BT-Drucksache 14/6633

Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau für kleine und mittelständische Betriebe

Vom 3. Juli 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6633

14. Wahlperiode

03. 07. 2001

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Gerda Hasselfeldt, Bartholomäus Kalb, Heinz Seiffert, Norbert
Barthle, Otto Bernhardt, Leo Dautzenberg, Dr. Hansjürgen Doss, Jochen-Konrad
Fromme, Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach), Siegfried Helias, Hans
Michelbach, Peter Rauen, Hans-Peter Repnik, Anita Schäfer, Heinz Schemken,
Norbert Schindler, Diethard Schütze (Berlin), Wolfgang Schulhoff, Gerhard Schulz,
Margarete Späte, Klaus-Peter Willsch, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau für kleine und mittelständische
Betriebe

A. Problem

Die steuerliche Buchführungspflicht des § 141 Abgabenordnung stellt für kleine
und mittelgroße Betriebe, insbesondere Landwirte, einen großen Verwaltungs-
aufwand dar. Viele dieser Betriebe sind mit der Buchführungspflicht und den
immer komplizierteren Regeln des Steuerrechts schlichtweg überfordert. Dieser
Bürokratieaufwand ist in vielen Fällen nicht gerechtfertigt. Für die Ermittlung
des steuerlichen Gewinns ist die doppelte Buchführung nicht zwingend geboten.
Das Steuerrecht sieht auch andere Möglichkeiten wie z. B. die Einnahmen-
Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung vor.

B. Lösung

Um den Unternehmern den Freiraum zurückzugeben, sich auf ihr Kerngeschäft
zu konzentrieren, sollten die Grenzen der steuerlichen Buchführungspflicht an-
gehoben werden. Dies würde für Betriebe weniger Bürokratie und damit mehr
Freiraum für wirtschaftliches Wachstum bedeuten.

Die Anhebung der Umsatzgrenze auf 400 000 Euro und der Gewinngrenze auf
40 000 Euro wird viele kleine und mittelgroße Betriebe von der Buchführungs-
pflicht befreien. Der Wirtschaftsstandort Deutschland wird damit aufgewertet.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Steuermindereinnahmen in geringem Umfang.

E. Sonstige Kosten

Keine
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau für kleine und mittelständische
Betriebe

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zur Umrechnung und
Glättung steuerlicher Euro-Beträge

(Steuer-Euroglättungsgesetz)

Artikel 23 des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung
steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz)
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790 ff.) wird wie
folgt geändert:

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „260 000 Euro“ durch
die Angabe „400 000 Euro“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „20 500 Euro“ durch
die Angabe „30 000 Euro“ ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe „25 000 Euro“ jeweils
durch die Angabe „40 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 3. Juli 2001

Gerda Hasselfeldt
Bartholomäus Kalb
Heinz Seiffert
Norbert Barthle
Otto Bernhardt
Leo Dautzenberg
Dr. Hansjürgen Doss
Jochen-Konrad Fromme
Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach)
Siegfried Helias
Hans Michelbach
Peter Rauen
Hans-Peter Repnik
Anita Schäfer
Heinz Schemken
Norbert Schindler
Diethard Schütze (Berlin)
Wolfgang Schulhoff
Gerhard Schulz
Margarete Späte
Klaus-Peter Willsch
Elke Wülfing
Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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Begründung

Betriebe unterliegen entweder nach Handelsrecht oder nach
Steuerrecht der gesetzlichen Buchführungspflicht. Soweit
die Buchführungspflicht nach Handelsrecht nicht greift,
sieht das Steuerrecht ab einer bestimmten Betriebsgröße die
Buchführungspflicht vor. Das Steuerrecht knüpft dabei an
bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen an.

In § 141 Abgabenordnung ist festgelegt, ab welchen Gren-
zen Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende zur
Buchführung für steuerliche Zwecke verpflichtet sind. Nach
derzeit geltendem Recht ist für Gewerbetreibende ein
Umsatz von 500 000 DM oder ein Gewinn von 48 000 DM
pro Jahr ausschlaggebend. Bei Land- und Forstwirten muss
der Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen
mehr als 40 000 DM betragen.

Mit dem Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember
2000 wurden zwar ab 1. Januar 2002 die vorgenannten Be-
träge auf Euro umgestellt und geringfügig erhöht, dies
reicht jedoch nicht aus. Diese Erleichterungen werden nur
sehr wenige Betriebe von der Buchführungspflicht befreien.
Die Anhebung der Umsatzgrenze auf 400 000 Euro und der
Gewinngrenze auf 40 000 Euro würde für viele kleine und
mittelgroße Betriebe, insbesondere Landwirte, und damit
dem Mittelstand insgesamt weniger Bürokratieaufwand be-
deuten.

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