BT-Drucksache 14/5023

Besteuerung inländischer Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern

Vom 21. Dezember 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5023
14. Wahlperiode 21. 12. 2000

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Roland Claus und der Fraktion der PDS

Besteuerung inländischer Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und
Künstlern

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt haben, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der be-
schränkten Steuerpflicht. Dies entspricht dem Ansatz, dass Einkünfte, die im
Inland erzielt werden, auch im Inland besteuert werden. Zu den beschränkt
Steuerpflichtigen gehören auch ausländische Künstlerinnen und Künstler. De-
ren Einnahmen werden in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Steuer-
satz von 25 % belegt. Der Besteuerung unterliegen auch die den Künstlerinnen
und Künstlern erstatteten oder vom Veranstalter übernommenen Kosten für
Reisen und Unterkunft. Abzüge, so z. B. für Betriebsausgaben, Werbungskos-
ten oder Sonderausgaben, sind nicht zulässig. Demgegenüber müssen die Ver-
gütungen für Reisekosten (z. B. Fahrtauslagen) bei beschränkt steuerpflichtigen
Aufsichtsratsmitgliedern von inländischen Aktiengesellschaften insoweit nicht
besteuert werden, wie sie den tatsächlichen Kosten entsprechen. Die Besteue-
rung der Erstattungen für Reise und Unterkunft belastet aber die Künstlerinnen
und Künstler besonders, die nur die verauslagten Kosten, aber keine oder nur
sehr geringe Gagen erhalten.

Die abgeführte Steuer können ausländische Künstlerinnen und Künstler im
Wohnsitzstaat mit den dort gezahlten Steuern verrechnen, sofern ein Doppelbe-
steuerungsabkommen existiert. Gängige Praxis zahlreicher inländischer Ver-
mittlungsinstitutionen ist es jedoch, den engagierten Künstlerinnen und Künst-
lern die Gage in voller Höhe auszuzahlen und die Steuer auf eigene Rechnung
an das Finanzamt abzuführen. In diesen Fällen haben die betreffenden Unter-
nehmen ebenfalls – allerdings unter hohem bürokratischem Aufwand – die
Möglichkeit, die gezahlte Steuer von den Finanzbehörden der Wohnsitzländer
der entsprechenden Künstlerinnen und Künstler zurück zu erhalten.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Worin begründen sich bei der Besteuerung der Einnahmen ausländischer
Künstlerinnen und Künstler die Einbeziehung von Beträgen im Sinne des
§ 3 Nr. 13 und 16 Einkommensteuergesetz (Reisekosten, Mehraufwendun-
gen aufgrund doppelter Haushaltsführung etc.) sowie das Verbot, Be-
triebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben von den zu versteu-
ernden Einnahmen abzuziehen?

2. Worin begründet sich die Tatsache, dass bei beschränkt steuerpflichtigen
Aufsichtsratsmitgliedern inländischer Kapitalgesellschaften die Reisekosten-

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erstattungen nur insoweit versteuert werden, als sie die tatsächlichen Ausla-
gen übersteigen?

3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass durch die Besteuerung der Reise-
kosten Künstlerinnen und Künstler, die keine oder geringe Gagen erhalten,
besonders belastet werden?

Wenn nein, warum nicht?

4. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass durch die Besteuerung der erstat-
teten Reisekosten der Künstlerinnen und Künstler die Gefahr der Übermaß-
besteuerung bzw. der Besteuerung des Existenzminimums besteht?

Wenn nein, warum nicht?

5. Sieht die Bundesregierung in einem steuerfreien Betrag (z. B. als Nichtig-
keitsgrenze) für die erzielten inländischen Einnahmen von ausländischen
Künstlerinnen und Künstlern eine Möglichkeit, um einerseits den bürokrati-
schen Aufwand von Künstlervermittlungen, der durch die Besteuerung ent-
steht, zu reduzieren und andererseits Künstlerinnen und Künstler ohne oder
mit geringen Gagen zu entlasten?

6. Hält die Bundesregierung Kontrollmitteilungen über die erzielten inländi-
schen Einnahmen an die Finanzbehörden der Wohnsitzländer der engagier-
ten Künstlerinnen und Künstler für eine sinnvolle Möglichkeit, um einer-
seits den bürokratischen Aufwand der engagierenden Unternehmen zu
reduzieren und andererseits der Gefahr der Übermaßbesteuerung der Künst-
lerinnen und Künstler vorzubeugen?

Wenn nein, warum nicht?

7. Wie begründet die Bundesregierung den Steuersatz von 25 %?

8. Welche vergleichbaren Regelungen existieren, nach Kenntnis der Bundes-
regierung, in anderen europäischen Staaten sowie in den USA, Japan und
Kanada?

Berlin, den 5. Dezember 2000

Dr. Barbara Höll
Roland Claus und Fraktion

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