BT-Drucksache 14/6849

Altschuldenbefreiung für abzureißende bzw. rückzubauende Wohnungen

Vom 30. August 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6849

14. Wahlperiode

30. 08. 2001

Antrag

der Abgeordneten Christine Ostrowski, Maritta Böttcher, Dr. Ruth Fuchs,
Dr. Klaus Grehn, Gerhard Jüttemann, Dr. Barbara Höll, Rolf Kutzmutz,
Dr. Christa Luft, Kersten Naumann, Rosel Neuhäuser, Dr. Uwe-Jens Rössel,
Roland Claus und der Fraktion der PDS

Altschuldenbefreiung für abzureißende bzw. rückzubauende Wohnungen

Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, umgehend geeignete
Maßnahmen zu treffen, um jene Wohnungsunternehmen, die nicht unter die
Kriterien der Altschuldenhilfeverordnung nach § 6a des Altschuldenhilfegeset-
zes fallen, von den Altschulden auf abgerissene und abzureißende sowie rück-
gebaute und rückzubauende Wohnungen zu befreien.

Berlin, den 29. August 2001

Christine Ostrowski
Maritta Böttcher
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Klaus Grehn
Gerhard Jüttemann
Dr. Barbara Höll
Rolf Kutzmutz
Dr. Christa Luft
Kersten Naumann
Rosel Neuhäuser
Dr. Uwe-Jens Rössel
Roland Claus und Fraktion

Begründung

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die Vorschläge zur Lösung des Wohnungs-
leerstandsproblems Ost unterbreitet hat, hat die Problematik der Altschulden
ausgespart. Zumindest für abgerissene, abzureißende, rückgebaute und rückzu-
bauende Wohnungen ist aber die Geschäftsgrundlage für die Altschulden ent-
fallen bzw. entfällt. Daher ist umgehend dafür Sorge zu tragen, dass auch die
Wohnungsunternehmen, die nicht unter die Kriterien der Altschuldenhilfever-
ordnung (§ 6a Altschuldenhilfegesetz) fallen, d. h. deren Leerstand u. U. unter
15 Prozent liegt, die aber trotzdem – entsprechend einem abgestimmten Stadt-
entwicklungskonzept – Wohnungen abreißen müssen, von der Altschuldenbe-
lastung dieser Wohnungen befreit werden.

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