BT-Drucksache 14/7279

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/5429- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung

Vom 6. November 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7279
14. Wahlperiode 06. 11. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/5429 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes
bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung
der Ehewohnung bei Trennung

A. Problem
Das geltende Zivilrecht ist im Hinblick auf den präventiven Schutz vor wieder-
holten Gewalttaten und unzumutbaren Belästigungen nur lückenhaft gesetzlich
geregelt. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sind nur gewohnheitsrechtlich
durch die Rechtsprechung anerkannt.
Bei der Verhinderung von häuslicher Gewalt hat sich als ein erheblicher Man-
gel des geltenden Rechts herausgestellt, dass es keinen allgemeinen Anspruch
auf – zumindest zeitweise – Wohnungsüberlassung an das Opfer einer häus-
lichen Gewalttat zum Schutz vor weiteren Übergriffen gibt. Soweit das Ehe-
recht im Bürgerlichen Gesetzbuch mit § 1361b eine solche Anspruchsgrund-
lage für den Fall des Getrenntlebens von Ehepaaren vorsieht, hat diese wegen
der Eingriffshürde der „schweren Härte“ in der Praxis zu unbefriedigenden Er-
gebnissen geführt.
Darüber hinaus ist die gerichtliche Durchsetzung zivilrechtlicher Schutzrechte
wegen zahlreicher streitiger Rechtsfragen im Verfahrens-, Vollstreckungs- und
Kostenrecht für die betroffenen Opfer umständlich, zeitraubend und schwierig.

B. Lösung
Eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts wie Kon-
takt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei Gewalttaten, Drohungen mit
Gewalttaten und bestimmten unzumutbaren Belästigungen soll mit dem Ge-
waltschutzgesetz geschaffen werden. Verstöße gegen die Schutzanordnungen
sind als Straftat zu verfolgen. Das Gewaltschutzgesetz soll ferner eine An-
spruchsgrundlage für die vorübergehende Wohnungsüberlassung bei häus-
lichen Gewalttaten vorsehen. In § 1361b BGB soll die Schwelle für die Über-
lassung der Ehewohnung im Fall des Getrenntlebens von Eheleuten auf die
„unbillige Härte“ abgesenkt werden.

Drucksache 14/7279 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Das einschlägige Verfahrens-, Vollstreckungs- und Kostenrecht soll so ausge-
staltet werden, dass die Opfer schneller und einfacher ihre zivilrechtlichen
Rechte durchsetzen können.
Einstimmige Annahme bei einer Gegenstimme aus der Fraktion der
CDU/CSU

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7279

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/5429 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. Oktober 2001

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Margot von Renesse
Berichterstatterin

Ronald Pofalla
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Sabine Jünger
Berichterstatterin

Drucksache 14/7279 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes
bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung
der Ehewohnung bei Trennung
– Drucksache 14/5429 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des
zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und
Nachstellungen sowie zur Erleichterung der
Überlassung der Ehewohnung bei Trennung

Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz
vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz – GewSchG)

§ 1
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und

Nachstellungen
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesund-

heit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich
verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person
die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet
werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann
insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t

3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich
die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. […] eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren be-

friedetes Besitztum eindringt oder

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des
zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und
Nachstellungen sowie zur Erleichterung der
Überlassung der Ehewohnung bei Trennung

Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz
vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz – GewSchG)

§ 1
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und

Nachstellungen
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesund-

heit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich
verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person
die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet
werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann
insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der

verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich

die verletzte Person regelmäßig aufhalten muss,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwen-

dung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizufüh-

ren,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des

Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
widerrechtlich gedroht hat oder

2. wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren be-

friedetes Besitztum eindringt oder

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7279

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt,

dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen
wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumut-
bare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahr-
nehmung berechtigter Interessen dient.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 2
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt,
dass er ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen
wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumut-
bare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahr-
nehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absat-
zes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch
dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich
durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorüberge-
hend versetzt hat.

§ 2
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem
Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemein-
sam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu über-
lassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu be-
fristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Ei-
gentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht
oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung ge-
mietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit ei-
nem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nieß-
brauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung
befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam
mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Woh-
nungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von
höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte
Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten
Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Be-
dingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist
um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn,
überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen
entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das
Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche
Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei

denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammen-
leben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht
zuzumuten ist oder

2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Mo-
naten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schrift-
lich vom Täter verlangt oder

3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte
Person besonders schwerwiegende Belange des Täters
entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung

überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen,

Drucksache 14/7279 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Dro-
hung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der ge-
meinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erfor-
derlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine un-
billige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das
Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt
ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 3
Geltungsbereich, Konkurrenzen

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeit-
punkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter
elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so
treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten
Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorge-
rechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maß-
gebenden Vorschriften.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 4
Strafvorschriften

Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbar-
keit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

Artikel 2
unv e r ä n d e r t

was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu er-
schweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergü-
tung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit
entspricht.

(6) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Dro-
hung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der ge-
meinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erfor-
derlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Im Übri-
gen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 3
Geltungsbereich, Konkurrenzen

(1) Steht die verletzte Person im Zeitpunkt einer Tat nach
§ 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vor-
mundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis
zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die
Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormund-
schafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vor-
schriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person wer-
den durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 4
Strafvorschriften

Wer einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1
Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1,
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. § 1361b wird wie folgt gefasst:

㤠1361b
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder

will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte
verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder ei-
nen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies
auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen
Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu ver-
meiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben
sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern
beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder ge-
meinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbau-
recht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf
dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders
zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Woh-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7279

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Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 23a werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon

ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn

die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsa-
men Haushalt führen oder innerhalb von sechs Mo-
naten vor der Antragstellung geführt haben.“

2. u n v e r ä n d e r t

nungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche
Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag rich-

tet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätz-
lich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt
oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung
des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die
gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlas-
sen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur
dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen
und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es
sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zu-
sammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der
Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz

oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu un-
terlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nut-
zungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann
von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergü-
tung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billig-
keit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des

§ 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausge-
zogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem
Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen
Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwider-
leglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung ver-
bliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht über-
lassen hat.“

2. § 1903 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.“

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 23a werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon

ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn

die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsa-
men Haushalt führen oder innerhalb von sechs Mo-
naten vor der Antragstellung geführt haben.“

2. § 23b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Verfahren über Regelungen nach der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats;“

b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge-
fügt:
„8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn

die Beteiligten einen auf Dauer angelegten ge-

Drucksache 14/7279 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile „§ 621f Kostenvorschuss“ wird fol-
gende Zeile eingefügt:
„§ 621g Einstweilige Anordnungen“

b) Nach der Zeile 㤠892 Widerstand des Schuld-
ners“ wird folgende Zeile eingefügt:
㤠892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach
dem Gewaltschutzgesetz“

2. unv e r ä n d e r t

3. unv e r ä n d e r t

4. unv e r ä n d e r t

meinsamen Haushalt führen oder innerhalb von
sechs Monaten vor der Antragstellung geführt
haben.“

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 620 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Ge-
waltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen
auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
führen oder innerhalb von sechs Monaten vor
Antragstellung geführt haben;“

b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
2. In § 620c Satz 1 werden

a) nach dem Wort „angeordnet“ ein Komma eingefügt
und

b) die Wörter „oder die Ehewohnung einem Ehegatten
ganz zugewiesen“ durch die Wörter „über einen An-
trag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes
oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewoh-
nung entschieden“ ersetzt.

3. § 621 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Regelungen nach der Verordnung über die

Behandlung der Ehewohnung und des Haus-
rats,“

bb) In Nummer 12 werden am Ende ein Komma und
folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Ge-

waltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten
einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führen oder innerhalb von sechs
Monaten vor Antragstellung geführt haben“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Nr. 1

bis 4“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4 und 13“ er-
setzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7279

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

5. unv e r ä n d e r t

6. unv e r ä n d e r t

7. unv e r ä n d e r t

8. unv e r ä n d e r t

9. unv e r ä n d e r t

10. Nach § 892 wird folgender § 892a eingefügt:
㤠892a

Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem
Gewaltschutzgesetz

Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer
Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwi-
der, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger
zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhand-
lung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichts-
vollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfah-
ren. §§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.“

11. unv e r ä n d e r t

bb) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5
angefügt:
„5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnun-

gen gegenüber dem anderen Ehegatten.“
4. In § 621a Abs. 1 Satz 1 und § 621e Abs. 1 werden je-

weils
a) nach den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“

ein Komma eingefügt und
b) die Angabe „sowie 12“ durch die Angabe „Nr. 12

sowie 13“ ersetzt.
5. In § 621f wird die Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9“ durch

die Angabe „Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13“ ersetzt.
6. Nach § 621f wird folgender § 621g eingefügt:

㤠621g
Einstweilige Anordnungen

Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7
anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht,
kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der
einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g
gelten entsprechend.“

7. § 794 Abs. 1 Nr. 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den

§§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem
§ 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens
Regelungen nach der Verordnung über die Be-
handlung der Ehewohnung und des Hausrats
sind, sowie nach dem § 644;“

8. Dem § 885 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufor-
dern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen
oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem § 620
Nr. 7, 9 oder dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand
des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über
die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
sind, ist die mehrfache Vollziehung während der Gel-
tungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den
Schuldner bedarf es nicht.“

9. Nach § 892 wird folgender § 892a eingefügt:
㤠892a

Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer
Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwi-
der, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger
zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhand-
lung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichts-
vollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfah-
ren. §§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.“

10. In § 940a werden nach den Wörtern „wegen verbote-
ner Eigenmacht“ die Wörter „oder bei einer konkreten
Gefahr für Leib oder Leben“ eingefügt.

Drucksache 14/7279 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 49a wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in

Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung
(§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ab-
lehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder
im Haushalt der Beteiligten leben.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt:

㤠64b
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ist ein Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Ge-
waltschutzgesetzes anhängig oder ist ein Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches
Verfahren eingereicht, kann das Familiengericht auf
Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung vor-
läufige Regelungen erlassen. Die §§ 620a bis 620g der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Das Gericht
kann anordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen
Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner
zulässig ist. Im Falle des Erlasses der einstweiligen An-
ordnung ohne mündliche Verhandlung wird die Anord-
nung auch mit Übergabe an die Geschäftsstelle zum
Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das Gericht hat
den Zeitpunkt der Übergabe auf der Entscheidung zu
vermerken. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen An-
ordnung gilt im Falle des Erlasses ohne mündliche Ver-

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Nach § 64a des Gesetzes über die Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird folgender § 64b eingefügt:

㤠64b
(1) Soweit Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewalt-

schutzgesetzes den Familiengerichten zugewiesen sind,
gelten die §§ 12 bis 16, 32 und 35 der Zivilprozessord-
nung entsprechend; zuständig ist darüber hinaus das
Familiengericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame
Wohnung der Beteiligten befindet.
(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfah-

ren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes wer-
den erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann
jedoch die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit
der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antrags-
gegner anordnen. In diesem Falle werden die Entschei-
dungen auch in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der
Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung über-
geben werden; dieser Zeitpunkt ist auf der Entschei-
dung zu vermerken. In Verfahren nach § 2 des Gewalt-
schutzgesetzes gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4, § 15, § 17
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Be-
handlung der Ehewohnung und des Hausrats entspre-
chend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag im Wege ei-

ner einstweiligen Anordnung vorläufige Regelungen in
Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 erlassen. Die §§ 620a
bis 620g der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Das Gericht kann anordnen, dass die Vollziehung der
einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an den
Antragsgegner zulässig ist. Im Falle des Erlasses der
einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung
wird die Anordnung auch mit Übergabe an die Ge-
schäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirk-
sam. Das Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf
der Entscheidung zu vermerken. Der Antrag auf Erlass
der einstweiligen Anordnung gilt im Falle des Erlasses
ohne mündliche Verhandlung als Auftrag zur Zustellung
durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Ge-
schäftsstelle und zur Vollziehung; auf Antrag des An-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7279

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
handlung als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichts-
vollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und zur
Vollziehung; auf Verlangen des Antragstellers darf die
Zustellung nicht vor der Vollziehung erfolgen.
(4) u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 620 Satz 1

Nr. 7“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 7 und 9“ ersetzt.

2. In Nummer 1701 der Anlage 1 wird die Angabe 㤠620
[…] Nr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620 Nr. 4,
6 bis 10 ZPO“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
㤠100a

unv e r ä n d e r t

tragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollzie-
hung erfolgen.

(4) Aus rechtskräftigen Entscheidungen nach Absatz 2
Satz 1, für sofort wirksam erklärten Entscheidungen
nach Absatz 2 Satz 2, gerichtlichen Vergleichen und
einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstre-
ckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung,
insbesondere nach §§ 885, 890, 891 und 892a der Zivil-
prozessordnung statt.“

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zu-
letzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit in Verfahren nach § 620 Nr. 7 und 9 der Zivil-
prozessordnung die Benutzung einer Wohnung zu regeln
ist, bestimmt sich der Wert nach dem dreimonatigen
Mietwert; soweit in Verfahren nach § 620 Nr. 7 der Zivil-
prozessordnung die Benutzung des Hausrats zu regeln
ist, bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessord-
nung.“

2. In Nummer 1701 der Anlage 1 wird die Angabe 㤠620
Satz 1 Nr. 4, 6 bis 9 ZPO“ durch die Angabe „§ 620
Nr. 4, 6 bis 10 ZPO“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 91 wird wie folgt gefasst:

㤠91
Gebührenfreie Tätigkeiten

Für die in den §§ 92 bis 95, 97 und 98 genannten Tä-
tigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimm-
ten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit ge-
bührenfrei. Für einstweilige Anordnungen werden keine
Gebühren erhoben.“

2. In § 94 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz wird das Wort „Ge-
bühr“ durch das Wort „Kosten“ ersetzt.

3. Nach § 99 wird folgender § 100 eingefügt:
㤠100

Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
(1) Für Entscheidungen in Familiensachen nach § 621

Abs. 1 Nr. 13 der Zivilprozessordnung wird die volle Ge-
bühr erhoben.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

Drucksache 14/7279 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 8
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Nummer 250 der Anlage zum Gerichtsvollzieherkos-
tengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

Artikel 9
Änderung der Bundesgebührenordnung

für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Betrifft die Tätigkeit eine einstweilige An-
ordnung nach § 620 Nr. 1, 2, 3 oder § 621g der
Zivilprozessordnung, so ist von einem Wert von
500 Euro auszugehen. Wenn die einstweilige An-
ordnung nach § 621g der Zivilprozessordnung eine
Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivil-
prozessordnung betrifft, ist jedoch § 20 Abs. 2
Satz 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend
anzuwenden. Betrifft die Tätigkeit eine einstwei-
lige Anordnung nach § 64b des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
eingefügt:
„d) § 621g der Zivilprozessordnung,“.

Nr. Gebührentatbestand Gebühren-
betrag

„250 Zuziehung zur Beseitigung des
Widerstandes (§ 892 ZPO)
sowie zur Beseitigung von
Zuwiderhandlungen gegen die
Verpflichtung, eine Handlung zu
unterlassen (§ 892a ZPO)............... 40,00EUR“
Neben dieser Gebühr wird gegebenen-
falls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500
erhoben.

(3) Zahlungspflichtig ist nur der Beteiligte, den das Ge-
richt nach billigem Ermessen bestimmt; es kann auch an-
ordnen, dass von der Erhebung derKosten abzusehen ist.“

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Kosten

der Gerichtsvollzieher
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-

vollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. im Falle der Zuziehung zur Beseitigung des Widerstan-

des sowie zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen ge-
gen die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen
(§ 892a der Zivilprozessordnung).“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7279

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden

Buchstaben e und f.
cc) Dem neuen Buchstaben f wird ein Komma

angefügt und folgender Buchstabe g wird ein-
gefügt:
„g) § 64b des Gesetzes über die Angelegen-

heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
„Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den
für die Hauptsache geltenden Vorschriften.“

bb) Im neuen Satz 2 wird das Wort „Prozessge-
bühr“ durch die Wörter „Prozess- oder Ge-
schäftsgebühr“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. NachArtikel 17wird folgenderArtikel 17a eingefügt:
„Artikel 17a

u n v e r ä n d e r t

2. Der bisherige Artikel 17a wird Artikel 17b; in ihm
wird Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entspre-
chend.“

Artikel 11
Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
§ 14 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Feb-

ruar 2001 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt gefasst:
㤠14

Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt

oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Le-
benspartner verlangen, dass ihm der andere die gemein-
same Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung
überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der
Belange des anderen Lebenspartners notwendig ist, um
eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte
kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im
Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht
einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem
Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nieß-

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
Artikel 17a eingefügt:

„Artikel 17a
Ehewohnung und Hausrat

Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehe-
wohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie da-
mit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kon-
taktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.“

Drucksache 14/7279 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
brauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemein-
sameWohnung befindet, so ist dies besonders zu berück-
sichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigen-
tum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag
richtet, den anderen Lebenspartner widerrechtlich und
vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit
verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Ver-
letzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Re-
gel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu
überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist
nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verlet-
zungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen
sind, es sei denn, dass dem verletzten Lebenspartner das
weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der
Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame
Wohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der an-
dere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung
dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
Er kann von dem nutzungsberechtigten Lebenspartner
eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies
der Billigkeit entspricht.

(4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Woh-
nung ausgezogen, um getrennt zu leben und hat er binnen
6 Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rück-
kehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber
nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er
dem in der gemeinsamenWohnung verbliebenenLebens-
partner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.“

Artikel 12
unv e r ä n d e r t

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Artikel 8 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2002 in

Kraft.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Behandlung

der Ehewohnung und des Hausrats
Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung

und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Lebt ein Kind in einer Wohnung, die Gegenstand
einer Entscheidung über die Zuweisung ist, teilt der
Richter dem Jugendamt, in dessen Bereich sich die Woh-
nung befindet, die Entscheidung mit.“

2. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 13 Abs. 4)“ gestri-
chen.

3. In § 18a werden die Wörter „Regelung über die Benut-
zung der Ehewohnung im Falle des“ durch die Wörter
„Entscheidungen nach“ ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [Einsetzen: 1. Tag des dritten
auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7279

Bericht der Abgeordneten Margot von Renesse, Ronald Pofalla, Volker Beck
(Köln), Rainer Funke und Sabine Jünger

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf der Drucksache 14/5429 in seiner 155. Sit-
zung vom 8. März 2001 in erster Lesung beraten und zur
federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur
Mitberatung an den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und den Ausschuss für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage in seiner 76. Sitzung vom 17. Oktober 2001
beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Ge-
setzentwurfs zu empfehlen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner 63. Sitzung vom 4. Juli 2001 beschlossen, auf
eine Mitberatung zu verzichten.

III. Beratung und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat in seiner 87. Sitzung vom 20. Juni
2001 zu der Vorlage eine öffentliche Anhörung durchge-
führt, an der folgende Sachverständige teilgenommen ha-
ben:
Dieter Bäumel Direktor des Amtsgerichts

Hainichen, Radebeul
Prof. Dr. Michael Bock JohannesGutenberg-Universität

Mainz
Bettina Geißel Berliner Initiative gegen Gewalt

gegen Frauen e.V., Berlin
Dr. Doris Kloster-Harz Rechtsanwältin, München
Thomas Mörsberger Deutsches Institut für

Jugendhilfe und Familienrecht,
Heidelberg

Prof. Dr. Dagmar Oberlies Deutscher Juristinnenbund e.V.,
Bonn

Hanspeter Peine Rechtsanwalt, Verband
Unterhalt und Familienrecht
ISUV/VDU e.V., München

Petra Raddant Leiterin des Frauenhauses
Eggesin

Prof. Dr. Dieter Schwab Universität Regensburg
Dr. Brigitte Sellach Paritätischer Gesamtverband

e.V., Frankfurt am Main
Dr. Michael Stormann Bundesministerium der Justiz,

Wien.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das
Protokoll der 87. Sitzung des Rechtsausschusses mit den

anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwie-
sen.
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 100. Sitzung
vom 17. Oktober 2001 abschließend beraten.
In seiner Schlussabstimmung stimmte der Ausschuss über
die einzelnen Artikel des Gesetzentwurfs in der Fassung
der vorstehenden Zusammenstellung wie folgt ab: Die Arti-
kel 1 bis 9, 12 und 13 wurden einstimmig bei einer Gegen-
stimme aus der Fraktion der CDU/CSU angenommen. Die
Artikel 10 und 11 wurden mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und PDS gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU angenommen.
Der Gesetzentwurf insgesamt wurde einstimmig bei einer
Gegenstimme aus der Fraktion der CDU/CSU angenom-
men.
Alle Fraktionen im Rechtsausschuss begrüßten den in sehr
konstruktiven Berichterstattergesprächen zustande gekom-
menen überparteilichen Konsens. Die Fraktion der SPD
wies darauf hin, dass es sich bei der Vorlage nicht um ein
„Anti-Männer-Gesetz“ handele. Gewaltopfer seien aber in
aller Regel Frauen. Bei der Lösung der Partnerschaftskon-
flikte gehe der Entwurf vom Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit aus. Gleichwohl sei beispielsweise die Aufforde-
rung an den Täter, die gemeinsame Wohnung zu verlassen,
nur eine „ultima ratio“, die aber leider häufig notwendig sei.
In Zukunft sollten noch weitere Vorschläge zum Schutz von
Kindern vor Gewalt in solchen Haushalten vorgelegt wer-
den, die nicht auf einer vom Staat anerkannten Verbindung
zweier Partner basierten.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, sie werde der
Vorlage insgesamt zustimmen, lehne jedoch die Artikel 10
und 11 ab, welche die Situation von gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnerschaften berücksichtigen. Da das Lebenspart-
nerschaftsgesetz noch im Streit befangen sei, solle von der
Entscheidung über den Gesetzentwurf keine präjudizie-
rende Wirkung ausgehen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte hin-
gegen, dass es gelungen sei, verschiedene Lebensformen in
den Gesetzentwurf zu integrieren. Damit werde ein wesent-
licher Schritt getan, um Gewalt in der Gesellschaft zu äch-
ten, Kinder und Jugendliche vor Gewalterfahrung zu schüt-
zen und sie so vor kriminellen Karrieren zu bewahren.
Die Fraktion der FDP erklärte ihre uneingeschränkte Zu-
stimmung zu dem Gesetzentwurf. Er werde Signalwirkung
haben. Gegen eine Anpassung an das Lebenspartnerschafts-
gesetz gebe es keinen vernünftigen Grund. Sie werde auch
die angekündigten Vorschläge zum Schutz von Kindern vor
Gewalt unterstützen.
Die Fraktion der PDS bezeichnete den Gesetzentwurf als
guten Schritt in die richtige Richtung. Die Länder seien nun
aufgefordert, weitere Schritte zu unternehmen, z. B. auf
Mittelkürzungen für Frauenhäuser zu verzichten.

Drucksache 14/7279 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Im Verlauf der Beratungen und bei der Anhörung hat sich
gezeigt, dass Kinder, die gewalttätige Auseinandersetzun-
gen zwischen ihren Eltern oder einem Elternteil und dessen
Partner miterleben, besonders geschützt werden müssen. So
sollen die Vorschläge des Bundesrates zur Ergänzung von
Artikel 1 § 2 Abs. 6 des Gewaltschutzgesetzes zur Berück-
sichtigung des Kindeswohls und zur Beteiligung des Ju-
gendamtes (Artikel 5 Nr. 1: § 49a Abs. 2 FGG-E) aufgegrif-
fen werden (vgl. Drucksache 14/5429, S. 39 zu Nummer 5
und S. 40 zu Nummer 10). Darüber hinaus geht der Rechts-
ausschuss davon aus, dass die Rechtsprechung das Kindes-
wohl auch bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbe-
griffen im Gewaltschutzgesetz – so z. B. bei § 2 Abs. 3
Nr. 1 GewSchG-E: Unzumutbarkeit des weiteren Zusam-
menlebens für das Opfer – berücksichtigen wird.
Der Rechtsausschuss folgt der Empfehlung der Bundesre-
gierung in deren Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Bundesrates, in Artikel 2 Nr. 1 bei § 1361b Abs. 2 Satz 1
BGB-E die Wörter „in der Regel“ nicht zu streichen
(Drucksache 14/5429, S. 42 zu Nummer 8). Er geht dabei
davon aus, dass die Rechtsprechung sich der besonderen
Dynamik von Gewalt in Paarbeziehungen bewusst ist und
daher zum Schutz der Opfer häuslicher Gewalt in der ganz
überwiegenden Zahl der Fälle dem Opfer die gesamte Woh-
nung zur alleinigen Nutzung überlässt. Denn ein weiteres
Zusammenleben von Täter und Opfer in der gemeinsamen –
wenn auch „geteilten“ – Wohnung kann erheblich zur weite-
ren Verschärfung der ohnehin belastenden Situation beitra-
gen. So kann nur in wirklichen Ausnahmefällen, deren Zahl
sich im Bereich von weit unter 10 % der Fälle bewegen
dürfte, eine teilweise Nutzung der Ehewohnung durch die
Ehegatten in Betracht kommen.
Schließlich teilt der Rechtsausschuss die Auffassung der
Bundesregierung in deren Gegenäußerung (vgl. Drucksache
14/5429, S. 41 zu Nummer 3 und S. 43 zu Nummer 9), dass
die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts ausreichen,
um das Opfer vor Rechtsverlusten zu schützen, weil es in
Folge der erlittenen Verletzung oder einer anderen schweren
Erkrankung seine Rechte, wie z. B. die Wohnungsüberlas-
sung, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend machen
kann (vgl. Artikel 1 § 2 Abs. 3 Nr. 2 GewSchG-E und
Artikel 2 Nr. 1 – § 1361b Abs. 4 BGB-E).
Im Folgenden werden lediglich die vomRechtsausschuss be-
schlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den
Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird auf die je-
weilige Begründung in der Drucksache 14/5429, S. 27 ff.
verwiesen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz

vor Gewalttaten und Nachstellungen)
Zu § 1 (Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt

und Nachstellungen)
Dem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme
(vgl. Drucksache 14/5429, S. 38 zu Nummer 1) entspre-

chend, soll Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 geändert werden, um im
Gesetz klar zum Ausdruck zu bringen, dass das Gericht zum
Schutz des Opfers einer Gewalttat gegenüber dem Täter
auch Aufenthaltsverbote für solche Orte aussprechen kann,
an denen sich das Opfer in seiner Freizeit regelmäßig auf-
hält.
Bei den Änderungen in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 handelt es sich
um redaktionelle Änderungen.
Zu § 2 (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung)
Bei der Änderung in Absatz 6 Satz 1 handelt es sich um
eine sprachliche Klarstellung. Mit der Einfügung eines
neuen Satzes 2 soll dem Vorschlag des Bundesrates in seiner
Stellungnahme, dem die Bundesregierung zugestimmt hat
(vgl. Drucksache 14/5429, S. 39 und S. 42 – jeweils zu
Nummer 5 –), gefolgt werden.
Zu § 3 (Geltungsbereich, Konkurrenzen)
Bei der Ergänzung handelt es sich um eine sprachliche Klar-
stellung.
Zu § 4 (Strafvorschriften)
Mit der Ergänzung in Satz 1 soll der Vorschlag des Bun-
desrates in seiner Stellungnahme, dem die Bundesregie-
rung zugestimmt hat (vgl. Drucksache 14/5429, S. 39 und
S. 42 – jeweils zu Nummer 6 –), aufgegriffen werden. Mit
dem neuen Satz 2 soll klargestellt werden, dass die Straf-
barkeit des von § 4 erfassten Verhaltens nach anderen straf-
rechtlichen Vorschriften nicht berührt wird.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsverfassungs-

gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 23a GVG)
Die Änderung der Nummerierung ist im Hinblick auf
Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Beendigung der Diskrimi-
nierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebens-
partnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) er-
forderlich geworden, da § 23a GVG dort um eine „Nr. 6“
ergänzt worden war.
Zu Artikel 4 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die der Zivilprozessordnung mit dem Zivilprozessreform-
gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) vorangestellte
amtliche Inhaltsübersicht ist wegen der neu in die Zivilpro-
zessordnung eingefügten Vorschriften zu ergänzen.
Durch die in Nummer 1 vorgenommene Ergänzung der In-
haltsübersicht verändern sich die Nummern der nachfolgen-
den Änderungsbefehle um jeweils eine Ziffer, so dass der
letzte Änderungsbefehl zu Nummer 11 dem Änderungsbe-
fehl Nummer 10 in der Fassung des Regierungsentwurfs
entspricht.
Zu Nummer 10 (§ 892a ZPO)
Die Vorschrift ist im Hinblick darauf, dass die Zivilprozess-
ordnung mit dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) amtliche Überschriften erhalten hat,
um eine solche zu ergänzen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/7279

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (§ 49a FGG)
Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 2 soll der Vor-
schlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme, dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hatte
(vgl. Drucksache 14/5429, S. 40 und S. 43 – jeweils zu
Nummer 10 –), aufgegriffen werden.
Zu Nummer 2 (§ 64b Abs. 3 FGG)
Der Änderungsvorschlag des Bundesrates für die Fassung
von Satz 1, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäuße-
rung zugestimmt hatte, soll aufgegriffen werden (vgl. Druck-
sache 14/5429, S. 40 und S. 43 – jeweils zu Nummer 12 –).
Mit der Ersetzung des Wortes „Antrag“ durch „Verlangen“
in Satz 6 2. Halbsatz soll klargestellt werden, dass der Ge-
richtsvollzieher an das Verlangen des Antragstellers gebun-
den ist und ihm kein Entscheidungsspielraum in dieser
Frage zusteht (vgl. auch Begründung zum Regierungsent-
wurf, Drucksache 14/5429, S. 36).
Zu Artikel 6 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GKG)
Mit der Neufassung der Vorschrift durch Artikel 3 § 22
Nr. 4 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartner-
schaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) ist nur
noch eine Erfassung der Verfahren nach § 2 des Gewalt-
schutzgesetzes (Artikel 1) erforderlich.
Zu Nummer 2 (Nummer 1701 der Anlage 1)
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 7 (Änderung der Kostenordnung)
Zu Nummer 3 (§ 100a KostO)
Die Vorschrift muss eine neue Bezeichnung – nunmehr
§ 100a – erhalten, da durch Artikel 3 § 25 Nr. 7 des Geset-
zes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtli-
cher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Feb-
ruar 2001 (BGBl. I S. 266) die Kostenordnung um einen
§ 100 ergänzt worden ist.
Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtsvollzieher-

kostengesetzes)
Es handelt sich um eine Anpassung an das Gesetz zur Neu-
ordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623).

Zu Artikel 9 (Änderung der Bundesgebühren-
ordnung für Rechtsanwälte – neu –)

Zu Nummer 1 (§ 8 BRAGO)
In dem neuen § 8 Abs. 3 soll der Gegenstandswert bei den
dort aufgeführten einstweiligen Anordnungen bestimmt
werden, soweit er sich nicht aus anderen Vorschriften ergibt.
Zu Nummer 2 (§ 41 BRAGO)
Mit § 41 Abs. 2 Satz 1 soll klargestellt werden, dass die Ge-
bühren beim einstweiligen Rechtsschutz in ZPO-Verfahren
nach dem Dritten Abschnitt und in FGG-Verfahren nach
§ 188 zu bestimmen sind.
In der Praxis ist die Frage umstritten, ob § 41 im Hinblick
auf seine Stellung im Dritten Abschnitt der BRAGO auch
auf einstweilige Anordnungen Anwendung findet, in denen
sich die Gebühren der Hauptsache nach § 118 bestimmen.
Da durch den Gesetzentwurf in weiteren Fällen einstwei-
lige Anordnungen im FGG-Bereich (siehe Artikel 4 Nr. 6:
§ 621g ZPO-E) vorgesehen sind, soll diese Frage nunmehr
eindeutig gesetzlich geregelt werden. § 41 soll künftig auf
alle familienrechtlichen einstweiligen Anordnungen in Ver-
fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden.
Zu Artikel 10 (Änderung des Einführungsgesetzes

zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 2 (Artikel 17b EGBGB – neu –)
Da mit Artikel 3 § 25 des Gesetzes zur Beendigung der Dis-
kriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Le-
benspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
das EGBGB bereits um einen Artikel 17a ergänzt worden
ist, war nunmehr eine Anpassung erforderlich. Der bishe-
rige Artikel 17a soll zu Artikel 17b werden und Absatz 2
Satz 1 um eine Verweisung auf den – neuen – Artikel 17a
ergänzt werden.
Zu Artikel 11 (Änderung des Lebenspartnerschafts-

gesetzes)
Die § 1361b BGB entsprechende Vorschrift des § 14 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes ist an die Neufassung von
§ 1361b BGB (Artikel 2 Nr. 1) anzupassen.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll – bis auf Artikel 8 – nunmehr am 1. Januar
2002 in Kraft treten. Das Inkrafttreten für Artikel 8 soll auf
den 2. Januar 2002 festgelegt werden, weil die durch
Artikel 8 zu ändernde Nummer 250 GvKostG bereits durch
Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichts-
vollzieherkostenrechts vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623)
zum 1. Januar 2002 neu gefasst wird.

Berlin, den 17. Oktober 2001
Margot von Renesse
Berichterstatterin

Ronald Pofalla
Berichterstatter

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Rainer Funke
Berichterstatter

Sabine Jünger
Berichterstatterin

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