BT-Drucksache 14/5482

Sicherung der Rechtsstellung der Kleingärtner und ihrer Organisationen im Beitrittsgebiet

Vom 6. März 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

14/

5482

14. Wahlperiode

06. 03. 2001

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Dr. Evelyn Kenzler, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Sicherung der Rechtsstellung der Kleingärtner und ihrer Organisationen
im Beitrittsgebiet

Nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepub-
lik Deutschland hat sich der V erband der Kleingärtner , Siedler und Kleintier -
züchter (VKSK) zum 31. Dezember 1990 aufgelöst. Die Untergliederungen
des VKSK übten in der Deutschen Demokratischen Republik die Funktion des
Zwischenpächters zwischen den Grundstückseigentümern und den kleingärtne-
rischen Nutzern aus. Im weiteren V erlauf der Entwicklung konstituierten sich
aus diesen Untergliederungen unterschiedliche kleingärtnerisch-gemeinnützige
Organisationen. Es entstand nunmehr die Frage, ob diese Or ganisationen mit
den Unter gliederungen des VKSK identisch sind, ob sie deren Rechtsnach-
folger sind oder ob sie mit ihnen in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen.
Diese Frage ist unmittelbar verbunden mit der Frage nach dem rechtlichen
Schicksal der Vertragsbeziehungen zwischen den Grundstückseigentümern und
den die Funktion des Zwischenpächters ausübenden VKSK-Untergliederungen
sowie zwischen den Zwischenpächtern und den einzelnen Kleingärtnern. Die
Dimension des Problems geht daraus hervor , dass es im Jahr 2000 in den fünf
neuen Bundesländern etwa 10 250 Kleingartenvereine gab. In einem T eil der
Fälle ist die Frage gegenstandslos geworden, weil inzwischen neue Pacht-
verträge zwischen den Grundstückseigentümern und den Organisationen der
Kleingärtner abgeschlossen wurden. Nach mehr als zehn Jahren deutscher
Einheit verbleiben jedoch viele Fälle, in denen Rechtsunsicherheit besteht und
erhebliche Beunruhigung bei den Betrof fenen entstanden ist. In Gerichts-
entscheidungen wurde die Existenz von vertragsrechtlichen Beziehungen
zwischen Grundstückseigentümern und den kleingärtnerisch-gemeinnützigen
Organisationen verneint.

Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde (BDG) und der V erband der
Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer (VKSG) haben in Stellungnah-
men „Gefährdung des Kleingartenwesens in den neuen Ländern – dringender
gesetzgeberischer Handlungsbedarf“ und „Sicherung der Rechte der Kleingärt-
ner und ihrer Organisationen in den neuen Bundesländern“ darauf hingewiesen,
dass in Gerichtsentscheidungen die vor dem 3. Oktober 1990 von den VKSK-
Untergliederungen geschlossenen Kleingartenpachtverträge als aufgelöst be-
handelt werden. Die Stellungnahmen liegen den Bundesministerien für Justiz
und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vor. Der BDG macht auf ein Urteil
des Amtsgerichts Dresden vom 29. November 2000 aufmerksam, in welchem
das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern
und Zwischenpächtern verneint wurde. Der VKSG hält die Rechtslage in den
Fällen für unklar , in denen es nicht zum Abschluss neuer Zwischenpachtver -
träge gekommen ist. Er befürchtet die Gefährdung auch des Besitz- und Nut-
zungsrechts der Kleingärtner selbst.
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– 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:

1. Ist der Bundesregierung bekannt, dass durch Gerichtsentscheidungen das
Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümern und
kleingärtnerisch-gemeinnützigen Organisationen verneint und damit das Be-
sitzrecht der Zwischenpächter als auch der Kleingärtner in Frage gestellt
wird?

Folgt die Bundesregierung diesen Rechtsauffassungen?

Wenn nein, welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung?

2. Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um die Rechte der
Kleingärtner und ihrer kleingärtnerisch-gemeinnützigen Or ganisationen im
Beitrittsgebiet zu sichern?

Teilt die Bundesregierung die Auf fassung des Bundesverbandes Deutscher
Gartenfreunde und des V erbandes der Kleingärtner , Siedler und Grund-
stücksnutzer, dass dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht
und eindeutige gesetzliche Regelungen erforderlich sind?

3. Hält die Bundesregierung zur Lösung des Problems eine Ergänzung des § 8
Abs. 2 Schuldrechtsanpassungsgesetz durch einen Satz 2 für geeignet, der
lauten könnte:

„Zwischenpächter im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist – unge-
achtet der Auflösung des VKSK zum 31. Dezember 1990 und andere
organisatorischer Veränderungen nach dem 2. Oktober 1990 – diejenige
kleingärtnerisch-gemeinnützige Organisation, die tatsächlich als Partner
in den Unterpachtverhältnissen mit den einzelnen Kleingärtnern fungiert
hat.“

Wenn nein, welche andere gesetzgeberische Lösung des Problems hält die
Bundesregierung für geeignet?

Berlin, den 6. März 2001

Dr. Evelyn Kenzler
Roland Claus und Fraktion

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