BT-Drucksache 14/6089

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/5640, 14/6063- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG)

Vom 17. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6089

14. Wahlperiode

17. 05. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Monika Balt, Petra Bläss, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Klaus Grehn,
Gerhard Jüttemann, Dr. Heidi Knake-Werner, Heidemarie Lüth, Pia Maier, Rosel
Neuhäuser, Dr. Ilja Seifert, Roland Claus und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5640, 14/6063 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 – Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes –
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Es wird ein Buchstabe c mit folgendem Wortlaut eingefügt:

,c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministe-
riums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, in denen eine Beschäf-
tigung oder Tätigkeit ausgeübt und ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
über dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 bezogen wurde, ist den Pflichtbeitrags-
zeiten als Verdienst dieser Betrag zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag
übersteigenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu Grunde zu legen,
höchstens jedoch der berücksichtigungsfähige Verdienst nach § 6 Abs. 1.“‘

Berlin, den 14. Mai 2001

Monika Balt
Petra Bläss
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Klaus Grehn
Gerhard Jüttemann
Dr. Heidi Knake-Werner
Heidemarie Lüth
Pia Maier
Rosel Neuhäuser
Dr. Ilja Seifert
Roland Claus und Fraktion
Drucksache

14/

6089

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

Das BVerfG hat das verfassungsrechtliche Minimum für ehemalige Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter des MfS/AfNS auf 1,0 Entgeltpunkte festgesetzt und zu-
gleich betont, dass der Gesetzgeber frei ist eine günstigere Regelung zu treffen.
Eine generelle Kürzung des Entgelts für alle ehemaligen Mitarbeiter des MfS/
AfNS auf das Durchschnittsgehalt wäre erneut eine pauschale Regelung, die
den tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf differenzierte Gehaltshöhe und
Qualifikation nicht gerecht wird: Die vorgeschlagene Neufassung hätte demge-
genüber zur Folge, dass die Hälfte des das Durchschnittsgehalt übersteigenden
Entgelts nicht rentenwirksam würde. Damit würden überhöhte Entgelte in aus-
reichendem Maße ausgegliedert.

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