BT-Drucksache 14/6087

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -14/5640, 14/6063- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG)

Vom 17. Mai 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

6087

14. Wahlperiode

17. 05. 2001

Änderungsantrag

der Abgeordneten Monika Balt, Petra Bläss, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Klaus Grehn,
Gerhard Jüttemann, Dr. Heidi Knake-Werner, Heidemarie Lüth, Pia Maier, Rosel
Neuhäuser, Dr. Ilja Seifert, Roland Claus und der Fraktion der PDS

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 14/5640, 14/6063 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 – Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes –
Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt ab
dem 1. Januar 1992 mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost). Hierfür
werden aus dem nach Satz 1 und 2 für den Monat Juli 1990 nach den Vorschrif-
ten des Beitrittsgebiets ermittelten Betrag persönliche Entgeltpunkte errechnet,
indem dieser Betrag durch den aktuellen Rentenwert (Ost) und den für die
Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch maßgebenden Rentenartfak-
tor geteilt wird. Unterschreitet der Monatsbetrag des angepassten Betrags den
Monatsbetrag der nach Satz 1 und 2 festgestellten Leistung, wird dieser so
lange gezahlt, bis die angepasste Rente diesen Betrag erreicht.“

Berlin, den 14. Mai 2001

Monika Balt
Petra Bläss
Dr. Ruth Fuchs
Dr. Klaus Grehn
Gerhard Jüttemann
Dr. Heidi Knake-Werner
Heidemarie Lüth
Pia Maier
Rosel Neuhäuser
Dr. Ilja Seifert
Roland Claus und Fraktion
Drucksache

14/

6087

– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Begründung

Für Personen, die am 3. Oktober 1990 bereits leistungsberechtigt waren, ge-
währte der Einigungsvertrag einen Zahlbetragsbesitzschutz (Zahlbetragsgaran-
tie) hinsichtlich des Betrages, der am 1. Januar 1990 nach den Vorschriften des
Rentenangleichungsgesetzes zu erbringen war. Dieser Besitzschutz wurde dar-
über hinaus auf Personen ausgedehnt, deren Rentenbezug bis zum 30. Juni
1995 begonnen hat. Das BVerfG hatte bekanntlich entschieden, dass die Zahl-
beträge aus Rente und Versorgung zum 1. Juli 1990 nur für eine Übergangszeit
bis zum 31. Dezember 1991 als statische Beträge gezahlt werden dürfen. „An-
dernfalls kämen die Betroffenen nicht in den Genuss zweier grundlegender
Charakteristika der Rentenversicherung. Zum einen wäre nicht gewährleistet,
dass die durch Lebensleistung erreichte relative Position innerhalb der jeweili-
gen Rentnergeneration ... erhalten bleibt; zum anderen wären diese Personen
auf Dauer von der Dynamisierung, die seit 1957 zu den Wesensmerkmalen der
gesetzlichen Rentenversicherung zählt, ausgeschlossen.“ Es bedeutet eine
grobe Verfälschung des Willens des BVerfG, wenn man aus diesen klaren Sät-
zen ableitet, dass die bestandsgeschützten Beträge nicht ab dem 1. Januar 1992
mit den Ostdynamisierungssätzen, sondern ab dem 1. Juli 1992 mit den bedeu-
tend niedrigeren Sätzen des Westens angepasst werden müssten. Das ist deswe-
gen nicht hinnehmbar, weil das BVerfG unmissverständlich festgestellt hatte,
dass der besitzgeschützte Betrag eine Größe darstellt, „die den Stand der ein-
zelnen Rentenansprüche und -anwartschaften im Rentengefüge der DDR wi-
derspiegelt.“ Würde man diesen Betrag mit den niedrigeren Westsätzen dyna-
misieren, könnten die Eigentumspositionen der Betroffenen im Verhältnis zu
den übrigen Rentnern im Osten nicht gehalten werden. Das aber hatte das
BVerfG ausdrücklich gefordert, wobei es berücksichtigte, dass sich diese Posti-
tionen bereits durch die zweimalige Rentenerhöhung um jeweils 15 Prozent im
Jahre 1991, an denen die Zusatz- und Sonderversorgten nicht teilnahmen, ver-
schlechtert hatten. (Vgl.: 1 BvL 32/95 – 1 BvR 2105/95 S. 58/59)

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