs-
mäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes
(§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Voll-
endung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind

zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhe-

gehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten
nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,

2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-
steht und

3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzu-
ordnen sind.

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-
schlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-

schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70

Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuel-
len Rentenwerts,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem

Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Renten-
werts.
(3) u n v e r ä n d e r t

§ 50c
Kinderzuschlag zum Witwengeld

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) § 50a Abs. 7 und § 69e Abs. 5 Satz 2 gelten ent-
sprechend.

§ 50d
u n v e r ä n d e r t

2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem
Bruchteil in Höhe von 0,0278 des aktuellen Renten-
werts.
(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,

dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der
Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leis-
tung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der
Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten
Höchstwertes an Entgeltpunkten für jeden Monat der
Zeiten nach §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6
und 7 gilt entsprechend.

§ 50c
Kinderzuschlag zum Witwengeld

(1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für
jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden
Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in
dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um
einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der
Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollen-

dung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen
zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinder-
zuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum
Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebens-
jahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Ge-
burt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzu-
schlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn
das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod gebo-
ren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zu-
schlag erst nach Ablauf des in § 50a Abs. 2 Satz 1 ge-
nannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der
Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzu-
schlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für

jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom
Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktu-
ellen Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 7 und § 69f Abs. 5 Satz 2 gelten ent-

sprechend.
§ 50d

Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht er-
werbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der
Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt
nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzli-
chen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzu-

ordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig
gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält
er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergän-

Drucksache 14/7681 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

§ 50e
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des
65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vo-
rübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a,
50b und 50d, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ru-
hegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Hundert ergibt.

zungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürf-
tigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs-
ergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70
Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ge-
währt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der

Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Ent-
geltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe
des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus
dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruch-
teil des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a

Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze an
die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwertes an
Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungs-
fähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruch-
teil des aktuellen Rentenwerts tritt.

§ 50e
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des
65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vo-
rübergehend Leistungen nach den §§ 50a, 50b und
50d, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine

Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung erfüllt ist,

2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
sprechenden Landesrechts in den Ruhestand
versetzt worden sind oder

b) sie wegen Erreichens einer besonderen Alters-
grenze in den Ruhestand getreten sind und das
60. Lebensjahr vollendet haben,

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, je-
doch vor dem Erreichen der maßgebenden Alters-
grenze noch nicht gewährt werden,

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert
noch nicht erreicht haben,

5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen
werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, so-
weit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht
überschreiten.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ru-
hegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Hundert ergibt. Die Leistungen nach Satz 1 werden
nicht gewährt, soweit ihnen zugrunde liegende Pflicht-
beitragszeiten bereits im Rahmen des § 14a berück-
sichtigt werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. § 53 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Le-
bensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versor-
gungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver-

sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem
Beginn der Rente, oder

2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im
Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Ta-
ges vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,

die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Be-
amten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als
zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird
der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so
wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an
gewährt.“

34. Dem § 52 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode

des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem
Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem
Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinsti-
tut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberwei-
sen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfor-
dert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht
nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Ein-
gang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt
wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus ei-
nem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf
den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eige-
ner Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem

Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht
worden sind, haben die Personen, die die Geldleistun-
gen in Empfang genommen oder über den entsprechen-
den Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überwei-
senden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz
4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein
Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hin-
weis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Be-
trag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der über-
weisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift
der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und
etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein An-
spruch gegen die Erben bleibt unberührt.“

35. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „fünfundsechzigste“ wird durch die
Angabe „65.”, das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.

bb) Die Angabe „des sich nach Nummer 1 erge-
benden Betrages, zuzüglich“ wird durch die
Angabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens
ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der

Drucksache 14/7681 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein
Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweili-
gen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1
gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkom-
men, das mindestens aus derselben Besoldungs-
gruppe oder einer vergleichbaren Vergütungs-
gruppe berechnet wird, aus der sich auch die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für
sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwen-
dungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7
Satz 5 entsprechend.“

36. u n v e r ä n d e r t

37. u n v e r ä n d e r t

jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zu-
züglich des jeweils zustehenden Unterschieds-
betrags nach § 50 Abs. 1 sowie“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat
Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Ge-
setzes über die Gewährung einer jährlichen Sonder-
zuwendung zu erhöhen.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein
Betrag in Höhe von 20 vom Hundert seines jeweili-
gen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1
gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkom-
men, das mindestens aus derselben Besoldungs-
gruppe bzw. vergleichbaren Vergütungsgruppen
berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge bestimmen.“

36. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 wird nach der Klammer die Angabe

„71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36“ einge-
fügt.

b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort „fünf-
undsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.

37. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallver-

sicherung, wobei ein dem Unfallausgleich
(§ 35) entsprechender Betrag unberück-
sichtigt bleibt; bei einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben
zwei Drittel der Mindestgrundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10
vom Hundert ein Drittel der Mindestgrund-
rente nach dem Bundesversorgungsgesetz
unberücksichtigt,

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kapitalleistung“

ein Komma und das Wort „Beitragserstattung“ ein-
gefügt.

c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung
oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei
einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu le-
gen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte
innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapi-
talbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an
den Dienstherrn abführt.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

d) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Nummer 3“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

e) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe
„§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die An-
gabe „oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Här-
ten im Versorgungsausgleich“ eingefügt.

38. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Zahl „1,875“ wird durch die Zahl

„1,79375“ ersetzt.
bbb)Vor den Wörtern „im zwischenstaat-

lichen“ werden jeweils das Wort „Jahr“
eingefügt und nach den Wörtern „über-
staatlichen Dienst“ die Wörter „vollendete
Jahr“ gestrichen.

ccc) Die Zahl „2,5“ wird durch die Zahl
„2,39167“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
㤠14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend an-
zuwenden.“

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der
Mindestbelassung darauf beruht, dass
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages

ruht, der einer Minderung des Vomhundertsat-
zes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Dienst ent-
spricht, oder

2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.“
39. Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt
oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle
eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstat-
tung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten
zu zahlen wäre.“

40. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe 㤤 14a und 22
Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§§ 14a, 22
Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „des Kinder-
erziehungszuschlagsgesetzes“ durch die An-
gabe „der §§ 50a bis 50e“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Ver-
sorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzu-
legen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise
oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge er-
heblich sind, durch Dritte zuzustimmen.“

Drucksache 14/7681 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

43. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34,
42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1
Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e
Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind
anzuwenden.“

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3
und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die
§§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung anzuwenden. In den Fällen des
§§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I
S. 1288) oder des entsprechenden Landesrechts
richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge und der Ruhegehaltssatz nach §§ 36 und
37 in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten-
den Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen
Fällen nicht anzuwenden.“

b) u n v e r ä n d e r t

44. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49, 50
Abs. 1, §§ 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und
Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6
dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2

41. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisen-
geld“

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4

Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden, als Ruhegehalt;“

42. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zwei“ durch

die Zahl „1,91333“ und das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.

c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„§ 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

43. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34,
42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1
Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69f
Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind
anzuwenden.“

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3
und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die
§§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung anzuwenden. In den Fällen des
§ 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder
des entsprechenden Landesrechts richten sich
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der
Ruhegehaltssatz nach § 37 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttre-

ten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgen-
den Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
Ab dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, 53 und 54 dieses
Gesetzes anzuwenden.“

44. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49, 50
Abs. 1, §§ 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und
Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69f Abs. 3 und 4
dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar
2002 geltenden Fassung anzuwenden.“

b) u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

47. § 69d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Se-

mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
㤠85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 gel-
tenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist.“

b) unv e r ä n d e r t

c) unv e r ä n d e r t

48. Nach § 69d wird folgender § 69e eingefügt:
㤠69e

Übergangsregelungen aus Anlass
des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002
vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-
sorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden
Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3,
§ 42 Satz 2, §§ 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 55 Abs. 1 Satz 3
bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Geset-
zes sind anzuwenden.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-

ber 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e,
53 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in
der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung an-
zuwenden; § 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl

und die §§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar
2002 geltenden Fassung anzuwenden.“

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der

achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 54
dieses Gesetzes anzuwenden.“

45. In § 69b Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 13
Abs. 1 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 36
Abs. 2 und“ eingefügt.

46. § 69c Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „günstiger“ das

Semikolon sowie die Angabe 㤠85 Abs. 6 bleibt
unberührt“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85
Abs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im
Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar
1999 zurückgelegt worden sind.“

47. § 69d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„wenn dies für den Versorgungsempfänger günsti-
ger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „vor dem“ durch die
Wörter „bis zum“ ersetzt.

48. Nach § 69e wird folgender § 69f eingefügt:
㤠69f

Übergangsregelungen aus Anlass
des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember
2001 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-
sorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden
Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3,
§ 42 Satz 2, §§ 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie
die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind an-
zuwenden.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-

ber 2001 und vor dem Inkrafttreten der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70
eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e, 53 Abs. 2 Nr. 3,
§ 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden;

Drucksache 14/7681 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
„1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl
„2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 50e Abs. 1 dieses Ge-
setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Zahl 66,97 die Zahl 70 tritt. Die Sätze 1
und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf
den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 nicht mehr anzuwenden.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei
Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002
in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernom-
men worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5) u n v e r ä n d e r t

§ 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass anstelle der Zahl „1,79375“ die Zahl
„1,875“ sowie anstelle der Zahl „2,39167“ die Zahl
„2,5“ tritt.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 fol-
genden Anpassung nach § 70 werden die der Berech-
nung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung
nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maß-
gabe der folgenden Tabelle vermindert:

Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-
dung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2
Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Be-
rechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesol-
dungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungs-
bezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie
bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis
56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1
gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur-
ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach Artikel 5
und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bun-
desbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I
S. 339) und entsprechendem Landesrecht.
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den

31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70
eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zu-
grunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten
und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70
mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1
Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 vermin-
derte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab
dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berech-
nung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen

Anpassung nach
dem 31. Dezember 2002

Anpassungsfaktor

1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,9675
7. 0,96208

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

(6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbe-
schadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen
des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4
sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.“

49. u n v e r ä n d e r t
50. § 85 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittel-

ten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 ge-
nannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 entspre-
chend.“

50a. § 85a wird wie folgt gefasst:
㤠85a

Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einem nach § 39 oder § 45 des Bundesbeam-

tengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht
erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beam-
ten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung
in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt
der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ru-
hegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach
dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden
Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 85 Abs.
1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Un-
terbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im
Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere
Ruhegehalt wird gezahlt.“

51. u n v e r ä n d e r t

52. u n v e r ä n d e r t

wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. De-
zember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn
die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und
mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 gebo-
ren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im
Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines
vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsemp-
fängers entsprechend.
(6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 gilt

unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den
Fällen des Satzes 1 sind die Absätze 3 und 4 nicht an-
zuwenden.“

49. Abschnitt XII wird aufgehoben.
50. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Hundert-

satzes“ durch die Wörter „Vomhundertsatzes“
ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Be-
rechnung des Ruhensbetrages auch die Dienst-
zeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre
hinausgeht.“

b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe 㤠1 des Kin-
dererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 50a Abs. 1 bis 7“ ersetzt.

c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittel-

ten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 ge-
nannten Vomhundertsätze gilt § 69f Abs. 4 und 6
Satz 2 entsprechend.“

51. In § 86 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 22 Abs. 2, 3)“ ge-
strichen.

52. § 89 wird aufgehoben.

Drucksache 14/7681 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
53. u n v e r ä n d e r t

54. u n v e r ä n d e r t

55. u n v e r ä n d e r t

56. u n v e r ä n d e r t

56a. In § 107b Abs. 1 werden die Wörter „sofern der Be-
amte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme
das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet
hatte“ durch die Angabe „wenn der Beamte oder
Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist
und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung
der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähi-
gung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur
Verfügung stand“ ersetzt.

57. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Soldatenversorgungsgesetz

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Erster Teil
unv e r ä n d e r t

53. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 2“

durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „finden Absatz 1 und

§ 56 Abs. 2 Anwendung“ durch die Angabe „sind
Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzuwen-
den“ ersetzt.

54. Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt XIV (weggefallen)“

55. Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvor-
schriften)“ wird gestrichen.

56. In § 107 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesminis-
ter des Innern“ durch die Wörter „die Bundesregie-
rung“ ersetzt.

57. § 107c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Ruhe-

standsbeamten oder Richtern im Ruhestand“ gestri-
chen und die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch die
Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter „bisherigen Bundesge-
biet“ durch die Angabe „Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober
1990“ sowie die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch
die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet“ ersetzt.

Artikel 2
Soldatenversorgungsgesetz

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Erster Teil
Einleitende Vorschriften

1. Persönlicher Geltungsbereich § 11a. Regelung durch Gesetz § 1a
2. Wehrdienstzeit § 2

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Zweiter Teil

unv e r ä n d e r t
Zweiter Teil

Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt I

Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
der Soldaten auf Zeit

1. Arten § 3
2. Allgemeinberuflicher Unterricht undFachausbildung §§ 4 bis 5a
3. Eingliederung in das spätere Berufslebena) Allgemeines § 6b) Durchführung der Eingliederungs-maßnahmen § 7c) Anrechnung der Zeit der Fachaus-bildung und der Wehrdienstzeit §§ 8 und 8ad) Eingliederungsschein undZulassungsschein § 9e) Stellenvorbehalt § 10
4. Dienstzeitversorgunga) Übergangsgebührnisse undAusgleichsbezüge §§ 11 und 11ab) Übergangsbeihilfe § 12
5. Berufsförderung und Dienstzeitversorgungin besonderen Fällena) Übergangsbeihilfe bei kurzenWehrdienstzeiten § 13b) Berücksichtigung frühererDienstverhältnisse § 13ac) Beurlaubung ohne Dienstbezüge §§ 13b und 13cd) Versorgung beim Ruhen der Rechteund Pflichten §13d

Abschnitt II
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten

1. Arten § 14
2. Ruhegehalta) Allgemeines §§ 15 und 16b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge §§ 17 bis 19c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 20 bis 25d) Höhe des Ruhegehaltes § 26e) Vorübergehende Erhöhung desRuhegehaltssatzes § 26a
3. Unfallruhegehalt § 27
4. Kapitalabfindung §§ 28 bis 35
5. Unterhaltsbeitrag § 36
6. Übergangsgeld § 37
7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38
8. Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40

Abschnitt III
Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten

1. Hinterbliebene von wehrpflichtigenSoldaten und Soldaten auf Zeit §§ 41 und 42
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43
3. Bezüge bei Verschollenheit § 44
4. Hinterbliebene von weiblichenSoldaten § 44a

Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften für Soldaten

und ihre Hinterbliebenen
1. Anwendungsbereich § 45
2. Zahlung der Versorgungsbezüge,Bewilligung und Zahlungsweise § 46

Drucksache 14/7681 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3. Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag,jährliche Sonderzuwendung § 47
4. Pfändung, Abtretung undVerpfändung § 48
5. Rückforderung § 49
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50
7. (weggefallen) § 51
8. (weggefallen) § 52
9. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs- und Erwerbs-ersatzeinkommen § 53
9a. (weggefallen) § 54
10. Zusammentreffen mehrererVersorgungsbezüge §§ 55 bis 55b
10a. Kürzung der Versorgungsbezügenach der Ehescheidung §§ 55c und 55d
11. Verlust der Versorgung §§ 56 und 57
12. Entziehung der Versorgung § 58
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-sorgungsbezüge für Hinterbliebene § 59
14. Anzeigepflicht § 60
15. Nichtberücksichtigung derVersorgungsbezüge § 61

Abschnitt V
Sondervorschriften

1. Umzugskostenvergütung § 62
2. Einmalige Unfallentschädigung fürbesonders gefährdete Soldaten § 63
3. Einmalige Entschädigung § 63a
4. Schadensausgleich inbesonderen Fällen § 63b
5. (weggefallen) § 63c
6. Versorgung bei gefährlichenAuslandsverwendungen § 63d

Abschnitt VI
Anrechnung sonstiger Zeiten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit

§§ 64 bis 69
Abschnitt VII

Besondere Leistungen entsprechend
den Regelungen des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch
1. Kindererziehungszuschlag § 70
2. Kindererziehungsergänzungs-zuschlag § 71
3. Kinderzuschlag zum Witwen-und Witwergeld § 72
4. Pflege- und Kinderpflege-ergänzungszuschlag § 73
5. Vorübergehende Gewährung vonZuschlägen § 74
6. (weggefallen) §§ 75 bis 79a

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
Dritter Teil

unv e r ä n d e r t

Vierter Teil
unv e r ä n d e r t

Fünfter Teil
unv e r ä n d e r t

Sechster Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften

1. u n v e r ä n d e r t
1a. u n v e r ä n d e r t
1b. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t
3. u n v e r ä n d e r t

3a. u n v e r ä n d e r t
3b. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t
4a. u n v e r ä n d e r t
4b. u n v e r ä n d e r t

4c. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Dritter Teil
Beschädigtenversorgung

Abschnitt I
Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung

des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter
Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen

1. Versorgung bei Wehrdienst-beschädigung § 80
2. Wehrdienstbeschädigung § 81
2a. Versorgung in besonderen Fällen §§ 81a bis 81f
3. Heilbehandlungin besonderen Fällen § 82
4. Versorgungskrankengeld in besonderenFällen, Beginn der Versorgung § 83
5. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84

Abschnitt II
Versorgung beschädigter Soldaten während des
Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften

1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung § 85
2. Erstattung von Sachschäden undbesonderen Aufwendungen § 86

Vierter Teil
Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten

auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenbeihilfe,
Arbeitslosenhilfe) § 86a

Fünfter Teil
Organisation, Verfahren, Rechtsweg

1. Dienstzeitversorgung § 87
2. Beschädigtenversorgung § 88
3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe § 88a

Sechster Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften

1. Begrenzung von Geldleistungen § 89
1a. Dienstbezüge § 89a
1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b
2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 § 90
3. Übergangsvorschrift aus Anlass desVierzehnten Gesetzes zur Änderungdes Soldatengesetzes vom 6. Dezember1990 (BGBl. I S. 2588) § 91
3a. Begrenzung der Ansprüche aus einerWehrdienstbeschädigung § 91a
3b. (weggefallen) § 91b
4. Erlass von Verwaltungsvorschriften § 92
4a. Übergangsregelungen aus Anlass derHerstellung der Einheit Deutschlands § 92a
4b. Verteilung der Versorgungslasten beiÜbernahme von Berufssoldaten in einöffentlich-rechtliches Dienstverhältniseines anderen Dienstherrn § 92b
4c. Verteilung der Versorgungslasten beierneuter Berufung in ein öffentlich-recht-liches Dienstverhältnis eines anderenDienstherrn in dem in Artikel 3 desEinigungsvertrages genannten Gebiet § 92c
5. Benennung eines Kontos § 93

Drucksache 14/7681 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
6. u n v e r ä n d e r t

6a. u n v e r ä n d e r t

6b. u n v e r ä n d e r t
6c. Erneute Berufung in das Dienst-verhältnis eines Berufssoldaten § 94c
7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

8a. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

6. Anwendung bisherigen und neuenRechts für am 1. Januar 1977vorhandene Versorgungsempfänger § 94
6a. Anwendung bisherigen und neuenRechts für am 1. Januar 1992vorhandene Versorgungsempfänger § 94a
6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b
6c. Erneute Berufung in das Dienst-verhältnis eines Berufssoldatennach dem 31. Dezember 1991 § 94c
7. Übergangsregelungen für vor dem1. Juli 1997 bewilligte Freistellungenoder eingetretene Versorgungsfälle § 95
8. Übergangsregelungen für vor dem1. Januar 1999 eingetreteneVersorgungsfälle und für am 1. Januar1999 vorhandene Soldaten § 96
8a. Übergangsregelungen für vor dem1. Januar 2001 eingetreteneVersorgungsfälle und für am 1. Januar2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a
9. Übergangsregelung aus Anlass desVersorgungsänderungsgesetzes 2001 § 97

2. In § 13a Satz 2 wird nach der Angabe „zugestanden ha-
ben, sind“ die Angabe „nach Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ eingefügt.

3. In § 13b Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „beurlaubt
worden sind,“ die Angabe „nach Anwendung von Ru-
hens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ einge-
fügt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein

Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74.“

b) In Absatz 2 werden das Wort „gehören“ durch das
Wort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der Kin-
dererziehungszuschlag“ gestrichen.

5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach
oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhe-
gehalt.“

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Beitrittsge-
biet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe 㤠65 Abs. 1 Satz 1

Nr. 5“ durch die Angabe „§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“
ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 3 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 64 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

7. § 22 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

b) In Nummer 2 wird die Angabe „handwerksmäßi-
gen, technischen oder anderen fachlichen“ gestri-
chen.

8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „siebzehnten“

durch die Angabe „17.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Berufssol-

daten“ die Angabe „nach Vollendung des 17. Le-
bensjahres verbrachte“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

9. § 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1

Nr. 6“ wird durch die Angabe „Dienstzeiten nach
§ 64 Abs. 1“ ersetzt.

b) Die Angabe „§§ 24, 65 und 66“ wird durch die An-
gabe „§§ 24 und 66“ ersetzt.

c) Die Wörter „im Beitrittsgebiet“ werden durch die
Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet“ ersetzt.

10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
haltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17,
18), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom
Hundert.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „ein Rest ver-
bleibt“ durch die Angabe „eine der Ziffern 5
bis 9 verbleiben würde“ ersetzt.

cc) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„hierbei sind der Ruhegehaltssatz auf fünf De-
zimalstellen auszurechnen und die fünfte Stelle
entsprechend der Regelung in Satz 2 zu run-
den.“

dd) In Satz 4 wird das Wort „dreihundertfünfund-
sechzig“ durch die Zahl „365“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sechzigsten“ durch

die Angabe „60.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsiebzig“

durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die
wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze
des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
werden, 12,55625 vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung
vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als
besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter
festgesetzt ist, um 1,79375 vom Hundert für jedes

Drucksache 14/7681 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

11. § 26a wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt

0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für
die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-
nungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht
von § 74 Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung
des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Sol-
datenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht
als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum
Höchstsatz von 66,97 vom Hundert.. In den Fällen
des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach
Anwendung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu
vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind
verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des
Nenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.“

c) u n v e r ä n d e r t

Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Le-
bensjahr liegt.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „17,625“ durch die

Zahl „16,86131“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „fünfundvier-

zigsten“ durch die Angabe „45.“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig“
durch die Zahl „35“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsechzig“
durch die Zahl „65“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „sechzig Deutsche
Mark“ durch die Angabe „30,68 Euro“ ersetzt.

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“

durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzig“ durch
die Zahl „60“ ersetzt.

bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44

Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhe-
stand versetzt worden ist oder“

cc) In Nummer 3 wird das Wort „siebzig“ durch
die Zahl „66,97“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt

0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für
die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-
nungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nach
Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begrün-
dung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wur-
den und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt
sind, bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert.
In den Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt,
das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt, ent-
sprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach
Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Be-
nutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand
gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des
Ruhestandseintritts gestellt.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

12. u n v e r ä n d e r t

12a. In § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um

528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung
vor dem Ende des Monats liegt, in dem das 60. Le-
bensjahr vollendet wird; für restliche Kalendermo-
nate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages ge-
währt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Abs. 4 gilt
Satz 1 mit derMaßgabe, dass sie für die Berechnung
des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wä-
ren sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen
Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gel-
tenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wor-
den. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1
entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne
des § 53 Abs. 5 inHöhe vonmehr als 325 Euro erzielt
werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem
Vorbehalt der Rückforderung. Einkünfte im Sinne
des § 53 Abs. 3 und 4 bleiben hierbei unberücksich-
tigt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-
gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents
unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei
Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungs-
bestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von
den Sätzen 1 und 2 finden bei der Berechnung von
Leistungen nach den §§ 70 bis 74 die Regelungen
des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Anwendung.“

b) u n v e r ä n d e r t
14. u n v e r ä n d e r t

bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt
gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des An-
tragsmonats an ein.“

12. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 an-
gefügt:
„3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in

dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Über-
nahme der Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des
Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des Bun-
desbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Tätigkei-
ten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammen-
hang mit den Dienstgeschäften erwartet wird,
sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetz-
lichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Sieb-
tes Buch Sozialgesetzbuch).“

13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-
gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents
bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwi-
schenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezi-
malstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestand-
teil ist einzeln zu runden. Abweichend von den
Sätzen 1 und 2 finden bei der Berechnung von Leis-
tungen nach den §§ 70 bis 74 die Regelungen des
§ 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch An-
wendung.“

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
14. Dem § 49 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem
Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vor-
behalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut
hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen,
wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert.

Drucksache 14/7681 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwen-
dungseinkommen, das mindestens aus dersel-
ben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren
Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der
sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bestimmen. Für sonstiges in der Höhe ver-
gleichbares Verwendungseinkommen gelten
Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht
nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Ein-
gang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt
wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus ei-
nem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf
den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eige-
ner Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem

Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht
worden sind, haben die Personen, die die Geldleistun-
gen in Empfang genommen oder über den entsprechen-
den Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überwei-
senden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz
4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein
Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hin-
weis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Be-
trag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der über-
weisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift
der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und
etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein An-
spruch gegen die Erben bleibt unberührt.“

15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „zwanzig“ durch die
Zahl „20“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwen-
dungseinkommen, das mindestens aus dersel-
ben Besoldungsgruppe berechnet wird, aus der
sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bestimmen.“

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „vierzig“ durch die
Zahl „40“ ersetzt.

c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „fünfundsechzigste“ wird durch die

Angabe „65.“ und das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.

bb) Die Angabe „des sich nach Nummer 1 erge-
benden Betrages, zuzüglich“ wird durch die
Angabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens
ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zu-
züglich des jeweils zustehenden Unterschieds-
betrags nach § 47 Abs. 1 sowie“ ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat
Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Ge-
setzes über die Gewährung einer jährlichen Sonder-
zuwendung zu erhöhen.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
16. u n v e r ä n d e r t

17. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) unv e r ä n d e r t

bbb) unv e r ä n d e r t
bb) unv e r ä n d e r t

cc) unv e r ä n d e r t

16. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom

Hundert, in den Fällen des § 27 Abs. 1 die-
ses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des
Beamtenversorgungsgesetzes 75 vom Hun-
dert und in den Fällen des § 27 Abs. 1 die-
ses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des
Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hun-
dert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das dem Witwengeld zugrunde
liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.“

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbe-
zug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemin-
dert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende
Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser
Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensrege-
lung nach Satz 1 Nr. 3 das demWitwengeld zu-
grunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10
gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend
dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu
vermindernden Ruhegehalt mindestens ein
Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zu-
grunde zu legen ist.“

cc) Im neuen Satz 5 wird das Wort „fünfundsieb-
zig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 3 und 5“ ersetzt.

17. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversiche-

rung, wobei ein der Grundrente nach § 31
Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgeset-
zes entsprechender Betrag unberücksichtigt
bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfä-
higkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei
Drittel der Mindestgrundrente, bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10
vom Hundert ein Drittel der Mindestgrund-
rente unberücksichtigt,“

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kapitalleistung“

ein Komma und das Wort „Beitragserstattung“ ein-
gefügt.

c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

Drucksache 14/7681 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

dd) unv e r ä n d e r t

ee) unv e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26
Abs. 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer An-
wendung dieser Vorschrift festzusetzen.“

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

„Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung
oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei
einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu le-
gen. Dies gilt nicht, wenn der Soldat im Ruhestand
innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapi-
talbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an
den Bund abführt.“

d) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Nummer 3“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

e) Im neuen Satz 7 wird nach der Angabe 㤠1587b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Angabe „oder
§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Ver-
sorgungsausgleich“ eingefügt.

18. § 55b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Ver-
wendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung eine Versorgung, ruht sein deutsches
Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die
Summe aus der genannten Versorgung und
dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 ge-
nannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens je-
doch in Höhe des Betrages, der einer Minde-
rung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für
jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Dienst entspricht; der Unterschieds-
betrag nach § 47 Abs. 1 ruht in Höhe von
2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
㤠26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende
Anwendung.“

b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betra-
ges ruht, der einer Minderung des Vomhun-
dertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Dienst entspricht, oder”.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch
die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

19. In § 59 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt
oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle
eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstat-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t
22. § 63a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer

Diensthandlung einer damit verbundenen be-
sonderen Lebensgefahr aus und erleidet er in-
folge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält
er neben einer Versorgung nach diesem Gesetz
bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine ein-
malige Entschädigung in Höhe von 76 700 Euro,
wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbs-
fähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 80
vom Hundert beeinträchtigt ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) unv e r ä n d e r t

tung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten
zu zahlen wäre.“

20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe 㤤 26a

und 43“ durch die Angabe „§§ 26a, 37
und 43“ ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „im Rah-
men des § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes in
Verbindung mit dem Kindererziehungszu-
schlagsgesetz“ durch die Angabe „der
§§ 70 bis 74“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der
Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nach-
weise vorzulegen oder der Erteilung erforderli-
cher Nachweise oder Auskünfte, die für die
Versorgungsbezüge erheblich sind, durch
Dritte zuzustimmen.“

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung trifft das Bundesministerium
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Stelle.“

21. § 62 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
22. § 63a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei einer besonderen Verwendung im Sinne des

§ 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsge-
setzes oder im dienstlichen Zusammenhang
damit und der Unfall auf sonst vom Inland
wesentlich abweichende Verhältnisse mit ge-
steigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,
es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig
der Gefährdung ausgesetzt und die Versagung
würde für ihn keine unbillige Härte bedeuten.
Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Schä-
digung bei dienstlicher Verwendung im Aus-
land auf einen Unfall oder eine Erkrankung im
Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder
darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen

Drucksache 14/7681 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

bb) unv e r ä n d e r t
23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

25a. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. u n v e r ä n d e r t

mit dem Dienst zusammenhängenden Grün-
den, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluss-
bereich des Dienstherrn entzogen ist.“

b) Nummer 4 wird aufgehoben.
23. Nach § 63b werden die Überschrift „5. Weitergewäh-

rung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“ ge-
strichen und § 63c aufgehoben.

24. In § 63d wird die Angabe „§ 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 63a Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.

25. Nach § 63d wird die Überschrift des Abschnitts VI wie
folgt gefasst:

„Abschnitt VI
Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige

Dienstzeit“
25a. Vor § 64 wird die Überschrift „1. Anrechnung früherer

Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit“ gestri-
chen.

26. § 64 wird wie folgt gefasst:
㤠64

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn

als Beamter oder Richter gestanden hat oder
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen

oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat
oder

4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat
oder

5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer eh-
renamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist

die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, für die
eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wor-
den ist.“

27. § 65 wird wie folgt gefasst:
㤠65

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich
ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres
vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahr-

sam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des
Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember
1991 geltenden Fassung) oder

2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als
Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1
Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

28. u n v e r ä n d e r t
29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

31a. u n v e r ä n d e r t

Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlas-
sung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung

befunden hat.“
28. Die §§ 67, 67a und 68a werden aufgehoben.
29. § 69 wird wie folgt gefasst:

㤠69
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-

herrn im Sinne der §§ 22, 64 Abs. 1 Nr. 1 steht für
volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleich-
artige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
herrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet entspre-
chende Anwendung.“

30. Nach § 69 wird die Überschrift des Abschnitts VII wie
folgt gefasst:

„Abschnitt VII
Besondere Leistungen entsprechend denRegelungen

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“
31. Vor § 70 wird die Überschrift „1. Kindererziehungszu-

schlag“ eingefügt.
31a. § 70 wird wie folgt gefasst:

㤠70
(1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezember

1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-
gehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden
Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszu-
schlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht,
wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kin-
des in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-
rungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozial-
gesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf

des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-
monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Mo-
nats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses
Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres
Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit
zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für die-
ses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalen-
dermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu

einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-

spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Renten-
werts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte

Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-
hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Drucksache 14/7681 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

32. u n v e r ä n d e r t

33. § 71 wird wie folgt gefasst:
㤠71

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-
schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag,
der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Renten-
werts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und
des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallen-
den Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversi-
cherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialge-
setzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte

Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-
haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 26 Abs. 10 sowie von

Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt
der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhege-
halts.
(8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Sol-

datenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf
Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt
endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch gelten entsprechend.“

32. Vor § 71 wird die Angabe „3.“ durch die Angabe
„2. Kindererziehungsergänzungszuschlag“ ersetzt.

33. § 71 wird wie folgt gefasst:
㤠71

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder-
erziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der

Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des
zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbs-
mäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes
(§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind

zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhe-

gehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen und

2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-
steht und

3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3 zu-
zuordnen sind.

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-
schlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-

schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. u n v e r ä n d e r t

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ei-
nem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen
Rentenwerts.
(3) u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil
des aktuellen Rentenwerts,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ei-
nem Bruchteil in Höhe von 0,0278 des aktuellen
Rentenwerts.
(3) § 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,

dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der
Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leis-
tung nach § 73 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der
Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten
Höchstwertes an Entgeltpunkten der in § 70 Abs. 2
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwertes für je-
den Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt.
§ 70 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“

34. Vor § 72 wird die Angabe „4.“ durch die Angabe
„3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld“ er-
setzt.

35. § 72 wird wie folgt gefasst:
㤠72

(1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes
erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs. 3 zu-
zuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des
Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollen-
det hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Be-
standteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen
nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs.
1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung
mit § 26 Abs. 7 dieses Gesetzes.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollen-

dung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen
zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinder-
zuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum
Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebens-
jahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Berufssoldat vor der
Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzu-
schlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn
das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod gebo-
ren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zu-
schlag erst nach Ablauf des in § 70 Abs. 2 Satz 1 ge-
nannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der
Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzu-
schlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für

jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom
Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des
aktuellen Rentenwerts.
(4) § 70 Abs. 7 und § 97 Abs. 5 Satz 2 gelten ent-

sprechend.“
36. Vor § 73 wird die Überschrift „5. Soldaten auf Zeit, die

in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet ha-

Drucksache 14/7681 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

37. u n v e r ä n d e r t

38. u n v e r ä n d e r t

38a. § 74 wird wie folgt gefasst:
㤠74

(1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend
Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

ben, und ihre Hinterbliebenen“ durch die Angabe
„4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag“ er-
setzt.

37. § 73 wird wie folgt gefasst:
㤠73

(1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht er-
werbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der
Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt
nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetz-
lichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs. 3

zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbs-
mäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch),
erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinder-
pflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für
die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des
pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kin-
dererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung
nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der

Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Ent-
geltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe
des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus
dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruch-
teil des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Abs. 5

gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 70
Abs. 5 Satz 2 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des ak-
tuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammen-
treffens der Leistungen tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die

Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhält-
nis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als
Soldat auf Zeit.“

38. Vor § 74 wird die Überschrift „5. Vorübergehende Ge-
währung von Zuschlägen“ eingefügt.

38a. § 74 wird wie folgt gefasst:
㤠74

(1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend
Leistungen nach den §§ 70, 71 und 73, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine

Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung erfüllt ist,

2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44
Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand
versetzt worden sind oder

b) sie wegen Erreichens einer Altersgrenze in den
Ruhestand getreten sind,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ru-
hegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Hundert ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Le-
bensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versor-
gungsempfänger
1. u n v e r ä n d e r t

2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im
Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Ta-
ges vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

41. u n v e r ä n d e r t

42. u n v e r ä n d e r t

43. u n v e r ä n d e r t

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, je-
doch vor dem Erreichen der maßgebenden Alters-
grenze noch nicht gewährt werden,

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert
noch nicht erreicht haben,

5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezogen
werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, so-
weit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht
überschreiten.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ru-
hegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Hundert ergibt. Die Leistungen nach Satz 1 werden
nicht gewährt, soweit ihnen zugrunde liegende Pflicht-
beitragszeiten bereits im Rahmen des § 26a berück-
sichtigt werden.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des

Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Le-
bensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Versor-
gungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver-

sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem
Beginn der Rente,
oder

2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im
Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Ta-
ges vor Beginn der Erwerbsfähigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,

die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Be-
rufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten
als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,
so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats
an gewährt.“

39. Nach § 74 werden die Überschriften „6. Freiwillige
Soldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligenge-
setz”, „7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-
schutz”, „8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944”, „8a.
Versorgung wegen eines während des Ersten oder
Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles”, „8b.
Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangenschaft
erlittenen Unfalles“ gestrichen und die §§ 75 bis 77b
aufgehoben.

40. Vor der Angabe „§ 78 (weggefallen)“ wird die Angabe
„9.“ gestrichen.

41. Vor der Angabe „§ 79 (weggefallen)“ wird die Angabe
„10.“ gestrichen.

42. Nach der Angabe „§ 79 (weggefallen)“ werden die
Überschrift „11. Übergangsvorschrift aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengeset-
zes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)“ gestri-
chen und § 79a aufgehoben.

43. In § 81 Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

Drucksache 14/7681 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

47. u n v e r ä n d e r t

„4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in
dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Über-
nahme der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldaten-
gesetzes in Verbindung mit § 64 des Bundesbeam-
tengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren
Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit
den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der
Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallver-
sicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozial-
gesetzbuch).“

44. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt:
㤠81f

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienst-
beschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädi-
gung der Mutter im Sinne der §§ 63d, 81a bis 81e wäh-
rend der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt
wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirt-
schaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entspre-
chender Anwendung der Vorschriften des Bundesver-
sorgungsgesetzes.“

45. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „, nicht jedoch
für die in § 73 genannten Soldaten“ gestrichen.

46. Nach § 88a wird die Überschrift des Sechsten Teils wie
folgt gefasst:

„Sechster Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften“

47. Nach § 89b werden die Überschrift und § 90 wie folgt
gefasst:

„2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
§ 90

(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar
1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis
zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat
eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhe-
stand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhege-
halt bis zu 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge 1 534 Euro beträgt. Dieser Betrag verrin-
gert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit
jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über
65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
hinaus um 153,40 Euro. Stirbt der Soldat vor Eintritt in
den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsberech-
tigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge einer
Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch seine
Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach § 43 die-
ses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhaltsbei-
trag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei
Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten
hätte, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten
wäre. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden,
so wird der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Be-
züge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,

wenn der Höchstruhegehaltssatz der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge erreicht wird oder die Hinterbliebenen-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

48. u n v e r ä n d e r t

49. u n v e r ä n d e r t

49a. § 92b wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-

fügt:
„2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beam-

tenversorgungsgesetzes geforderten Voraus-
setzungen tritt eine Wehrdienstzeit von min-
destens drei Jahren ab der Ernennung zum
Berufssoldaten.“

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
50. u n v e r ä n d e r t

51. u n v e r ä n d e r t

52. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen
sind.“

48. Nach § 90 werden die Überschrift und § 91 wie folgt
gefasst:

„3. Übergangsvorschrift aus Anlass
des Vierzehnten Gesetzes

zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)

§ 91
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit ei-
nes unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst
unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht
anzuwenden.“

49. § 92 wird wie folgt gefasst:
㤠92

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt
die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme
des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie
zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-

ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Verteidigung allgemeine Verwaltungs-
vorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses
Gesetzes erlassen.
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-

schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie
von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates erlassen.“

50. In der Überschrift vor § 92c werden die Wörter „eines
Soldaten im Ruhestand“ gestrichen und die Wörter „im
Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.

51. In § 92c werden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch
die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet“ ersetzt.

52. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 14/7681 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1,
3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 55b
finden in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung Anwendung. § 26a Abs. 2 und
die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar
2002 geltenden Fassung Anwendung. In den
Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit den §§ 140 und 141a des Bundes-
beamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli
1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende
Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 97
Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht an-
zuwenden.“

b) u n v e r ä n d e r t

53. § 94a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Die §§ 46, 47 Abs. 1, die §§ 49, 55a Abs. 1
Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60,
70, 97 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 43 dieses Geset-
zes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3
und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes finden Anwendung. § 26a Abs. 2 und die
§§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar 2002
geltenden Fassung Anwendung.“

b) u n v e r ä n d e r t

54. § 94b wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

„Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49,
§ 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7,
die §§ 55c bis 56, § 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61,
70, 89b, 97 Abs. 3 und 4 sowie § 43 dieses Ge-
setzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2
und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes finden Anwendung.“

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1,
3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 55b
finden in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung Anwendung. § 26a Abs. 2 und
die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Januar
2002 geltenden Fassung Anwendung. In den
Fällen des § 27 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 141a des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)
richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge und der maßgebende Ruhegehaltssatz
nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
sung.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttre-

ten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgen-
den Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeit-
punkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie
die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes Anwendung.“

53. § 94a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Die §§ 46, 47 Abs. 1, die §§ 49, 55a Abs. 1
Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59, 60,
70, 97 Abs. 3 und 4 sowie § 43 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
§ 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
finden Anwendung. § 26a Abs. 2 und die §§ 53
und 55 finden in der am 1. Januar 2002 gelten-
den Fassung Anwendung.“

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der

achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsge-
setzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem ge-
nannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3
und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Ge-
setzes Anwendung.“

54. § 94b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berech-
nung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten

Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten
Vomhundertsätze gilt § 97 Abs. 4 entsprechend.“

54a. Nach § 94b werden die Überschrift und § 94c wie
folgt gefasst:
„6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines

Berufssoldaten
§ 94c

Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs. 2 des
Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bun-
desbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatenge-
setzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der
erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Be-
rufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kür-
zungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende
Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Berufs-
soldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhege-
haltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem
im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht
berechnet. Bei der Anwendung des § 94b Abs. 1
und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unter-
brechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ru-
hestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ru-
hegehalt wird gezahlt.“

55. u n v e r ä n d e r t

56. u n v e r ä n d e r t

56a. In § 96a Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
㤠94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 gelten-
den Fassung anzuwenden, wenn dies für den Ver-
sorgungsempfänger günstiger ist.“

einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.“

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe 㤠1 des Kin-
dererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die Angabe
„§ 70 Abs. 1 bis 7“ ersetzt.

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten

Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten
Vomhundertsätze gilt § 97 Abs. 4 und 6 Satz 2 ent-
sprechend.“

55. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 25
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und § 27 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes“ eingefügt.

56. § 96 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „günstiger“ das

Semikolon sowie die Angabe 㤠94b Abs. 5 bleibt
unberührt“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b
Abs. 5 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im
Sinne des § 55b Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar
1999 zurückgelegt worden sind.“

Drucksache 14/7681 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
57. Nach § 96a werden die Überschrift und § 97 wie folgt

gefasst:
„9. Übergangsregelungen aus

Anlass des Versorgungsänderungs-
gesetzes 2001

§ 97
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002

vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen
und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach
dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit
folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, die
§§ 13a, 13b, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, die
§§ 59, 60, 70, 71, 73 und 74, § 94b Abs. 9 sowie § 43
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3
und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind
anzuwenden.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-

ber 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 und 9, § 26a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 55
Abs. 2 und § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung anzuwenden; § 55b Abs. 1 und 7 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl
„1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl
„2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
66,97 die Zahl 70 tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit
dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-
zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(3) u n v e r ä n d e r t

57. Nach § 96a werden die Überschrift und § 97 wie folgt
gefasst:

„9. Übergangsregelungen aus
Anlass des Versorgungsänderungs-

gesetzes 2001
§ 97

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember
2001 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen,
Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln
sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4
und 6, die §§ 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, die
§§ 59, 60 und 70, § 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Geset-
zes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz
2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
ber 2001 und vor dem Inkrafttreten der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
versorgungsgesetzes eintreten, sind § 26 Abs. 1 und 9,
§ 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3,
§ 55 Abs. 2 und § 74 in der bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 55b Abs. 1
und 7 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass anstelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“
sowie anstelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 fol-
genden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zu-
grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis
zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der fol-
genden Tabelle vermindert:

Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-
dung des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der
Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b)
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhege-
haltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehö-
ren auch die Anpassungszuschläge, der Strukturaus-

Anpassung nach
dem 31. Dezember 2002

Anpassungsfaktor

1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,9675
7. 0,96208

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses Ge-
setzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26
Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 gel-
tenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des
§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37
des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3
und 4 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzuwenden.“
„(7) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben an-

zuwenden:
1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum

31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jähr-
lichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die
Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden
Tabelle ersichtlichen Beträge:

Kalenderjahre Erhöhungsbetrag
2002 0
2003 66
2004 132
2005 198
2006 264
2007 330
2008 396
2009 462

gleich sowie Erhöhungszuschläge nach Artikel 5 und 6
des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbe-
soldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den

31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
versorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den
Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehalts-
satz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der
achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit
dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Abs. 1 Satz 2
findet Anwendung. Der nach Satz 1 verminderte Ruhe-
gehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag
der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu
legen.
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-
sung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar
2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes sind in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein
Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 72 ist
in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt
Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines vor dem
1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers
entsprechend.
(6) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses Ge-

setzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 des Beam-
tenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94 der
§ 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sind die
Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.“

Drucksache 14/7681 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalan-

passungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneu-
ausrichtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt
werden, sind für die Berechnung des Erhö-
hungsbetrages so zu behandeln, als wären sie
zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Über-
schreitens der für sie jeweils geltenden
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten

bei Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in
den Dienst eines anderen Dienstherrn übernom-
men worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 107b Abs. 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung.“

Artikel 3
Amtsverhältnisse des Bundes

1. Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Versorgungsfälle, in denen die Vorausset-

zungen des § 15 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas-
sung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungs-
gruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversorgungsge-
setzes eingetreten sind, gilt unbeschadet der Ab-
sätze 1 bis 3 § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für den
gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 nach zwei Jahren Amtszeit
erreichten und den in § 15 Abs. 5 Satz 1 festgelegten
Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte
Ruhegehalt.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
Amtsverhältnisse des Bundes

1. Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
a) § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „neunundzwanzig
vom Hundert“ durch die Angabe „27,74 vom
Hundert“ und die Wörter „zwanzig vom Hun-
dert“ durch die Angabe „19,13 vom Hundert“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „zweieinhalb vom
Hundert“ durch die Angabe „2,39167 vom Hun-
dert“ und die Wörter „fünfundsiebzig vom Hun-
dert“ durch die Angabe „71,75 vom Hundert“ er-
setzt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Versorgungsfälle, in denen die Vorausset-
zungen des § 15 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas-
sung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungs-
gruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversorgungsge-
setzes eingetreten sind, gilt unbeschadet der Ab-
sätze 1 bis 3 § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung. § 69f Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für den
gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 nach zwei Jahren Amtszeit
erreichten und den in § 15 Abs. 5 Satz 1 festgelegten
Mindestruhegehaltssatz und das danach ermittelte
Ruhegehalt.“

2. § 23 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des
Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzu-
wenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Beamtenrechtsrahmengesetz

Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
zuletzt geändert …, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „infolge

eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die
Wörter „wegen seines körperlichen Zustandes oder
aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.

2. In § 26a Abs. 1 werden die Wörter „das fünfzigste
Lebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.

3. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhält-

nis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähig-
keit (§ 26a) möglich.“

Artikel 5
Bundesbeamtengesetz

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt ge-
ändert …, wird wie folgt geändert:

in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine
Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besol-
dungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesminis-
tergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt.“

b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die
Angabe „§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5“ ersetzt.

3. § 36 Abs. 6 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. De-
zember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des
Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzu-
wenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit
in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine
Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besol-
dungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesminis-
tergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt.“

b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die
Angabe „§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5“ ersetzt.

4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Wehrbeauf-
tragten des Deutschen Bundestages in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach den
Wörtern „des Bundesministergesetzes“ die Angabe „in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971
(BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Kürzung des Amtsgehaltes der Mitglieder der Bundesre-
gierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007),“ gestrichen.

Artikel 4
Beamtenrechtsrahmengesetz

In § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 654), das … zuletzt geändert worden ist, werden
die Wörter „infolge eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“
durch die Wörter „wegen seines körperlichen Zustandes
oder aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.

Artikel 5
Bundesbeamtengesetz

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt ge-
ändert …, wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/7681 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 42a Abs. 1 werden die Wörter „das fünfzigste
Lebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenver-

hältnis ist auch in den Fällen der begrenzten
Dienstfähigkeit (§ 42a) möglich.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) In Satz 1 des neuen Absatzes 4 wird das Wort

„amtsärztlich“ durch die Angabe „ärztlich
(§ 46a)“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
Versorgungsrücklagegesetz

Das Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes
vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die Wörter
„wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesund-
heitlichen Gründen“ ersetzt.

2. In § 43 Abs. 1 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch die
Angabe „ärztlichen (§ 46a)“ ersetzt.

3. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „amtsärztlichen“ wird durch die Angabe

„ärztlichen (§ 46a)“ ersetzt.
b) Die Angabe „, beim Bundeseisenbahnvermögen und

im Geschäftsbereich des Bundesministers der Vertei-
digung auch auf Grund des Gutachtens eines beamte-
ten Arztes, eines Vertrauensarztes, in Ausnahmefäl-
len eines Facharztes“ wird gestrichen.

4. In § 45 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „amtsärztlich“
durch die Angabe „ärztlich (§ 46a)“ ersetzt.

5. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) In den Fällen der §§ 42 bis 46 kann der
Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur ei-
nem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten
Arzt übertragen. Die oberste Dienstbehörde be-
stimmt, welche Ärzte als Gutachter beauftragt wer-
den können; sie kann diese Befugnis auf nachgeord-
nete Behörden übertragen.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
aa) Die Angabe „in den Fällen der §§ 43 bis 46“

wird gestrichen.
bb) Nach dem Wort „Untersuchung“ wird die An-

gabe „nach Absatz 1“ eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3

und 4.
6. In § 47 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 37 und 41“ ersetzt

durch die Angabe „§§ 37, 41 und 42 Abs. 4“.

Artikel 6
Versorgungsrücklagegesetz

Das Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes
vom 9. Juli 1998 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14a Abs. 2 Bun-

desbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 14a Abs. 2,
2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

2. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz“

wird durch die Angabe 㤠14a Abs. 2, 2a und 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.

b) Die Jahreszahl „2014“ wird durch die Jahreszahl
„2017“ ersetzt

Artikel 7
Bundesdisziplinargesetz

In § 80 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird die Zahl „60“ durch die
Zahl „55“ ersetzt.

Artikel 8
Bundesbesoldungsgesetz

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „1,875“ durch die

Zahl „1,79375“ ersetzt.
2. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „um drei vom
Hundert“ gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „2013“ durch die
Jahreszahl „2017“ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 3
eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf

den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen
Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die
auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden wei-
teren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen blei-
ben unberührt.
(2b) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und

bei den Ländern wird im Zeitraum nach Absatz 2
Satz 1 zusätzlich der Unterschiedsbetrag gegenüber
den nicht nach § 69f des Beamtenversorgungsgeset-
zes und § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes ver-
minderten Anpassungen in Höhe von 50 vom Hun-
dert zugeführt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5

angefügt:
„(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen

beim Bund und bei den Ländern sind unter Berück-
sichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alters-
sicherungssysteme und der Situation in den öffent-

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 14a Abs. 2
Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 14a Abs.
2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ und das
Wort „Versorgungsanpassungen“ durch das Wort
„Versorgungsausgaben“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
unv e r ä n d e r t

Artikel 8
Bundesbesoldungsgesetz

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 14a wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 3
eingefügt:
„(2a) u n v e r ä n d e r t

(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei
den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz
1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung
der Versorgungsausgaben durch das Versor-
gungsänderungsgesetz 2001 vom … [einfügen:
Datum der Verkündung] (BGBl. I S. … [einfügen:
Fundstelle]) zugeführt.“

d) u n v e r ä n d e r t
e) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/7681 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. Dem § 73a werden folgende Sätze angefügt:
„Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezem-
ber 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003
ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfäl-
tigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beam-
tenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.“

Artikel 9
unv e r ä n d e r t

Artikel 10
unv e r ä n d e r t

Artikel 11
Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
0. In § 3 Nr. 67 werden die Wörter „der Kindererzie-

hungszuschlag nach dem Kindererziehungszu-
schlagsgesetz“ durch die Angabe „die Zuschläge
nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsge-
setzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungs-
gesetzes“ ersetzt.

1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge

lichen-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der
Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a
genannten Zeitraums zu prüfen.“

3. § 55 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die Wör-

ter „und Soldaten“ eingefügt.
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „verheirateten

Beamten“ die Wörter „und Soldaten“ eingefügt.
4. Dem § 73a werden folgende Sätze angefügt:

„Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezem-
ber 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003
ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfäl-
tigt mit dem jeweiligen in § 69f Abs. 3 und 4 des Beam-
tenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.“

Artikel 9
Gesetz über die Gewährung einer jährlichen

Sonderzuwendung
§ 7 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährli-

chen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt gefasst:
„Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversor-
gungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversor-
gungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.“

Artikel 10
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

In § 110 Abs. 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt am … ge-
ändert worden ist, wird die Zahl „60“ durch die Zahl „55“
ersetzt.

Artikel 11
Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:

1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
(§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zuste-
henden Zulage
in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005 bis zu 1 050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und 2007 bis zu 1 575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum
2008 jährlich bis zu 2 100 Euro
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbe-

soldungsgesetz,
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amts-

verhältnis, deren Versorgungsrecht die entspre-
chende Anwendung des § 69e Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
und

3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versiche-
rungsfrei Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch von der Versicherungspflicht befreiten
Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die ent-
sprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und
Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vor-
sieht,

wenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Erklärun-
gen abgegeben und nicht widerrufen haben. Für Steu-
erpflichtige im Sinne des Satzes 1Halbsatz 2, die El-
ternzeit nach § 1 Abs. 1 der Elternzeitverordnung in
Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in Anspruch nehmen, gilt dies nur wäh-
rend des Zeitraums nach § 50a des Beamtenversor-
gungsgesetzes. Versicherungspflichtige nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie
Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einem in-
ländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet
sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversi-
cherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen
des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermö-
gens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten
gleich. Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die
kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zu-
satzversorgung pflichtversichert sind und bei denen
eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamt-
versorgung aus der Summe der Leistungen der ge-
setzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversor-
gung gewährleistet ist.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zent-

rale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 oder Nr. 2 genannte Steuerpflichtige über die
für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zustän-

(§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zuste-
henden Zulage
in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005 bis zu 1 050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und 2007 bis zu 1 575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum
2008 jährlich bis zu 2 100 Euro
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbe-

soldungsgesetz und
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amts-

verhältnis, dessen Versorgungsrecht die entspre-
chende Anwendung des § 69f Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,

wenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Erklärun-
gen abgegeben und nicht widerrufen haben. Für Steu-
erpflichtige im Sinne des Satzes 1 zweiter Halbsatz,
die Elternzeit nach § 1 Abs. 1 Elternzeitverordnung
in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Bundeserziehungs-
geldgesetz in Anspruch nehmen, gilt dies nur wäh-
rend des Zeitraums nach § 50a des Beamtenversor-
gungsgesetzes. Versicherungspflichtige nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie
Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einem in-
ländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet
sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversi-
cherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen
des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermö-
gens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten
gleich. Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die
kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zu-
satzversorgung pflichtversichert sind und bei denen
eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamt-
versorgung aus der Summe der Leistungen der ge-
setzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversor-
gung gewährleistet ist.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zent-

rale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz genannte Steuerpflichtige über die
für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zustän-

Drucksache 14/7681 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
dige Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 3 über den seine Versorgung gewährleistenden
Arbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien Be-
schäftigung eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2
und 3) bei der zentralen Stelle zu beantragen. Gegen-
über der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zu-
ständigen Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung ge-
währleistenden Arbeitgeber der rentenversiche-
rungsfreien Beschäftigung hat er sein Einverständ-
nis zu erklären, dass
1. diese jährlich die für die Ermittlung des Min-

desteigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewäh-
rung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Da-
ten der zentralen Stelle mitteilt,

2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulagever-
fahren verarbeiten und nutzen kann und

3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von
dem seine Versorgung gewährleistenden Ar-
beitgeber der zentralen Stelle bestätigt wird,
dass das Versorgungsrecht des Steuerpflichti-
gen eine entsprechende Anwendung des § 69e
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
vorsieht.

Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf
wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranla-
gungszeitraums, für den das Einverständnis erstmals
nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die Besol-
dung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber
dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitge-
ber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung
zu erklären.“

2. In § 86 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,

wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbei-
trag leistet. Dieser beträgt
in den Jahren 2002 und 2003 1 vom Hundert,
in den Jahren 2004 und 2005 2 vom Hundert,
in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hundert,
ab dem Jahr 2008 jährlich 4 vom Hundert,
der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegange-
nen Kalenderjahr
1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und
3. in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erziel-

ten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn
die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung nicht bestehen würde,

jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 genann-
ten Beträge, vermindert um die Zulage nach den §§ 84
und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach
§ 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag
des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksich-
tigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zu-

dige Stelle eine Zulagenummer (§ 90 Abs. Satz 2
und 3) bei der zentralen Stelle zu beantragen. Gegen-
über der für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge
zuständigen Stelle hat er sein Einverständnis zu er-
klären, dass

1. diese jährlich die für die Ermittlung des Min-
desteigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewäh-
rung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Da-
ten der zentralen Stelle mitteilt und

2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulagever-
fahren verarbeiten und nutzen kann.

Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf
wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranla-
gungszeitraums, für den das Einverständnis erstmals
nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die Besol-
dung oder die Amtsbezüge zuständigen Stelle zu er-
klären.“

2. In § 86 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,

wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbei-
trag leistet. Dieser beträgt
in den Jahren 2002 und 2003 1 vom Hundert,
in den Jahren 2004 und 2005 2 vom Hundert,
in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hundert,
ab dem Jahr 2008 jährlich 4 vomHundert,
der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegange-
nen Kalenderjahr
1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des

Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge,

jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 genann-
ten Beträge, vermindert um die Zulage nach den §§ 84
und 85. Als Sockelbetrag sind zu leisten in jedem der
Jahre von 2002 bis 2004

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
lagen. Auslandsbezogene Bestandteile nach den
§§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unbe-
rücksichtigt. Als Sockelbetrag sind zu leisten in jedem
der Jahre von 2002 bis 2004
45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzu-
lage zusteht,
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzu-
lage zusteht,
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr
Kinderzulagen zustehen,
und ab dem Jahr 2005 jährlich
90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzu-
lage zusteht,
75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzu-
lage zusteht und
60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr
Kinderzulagen zustehen.
Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag
nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbei-
trag zu leisten. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich
nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum
Mindesteigenbeitrag.
(2) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit der Träger der Rentenversicherung keine Ver-
sicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale
Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zuge-
wiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Falle eines
Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt die zentrale
Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge zu-
ständigen Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 dem seine Versorgung gewährleistenden
Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäf-
tigung die Zulagenummer mit, die diese an den Antrag-
steller weiterleitet.“

5. u n v e r ä n d e r t

45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzu-
lage zusteht,
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzu-
lage zusteht,
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr
Kinderzulagen zustehen,
und ab dem Jahr 2005 jährlich
90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzu-
lage zusteht,
75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzu-
lage zusteht und
60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr
Kinderzulagen zustehen.
Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag
nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbei-
trag zu leisten. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich
nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum
Mindesteigenbeitrag.
(2) Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat An-

spruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum be-
günstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende
Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter Berücksich-
tigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zu-
lagen erbracht hat. Werden bei einer in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitrags-
pflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als
das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatz-
leistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der
Zahlbetrag der Lohnersatzleistung, mindestens jedoch
die bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichti-
gende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Be-
rechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen.
Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im vorangegan-
genen Jahr keine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Be-
träge bezogen wurden.“

3. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch oder die Zulagenummer
des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten,“

4. Dem § 90 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Soweit der Träger der Rentenversicherung keine Ver-
sicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale
Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zuge-
wiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Falle eines
Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt die zentrale
Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge zu-
ständigen Stelle die Zulagenummer mit, die diese an den
Antragsteller weiterleitet.“

5. In § 90a wird die Angabe „§ 90 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 90 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

Drucksache 14/7681 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
6. § 91 wird wie folgt gefasst:

㤠91
Datenabgleich

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge zu-
ständige Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 der seine Versorgung gewährleistende
Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäf-
tigung hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a
Abs. 1a Satz 2 bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr
folgenden Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitba-
ren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu über-
mitteln.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesmi-

nisterium für Arbeit und Sozialordnung“ die
Wörter „und dem Bundesministerium des In-
nern“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustau-

sches zwischen den Anbietern, der zentralen
Stelle, den Trägern der gesetzlichen Renten-
versicherung, der Bundesanstalt für Arbeit,
den Meldebehörden, den Familienkassen,
den für die Besoldung oder die Amtsbezüge
zuständigen Stellen, den Finanzämtern und
in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den
die Versorgung gewährleistenden Arbeitge-
bern der rentenversicherungsfreien Beschäf-
tigung, insbesondere über die nach § 89
Abs. 2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die
Datenträger und die Art und Weise der
Datenfernübertragung sowie über die Daten-
sicherung.“

1. entfällt

6. § 91 wird wie folgt gefasst:
㤠91

Datenabgleich
(1) Für die Überprüfung der Zulage und des Sonder-

ausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesanstalt für
Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die
Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei
ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf automa-
tisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenü-
bertragung. Für Zwecke des Satzes 1 darf die zentrale
Stelle die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten mit den ihr
nach § 89 Abs. 2 übermittelten Daten automatisiert ab-
gleichen. Führt die Überprüfung zu einer Änderung der
ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem An-
bieter mitzuteilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprü-
fung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die ge-
sonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist
dies dem Finanzamt mitzuteilen.
(2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge zu-

ständigen Stellen haben der zentralen Stelle die Daten
nach § 10a Abs. 1a Satz 2 bis zum 31. Januar des dem
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertra-
gung zu übermitteln.“

7. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialge-
setzbuch“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Recht“ die Angabe „oder nach einer
Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamtenrechts-
rahmengesetzes“ eingefügt.

8. § 99 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministe-
rium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung
dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung,
Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforde-
rung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rückforde-
rung der nach § 10a Abs. 4 festgestellten Beträge zu er-
lassen.
Hierzu gehören insbesondere

1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters
und

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
2. entfällt

Artikel 12
Schornsteinfegergesetz

Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 4 wird nach der Angabe 㤠25 Abs. 1, 2
und 4“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“ ge-
strichen und nach der Angabe „§ 61 Abs. 3“ die An-
gabe „sowie § 69e Abs. 5 Satz 1“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches
zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der
Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den
Familienkassen, den für die Besoldung oder die
Amtsbezüge zuständigen Stellen und den Finanzäm-
tern, insbesondere über die nach § 89 Abs. 2 und
§ 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und
die Art und Weise der Datenübertragung sowie über
die Datensicherung.“

Artikel 12
Schornsteinfegergesetz

Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-

fasst:
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund
des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Ein-
kommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das
Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“

2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „60“ durch die Zahl

„55“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die Zahl

„55“ ersetzt.
c) Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-

fasst:
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf
Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches,
das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung
der Witwenrente wegen der Einkommensanrech-
nung auf Renten wegen Todes, Berücksichtigungs-
zeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht
erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kin-
des bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie
der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben
unberücksichtigt.“

d) In Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „0,9“ durch die
Angabe „0,855“ ersetzt.

e) In Absatz 4 wird nach der Angabe 㤠25 Abs. 1, 2
und 4“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“ ge-
strichen und nach der Angabe „§ 61 Abs. 3“ die An-
gabe „sowie § 69f Abs. 5 Satz 1“ eingefügt.

3. § 32 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt geän-
dert:
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund
des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches, das Ren-
tensplitting unter Ehegatten sowie Minderungen der
Waisenrente wegen der Einkommensanrechnung auf
Renten wegen Todes bleiben unberücksichtigt.“

Drucksache 14/7681 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Artikel 13
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-

setzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt
geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) unv e r ä n d e r t

4. In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungskammer“
durch das Wort „Versorgungskammer“ ersetzt.

5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

„Mitteilungspflicht und Datenübermittlung“
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken zu-
ständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Versor-
gungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum und die
Anschrift des von ihr bestellten Bezirksschornstein-
fegermeisters sowie Beginn und Ende der Bestellung.
Gleiches gilt für den Namen und die Anschrift von
Nutzungsberechtigten sowie den Beginn und das
Ende der Nutzungszeit.“

6. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem
Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt auf
Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in
vier Jahren.“

7. Dem § 56d wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7

sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-
sung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002
geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem
2. Januar 1962 geboren ist.“

Artikel 13
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-

rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1322) wird
wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspart-

ner zur Altersversorgung nicht vor Vollendung des
60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Altersrente
des Vertragspartners aus der gesetzlichen Renten-
versicherung oder nach dem Gesetz über die Alters-
sicherung der Landwirte oder dem Beginn einer
Versorgung nach den beamten- und soldatenversor-
gungsrechtlichen Regelungen wegen Erreichens der
Altersgrenze erbracht werden (Beginn der Auszah-
lungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte sowie im Falle des
Bezuges eines Ruhegehaltes, das einem Beamten,
Richter oder Soldaten nach Versetzung in den Ruhe-
stand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht, gewährt wird, können Renten-
leistungen aus einer Zusatzversicherung gemäß
Nummer 3 erbracht werden;“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
b) unv e r ä n d e r t

2. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt
„Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes
kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspart-
ner auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen
Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen wer-
den, wenn der begünstigte Personenkreis die Voraus-
setzungen des § 10a des Einkommenssteuergesetztes
erfüllt.“

Artikel 14
unv e r ä n d e r t

Artikel 15
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I
S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t :
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten die §§ 15 und 26 des Beam-
tenversorgungsgesetzes entsprechend mit den
Maßgaben, dass 40 vom Hundert des Erwerbs-
einkommens anrechnungsfrei bleiben und nach
Anrechnung einer Rente im Sinne des § 55 des
Beamtenversorgungsgesetzes mindestens ein
Betrag in Höhe des in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
bezeichneten Vomhundertsatzes der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem je-
weiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes
Jahr der rentenversicherungsfreien Beamten-
dienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie
maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.“

b) u n v e r ä n d e r t

2. In Nummer 3 werden nach dem Wort „Erwerbsfähig-
keit“ die Wörter „oder Dienstunfähigkeit“ eingefügt.

Artikel 14
Postpersonalrechtsgesetz

§ 4 Abs. 4 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäf-
tigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonal-
rechtsgesetz – PostPersRG) vom 14. September 1994
(BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch …, wird ge-
strichen.

Artikel 15
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I
S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und Er-

werbsersatzeinkommen“ durch die Angabe
„Renten im Sinne des § 55 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes sowie Erwerbs- und Erwerbs-
ersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des
Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten die §§ 15 und 26 des Beam-
tenversorgungsgesetzes entsprechend mit den
Maßgaben, dass 40 vom Hundert des Erwerbs-
einkommens anrechnungsfrei bleiben und nach
Anrechnung einer Rente im Sinne des § 55 des
Beamtenversorgungsgesetzes mindestens ein
Betrag in Höhe des in § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
bezeichneten Vomhundertsatzes der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem je-
weiligen in § 69f Abs. 3 und 4 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes
Jahr der rentenversicherungsfreien Beamten-
dienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie
maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.“

b) In Nummer 6 Satz 1 wird die Angabe „66 Abs. 7“
durch die Angabe „66 Abs. 9“ ersetzt.

Drucksache 14/7681 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 einge-

fügt:
„10. Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im

Sinne des § 66 Abs. 2 des Beamtenversorgungs-
gesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt
seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenver-
hältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit
dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jah-
ren erforderlich ist. Für kommunale Wahl-
beamte im Beitrittsgebiet, die eine Amtszeit
von acht Jahren erreicht oder überschritten
haben und bis zum 3. Oktober 2000 in den
Ruhestand getreten sind, gelten auch die
übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes als erfüllt. Der
Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusam-
mentreffen der Versorgungsbezüge mit einer
Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversor-
gungsgesetzes um den in § 14 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas-
sung bezeichneten Vomhundertsatzes der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit
dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Be-
amtenversorgungsgesetzes genannten Faktor,
für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die
Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des
Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus
dem sich nach Satz 3 ergebenden Ruhegehalt.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t
f) u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 69e
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit
der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundert-
satz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfäl-
tigen ist.“

Artikel 16
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I
S. 378), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 einge-
fügt:
„10. Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im

Sinne des § 66 Abs. 2 des Beamtenversorgungs-
gesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt
seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenver-
hältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit
dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jah-
ren erforderlich ist. Der Ruhegehaltssatz ver-
mindert sich beim Zusammentreffen der Versor-
gungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 55
des Beamtenversorgungsgesetzes um den in
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Fassung bezeichneten Vomhun-
dertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69f Abs. 3
und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genann-
ten Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte
Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis
28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst
sich aus dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhe-
gehalt.“

d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 einge-
fügt:
„11. Hat ein Beamter nach der Berufung in das Be-

amtenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Oktober
1990 bis zum 31. Dezember 1991 geborenes
Kind erzogen, gilt § 50a Abs. 1 bis 7 des Beam-
tenversorgungsgesetzes entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf
Kalendermonate nach Ablauf des Monats der
Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Im Übrigen bleibt § 1 Abs. 2 unberührt.“

e) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
f) In der neuen Nummer 12 wird die Zahl „9“ durch die

Zahl „11“ ersetzt.
2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 69f

Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit
der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundert-
satz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfäl-
tigen ist.“

Artikel 16
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I
S. 378), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Hat ein Berufssoldat nach der Berufung in ein

Soldatenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Oktober
1990 bis zum 31. Dezember 1991 geborenes
Kind erzogen, gilt § 70 Abs. 1 bis 7 des Soldaten-
versorgungsgesetzes entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalen-
dermonate nach Ablauf des Monats der Geburt
endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Im Übri-
gen bleibt § 1 Abs. 3 unberührt.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 17
unv e r ä n d e r t

a) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 23, 24, 65 und 66“
durch die Angabe 㤤 23, 24, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 und § 66“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „§§ 24, 65 und 66“
durch die Angabe 㤤 24, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und § 66“ ersetzt.

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Hat ein Berufssoldat nach der Berufung in ein

Soldatenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Oktober
1990 bis zum 31. Dezember 1991 geborenes
Kind erzogen, gilt § 70 Abs. 1 bis 7 des Soldaten-
versorgungsgesetzes entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalen-
dermonate nach Ablauf der Geburt endet. Die
§§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch gelten entsprechend. Im Übrigen bleibt
§ 1 Abs. 3 unberührt.“

2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
㤠97 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 ge-
nannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungs-
faktor zu vervielfältigen ist.“

Artikel 17
Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit in-

folge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes
und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für
Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Dies gilt
auch, wenn sich der Beamte des Lebenseinsatzes im
Sinne des § 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
bei Ausübung der Diensthandlung nicht bewusst war.
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwernis-
zulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei
Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorüberge-
hende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorübergehen-

den Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines Unfal-
les im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes.“

2. § 6a wird gestrichen.
3. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden

Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
1. eines Erholungsurlaubs,

Drucksache 14/7681 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 15 bis 17 beruhenden Teile der dort geän-

derten Rechtsverordnungen können auf Grund der Ermäch-
tigungen des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes, des
§ 92a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie des § 47 des
Bundesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.

Artikel 19
unv e r ä n d e r t

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Am 1. Januar 2003 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und

Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und

Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb,

2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbe-
züge,

3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom

Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a
des Bundesbesoldungsgesetzes),

5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6. einer Dienstreise,
soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.
In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur
weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den
Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbre-
chung der zulageberechtigenden Verwendung durch Er-
krankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienst-
unfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum
Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Un-
terbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gel-

ten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten
die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversor-
gungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass
sich der Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei
Ausübung der Diensthandlung bewusst war.“

Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 13 bis 15 beruhenden Teile der dort geän-

derten Rechtsverordnungen können auf Grund der Ermäch-
tigungen des § 107a des Beamtenversorgungsgesetzes, des
§ 92a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie des § 47 des
Bundesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.

Artikel 19
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Beamtenversorgungsgesetzes, das Bundesministerium
der Verteidigung den Wortlaut des Soldatenversorgungsge-
setzes jeweils in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Am 1. Januar 2003 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und

Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-
stabe aaa und Doppelbuchstabe cc,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/7681

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 4 . Au s s c h u s s e s
3. Artikel 1 Nr. 31,
4. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
5. Artikel 1 Nr. 36,
6. Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Drei-

fachbuchstaben aaa und ccc und Buchstabe b,

7. Artikel 1 Nr. 42 Buchstaben a und b,
8. Artikel 1 Nr. 50 Buchstabe c,
9. Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,

Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, Buch-
stabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe g Doppel-
buchstabe aa,

10. Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,

11. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
12. Artikel 2 Nr. 16,
13. Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Dreifachbuchstaben aaa und ccc und Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,

14. Artikel 2 Nr. 54 Buchstabe c,
15. Artikel 3,
16. Artikel 6,
17. Artikel 8 Nr. 1,
18. Artikel 8 Nr. 2,
19. Artikel 8 Nr. 4.

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b,
2. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und

Buchstabe b,
3. Artikel 1 Nr. 45,
4. Artikel 1 Nr. 46,
5. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und

Buchstabe d,
6. Artikel 2 Nr. 55,
7. Artikel 2 Nr. 56.

(4) Artikel 1 Nr. 47 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2001 in Kraft.

(5) Mit Wirkung vom 2. Januar 2002 treten in Kraft:
1. Artikel 7,
2. Artikel 10.

(6) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft.

(7) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 treten in Kraft:
1. Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe d,
2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c.

(8) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666, 1684) tritt am 1. Januar 2002 außer
Kraft.

3. Artikel 1 Nr. 31,
4. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
5. Artikel 1 Nr. 36,
6. Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Drei-

fachbuchstaben aaa und ccc und Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa,

7. Artikel 1 Nr. 42 Buchstaben a und b,
8. Artikel 1 Nr. 50 Buchstabe c,
9. Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,

Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, Buch-
stabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe g Doppel-
buchstabe aa,

10. Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,

11. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
12. Artikel 2 Nr. 16,
13. Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und

Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,

14. Artikel 2 Nr. 54 Buchstabe c,
15. Artikel 3,
16. Artikel 6,
17. Artikel 8 Nr. 1,
18. Artikel 8 Nr. 2,
19. Artikel 8 Nr. 4.

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b,
2. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-

stabe b,
3. Artikel 1 Nr. 45,
4. Artikel 1 Nr. 46,
5. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und

6. Artikel 2 Nr. 55.

(4) Mit Wirkung vom 2. Januar 2002 treten in Kraft:
1. Artikel 7,
2. Artikel 10.

(5) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft.

(6) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 treten in Kraft:
1. Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe d,
2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c.

(7) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666, 1684) tritt am 1. Januar 2002 außer
Kraft.

Drucksache 14/7681 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Hans-Peter Kemper, Meinrad Belle, Helmut Wilhelm
(Amberg), Dr. Max Stadler und Petra Pau

I. Zum Verfahren
1. Allgemein
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
14/7223 und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu
der Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 14/7257)
zu diesem Gesetzentwurf wurden in der 198. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 8. November 2001 an den In-
nenausschuss federführend sowie an den Rechtsausschuss,
den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung, den Verteidi-
gungsausschuss und den Haushaltsausschuss gem. § 96 GO
zur Mitberatung überwiesen.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Drucksache 14/7064 wurde in der
193. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. Oktober
2001 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Verteidigungsausschuss, den Rechtsausschuss, den Finanz-
ausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung und den Haushaltsausschuss gem. § 96 GO zur
Mitberatung überwiesen.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates auf Drucksache 14/
6717 wurde in der 195. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 12. Oktober 2001 an den Innenausschuss federführend
sowie an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Arbeit
und Sozialordnung und den Haushaltsausschuss zur Mitbe-
ratung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
a) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7223 und Druck-

sache 14/7064
bb) Der Rechtsausschuss hat in seiner 108. Sitzung am

28. November 2001 mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und PDS die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7064
in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitions-
fraktionen empfohlen.
Einvernehmlich hat der Rechtsausschuss den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 14/7223 für erledigt erklärt.

bb) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in sei-
ner 109. Sitzung am 27. November 2001 mit den Stim-
men der Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder
der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS, die An-
nahme der Gesetzentwürfe in der Fassung der Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen empfohlen. Der
Ausschuss hat außerdem mit den Stimmen der Mitglie-
der der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Frak-
tionen der CDU/CSU, FDP und PDS empfohlen, den
Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen anzu-
nehmen.

cc) Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 89. Sitzung
am 14. November 2001 mit den Stimmen der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei
Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP und bei Abwesenheit der Fraktion der PDS die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7223
in der Fassung des Änderungsantrages der Koalitions-
fraktionen im Verteidigungsausschuss empfohlen. Die-
ser Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Ver-
teidigungsausschuss nebst Begründung lautete:

Antrag
der Fraktion der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages
zum Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetz 2001 der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/7257) und dem
Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes der Fraktio-
nen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundes-
tagsdrucksache 14/7064)
Der Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages
möge beschließen:
Der Verteidigungsausschuss im Deutschen Bundestag emp-
fiehlt den Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetz 2001
der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/7257) und
dem Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes der
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Bundestagsdrucksache 14/7064) wie folgt zu ändern:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ein-

gefügt:
12a. In § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528

Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem
Ende des Monats liegt, in dem das 60. Lebensjahr voll-
endet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils
ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Offiziere im
Sinne des § 26 Abs. 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu be-
handeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeit-
punkt wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad je-
weils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt
worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1
entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des
§ 53 Abs. 5 in Höhe von mehr als 325 Euro erzielt wer-
den; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt
der Rückforderung. Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 3
und 4 bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Absätze 2
und 3 gelten entsprechend.“

2. In der Nummer 57 wird in § 97 folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu-

wenden:
1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezem-

ber 2009 treten an die Stelle des jährlichen Er-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/7681

höhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre
bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen
Beträge:

2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpas-
sungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrich-
tungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden,
sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu
behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeit-
punkt wegen Überschreitens der für sie jeweils gel-
tenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wor-
den.“

Begründung:
Berufssoldaten treten aufgrund der gesetzlich geregelten be-
sonderen Altersgrenzen regelmäßig durch eine Entschei-
dung des Dienstherrn früher in den Ruhestand als Beamte
bzw. Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Daher trifft eine Absenkung des Pensionsniveaus Soldaten
früher und härter als Beamte und Arbeitnehmer. Dieser
Nachteil kann nur in den Fällen vermieden werden, in denen
Berufssoldaten nach ihrer Zurruhesetzung ihr Ruhegehalt
durch einen entsprechenden Zuverdienst aufstocken kön-
nen, was aber nicht von vornherein allgemein angenommen
werden kann. Um diese – statusbedingte – Sonderbelastung
der Berufssoldaten, die auch gegenüber den Beamten mit
der besonderen Altersgrenze des 60. Lebensjahres (z. B. Po-
lizeivollzugsdienst) besteht, angemessen abzumildern, sol-
len sie neben dem einmaligen Ausgleich nach § 38 des Sol-
datenversorgungsgesetzes einen gestaffelten zusätzlichen
(ebenfalls steuerfreien) Ausgleich erhalten, dessen Höhe
sich nach dem Zurruhesetzungsalter vor dem 60. Lebensjahr
bestimmt. Der zusätzliche Ausgleich soll für jedes Jahr, um
das die Zurruhesetzung vor dem 60. Lebensjahr liegt, 528,–
Euro betragen. Offiziere, die als Flugzeugführer oder Waf-
fensystemoffiziere von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
auf Grund der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjah-
res ausscheiden, und Berufssoldaten, die nach § 1 des Per-
sonalanpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
sind hierbei so zu behandeln, als wären sie auf Grund der
Dienstgrad bezogenen Altersgrenze zum frühestmöglichen
Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden.
Der zusätzliche Ausgleich ist für Zeiträume zurückzuzah-
len, in denen neben den Versorgungsbezügen monatliche
Einkünfte von mehr als 325,– Euro erzielt werden. Da die
Absenkung des Versorgungsniveaus in acht gleichen Schrit-
ten vollzogen werden soll, ist für die Jahre bis 2009 eben-
falls eine stufenweise Erhöhung des zusätzlichen Aus-
gleichs vorgesehen.

Kosten:
In den Jahren bis 2011 ist mit folgenden Kosten zu rechnen
(Angaben in Mio. Euro):

Der Verteidigungsausschuss hat diesen Änderungsantrag
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP sowie bei Abwesenheit der Fraktion der PDS
angenommen.
Ebenso hat der Verteidigungsausschuss in seiner 89. Sitzung
am 14. November 2001 gleichlautend zum Gesetzentwurf
auf Drucksache 14/7223 und mit dem gleichen Stimmener-
gebnis die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
14/7064 in der Fassung des Änderungsantrages der Koali-
tionsfraktionen im Verteidigungsausschuss empfohlen.
dd) Der Finanzausschuss hat in seiner 115. Sitzung am

14. November 2001 mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen von
CDU/CSU, FDP und PDS empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 14/7064 anzunehmen.

ee) Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 79. Sitzung am 14. November 2001
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, FDP und PDS die Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 14/7064 empfohlen.

ff) Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 56. Sitzung am 14. No-
vember 2001 mit den Stimmen der Fraktion der SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP
und PDS, bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/7064 anzunehmen.

gg) Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß
§ 96 GO gesondert abgeben.

b) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6717
aa) Der Rechtsausschuss hat in seiner 107. Sitzung am

27. November 2001 einstimmig die Annahme des Ge-
setzentwurfs empfohlen.

bb) Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in
seiner 109. Sitzung am 27. November 2001 mit den
Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen von FDP und PDS die Ablehnung des Ge-
setzentwurfs empfohlen.

cc) Der Haushaltsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am
7. November 2001 einvernehmlich empfohlen, den Ge-
setzentwurf anzunehmen.

3. Beratung im federführenden Ausschuss
a) Gesetzentwurf auf Drucksachen 14/7223 und 14/7064
Der Innenausschuss hat in seiner 69. Sitzung am 17. Okto-
ber 2001 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche An-

Kalenderjahre Erhöhungsbetrag
2002 0
2003 66
2004 132
2005 198
2006 264
2007 330
2008 396
2009 462

2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
1,9 2,6 3,7 4,6 5,4 6,0 6,8 7,5 7,7 6,3

Drucksache 14/7681 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

hörung zum Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes
2001 durchzuführen.
Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
73. Sitzung am 8. November 2001 durchgeführt. Auf das
Protokoll der Anhörung, an der sich 10 Sachverständige be-
teiligt haben, wird hingewiesen. Umfassende Beratungen zu
dieser Gesetzesreform hat der Innenausschuss in seiner
76. Sitzung am 27. November 2001 und 77. Sitzung am
28. November 2001 durchgeführt.
Im Ergebnis der Beratungen wurden der Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/7223 und Drucksache 14/7064 in der
Fassung der eingebrachten Änderungsanträge der Koalition
mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Fraktio-
nen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und
PDS angenommen.
In der 76. Sitzung des Innenausschusses am 27. November
2001 wurden die von den Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 14/645 und 14/646 eingebrachten Ände-
rungsanträge mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU angenommen. Damit wurde auch das mitbera-
tende Votum des Verteidigungsausschusses vom federfüh-
renden Innenausschuss in Gänze berücksichtigt.
Darüber hinaus haben die Koalitionsfraktionen in der Innen-
ausschusssitzung am 27. November 2001 einen weiteren
Änderungsantrag vorgetragen.
Dieser Änderungsantrag einschließlich Begründung lautet:
Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die
eine Amtszeit von acht Jahren erreicht oder überschrit-
ten haben und bis zum 3. Oktober 2000 in den Ruhestand
getreten sind, gelten auch die übrigen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes als
erfüllt.“

b) In dem neuen Satz 4 wird die Zahl „2“ durch die Zahl
„3“ ersetzt.

Begründung:
Die für die Anwendung des § 66 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG
erforderliche Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit
von 10 Jahren kann von Wahlbeamten auf Zeit im Beitritts-
gebiet nicht erfüllt werden, wenn sie bis zum 2. Oktober
2000 in den Ruhestand getreten sind. Grund dafür ist, dass
die Amtszeit seit der ersten demokratischen Kommunalwahl
in der DDR bis zum 3. Oktober 1990 nicht als ruhegehaltfä-
hige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Die Maßgabe,
dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Satz
1 BeamtVG als erfüllt gelten, wenn der Versorgungsfall vor
dem 3. Oktober 2000 eingetreten ist, gleicht dies aus.
Mit dem Änderungsantrag wird einem Beschluss des Bun-
desrates Rechnung getragen. Eine Präzedenzregelung ist da-
mit nicht verbunden.
Dieses weitere vorgetragene Änderungsbegehren wurde bei
der Abstimmung mit dem gleich lautenden Änderungsan-
trag der Fraktion der CDU/CSU zu einem interfraktionellen

Antrag verbunden und von den Mitgliedern des Innenaus-
schusses einstimmig angenommen.
Zudem hat der Innenausschuss in der 76. Sitzung am
27. November 2001 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen von CDU/CSU und PDS eine Ent-
schließung angenommen.
Die Entschließung einschließlich der Begründung auf Aus-
schussdrucksache 14/647 hat folgenden Wortlaut:
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert,
unter Beteiligung der Länder zu prüfen, welche weiteren
Maßnahmen finanzieller und sonstiger Art getroffen werden
können, um der vorzeitigen Pensionierung entgegenzuwir-
ken.
Begründung:
Der zweite Versorgungsbericht hat aufgezeigt, dass im Jahr
1999 47 Prozent aller Pensionierungen wegen Dienstunfä-
higkeit erfolgten und Beamtinnen und Beamte im Durch-
schnitt mit 59 Jahren in den Ruhestand gehen. Diese unbe-
friedigende Situation muss angesichts des starken Anstiegs
der Versorgungsausgaben verbessert werden.
In der Vergangenheit sind bereits Maßnahmen getroffen
worden, um Frühpensionierungen und die damit verbunde-
nen Kosten zu verringern. Neben der Einführung von Ver-
sorgungsabschlägen ist der Grundsatz „Rehabilitation vor
Versorgung“ in den Beamtengesetzen des Bundes und der
Länder fest verankert worden. Danach muss vor jeder Ver-
setzung in den Ruhestand die Möglichkeit einer anderweiti-
gen Verwendung geprüft werden. Dazu zählen die Verset-
zung in eine andere Laufbahn, aber auch die Übertragung
einer geringerwertigen Tätigkeit oder die Reduzierung des
Arbeitsvolumens bei nur noch begrenzter Dienstfähigkeit.
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sind hier wei-
tere Verbesserungen vorgesehen wie die Möglichkeit der
Einschaltung von Ärzten, die besondere Erfahrungen hin-
sichtlich eines anderen beruflichen Einsatzes haben, und die
Erweiterung des Anwendungsbereichs der begrenzten
Dienstfähigkeit.
Zwar werden die Auswirkungen dieser Regelungen erst in
Zukunft voll sichtbar werden. Dennoch erscheint es bereits
jetzt notwendig, zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen
gesetzlicher und administrativer Natur – unter Einschluss
von Verbesserungen bei Arbeitsschutz und Gesundheitsför-
derung – geeignet sind, das Ausmaß der Frühpensionierun-
gen zu verringern. Hierzu ist es notwendig, auch die Erfah-
rungen der Länder einzubeziehen.
aa) Die von der Fraktion der CDU/CSU auf Ausschuss-

drucksache 14/643 eingebrachten Änderungsanträge 1,
2, 3, 5 und 6 zu dem Entwurf eines Versorgungsände-
rungsgesetzes 2001 fanden im Ausschuss keine Mehr-
heit.
Änderungsantrag 4 wurde bei der Abstimmung mit dem
gleich lautend hierzu vorgetragenen Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen zu einem interfraktionellen
Antrag verbunden und von den Mitgliedern des Innen-
ausschusses einstimmig angenommen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/7681

Die Änderungsanträge der CDU/CSU einschließlich Be-
gründung auf Ausschussdrucksache 14/643 haben folgen-
den Wortlaut:
aaa)
Antrag 1
Der Innenausschuss möge beschließen:
a) Artikel 6 (Versorgungsrücklagegesetz) wird komplett ge-

strichen, von Artikel 8 (Bundesbesoldungsgesetz) wird
Nr. 2 gestrichen.

b) Artikel 1 (Beamtenversorgungsgesetz) wird wie folgt ge-
ändert:

Nr. 1: Buchstaben d und f werden gestrichen.
Nr. 2: wird gestrichen.
Nr. 11: Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird gestrichen;

Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird gestrichen.
Nr. 12: Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird gestrichen;

in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Zahl
„0,9“ durch „1“ ersetzt;
Doppelbuchstabe bb wird gestrichen.

Nr. 15b: wird gestrichen.
Nr. 16: wird gestrichen.
Nr. 31: wird gestrichen.
Nr. 32: Buchstabe a letzter Satz wird gestrichen.
Nr. 33: wird gestrichen.
Nr. 35: Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird gestrichen.
Nr. 36: wird gestrichen.
Nr. 38: Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchsta-

ben aaa und ccc werden gestrichen;
in Buchstabe b Ziff. 1 wird die Zahl „1,7“ durch
„1,8“ ersetzt.

Nr. 40: Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird gestrichen.
Nr. 42: Buchstaben a und b werden gestrichen.
Nr. 43: in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die An-

gabe „§§ 49 bis 50a, 51, 52“ ersetzt durch „§§ 49
bis 52“, die Angabe „§ 69f“ wird gestrichen, die
Angabe „14a“ wird eingefügt; in Doppelbuchstabe
bb wird in Satz 1 die Angabe „§ 14 Abs.1, 3 und 4“
gestrichen, Satz 2 lautet: Ҥ 53 ist in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden“.

Nr. 44: in Buchstabe a werden die Angaben „§ 50a“ und
„§ 69f Abs. 3 und 4“ gestrichen;
Buchstabe b wird gestrichen.

Nr. 48: wird wie folgt gefasst:
„§ 69f Übergangsregelungen für vor dem 1. Ja-
nuar 2002 eingetretene Versorgungsfälle:
Auf vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versor-
gungsfälle sind, soweit nichts anderes geregelt ist,
die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwen-
den. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinter-
bliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhande-
nen Versorgungsempfängers.“

Nr. 50: Buchstaben b und c werden gestrichen.
Soweit sich Änderungen in der Nummerierung ergeben, ist
diese anzupassen.
In Artikel 8 (Bundesbesoldungsgesetz) werden die Nr. 1, 3
und 4 gestrichen.
c) Artikel 2 bis 5, Artikel 7, Artikel 9 bis 20
Soweit diese Artikel im Einzelnen Änderungen von Rechts-
vorschriften des Bundes betreffen, die die Umsetzung der
abzulehnenden Reform der Beamtenversorgung in diesen
Rechtsvorschriften nachvollziehen, sind diese ebenfalls an-
zupassen bzw. ganz zu streichen, da Regelung über die
Alterssicherung von Beamten und Soldaten zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit bundeseinheitlich erfol-
gen soll.
Begründung:
a) Die Versorgungsrücklage ist das zentrale Element der

wirkungsgleichen Übertragung der Niveauabsenkungen
in der Gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamten-
recht.
Nach geltendem Recht erreicht man mittels der Versor-
gungsrücklage im Beamtenrecht bereits in den Jahren
1999 bis 2013 jene Niveauabsenkung, die in der Renten-
versicherung erst bis zum Jahr 2030 erreicht werden soll.
Überdies wird das Rentenniveau nach offiziellen Anga-
ben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-
nung erst ab etwa 2010 sinken.
Insofern besteht keinerlei Veranlassung zu einem Sys-
temwechsel (Aussetzen der Versorgungsrücklage und
Kompensation durch Absenkung des Höchstversor-
gungssatzes).
Die Streichung von Artikel 6 sowie von Artikel 8 Nr. 2
des Entwurfs erhält das voll wirksame und flexible
Instrument der Versorgungsrücklage und gestattet somit
den weiteren und ungehinderten Aufbau von Sonderver-
mögen, die in den Jahren nach 2013 unmittelbar zur Fi-
nanzierung der Versorgungskosten beitragen.
Vom Einsparvolumen ist diese Maßnahme dem von der
Koalition vorgelegten Modell überlegen, da sie weder zu
Mehrausgaben noch zu Mindereinnahmen etwa beim
Bund führt.

b) Da nach Buchstabe a) die Versorgungsrücklage nicht
ausgesetzt und somit die nach geltender Rechtlage vor-
gesehene Niveauabsenkung unverändert fortgesetzt
wird, kann und muss auf eine zusätzliche Niveauabsen-
kung durch Reduzierung des Höchstversorgungssatzes
verzichtet werden.
Bei den aufgeführten Änderungen handelt es sich um die
Umsetzung dieses Verzichts.
Um systemgerecht zu bleiben, werden auch die rein ren-
tenrechtlichen Regelungen des Kindererziehungszu-
schlags sowie weiterer kinderbezogenener Leistungen
(§§ 50a, 50b, 50d, 50e BeamtVG) gestrichen.

c) Folgeänderungen zu a) und b).

Drucksache 14/7681 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

bbb)
Antrag 2
Der Innenausschuss möge beschließen:
In Artikel 1 (Beamtenversorgungsgesetz) wird Nr. 25 wie
folgt gefasst:
„25. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter

„Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung,
mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden
ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefähr-
dung einen Dienstunfall,“
durch die Wörter
„Erleidet ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-
lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr ver-
bunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstun-
fall,“ ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Die in der neugefassten Nummer 25 enthaltenen Ände-

rungen sind in den anderen Rechtsvorschriften nachzu-
vollziehen, soweit sie inhaltsgleiche Regelungen zum In-
halt haben.“

Begründung:
a) Die nach geltendem Recht für die Gewährung der so ge-

nannten qualifizierten Dienstunfallversorgung geforder-
ten Voraussetzungen sind zu eng gefasst.
Als Voraussetzung gilt bislang:
l die „besondere Lebensgefahr muss für den Beamten

erkennbar sein“ und
l ein „bewusster Lebenseinsatz bei der Ausübung der

Diensthandlung trotz drohender Lebensgefahr“ muss
erbracht worden sein.

Diese Voraussetzungen führen in der Praxis immer wie-
der zu Problemen bei der Anwendung der Vorschrift.
Daher wird die Regelung so umgestaltet, dass die er-
höhte Dienstunfallfürsorge auch dann gewährt wird,
wenn die Diensthandlung mit einer besonderen Lebens-
gefahr des Beamten verbunden ist und der Beamte in-
folge dieser besonderen Lebensgefahr verletzt oder getö-
tet wird.
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „bewussten
Lebenseinsatzes“ wird nicht mehr gefordert.
Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Versor-
gungssituation insbesondere bei den Vollzugs- und
Feuerwehrbeamten verbessert werden, da deren Dienst
bei bestimmten Einsätzen über eine allgemeine Gefähr-
dung hinaus mit einer besonderen Lebensgefahr verbun-
den sein kann.
Über diese Ergänzungen hinaus sollte die Bundesregie-
rung prüfen, ob und wie Beamte, die vor 1977 bei einem
Dienstunfall zu Schaden gekommen sind, in die seit
1999 geltenden Verbesserungen (Versorgung aus der
,übernächsten‘ Besoldungsgruppe; Aufstockung des Un-
fallausgleichs) einbezogen werden können.

b) und c) Folgeänderungen zu Buchstabe a.

ccc)
Antrag 3
Der Innenausschuss möge beschließen:
Artikel 13 (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz)
wird um folgende Nr. 3 ergänzt:
„3. § 1 Abs. 1 Altvv-ZertG wird um folgenden Satz 4 er-

gänzt:
Ein Altervorsorgevertrag kann zwischen dem Vertrags-
partner und dem Anbieter auch auf der Grundlage von
Vereinbarungen von Vereinigungen im Sinne des § 94
BBG und von nach § 10a EStG begünstigten Personen
geschlossen werden.“

Begründung:
Im Altersvermögensgesetz wird ausdrücklich neben der
Möglichkeit individueller Altersvorsorgeverträge der Weg
für gemeinsame oder tarifvertragliche Lösungen eröffnet.
Nach Studien der OECD lassen sich dadurch um bis zu
18 Prozent höhere Renditen erzielen.
Damit dieser Vorteil auch für die private Zusatzvorsorge
von Beamten offen steht, muss das Altvv-ZertG entspre-
chend ergänzt werden.
ddd)
Antrag 4
Der Innenausschuss möge beschließen:
In Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe c wird nach Satz 1 folgender
Satz 2 eingefügt:
a) „Für kommunale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die

eine Amtszeit von acht Jahren erreicht oder überschrit-
ten haben und bis zum 3. Oktober 2000 in den Ruhestand
getreten sind, gelten auch die übrigen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes als er-
füllt.“

c) Als Folge ist in dem neuen Satz 4 die Zahl „2“ durch die
Zahl „3“ zu ersetzen.

Begründung:
a) Mit dieser Änderung wird einem Beschluss des Bundes-

rates entsprochen.
Das Anliegen der Länder (Beschluss vom 1. Juni 2001
für eine Verordnung zur Änderung der Beamtenversor-
gungs-Übergangsverordnung – BeamtVÜV) wurde von
den Koalitionsfraktionen jedoch nur unvollständig als
Artikel 15 im Versorgungsänderungsgesetzes 2001 be-
rücksichtigt.
Der vom Bundesrat vorgesehene Satz 2 in der neuen
Nummer 10 von § 2 BeamtVÜV wurde nicht in den Ge-
setzentwurf übernommen. Eine überzeugende Begrün-
dung für dieses Abweichen vom Bundesratsvorschlag
geben die Koalitionsfraktionen nicht.
In der allgemeinen Begründung wird lediglich ausge-
führt, der Bundesrat fordere die Anerkennung von vor
dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte Dienstzeiten, dem
jedoch Grundsatzentscheidungen des Einigungsvertra-
ges entgegen stünden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/7681

Dieses Argument greift jedoch nicht: Der Vorschlag des
Bundesrates schafft lediglich für die überschaubare Zahl
der vor dem 3. Oktober 2000 ausgeschiedenen Wahlbe-
amten, die eine achtjährige Amtszeit erreicht haben, die
Erfüllung der Voraussetzung der 10-jährigen ruhegehalt-
fähigen Dienstzeit. Eine Anerkennung von vor dem
3. Oktober 1990 abgeleisteten Dienstzeiten ist damit
nicht verbunden.
Ohne die mit diesem Antrag vorgenommene Änderung
würden die kommunalen Wahlbeamten der „ersten
Stunde“, die vor dem 3. Oktober 2000 in den Ruhestand
getreten sind, nicht erfasst. Die vom Bundesrat ge-
wünschte Regelung droht – ohne die Aufnahme des
neuen Satzes 2 – ins „Leere“ zu laufen.

b) Folgeänderung zu a).
eee)
Antrag 5
Der Innenausschuss möge beschließen:
Artikel 1 (Beamtenversorgungsgesetz) wird wie folgt geän-
dert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Reichsgebiet“

gestrichen.
b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.“

b) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Absatz 5 wird aufgehoben.“

c) Nach Nummer 10 ist folgende Nummer 10a einzufügen:
„10a. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.“

Begründung:
Die einschränkenden Regelungen über die Quotelung von
Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sind im Hinblick auf
die kinderbezogenen rentenrechtlichen Verbesserungen und
dem aus gesamtgesellschaftlichen Gründen erforderlichen
Ausbau der Altersversorgung für Kinder erziehende Perso-
nen nicht mehr sachgerecht.
fff)
Antrag 6
Der Innenausschuss möge beschließen:
Artikel 11 (Einkommensteuergesetz) wird wie folgt geän-
dert:
In Nr. 1 Buchstabe a wird die Nr. 1 von § 10a Abs. 1 zweiter
Halbsatz wie folgt gefasst:
„1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-

dungsgesetz sowie versicherungsfrei Beschäftigte im
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und des § 6 Abs. 1
Nr. 2 SGB VI und,“

Begründung:
Ohne diese Änderung würden
l Geistliche,

l die im kirchlichen Dienst stehenden Beamten,
l Personen, die ohne dass sie Beamte sind, nach beamten-

rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entspre-
chenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft
auf Versorgung haben und deshalb in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungsfrei sind,

l satzungsgemäße Mitglieder geistlicher Genossenschaf-
ten, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemein-
schaften, die Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft
übliche Versorgung haben, sowie

l Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen, die
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechen-
den kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf
Versorgung haben

von den geplanten Versorgungskürzungen betroffen, von
der steuerlichen Förderung der privaten Zusatzvorsorge je-
doch ausgeschlossen. Diese Ungerechtigkeit muss behoben
werden.
Die Änderungsanträge zu 1, 2, 3, 5 und 6 wurden in der
76. Sitzung des Innenausschusses mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und PDS
abgelehnt.
bb) Die Änderungsanträge der PDS auf Ausschussdrucksa-

che 14/641 vom 22. November 2001 wurden in der
76. Sitzung des Innenausschusses mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt.

Die beantragten Änderungen der Fraktion der PDS haben
einschließlich Begründung auf Ausschussdrucksache 14/641
folgenden Wortlaut:
Der Innenausschuss möge beschließen:
aaa)
I. Artikel 1 (Änderung des BeamtVG) wird wie folgt ge-

ändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 zählt auch
eine Dienstzeit an nicht-öffentlichen Schulen und An-
stalten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch.“

2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) An Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung des hö-
herwertigen Amtes sind anzurechnen.“

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wird wie
folgt geändert: Nach dem Wort „Zeit“ werden die
Worte „einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4
BBG bzw. entsprechendem Landesbeamtenrecht
sowie“ eingefügt.

3. § 20 Abs. 1 Satz 1 bleibt in der ursprünglichen Fas-
sung erhalten.

4. § 33 Abs. 2 Satz 2 bleibt in der ursprünglichen Fas-
sung erhalten.

Drucksache 14/7681 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. § 35 Abs. 3 Satz 2 bleibt in der ursprünglichen Fas-
sung erhalten.

6. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird der Halbsatz „Setzt ein Be-

amter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit
der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun-
den ist, sein Leben ein und erleidet er infolge die-
ser Gefährdung einen Dienstunfall“ ersetzt durch
den Halbsatz „Erleidet ein Beamter bei Ausü-
bung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine
besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge
dieser Gefährdung einen Dienstunfall“.

b) Absatz 3 und 4 werden aufgehoben.
7. § 38 Abs. 6 Satz 2 bleibt in der ursprünglichen Fas-

sung erhalten.
8. Vor § 49 wird folgender § 48a eingeführt:

㤠48a Versorgungsauskunft
(1) Die Beamtin bzw. der Beamte hat Anspruch auf

eine Auskunft über die zu erwartende Versorgung
a) bei einer beabsichtigten oder beantragten Verset-

zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
b) bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhe-

stand bei Sachverhalten im Sinne des § 20
BRRG,

c) bei einer beabsichtigen oder beantragten Verset-
zung in eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 42a
Bundesbeamtengesetz bzw. entsprechenden lan-
desgesetzlichen Bestimmungen oder

d) ab Vollendung des 50. Lebensjahres.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer beabsich-

tigten Wiederberufung in ein Beamtenverhältnis nach
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. bei einer
Veränderung der Dienstleistung in der begrenzten
Dienstfähigkeit nach § 42a Bundesbeamtengesetz
bzw. entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmun-
gen und aus dem einstweiligen Ruhestand.
(3) Absatz 1 gilt auch bei einer beabsichtigten Frei-

stellung hinsichtlich der konkreten versorgungsrecht-
lichen Folgen; auch der Auswirkungen auf den Kin-
dererziehungszuschlag.“

9. § 69 d Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und
Beamte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 ruhe-
gehaltfähige Dienstjahre nach den §§ 6, 8, 9, 10 oder
12 Abs. 2 zurückgelegt haben, gilt Abs. 1 entspre-
chend.“

II. Artikel 8 (Änderung des BBesG) wird wie folgt geändert:
In § 14a Abs. 2b wird der Begriff „50 vom Hundert“ ge-
ändert in „100 vom Hundert“.

III. Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) wird wie folgt
geändert:
Folgender Absatz 7 wird eingefügt:
1. 㤠69 d Abs. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001

in Kraft.“
2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

Begründung:
Allgemeines
Der Gesetzentwurf zeigt allzu deutlich, dass es der Bundes-
regierung nicht darum geht, eine zukunftssichere, gerechte
Versorgung der Beamtinnen und Beamten sicherzustellen.
Im Gesetzentwurf fehlen längst überfällige Regelungen,
Einschnitte bei der Hinterbliebenversorgung geraten in
Konflikt mit dem Verfassungsprinzip der Vollalimentation
und weitere Regelungen zeigen deutlich die Sparpolitik, die
verfolgt wird, ohne auf die Bedürfnisse und das Vertrauen
der Beamtinnen und Beamten Rücksicht zu nehmen. Es ist
zumindest erforderlich, gewisse Härten für die Zukunft zu
vermeiden.
Fehler, die in der Vergangenheit begangen wurden, als keine
Rücklagen für Versorgungsleistungen gebildet wurden, sol-
len fortgeführt werden. Einsparungen, die die Beamtinnen
und Beamten in ihren Besoldungen und in der Versorgung
hinnehmen müssen, dürfen nicht sachfremd ausgegeben
werden. Nur durch die Anlage von Versorgungsrücklagen
ist eine „Tunnelung des Versorgungsberges“, der uns in-
folge demographischer Entwicklungen bevorsteht, möglich.
Gleichzeitig muss Beamtinnen und Beamten eine sichere
und transparente Versorgung ermöglicht werden.
Widersprüche des Gesetzentwurfes müssen beseitigt und
falsche Ansätze korrigiert werden. Es hat z. B. keinen Sinn,
Dienstunfähigkeit durch Verfahrensänderungen und Versor-
gungsabschläge minimieren zu wollen. Dafür müssten die
Arbeitsbedingungen der betroffenen Beamtinnen und Be-
amten verbessert werden.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu I.1
Personen in beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis-
sen werden auf Grund öffentlicher Zusagen bzw. Förderung
von der Rentenversicherungspflicht befreit. Es ist sachge-
recht, diese Vordiensttätigkeiten bei einem Wechsel in den
öffentlichen Dienst bei Erfüllung der versorgungsrechtli-
chen Wartezeit wie Dienstzeiten anzuerkennen, die im öf-
fentlichen Dienst erbracht worden sind.
Zu I.2
Zu Buchstabe a
Diese Ergänzung stellt früheres Recht wieder her. Die tat-
sächliche Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion
muss berücksichtigt werden, auch wenn sich eine endgül-
tige dienstrechtliche Übertragung durch Beförderung z. B.
aus dienstrechtlichen oder Haushaltsgründen verzögert.
Zu Buchstabe b
Es ist unangemessen und widerspricht den Grundsätzen der
Frauenförderung, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen
Aufgaben der Kindererziehung und der häuslichen Pflege
bei der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten nachteilig
wirken zu lassen.
Zu I.3
Statt 60 Prozent von 75 Prozent der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge des Verstorbenen soll die Hinterbliebenver-
sorgung künftig nur noch 55 Prozent von 71,75 Prozent be-
tragen. Diese pauschale Kürzung der Hinterbliebenenver-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/7681

sorgung ist vollkommen ungerechtfertigt, trifft in besonders
harter Weise den einfachen und mittleren Dienst und ist
nicht mit dem Alimentationsprinzip zu vereinbaren. Für
Hinterbliebene bleibt nach diesen Veränderungen in zuneh-
mendem Maße lediglich eine Versorgung unterhalb der
Mindestversorgung. Abgesehen von der Aufgabe des Ver-
trauensschutzes ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Rege-
lung daher nicht gewährleistet. Die bisher bestehende Rege-
lung muss daher beibehalten werden.
Zu I.4 und I.5
Die bisherige Regelung, nach der allein der Amtsarzt zur
Feststellung einer Dienstunfähigkeit, zur Erstellung von
Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges etc. befugt ist,
soll nun aufgehoben werden. Künftig sollen die Diensther-
ren Ärzte bestimmen können. Dies zeigt das Misstrauen des
Gesetzgebers gegenüber Dienstunfähigen und kranken Be-
amtinnen und Beamten als auch den Amtsärzten. Es wird
der Anschein erweckt, es bedürfe nur der richtigen Ärzte,
um Dienstunfähigkeiten zu verringern. Dies ist ein Trug-
schluss: Den steigenden Zahlen der Dienstunfähigen kann
nicht mit der Arztauswahl begegnet werden, sondern allein
mit der Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Um jegliche
Beeinflussung und bewusste Auswahl bestimmter gefälliger
Ärzte zu vermeiden, soll die bestehende Regelung erhalten
bleiben.
Zu I.6
Zu den Buchstaben a und b
Die Praxis hat gezeigt, dass dieses enge gesetzliche Krite-
rium nicht umsetzbar ist. Insbesondere durch neue Einsatz-
formen von Polizei infolge der Terroranschläge vom
11. September und der Beteiligung der Bundeswehr an
gefährlichen Auslandseinsätzen wird diese Änderung not-
wendig (siehe auch Stellungnahme des Bundesrates Druck-
sache 14/7223, Nr. 2).
Zu I.7
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu I.4.
Zu I.8
Mit dieser Bestimmung wird § 109 des SGB VI systemge-
recht übertragen, um den Betroffenen einen Überblick über
ihre zu erwartenden Versorgungsbezüge zu verschaffen.
Dringend notwendig wird dies mit der Einführung privater
Altersvorsorge. Einzelne Beispiele, z. B. im Land Berlin,
zeigen die unproblematische Umsetzbarkeit dieses Antrags.
Zu I.9
Versorgungsabschläge von bereits erreichtem Ruhegehalt
bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
stellen erhebliche, nicht zu rechtfertigende Eingriffe in die
erarbeitete Versorgung dar und kommen einer Bestrafung
Dienstunfähiger gleich. Eine Verringerung der Anzahl der
Frühpensionierungen muss an den Ursachen für Dienstunfä-
higkeit ansetzen.
Die gesamte Regelung über Versorgungsabschläge ist unter
dem Gesichtspunkt der Vollalimentation der Beamtenver-
sorgung bei einer Absenkung der Versorgung aus sozialen
und rechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich neu zu über-
denken. Die besonderen gesundheitlichen Anforderungen
bestimmter Berufe müssen anerkannt und berücksichtigt
werden.

Personen in Berufen mit vorgezogener Altersgrenze können
die bisherige Übergangsregelung nicht erfüllen. Um das Er-
reichen der Höchstversorgung für diese Personengruppe zu
ermöglichen, wurde in § 12 Abs. 2 BeamtVG die Streckung
und Linearisierung der Ruhegehaltsskala eingeführt. Die
geltende Übergangsregelung konterkariert diese Absicht. In
anderen Bereichen, z. B. bei Bahn und Post, galt im techni-
schen Bereich eine handwerkliche Ausbildung und Tätig-
keit als Einstellungsvoraussetzung. Trotz vierzigjähriger
Dienstzeit fallen diese Personen nicht unter die Übergangs-
regelung, weil aufgrund der §§ 10 und 12 viele ihrer Dienst-
jahre nicht einbezogen sind.
Zu II.
Um die Versorgung der Beamtinnen und Beamten langfris-
tig sichern zu können, wurden Versorgungsrücklagen einge-
führt. Es ist nicht ersichtlich, warum von durch geringere
Bezügeanpassungen eingespartem Geld lediglich 50 Pro-
zent in Versorgungsrücklagen eingezahlt werden soll, wäh-
rend die andere Hälfte des Geldes, das bei den Beamten ein-
gespart wurde, im Haushalt versickert.
Zu III.1 und III.2
Es handelt sich eine Folgeänderungen zu I.9.
bbb)
Artikel 1 (Änderung des BeamtVG) wird wie folgt verän-
dert:
1. In § 12 Abs. 2 wird der Begriff „des Einsatzdienstes der

Feuerwehr“ durch den Begriff „feuerwehrtechnische Be-
amtinnen und Beamte“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Halbsatz „Die Zeit der
Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten“ die
Wörter „im Schichtdienst oder“ eingefügt.

3. In § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Für Beamtinnen und Beamte, deren Altersgrenze das
sechzigste Lebensjahr ist, tritt an die Stelle des dreiund-
sechzigsten das achtundfünfzigste Lebensjahr.“

4. In § 37 Abs. 1 wird der Begriff „des Einsatzdienstes der
Feuerwehr“ durch den Begriff „feuerwehrtechnische Be-
amtinnen und Beamte“ ersetzt.

5. In § 48 wird der Begriff „des Einsatzdienstes der Feuer-
wehr“ durch den Begriff „feuerwehrtechnische Beamtin-
nen und Beamte“ ersetzt.

Begründung:
Allgemeines
Die Vollzugsdienste werden von dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung besonders getroffen. Die besonderen
Arbeitsbedingungen dieser Berufe werden nach wie vor
ignoriert und längst überfällige Regelungen müssen endlich
getroffen werden.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu 1.
Die Fixierung auf den Einsatzdienst benachteiligt Feuer-
wehrbeamte gegenüber den Vollzugsbeamtinnen und Voll-
zugsbeamten der Polizei und stellt insofern eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes dar.

Drucksache 14/7681 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu 2.
Mit dieser Änderung wird der Erkenntnis Rechnung getra-
gen, dass Schichtdienst mindestens ebenso gesundheits-
schädigend ist wie klimatische Einflüsse.
Zu 3.
Die vorgezogene Altersgrenze bestimmter Berufe ist dem
Umstand geschuldet, dass Menschen in diesem Alter die
Anforderungen der Berufe nicht mehr erfüllen können. Die
Wahrscheinlichkeit mit 58 Jahren wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt zu werden, entspricht der Wahr-
scheinlichkeit der Beamtinnen und Beamten mit der Alters-
grenze von 65 Jahren mit 63 Jahren wegen Dienstunfähig-
keit aus dem Dienst ausscheiden zu müssen. Mit der
beantragten Änderung wird dem Gleichheitsgrundsatz
Rechnung getragen.
Zu 4. und 5.
Es handelt sich um Folgeänderungen zu 1.
ccc)
I. In Artikel 1 (Änderung des BeamtVG) wird Absatz 5 des

§ 14 gestrichen.
II. Artikel 15 (Änderung der BeamtVÜV) wird wie folgt ge-

ändert:
1. In § 2 wird die bisherige Nummer 9 durch folgenden

Absatz ersetzt:
„9. Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im

Sinne des § 66 Abs. 2 des BeamtVG gilt auch die
Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober
1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahr-
genommen wurde. Für kommunale Wahlbeam-
tinnen und Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die
eine Amtszeit von 8 Jahren erreicht oder über-
schritten haben und bis zum 3. Oktober 2000 in
den Ruhestand getreten sind, gelten auch die üb-
rigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Satz 1
BeamtVG als erfüllt.
Ruht beim Zusammentreffen der Versorgung
nach § 66 Abs. 2 des BeamtVG mit einer Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach
der Anwendung des § 55 des BeamtVG die Ver-
sorgung nicht mindestens in Höhe des Teils der
Rente, der sich aus Amtszeiten nach Satz 1 und 2
ergibt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe die-
ses Betrages. Der Unterschiedsbetrag nach § 50
Abs. 1 des BeamtVG bleibt bei der Berechnung
außer Betracht. Die Hinterbliebenenversorgung
(§17 bis 28 BeamtVG) bemisst sich aus dem sich
nach Satz 3 ergebenden Ruhegehalt.“

2. Die vorgesehene Nr. 10-neu entfällt.
III. Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) wird wie

folgt geändert:
1. Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„Artikel 15 § 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2000 in Kraft.“

2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

Begründung:
Allgemeines
Einige Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes zie-
len ausschließlich und direkt auf ostdeutsche Beamtinnen
und Beamte. Es ist durch nichts zu rechtfertigen, warum
eine bestimmte Gruppe innerhalb des Beamtentums beson-
ders belastet werden soll. Der Gesetzgeber muss seiner Ver-
pflichtung nachkommen, die Aufbauarbeit der Beamtinnen
und Beamten in den neuen Bundesländern angemessen zu
würdigen, statt sie für diese Leistung mit Versorgungsnach-
teilen abzustrafen.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu I. (Änderung des BeamtVG)
Beamte aus den neuen Bundesländern können erst seit dem
3. Oktober 1990 ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben.
Zum Erreichen der Mindestversorgung sind bisher 18,66
Jahre erforderlich. Künftig werden dazu 19,6 Jahre notwen-
dig sein, d. h. dass Beamtinnen und Beamte aus den neuen
Bundesländern frühestens im Mai 2010 eine eigene Versor-
gung bekommen können. Bis dahin würde bisher beim Zu-
sammentreffen von Rente und Versorgung der § 14 Abs. 5
BeamtVG angewandt, der das Ruhen der Versorgung zwi-
schen dem Betrag des erdienten Ruhegehalts und der
Mindestversorgung vorsieht. Erst durch Art. 1 Nr. 10
BeamtVGÄndG 1993 wurde diese Regelung auf alle Beam-
tinnen und Beamten übertragen, so dass bis heute eine Son-
derregelung zur Benachteiligung der ostdeutschen Beam-
tinnen und Beamten besteht.
Zu II.1 und II.2 (Änderung der BeamtVÜV)
Die bisherige Regelung wird infolge von I.1 ersetzt.
Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf, einen auf die
historischen Umstände nach der Wiedervereinigung zurück-
zuführenden und von den Betroffenen nicht zu vertretenden
Nachteil bei ihren Versorgungsansprüchen auszugleichen.
Die beim Aufbau der kommunalen Selbstverwaltung früh-
zeitig engagierten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten dür-
fen in ihren Versorgungsansprüchen keine Benachteiligung
erfahren.
Aufgrund zunächst fehlender landesrechtlicher Regelungen
zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit in den
neuen Bundesländern konnten kommunale Wahlbeamtinnen
und Wahlbeamte der „ersten Stunde“ nicht verbeamtet wer-
den. Dies führt zu Nachteilen bei der Versorgung sowie zu
einer Ungleichbehandlung kommunaler Wahlbeamtinnen
und Wahlbeamter der „ersten Stunde“, die ausscheiden, ge-
genüber denen, die noch im aktiven Dienst sind. Durch An-
erkennung der in der ersten Wahlperiode im Angestellten-
verhältnis zurückgelegten Zeiten im Wahlamt als Amtszeit
soll eine bundesweite Gleichstellung der Versorgung von
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten erreicht werden.
Die vorgesehene Kürzung des Ruhegehaltssatzes beim Zu-
sammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente
würde zu einer finanziellen Schlechterstellung der Wahlbe-
amtinnen und Wahlbeamten der „ersten Stunde“ führen, da
die in diesen Fällen maximal mögliche Anzahl an Renten-
punkten und der sich daraus regelmäßig ergebende Geld-
wert geringer ist als ein in diesem Zeitraum erworbener
Versorgungsanspruch. Gleichzeitig wird mit der vorgeschla-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/7681

genen Lösung eine Doppelberücksichtigung der Ange-
stelltenzeiten in der Rentenversicherung und Beamten-
versorgung ausgeschlossen.
Zu III.1 und III.2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Um alle von dieser Regelung Betroffenen zu erreichen,
muss sie rückwirkend in Kraft treten.
ddd)
Der bisherige Artikel 1 (Änderung des BeamtVG) wird wie
folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird um folgenden Satz ergänzt:
„In den Laufbahnen des einfachen und mittleren
Dienstes gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin
oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ru-
hestand getreten ist.“

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„Beamtinnen und Beamte, deren Versorgung höchs-
tens 70 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge beträgt, sind von der Neuregelung der Versor-
gungsbezüge ausgenommen.“

2. § 14 wird wie folgt gefasst:
a) Abs. 1 Satz 1 bleibt in der ursprünglichen Form er-

halten.
b) In Abs. 3 werden nach dem Wort „Ruhegehalt“ die

Wörter „vor Anwendung der Höchstgrenze nach Ab-
satz 1 Satz 1“ eingefügt.

c) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „fünfundsechzig“
durch das Wort „einundsiebzigkommafünfundsieb-
zig“ ersetzt.

d) Satz 1 in Abs. 6 bleibt in der ursprünglichen Fassung
erhalten.

3. § 14a wird wie folgt gefasst:
a) Abs. 1 Nr. 3 bleibt unverändert.
b) Die Sätze 1 und 2 in Abs. 2 bleiben unverändert.

4. § 53 wird wie folgt verändert:
In Abs. 2 Nr. 3 werden vor den Wörtern „nicht auf einem
Dienstunfall beruht“ die Wörter „im höheren Dienst“
eingefügt.

5. § 54 Abs. 2 bleibt in der ursprünglichen Fassung erhal-
ten.

6. § 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 bleiben in der ur-
sprünglichen Fassung erhalten.

7. § 66 bleibt in der ursprünglichen Fassung erhalten.
Begründung:
Allgemeines
Das Gesetz verfehlt das Ziel, die Rentenreform wirkungs-
gleich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen. Der Grund
dafür liegt u. a. darin, dass die unterschiedlichen Systeme
der Grund- und Zusatzversorgung der Pensionärinnen und
Pensionäre und der Grundrente und der betrieblichen Zu-
satzrente der Rentnerinnen und Rentner nicht ausreichend

Berücksichtigung gefunden haben. Die pauschale Absen-
kung der Versorgungsanpassungen betrifft den einfachen
und mittleren Dienst besonders, sowie Berufe mit einer spe-
ziellen Altersgrenze und einem vergleichsweise hohen Ein-
stellungsalter. Dies betrifft die sowieso schon schwierigen
Arbeitsbedingungen in den Vollzugsdiensten und der Feuer-
wehr ebenso wie Soldatinnen und Soldaten. Der Gesetzent-
wurf der Bundesregierung macht auch für Dienstunfähige
und Schwerbehinderte keine Ausnahme. Auf diese Weise
werden bereits Benachteiligte erneut zum Opfer. Vorhande-
nen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
gern und versorgungsnahen Jahrgängen ist jede Möglichkeit
genommen, ihrerseits durch private Vorsorge dem Eingriff
in Ihre Versorgung entgegenzuwirken.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu I.1
Zu Buchstabe a
Ähnlich wie durch einen Unfall beeinträchtigen schlechte
Arbeitsbedingungen, z. B. Schicht- und Wechselschicht-
dienst oder eine sehr hohe Arbeitsbelastung, die Gesundheit
der Beamtinnen und Beamten. Diese Arbeitsbedingungen
sind vor allem im einfachen und mittleren Dienst anzutref-
fen und mit denen des höheren Dienstes meist nicht ver-
gleichbar. Eine Berücksichtigung dieser Faktoren ist da-
durch mehr als gerechtfertigt.
Zu Buchstabe b
Gerade Beamtinnen und Beamte, die durch besondere Al-
tersgrenzen, hohes Einstellungsalter oder gesundheitsschä-
digende Arbeitsbedingungen, die zu Dienstunfähigkeit füh-
ren, betroffen sind, bekommen schon heute nicht mehr den
Versorgungshöchstsatz. Durch die Absenkung der Versor-
gungsanpassungen werden diese Beamtinnen und Beamten,
die z. B. im Vollzugsdienst tätig waren, übermäßig belastet
und rücken mit ihrer Versorgung weiter in die Nähe der
Mindestversorgung.
Aufgrund der Regelungen des AAüG sind zudem Beamtin-
nen und Beamte, die Rentenanwartschaften in der DDR er-
worben haben und Soldaten mit Vordienstzeiten in der NVA
schlechter gestellt als ihre Kolleginnen und Kollegen aus
den alten Bundesländern. Aus dieser Ungleichbehandlung
entstehende Härten müssen vermieden werden.
Zu I.2
Zu Buchstabe a
Die Reform der Beamtenversorgung soll die „wirkungsglei-
che“ Übertragung der Rentenreform auf die Versorgung be-
deuten. Schon vielfach wurde u. a. von gewerkschaftlicher
Seite auf die Unvergleichbarkeit beider Systeme hingewie-
sen. Strebt man dies trotzdem an, so müssen zumindest die
zahlreichen Vorleistungen der Beamtinnen und Beamten in
den vorangegangenen Jahren Berücksichtigung finden. Ab-
gesehen davon ist der Vertrauensschutz zu wahren und der
Eingriff in bestehende Versorgungsansprüche abzulehnen.
Eine pauschale Absenkung des Ruhegehalts hat zudem un-
vertretbare Auswirkungen gerade auf die unteren Besol-
dungsgruppen und ist daher besonders unsozial.
Verstärkt werden Beamtinnen und Beamte des einfachen
und mittleren Dienstes nach den verminderten Bezügean-
passungen auf die Mindestversorgung angewiesen sein. In

Drucksache 14/7681 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

diesen Bereichen werden die Beamtinnen und Beamten be-
sonders negativ von den kumulierenden Folgen durch Ver-
sorgungseinschränkungen getroffen. Bei Deutscher Post,
Deutscher Telekom und Deutscher Postbank ist das Errei-
chen der Höchstversorgung durch die Kumulierung man-
gelnder Arbeitssituationen infolge des Drucks zum Perso-
nalabbau und einem hohen Einstellungsalter kaum noch
möglich. Durch die geringe Besoldung der aktiven Beam-
tinnen und Beamten haben diese Besoldungsgruppen auch
Nachteile beim Aufbau privater Vorsorge.
Zu Buchstabe b
Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-
unfähigkeit dürfen Versorgungsabschläge nicht mehr erfol-
gen, wenn der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist. Der er-
reichte Satz ist Ausdruck der bereits zurückgelegten
Dienstjahre der Beamtinnen und Beamten, er wurde „er-
dient“. Eine Kürzung dieses Geldes würde gegen den Ver-
trauensschutz und das Rückwirkungsverbot verstoßen.
Zu Buchstabe c
Der Vorschlag dient dazu, die Mindestversorgung anzuhe-
ben. In erster Linie muss selbstverständlich verhindert wer-
den, dass für Beamtinnen und Beamte, die zu ihrem Dienst-
herren in einem besonderen Treueverhältnis stehen und ihr
Leben lang z. T. unter widrigen Bedingungen, wertvolle Ar-
beit geleistet haben, künftig die Mindestversorgung zur Re-
gelversorgung wird. Abgesehen davon wird nach der Verab-
schiedung des Regierungsentwurfs ein zunehmender Teil
der Beamtinnen und Beamten auf die Mindestversorgung
angewiesen sein, so dass diese zur Abfederung der Konse-
quenzen dringend erhöht werden muss.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu I.2 a.
Zu I.3
Zu den Buchstaben a und b
Es handelt sich um Folgeänderungen zu I.2 a.
Zu I.4
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu I.1 a.
Zu I.5, I.6 und I.7
Es handelt sich um Folgeänderungen zu I.2 a.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 107. Sitzung am 27. No-
vember 2001 dem federführenden Innenausschuss zu dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7223 und Drucksache 14/
7064 folgendes Votum übermittelt:
Der Ausschuss stellt einstimmig fest,
1. dass aus verfassungsrechtlicher Sicht Beratungsbedarf

besteht,
2. dass er sich im Hinblick auf die erst kurzfristig vorgeleg-

ten zahlreichen Änderungsanträge nicht im Stande sieht,
diese mit der nötigen Ernsthaftigkeit in der heutigen Sit-
zung zu beraten.

Der Ausschuss beschließt demgemäß, die abschließende
Beratung auf den 12. Dezember 2001 zu vertagen und den
federführenden Ausschuss zu bitten, die Beratung in der
heutigen Sitzung ebenfalls nicht abzuschließen. Er hält eine

abschließende Beratung im Plenum zum jetzigen Zeitpunkt
für verfrüht.
Aufgrund des Votums des Rechtsausschusses ist auf Verlan-
gen der SPD-Fraktion die 77. Sitzung des Innenausschusses
am 28. November 2001 einberufen worden.
Zu dieser 77. Sitzung am 28. November 2001 lag nunmehr
auch das abschließende mitberatende Votum des Rechtsaus-
schusses vor, das dieser in der 108. Sitzung am 28. Novem-
ber 2001 fasste und mit dem dem Innenausschuss empfoh-
len wird, mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen von CDU/CSU, FDP und PDS den Gesetzentwurf
auf Drucksache 14/7064 in der Fassung der Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Innenausschuss hat in dieser 77. Sitzung am 28. No-
vember 2001 die Beschlüsse der 76. Sitzung zu dieser Ge-
setzesreform ausdrücklich bestätigt.
Im Ergebnis dieser Beratungen hat damit der Innenaus-
schuss den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7223 und
Drucksache 14/7064 in der Fassung der eingebrachten Än-
derungsanträge der Koalition mit der Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktio-
nen der CDU/CSU, FDP und PDS in seinen abschließenden
Beratungen in der 76. und 77. Sitzung des Innenausschusses
am 27. und 28. November 2001 angenommen.
b) Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6717
Der Innenausschuss hat wegen Sachzusammenhang auch
diesen Gesetzentwurf in seiner 76. und 77. Sitzung am
27. bzw. 28. November 2001 abschließend beraten und ihn
in der 77. Sitzung am 28. November 2001 einvernehmlich
für erledigt erklärt.
In der 76. Sitzung wurde der von der CDU/CSU-Fraktion
auf Ausschussdrucksache 14/642 eingebrachte Änderungs-
antrag mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen von CDU/CSU, FDP und PDS abgelehnt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU vom
22. November 2001 einschließlich der Begründung auf
Ausschussdrucksache 14/642 hat folgenden Wortlaut:
Der Innenausschuss möge beschließen:
Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Artikel 2 neu eingefügt:

„Artikel 2
Erlass einer Verordnung nach § 72a Abs. 2 BBesG
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung

auf, eine Verordnung nach § 72a Abs. 2 des Bundesbe-
soldungsgesetzes (BBesG) zu erlassen.“

2. Artikel 2 (Inkrafttreten) wird Artikel 3.
Begründung:
Zu 1.
Begrenzt dienstfähige Beamte (§ 26a Beamtenrechtsrah-
mengesetz) erhalten nach § 72a Abs. 1 BBesG entsprechend
ihrer Arbeitszeit reduzierte Bezüge, mindestens jedoch Be-
züge in Höhe des erdienten Ruhegehalts.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/7681

Von der Ermächtigung des § 72a Abs. 2 BBesG, durch
Rechtsverordnung zusätzlich die Gewährung eines nicht
ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln, hat die Bundes-
regierung bislang keinen Gebrauch gemacht.
Ohne diesen Zuschlag aber ist der begrenzten Dienstfähig-
keit kein Erfolg beschieden, da für die Betroffenen in der
Regel gegenüber dem Ruhestand kein finanzieller Vorteil
besteht.
Dies gilt in besonderem Maße für bereits in den Ruhestand
versetzte Beamte, wenn entsprechend dem Gesetzentwurf
des Bundesrates die Möglichkeit zur Reaktivierung auch be-
grenzt Dienstfähiger geschaffen wird.
Zu 2.
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu
Nr. 1.

II. Zur Begründung
1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 14/

7064 hingewiesen.
2. Die von den Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-

sache 14/645 (Anlage 1) und 14/646 (Anlage 2) initiier-
ten Änderungen sind im Wesentlichen wie folgt begrün-
det:

a) Begründung der Änderungen zu Ausschussdrucksache
14/645 (Anlage 1)

Zu Nummer I
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen im Zusam-
menhang mit dem späteren Inkrafttreten des Besoldungs-
strukturgesetzes.
Zu Nummer II (Artikel 1)
Zu Nummer 1:
Die Änderung stellt sicher, dass nicht die Regelung des
§ 14a, sondern die Spezialregelung des § 50e vorrangig an-
zuwenden ist. Dies ist geboten, weil die bisher vorgesehene
Regelung, die eine vorrangige Anwendung des § 14a ent-
hält, zu einer Begünstigung der aus höheren Besoldungs-
gruppen Versorgungsberechtigten führt.
Zu Nummer 2:
Die Änderung dient der Erleichterung der Rechtsanwen-
dung. Mit der Neuformulierung wird gleichzeitig sicherge-
stellt, dass sich der „qualifizierte“ Dienstunfall weiterhin
vom „einfachen“ Dienstunfall abhebt. Im Übrigen handelt
es sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 3:
Die Regelung ist erforderlich, damit auch Bruchteile eines
Cent zwischen 0,4 und 0,5 von den Rundungsbestimmun-
gen erfasst werden. Die Neuformulierung lehnt sich dabei
an die Bestimmung in § 3 Abs. 7 Satz 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes an.
Zu Nummer 4:
Zu Buchstabe a):
Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen
Versehens.

Zu Buchstabe b):
Es handelt sich zum einen um eine redaktionelle Klarstel-
lung und zum anderen (Wegfall Satz 3) um eine Folgeände-
rung zur Änderung in Nummer 1.
Zu Nummer 5:
Zu Buchstabe a):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b):
Die Änderung stellt sicher, dass auch Verwendungseinkom-
men, welches nicht im Beamten- oder Angestelltenverhält-
nis erzielt wird, in die Vergleichsbetrachtung einbezogen
wird.
Zu Nummer 6:
Die Regelung stellt sicher, dass die Unfallruhegehälter der
von dieser Vorschrift erfassten Versorgungsempfänger von
den Abflachungsmaßnahmen ausgenommen werden.
Zu Nummer 7:
Die Regelung stellt sicher, dass die Unfallruhegehälter der
von dieser Vorschrift erfassten Versorgungsempfänger von
den Abflachungsmaßnahmen ausgenommen werden.
Zu Nummer 8:
Mit der Regelung in Buchstabe a) soll aus Gründen des Ver-
trauensschutzes verhindert werden, dass sich für die am
1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfänger finan-
zielle Nachteile im Vergleich zu der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung ergeben.
Die Regelung in Buchstabe b) enthält eine Günstigkeitsbe-
stimmung für kommunale Wahlbeamte auf Zeit.
Die Änderung in Buchstabe c) passt die versorgungsrechtli-
che Regelung taggenau der rentenrechtlichen Regelung an.
Zu Nummer 9:
Zu Buchstabe a):
Die Änderung stellt sicher, dass diejenigen Ruhestandsbe-
amten von dieser Übergangsregelung erfasst werden, deren
Versorgungsfall erst mit Ablauf des 31. Dezember 2001 ein-
tritt. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Än-
derung.
Zu Buchstabe b):
Mit dem neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass in dem Zeit-
raum von der ersten bis zur achten Anpassung nach dem
31. Dezember 2002 eine schrittweise Abflachung der Leis-
tung nach § 50e parallel zu den sonstigen Abflachungs-
maßnahmen erfolgt. Der neue Satz 3 regelt den zeitlichen
Anwendungsbereich des Absatzes 2.
Zu Buchstabe c):
Die Übergangsregelung ist aus verwaltungsökonomischen
Gründen erforderlich.
Zu Buchstabe d):
Es handelt es sich zum einen um eine redaktionelle Ände-
rung, zum anderen stellt die Regelung sicher, dass die Un-

Drucksache 14/7681 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

fallruhegehälter von den Abflachungsmaßnahmen ausge-
nommen werden.
Zu Nummer 10:
Folgeänderung zur Änderung in Nummer 9 Buchstabe d).
Zu Nummer 11:
Die Änderung stellt klar, dass der Besitzstand der reaktivier-
ten Beamten gewahrt werden soll. Geschützt ist somit kon-
kret der vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und An-
rechnungsvorschriften zustehende Betrag des früheren
Ruhegehalts. Dieser Betrag nimmt an allgemeinen Anpas-
sungen der Versorgungsbezüge nicht teil.
Zu Nummer 12:
Mit der Änderung wird im Wesentlichen einer Forderung
des Bundesrates gefolgt. Die Versorgungslasten sollen künf-
tig in allen Fällen einer Übernahme anteilig vom abgeben-
den und aufnehmenden Dienstherrn getragen werden. Da-
durch wird die gewünschte Mobilität der Beamten und
Richter im Bundesgebiet deutlich erleichtert und zugleich
eine gerechte Verteilung der Versorgungslasten sicherge-
stellt. Mit der Einschränkung der Regelung auf Fälle, in de-
nen der Beamte oder Richter mindestens fünf Jahre Dienst
für den abgebenden Dienstherrn geleistet hat, wird der Aus-
bildungsaufwand angemessen berücksichtigt; darüber hi-
naus wäre andernfalls der Verwaltungsaufwand zur Durch-
führung der Versorgungslastenteilung nicht gerechtfertigt.
Zu Nummer III (Artikel 2)
Zu Nummer 1:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer III 15.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 1.
Die Aufteilung des bisherigen Änderungsbefehls in mehrere
Einzelbefehle ist wegen des unterschiedlichen Inkrafttretens
(1. Januar 2002 und 1. Januar 2003) erforderlich.
Zu Nummer 3:
Berufssoldaten treten aufgrund der gesetzlich geregelten be-
sonderen Altersgrenzen regelmäßig durch eine Entschei-
dung des Dienstherrn früher in den Ruhestand als Beamte
bzw. Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Daher trifft eine Absenkung des Pensionsniveaus Soldaten
früher und härter als Beamte und Arbeitnehmer. Dieser
Nachteil kann nur in den Fällen vermieden werden, in denen
Berufssoldaten nach ihrer Zurruhesetzung ihr Ruhegehalt
durch einen entsprechenden Zuverdienst aufstocken kön-
nen, was aber nicht von vornherein allgemein angenommen
werden kann. Um diese – statusbedingte – Sonderbelastung
der Berufssoldaten, die auch gegenüber den Beamten mit
der besonderen Altersgrenze des 60. Lebensjahres (z. B. Po-
lizeivollzugsdienst) besteht, angemessen abzumildern, sol-
len sie neben dem einmaligen Ausgleich nach § 38 des Sol-
datenversorgungsgesetzes einen gestaffelten zusätzlichen
(ebenfalls steuerfreien) Ausgleich erhalten, dessen Höhe

sich nach dem Zurruhesetzungsalter vor dem 60. Lebensjahr
bestimmt. Der zusätzliche Ausgleich soll für jedes Jahr, um
das die Zurruhesetzung vor dem 60. Lebensjahr liegt,
528,– Euro betragen. Offiziere, die als Flugzeugführer oder
Waffensystemoffiziere von strahlgetriebenen Kampfflug-
zeugen auf Grund der besonderen Altersgrenze des 41. Le-
bensjahres ausscheiden, und Berufssoldaten, die nach § 1
des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzt
werden, sind hierbei so zu behandeln, als wären sie auf
Grund der Dienstgrad bezogenen Altersgrenze zum frühest-
möglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden.
Der zusätzliche Ausgleich ist für Zeiträume zurückzuzah-
len, in denen neben den Versorgungsbezügen monatliche
Einkünfte von mehr als 325,– Euro erzielt werden.
Zu Nummer 4:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 3.
Zu Nummer 5:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Ar-
tikel 1 Nummer 35 Buchstabe c) des Gesetzentwurfs und
Nummer II 5.
Zu Nummer 6:
Die Änderung vollzieht die Regelung des § 55 Abs. 2 Satz 2
des Beamtenversorgungsgesetzes nach.
Zu Nummer 7:
Anpassung an die entsprechende Regelung in Artikel 1
Nr. 38 des Gesetzentwurfes. Die Aufteilung des bisherigen
Änderungsbefehls in mehrere Einzelbefehle ist wegen des
unterschiedlichen Inkrafttretens (1. Januar 2002 und
1. Januar 2003) erforderlich.
Zu Nummer 8:
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
Gewährung einer einmaligen Entschädigung nach § 63a des
Soldatenversorgungsgesetzes entsprechen denen des § 37 in
Verbindung mit § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes.
Zu Buchstabe b:
Keine Änderung gegenüber der Drs. 14/7064.
Zu Nummer 9:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 4 Buchstabe a).
Zu Nummer 10:
Zu Buchstabe a):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 4 Buchstabe b).
Zu Buchstabe b):
Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen
Versehens.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/7681

Zu Nummer 11:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 12. An Stelle der im Beamtenbereich geforder-
ten mindestens 5-jährigen Dienstleistung für den abgeben-
den Dienstherrn tritt bei Berufssoldaten eine 3-jährige
Dienstleistung ab Ernennung zum Berufssoldaten.
Zu Nummer 12:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 6.
Zu Nummer 13:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 7.
Zu Nummer 14:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 10.
Zu Nummer 15:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 11.
Zu Nummer 16:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 8.
Zu Nummer 17:
Zu den Buchstaben a) bis c):
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
Nummer II 9 Buchstaben a), b) und d).
Zu Buchstabe d):
Die Vorschrift des § 97 Abs. 7 steht im Zusammenhang mit
der Änderung in Nummer III 3. Da die Absenkung des Ver-
sorgungsniveaus in acht gleichen Schritten vollzogen wer-
den soll, ist für die Jahre bis 2009 ebenfalls eine stufenweise
Erhöhung des zusätzlichen Ausgleichs vorgesehen.
Bei der Vorschrift des § 97 Abs. 8 handelt es sich um eine
Folgeänderung zur Änderung in Nummer II 9 Buchstabe c).
Zu Nummer IV (Artikel 4)
Zu Nummer 1:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2:
Durch die Streichung der Altersgrenze von 50 Jahren in Ar-
tikel 4 Nr. 2 ist es künftig möglich, auch bei lebensjüngeren
Beamten, die in ihrer Dienstfähigkeit nur teilweise einge-
schränkt sind, von einer Versetzung in den Ruhestand abzu-
sehen. Damit können gerade auch junge Beamte, die –
wenn auch in reduziertem Maße – noch zur Dienstleistung
fähig sind und sich eine Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit in
der Regel wünschen, in das aktive Arbeitsleben integriert
bleiben. Zudem können überlange Versorgungslaufzeiten,
die die Haushalte belasten, vermieden werden.
Zu Nummer 3:
Angesichts des enormen Anstiegs vorzeitiger Ruhestands-
versetzungen wegen Dienstunfähigkeit ist es geboten, die

rechtlichen Möglichkeiten zu erweitern, durch die Beamte
vor Erreichen der Altersgrenze wieder am aktiven Arbeits-
leben teilhaben können. Die Möglichkeit einer Reaktivie-
rung nach Wiedererlangung der Dienstfähigkeit wird des-
halb auch auf die Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit
erstreckt, in denen sich der Gesundheitszustand des wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten
also nur soweit gebessert hat, dass ihm eine Dienstleistung
nur in reduziertem Umfang möglich ist.
Zu Nummer V (Artikel 5)
Zu Nummer 1:
Die Regelung entspricht der unter Nummer IV 2 für Bun-
desbeamte vorgesehenen Ausdehnung der begrenzten
Dienstfähigkeit auch auf die unter 50-jährigen Beamten.
Zu Nummer 2:
Die Regelung entspricht der unter Nummer IV 3 für Bun-
desbeamte vorgesehenen Regelung zur Erweiterung der Re-
aktivierungsmöglichkeiten bei begrenzter Dienstfähigkeit.
Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Zu den Nummern VI und Nummer VII (Artikel 6 und
Artikel 8):
Mit den Änderungen wird klargestellt, dass im Zeitraum des
Aufbaus der Versorgungsrücklagen bis 2017 die Hälfte der
Einsparungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001
den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern
zugeführt wird. Die Regelung ermöglicht pauschale Zufüh-
rungen ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Zu Nummer VIII (Artikel 11)
Zu Nummer 1:
Nach Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzentwurfs tritt das Kinder-
erziehungszuschlagsgesetz am 1. Januar 2002 außer Kraft.
Gleichzeitig wird mit dem Entwurf der Kindererziehungs-
zuschlag in das Beamtenversorgungsgesetz und in das Sol-
datenversorgungsgesetz überführt und weitere Kinderzu-
schläge – parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung –
eingeführt. Die Änderung des § 3 Nr. 67 des Einkommen-
steuergesetzes stellt sicher, dass die neuen Zuschläge, wie
bislang der Kindererziehungszuschlag, nicht der Einkom-
mensteuer unterliegen.
Zu Nummer 2:
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten und
die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Be-
schäftigen werden im Rahmen ihres Beschäftigungsverhält-
nisses statusrechtlich wie Beamte behandelt. Wird in ihrem
Versorgungsrecht § 69e Abs. 3 und Abs. 4 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes entsprechend angewandt und damit die
vom Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommenen
Änderungen im Hinblick auf ihr Versorgungsniveau nach-
vollzogen, dann sind die genannten Personengruppen – wie
die Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen - in den
Kreis der nach § 10a Abs. 1 EStG Begünstigten aufzuneh-
men.

Drucksache 14/7681 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Nummer 3:
Die Änderung in Satz 2 Nr. 3 ist eine Folgeänderung durch
die Aufnahme der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 begünstig-
ten Personen.
Satz 2 letzter Halbsatz (neu) ist eine redaktionelle Klarstel-
lung (Anpassung an § 86 Abs. 2 Satz 1).
Die Änderung in Satz 3 bewirkt, dass bei einem Arbeitneh-
mer, der ins Ausland entsandt worden ist, der Mindesteigen-
beitrag auf der Basis der inlandsbezogenen Bestandteile be-
rechnet wird, während bei einem entsprechenden Beamten
auf Grund der vorgesehenen Regelung in § 86 EStG eine
Berechnung auf der Grundlage von In- und Auslandsdienst-
bezügen (Besoldung) erfolgen würde. Damit wäre der im
Ausland eingesetzte Beamte mehr belastet als ein vergleich-
barer Arbeitnehmer. Die Änderung ist daher zur Gleichbe-
handlung von Arbeitnehmern und Beamten bei der Entsen-
dung an diplomatische Vertretungen im Ausland
erforderlich.
Zu Nummer 4:
Folgeänderung durch die Aufnahme der nach § 10a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 begünstigten Personen.
Zu Nummer 5:
Folgeänderung durch die Aufnahme der nach § 10a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 begünstigten Personen.
Zu Nummer 6:
Gesetzestechnische Neufassung des Gesetzesbefehls ohne
inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Regelungs-
inhalt. Die Anpassung ist erforderlich um gesetzestechni-
sche Probleme im Zuge der Änderung des § 99 Abs. 2 EStG
im Hinblick auf das parallel zum Versorgungsänderungsge-
setz beratende Steueränderungsgesetz 2001 zu vermeiden.
Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung durch
die Aufnahme der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 begünstig-
ten Personen.
Zu Nummer IX (Artikel 16):
Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen
Versehens.
Zu Nummer X (Artikel 18):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer XI (Artikel 20):
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
b) Begründung der Änderung zu Art. 13 – Altersvorsorge-

verträge-Zertifizierungsgesetz – auf Ausschussdrucksa-
che 14/646 (Anlage 2)

Zu Nummer 2:
Rahmenvertragliche Vereinbarungen sind auch für Alters-
vorsorgeverträge möglich; in jedem Falle bedarf es aber der
Zertifizierung des jeweiligen Altersvorsorgevertrages, der
den Anforderungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes (AltZertG) entsprechen muss. Die Vereini-
gung, mit welcher der Anbieter einen Rahmenvertrag ge-
schlossen hat, wird hierdurch nicht zum Anbieter. Dem
Begriff Vereinigung sind insbesondere auch die Spitzen-
organisationen der Gewerkschaften im Sinne von § 94 Bun-
desbeamtengesetz (BBG) zuzurechnen.
3. Die Fraktion der CDU/CSU kritisiert vehement das Ge-

setzgebungsverfahren. Der Gesetzentwurf werde
„durchgepeitscht“. Die von den Koalitionsfraktionen be-
stimmte Verfahrensweise verstoße gegen eine ordentli-
che und qualifizierte Gesetzesberatung. Die Ergebnisse
der Anhörung seien nicht berücksichtigt worden. Die
überwiegende Mehrzahl der Sachverständigen hätten
dargelegt, dass dieser Gesetzentwurf keine wirkungs-
gleiche Übertragung darstelle. Auch würde dieser Ge-
setzentwurf keine ausreichende Berücksichtigung der
Vorleistungen sicherstellen. Die Bifunktionalität der Be-
amtenversorgung bleibe ebenfalls unbeachtet.
Die Fraktion der FDP betont, dass dieser Gesetzentwurf
nicht zustimmungsfähig sei. Der Versorgungsbericht be-
gründe nicht die Notwendigkeit dieser Reform. Zudem
würde diese Reform tatsächlich nicht zu einer Einspa-
rung führen. Die vernichtende Kritik der Sachverständi-
gen und der Verbände zu diesem Gesetzentwurf würden
von der Fraktion der FDP geteilt.
Die Fraktion der PDS rügt ebenfalls, dass die Ergebnisse
der öffentlichen Anhörung und des Versorgungsberichts
bei diesem Reformvorhaben nicht berücksichtigt wer-
den. Auch wenn im Hinblick auf die Soldaten nachge-
bessert wurde, seien Ungerechtigkeiten für bestimmte
Gruppen durch die Änderungsanträge der Koalitions-
fraktionen nicht behoben worden. Das Gesetzeswerk
schaffe keine Zukunftssicherheit. Schon zum jetzigen
Zeitpunkt sei absehbar, wann die nächste Korrekturge-
setzgebung eingeleitet werden müsse. Gesetzestechnisch
sei zudem Verständlichkeit eines Gesetzentwurfes anzu-
mahnen.
Die Koalitionsfraktionen heben hervor, dass die Beam-
tenversorgung vor ähnlichen Schwierigkeiten stehe wie
die Rentenversicherung. Der Gesetzentwurf zum Versor-
gungsänderungsgesetz 2001 übertrage daher die Re-
formmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung. Aufgabe sei
es, dass System der Versorgung auch heute und über-
morgen noch überlebensfähig zu halten. Entscheidend
seien dabei insbesondere die Länderhaushalte.

Berlin, den 28. November 2001
Hans-Peter Kemper
Berichterstatter

Meinrad Belle
Berichterstatter

Helmut Wilhelm (Amberg)
Berichterstatter

Dr. Max Stadler
Berichterstatter

Petra Pau
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/7681

Anlage 1
Ausschussdrucksache 14/645

Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

im Innenausschuss des Deutschen Bundestages
zum

Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001
(Drucksachen 14/7223, 14/7064)

Der Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wird wie folgt geän-
dert:
I. Soweit in diesem Gesetzentwurf auf § 69f des Beamtenversorgungsgesetzes

verwiesen wird, ist in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 33, Nr. 43 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa, Nr. 44 Buchstabe a, Nr. 48, Nr. 50 Buchstabe c, Arti-
kel 3 Nr. 1 Buchstabe b, Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 4, Artikel 11 Nr. 1
Buchstabe a, Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe e, Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb, Buchstabe c, Nr. 2 jeweils die Angabe „§ 69f“ durch die An-
gabe „§ 69e“ zu ersetzen. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f und in Nr. 48 wird
die Angabe „§ 69e“ durch die Angabe „§ 69d“ ersetzt.

II. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:

In § 14a Abs. 2 Satz 1 Satzteil 2 wird nach den Wörtern „soweit sie“ die
Angabe „nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden,“ eingefügt.

2. Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe ,Setzt ein Beamter bei Ausübung einer
Diensthandlung,mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr ver-
bunden ist, sein Leben ein‘ durch die Wörter ,Setzt sich ein Be-
amter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbunde-
nen besonderen Lebensgefahr aus‘ sowie das Wort ,achtzig‘
durch die Zahl ,80‘ und das Wort ,fünfzig‘ durch die Zahl ,50‘ er-
setzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.“
3. Nummer 32 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

In § 49 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe „bis 0,4“ durch die Angabe „unter
0,5“ ersetzt.

4. Nummer 33 wird wie folgt geändert:
a) In § 50b Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „0,0278“ durch die Zahl „0,0208“

ersetzt.
b) § 50e Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach den §§ 50a, 50b und 50d“ durch
die Angabe „entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

Drucksache 14/7681 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

5. Nummer 35 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
§ 53 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch dieWörter „oder einer“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen
gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5 entsprechend.“

6. Nummer 43 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:
§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der §§ 140 und 141a desBundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden Lan-
desrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhe-
gehaltssatz nach den §§ 36 und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung; § 69e Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwen-
den.“

7. Nummer 44 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
In § 69a Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „69f Abs. 3 und 4“ durch die Angabe
„69e Abs. 3, 4 und 6“ ersetzt.

8. Nummer 47 wird wie folgt gefasst:
„47. § 69d wird wie folgt geändert:

a) InAbsatz 1 Satz 1wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
,§ 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist.‘

b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Satzteil angefügt:
,wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist als die
Anwendung des § 53 Abs. 10.‘

c) In Absatz 5 werden die Wörter ,vor dem‘ durch die Wörter ,bis
zum‘ ersetzt.“

9. Nummer 48 wird wie folgt geändert:
a) § 69f Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „der am 31. Dezember 2001 vorhande-
nen“ durch die Angabe „der am 1. Januar 2002 vorhandenen“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 50a“ die Angabe „, 50b, 50d,
50e“ eingefügt.

b) § 69f Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und vor dem Inkrafttreten der achten

auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70“ ge-
strichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl 66,97 die Zahl 70 tritt. Die Sätze 1 und 2
sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002
folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/7681

c) In § 69f wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und

Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen
Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.“

d) § 69f Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85

der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze
3 und 4 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.“

10. Nummer 50 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
In § 85 Abs. 11 wird die Angabe „und 6 Satz 2“ gestrichen.

11. Nach Nummer 50 wird folgende Nummer 50a eingefügt:
„50a. § 85a wird wie folgt gefasst:

,§ 85a
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Bei einem nach § 39 oder § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder
dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis
berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung
in das Beamtenverhältnis vor Anwendung vonRuhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts
gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhe-
gehaltfähigeDienstzeit und das Ruhegehalt nach dem imZeitpunkt
der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwen-
dung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als
Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand
ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.‘“

12. Nach Nummer 56 wird folgende Nummer 56a eingefügt:
„56a. In § 107b Abs. 1 werden die Wörter ,sofern der Beamte oder Rich-

ter im Zeitpunkt der Übernahme das fünfundvierzigste Lebensjahr
bereits vollendet hatte‘ durch die Angabe ,wenn der Beamte oder
Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abge-
benden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder
Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleis-
tung zur Verfügung stand‘ ersetzt.‘“

III.Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 (Inhaltsübersicht) wird wie folgt geändert:

Im Sechsten Teil wird die Überschrift zu § 94c wie folgt gefasst:
„Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten“

2. Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hun-
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalender-
monate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) an-

Drucksache 14/7681 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

rechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 74
Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und
vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden
und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum
Höchstsatz von 66,97 vom Hundert.‘

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,In den Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach
Anwendung des Satzes 1 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für
die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate
unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 26 Abs. 1 Satz
2 gilt entsprechend.‘“

3. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
„12a. In § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:

,(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für je-
des Jahr, um das die Zurruhesetzung vor demEnde desMonats liegt,
in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird; für restliche Kalender-
monate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Of-
fiziere im Sinne des § 26 Abs. 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
sie für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind,
als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschrei-
tens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenden Altersgrenze in den
Ruhestand versetzt worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach
Satz 1 entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53
Abs. 5 in Höhe vonmehr als 325 Euro erzielt werden; die Zahlungen
stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Einkünfte
im Sinne des § 53Abs. 3 und 4 bleiben hierbei unberücksichtigt. Die
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.‘“

4. Nummer 13 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
In § 46 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „bis 0,4“ durch die Angabe „unter
0,5“ ersetzt.

5. Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

,Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das
mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren
Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe
vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz
5 Satz 5 entsprechend.‘“

6. Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. § 55a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
,3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

wobei ein der Grundrente nach § 31Abs. 1 bis 4 des
Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag
unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/7681

Drittel derMindestgrundrente, bei einerMinderung
der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drit-
tel der Mindestgrundrente unberücksichtigt,‘

bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort ,Kapitalleistung‘ die Angabe

,, Beitragserstattung‘ eingefügt.
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

,Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines
sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung
ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn
der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Monaten nach
Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten
Zinsen an den Bund abführt.‘

dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe ,Nummer 3‘ durch die
Angabe ,Nummer 4‘ ersetzt.

ee) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe ,§ 1587b des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs‘ die Angabe ,oder § 1 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich‘ einge-
fügt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbe-
zug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist das für die
Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-
dung dieser Vorschrift festzusetzen.‘“

7. Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Zahl ,1,875‘ wird durch die Zahl ,1,79375‘ ersetzt.
bbb) Vor den Wörtern ,im zwischenstaatlichen‘ werden jeweils das

Wort ,Jahr‘ eingefügt und nach den Wörtern ,überstaatlichen
Dienst‘ die Wörter ,vollendete Jahre‘ gestrichen.

ccc) Die Zahl ,2,5‘ wird durch die Zahl ,2,39167‘ ersetzt.‘“
8. Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

„22. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung
einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und
erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er
neben einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendigung des
Dienstverhältnisses eine einmalige Entschädigung in Höhe von
76 700 Euro, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbs-
fähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 80 vom Hundert
beeinträchtigt ist.‘

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

,3. bei einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a
Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder im
dienstlichen Zusammenhang damit und der Unfall auf

Drucksache 14/7681 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse
mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, es
sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefähr-
dung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn keine
unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die ge-
sundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung
imAusland auf einenUnfall oder eine Erkrankung imZu-
sammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefan-
genschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der
Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängen-
den Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einfluss-
bereich des Dienstherrn entzogen ist.‘

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.“
9. Nummer 33 wird wie folgt geändert:

In § 71 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „0,0278“ durch die Zahl „0,0208“ er-
setzt.

10. Nummer 38a wird wie folgt geändert:
a) § 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach den §§ 70, 71 und 73“ durch die
Angabe „entsprechend den §§ 70, 71 und 73“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) In § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Erwerbsfähigkeit“ durch

das Wort „Erwerbstätigkeit“ ersetzt.
11. Nach Nummer 49 wird folgende Nummer 49a eingefügt:

„49a. § 92b wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:

,2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungs-
gesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienst-
zeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum
Berufssoldaten.‘

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.“
12. Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

§ 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den
§§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom
28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und
37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung; § 97 Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwen-
den.“

13. Nummer 53 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
In § 94aNr. 1 Satz 1wird dieAngabe „97Abs. 3 und 4“ durch dieAngabe
„97 Abs. 3, 4 und 6“ ersetzt.

14. Nummer 54 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
In § 94b Abs. 9 wird die Angabe „und 6 Satz 2“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/7681

15. Nach Nummer 54 wird folgende Nummer 54a eingefügt:
„54a. Nach § 94b werden die Überschrift und § 94c wie folgt gefasst:

,6c. Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
§ 94c

Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs. 2 des Soldatengeset-
zes in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes oder nach
§ 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Be-
rufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor Anwen-
dung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu-
stehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Berufssoldat
erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und
das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung gelten-
den Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 94b Abs. 1 und 2
gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienst-
verhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das
höhere Ruhegehalt wird gezahlt.‘“

16. Nach Nummer 56 wird folgende Nummer 56a eingefügt:
„56a. In § 96a Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt

und folgender Halbsatz angefügt:
,§ 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung an-
zuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist.‘“

17. Nummer 57 wird wie folgt geändert:
a) § 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „der am 31. Dezember 2001 vorhan-
denen“ durch die Angabe „der am 1. Januar 2002 vorhandenen“
ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Die Absätze 3, 4 und 6, die
§§“ die Angabe „13a, 13b,“ eingefügt und die Angabe „§§ 59, 60
und 70“ durch die Angabe „§§ 59, 60, 70, 71, 73 und 74“ ersetzt.

b) § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „und vor dem Inkrafttreten der ach-

ten auf den 31. Dezember 2001 folgenden Anpassung nach § 89b
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes“ und nach der Angabe „§ 55b Abs. 1 und 7“ die
Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl 66,97 die Zahl 70 tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem
Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70
des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.“

c) § 97 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbin-

dung mit § 36 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbescha-
det des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs. 1

Drucksache 14/7681 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsge-
setzes sind die Absätze 3 und 4 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzuwen-
den.“

d) Nach § 97 Abs. 6 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 tre-
ten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro
für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle er-
sichtlichen Beträge:

2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Ar-
tikel 4 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) in den Ruhestand
versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages
so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt
wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in
den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten,

die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn
übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 107bAbs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung.“

IV. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 4

Beamtenrechtsrahmengesetz
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert …, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,infolge eines körperlichen Ge-

brechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigenKräfte‘
durch die Wörter ,wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesund-
heitlichen Gründen‘ ersetzt.

2. In § 26a Abs. 1 werden die Wörter ,das fünfzigste Lebensjahr vollendet
hat und er‘ gestrichen.

3. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fäl-

len der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 26a) möglich.‘ “

Kalenderjahr Erhöhungsbetrag
2002 0
2003 66
2004 132
2005 198
2006 264
2007 330
2008 396
2009 462

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/7681

V. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a angefügt:

„1a. In § 42a Abs. 1 werden die Wörter ,das fünfzigste Lebensjahr
vollendet hat und er‘ gestrichen.“

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist

auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 42a)
möglich.‘

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) In Satz 1 des neuen Absatzes 4 wird das Wort ,amtsärztlich‘

durch die Angabe ,ärztlich (§ 46a)‘ ersetzt.“
VI. Artikel 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe ,§ 14a Abs. 2 Bundesbesol-
dungsgesetz‘ durch die Angabe ,§ 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundes-
besoldungsgesetzes‘ und das Wort ,Versorgungsanpassungen‘ durch
das Wort ,Versorgungsausgaben‘ ersetzt.“

VII. Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
§ 14a Abs. 2b wird wie folgt gefasst:
„(3) DenVersorgungsrücklagen beimBund und bei den Ländern werden

im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Vermin-
derung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz
2001 vom…[einfügen: Datum der Verkündung] (BGBl. I S.… [einfügen:
Fundstelle]) zugeführt.“

VIII. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
1. Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 0 eingefügt:

„0. In § 3 Nr. 67 werden die Wörter ,der Kindererziehungszuschlag
nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz‘ durch die Angabe
,die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungs-
gesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes‘
ersetzt.“

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird § 10a Abs. 1 wie folgt gefasst:

„(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte
können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach
Abschnitt XI zustehenden Zulage
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu1 050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu1 575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2 100 Euro,
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz,

Drucksache 14/7681 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren
Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, und

3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten und die nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren
Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,

wenn sie die nachAbsatz 1a erforderlichenErklärungen abgegeben
und nicht widerrufen haben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Sat-
zes 1 Halbsatz 2, die Elternzeit nach § 1 Abs. 1 der Elternzeitver-
ordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in Anspruch nehmen, gilt dies nur während des
Zeitraums nach § 50a des Beamtenversorgungsgesetzes. Versiche-
rungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einem
inländischen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind und
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterlie-
gen, weil sie eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Ver-
mögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. Satz 1
gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungs-
regelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei
denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversor-
gung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenver-
sicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist.“

b) In Buchstabe b wird § 10a Abs. 1a wie folgt gefasst:
„(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zentrale Stelle (§ 81)

oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannte Steuerpflichtige über die für seine
Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständige Stelle oder in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung
gewährleistenden Arbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien
Beschäftigung eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 3) bei
der zentralen Stelle zu beantragen. Gegenüber der für seine Be-
soldung oderAmtsbezüge zuständigen Stelle oder in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine Versorgung gewähr-
leistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäfti-
gung hat er sein Einverständnis zu erklären, dass
1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags

(§ 86) und die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) er-
forderlichen Daten der zentralen Stelle mitteilt,

2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verar-
beiten und nutzen kann und

3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von dem seine Versor-
gung gewährleistenden Arbeitgeber der zentralen Stelle bestä-
tigt wird, dass das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen eine
entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beam-
tenversorgungsgesetzes vorsieht.

Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf wirksam. Der
Widerruf ist vor Beginn des Veranlagungszeitraums, für den das

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/7681

Einverständnis erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für
die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den
Fällen desAbsatzes 1 Satz 1Nr. 3 gegenüber dem seineVersorgung
gewährleistenden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Be-
schäftigung zu erklären.“

3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
§ 86 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zu-

lageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. Dieser beträgt
in den Jahren 2002 und 2003 1 vom Hundert,
in den Jahren 2004 und 2005 2 vom Hundert,
in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hundert,
ab dem Jahr 2008 jährlich 4 vom Hundert
der Summe der in dem demKalenderjahr vorangegangenenKalender-
jahr
1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch,
2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und
3. in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erzielten Einnahmen,

die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,

jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 genannten Beträge,
vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte
zumPersonenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich derMindesteigen-
beitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der
den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen. Auslandsbezogene
Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes blei-
ben unberücksichtigt. Als Sockelbetrag sind zu leisten in jedem der
Jahre von 2002 bis 2004
45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht,
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzula-
gen zustehen,
und ab dem Jahr 2005 jährlich
90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,
75 Euro von Zulageberechtigten, denen eineKinderzulage zusteht und
60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzula-
gen zustehen.
Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2,
so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. Die Kür-
zung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsor-
gebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.“

4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

,Soweit der Träger der Rentenversicherung keine Versicherungs-
nummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung
der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zu-
lagenummer. Im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1

Drucksache 14/7681 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

teilt die zentrale Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezü-
ge zuständigen Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber der
rentenversicherungsfreienBeschäftigung die Zulagenummermit,
die diese an den Antragsteller weiterleitet.‘“

5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
§ 91 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stel-

len oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der seine Versor-
gung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Be-
schäftigung hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz
2 bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres
auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenüber-
tragung zu übermitteln.“

6. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. § 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung‘ die Wörter ,und dem Bundesmi-
nisterium des Innern‘ eingefügt.

b) In Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
,2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwi-

schen denAnbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der
gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesanstalt für
Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den für
die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stellen,
den Finanzämtern und in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 den die Versorgung gewährleistenden Arbeitge-
bern der rentenversicherungsfreien Beschäftigung, insbe-
sondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen
Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise der
Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung.‘“

IX. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
In § 2Nr. 8 Satz 1werden nach demWort ,Ablauf‘ dieWörter ,desMonats‘
eingefügt.

X. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Artikel 13 bis 15“ wird durch die Angabe „Artikel 15 bis 17“
ersetzt.

XI. Artikel 20 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit in den Absät-

zen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Am 1. Januar 2003 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/7681

2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa und bb,

3. Artikel 1 Nr. 31,
4. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
5. Artikel 1 Nr. 36,
6. Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben

aaa und ccc und Buchstabe b,
7. Artikel 1 Nr. 42 Buchstaben a und b,
8. Artikel 1 Nr. 50 Buchstabe c,
9. Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Dop-

pelbuchstabe bb, Buchstabe c, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe g Doppelbuchstabe aa,

10. Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,

11. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
12. Artikel 2 Nr. 16,
13. Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstaben

aaa und ccc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa,
14. Artikel 2 Nr. 54 Buchstabe c,
15. Artikel 3,
16. Artikel 6,
17. Artikel 8 Nr. 1,
18. Artikel 8 Nr. 2,
19. Artikel 8 Nr. 4.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b,
2. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b,
3. Artikel 1 Nr. 45,
4. Artikel 1 Nr. 46,
5. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d,
6. Artikel 2 Nr. 55,
7. Artikel 2 Nr. 56.
(4) Artikel 1 Nr. 47 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
(5) Mit Wirkung vom 2. Januar 2002 treten in Kraft:

1. Artikel 7,
2. Artikel 10.
(6) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(7) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 treten in Kraft:

1. Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe d,
2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c.
(8) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I

S. 1666, 1684) tritt am 1. Januar 2002 außer Kraft.“

Drucksache 14/7681 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 2
Ausschussdrucksache 14/646

Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

im Innenausschuss des Deutschen Bundestages
zum

Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001
(Drucksachen 14/7223, 14/7064)

Der Entwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 13 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 13
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1322) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertragspartner zur Altersversor-

gung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn ei-
ner Altersrente des Vertragspartners aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung oder nach demGesetz über die Alterssicherung der Landwirte
oder dem Beginn einer Versorgung nach den beamten- und soldaten-
versorgungsrechtlichen Regelungenwegen Erreichens der Altersgren-
ze erbracht werden (Beginn der Auszahlungsphase); im Fall des Be-
zugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Al-
terssicherung der Landwirte sowie im Falle des Bezuges eines Ruhe-
gehaltes, das einem Beamten, Richter oder Soldaten nach Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht, gewährt wird, können Rentenleistungen aus einer
Zusatzversicherung gemäß Nummer 3 erbracht werden;“

b) In Nummer 3 werden nach demWort „Erwerbsfähigkeit“ dieWörter „oder
Dienstunfähigkeit“ eingefügt.

2. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes kann zwischen dem
Anbieter und dem Vertragspartner auch auf Grundlage einer rahmenvertrag-
lichen Vereinbarung mit einer Vereinigung geschlossen werden, wenn der
begünstigte Personenkreis die Voraussetzungen des § 10a des Einkommen-
steuergesetzes erfüllt.“

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