BT-Drucksache 14/5318

Steuerliche Rahmenbedingungen für die Gewährung von Aktienoptionen an Mitarbeiter (stock options) verbessern

Vom 13. Februar 2001


Deutscher Bundestag

Drucksache

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5318

14. Wahlperiode

13. 02. 2001

Antrag

der Abgeordneten Dagmar Wöhrl, Dr. Heinz Riesenhuber, Gerda Hasselfeldt,
Heinz Seiffert, Gunnar Uldall, Norbert Barthle, Otto Bernhardt, Wolfgang Börnsen
(Bönstrup), Leo Dautzenberg, Hansjürgen Doss, Jochen-Konrad Fromme, Erich G.
Fritz, Hansgeorg Hauser (Rednitzhembach), Ulrich Klinkert, Hans Michelbach,
Elmar Müller (Kirchheim), Friedhelm Ost, Dr. Bernd Protzner, Hans-Peter Repnik,
Hartmut Schauerte, Heinz Schemken, Karl-Heinz Scherhag, Norbert Schindler,
Diethard Schütze (Berlin), Max Straubinger, Wolfgang Schulhoff, Gerhard Schulz,
Klaus-Peter Willsch, Matthias Wissmann, Elke Wülfing und der Fraktion der
CDU/CSU

Steuerliche Rahmenbedingungen für die Gewährung von Aktienoptionen
an Mitarbeiter (stock options) verbessern

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Immer mehr Unternehmen in Deutschland gewähren ihren Mitarbeitern
Aktienoptionen (stock options). Dabei erhalten die Mitarbeiter das Recht,
innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine festgelegte Zahl von Aktien der
Gesellschaft, bei der sie beschäftigt sind, zu erwerben. Kaufpreis ist in der
Regel der Börsenkurs bzw. der anderweitig ermittelte Anteilswert am Tag
der Optionseinräumung.

2. Die Optionsgewährung an Mitarbeiter ist insbesondere für junge, technolo-
gieorientierte Unternehmen (start ups) interessant, weil sie ihnen erlaubt, die
Lohnkosten günstiger zu gestalten und damit die gerade in der Aufbauphase
und bei schlechterer Wirtschaftslage notwendige betriebliche Liquidität zu
sichern. Aber auch größere, bereits börsennotierte Unternehmen bieten ihren
Mitarbeitern vermehrt Aktienoptionen an. Qualifizierte Führungskräfte kön-
nen mit Aktienoptionen rekrutiert und an das Unternehmen gebunden wer-
den. Nicht zuletzt steigert die Aussicht auf Beteiligung an der Wertsteige-
rung des Unternehmens die Motivation der Mitarbeiter erheblich.

3. Auch aus der Sicht der Mitarbeiter ist die Gewährung von Aktienoptionen
interessant. Im Erfolgsfall können sie einen Vermögenszuwachs erwarten,
der durch normalen Arbeitslohn in der Regel nicht zu erzielen wäre. Eine
verstärkte Beteiligung der Mitarbeiter an ihren Unternehmen ist auch gesell-
schaftspolitisch wünschenswert, da sie Konflikte zwischen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerinteressen entschärft.

4. Einer weiteren Verbreitung von stock options für Mitarbeiter in Deutschland
steht jedoch das geltende Steuerrecht entgegen, das dazu führt, dass ein gro-
ßer Teil des vom Arbeitnehmer im Erfolgsfall erzielten Vermögenszuwach-
ses steuerlich wieder abgeschöpft wird. Der Arbeitnehmer muss nämlich in
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der Regel bei Optionsausübung die Differenz zwischen dem in der Option
vereinbarten Basispreis und dem Börsenkurs voll nach dem persönlichen
Einkommensteuersatz versteuern. Dies ist nicht sachgerecht, weil Aktien-
optionen mit normalem Arbeitslohn nicht vergleichbar sind. Die jüngste
Entwicklung der Aktienkurse am Neuen Markt hat deutlich gemacht, dass
eine Wertsteigerung auch ausbleiben und die Option damit wertlos sein
kann. Wegen dieses Risikos ist eine volle Besteuerung als geldwerter Vorteil
nicht gerechtfertigt.

5. Die volle Besteuerung von Aktienoptionen für Mitarbeiter als Arbeitsentgelt
wird nicht zuletzt deshalb als ungerecht empfunden, weil private Kapital-
anleger den Wertzuwachs – nach Ablauf der Spekulationsfrist – überhaupt
nicht versteuern müssen. Allerdings wäre die vollständige Steuerfreiheit von
Aktienoptionen für Mitarbeiter, wie vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie ins Gespräch gebracht, auch nicht sachgerecht, da sie
materiell Gehaltsbestandteil sind.

6. In anderen Staaten fällt die Besteuerung von Aktienoptionen für Mitarbeiter
wesentlich günstiger aus. So wird z. T. der erzielte Wertzuwachs bis zur
Höhe eines bestimmten Freibetrages ganz von der Steuer freigestellt, oder es
muss nur ein bestimmter Anteil des Wertzuwachses versteuert werden. Auch
hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes gibt es unterschiedliche Lösungen.
So werden beispielsweise in den USA erst die Gewinne bei der Veräußerung
der Mitarbeiteraktien besteuert, und dies zum niedrigen Satz von nur 20 Pro-
zent. In anderen Ländern – etwa in der Schweiz und in Belgien – erfolgt die
Besteuerung bereits zum Zeitpunkt der Einräumung der Aktienoption, also
vor den üblicherweise eintretenden Kurssteigerungen. In Frankreich beste-
hen Sonderregeln für Mitarbeiter junger Unternehmen.

7. Aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Aktienoptionen für
Mitarbeiter resultiert ein gravierender Wettbewerbsnachteil der deutschen
Unternehmen bei der Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter und bei der
Finanzierung. Dieser Wettbewerbsnachteil muss abgebaut werden, indem
die Besteuerung von Aktienoptionen für Mitarbeiter dem in anderen Wirt-
schaftsnationen üblichem Niveau angenähert wird.

8. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und von Doppelbesteuerung
ist eine international harmonisierte Besteuerung von Aktienoptionen für
Mitarbeiter anzustreben. Die Besteuerung in Deutschland sollte daher die in
Vorbereitung befindlichen OECD-Empfehlungen berücksichtigen.

9. Eine klare gesetzliche Regelung der Besteuerung von Aktienoptionen für
Mitarbeiter sollte zugleich Klarheit darüber schaffen, wie sie beim einräu-
menden Unternehmen zu bilanzieren sind.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen, der die steuer-
lichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von Aktienoptionen an Mit-
arbeiter so verbessert, dass sowohl für die Unternehmen als auch die Mitarbei-
ter die Anreize zur Nutzung dieses Entlohnungsinstruments erhöht werden.
Dabei können auf Basis des deutschen Steuerrechtes die bereits in anderen
Staaten geltenden Regelungen im Hinblick auf Bemessungsgrundlage, Steuer-
satz und Zeitpunkt der Besteuerung als Orientierungshilfe dienen.

Berlin, den 13. Februar 2001

Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 –

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Begründung

Die steuerliche Behandlung von Aktienoptionen für Mitarbeiter (stock options)
in Deutschland muss dringend neu geregelt werden. Mit der gegenwärtigen
vollen Einkommensbesteuerung im Moment der Ausübung der Option sind die
deutschen Unternehmen im internationalen Wettbewerb um die besten Arbeits-
kräfte nicht konkurrenzfähig. Vor allem bei erfolgreichen „start ups“ führt die
Mischung aus steilem Kursanstieg in der Anfangsphase, niedrigen Barlöhnen
zur Sicherung der notwendigen betrieblichen Liquidität, Haltefristen beim Ver-
kauf der Aktien und hoher Besteuerung zu großen Problemen.

Presseberichten zufolge ist die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der deutschen
Besteuerung von Aktienoptionen für Mitarbeiter zeitweilig auch von der Bun-
desregierung zutreffend erkannt worden. Inzwischen scheint aber von einer
Senkung der Steuerlast keine Rede mehr zu sein. Jedoch kann die Lösung des
Problems bei zunehmender globaler Kräfteknappheit im High-Tech-Bereich
nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden.

Gesonderte Regelungen für die Besteuerung von Aktienoptionen sind auch un-
ter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit vertretbar und geboten: Im Gegensatz
zum normalen Arbeitsentgelt werden Aktienoptionen dem Arbeitnehmer nicht
regelmäßig zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter gehen ein Risiko ein, wenn
sie anstelle eines ansonsten höheren Arbeitsentgelts nur eine Option erhalten.
Die Wertsteigerung kann

,

wie die Kursentwicklung der letzten Monate gezeigt
hat, auch ausbleiben. Eine neue gesetzliche Regelung muss dem Risiko des
Arbeitnehmers hinreichend Rechnung tragen.

Für eine attraktivere steuerliche Ausgestaltung von Aktienoptionen für Mitar-
beiter in Deutschland gibt es verschiedene Ansatzpunkte. In Frage kommt eine
Besteuerung des Kurswertes der Aktie bei Einräumung der Option, wobei die
Option analog dem belgischen Modell mit einem geringen Prozentsatz (in Bel-
gien 7,5 %) bewertet wird oder eine nur teilweise Besteuerung des Differenz-
betrages zwischen dem Kurswert der Aktie im Ausübungszeitpunkt und den
Aufwendungen des Arbeitsnehmers bei Erwerb der Aktien. Denkbar ist ferner
ein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunktes der Besteuerung, das dem breiten
Spektrum verschiedener Mitarbeiterbeteiligungsmodelle Rechnung trägt.

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