BT-Drucksache 14/5762

Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Petitionen und über die Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages -Petitionsgesetz- (PetG)

Vom 3. April 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5762
14. Wahlperiode 03. 04. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Heidemarie Ehlert, Monika Balt, Dr. Ruth
Fuchs, Ulla Jelpke, Sabine Jünger, Dr. Evelyn Kenzler, Rosel Neuhäuser, Petra
Pau, Gustav-Adolf Schur, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Petitionen und über die
Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags
– Petitionsgesetz – (PetG)

A. Problem

Das Petitionsrecht ist seit 1975 unverändert, obwohl schon die damalige Ände-
rung unzureichend war. Seither haben sich wichtige Änderungen ergeben: Das
Petitionsrecht ist wichtiges Instrument parlamentarischer Kontrolle geworden.
Andererseits sind früher staatliche Bereiche der Daseinsvorsorge privatisiert
worden. Im Rahmen der Diskussion um zivilgesellschaftliche Weiterentwick-
lungen von Staat und Gesellschaft kommt dem Petitionsrecht, insbesondere der
Einführung einer „Massenpetition“, parteiübergreifend Bedeutung zu. Die Peti-
tionsinformationsrechte erscheinen als unzureichend, die Regelungen über Pe-
titionen insgesamt als zu verstreut und undurchsichtig. Trotz der allseitigen An-
erkennung für die in den vergangenen Jahrzehnten geleistete parlamentarische
Petitionsarbeit, ist der Reformbedarf insgesamt offensichtlich.

B. Lösung

Schaffung eines Petitionsgesetzes, in dem die Regelungen über Petitionen zu-
sammengefasst werden und das die erforderlichen Reformen realisiert.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Unmittelbare Kosten sind nicht ersichtlich. Solche können aber durchaus ent-
stehen, wenn die Anzahl der Petitionen deutlich ansteigt. Das ist quantitativ
vorausschauend jedoch nicht zu erfassen.

Drucksache 14/5762 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Petitionen und über die
Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags
– Petitionsgesetz – (PetG)

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1
Petitionsrecht

(1) Jede Frau und jeder Mann haben unabhängig von ih-
rer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz oder Aufenthalt
das Recht, sich gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes mit
Bitten oder Beschwerden (Petitionen) an die zuständigen
Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Einschrän-
kungen der Geschäftsfähigkeit oder die Bestellung einer Be-
treuung oder Pflegschaft stehen der selbständigen Aus-
übung des Petitionsrechts nicht entgegen.

(2) Bitten und Beschwerden können in eigener Sache,
für andere oder in allgemeinem Interesse vorgetragen wer-
den. Bitten sind Forderungen und Vorschläge, die auf be-
stimmtes Handeln oder Unterlassen zielen. Hierzu gehören
insbesondere Vorschläge zur Gesetzgebung. Beschwerden
sind Beanstandungen, die sich gegen ein bestimmtes Han-
deln oder Unterlassen richten.

(3) Petitionen können von Einzelnen oder in Gemein-
schaft mit anderen eingereicht werden. Das kann auch in der
Form von Unterschriftensammlungen zu einem schriftlich
formulierten Anliegen erfolgen (Sammelpetitionen).

(4) Niemand darf wegen des Einreichens einer Petition
benachteiligt werden.

(5) Für die Behandlung von Petitionen an den Deutschen
Bundestag gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 2
Gegenstand von Petitionen

(1) Petitionen an den Deutschen Bundestag können sich
auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung, auf sonstige Be-
schlüsse des Bundestags oder auf das Handeln oder Unter-
lassen der Bundestagsverwaltung beziehen.

(2) Gegenstand von Petitionen kann das Handeln und
Unterlassen der Bundesregierung, eines Bundesministeri-
ums, der Behörden und Einrichtungen des Bundes sein.

(3) Gegenstand von Petitionen kann auch das Handeln
und Unterlassen von Regierungen, Ministerien, Behörden
und Einrichtungen der Länder, soweit diese Recht der Euro-
päischen Gemeinschaft oder Bundesrecht vollziehen und
dabei nach den Artikeln 84 und 85 des Grundgesetzes der
Aufsicht oder den Weisungen der Bundesregierung oder ei-
ner obersten Bundesbehörde unterliegen. Die Bearbeitung
einer solchen Petition erfolgt nur, soweit es um Änderung
von Bundesrecht oder um die tatsächlich erfolgte oder mög-
liche Ausübung der Rechte des Bundes geht.

(4) Das Handeln und Unterlassen Privater kann Gegen-
stand von Petitionen sein, soweit sie in Ausübung hoheitli-
cher Befugnisse oder in Wahrnehmung öffentlicher Aufga-
ben handeln, die ihnen von einer Behörde oder Einrichtung
des Bundes übertragen wurden. Dasselbe gilt für Handeln

und Unterlassen, das der Aufsicht oder Regulierung durch
eine Bundesbehörde unterliegt.

(5) Rechtsprechung kann nicht Gegenstand von Petitio-
nen sein. Petitionen können aber das Handeln und Unterlas-
sen der in Absatz 1 bis 3 genannten Personen und Einrich-
tungen in Rechtsstreitigkeiten betreffen. Das gilt auch für
gerichtliche Verfahren und Verfahren der Zwangsvollstre-
ckung.

§ 3
Petitionen an den Deutschen Bundestag

(1) Zu Petitionen an den Deutschen Bundestag sind ne-
ben natürlichen auch juristische Personen berechtigt, juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts jedoch nur, soweit
sie eigene Rechte wahrnehmen.

(2) Auch ohne gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Ver-
tretungsmacht und ohne Einwilligung können Petitionen zu-
gunsten anderer eingereicht werden, wenn deren Interessen
dem nicht entgegenstehen.

(3) Petitionen von mehr als 50 000 Personen sind als
Massenpetitionen zu behandeln. Sie müssen die Angabe
von drei Personen enthalten, die für die Petenten in ihrer
Gesamtheit Erklärungen abgeben und entgegennehmen
können.

§ 4
Form der Petition

(1) Petitionen an den Deutschen Bundestag sind schrift-
lich einzureichen. Sie müssen die Urheberschaft erkennen
lassen und mit Anschrift und Unterschrift versehen sein.

(2) Petitionen können beim Petitionsausschuss durch Er-
klärung einer Person, die ihre Identität nachweist, zu Proto-
koll gegeben werden.

(3) Petitionen können mittels elektronischer Datenüber-
mittlung eingereicht werden, wenn sie mit einer elektroni-
schen Signatur versehen sind, die den Anforderungen des
§ 2 des Signaturgesetzes entspricht.

(4) Petitionen inhaftierter oder untergebrachter Personen
sind verschlossen und ohne Kontrolle durch die Anstaltslei-
tung sowie durch Staatsanwaltschaften und Gerichte dem
Bundestag zuzuleiten.

§ 5
Rechte der Petentinnen und Petenten

(1) Wer beim Deutschen Bundestag eine Petition ein-
reicht, erhält binnen sechs Wochen eine Eingangsbestäti-
gung, die Hinweise zum Petitionsverfahren und zur voraus-
sichtlichen Verfahrensdauer sowie die Anfrage enthält, ob
einer öffentlichen Behandlung der Petition, der Weitergabe
ihres Inhalts zur Information Dritter oder der Aufnahme in
das Petitionsregister und die Petitionsdatenbank widerspro-
chen wird.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5762

(2) Soweit der Bearbeitung der Petition Hindernisse nach
§ 9 Abs. 1 entgegenstehen, die behoben werden können, ist
darauf hinzuweisen und eine Frist zu deren Behebung zu
setzen.

(3) Ergibt sich im Rahmen der Petitionsbearbeitung, dass
das Verfahren nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der
Petition abschließend bearbeitet werden kann, wird eine
Zwischennachricht übermittelt, in der Sachstand und zu er-
wartende weitere Verfahrensdauer mitgeteilt werden. Ver-
längert sich die Bearbeitungszeit demgegenüber weiter, spä-
testens aber alle drei Monate, erfolgt eine weitere Zwi-
schennachricht.

(4) Alle Petentinnen und Petenten haben das Recht auf
einen sachlichen Bescheid nach den §§ 6 bis 11 dieses Ge-
setzes. Niemand kann weitergehende Prüfungen und Stel-
lungnahmen verlangen.

§ 6
Entscheidungen über Petitionen

(1) Petitionen werden für erledigt erklärt, wenn ihrem
Anliegen entsprochen wurde (§ 7). Im Übrigen werden sie
der Bundesregierung oder einer sonst zuständigen Stelle
überwiesen (§§ 8, 9), ohne Sachentscheidung eingestellt
(§ 10) oder ohne Abhilfe abgeschlossen (§ 11).

(2) Die Entscheidungen über Petitionen erfolgen durch
Beschluss, der mit einer Begründung versehen ist. Der Be-
schluss enthält weder die Namen der Personen, die die Peti-
tion eingereicht haben, noch die Namen der von der Petition
betroffenen Personen. Sie werden mit der vom Bundestag
oder vom Petitionsausschuss beschlossenen Begründung
versehen. Abgegebene Minderheitsvoten werden beigefügt.

(3) Beschlüsse und Zwischenbescheide werden den Pe-
tentinnen und Petenten mit der Post übermittelt.

(4) Entscheidungen des Bundestags werden von der Prä-
sidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestags
unterzeichnet, die Entscheidungen des Petitionsausschusses
von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Petitions-
ausschusses.

(5) Werden nach Abschluss des Petitionsverfahrens neue
Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen oder wird eine ge-
änderte Rechtslage geltend gemacht, erfolgt eine erneute
Sachprüfung. Bei anderen Beanstandungen kann in eine er-
neute Sachprüfung eingetreten werden, wenn der Ausschuss
das als sinnvoll erachtet. Andernfalls legt er unter Erwide-
rung auf die vorgebrachten Einwendungen dar, weshalb er
an seiner Entscheidung festhält. Tritt der Petitionsausschuss
erneut in die Sachprüfung ein, erteilt er darüber einen ge-
sonderten Zwischenbescheid.

§ 7
Positive Erledigung

(1) Ist dem Anliegen einer Petition vor einer Beschluss-
fassung in der Sache entsprochen worden, wird die Petition
durch Beschluss für erledigt erklärt.

(2) Ist die Petition nur teilweise erledigt, wird das Peti-
tionsverfahren im Übrigen fortgesetzt.

§ 8
Überweisungen

(1) Ist das Anliegen einer Petition begründet und Abhilfe
notwendig, wird die Petition zur Berücksichtigung überwie-
sen.

(2) Gibt eine Eingabe Anlass, ein Anliegen noch einmal
zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu su-
chen, wird die Petition zur Erwägung überwiesen.

(3) Überweisungen zur Berücksichtigung und zur Erwä-
gung erfolgen an die Bundesregierung oder unmittelbar an
solche Behörden, Dienststellen oder Einrichtungen des
Bundes, die einer Aufsicht durch die Bundesregierung nicht
unterliegen.

(4) Erscheint ein Anliegen geeignet, es in die Vorberei-
tung von Gesetzentwürfen, Verordnungen, anderen Initiati-
ven oder Untersuchungen einzubeziehen, wird die Petition
der Bundesregierung als Material überwiesen.

(5) Ohne besonderen Hinweis kann eine Petition an die
Bundesregierung überwiesen werden, um auf das vorgetra-
gene Anliegen aufmerksam zu machen.

(6) Neben einer Überweisung an die Bundesregierung
kann eine Petition auch den Fraktionen und Abgeordneten-
gruppen des Bundestags zur Kenntnis gegeben werden,
wenn sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative
geeignet erscheint. Richtet sich eine Petition ausschließlich
an den Bundestag, wird sie den Fraktionen und Abgeordne-
tengruppen überwiesen.

(7) Unbeschadet der sonstigen Entscheidung erfolgt eine
Zuleitung an das Europäische Parlament, wenn dessen Zu-
ständigkeit berührt ist.

(8) Ist neben der Zuständigkeit des Bundestags auch die
Zuständigkeit eines Landtags oder einer kommunalen Ver-
tretungskörperschaft unmittelbar berührt, erfolgt eine ent-
sprechende Information an diese Gremien, wenn von der
Person, die die Petition eingereicht hat, kein Widerspruch
vorliegt und auch sonst Gründe des Persönlichkeitsrechts-
schutzes dieses nicht erfordern.

§ 9
Einstellung des Petitionsverfahrens

(1) Petitionen, die unleserlich sind oder deren Inhalt un-
verständlich ist, bei denen Anschrift oder Unterschrift des
Petenten unzutreffend, unvollständig oder gefälscht sind,
bei denen eine elektronische Unterschrift nicht den Anfor-
derungen entspricht, mit denen tatsächlich unmögliches
oder rechtswidriges Verhalten verlangt wird oder die belei-
digenden oder nötigenden Charakter haben, werden unter
Einstellung des Verfahrens weggelegt, wenn behebbare
Mängel nicht binnen einer gesetzten Frist behoben werden.

(2) Bei Eingaben, die weder Bitten noch Beschwerden
zum Gegenstand haben, wird das Verfahren eingestellt. So-
weit sich aus ihnen Wunsch oder Bedürfnis nach Erteilung
von Auskünften oder Hinweisen ergibt, ist dem im Rahmen
der Möglichkeiten des Petitionsausschusses zu entsprechen,
soweit rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen.

(3) Petitionen, für deren Behandlung es an der Zustän-
digkeit des Bundestages fehlt, werden an die Länderparla-

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mente oder an andere zuständige Stellen abgegeben. Das
Petitionsverfahren beim Bundestag wird eingestellt.

(4) Ist dasselbe Anliegen bereits einmal vorgebracht
worden und sind neue entscheidungserhebliche Tatsachen
oder Beweismittel oder Änderungen der Rechtslage weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich, wird das Verfahren mit
dem Hinweis eingestellt, dass ein Anspruch auf erneute
Sachprüfung nicht besteht.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn in einer neuen Legislaturpe-
riode Änderungen der parlamentarischen Mehrheitsverhält-
nisse im Hinblick auf den Petitionsgegenstand möglich er-
scheinen.

§ 10
Abschluss des Petitionsverfahrens

(1) Kann einer Bitte oder Beschwerde nicht entsprochen
werden, wird das Verfahren abgeschlossen.

(2) Ist ein Anliegen aufgrund einer anderen Petition in
derselben Legislaturperiode bereits behandelt und das ent-
sprechende Verfahren abgeschlossen worden, kann darauf
verwiesen und der Bescheid in der bereits zuvor in der Sa-
che beschiedenen Petition als Sachentscheidung übermittelt
werden.

§ 11
Einstweilige Regelungen

(1) Bei bevorstehendem Vollzug einer beanstandeten
Maßnahme kann die Bundesregierung oder die sonst zustän-
dige Stelle ersucht werden, den Vollzug der Maßnahme aus-
zusetzen, bis der Petitionsausschuss über die Beschwerde
entschieden hat.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen die vollziehbare
Maßnahme einer Behörde des Bundes oder einer Behörde,
die der Aufsicht oder Weisung der Bundesregierung oder ei-
ner obersten Bundesbehörde unterliegt, und ist zu befürch-
ten, dass bei ihrer unmittelbaren Vollziehung die Petition
schon deshalb nicht erfolgreich sein kann, weil danach das
Begehren des Petenten bzw. der Petentin aus tatsächlichen
Gründen nicht mehr durchsetzbar ist, kann der Petitionsaus-
schuss verlangen, dass der Vollzug bis zum Abschluss des
Petitionsverfahrens, gegen den Willen der betroffenen Be-
hörde aber nicht länger als drei Monate, ausgesetzt wird.

(3) Ein solcher Beschluss des Petitionsausschusses be-
gründet ein erhebliches öffentliches Interesse der Bundesre-
publik Deutschland an der Aussetzung der Vollziehung.
Dasselbe gilt für einen entsprechenden Beschluss eines der
Petitionsausschüsse der Länder.

§ 12
Aufgaben des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss behandelt alle an den Deut-
schen Bundestag gerichteten Petitionen. Er entscheidet über
die Petitionen, soweit nicht der Bundestag selbst beschließt.

(2) Jede Fraktion und Abgeordnetengruppe, die eine
Sachentscheidung des Ausschusses nicht mitgetragen hat,
kann dazu ein Minderheitsvotum abgeben und mit einer
schriftlichen Begründung versehen.

(3) Der Petitionsausschuss kann dem Deutschen Bundes-
tag eine mit Begründung versehene Beschlussempfehlung
zur Entscheidung vorlegen. Er muss dieses tun, wenn es
sich um eine Massenpetition handelt oder die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung oder zur Erwägung
überwiesen werden soll. Das Gleiche gilt, wenn die Vorlage
von zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses
verlangt wird.

(4) Entscheidet der Petitionsausschuss selbst, können
binnen zwei Wochen eine Fraktion, eine Abgeordneten-
gruppe oder 5 von Hundert der Mitglieder des Bundestags
verlangen, dass die Petition im Plenum des Deutschen Bun-
destags behandelt wird. In diesem Fall gilt der Beschluss
des Ausschusses als Beschlussempfehlung.

(5) Zu den Beschlussempfehlungen des Petitionsaus-
schusses können Änderungsanträge eingebracht werden.
Abgelehnte Änderungsanträge gelten als Minderheitsvo-
tum.

(6) Der Petitionsausschuss kann ihm bekannt gewordene
Sachverhalte selbst aufgreifen und sich mit ihnen befassen,
wenn diese im Zusammenhang mit Inhalten von ihm bear-
beiteter Petitionen stehen. Er muss von diesem Recht Ge-
brauch machen, wenn das von zwei Mitgliedern des Aus-
schusses verlangt wird.

§ 13
Befugnisse des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss informiert sich umfassend
über die der Petition zugrunde liegenden Sachverhalte.

(2) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen holt der Pe-
titionsausschuss Stellungnahmen des Bundeskanzleramts,
des zuständigen Bundesministeriums, der zuständigen Auf-
sichts- oder Regulierungsbehörde oder der Behörde oder
Einrichtung ein, auf deren Verhalten sich die Petition be-
zieht.

(3) Der Petitionsausschuss holt eine Stellungnahme des
zuständigen Fachausschusses ein, wenn die Petition einen
Gegenstand von dessen Beratungen betrifft. Er setzt für die
erbetene Rückäußerung eine Frist. Bei Massenpetitionen
werden Stellungnahmen auch dann eingeholt, wenn sich der
Fachausschuss nicht zeitgleich mit Gegenständen befasst,
die dem Anliegen der Petition entsprechen.

(4) Der Petitionsausschuss kann Anhörungen durchfüh-
ren (§ 17).

(5) Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwer-
den kann der Petitionsausschuss

a. mündliche, schriftliche oder durch Augenschein erfol-
gende Informationen einholen (§ 16).

b. Gutachten einholen, Zeugen und Sachverständige laden
und vernehmen (§ 18).

Gerichte und Behörden sind verpflichtet, dem Petitionsaus-
schuss Amtshilfe zu leisten.

(6) Von den Rechten nach Absatz 4 und 5 hat der Peti-
tionsausschuss Gebrauch zu machen, wenn das von zwei
stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses verlangt
wird. Satz 1 gilt nicht für Vereidigungen und die Beantra-
gung von Ordnungsstrafen und Zwangsmitteln.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/5762

(7) Die Arbeit des Petitionsausschusses wird durch den
Ausschussdienst der Bundestagsverwaltung unterstützt, der
entsprechend den Arbeitserfordernissen auszustatten ist.

§ 14
Berichterstattung

(1) Der Petitionsausschuss überträgt die Berichterstat-
tung für jede Petition auf zwei Mitglieder, denen die Vorbe-
reitung der Sachentscheidung obliegt. Die Auswahl erfolgt
grundsätzlich nach fachlichen Aspekten, im Übrigen für
einzelne Petitionen. Jede unberücksichtigte Fraktion oder
Abgeordnetengruppe kann eine zusätzliche Berichterstat-
tung durch eines ihrer Mitglieder verlangen.

(2) Die Arbeit der berichterstattenden Mitglieder wird
vom Ausschussdienst unterstützt.

(3) Der Petitionsausschuss kann berichterstattenden Mit-
gliedern die Ausübung der Befugnisse zur Einholung von
Informationen übertragen.

§ 15
Sitzungen des Petitionsausschusses

(1) Sitzungen des Petitionsausschusses sind öffentlich,
wenn nicht im Einzelfall anders beschlossen wird. Von der
Behandlung einer Petition in öffentlicher Sitzung soll abge-
sehen werden, wenn dem schutzwürdige Interessen Dritter
oder der Person entgegenstehen, für die die Petition einge-
reicht wurde. Eine Behandlung in öffentlicher Sitzung fin-
det nicht statt, wenn diese Person der öffentlichen Behand-
lung widerspricht.

(2) Für das Verfahren des Petitionsausschusses gilt die
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags, soweit nicht
durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 16
Sachaufklärung

(1) Der Petitionsausschuss kann zur Vorbereitung seiner
Sachentscheidungen von

a. dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin,

b. der Bundesregierung,

c. den Mitgliedern der Bundesregierung,

d. den Gerichten, Behörden und Verwaltungsstellen des
Bundes,

e. den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentli-
chen Rechts des Bundes,

f. Regierungen, Ministerien, Behörden und Einrichtungen
der Länder, soweit sie der Aufsicht oder Weisung des
Bundes unterliegen,

g. im Hinblick auf das Petitionsanliegen verantwortlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der vorstehenden
Einrichtungen,

h. privaten Personen, soweit sie der Aufsicht oder Regulie-
rung einer Behörde des Bundes unterliegen und ihr ge-
genüber auskunftspflichtig sind,

die Erteilung der erforderlichen Informationen verlangen.
Er kann sich stattdessen oder zusätzlich auch an eine über-

geordnete, aufsichtsführende oder regulierende Stelle wen-
den.

(2) Soweit sich der Ausschuss unmittelbar an eine Stelle
wendet, die der Aufsicht der Bundesregierung unterliegt,
hat er dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin davon
Kenntnis zu geben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben auf Verlan-
gen ihrer Informationspflicht vollständig und wahrheitsge-
mäß zu genügen durch

a. mündliche und schriftliche Auskünfte und Berichte,

b. Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen,

c. Gestattung der Ortsbesichtigung.

(4) Behörden, die gegenüber Privaten die Aufsicht aus-
üben oder Regulierungsfunktionen wahrnehmen, können
zur Vorbereitung der Informationserteilung an den Petiti-
onsausschuss von ihren Auskunftsrechten Gebrauch ma-
chen.

(5) Einem Informationsersuchen darf nicht entsprochen
werden, wenn

a. über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht im öffent-
lichen Dienst hinaus besondere rechtliche Vorschriften
über die Bewahrung des Berufsgeheimnisses bestehen
und keine diesbezügliche Befreiung erfolgt, oder

b. zu befürchten ist, dass der Bundesrepublik Deutschland
oder betroffenen Personen ein erheblicher, nicht wieder-
gutzumachender Schaden entstehen würde.

§ 17
Anhörungen

(1) Der Petitionsausschuss kann Anhörungen durchfüh-
ren und dazu insbesondere Petentinnen und Petenten, Sach-
verständige sowie Vertreter öffentlicher Einrichtungen ein-
laden.

(2) Der Petitionsausschuss kann zu den Anhörungen die
Anwesenheit des jeweils zuständigen Mitglieds der Bundes-
regierung verlangen.

§ 18
Beweiserhebung

(1) Der Petitionsausschuss kann Zeugen vernehmen so-
wie Sachverständigengutachten einholen und Sachverstän-
dige anhören. Er kann Zeugen und Sachverständige vereidi-
gen.

(2) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der
Ladung des Petitionsausschusses Folge zu leisten. Gegen ei-
nen ordnungsgemäß geladenen Zeugen oder Sachverständi-
gen, der unentschuldigt nicht erscheint, wird auf Antrag des
Petitionsausschusses eine Ordnungsstrafe verhängt. Ihm
werden die durch sein Fernbleiben entstehenden Kosten
auferlegt. Der Petitionsausschuss kann beantragen, dass die
Vorführung des Zeugen zu einer späteren Sitzung angeord-
net wird. Auf die Folgen eines unentschuldigten Ausblei-
bens ist in der Ladung hinzuweisen.

(3) Verweigert ein Zeuge die Aussage oder ein Sachver-
ständiger die Erstattung des Gutachtens oder verweigert ein
Zeuge oder Sachverständiger die Eidesleistung, ohne dass

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dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, wird auf Antrag
des Petitionsausschusses eine Ordnungsstrafe verhängt.

(4) Zuständig für die vom Petitionsausschuss zu beantra-
genden gerichtlichen Maßnahmen ist das Amtsgericht Tier-
garten.

(5) Im Übrigen finden auf das Verfahren der Beweiserhe-
bung die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie die
Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-
gen und Sachverständigen entsprechende Anwendung.

§ 19
Besonderes Verfahren bei Massenpetitionen

(1) Die Entgegennahme von Massenpetitionen erfolgt
durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen
Bundestags, eine seiner Stellvertreterinnen oder einen sei-
ner Stellvertreter oder durch die Vorsitzende oder den Vor-
sitzenden des Petitionsausschusses. Sie findet nach vorheri-
ger Bekanntgabe des Termins öffentlich statt.

(2) Den Bevollmächtigten der Personen, die die Petition
unterstützen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Anliegen vor
der Öffentlichkeit mündlich zu erläutern.

(3) Die Vertreter der im Deutschen Bundestag vertrete-
nen Fraktionen und Abgeordnetengruppen erhalten Gele-
genheit zu ersten Stellungnahmen.

(4) Der Petitionsausschuss setzt vor der abschließenden
Behandlung der Petition im Plenum des Deutschen Bundes-
tags eine öffentliche Aussprache zu seiner Beschlussemp-
fehlung an. Zu dieser Anhörung sind die Vertreter der Pe-
tentinnen und Petenten einzuladen. Es können auch andere
Petentinnen und Petenten angehört werden. Die im Deut-
schen Bundestag vertretenen Fraktionen und Gruppen sowie
die Bundesregierung haben das Recht, zur Sache Stellung
zu nehmen.

(5) Der Petitionsausschuss kann zu der Aussprache auch
Sachverständige, Personen des öffentlichen Lebens und an-
dere interessierte Personen einladen. § 13 Abs. 6 findet An-
wendung.

(6) Auf eine Aussprache nach Absatz 4 kann nur mit Zu-
stimmung aller Fraktionen und Abgeordnetengruppen ver-
zichtet werden.

(7) Der Petitionsausschuss kann seine Beschlussempfeh-
lung nach der Anhörung ändern. Eine entsprechende Bera-
tung ist auf Antrag von zwei Mitgliedern durchzuführen.
Eine nochmalige öffentliche Aussprache findet nicht statt.

(8) Über Beschlussempfehlungen zu Massenpetitionen
finden nur dann keine Debatten im Plenum des Deutschen
Bundestags statt, wenn dem alle im Bundestag vertretenen
Fraktionen und Abgeordnetengruppen zustimmen

(9) Die Beschlüsse zu Massenpetitionen sowie etwaige
Änderungsanträge und Minderheitsvoten werden im Bun-
desanzeiger veröffentlicht.

§ 20
Entschädigungen

Personen, die ausdrücklich vom Ausschuss zur Anhö-
rung eingeladen wurden, erhalten in entsprechender An-

wendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen eine Aufwandsentschädigung.

§ 21
Weiterbehandlung überwiesener Petitionen

(1) Bei Überweisungen zur Berücksichtigung oder zur
Erwägung hat die Stelle, der die Petition überwiesen wurde,
binnen sechs Wochen dem Petitionsausschuss schriftlich zu
berichten, welche Maßnahmen sie ergriffen oder welche
Folgerungen sie auf Grund der Überweisung gezogen hat.

(2) Lehnt es die Bundesregierung oder eines ihrer Mit-
glieder ab, dem mit einer Überweisung zur Berücksichti-
gung oder zur Erwägung verbundenen Begehren nachzu-
kommen, ist diese Entscheidung auf der nächsten Sitzung
des Bundestages zu begründen.

(3) Bei einer Überweisung als Material hat eine schriftli-
che Berichterstattung binnen eines halben Jahres zu erfol-
gen.

(4) Auf eine Überweisung ohne besonderen Hinweis soll
nach einem Jahr schriftlich Stellung genommen werden.

§ 22
Offene Petitionen

Am Ende einer Legislaturperiode noch nicht abschlie-
ßend behandelte Petitionen gelten auch in der darauf folgen-
den Legislaturperiode als eingegangen, ohne dass es einer
erneuten Eingabe bedarf.

§ 23
Petitionsregister und Petitionsdatenbank

(1) Soweit Petitionsverfahren nicht nach § 9 eingestellt
werden, sind die Petitionen in ein öffentliches Register auf-
zunehmen. Die Petitionsschrift, die übermittelten Stellung-
nahmen und die wichtigsten Beschlüsse werden in eine Da-
tenbank eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht. Da-
bei werden von den Angaben zur Person nur die Postleitzahl
und der Wohnort aufgenommen.

(2) Die Aufnahme in das Petitionsregister und in die Pe-
titionsdatenbank unterbleiben, wenn dem von der einrei-
chenden Person widersprochen wird. Auch ohne Wider-
spruch kann der Petitionsausschuss aus Gründen des Per-
sönlichkeitsschutzes entsprechend entscheiden.

(3) In das Petitionsregister und die Datenbank ist allen
Interessierten direkte oder elektronische Einsichtnahme zu
ermöglichen.

(4) Interessierten steht es frei, sich vor Beendigung des
Petitionsverfahrens einer Petition in der Form des § 5 anzu-
schließen.

§ 24
Statistik

Über die Petitionen, das Geschlecht der einreichenden
Personen, das Bundesland, in dem die einreichenden Perso-
nen leben, die betroffenen Einrichtungen, die Sachgebiete
sowie die Art der Behandlung und Erledigung der Petitio-
nen wird bei dem Petitionsausschuss eine Statistik geführt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/5762

§ 25
Jahresbericht

(1) Der Petitionsausschuss erstattet dem Deutschen Bun-
destag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätig-
keit (Jahresbericht).

(2) Über den Jahresbericht findet eine Aussprache im
Deutschen Bundestag statt.

§ 26
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft. Zugleich tritt das Gesetz über die Befugnisse des Pe-
titionsausschusses des Deutschen Bundestags (Gesetz nach
Artikel 45c des Grundgesetzes) vom 19. Juli 1975 (Bundes-
gesetzblatt I, Seite 1921) außer Kraft.

Berlin, den 3. April 2001

Heidemarie Lüth
Heidemarie Ehlert
Monika Balt
Dr. Ruth Fuchs
Ulla Jelpke
Sabine Jünger
Dr. Evelyn Kenzler
Rosel Neuhäuser
Petra Pau
Gustav-Adolf Schur
Roland Claus und Fraktion

Drucksache 14/5762 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Artikel 17 des Grundgesetzes gewährleistet jeder Frau und
jedem Mann das Recht, sich mit Forderungen und Vorschlä-
gen (Bitten) sowie mit Beanstandungen (Beschwerden) an
den Deutschen Bundestag zu wenden. Das Petitionsrecht ist
in Funktion und Bedeutung längst über die Grenzen eines
Individualgrundrechts hinaus gewachsen. Die Eingabe des
Einzelnen ist zwar immer noch individueller Rechtsbehelf,
zugleich aber Ausgangspunkt der parlamentarischen Bear-
beitung, die Selbstkontrolle der eigenen gesetzgeberischen
Tätigkeit und demokratische Kontrolle der Exekutive in ei-
nem ist.

Zur Entstehung des jetzigen Petitionsrechts

Der Herkunft des Petitionsrechts aus der Welt des vordemo-
kratischen Obrigkeitsstaats entsprach es, dass das Informa-
tionsrecht des Parlaments sich im Wesentlichen auf die Bitte
an die Regierung um eine Stellungnahme beschränkte.
Hinzu kam das nach dem Grundgesetz allgemein dem Parla-
ment und seinen Ausschüssen zustehende Recht, Mitglieder
der Regierung zu „zitieren“, ihre Anwesenheit zu verlangen
(Artikel 43).

Die Reform des Petitionsrechts im Jahre 1975 stellte die Ar-
beit des inzwischen erfolgreich arbeitenden Petitionsaus-
schusses auf eine verfassungsrechtliche Grundlage und er-
weiterte seine Informationsrechte durch bestimmte Befug-
nisse, beschränkte diese allerdings auf die Bearbeitung von
Beschwerden (Artikel 45c, Befugnissegesetz).

Spätere Anläufe, das Petitionsrecht zu modernisieren, schei-
terten. Die SPD-Fraktion beantragte in der 12. Legislaturpe-
riode erfolglos die besondere Behandlung von Massenpeti-
tionen. Die Fraktion der Grünen unterbreitete in der 11. und
in der 13. Legislaturperiode Vorschläge, die einerseits auf
die Einführung des Amtes einer Bürgerbeauftragten oder ei-
nes Bürgerbeauftragten zielten, anderseits die Ausdehnung
des erweiterten Informationsrechts auf Bitten anstrebten.
Diese Vorschläge enthielt neben anderen auch ein umfas-
sender Entwurf der Fraktion der PDS aus der 13. Legislatur-
periode, der in einem Gesetzgebungsantrag zugleich auch
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid regeln
wollte.

Der aktuelle Gesetzentwurf

Der jetzige Gesetzesantrag ist bescheidener: Volksinitiative,
Volksbegehren und Volksentscheid sind ihrer Bedeutung
entsprechend Gegenstand eines eigenen Gesetzentwurfs.
Die Frage einer Bürgerbeauftragten ist ausgeklammert wor-
den, weil – unabhängig von der politischen Bewertung –
von vornherein feststand und auch jetzt feststeht, dass dafür
jedenfalls in der laufenden Legislaturperiode die erforderli-
chen Mehrheiten nicht zustande kommen werden.

In einem ersten Gesetzesvorschlag, der unter Beteiligung
von Mitgliedern aller im Bundestag vertretenen Parteien bei
einer Anhörung im September 2000 behandelt worden war,
war noch die Angleichung der Informationsrechte bei Be-
schwerden und Bitten vorgesehen. Die Debatte während der

Anhörung zeigte aber, dass eine Gleichstellung hier nicht
sinnvoll ist und dass eine Verbesserung der Informations-
lage bei Bitten nicht auf dem Wege der Ausdehnung der zu-
sätzlichen Befugnisse nach Artikel 45c zu erreichen ist.
Sachgerecht sind hier vielmehr Anknüpfungen unmittelbar
an Artikel 17 und an den Verfassungsgrundsatz der parla-
mentarischen Kontrolle der Regierung durch das Parlament.

Mit dem jetzt vorgelegten Entwurf sollen die Unzulänglich-
keiten der Reform von 1975 ausgeglichen, sollen aber auch
inzwischen erfolgte Veränderungen der gesellschaftlichen
und politischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Bei die-
sem Entwurf geht es weithin um Mehrheitsfähigkeit für
Vorschläge, die so oder ähnlich bereits von anderen Fraktio-
nen vertreten wurden oder aktuell wieder vertreten werden.

Neben der konkreten Hilfe durch Petitionen im Einzelfall
geht es um die Weiterentwicklung der Demokratie, um die
Stärkung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger und um
die Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle durch
das Parlament und den Petitionsausschuss.

Klare Rechte für die Bürgerinnen und Bürger

Gegenwärtig finden sich Vorschriften über die Rechte der
Petentinnen und Petenten verstreut an verschiedensten Stel-
len: im Grundgesetz, im Befugnissegesetz, in der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages und in den Verfahrens-
grundsätzen des Petitionsausschusses. In diesen Grundsät-
zen finden sich die meisten für Petentinnen und Petenten
bedeutsamen Regelungen. Ihnen fehlt aber der Gesetzes-
charakter. Rechtspositionen können unmittelbar aus ihnen
nicht hergeleitet werden.

Deshalb wird die Schaffung eines einheitlichen Petitionsge-
setzes vorgeschlagen, aus dem sich auch die Rechte der
Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit Petitionen
ergeben. Dabei sind nicht nur die Berechtigung zur Einrei-
chung von Petitionen und das Recht auf einen Endbescheid
wichtig. Klar geregelt soll auch sein, wie sich der Verfah-
rensablauf nach Einreichung der Petition gestaltet, wann
Zwischeninformationen erfolgen und von welchen Bean-
standungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann.

Öffentlichkeit und Transparenz der Petitions-
bearbeitung

Für die Petentinnen und Petenten selbst, aber auch für an-
dere interessierte Bürgerinnen und Bürger soll das Petitions-
verfahren möglichst transparent sein, um ein Höchstmaß an
Informationen als Voraussetzung für die Mitwirkung an der
demokratischen Willensbildung zu ermöglichen.

Ein Punkt, der dabei nicht unterschätzt werden darf, ist die
erkennbare Übereinstimmung von tatsächlichen Abläufen
und öffentlicher Darstellung. Wenn es praktisch nicht mög-
lich ist, dass das Parlament über alle Petitionen in der Sache
selbst entscheidet, darf auch nicht so getan werden. Es er-
höht die Überschaubarkeit und Glaubwürdigkeit, wenn das
Parlament nur über nur die Petitionen beschließt, die es tat-
sächlich auch behandelt. Im Übrigen soll es bei Entschei-
dungen durch den Petitionsausschuss bleiben.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/5762

Zentral für Transparenz ist die grundsätzliche Öffentlichkeit
der Sitzungen des Petitionsausschusses. Weitere Informa-
tionsmöglichkeiten werden Petitionsregister und Petitions-
datenbank bieten, die nach europäischem Vorbild eingeführt
werden sollen. Hier kann dann Informationsgewinnung mit
gestaltendem Mitmachen verbunden werden, wenn einer
gerade zur Kenntnis genommenen laufenden Petition unmit-
telbar beigetreten wird.

Dass Transparenz nicht zu gläsernen Petenten führen muss
und führt, ist durch die vorgeschlagenen gesetzlichen Rege-
lungen zum Datenschutz gewährleistet.

Demokratische Teilhabe

In der parlamentarischen Demokratie ist jede Petition ein
kleines Stück Mitmachen im demokratischen Prozess. Das
gilt umso mehr, wenn mehrere sich zusammenschließen, um
gemeinschaftlich durch Argumente und durch ihre Zahl zur
Beseitigung von Missständen und zur Durchsetzung sozia-
ler Interessen beitragen wollen.

Die Ausgestaltung des Instruments der Massenpetition, des-
sen Einführung auch andere Parteien in allerdings sehr abs-
trakter Form angekündigt haben, kann hier einen Meilen-
stein in der weiteren Entwicklung darstellen.

Die Möglichkeit der Massenpetition muss so ausgestaltet
sein, dass sie keine Einbahnstraße wird. Es reicht nicht aus,
dass viele Menschen einmal schriftlich ihre Meinung be-
kunden, dass dann Vertreterinnen und Vertreter unter Aus-
schluss der Öffentlichkeit angehört werden können und
schließlich eine Antwort der parlamentarischen Repräsen-
tanten erfolgt, auf die Erwiderung nicht mehr möglich ist.

Es geht vielmehr um einen Dialog, der öffentlich geführt
wird und der die glaubwürdige Chance beinhaltet, das Bür-
gerinnen und Bürger mit ihren vielfältigen Kenntnissen und
Erfahrungen Politik und Verwaltung überzeugen. Damit
wird die demokratische Zivilgesellschaft unmittelbar bis zu
dem Punkt ausgeweitet, wo die unmittelbare Zuständigkeit
der Staatsorgane beginnt: Die Einübung der Bevölkerung in
die Praxis von Massenpetitionen kann so zur wichtigen Vor-
stufe für eine unmittelbare Gesetzgebung des Volkes wer-
den.

Verbesserung der Informationsrechte

Mit dem Petitionsgesetz sollen die unterschiedlichen Infor-
mationsrechte systematisch zusammengefasst und erweitert
werden. Das stärkt das Parlament in seinen Kontrollmög-
lichkeiten gegenüber der Exekutive. Wichtig ist auch, durch
unmittelbare Nachfrage an der Stelle, an der sich der Be-
schwerdegrund ergeben hat, als unmittelbare Reaktion
schnelle und effektive Abhilfe zu provozieren.

Besondere Bedeutung hat die angestrebte Möglichkeit,
förmlich Beweise zu erheben, so dass – wie bei parlamenta-
rischen Untersuchungsausschüssen – der Verpflichtung zur
wahren Aussage durch die Strafbewehrung Nachdruck ver-
liehen wird. Dabei ist keineswegs zu befürchten, dass von
diesem Instrument allzu häufig Gebrauch gemacht werden
muss, mit der Folge einer Fülle zeitaufwendiger Verfahren.
Schon die Möglichkeit, dass eine Beweiserhebung durchge-
führt werden kann, wird in vielen Fällen die Auskunftsbe-
reitschaft steigern und es so weithin erübrigen, dieses Mittel
der Sachaufklärung auch tatsächlich einzusetzen.

Ausweitung des Gegenstandsbereichs von Petitionen

In einer parlamentarischen Demokratie darf es im Wesentli-
chen keine petitionsfreien Zonen geben. Gerade weil Parla-
ment und Petitionsausschuss Einzelfälle nicht verbindlich
regeln können, bedarf es keiner engen Eingrenzung ihres
Betätigungsbereichs.

Die meisten Bundesgesetze werden durch die Länder ausge-
führt, sei es als eigene Angelegenheit, sei es im Auftrag des
Bundes. Der Bundestag muss grundsätzlich auch die Aus-
führung der Bundesgesetze durch die Länder anhand von
Petitionen kontrollieren können. Nur so kann er gegebenen-
falls die erforderlichen Konsequenzen für die Bundesebene
ziehen, etwa durch Gesetzesänderungen oder Empfehlun-
gen zu Verwaltungsvorschriften oder Aufsichtsmaßnahmen.
Dabei werden bundesstaatliche Kompetenzabgrenzungen
und Länderzuständigkeiten nicht berührt.

Im Petitionsrecht gibt es keinen Grundsatz des Inhalts, dass
ein schwebendes Gerichtsverfahren daran hindern müsste,
Richtiges und Vernünftiges durchzusetzen. In die Recht-
sprechung der Gerichte darf allerdings nicht eingegriffen
werden. Auch empfehlende Einflussnahmen wären verfas-
sungswidrig. Nichts spricht aber gegen das Einwirken auf
Beteiligte an einem Gerichtsverfahren, wenn diese der par-
lamentarischen Petitionskontrolle unterliegen. Ein solches
Einwirkungsrecht sehen übrigens auch die Verfahrens-
grundsätze des Petitionsausschusses vor, ohne dass sich das
schon insgesamt herumgesprochen hätte.

Die zunehmende Privatisierung von Einrichtungen der Da-
seinsvorsorge, die früher der Bund betrieben hat, insbeson-
dere Post, Telekommunikation und Bahn, nimmt Bürgerin-
nen und Bürgern früher bestehende Rechtsbehelfe und dem
Parlament Gestaltungsmöglichkeiten in einem zentralen ge-
sellschaftlichen Bereich. Ähnliche Probleme gibt es bei
Ländern und Kommunen. Weitere Privatisierungen sind zu
erwarten. Mit Hilfe des Petitionsrechts kann das nicht rück-
gängig gemacht werden. Wo aber staatliche Einwirkungs-
möglichkeiten durch Aufsicht und Regulierung bestehen,
muss Petitionskontrolle jedenfalls in demselben Umfang
stattfinden.

Stärkung parlamentarischer Kontrolle

Für die Funktion des Petitionsrechts und das Vertrauen von
Bürgerinnen und Bürgern in Parlament und Petitionsaus-
schuss ist wesentlich, dass die Petitionsbearbeitung nicht
ohne Wirkung bleibt. Das Petitionsrecht würde leer laufen,
wenn bestimmte Maßnahmen, die Gegenstand einer Be-
schwerde sind, so kurzfristig von der Exekutive vollzogen
werden können, dass die Petitionsentscheidung in jedem
Fall zu spät kommt. Hier ist im Gesetzentwurf mit § 11 eine
Lösung gefunden worden, die dem Petitionsrecht Effektivi-
tät verleiht, ohne mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung
zu kollidieren.

Der Grundsatz der Gewaltenteilung verbietet es dem Parla-
ment generell, der Regierung Weisungen zu erteilen, in den
Kernbereich der Exekutive einzugreifen. Es kann aber nicht
sein, dass Empfehlungen des Deutschen Bundestags in der
Form von Überweisungen zur Berücksichtigung oder zur
Erwägung mit einem kurzen Anschreiben des zuständigen
Ministeriums als erledigt abgetan werden können. Das ent-
spricht nicht den Prinzipien parlamentarischer Verantwort-

Drucksache 14/5762 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

lichkeit. Die Stellung des Parlaments als Repräsentant des
Souveräns, gebietet vielmehr, dass die Regierung ihre Hal-
tung und Auffassung vor dem Parlament erläutert und zur
Diskussion stellt, wenn sie denn schon seinen Empfehlun-
gen nicht nachkommen will. Ein solches Verfahren ermög-
licht wiederum ein Mehr an Transparenz für Bürgerinnen
und Bürger, die derartige Vorgänge in ihre Willensbildung
vor Wahlentscheidungen einbeziehen können.

In dem Maß, in dem sich weniger Regierung und Parlament,
sondern Regierung und Koalition auf der einen und Opposi-
tion auf der anderen Seite gegenüberstehen, bedarf das Peti-
tionsrecht der Ergänzung durch Minderheitenrechte: Die
Loyalität der Parlamentsmehrheit mit der Exekutive darf
vor allem einem effektiven Gebrauch der Parlamentarischen
Informationsrechte nicht entgegenstehen. Deshalb müssen
Minderheiten Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ge-
gen die Ausschussmehrheit erzwingen können. Dass sich
demgegenüber bei Sachentscheidungen Mehrheiten durch-
setzen, ist Folge des demokratischen Prinzips. In diesem
Zusammenhang dient es aber auch der Transparenz und der
Entscheidungsfähigkeit der Bevölkerung, wenn durch die
Veröffentlichung von Minderheitspositionen ein Höchstmaß
an Informiertheit erreicht werden kann.

B. Einzelbegründung

Zu § 1

Zu Absatz 1 bis 4

Diese Vorschriften enthalten in Praxis und Rechtsprechung
erarbeitete nähere Bestimmungen und Definitionen. Sie
gelten für den gesamten Wirkungsbereich des Artikels 17
Grundgesetz.

Zu Absatz 5

Es wird klargestellt, dass die Vorschriften der §§ 2 ff. unmit-
telbar nur für die Petitionen gelten, die an den Deutschen
Bundestag gerichtet sind.

Zu § 2

Die parlamentarische Petitionsbearbeitung nach Artikel 17
Grundgesetz bezieht sich vorwiegend auf das Handeln an-
derer an sich „zuständiger Stellen“. Sie unterliegt daher
nicht der üblichen Kompetenzordnung. Insbesondere ist
eine Überprüfung exekutiven Handels trotz der Gewalten-
teilung nicht nur zulässig, sondern für die parlamentarische
Demokratie konstitutiv. Grenzen ergeben sich nur aus den
Prinzipien der Bundesstaatlichkeit und der Unabhängigkeit
der Gerichte. Besonderheiten müssen auch bei der Kontrolle
Privater gelten, die in die Wahrnehmung hoheitlicher Be-
fugnisse und die Erledigung öffentlicher Aufgaben einbezo-
gen sind.

Zu Absatz 1

Gegenstand der parlamentarischen Petitionsbearbeitung
kann die gesamte parlamentarische Arbeit sein, wobei Bit-
ten sich nicht nur auf die Gesetzgebung, sondern auch auf
schlichte Parlamentsbeschlüsse beziehen können. Im Übri-
gen kann es auch Eingaben zur Tätigkeit der Bundestags-
verwaltung geben.

Zu Absatz 2

Die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden
unterliegen der parlamentarischen Kontrolle und damit auch
der Überprüfung aus Anlass von Petitionen. Das gilt hinge-
gen nicht für die anderen obersten Verfassungsorgane. Un-
bestritten können sich Petitionen aber auf das Handeln der
Annexverwaltungen der Verfassungsorgane beziehen, z. B.
für die Präsidialverwaltung des Bundespräsidenten und die
Gerichtsverwaltung des Bundesverfassungsgerichts.

Zu Absatz 3

Die Behandlung von Beschwerden gegen Verwaltungshan-
deln von Landesbehörden bei der Vollziehung von Bundes-
recht ist schon deshalb geboten, weil sich aus ihnen Anstöße
zur Verbesserung von Bundesgesetzen ergeben können.
Auch können Überweisungen an die Bundesregierung er-
folgen, soweit es um den Erlass, die Verlängerung oder die
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften (Artikel 84 Abs. 2,
85 Abs. 2) oder um Maßnahmen der Bundesaufsicht (Arti-
kel 84 Abs. 3 und 4) oder um Weisungen (Artikel 84 Abs. 5,
85 Abs. 3 Grundgesetz) geht. Unmittelbare Einwirkun-
gen auf das Verwaltungshandeln der Landesregierungen
oder andere Einrichtungen der Länder sind aber ausge-
schlossen.

Zu Absatz 4

Mit dieser Vorschrift soll die vielfach kritisierte Lücke ge-
schlossen werden, die besteht, soweit Privatpersonen oder
private Einrichtungen mit hoheitlichen Befugnissen belie-
hen oder ihnen öffentliche Aufgaben übertragen wurden.
Zugleich sollen angesichts zunehmender Privatisierungen
solche Tätigkeiten von Privaten in den Gegenstandsbereich
des Petitionsrechts einbezogen werden, bei denen es um öf-
fentliche Daseinsvorsorge bzw. um Infrastrukturgewährleis-
tung geht. Geeigneter Anknüpfungspunkt für das Petitions-
recht ist hier die Aufsicht oder Regulierung durch eine Bun-
desbehörde.

Zu Absatz 5

Im Rahmen der Petitionsbearbeitung darf keine Sachbefas-
sung mit der Rechtsprechung durch die Gerichte stattfinden.
Sonst wäre die Unabhängigkeit der Gerichte nicht gewähr-
leistet. Keine Bedenken bestehen aber im Hinblick auf die
Beeinflussung des Prozessverhaltens von Prozessbeteilig-
ten, mit denen sich Petitionsarbeit befassen kann.

Zu § 3

Zu Absatz 1

Unumstritten ist, dass das Petitionsrecht von allen natürli-
chen und allen privaten juristischen Personen ausgeübt wer-
den kann. Nunmehr soll dieses Recht auch juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts zustehen, soweit diese eigene
Rechte wahrnehmen (wie etwa die Universitäten und die
verschiedenen berufsbezogenen Kammern).

Zu Absatz 2

Petitionen für andere Personen sollen nicht von dem Beste-
hen einer Vertretungsmacht abhängen. Die solidarische
Sorge um andere soll nicht von einer formellen Legitima-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/5762

tion abhängen. Allerdings darf das Petitionsrecht nicht ent-
gegen den Interessen derer ausgeübt werden, für die Petitio-
nen eingereicht werden.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift enthält eine Definition der Massenpetitio-
nen und das Erfordernis der Benennung von Vertreterinnen
oder Vertretern bei ihrer Einlegung. Die Festlegung der er-
forderlichen Anzahl von Petentinnen und Petenten auf
50 000 geht auf einen Vorschlag aus der gemeinsamen Ver-
fassungskommission zurück und war in dem Vorschlag der
SPD-Fraktion am Ende der 12. Legislaturperiode enthalten.

Zu § 4

Zu Absatz 1 bis 3

Die Einreichung von Petitionen soll von der einzuhaltenden
Form her erleichtert, insbesondere der Gebrauch moderner
Kommunikationsmittel ermöglicht werden.

Zu Absatz 4

Bei Petitionen inhaftierter oder untergebrachter Personen
soll der Schutz der Vertraulichkeit durch besondere Vorkeh-
rungen gewährleistet werden.

Zu § 5

Zu Absatz 1 bis 3

Damit der Ablauf des Petitionsverfahrens für die Einzelnen
möglichst transparent ist, werden die Ansprüche der Peten-
tinnen und Petenten auf Unterrichtung im Laufe des Verfah-
rens im Einzelnen festgelegt.

Zu Absatz 1

Durch eine entsprechende Anfrage soll zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt geklärt werden, ob einer öffentlichen Be-
handlung der Petition und einer Weitergabe von Informatio-
nen an Dritte (§ 8 Abs. 8) widersprochen wird.

Zu Absatz 4

Hinsichtlich des Rechts auf materielle Bescheidung im
Sinne des Artikels 17 Grundgesetz wird auf die einzeln auf-
geführten Vorschriften verwiesen. Zugleich wird verdeut-
licht, dass den Petentinnen und Petenten weitergehende
Rechte auch dann nicht zustehen, wenn sie in einer Sache
immer wieder einmal getroffene Entscheidungen beanstan-
den.

Zu § 6

Zu Absatz 1

Ausgehend von der Entwicklung in der Petitionspraxis wer-
den die unterschiedlichen Entscheidungsmöglichkeiten auf-
gezählt.

Zu Absatz 2 bis 4

Diese Absätze enthalten Vorschriften über die Form, in der
Petitionsentscheidungen ergehen und bekannt gemacht wer-
den.

Zu Absatz 2 Satz 2

Durch diese Vorschrift wird dafür Sorge getragen, dass in
öffentlichen Parlamentsvorlagen sowie im Petitionsregister
und der Petitionsdatenbank die Zuordnung einzelner Perso-
nen nicht ohne weiteres möglich ist.

Zu Absatz 5

In der Petitionspraxis kommt es immer wieder vor, dass ge-
troffene Entscheidungen beanstandet werden. Die Behand-
lung solcher Beanstandungen, und damit der Umfang des
Rechts auf Bescheidung, soll genauer festgelegt werden, um
einerseits das Verfahren für diejenigen, die Petitionen ein-
reichen, nachvollziehbar zu machen, und anderseits dem Pe-
titionsausschuss klare Regeln für die endgültige Beendi-
gung von Petitionsverfahren vorzugeben. Dabei wird diffe-
renziert: Bei neuem Sach- oder Beweisvortrag oder bei
veränderter Rechtslage ist in eine neue Sachprüfung einzu-
treten. Wird einer Entscheidung nur argumentativ entgegen-
getreten, besteht ein Ermessen, ob das geschehen soll.

Zu § 7

Bislang wurde bei Petitionen, deren Anliegen berücksichtigt
wurde das Verfahren ebenso abgeschlossen, wie bei Petitio-
nen, deren Anliegen nicht berücksichtigt werden konnte.
Demgegenüber soll nunmehr die positive Erledigung auch
sprachlich von dem negativen Abschluss des Petitionsver-
fahrens (§ 10) abgesetzt werden.

Zu § 8

Zu Absatz 1 bis 7

Hinsichtlich der Überweisung von Petitionen werden im
Wesentlichen die in der Praxis entwickelten Möglichkeiten
und Abgrenzungskriterien aus den Verfahrensgrundsätzen
als gesetzliche Regelungen aufgenommen.

Zu Absatz 8

Zusätzlich wird die Weitergabe von Informationen in be-
stimmten Fällen vorgesehen. Diese soll aber nicht gegen
den Willen derjenigen erfolgen, die eine Petition eingereicht
haben.

Zu § 9

Diese Vorschrift regelt die Fälle, in denen eine Einstellung
des Verfahrens ohne Sachbehandlung erfolgt, weil es an
dem erforderlichen Inhalt fehlt oder weil eine Sachbehand-
lung bereits stattgefunden hat.

Zu Absatz 2

Auch wenn eine Eingabe der sachlichen Behandlung nicht
zugänglich ist, kann und soll in geeigneten Fällen im Rah-
men der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten durch
die Erteilung von Auskünften und Hinweisen Petentinnen
und Petenten geholfen werden.

Zu § 10

Diese Vorschläge regeln die negative Entscheidung, wenn
dem Anliegen in keiner Weise entsprochen werden kann.

Drucksache 14/5762 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 11

Gegenwärtig gibt es von Gesetzes wegen keine verbindliche
Möglichkeit, den Vollzug von Verwaltungsentscheidungen
für die Dauer des Petitionsverfahrens auszusetzen. Insofern
besteht die Gefahr, dass eine mögliche Petitionsentschei-
dung von vornherein gegenstandlos ist, bevor sie überhaupt
getroffen werden kann. Wenn der Vollzug – etwa durch eine
Abschiebung – vollendete und irreversible Verhältnisse ge-
schaffen hat, bevor eine Petition bearbeitet werden konnte,
erleiden das Parlament und sein Petitionsausschuss nicht
nur im Einzelfall beträchtlichen Schaden.

Anderseits ist zu beachten, dass nach den Prinzipien der Ge-
waltenteilung die Entscheidung über den Vollzug von Ver-
waltungsmaßnahmen grundsätzlich der Exekutive obliegt,
die in rechtlicher Hinsicht der Kontrolle durch die Verwal-
tungsgerichtsbarkeit unterliegt.

Der Wahrung der demokratischen Rechte des Parlaments
bei gleichzeitiger Respektierung der Gewaltenteilung, dient
der hier vorgelegte differenzierte Vorschlag.

Zu Absatz 1

In allen Fällen einer Petition gegen die vollziehbare Ent-
scheidung einer Behörde kann die entsprechende Stelle ge-
beten werden, den Vollzug bis zur Entscheidung des Peti-
tionsausschusses in der Sache auszusetzen. Es wird davon
ausgegangen, dass der Bitte im Regelfall nachgekommen
wird und eine entsprechende Mitteilung an den Petitions-
ausschuss ergeht.

Zu Absatz 2

Ist aufgrund der zeitlichen Besonderheiten oder wegen der
Weigerung einer Behörde, dem Ersuchen nach Absatz 1
stattzugeben, zu befürchten, dass das Petitionsrecht wir-
kungslos bleiben wird, kann der Petitionsausschuss verbind-
lich verlangen, die Vollziehung auszusetzen. Das gilt im
Verhältnis zu allen Behörden, die Bundesrecht ausführen.
Die Verpflichtung zur Aussetzungen der Vollziehung ist auf
drei Monate begrenzt. Die Behörde kann aber die Vollzie-
hung von sich aus länger aussetzen.

Zu Absatz 3

Im Hinblick darauf, dass das Ermessen von Behörden, die
Vollziehung einer Maßnahme auszusetzen, durch Gesetz auf
Fälle einer besonderen Härte oder eines erheblichen öffent-
lichen Interesses beschränkt sein kann, wird von Gesetzes
wegen für den Fall des Absatzes 2 das Vorliegen eines er-
heblichen öffentlichen Interesses festgestellt. Zugleich wird
dieselbe Rechtsfolge für Fälle angeordnet, in denen der Pe-
titionsausschuss eines Landes einen entsprechenden Be-
schluss fasst.

Zu § 12

Zu Absatz 1 Satz 1

Die Bearbeitung aller an den Bundestag gerichteten Petitio-
nen soll weiterhin beim Petitionsausschuss konzentriert
bleiben. Von den Fachausschüssen können Stellungnahmen
eingeholt werden. Eine Überweisung an sie zur Bearbeitung
und Überweisung an die Bundesregierung begründete die

Gefahr, dass Petitionen nicht mehr entsprechend ihrem ver-
fassungsmäßigen Rang behandelt werden.

Zu Absatz 1 Satz 2

Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren soll die große
Mehrheit der Petitionen, über die gegenwärtig der Deutsche
Bundestag in der Form von Sammelübersichten beschließt,
ohne von deren Inhalt auch nur Kenntnis nehmen zu kön-
nen, von vornherein abschließend vom Petitionsausschuss
behandelt werden. Diese Regelung ist ohne Verfassungsän-
derung möglich. Sie verbleibt im Rahmen des zulässigen
Delegationsrechts, da nach Absatz 3 und 4 jederzeit die Be-
handlung einzelner Petitionen im Plenum durchgesetzt wer-
den kann.

Zu Absatz 2

Zu jeder Sachentscheidung im Petitionsausschuss kann ein
Minderheitenvotum abgegeben werden.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift regelt in Satz 1, dass der Petitionsaus-
schuss jede Petition dem Plenum zur Entscheidung vorlegen
kann, und in Satz 2, welche Art von Petitionen er vorlegen
muss. Satz 3 begründet ein Minderheitenrecht im Ausschuss
zur Durchsetzung einer Vorlage im Plenum.

Zu Absatz 4

Wenn der Petitionsausschuss eine Petition dem Plenum
nicht vorlegt, sondern selbst entscheidet, kann eine qualifi-
zierte Minderheit des Bundestags dennoch die Behandlung
im Plenum verlangen.

Zu Absatz 5

Bei einer Behandlung von Petitionen im Plenum können zu
der jeweiligen Beschlussempfehlung des Petitionsausschus-
ses Änderungsanträge gestellt werden, die im Fall ihrer Ab-
lehnung als Minderheitenvotum dem Beschluss beizufügen
sind.

Zu Absatz 6

Diese Vorschrift sieht ein begrenztes Selbstbefassungsrecht
vor. Da die Bearbeitung von Petitionen nach Artikel 17 GG
auch unter dem Gesichtspunkt der parlamentarischen Kon-
trolle erfolgt, ist es sachgerecht, über den konkreten Einzel-
fall einer Eingabe hinaus Sachverhalte aufzugreifen, die in-
haltlich mit in Bearbeitung befindlichen Petitionen im Zu-
sammenhang stehen, und diese in die Bearbeitung – etwa im
Rahmen eines übergreifenden Gesetzgebungsverfahrens –
einzubeziehen. Darin kann keine Kompetenzausweitung ge-
sehen werden, die eine Grundgesetzänderung erforderlich
machte.

Zu § 13

In dieser Vorschrift sind insbesondere die verschiedenen
Ausformungen des Petitionsinformationsrechts aufgeführt.
Keine dieser Möglichkeiten bedarf der Ergänzung der Ver-
fassung, da sie jeweils auf bereits geltende Bestimmungen
des Grundgesetzes gestützt werden kann.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/5762

Zu Absatz 1 und 2

Das umfassende Informationsrecht, von dem der Petitions-
ausschuss für den Deutschen Bundestag Gebrauch macht,
ist unumstritten Annex des Petitionsrechts nach Art. 17
Grundgesetz, das nach zeitgerechter Auffassung nicht nur
als individuelles Grundrecht, sondern als Institut parlamen-
tarischer Kontrolle zu verstehen ist. Auf diesem allgemei-
nen Informationsrecht beruht u. a. das Recht, Stellungnah-
men der Regierung einzuholen.

Zu Absatz 3

Die Befugnis, die Stellungnahme eines Fachausschusses
einzuholen, stellt eine innerparlamentarische Kompetenz
dar, die Rechte anderer Verfassungsorgane nicht berührt.

Zu Absatz 4

Das Recht, Anhörungen durchzuführen, ist ein verfassungs-
mäßiges Recht des Parlaments, dass üblicherweise Aus-
schüssen übertragen ist. Soweit dort Mitglieder der Bundes-
regierung angehört werden sollen (§ 17), ist das durch
Artikel 43 Grundgesetz abgedeckt.

Zu Absatz 5

Die schon jetzt nach dem Befugnissegesetz bestehenden In-
formationsmöglichkeiten (§ 16) beruhen auf Artikel 45c
Grundgesetz. Da diese Befugnisse sich ausschließlich auf
Beschwerden und nicht auf Bitten erstrecken, ist eine Ände-
rung des Grundgesetzes insoweit nicht erforderlich. Das-
selbe gilt für das neu zu schaffende Recht zur Beweiserhe-
bung (§ 18). Auch dieses ist nur bei Petitionen vorgesehen,
die als Beschwerden zu qualifizieren sind. Auch insoweit ist
also Artikel 45c Grundgesetz in der jetzigen Ausgestaltung
zureichend.

Zu Absatz 6

Im Petitionsausschuss soll mit qualifizierter Minderheit
durchgesetzt werden können, dass von den Informations-
rechten Gebrauch gemacht wird. Das entspricht den beson-
deren Verhältnissen in einem parlamentarischen Regie-
rungssystem, in dem sich Regierung und Koalitionsfraktio-
nen auf der einen Seite und die Opposition auf der anderen
gegenüber stehen.

Zu Absatz 7 und zu § 14 Abs. 2

Der Petitionsausschuss und die Berichterstatterinnen bzw.
Berichterstatter werden von dem Ausschussdienst der Bun-
destagsverwaltung unterstützt.

Zu § 14

Diese Vorschrift regelt die Berichterstattung als vorberei-
tende Tätigkeit einzelner Mitglieder des Petitionsausschus-
ses.

Zu § 15

Die Sitzungen des Petitionsausschusses sind grundsätzlich
öffentlich. Das verleiht der Petitionsarbeit ein höheres Maß
an Transparenz. Im Landtag des Freistaats Bayern finden

die Sitzungen des Petitionsausschusses seit Jahrzehnten öf-
fentlich statt. Zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten oder
auch nur zu Problemen hat das bisher nach allgemeiner Ein-
schätzung nicht geführt. Soweit schutzwürdige Interessen
einer öffentlichen Behandlung von Petitionen entgegenste-
hen können, ist dem durch die Möglichkeiten des Petitions-
ausschusses und das vorgesehene Widerspruchsrecht gegen
eine öffentliche Behandlung genüge getan.

Zu § 16

Zu Absatz 1 bis 3

Diese Vorschriften regeln im Einzelnen, von wem und wie
der Petitionsausschuss Informationen einholen kann. Dabei
soll gegenüber dem jetzigen Rechtszustand insbesondere
die zusätzliche Befugnis geschaffen werden, die Informatio-
nen nicht nur von der Spitze der Verwaltungshierarchie,
sondern auch unmittelbar dort abzufragen, wo beanstandete
Maßnahmen getroffen wurden. Das ermöglicht es, dass An-
lässe zur Beschwerde ganz kurzfristig behoben werden kön-
nen.

Weiterhin wird die Möglichkeit geschaffen, Informationen
von Privaten einzuholen, die der Aufsicht oder Regulierung
durch öffentliche Stellen unterliegen.

Zu Absatz 4

Damit auch die Aufsichts- und Regulierungsbehörden un-
mittelbar hinreichende Auskunft erteilen können, werden
sie ausdrücklich ermächtigt, von ihren Auskunftsrechten ge-
genüber den Privaten aus Anlass eines Auskunftsbegehrens
des Petitionsausschusses Gebrauch machen zu können.

Zu Absatz 5

Der etwaigen Notwendigkeit, Informationen aus Gründen
der Geheimhaltung zurückzuhalten, wird im erforderlichen
Umfang Rechnung getragen.

Zu § 17

Der Petitionsausschuss kann – in der Regel öffentliche –
Anhörungen durchführen und dazu auch das zuständige
Mitglied des Bundestags laden.

Zu § 18

Der Petitionsausschuss soll ein umfassendes Beweiserhe-
bungsrecht entsprechend den Regelungen der Strafprozess-
ordnung erhalten, wie es teilweise die Petitionsausschüsse
der Länder bereits haben. Dabei ist nicht davon auszugehen,
dass von einem solchen Recht häufig Gebrauch gemacht
werden wird. Es ist vielmehr anzunehmen, das allein die
Möglichkeit der Beweiserhebung zu einer ganz beträchtli-
chen Steigerung der Bereitschaft führen wird, wahrheitsge-
mäß, umfassend und vollständig Auskunft zu erteilen.

Zu Absatz 4

Zwangsmaßnahmen im Rahmen des Beweiserhebungs-
rechts können nicht vom Ausschuss selbst beschlossen wer-
den. Hier ist das zuständige Gericht anzurufen.

Drucksache 14/5762 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 19

Für Massenpetitionen (§ 3 Abs. 2) gelten die besonderen
Regelungen des § 19. Daneben finden die allgemeinen Be-
stimmungen Anwendung.

Die Entgegennahme der Massenpetitionen soll öffentlich
stattfinden und zugleich eine öffentliche Darstellung des
Anliegens von Petentenseite und Stellungnahmen der im
Bundestag vertretenen Fraktionen und Abgeordnetengrup-
pen ermöglichen. Bevor dem Bundestag eine Beschluss-
empfehlung des Petitionsausschusses vorgelegt wird, ist zu-
dem eine zweite öffentliche Anhörung durchzuführen. Mit
dieser sollen die Petentinnen und Petenten die Möglichkeit
erhalten, in der Anhörung argumentativ Einfluss auf den
Vorschlag des Ausschusses zu nehmen, Dieser kann gege-
benenfalls seine Vorlage verändern. Ein unmittelbares Re-
derecht von Petentinnen und Petenten im Plenum des Deut-
schen Bundestags ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Nur ausnahmsweise sollen die öffentlichen Diskussionen
unterbleiben, wenn alle Fraktionen und Abgeordnetengrup-
pen dem zustimmen.

Zu § 21

Im Sinne der Gewaltenteilung haben der Deutsche Bundes-
tag und sein Petitionsausschuss keine Möglichkeit, Einzel-
fälle für die Exekutive rechtlich verbindlich zu regeln. Auch
Berücksichtigungs- und Erwägungsbeschlüsse haben inso-
fern nur empfehlenden Charakter. Der parlamentarischen

Demokratie und ihrem Ansehen wird aber geschadet, wenn
diese nach sorgsamer Vorarbeit mit Mehrheit getroffenen
Empfehlungen von der Regierung mit einer schriftlichen
Mitteilung abgetan werden können. Deshalb muss gelten:
Wenn die Bundesregierung vom Parlament beschlossene
Überweisungen zur Berücksichtigung oder zur Erwägung
nicht positiv umsetzen will, muss sie das vor dem Plenum
erläutern und ihre Auffassung und Haltung öffentlich zur
Diskussion stellen.

Zu § 23

Um das Petitionswesen möglichst transparent zu gestalten,
sollen nach dem Vorbild der Geschäftsordnung des Europäi-
schen Parlaments ein Petitionsregister und eine Petitionsda-
tenbank geschaffen werden.

Die Aufnahme einzelner Petitionen in Register und Daten-
bank unterbleibt, wenn dem widersprochen wurde. Auch
werden die Personen, die Petitionen eingereicht haben, nicht
namentlich aufgeführt. Damit ist den Erfordernissen des
Datenschutzes Rechnung getragen.

Besonders interessant ist die Möglichkeit, dass sich weitere
Bürgerinnen und Bürger auf diesem Wege einer laufenden
Petition anschließen können. Das kann auch dazu führen,
dass Petitionsausschuss und Bundestag eine noch breitere
Informationsbasis für ihre weiterführenden Überlegungen
erhalten.

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