BT-Drucksache 14/7081

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/6456- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz-EuroBilG)

Vom 10. Oktober 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/7081
14. Wahlperiode 10. 10. 2001

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 14/6456 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die
Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen
ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für
genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz – EuroBilG)

A. Problem
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die Umstellung noch in Deutscher
Mark ausgedrückter Geldbeträge auf Euro in bilanzrechtlichen Bestimmungen
verschiedener Gesetze, insbesondere dem Handelsgesetzbuch (HGB), zum
1. Januar 2002. Daneben erfolgen HGB-Änderungen mit dem Ziel, Zweignie-
derlassungen ausländischer Kreditinstitute und Kapitalgesellschaften von nicht
mehr zeitgemäßen Publizitätsanforderungen zu entlasten. Ferner wird eine ex-
terne Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände vorgesehen,
die den Grundsätzen der kürzlich für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buch-
prüfer eingeführten Qualitätskontrolle nach §§ 57a ff. Wirtschaftsprüferord-
nung (WPO) entspricht.

B. Lösung
Umstellung noch in DM ausgedrückter Geldbeträge auf den Euro
– bei den für die Unterscheidung kleiner, mittlerer und großer Kapitalgesell-

schaften und GmbH & Co. KG maßgeblichen Schwellenwerten des § 267
HGB sowie den für die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht
maßgeblichen Schwellenwerten des § 293 HGB;

– bei zahlreichen bilanzrechtlichen Einzelvorschriften;
– bei den für die Pflicht zur Aufstellung eines Jahres- und Konzernabschlusses

maßgeblichen Schwellenwerten des Publizitätsgesetzes (§§ 1, 11 PublG);
– in § 21 Abs. 4 Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung verbunden mit

einer Erhöhung um ca. 30 % unter Berücksichtigung der monetären Entwick-
lung der letzten acht Jahre.

Einstimmige Annahme

Drucksache 14/7081 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/7081

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 14/6456 – in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 9. Oktober 2001

Der Rechtsausschuss
Dr. Rupert Scholz
Vorsitzender

Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Berichterstatter

Dr. Susanne Tiemann
Berichterstatterin

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Drucksache 14/7081 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die
Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen aus-
ländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossen-
schaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz – EuroBilG)
– Drucksache 14/6456 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf eines
Gesetzes zur Anpassung bilanzrechtlicher

Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur
Erleichterung der Publizität für

Zweigniederlassungen ausländischer
Unternehmen sowie zur Einführung einer
Qualitätskontrolle für genossenschaftliche

Prüfungsverbände
(Euro-Bilanzgesetz – EuroBilG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines
Gesetzes zur Anpassung bilanzrechtlicher

Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur
Erleichterung der Publizität für

Zweigniederlassungen ausländischer
Unternehmen sowie zur Einführung einer
Qualitätskontrolle für genossenschaftliche

Prüfungsverbände
(Euro-Bilanzgesetz – EuroBilG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 720 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3 438 000 Euro“
ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „13 440 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 875 000
Euro“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26 890 000

Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000
Euro“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „53 780 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000
Euro“ ersetzt.

2. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „32 270 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 500 000
Euro“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/7081

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „64 540 000

Deutsche Mark“ durch die Angabe „33 000 000
Euro“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „26 890 000

Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 750 000
Euro“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe „53 780 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „27 500 000
Euro“ ersetzt.

3. In § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 wird das Wort „börsen-
orientierten“ durch das Wort „börsennotierten“ ersetzt.

4. In § 319 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Wirt-
schaftsprüfer“ die Wörter „oder vereidigter Buchprüfer“
eingefügt.

5. § 323 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen Deutsche

Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „acht Millionen Deutsche

Mark“ durch die Angabe „vier Millionen Euro“ er-
setzt.

6. § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptnie-
derlassung ist, können die Unterlagen auch in englischer
Sprache eingereicht werden. § 325 Abs. 2 ist nur anzu-
wenden, wenn die Merkmale für große Kapitalgesell-
schaften (§ 267 Abs. 3) von der Zweigniederlassung
überschritten werden.“

7. § 329 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „verlangen“

ein Komma und folgende Wörter eingefügt:
„in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich die
Bilanzsumme der Zweigniederlassung und in den
Fällen des § 340l Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4
Satz 1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des Kredit-
instituts“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 4, § 340l

Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im Einzelfall die Vor-
lage einer Übersetzung in die deutsche Sprache ver-
langen.“

8. In §§ 334, 340n und 341n wird jeweils in Absatz 3 die
Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

9. In § 340k Abs. 4 wird die Angabe „300 Millionen Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „150 Millionen Euro“ er-
setzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 325a Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptnie-
derlassung ist, können die Unterlagen auch in englischer
Sprache oder in einer von dem Register der Hauptnie-
derlassung beglaubigten Abschrift eingereicht wer-
den; von der Beglaubigung des Registers ist eine
beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzu-
reichen. § 325 Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn die
Merkmale für große Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 3) von der Zweigniederlassung überschritten
werden.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/7081 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
10. § 340 l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzurei-
chen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der
Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der
Hauptniederlassung auch in englischer Sprache ein-
gereicht werden.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne

des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am Bilanzstich-
tag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen an-
stelle von § 325 Abs. 2 auf die Offenlegung § 325
Abs. 1 anwenden.“

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum

Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-

chen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Nach dem Vierzehnten Abschnitt wird folgender Fünf-
zehnter Abschnitt angefügt:

„Fünfzehnter Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz

Artikel 51
(1) § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handelsgesetz-

buchs in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung
sind erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein
nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr
anzuwenden. § 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Han-
delsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Fassung sind letztmals auf die Prüfung des Ab-
schlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001
endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) § 325a Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 340 l Abs. 2 Satz 3

und 4, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der am … [ein-
setzen: Tag nach der Verkündung des EuroBilG] gelten-
den Fassung sind erstmals auf die Offenlegung des Jah-
res- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und
Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterla-
gen für das am 31. Dezember 2000 oder später endende
Geschäftsjahr anzuwenden. § 325a Abs. 1 Satz 3 und 4,
§ 340 l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handelsgesetz-
buchs in der am … [einsetzen: Tag der Verkündung des

10. § 340 l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzurei-
chen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der
Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der
Hauptniederlassung auch in englischer Sprache
oder in einer von dem Register der Hauptnieder-
lassung beglaubigten Abschrift eingereicht wer-
den; von der Beglaubigung des Registers ist eine
beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache
einzureichen.“

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum

Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 898), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/7081

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
EuroBilG] geltenden Fassung sind letztmals auf die Of-
fenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des La-
geberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehö-
renden Unterlagen für das vor dem 31. Dezember 2000
endende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern die Offenle-
gung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lagebe-
richts und Konzernlageberichts sowie der dazugehören-
den Unterlagen eines Geschäftsjahres, das vor dem
31. Dezember 2000 endet, bisher nicht erfolgt ist und das
Unternehmen diesen Umstand nicht zu vertreten hat, kön-
nen auf die Offenlegung die Vorschriften des Satzes 1 an-
gewendet werden.“

Artikel 3
Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünf-
undzwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch
die Angabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundert-
fünfzig Millionen Deutsche Mark“ durch die
Angabe „130 Millionen Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „einhundertfünfund-

zwanzig Millionen Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „65 Millionen Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundertfünfzig
Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
„130 Millionen Euro“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 3 wird die Angabe „fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend
Euro“ ersetzt.

4. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die §§ 1 und 11 in der vom 1. Januar 2002 an gel-

tenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse sowie Lageberichte für das nach dem
31. Dezember 2001 endende Geschäftsjahr anzuwenden;
Absatz 1 gilt sinngemäß. Die §§ 1 und 11 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf
Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte für
ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Ge-
schäftsjahr anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 898),
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/7081 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 4
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-
nossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch
…, wird wie folgt geändert:

1. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht ferner, wenn
der Verband über keine wirksame Bescheinigung
über die Teilnahme an der nach § 63e Abs. 1 erfor-
derlichen Qualitätskontrolle verfügt, es sei denn, dass
eine Ausnahmegenehmigung nach § 63e Abs. 3 er-
teilt worden ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort

„Genossenschaft“ ein Komma und die Wörter
„im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag
des Verbandes,“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„im Falle des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nicht,
wenn der Antrag vom Verband gestellt wird.“

2. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „zwei Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „eine Million Euro“
ersetzt.

3. Nach § 63d werden folgende §§ 63e bis 63g eingefügt:
㤠63e

(1) Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im
Abstand von jeweils drei Jahren einer Qualitätskontrolle
nach Maßgabe der §§ 63f und 63g zu unterziehen.
(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob

die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt
und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten
werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfungen einschließ-
lich der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des
Verbandes bei Genossenschaften und die Prüfungen bei
den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche genannten Gesellschaften und
Unternehmen.
(3) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirt-

schaftsprüferkammer auf Antrag befristete Ausnahmen
von der Verpflichtung nach Absatz 1 genehmigen. Die
Ausnahmegenehmigung kann wiederholt erteilt werden.
Die Wirtschaftsprüferkammer kann vor ihrer Entschei-
dung eine Stellungnahme der nach § 63 für dieVerleihung
des Prüfungsrechts zuständigen Behörde einholen.

§ 63f
(1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsver-

bände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirt-
schaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Artikel 4
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-
nossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2000
(BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/7081

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-
ferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert
sind.
(2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirt-

schaftprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu
registrieren, wenn
1. ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren

zusteht;
2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein

besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für
Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschafts-
prüferordnung registriert ist;

3. der Prüfungsverband über eine wirksame Bescheini-
gung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle
verfügt.

Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchfüh-
rung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die
Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
(3) § 57a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist ent-

sprechend anzuwenden.
§ 63g

(1) Der Prüfungsverband muss Mitglied der Wirt-
schaftsprüferkammer nach Maßgabe des § 58 Abs. 2
Satz 2 derWirtschaftsprüferordnung sein. Er erteilt einem
Prüfer für Qualitätskontrolle den Auftrag zur Durchfüh-
rung der Qualitätskontrolle. § 57a Abs. 7 derWirtschafts-
prüferordnung über die Kündigung des Auftrags ist ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Abs. 5, 6

Satz 2 bis 5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und
§ 57f der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzu-
wenden. Soweit dies zur Durchführung der Qualitäts-
kontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwie-
genheit nach § 62 Abs. 1 eingeschränkt.
(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e

Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die nach § 63
für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Be-
hörde unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung
der Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 5 der Wirt-
schaftsprüferordnung versagt oder nach § 57eAbs. 2 Satz
3 und 5 oder Abs. 3 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung
widerrufen worden ist.“

4. In § 152 Abs. 2 wird die Angabe „zwanzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ er-
setzt.

5. Nach § 164 wird folgender § 165 angefügt:
㤠165

(1) § 62 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden
Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für
ein nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr
anzuwenden. § 62 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung des

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/7081 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001
endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) § 63e Abs.1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste

Qualitätskontrolle eines Prüfungsverbandes spätestens
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 durchgeführt
worden sein muss.
(3) Abweichend von § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kann bis

zumAblauf des 31. Dezember 2002 ein Prüfungsverband
auch dann registriert werden, wenn noch keine Qualitäts-
kontrolle durchgeführt wurde; die Registrierung ist in die-
sem Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.“

Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 57c Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 57a
Abs. 3“ die Wörter „sowie nach § 63f Abs. 2 des Geset-
zes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 35 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Zweiten Teil wird die Angabe „(weggefallen)
§ 41“ durch folgende Angabe ersetzt:

„Achter Abschnitt
Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirt-
schaftsprüferkammer § 41“

b) Im Vierten Teil wird nach der Angabe „Organe
§ 59“ die Angabe „Abteilungen des Vorstandes
§ 59a“ eingefügt.

2. Dem Zweiten Teil wird folgender Achter Abschnitt
angefügt:

„Achter Abschnitt
Verwaltungsgerichtliches Verfahren

§ 41
Unmittelbare Klage gegen Bescheide der

Wirtschaftsprüferkammer
Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der

Wirtschaftsprüferkammer, die auf Grund von Vor-
schriften des Dritten und Fünften Abschnitts des
Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes
erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung
in einem Vorverfahren.“

3. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in

Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen
Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Auf-
gaben können Abteilungen im Sinne des § 59a über-
tragen werden. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite
Alternative entscheidet der Vorstand über den Ein-
spruch (§ 63 Abs. 5 Satz 2).“

4. In § 57c Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 57a
Abs. 3“ die Wörter „sowie nach § 63f Abs. 2 des Geset-
zes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/7081

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
2. In § 57e Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-

lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„mindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen
Prüfungswesen erfahren und tätig sein.“

3. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 bis 6,“
durch die Angabe „Abs. 3 bis 8,“ ersetzt.

4. Nach § 136 wird der nachfolgende § 136a eingefügt:
㤠136a

Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a
Für die Mindestversicherungssumme sowie die ver-

tragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen ist § 323
Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vom 1. Januar
2002 an in der Fassung des Euro-Bilanzgesetzes vom …
(BGBl. I S. …) anzuwenden.“

5. In § 57e Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„mindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen
Prüfungswesen erfahren und tätig sein.“

6. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3 bis 6,“
durch die Angabe „Abs. 3 bis 8,“ ersetzt.

7. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
㤠59a

Abteilungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bil-

den, wenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkam-
mer es zulässt. Er überträgt den Abteilungen die Ge-
schäfte, die sie selbstständig führen.
(2) Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mit-

gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder der
Abteilungwählen aus ihrenReihen einenAbteilungs-
vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-

stand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder
fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und
bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
JedesMitglied des Vorstandes kannmehreren Abtei-
lungen angehören. Die Anordnungen können im
Laufe des Jahres nur geändertwerden,wenn dieswe-
genÜberlastung derAbteilung oder infolgeWechsels
oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder
der Abteilung erforderlich wird.
(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zu-

ständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vor-

stand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die
Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.“

8. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden je-
weils die Wörter „Sechsten und Siebenten“ durch
die Wörter „Sechsten, Siebenten und Achten“ er-
setzt.

9. § 131b wird wie folgt gefasst:
㤠131b

Bestellung
Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung

nach § 131a bestanden haben, finden der Dritte und
AchteAbschnitt des ZweitenTeils entsprechendeAn-
wendung.“

10. Nach § 136 wird der nachfolgende § 136a eingefügt:
㤠136a

Übergangsregelung für die §§ 54 und 54a
Für die Mindestversicherungssumme sowie die ver-

tragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen ist § 323
Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs vom 1. Januar
2002 an in der Fassung des Euro-Bilanzgesetzes vom …
(BGBl. I S. …) anzuwenden.“

Drucksache 14/7081 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Rechnungs-

legung von Versicherungsunternehmen
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versi-

cherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Gesetzes
vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesbahn

und der Bundespost“ durch die Wörter „ehemaligen
Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost“ ersetzt.

2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „; dazu gehören auch
die entsprechenden Postbankguthaben“ gestrichen.

3. In § 22 werden die Wörter „des Konkurses“ durch die
Wörter „der Insolvenz“ ersetzt.

4. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „im Konkurs“

durch die Wörter „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Krankenversicherungsunternehmen haben anzu-
geben:
a) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst ab-

geschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie
die Beiträge aus der Rückstellung für erfolgs-
abhängige Beitragsrückerstattung, jeweils
untergliedert nach folgenden Gruppen:
aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa) Einzelversicherungen;
bbb)Gruppenversicherungen;

bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert
nach:
aaa) laufenden Beiträgen;
bbb) Einmalbeiträgen;

cc) gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa) Krankheitskostenvollversicherun-

gen
bbb)Krankentagegeldversicherungen;
ccc) selbstständigen Krankenhaustage-

geldversicherungen;
ddd) sonstigen selbstständigen Teilversi-

cherungen;
eee) Pflegepflichtversicherungen;
fff) Beihilfeablöseversicherungen;
ggg) Restschuld-/Lohnfortzahlungsversi-

cherungen;
hhh)Auslandsreisekrankenversicherun-

gen;
dd) der in Doppelbuchstaben aa bis cc enthal-

tene Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Rechnungs-

legung von Versicherungsunternehmen
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-
rungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I
S. 3378), geändert durch Artikel 4 § 3 Abs. 2 des Gesetzes
vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geän-
dert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/7081

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
b) den Rückversicherungssaldo gemäß Num-

mer 2 Buchstabe b;
c) die Zahl der versicherten natürlichen Perso-

nen insgesamt, sowie aufgeteilt auf
aa) Krankheitskostenvollversicherungen;
bb) Krankentagegeldversicherungen;
cc) selbstständige Krankenhaustagegeldver-

sicherungen;
dd) sonstige selbstständige Teilversicherun-

gen;
ee) Pflegepflichtversicherungen;
ff) Beihilfeablöseversicherungen;

d) die Zerlegung der Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung und den Betrag nach § 12a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nach dem an-
liegenden Muster 6.

Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1
Buchstaben a und c müssen nicht aufgeführt wer-
den. Mehrfachzählungen bezüglich der Versiche-
rungsarten in Satz 1 Buchstabe c sind möglich.
Bei der Gesamtzahl der versicherten natürlichen
Personen ist jede Person, die in mindestens einer
der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c
Doppelbuchstaben aa bis ee erfasst wird, nur ein-
mal zu zählen.“

5. § 57 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern sie

Sterbegeldversicherungen, weitere Kapitalversiche-
rungen oder Zusatzversicherungen haben, auch nach
Muster 5,“

6. In § 61 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „15 Millionen
Deutsche Mark“ durch die Angabe „7,5 Millionen Euro“
und die Angabe „250 Millionen Deutsche Mark“ durch
die Angabe „125 Millionen Euro“ ersetzt.

7. Dem § 64 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Ab-

schnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der
vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals
auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für
das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäfts-
jahr anzuwenden. Die unter Berücksichtigung des bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Schwellenwertes im
Sinne des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu
§ 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden.“

8. Die Anlage zu § 29 wird wie folgt geändert:
a) in Abschnitt I Nr. 1 und in Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1

Satz 2 wird die Angabe „250 000 DM“ jeweils durch
die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.

b) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 1 wird die Angabe 㤠4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Verord-
nung über die Rechnungslegung von Versicherungs-
unternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungswesen (Interne VuReV)“ durch
die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 14/7081 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstat-
tung von Versicherungsunternehmen gegenüber
dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
sen (BerVersV)“ ersetzt.

c) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2, 3 und in Abschnitt III
Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Internen
VuReV“ jeweils durch die Angabe „BerVersV“ er-
setzt.

d) In Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird
die Angabe „Interne VuReV“ durch die Angabe
„BerVersV“ ersetzt.

9. Muster 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversiche-
rungen, weiteren Kapitalversicherungen und Zusatz-
versicherungen im Geschäftsjahr …“.

b) Die Tabelle A wird wie folgt gefasst:

10. Nach dem Muster 5 wird das aus der Anlage zu diesem
Gesetz ersichtliche Muster 6 angefügt.

Artikel 7
Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungs-

verordnung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungs-

verordnung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998

„A. Bewegung des Bestandes an Sterbegeldversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen
(ohne Zusatzversicherungen)

1) Gilt nur für Pensionskassen.
2) Können verschiedene Ereignisse die Zahlung von Versicherungssummen in unterschiedlicher Höhe auslösen, so ist die höchste Versiche-

rungssumme anzugeben.“

Sterbegeldversicherungen Weitere
Kapitalversicherungen1)

Anzahl der
Versicherungen

Versicherungs-
summe Euro

Anzahl der
Versicherungen

Versicherungs-
summe Euro2)

I. Bestand am Anfang des Geschäftsjahres .
II. Zugang während des Geschäftsjahres:

1. abgeschlossene Versicherungen . . . . . .
2. sonstiger Zugang . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. gesamter Zugang . . . . . . . . . . . . . . . . .

III. Abgang während des Geschäftsjahres:
1. Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Ablauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Storno . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. sonstiger Abgang . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. gesamter Abgang . . . . . . . . . . . . . . . . .

IV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres . . .
Davon:
1. beitragsfreie Versicherungen . . . . . . . .
2. in Rückdeckung gegeben . . . . . . . . . . .

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/7081

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 6 . Au s s c h u s s e s
(BGBl. I S. 3654), zuletzt geändert durch Artikel … Abs. …
des Gesetzes vom …, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ gestri-
chen.

2. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „3 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort geän-

derten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlä-
gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-
den.

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4, Arti-
kel 4 Nr. 1, 3 und 5, Artikel 5 und 6 Nr. 1 bis 5, 8 Buchsta-
ben b bis d, Nr. 9 und 10 sowie Artikel 7 Nr. 1 treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.

(Anlage zu Artikel 6 Nr. 10)
Muster 6

(BGBl. I S. 3654), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird
wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8
unv e r ä n d e r t

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 10, Artikel 2 und 3 Nr. 4,
Artikel 4 Nr. 1, 3 und 5, Artikel 5 Nr. 4 bis 6 und 10, Arti-
kel 6 Nr. 1 bis 5, 8 Buchstaben b bis d, Nr. 9 und 10 sowie
Artikel 7 Nr. 1 treten am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in
Kraft.

(Anlage zu Artikel 6 Nr. 10)
u n v e r ä n d e r t

Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Rückstellung für erfolgsabhän-
gige Beitragsrückerstattung

Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

Poolrelevante Rückstel-
lung für Beitragsrücker-
stattung aus der Pflege-
pflichtversicherung

Betrag nach § 12a Abs. 3
des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes

Sonstiges

1. Bilanzwerte
Vorjahr

2. Entnahme zur
Verrechnung

3. Entnahme zur
Barausschüttung

4. Zuführung
5. Bilanzwerte

Geschäftsjahr
6. Gesamter Betrag des Geschäftsjahres nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Drucksache 14/7081 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Bernhard Brinkmann (Hildesheim),
Dr. Susanne Tiemann, Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der
Drucksache 14/6456 in seiner 182. Sitzung am 5. Juli 2001
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
dem Rechtsausschuss und zur Mitberatung dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in seiner 62. Sitzung am 25. September 2001 bera-
ten und einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.

III. Beratung im federführenden Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 96. Sitzung
am 25. September 2001 beraten und einstimmig beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in der Fassung der
oben abgedruckten Zusammenstellung (Ausschussdruck-
sache 80) anzunehmen.
Die Fraktionen waren übereinstimmend der Auffassung,
dass es sich bei den vorliegenden Änderungen um zweck-
mäßige Regelungen handele.
Der Rechtsausschuss hat sich in seinen Beratungen des Ge-
setzentwurfs eines Euro-Bilanzgesetzes mit zwei weiteren
Änderungen des Handelsgesetzbuchs sowie verschiedenen
zusätzlichen Änderungen bzw. Ergänzungen der Wirt-
schaftsprüferordnung (WPO) befasst. Die weiteren Ände-
rungen des HGB beruhen auf Prüfbitten des Bundesrates
vom 22. Juni 2001, die weiteren Änderungen der WPO auf
Vorschlägen des insoweit federführenden Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie. Beide Änderungen
bedingen auch Folgeänderungen der Inkrafttretensregelung.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung
1. Allgemeines
Die vom Ausschuss beratenen Änderungen des Euro-Bi-
lanzgesetzes in der Fassung des Entwurfs der Bundesregie-
rung lassen sich in zwei Komplexe aufteilen.
Zum einen geht es um eine Erweiterung des § 325a und des
§ 340 l HGB. Damit soll Prüfbitten des Bundesrates Rech-
nung getragen werden. Infolgedessen werden Änderungen
mit dem Ziel vorgeschlagen, Zweigniederlassungen auslän-
discher Banken und Kapitalgesellschaften von bestimmten
Anforderungen bei der Offenlegung von Jahres- und Kon-
zernabschluss der Hauptniederlassung zu entlasten und zu-
gleich den Prüfungsaufwand der Registergerichte zu be-
grenzen.
Zum anderen geht es um verschiedene ergänzende Ände-
rungen bzw. Neuregelungen in der Wirtschaftsprüferord-
nung. Hier ist zunächst § 41 WPO betroffen, in dem sicher-
gestellt werden soll, dass vor der Erhebung einer Klage

gegen bestimmte statusbegründende bzw. entziehende Ver-
waltungsakte der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ein Wi-
derspruchsverfahren ausgeschlossen werden soll. Ferner
erhält § 57 einen neuen Absatz 5, durch den die Vorstands-
arbeit der WPK erleichtert werden soll. Schließlich soll
durch den neuen § 59a die Bildung von Abteilungen im
Vorstand der WPK gesetzlich zugelassen werden.
Der Prüfbitte des Bundesrates, die Abgrenzungsmerkmale
des Publizitätsgesetzes über das im Gesetzentwurf vorgese-
hene Maß hinaus zu erhöhen, soll nicht entsprochen wer-
den.
Auf die nachstehend folgenden Einzelbegründungen wird
ergänzend verwiesen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Regierungsentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss den Gesetzentwurf des Euro-Bilanzgesetzes unver-
ändert übernommen hat, wird auf die jeweilige Begründung
in der Drucksache 14/6456 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderungen des Handelsgesetzbuchs)
Zu Nummer 6 (§ 325a Abs. 1 Satz 3 bis 4 HGB)
Der Bundesrat hatte in einer Prüfbitte die Befürchtung ge-
äußert, durch die Beschränkung auf deutsch und englisch
als Offenlegungssprache könnte die Prüfungsarbeit der Re-
gistergerichte erschwert werden, und die Vorteile der bis-
herigen gesetzlichen Regelung hervorgehoben. Daher soll
nunmehr neben den beiden im Entwurf des Euro-Bilanzge-
setzes vorgesehenen Möglichkeiten zusätzlich noch die bis-
her im geltenden Recht enthaltene Option beibehalten wer-
den, derzufolge die Unterlagen auch in einer von dem
Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift –
also in der Originalsprache – eingereicht werden können.
Im Ergebnis können dann die Abschlüsse in Deutsch und
Englisch ohne Beglaubigungsvermerk eingereicht werden.
Zweigniederlassungen von Unternehmen aus anderen Län-
dern können daneben aber auch – entsprechend der bisheri-
gen Rechtslage – die Unterlagen in einer anderen Sprache
offen legen, dann aber mit Beglaubigungsvermerk. Mit die-
ser Regelung wird den Unternehmen die Offenlegung so
weit wie möglich erleichtert, die Belange der Registerge-
richte bleiben gleichzeitig gewahrt.

Zu Nummer 10 Buchstabe a
Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die in § 325a
Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB vorgenommene und vorstehend
dargestellte Erweiterung um eine dritte Option auch für die
Fälle des § 340 l Abs. 2 HGB übernommen. Auf die zu Arti-
kel 1 Nr. 6 gegebene Begründung wird insoweit verwiesen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/7081

Zu Artikel 5 (Änderungen der Wirtschaftsprüfer-
ordnung)

Zu Nummer 1 (neu)
Es handelt sich um die Aktualisierung der Inhaltsübersicht
der Wirtschaftsprüferordnung im Hinblick auf die WPO-
Änderungen in den Nummern 2 und 7.

Zu Nummer 2 (neu) (§ 41 WPO)
Die Übertragung der Befugnis zur Erteilung statusbegrün-
dender und entziehender Verwaltungsakte auf die Wirt-
schaftsprüferkammer hat zur Folge, dass sich die gesetzlich
vorgesehenen Rechtsbehelfe nunmehr gegen die Wirt-
schaftsprüferkammer als Entscheidungsbehörde richten. Es
handelt sich bei den Verwaltungsakten auf Grund der Vor-
schriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten
Teils sowie nach § 134a Abs. 1 und 2 (insbesondere Bestel-
lungs-, Anerkennungs- und Widerrufsentscheidungen) um
gebundene Entscheidungen, bei denen kein Ermessen aus-
geübt werden kann. Es handelt sich zudem um die Bewer-
tung reiner Rechtsfragen, die durch die Verwaltungsgerichte
uneingeschränkt nachprüfbar sind. Ein Widerspruchsverfah-
ren zur verwaltungsinternen Zweckmäßigkeitsüberprüfung
und Selbstkontrolle ist daher nicht erforderlich, zumal es
bisher hinsichtlich der von den obersten Landesbehörden
für Wirtschaft erlassenen Verwaltungsakte nach § 68 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht durchzuführen war.
Entsprechende Regelungen bestehen nach § 224a Abs. 5
Bundesrechtsanwaltsordnung und § 348 Abs. 5 Abgaben-
ordnung für den Rechtsschutz gegen vergleichbare Verwal-
tungsakte der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern.

Zu Nummer 3 (neu) (§ 57 Abs. 5 WPO)
Diese Regelung dient der Erleichterung der Vorstandsarbeit.
Durch die Möglichkeit der Delegation von Aufgaben auf
einzelne Vorstandsmitglieder und Abteilungen nach dem
Vorbild der § 76 Abs. 3, § 77a Steuerberatungsgesetz und
des § 73 Abs. 3, § 77 Bundesrechtsanwaltsordnung kann der
Gesamtvorstand von Arbeit entlastet werden und sich auf
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Es
wird differenziert zwischen Aufgaben, die der Vorstand auf
einzelne Mitglieder übertragen kann und solchen, die auf
gebildete Abteilungen delegiert werden können. Einzelnen
Vorstandsmitgliedern sollen nur Aufgaben aus dem Bereich
der Beratung und Belehrung von Mitgliedern sowie der Ver-
mittlung bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander

oder mit ihren Auftraggebern übertragen werden können.
Die anderen Aufgaben kann der Vorstand durch von ihm zu
bildende Abteilungen im Sinne des § 59a wahrnehmen.
Satz 2 behält als Ausnahme hierzu dem Gesamtvorstand im
Bereich der Berufsaufsicht die Entscheidung über Einsprü-
che gegen Rügebescheide, die von einer Abteilung erlassen
werden können, vor. Diese Regelung trägt dem Gedanken
der Selbstkontrolle der Wirtschaftsprüferkammer im Be-
rufsaufsichtsverfahren sowie dem Rechtsschutz der Betrof-
fenen Rechnung.

Zu Nummer 4 bis 6 (neu)
Durch die Einfügung der neuen Nummern 1 bis 3 werden
die bisherigen Nummern 1 bis 3 zu den Nummern 4 bis 6.

Zu Nummer 7 (neu) (§ 59a WPO)
Die Vorschrift regelt im Einzelnen die Bildung von Abtei-
lungen durch den Vorstand und ihre Befugnisse entspre-
chend dem § 77a Steuerberatungsgesetz und § 77 Bundes-
rechtsanwaltsordnung. Damit kann in den Abteilungen
Spezialwissen für besondere Bereiche (z. B. Berufsaufsicht)
gebildet werden. Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer
Zuständigkeit die Befugnisse des Vorstandes; dem Vorstand
verbleibt jedoch nach Absatz 5 ein Selbsteintrittsrecht.

Zu den Nummern 8 und 9 (neu)(§ 130 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1, § 131b
WPO)

Mit der Ergänzung der Verweisung auf den Achten Ab-
schnitt des Zweiten Teils in den Vorschriften des § 130
Abs. 1 und 2 sowie des § 131b wird klargestellt, dass gegen
Entscheidungen in Bestellungs-, Anerkennungs- und Wider-
rufssachen, die vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsge-
sellschaften betreffen, der Verwaltungsrechtsweg ohne vor-
herige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eröffnet
ist.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Die Ergänzung nach der Angabe „Artikel 5“ um die Angabe
„Nr. 4 bis 6 und 10, Artikel“ soll sicherstellen, dass die im
Regierungsentwurf des Euro-Bilanzgesetzes vorgesehenen
WPO-Änderungen in den §§ 57c, 57e und 57h sowie der
neue § 136a weiterhin am Tage nach der Verkündung in
Kraft treten. Die übrigen neu eingefügten Änderungen der
WPO treten gemäß Satz 2 am 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin, den 9. Oktober 2001
Bernhard Brinkmann (Hildesheim)
Berichterstatter

Dr. Susanne Tiemann
Berichterstatterin

Rainer Funke
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

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