BT-Drucksache 14/653

zu dem GE - Drs. 14/539 (SPD, CDU/CSU, B90, FDP) - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien

Vom 24. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/653 vom 24.03.1999

Beschlußempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf 14/539 zur
Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien =

24.03.1999 - 653

14/653

Beschlußempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuß)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P.
- Drucksache 14/539 -
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über
parlamentarische Gremien

A. Problem
Die Parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des
Bundes wird zur Zeit durch die Parlamentarische Kontrollkommission, das
Vertrauensgremium nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung und das G10-
Gremium wahrgenommen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß der
Deutsche Bundestag seinem Kontrollauftrag besser gerecht werden kann,
wenn die Parlamentarische Kontrollkommission und das G10-Gremium in
einem Kontrollorgan unter der neuen Bezeichnung Parlamentarisches
Kontrollgremium zusammengefaßt werden.
Eine effektivere Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des
Bundes läßt auch angezeigt sein, daß das neue Parlamentarische
Kontrollgremium erweiterte Kontrollmöglichkeiten erhält, indem ihm die
Bundesregierung Einsicht in Akten und Dateien der Dienste gibt sowie
die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste gestattet und Besuche bei den
Diensten ermöglicht.
B. Lösung
1. Ergänzung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes um
- die Übertragung der Aufgaben des G10-Gremiums auf das
Parlamentarische Kontrollgremium. Die Zusammenarbeit des
Parlamentarischen Kontrollgremiums mit dem Vertrauensgremium nach § 10a
der Bundeshaushaltsordnung soll dadurch intensiviert werden, daß die
Vorsitzenden und ihre Stellvertreter wechselseitig an den Sitzungen
beider Gremien mitberatend teilnehmen können. Für die Beratung der
Wirtschaftspläne der Dienste ist eine wechselseitige Teilnahme aller
Mitglieder vorgesehen,

- eine Regelung, wonach die Bundesregierung dem Parlamentarischen
Kontrollgremium unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in Akten und
Dateien der Dienste gibt, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste
gestattet und Besuche bei den Diensten ermöglicht,
- die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der
Erfüllung der Kontrollaufgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
2. Änderung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, indem das G10-
Gremium durch das Parlamentarische Kontrollgremium ersetzt wird.
3. Änderung des § 10a der Bundeshaushaltsordnung, indem Absatz 2 um
die mitberatende Teilnahme des Vorsitzenden des Parlamentarischen
Kontrollgremiums, seines Stellvertreters und eines beauftragten
Mitgliedes an den Sitzungen des Vertrauensgremiums und die mitberatende
Teilnahme der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums an den
Beratungen der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste ergänzt wird. In
Absatz 3 wird das Parlamentarische Kontrollgremium als Empfänger der
Prüfungsberichte des Bundesrechnungshofes zu den Wirtschaftsplänen der
Dienste aufgenommen.
4. Hinzu kommen Folgeänderungen im Bundesverfassungsschutzgesetz (§§
8, 9 und 17), Bundesgrenzschutzgesetz (§ 10 Abs. 3) und Stasi-
Unterlagen-Gesetz (§ 25 Abs. 4).
Die ohnehin erforderliche Änderung der Bundeshaushaltsordnung wird
genutzt, um den Hinweis auf die Dienststelle Marienthal in § 10a der
Bundeshaushaltsordnung zu streichen, nachdem der Ausweichsitz der
Verfassungsorgane des Bundes in Marienthal im Einvernehmen aller
Verfassungsorgane aufgegeben wurde und die Liegenschaften in das
allgemeine Grundvermögen des Bundes überführt wurden.
Große Mehrheit im Ausschuß
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/539 anzunehmen.
Bonn, den 24. März 1999
Der Innenausschuß
Dr. Willfried Penner Dieter Wiefelspütz Erwin Marschewski Cem
Özdemir
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig Ulla Jelpke
Berichterstatter Berichterstatterin

Bericht der Abgeordneten Dieter Wiefelspütz, Erwin Marschewski, Cem
Özdemir, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig und Ulla Jelpke

1. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen wurde
in der 28. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. März 1999 an den
Innenausschuß federführend sowie an den Ausschuß für Wahlprüfung,
Immunität und Geschäftsordnung, den Rechtsausschuß und den
Haushaltsausschuß zur Mitberatung überwiesen.
2. a) Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung hat in seiner 10. Sitzung in
Geschäftsordnungsangelegenheiten am 24. März 1999 den Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/539 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der
Fraktion der PDS die folgende mitberatende Stellungnahme beschlossen:
Gegen den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/539 werden aus
parlamentsrechtlichen Gründen Bedenken nicht geltend gemacht.
b) Der Rechtsausschuß hat in seiner Sitzung am 24. März 1999
einstimmig bei Enthaltung seitens der Fraktion der PDS Zustimmung zu
dem Gesetzentwurf empfohlen.
c) Der Haushaltsausschuß hat in seiner Sitzung am 18. März 1999 den
Gesetzentwurf beraten und mehrheitlich mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen sowie den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
der F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS empfohlen, die in
Artikel 1
(Änderung der Bundeshaushaltsordnung - BHO) unter den Nummern 1 und 2
vorgesehenen Änderungen abzulehnen. Er hat dieses Votum wie folgt
begründet:
In dem Gesetzentwurf ist u.a. beabsichtigt, die Zusammenarbeit des neu
zu schaffenden "Parlamentarischen Kontrollgremiums" (PKGr) mit dem
Vertrauensgremium dadurch zu intensivieren, daß die Vorsitzenden, ihre
Stellvertreter oder ein beauftragtes Mitglied wechselseitig an den
Sitzungen beider Gremien teilnehmen können. Für die Beratungen der
Wirtschaftspläne der Dienste sieht der Entwurf eine wechselseitige
Teilnahme aller Mitglieder vor.
Die Konsequenz dieser geplanten Neuregelung
wäre, daß die Wirtschaftsplanberatungen nicht wie bisher in beiden
Gremien getrennt, sondern gremienübergreifend in "großer Runde"
durchgeführt würden. Dies hätte zur Folge, daß "mitberatende" sowie
"federführende" Ausschuß-(Gremien-)Mitglieder die Wirtschaftspläne
berieten - ein völliges Novum im Procedere der Haushaltsberatungen.
Darüber hinaus würde diese Regelung eine Reihe von Verfahrensfragen
(z.B. bezüglich eines Antrags- oder sogar Stimmrechts) aufwerfen. Nicht
zuletzt aus diesem Grund wird der jährliche Bundeshaushalt nach § 95
GO-BT nur an den Haushaltsausschuß überwiesen; obliegt doch diesem die
Verantwortung für den Gesamthaushalt sowie die Zusammenführung aller
Partikularinteressen der Verfassungsorgane und Ressorts.
Der Haushaltsausschuß hält es daher für nicht akzeptabel, daß
Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums, die lediglich
Einblick in die Wirtschaftspläne der Dienste haben und somit nur einen
Teilausschnitt des Gesamthaushaltes überblicken, in die
Entscheidungsfindung des Vertrauensgremiums und damit in die des
Haushaltsausschusses eingreifen können.
3. Der Innenausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 24.
März 1999 abschließend beraten
und ihm mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS zugestimmt.
Der Ausschuß hat mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und
F.D.P. gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Enthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Entschließungsantrag der Fraktion
der PDS vom 23. März 1999 abgelehnt. Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über
parlamentarische Gremien wird festgeschrieben, daß alle Fraktionen des
Deutschen Bundestages Mitglieder in das Parlamentarische
Kontrollgremium entsenden.
Begründung
Die bisherigen Erfahrungen des Deutschen Bundestages zeigen nicht nur,
daß der Deutsche Bundestag seinem Kontrollauftrag besser gerecht werden
kann, wenn die Kontrollaufgaben stärker gebündelt werden, sondern wenn
auch alle Fraktionen des Deutschen Bundestages in diesem Gremium
vertreten sind. Dies trifft vor allem auch auf die Fraktionen zu, die
nicht der Regierungskoalition, sondern der parlamentarischen Opposition
angehören. Versuche, die parlamentarische Opposition aus den
Kontrollorganen herauszuhalten, sind zutiefst undemokratisch und
verfassungswidrig.
4. Der Ausschuß hat dem Gesetzentwurf zugestimmt, weil er die
parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit
intensiviert und die Information insoweit verbessert. Dazu trägt auch
bei, daß dem Parlamentarischen Kontrollgremium ein entsprechender
Unterbau beigegeben wird. Auf die Begründung zu dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 14/539 wird hingewiesen.
Der Ausschuß ist dem Votum des Haushaltsausschusses, der einer
wechselnden Verzahnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit dem
Vertrauensgremium nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung ablehnend
gegenübersteht, nicht gefolgt. Er betont, daß der Haushaltsausschuß
insoweit keinen Grund zu Mißtrauen haben soll.
Den Entschließungsantrag der Fraktion der PDS hat der Ausschuß
abgelehnt. Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden in der 14.
Legislaturperiode neun Mitglieder angehören, eine Zahl, die als
eigentlich schon sehr groß bezeichnet wird. Bei neun Mitgliedern ist
die Fraktion der PDS in diesem Gremium nicht vertreten. Der Ausschuß
stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts.

Bonn, den 24. März 1999
Dieter Wiefelspütz Erwin Marscheswki Cem Özdemir Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatter
Ulla Jelpke
Berichterstatterin

24.03.1999 nnnn

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.