BT-Drucksache 14/654

zu dem GE - Drs. 14/343 (BReg) - Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen

Vom 24. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/654 vom 24.03.1999

Beschlußempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung 14/343 zum Internationalen Privatrecht für
außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen =

24.03.1999 - 654

14/654

Beschlußempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
- Drucksache 14/343 -
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht für
außervertragliche
Schuldverhältnisse und für Sachen

A. Problem
Das Internationale Privatrecht ist im Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nur lückenhaft geregelt.
Kollisionsnormen zur ungerechtfertigten Bereicherung fehlen mit
Ausnahme einer versteckten Vorschrift zur Rückabwicklung nichtiger
Verträge. Sachenrechtliche Regelungen gibt es nur für Sonderbereiche.
Auch das internationale Deliktsrecht ist nur ansatzweise und nicht mehr
zeitgemäß geregelt. Die zunehmende internationale Verflechtung
erfordert eine umfassende gesetzliche Regelung dieses Rechtsgebietes.
B. Lösung
Der vom Rechtsausschuß beschlossene Gesetzentwurf legt einen
Kernbestand internationalprivatrechtlicher Grundsätze fest. Er enthält
kollisionsrechtliche Regelungen zum Bereicherungsrecht, zur
Geschäftsführung ohne Auftrag, zum Delikts- und Sachenrecht:
Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts sollen
danach dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden
ist, unterliegen. Im Bereicherungsrecht sieht der Entwurf
unterschiedliche Anknüpfungsregeln für die Leistungs- und die
Eingriffskondiktion sowie sonstige Ansprüche vor. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung sollen grundsätzlich dem Recht am Tatort
unterliegen. Im internationalen Sachenrecht soll es in erster Linie auf
das Recht des Staates ankommen, in dem sich die Sache befindet.
Sonderanknüpfungen und Ausweichklauseln sollen dafür sorgen, daß auch
besondere Sachverhalte zufriedenstellend zu lösen sind. Die
vorgesehenen Bestimmungen schaffen Rechtsklarheit und geben einen
Rahmen für die Fortführung der Rechtsprechung auf gesicherter
Grundlage.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Ausdifferenziertes Anknüfungssystem mit Detailregelungen.
D. Kosten
Keine

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf - Drucksache 14/343 - mit folgenden Maßgaben, im
übrigen unverändert, anzunehmen:
1. In Artikel 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche) werden in Artikel 40 Abs. 3 Nr. 1 die Wörter "zum Ersatz
des Schadens" durch die Wörter "zur angemessenen Entschädigung des
Verletzten" ersetzt.
2. Artikel 6 wird wie folgt gefaßt:
"Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1999 in Kraft."
Bonn, den 24. März 1999
Der Rechtsausschuß
Dr. Rupert Scholz Christine Lambrecht Dr. Susanne Tiemann Rainer Funke
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatterin Berichterstatter

Bericht der Abgeordneten Christine Lambrecht, Dr. Susanne Tiemann
und Rainer Funke

I. Zum Beratungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf der Drucksache 14/343
in seiner 21. Sitzung vom 24. Februar 1999 in erster Lesung beraten und
zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuß überwiesen.
Der Rechtsausschuß hat die Vorlage in seiner 13. Sitzung vom 24. März
1999 beraten und einstimmig beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
in der vom Ausschuß beschlossenen Fassung anzunehmen.
II. Zur Begründung der Beschlußempfehlung
1. Allgemeines
Vertreter aller Fraktionen im Rechtsausschuß vertraten die Auffassung,
daß die im Gesetzentwurf vorgesehenen kollisionsrechtlichen Regelungen
erforderlich seien, um die bisher bestehenden Lücken im Internationalen
Privatrecht zu schließen.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Im folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuß beschlossenen
Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs
erläutert. Soweit der Ausschuß den Gesetzentwurf unverändert angenommen
hat, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 14/343, S. 6
ff. verwiesen.
Zu Artikel 40 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB
Die Änderung geht auf eine Prüfbitte des Bundesrates zurück. Auf die
Gegenäußerung der Bundesregierung in der Drucksache 14/343, S. 22
(Nummer 4) wird verwiesen.
Zu Artikel 6
Die Vorschrift setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
fest.
Bonn, den 24. März 1999
Christine Lambrecht Dr. Susanne Tiemann Rainer Funke
Berichterstatterin Berichterstatterin Berichterstatter

24.03.1999 nnnn

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