BT-Drucksache 14/7285

Übergangslösung für Umsatzbesteuerung von Sportanlagen

Vom 6. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7285
14. Wahlperiode 06. 11. 2001

Antrag
der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, Heinz Seiffert, Klaus Riegert, Norbert
Barthle, Otto Bernhardt, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Friedrich Bohl,
Leo Dautzenberg, Ingrid Fischbach, Jochen-Konrad Fromme, Hansgeorg Hauser
(Rednitzhembach), Dr. Karl-Heinz Hornhues, Peter Letzgus,Walter Link (Diepholz),
Hans Michelbach, Hans-Peter Repnik, Dr. Klaus Rose, Kurt J. Rossmanith, Heinz
Schemken, Norbert Schindler, Diethard Schütze (Berlin), Wolfgang Schulhoff,
Gerhard Schulz, Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU

Übergangslösung für Umsatzbesteuerung von Sportanlagen

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Nutzungsüberlassung von

kommerziellen Sportanlagen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 31. Mai 2001 die kommerzielle Nut-
zungsüberlassung von Sportanlagen unter Hinweis auf EG-Recht in vollem
Umfang der Umsatzsteuer unterworfen. Damit weicht das Gericht von seiner
bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Verwaltung ab, welche die
Nutzungsüberlassung bisher nur zum Teil der Umsatzsteuer unterworfen hat.
Das Bundesministerium der Finanzen will das Urteil des Bundesfinanzhofs
anwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung soll ausdrücklich nicht
mehr festgehalten werden.
2. Konsequenzen für die Praxis
Die neue Verwaltungspraxis wirkt sich für 7 000 Altanlagenbetreiber nachteilig
aus. Damit stehen 160 000 Arbeitsplätze und die Sportmöglichkeiten von über
4 Millionen Menschen auf dem Spiel. Altanlagenbetreiber müssen zukünftig
die Nutzungsüberlassung voll der Umsatzsteuer unterwerfen, obwohl sie aus
den Kosten bei Erwerb der Sportanlage nicht in vollem Umfang Vorsteuer gel-
tend machen konnten. Das Umsatzsteuergesetz sieht zwar in § 15a die Mög-
lichkeit vor, noch anteilig Vorsteuern vom Fiskus zurückzuerhalten, doch greift
diese Vorschrift nur, wenn keine zehn Jahre seit Anschaffung oder Herstellung
der Anlage verstrichen sind.
Die neue Rechtsprechung kann bei Neuinvestitionen oder Modernisierungen
von Vorteil sein. Denn Sportanlagenbetreibern, die den Erwerb einer Sportan-
lage beabsichtigen, steht zukünftig in vollem Umfang der Vorsteuerabzug aus
den Kosten der Anschaffung oder Herstellung der Sportanlage zu. Sie können
daher die Vorsteuern als Finanzierungsinstrument einsetzen. Der Nachteil der
vollen Umsatzbesteuerung aus der Nutzungsüberlassung wird dabei gerne in
Kauf genommen.

Drucksache 14/7285 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,
umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem Ziel, für sog. Altanlagen-
betreiber eine Übergangsregelung bei der Überlassung von kommerziellen
Sportanlagen zu finden.

Berlin, den 6. November 2001
Gerda Hasselfeldt
Heinz Seiffert
Klaus Riegert
Norbert Barthle
Otto Bernhardt
Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Friedrich Bohl
Leo Dautzenberg
Ingrid Fischbach
Jochen-Konrad Fromme
Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach)
Dr. Karl-Heinz Hornhues
Peter Letzgus
Walter Link (Diepholz)
Hans Michelbach
Hans-Peter Repnik
Dr. Klaus Rose
Kurt J. Rossmanith
Heinz Schemken
Norbert Schindler
Diethard Schütze (Berlin)
Wolfgang Schulhoff
Gerhard Schulz
Klaus-Peter Willsch
Elke Wülfing
Friedrich Merz
Michael Glos und Fraktion

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