BT-Drucksache 14/635

zu dem GE - Drs. 14/401 (SPD, CDU/CSU, B90) - Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Vom 23. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/635 vom 23.03.1999

Beschlußempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf 14/401 über die
allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum
Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland =

23.03.1999 - 635

14/635

Beschlußempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuß)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 14/401 -
Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative
Wahlstatistik
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten
des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

A. Problem
Aufgrund der Gesetze zur Aussetzung der Vorschriften über die
repräsentative Wahlstatistik vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2734)
und vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2430) ist diese Erhebung bei den
Bundestagswahlen 1994 und 1998 nicht durchgeführt worden. Da die
genannten Gesetze die repräsentative Wahlstatistik nicht generell
aufgehoben, sondern sie nur für die jeweilige Wahl ausgesetzt haben,
müßte sie künftig bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland wieder stattfinden. Der Entwurf sieht die weitere
Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik bei Bundestags- und
Europawahlen mit erweiterten Verfahrensregelungen zum Schutz des Wahl-
und Statistikgeheimnisses vor.
B. Lösung
Neuregelung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik bei
der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.
Mehrheit im Ausschuß
C. Alternativen
a) Fortführung der repräsentativen Wahlstatistik auf der geltenden
Gesetzesgrundlage,
b) Abschaffung der repäsentativen Wahlstatistik.

D. Kosten
Durch die Neuregelung der Vorschriften über die repräsentative
Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik
Deutschland sind keine Mehrausgaben zu erwarten. Die darin vorgesehenen
Maßnahmen wurden grundsätzlich in der Praxis bislang bereits beachtet.

Beschlußempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/401 mit der folgenden Maßgabe
anzunehmen:
,1. In Artikel 1 § 3 Satz 4 wird das Wort "Wähler" durch das Wort
"Wahlberechtigte" ersetzt.
2. Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "mit selbständigem Zählwerk"
gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter
"und Technologie" eingefügt.
3. In Artikel 3 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.';
2. folgender Entschließung zuzustimmen:
"Der Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine und die
repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und
bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland sieht - entsprechend der bisherigen Praxis -
keine Verpflichtung zur Einbeziehung der Briefwähler in die
repräsentative Wahlstatistik vor. Aufgrund der tendenziell ansteigenden
Zahl dieser Wählergruppe erscheint deren künftige Berücksichtigung zur
Sicherung genauer statistischer Ergebnisse geboten.
Hierfür sind mehrere Modelle denkbar, die jedoch im Hinblick auf
die Sicherung des Wahlgeheimnisses und ihre Praktikabilität einer
eingehenden Prüfung bedürfen. In Anbetracht der Zeitknappheit bis zur
Europawahl am 13. Juni 1999 kann diese Prüfung nicht mehr mit der
erforderlichen Sorgfalt durchgeführt und mit einer befriedigenden
Lösung abgeschlossen werden, welche dann auch noch von den für die
Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen umgesetzt werden müßte.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, mit dem Ziel einer
Einbeziehung der Briefwahlstimmen in die repräsentative Wahlstatistik
zu prüfen, welche Verfahrensmodelle hierbei den Schutz des
Wahlgeheimnisses gewährleisten und zudem praktikabel sind. Sie
erstattet dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages über das Ergebnis
so rechtzeitig Bericht, daß noch vor der nächsten regulären Wahl auf
Bundesebene nach der Europawahl 1999 darüber entschieden und ein ggf.
erforderliches Änderungsgesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden
kann."
Bonn, den 18. März 1999
Der Innenausschuß
Dr. Willfried Penner Barbara Wittig Wolfgang Bosbach Cem Özdemir
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter
Dr. Max Stadler Petra Pau
Berichterstatter Berichterstatter



Bericht der Abgeordneten Barbara Wittig, Wolfgang Bosbach, Cem Özdemir,
Dr. Max Stadler und Petra Pau
I. Zum Verfahren
1. Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/401 wurde
in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Februar 1999 an den
Innenausschuß zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuß für
Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur Mitberatung überwiesen.
2. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat
in seiner Sitzung am 4. März 1999 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
F.D.P. und PDS die folgende mitberatende Stellungnahme beschlossen:
Der 1. Ausschuß begrüßt die Fortführung der allgemeinen und der
repräsentativen Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und
bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland.
Die vorgeschlagenen Regelungen tragen den Bedenken Rechnung, die
in bisherigen Wahlprüfungsverfahren vorgetragen worden sind.
3. Der Innenausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 17.
März 1999 abschließend beraten und ihm mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen
der F.D.P. und PDS in der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die aus der Beschlußempfehlung
ersichtlich ist, zugestimmt.
Der Innenausschuß hat weiter mit dem gleichen Stimmverhältnis der
ebenfalls aus der Beschlußempfehlung ersichtlichen Entschließung
zugestimmt.
II. Zur Begründung
1. Seitens der Initiatoren des Gesetzentwurfs wird in den Beratungen
unter Hinweis auf die Begründung in Drucksache 14/401 noch einmal
darauf hingewiesen, daß es zur repräsentativen Wahlstatistik keine
Alternativen gibt und die Demoskopie die so gewonnenen

Daten braucht. Insoweit besteht Einvernehmen im Ausschuß, denn auch die
Fraktion der F.D.P., die den Gesetzentwurf abgelehnt hat, räumt ein,
daß durch die repräsentative Wahlstatistik wertvolle Erkenntnisse
gewonnen werden.
Die den Gesetzentwurf tragenden Fraktionen haben weiter
ausgeführt, daß gegen das Wahlgeheimnis in der Vergangenheit in keinem
Fall verstoßen worden ist und die Möglichkeiten für eine Enttarnung des
einzelnen Wählers unter Null liegen. Sie haben zudem auf die strengen
datenschutzrechtlichen Sicherungen hingewiesen.
Mit der Entschließung will man die Absicht deutlich machen, auch
die Briefwähler in die repräsentative Wahlstatistik einzubeziehen.
Die Fraktionen der F.D.P. und PDS haben die repräsentative
Wahlstatistik abgelehnt. Sie haben betont, daß es bei der Wahl um die
Ausübung eines Grundrechts geht. Nach ihrer Meinung wird die Ausübung
bei der repräsentativen Wahlstatistik davon abhängig gemacht, daß sich
der Wähler auch an der statistischen Erfassung beteiligt. Seitens
dieser Fraktionen wurde zusätzlich beklagt, daß jetzt auch noch die
Briefwähler an dieser statistischen Erfassung beteiligt werden sollen.
2. Die Änderungen zu dem eingebrachten Gesetzentwurf haben folgende
Gründe:
Die Änderung in Artikel 1 § 3 Satz 4, wo das Wort "Wähler" durch
"Wahlberechtigte" ersetzt wird, trägt der Tatsache Rechnung, daß der
Hinweis auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik in einem
bestimmten Wahlbezirk vor der Stimmabgabe zu geben ist. Er erfolgt
damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch an den Wahlberechtigten und
nicht an den Wähler.
Die Änderung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - dient der
Anpassung des Gesetzestextes an die aktuelle Ressortbezeichnung gemäß
dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998.
Bei der Änderung in Artikel 3 Nr. 2 handelt es sich um eine
redaktionelle Änderung.
Bonn, den 18. März 1999
Barbara Wittig Wolfgang Bosbach Cem Özdemir Dr. Max Stadler
Petra Pau
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatter Berichterstatterin

23.03.1999 nnnn

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