BT-Drucksache 14/7122

Effektivität der Ermittlung von Grundstückseigentümern durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV)

Vom 9. Oktober 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7122
14. Wahlperiode 09. 10. 2001

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andrea Voßhoff, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Bernd Wilz,
Gerda Hasselfeldt, Heinz Seiffert, Norbert Barthle, Otto Berhardt,
Leo Dautzenberg, Jochen-Konrad Fromme, Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach),
Hans Michelbach, Hans-Peter Repnik, Norbert Schindler, Diethard Schütze
(Berlin), Wolfgang Schulhoff, Gerhard Schulz, Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing
und der Fraktion der CDU/CSU

Effektivität der Ermittlung von Grundstückseigentümern durch das
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV)

In der DDR wurde eine Vielzahl von Grundstücken zwangsweise unter staat-
liche Verwaltung gestellt. Die Grundstückseigentümer wurden dabei nicht ent-
eignet, sie verloren lediglich die Verfügungsbefugnis über ihr Eigentum. Diese
staatliche Verwaltung wurde durch das Vermögensgesetz (VermG) zum Ablauf
des Jahres 1992 aufgehoben. Damit wurden die ehemaligen Eigentümer wieder
in ihre ursprünglichen Eigentumsrechte eingesetzt. Viele Alteigentümer, deren
Erben oder Erbeserben haben seitdem ihr angestammtes Eigentum wieder über-
nommen.
Für zahlreiche Grundstücke ist der Verbleib der Eigentümer bzw. deren Erben
aber unbekannt. Die staatliche Verwaltung wurde oft für Grundstücke angeord-
net, nachdem der Eigentümer in den Westen geflohen ist. Für eine Vielzahl von
Fällen liegt die Anordnung daher bereits lange Zeit zurück, oft bis Anfang der
50er Jahre. Die im Grundbuch noch immer eingetragenen ursprünglichen
Eigentümer sind daher vielfach bereits verstorben. Den jetzigen Eigentümern
(nicht selten den leiblichen Kindern der im Grundbuch eingetragenen Perso-
nen) ist daher oft nicht bekannt, dass ihnen noch Grundbesitz gehört. Da die
staatliche Verwaltung für die Betroffenen wie eine Enteignung wirkte, wurde
das Familieneigentum vielfach als verloren angesehen und geriet in Vergessen-
heit.
Für diese unbekannten Eigentümer konnten deshalb nach § 11b VermG gesetz-
liche Vertreter eingesetzt werden, welche die Sicherung und Verwaltung des
Vermögensgegenstandes wahrnehmen sollten. Mit § 15 des Grundbuchbereini-
gungsgesetzes (GBBerG) wurde darüber hinaus die Durchführung eines Aufge-
botsverfahren vorgesehen. Danach sollen nicht ermittelbare Eigentümer binnen
einer bestimmten Frist von ihrem Eigentum von Amts wegen ausgeschlossen
werden. Ihre Vermögenswerte sollen in diesen Fällen dem Bund zur Speisung
des Entschädigungsfonds zufallen.
In der bis zum 8. November 2000 geltenden Fassung sah § 15 Abs. 3 GBBerG
eine vierjährige Aufgebotsfrist vor, innerhalb derer die Berechtigten ihr Eigen-
tumsrecht ab Veröffentlichung in verschiedenen Medien (etwa Bundesanzeiger
oder Internet) geltend machen und nachweisen mussten. Die seit dem 8. No-

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vember 2000 geltende Fassung hat diese Frist auf ein Jahr verkürzt. Mit Ablauf
dieser Frist kommt es nun zu einem Ausschlussbescheid. Mit diesem Bescheid
verliert der Eigentümer sein Grundstück zugunsten des Entschädigungsfonds.
Im Gegensatz zum allgemeinen zivilrechtlichen Aufgebotsverfahren, etwa bei
einem Erbfall zugunsten des Fiskus, ist es dem Berechtigten nach Bestandskraft
des Eigentumsausschlussbescheides des BARoV nicht mehr möglich, den Ver-
mögensgegenstand oder einen etwaigen Verkaufserlös herauszuverlangen, was
er ansonsten bis zum Ablauf von 30 Jahren noch könnte.
Da dieser Eigentumsausschluss wegen der Gewährleistung des Erbrechts und
des Eigentums in Artikel 14 des Grundgesetzes von besonderer verfassungs-
rechtlicher Relevanz ist, sind hohe Anforderungen an die Ermittlung der
Berechtigten durch das BARoV zu stellen. Die Erfüllung dieser gesetzlichen
Aufgabe und ihre Ausgestaltung bedarf daher besonderer Beachtung.

Wir fragen daher die Bundesregierung:
1. Bei wie vielen Grundstücken waren die Eigentümer oder Rechtsinhaber

zum Zeitpunkt der Einführung des Aufgebotsverfahrens dem BARoV nicht
bekannt?

2. Bei wie vielen Grundstücken konnten die zuvor unbekannten Eigentümer
oder Rechtsinhaber vom BARoV noch vor der Einführung des Aufgebots-
verfahrens ermittelt werden?

3. Bei wie vielen Grundstücken konnte das BARoV die unbekannten Eigentü-
mer oder Rechtsinhaber während des Aufgebotsverfahrens ermitteln?

4. Wie stellt das BARoV die Ermittlung der Berechtigten sicher?
Welcher Informationsquellen bedient sich das BARoV bei der Ermittlung
der Berechtigten?
Gehören dazu auch ausländische Quellen, und wenn ja, welche?

5. Durch wie viele Mitarbeiter erfolgt die Ermittlung der Berechtigten?
6. Wie hoch sind die Kosten, die durch die Ermittlung beim BARoV anfallen?
7. Wie trägt das BARoV im Rahmen der Ermittlung der Änderung des § 15

Abs. 2 Satz 2 GBBerG Rechnung vor dem Hintergrund, dass das BARoV
darin nicht nur die ihm zu Gebote stehenden Mittel (alte Fassung) zur Er-
mittlung des Berechtigten zu ergreifen hat, sondern allgemein die zu Ge-
bote stehenden Mittel (neue Fassung) zur Ermittlung des Eigentümers oder
Rechtsinhabers heranzuziehen hat?

8. Erfolgt die Ermittlung durch das BARoV allein oder werden auch externe
Erbensucher (sog. Genealogen) eingeschaltet?

9. Wenn ja, wie viele und seit wann?
10. Wenn nein, gab es Kontakte mit entsprechenden Unternehmen?

Haben gewerbliche Erbensucher dem BARoV Zusammenarbeit ange-
boten?
Wie verfährt das BARoV in diesen Fällen?

11. Würde die Einschaltung gewerblicher Erbensucher dem Bund zusätzliche
Kosten verursachen oder wäre dies kostenneutral?

12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Einschaltung externer Er-
bensucher zu den zu Gebote stehenden Mitteln gemäß § 15 Abs. 2 GBBerG
gehört?

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13. Wie schätzt die Bundesregierung die zu erwartende Auslegung des in § 15
Abs. 3 eingefügten Satz 2 GBBerG („Wenn erforderlich, kann zuvor eine
angemessene Nachfrist gesetzt werden.“) im Hinblick auf die Beschrän-
kung des Erbrechts ein?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass wegen der Grundrechtsre-
levanz eine weite Auslegung zugunsten der Berechtigten erforderlich ist?

14. Gibt es für die Auslegung des § 15 Abs. 3 Satz 2 GBBerG allgemeine Ver-
waltungsvorschriften?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, ist es beabsichtigt, Verwaltungsvorschriften zu erlassen?

15. Wie viele Grundstücke in den neuen Bundesländern sind insgesamt von
dem Aufgebotsverfahren nach § 10 EntschG i. V. m. § 15 GBBerG betrof-
fen?

16. Für wie viele Grundstücke wurde auf der Grundlage des VermG ein gesetz-
licher Vertreter bestellt?
Gibt es eine Übersicht über diese Grundstücke?
Wenn ja, ist diese für jedermann zugänglich?
Wenn nein, ist es geplant, eine derartige Übersicht zu erstellen und im Vor-
feld des Aufgebotsverfahrens zu veröffentlichen?

17. Für wie viele Grundstücke läuft derzeit das Aufgebotsverfahren?
18. Wie hoch ist der Wert der Grundstücke, die sich derzeit im Aufgebots-

verfahren befinden?

Berlin, den 9. Oktober 2001
Andrea Voßhoff
Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Bernd Wilz
Gerda Hasselfeldt
Heinz Seiffert
Norbert Barthle
Otto Berhardt
Leo Dautzenberg
Jochen-Konrad Fromme
Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach)
Hans Michelbach
Hans-Peter Repnik
Norbert Schindler
Diethard Schütze (Berlin)
Wolfgang Schulhoff
Gerhard Schulz
Klaus-Peter Willsch
Elke Wülfing
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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